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Dokumentum 52018PC0776

    Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den einzelnen südlichen Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Hinblick auf die Vereinbarung der Modalitäten und Bedingungen für die Ausweitung der Bereitstellung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) auf die Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik

    COM/2018/776 final

    Brüssel, den 30.11.2018

    COM(2018) 776 final

    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den einzelnen südlichen Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Hinblick auf die Vereinbarung der Modalitäten und Bedingungen für die Ausweitung der Bereitstellung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) auf die Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Mit EGNOS, der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (European Geostationary Navigation Overlay System) werden bestehende offene Satellitennavigationssignale für sicherheitskritische Anwendungen im Verkehr aufbereitet, so zum Beispiel bei Flugbetrieb und bei Landungen in den Fällen, in denen nur wenig oder gar keine bodengestützte Funkausrüstung zur Verfügung steht.

    Bei EGNOS und Galileo handelt es sich um die beiden Satellitennavigationsprogramme der Europäischen Union, die unter die GNSS-Verordnung 1 fallen.

    Die Zusammenarbeit im Bereich der Satellitennavigation zwischen den südlichen Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik 2 und der EU erfolgt im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Zusammenarbeit im Verkehrsbereich. Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik 3 baut die Europa-Mittelmeer-Zusammenarbeit im Bereich Verkehr auf dem in Barcelona (1995) eingerichteten Rahmen auf und entwickelte sich seit 2008 gemäß der von den Staats- und Regierungschefs angenommenen gemeinsamen Erklärung weiter zur Union für den Mittelmeerraum 4 (UfM).

    Nach Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 (im Folgenden „GNSS-Verordnung“) 5 kann die geografische Abdeckung des EGNOS-Systems, soweit die technischen Möglichkeiten dies zulassen und auf Grundlage internationaler Übereinkünfte, auf Staaten ausgeweitet werden, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) einbezogen wurden. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung bei der Erweiterung der geografischen Abdeckung des EGNOS-Systems auf die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten in Europa führen.

    Die Ausweitung von EGNOS auf die südlichen ENP-Länder entspricht diesen Kriterien und wird sich an den ersten Maßnahmen orientieren, die mit der Installation von EGNOS-Bodenstationen außerhalb Europas eingeleitet wurden. Damit wird das doppelte Ziel verfolgt, die Reichweite der EGNOS-Abdeckung in den Randregionen der EU auszubauen und auf die südlichen ENP-Länder zu erweitern, um die Akzeptanz seitens der Nutzer zu fördern.

    Mit der EGNOS-Ausweitung auf die südlichen ENP-Länder wird die Erweiterung der geografischen Abdeckung des EGNOS-Systems in der gesamten EU nicht verzögert. Im Gegenteil wird sie zu einer besseren Abdeckung der Regionen Süden/Südosten/Südwesten der EU und insbesondere zur Verbesserung der Abdeckung auf den portugiesischen/spanischen Inseln im Atlantischen Ozean sowie auf Zypern, in Griechenland, Malta und Italien beitragen.

    Eine von der Europäischen Weltraumorganisation im Jahr 2015 durchgeführte Analyse 6 , die durch das 2017 vorgelegte Angebot der Industrie für die Entwicklung von EGNOS Version 3 untermauert wurde, bestätigte die technische Durchführbarkeit einer solchen Ausweitung und gelangte zu dem Schluss, dass drei EGNOS-Bodenstationen ausreichen würden, um den gesamten Luftraum der südlichen ENP-Länder abzudecken.

    Seit 2009 arbeiten die zuständigen Dienststellen der Kommission mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zusammen, um die Ausweitung der EGNOS-Abdeckung auf den südlichen Mittelmeerraum (d. h. die südlichen ENP-Länder) und die Einführung des sicherheitskritischen EGNOS-Dienstes (SoL) in der Luftfahrt und anderen Verkehrsbereichen in diesen Regionen zu unterstützen. Die Ausweitung der EGNOS-Abdeckung ist eine Initiative mit Vorteilen für alle Beteiligten. Für die EU bietet sie den Ausbau der Beziehungen zu den benachbarten Partnerländern und neue Marktzugangsmöglichkeiten für ihre Industrie; für die südlichen ENP-Länder hingegen den Zugang zu EGNOS bei im Vergleich zu den bisher getätigten öffentlichen EU-Investitionen sehr geringen Kosten.

    Im Laufe der Jahre wurden erhebliche Fortschritte erzielt, und die Verkehrsbehörden der südlichen ENP-Länder haben ein starkes Interesse zum Ausdruck gebracht. Sie betrachten den sicherheitskritischen EGNOS-Dienst als ein wirksames Mittel zur Einhaltung der Anforderungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und sind der Auffassung, dass damit eine grundlegende Technologie für neue Dienste und Anwendungen in anderen Bereichen des Verkehrs und außerhalb des Verkehrs bereitgestellt wird.

