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Document 52018XG1016(01)

    Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1540 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1539 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegen

    ST/12387/2018/INIT

    ABl. C 374 vom 16.10.2018, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 374/8


    Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1540 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1539 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegen

    (2018/C 374/02)

    Den im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates (1) — geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1540 des Rates (2) — und in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates (3) — durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1539 des Rates (4) betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen — aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

    Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass diese Personen in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 und der Verordnung (EU) 2016/1686 unterliegen, aufgenommen werden sollten.

    Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1686) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 der genannten Verordnung genehmigt wird.

    Die betroffenen Personen können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die vorgenannte Liste übermittelt wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat

    GD RELEX 1C

    Rue de la Loi/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

    Die betroffenen Personen können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1686 hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 20. August 2019 eingereicht werden.

    Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


    (1)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.

    (2)  ABl. L I 257 vom 15.10.2018, S. 3.

    (3)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.

    (4)  ABl. L I 257 vom 15.10.2018, S. 1.


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