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Document 52018XC0309(03)
Notice for the attention of Salim Mustafa Muhammad Al-Mansur, Umar Mahmud Irhayyim Al-Kubaysi and Al-Kawthar Money Exchange, whose names were added to the list referred to in Articles 2, 3 and 7 of Council Regulation (EC) No 881/2002 imposing certain specific restrictive measures directed against certain persons and entities associated with the ISIL (Da'esh) and Al-Qaida organisations, by virtue of Commission Implementing Regulation (EU) 2018/349
Mitteilung an Salim Mustafa Muhammad Al-Mansur, Umar Mahmud Irhayyim Al-Kubaysi und Al-Kawthar Money Exchange, deren Namen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/349 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurden
Mitteilung an Salim Mustafa Muhammad Al-Mansur, Umar Mahmud Irhayyim Al-Kubaysi und Al-Kawthar Money Exchange, deren Namen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/349 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurden
C/2018/1564
ABl. C 90 vom 9.3.2018, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 90/16 |
Mitteilung an Salim Mustafa Muhammad Al-Mansur, Umar Mahmud Irhayyim Al-Kubaysi und Al-Kawthar Money Exchange, deren Namen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/349 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurden
(2018/C 90/07)
1. |
Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267(1999) und 1333(2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist. Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:
Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit ISIL (Da'esh) und Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:
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2. |
Der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen billigte am 6. März 2018 die Aufnahme der Einträge zu Salim Mustafa Muhammad Al-Mansur, Umar Mahmud Irhayyim Al-Kubaysi und Al-Kawthar Money Exchange in die ISIL (Da’esh) und Al-Qaida betreffende Liste des Sanktionsausschusses. Salim Mustafa Muhammad Al-Mansur, Umar Mahmud Irhayyim Al-Kubaysi und Al-Kawthar Money Exchange können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1267/aq_sanctions_list/procedures-for-delisting. |
3. |
Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/349 (2), erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, geändert wird (3). Mit der Änderung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und 7a (1) der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden die Namen Salim Mustafa Muhammad Al-Mansur, Umar Mahmud Irhayyim Al-Kubaysi und Al-Kawthar Money Exchange in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen. Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:
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4. |
In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/349 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
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5. |
Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/349 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können. |
6. |
Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird. |
(1) ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.
(2) ABl. L 67 vom 9.3.2018, S. 28.
(3) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.