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Document 52018PC0784

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits im Namen der Union

COM/2018/784 final

Brüssel, den 4.12.2018

COM(2018) 784 final

2018/0403(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits im Namen der Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Am 25. November 2004 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (im Folgenden „PKA“ oder „Abkommen“) mit sechs ASEAN-Ländern, einschließlich Singapur. Die Verhandlungen mit Singapur wurden im Oktober 2005 aufgenommen und im Mai 2013 abgeschlossen. Die beiden Vertragsparteien haben das PKA am 14. Oktober 2013 in Singapur paraphiert.

Die Verhandlungen wurden in Rücksprache mit der Arbeitsgruppe „Asien und Pazifik“ (COASI) in ihrer Funktion als beratender Ausschuss geführt. Das Europäische Parlament wurde über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet.

Nach der Annahme des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens am 16.7.2018 wurde das Abkommen am 19.10.2018 in Brüssel unterzeichnet.

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Rechtsakt über den Abschluss des Abkommens.

2.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

2.1.Ziel und Inhalt des Abkommens

Beim PKA mit Singapur handelt es sich nach den Abkommen mit Indonesien, den Philippinen, Vietnam und Malaysia um das fünfte Abkommen dieser Art mit einem ASEAN-Land. Es ersetzt als Rechtsgrundlage das Kooperationsabkommen von 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN).

Das PKA mit Singapur stellt einen wichtigen Schritt hin zu einem stärkeren politischen und wirtschaftlichen Engagement der EU in Südostasien dar. Es bildet außerdem die Grundlage für ein wirksameres bilaterales Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit Singapur, insofern als der politische Dialog gestärkt und die Zusammenarbeit in vielen Bereichen verbessert wird. 

Das PKA umfasst die üblichen politischen Klauseln der EU über die Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof, Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung. Es sieht zudem eine Zusammenarbeit in Bereichen wie Handel und Investitionen, Industriepolitik, Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Steuern, Bildung und Kultur, Arbeit, Beschäftigung und Soziales, Wissenschaft und Technologie sowie Verkehr vor. Eine Zusammenarbeit im Bereichen Recht, Freiheit und Sicherheit, d. h. rechtliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, organisierter Kriminalität und Korruption ist ebenfalls vorgesehen.

Dem PKA ist eine Zusatzvereinbarung beigefügt, die Bestandteil des Abkommens ist. In dieser Zusatzvereinbarung bekräftigen beide Seiten, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens auf der Grundlage der objektiv verfügbaren Informationen keine Kenntnis von internen Rechtsvorschriften der anderen Seite oder einer Anwendung solcher Rechtsvorschriften haben, die zum Rückgriff auf das bei Nichterfüllung des Abkommens vorgesehene Verfahren führen könnten.

Das PKA wird ergänzt durch ein Freihandelsabkommen und ein Investitionsschutzabkommen, bei denen es sich um spezifische Abkommen handelt, die den Handels- und Investitionsbestimmungen des PKA Wirkung verleihen und gemäß Artikel 9 Absatz 2 des PKA Bestandteil der allgemeinen bilateralen Beziehungen und des gemeinsamen institutionellen Rahmens sind. 

Das Abkommen sieht die Möglichkeit vor, die Anwendung des PKA oder eines spezifischen Abkommens nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 3 des Abkommens auszusetzen, wenn wesentliche Elemente des Abkommens, d. h. die Menschenrechtsklausel und die Nichtverbreitungsklausel, verletzt werden.

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zuständig ist.

2.2.Materielle Rechtsgrundlage

Ergibt die Prüfung einer EU-Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist – nach geltender Rechtsprechung – die Maßnahme nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Verfolgt die Maßnahme dagegen mehrere Zielsetzungen zugleich oder umfasst sie mehrere Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, sodass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss sie ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 42 und 43, vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34, sowie vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44).

In diesem besonderen Fall ist die Zusammenarbeit mit einem Drittland die überwiegende Zielsetzung oder Komponente. Daher sollte der vorgeschlagene Beschluss auf Artikel 212 AEUV gestützt werden.

2.3. Verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage

Nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV ist der Erlass eines Beschlusses vorgesehen, mit dem der Abschluss einer Übereinkunft genehmigt wird. Nach Artikel 218 Absatz 8 AEUV beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit – außer in den Fällen nach Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV, in denen der Rat einstimmig beschließen muss. In diesem konkreten Fall gilt daher die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit.

2.4.Fazit

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV sein. Es sind keine weiteren Bestimmungen als Rechtsgrundlage erforderlich 1 .

3.SONSTIGE ASPEKTE: NOTWENDIGKEIT DES VORGESCHLAGENEN BESCHLUSSES

Nach Artikel 216 AEUV kann die Union mit einem oder mehreren Drittländern eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn dies im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.

In den Verträgen ist der Abschluss von Übereinkünften wie dem PKA vorgesehen und zwar in Artikel 212 AEUV. Darüber hinaus ist der Abschluss des PKA erforderlich, um im Rahmen der Politik der Union die in den Verträgen festgesetzten Ziele zu verwirklichen, unter anderem in folgenden Bereichen: Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Korruption, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung, Handel, Migration, Umwelt, Energie, Klimawandel, Verkehr, Beschäftigung sowie soziale Angelegenheiten, Gesundheit usw.

2018/0403 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits im Namen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 19. Oktober 2018 gemäß dem Beschluss 2018/1047 des Rates 2 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)    Das Ziel des Abkommens besteht darin, die Grundlage für ein effektiveres bilaterales Engagement der Union und ihrer Mitgliedstaaten gegenüber Singapur zu schaffen, indem die Zusammenarbeit und der Dialog in einem Spektrum bilateraler, regionaler und multilateraler Fragen gestärkt werden; damit stellt das Abkommen einen weiteren wichtigen Schritt zu einem stärkeren politischen und wirtschaftlichen Engagement der EU in Südostasien dar.

(3)Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Zusatzvereinbarung, die Bestandteil des Abkommens sind, werden hiermit im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung, der gemeinsamen Erklärungen und der Zusatzvereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifikation nach Artikel 49 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Abkommen gebunden zu sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft 3 .

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Rechtssache C-377/12, Kommission/Rat, ECLI: EU: C: 2014: 1903 und Rechtssache C-244/17, Kommission/Rat, ECLI:EU:C:2018:662.
(2)    Beschluss (EU) 2018/1047 des Rates vom 16. Juli 2018 über die Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits im Namen der Union (ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 2).
(3)    Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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