    7 So haben sechs südliche ENP-Länder in den Jahren 2014-2016 offiziell ihr Interesse am Abschluss eines solchen internationalen Übereinkommens mit der EU auf höchster politischer Ebene zum Ausdruck gebracht.

    Es ist angezeigt, dass die EU positiv auf die von den südlichen ENP-Ländern vertretene Erwartung in Bezug auf den Zugang zu dem sicherheitskritischen EGNOS-Dienst (Safety of Life Service, SoL) reagiert. Der strategische Aspekt einer solchen EGNOS-Ausweitung wird vor dem Hintergrund der Tätigkeiten anderer Anbieter globaler Satellitennavigationssysteme in der Region immer deutlicher.

    Im Rahmen eines spezifischen bilateralen internationalen EGNOS-Abkommens mit jedem einzelnen südlichen ENP-Land werden die geeigneten Lenkungsstrukturen festgelegt, die Aufgaben und Zuständigkeiten jeder Vertragspartei definiert und die finanziellen Zuständigkeiten für die Entwicklung und den Betrieb der Infrastruktur festgelegt, die für die Erbringung von EGNOS-gestützten Diensten im jeweiligen südlichen ENP-Land erforderlich sind.

    Den sicherheitsbezogenen Aspekten einer Ausweitung des EGNOS-Systems auf die südlichen ENP-Länder, einschließlich der Bewertung der geopolitischen Lage in der Region durch den EAD, wurde in dieser Empfehlung Rechnung getragen. Die Sicherheitsaspekte werden während der Verhandlungs- und der Errichtungsphase weiterhin überwacht und weiterverfolgt. Dies umfasst die Wahl der Standorte für den Ausbau der EGNOS-Bodeninfrastruktur sowie deren Schutz während der Betriebsphase von EGNOS in den südlichen ENP-Ländern.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Die Ausweitung von EGNOS auf die südlichen ENP-Länder wurde in den Regionalen Verkehrsaktionsplan 2014-20 sowie in den Jahren 2013 und 2014 in die Entschließung über die Union für den Mittelmeerraum aufgenommen.

    Eine erweiterte Abdeckung des sicherheitskritischen EGNOS-Dienstes in den Regionen Nordafrikas und des Nahen Ostens wird auch bei kleineren, regionalen und touristischen Reisezielen ein hohes Maß an Sicherheit bei den Landungsvorgängen bieten und somit das Sicherheitsniveau zwischen der EU und den südlichen ENP-Ländern harmonisieren und damit die Annahme von EGNOS durch Fluggesellschaften, die in den beiden Regionen Flugbetrieb aufrechterhalten, fördern.

    Nicht zuletzt steht die Ausweitung der EGNOS-Dienste auf die südlichen ENP-Länder mit ähnlichen EGNOS-Erweiterungen oder EGNOS-gestützten Systemen im Einklang, insbesondere mit der ähnlichen Ausweitung auf die Ukraine 8 und dem Aufbau unabhängiger satellitengestützter Systeme zur Verbesserung der Funknavigationssignale (Satellite Based Augmentation Service) auf der Grundlage der EGNOS-Technologie in Afrika, beginnend mit 17 ASECNA-Mitgliedstaaten 9 . EGNOS wird daher eine einheitliche Abdeckung des europäischen und des afrikanischen Kontinents gewährleisten und sicherere Flüge und Landungen ermöglichen.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die europäischen Satellitennavigationssysteme stellen wichtige Elemente der Politik der Europäischen Union dar, mit deren Hilfe die vollständige Integration der Land-, See- und Luftverkehrsinfrastruktur für eine sichere, nahtlose, wirtschaftliche und umweltfreundliche Navigation gewährleistet wird. Die Systeme wurden u. a. durch Kooperationsabkommen im Bereich der Satellitennavigation mit Ländern wie Marokko, der Ukraine, den USA, Norwegen, der Schweiz und Südkorea international gefördert.

    Im Bereich des Flugverkehrsmanagements sollen alle südlichen ENP-Länder die ICAO-Anforderungen in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation (Performance based Navigation, PBN) erfüllen. EGNOS ist eine wichtige Voraussetzung für die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa und die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums. Die Ausweitung auf die südliche ENP-Region wird dazu beitragen, die Fragmentierung der Flugsicherungsdienste im gesamten Mittelmeerraum zu überwinden. Die auf die südliche ENP-Region erweiterte EGNOS-Abdeckung wird darüber hinaus auch zur Schaffung eines integrierten Europa-Mittelmeer-Verkehrsraums beitragen, der beinahe eine Milliarde Menschen in der EU und ihren Nachbarländern umfasst.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 218 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht erreicht werden, da es sich bei dem Satellitennavigationsprogramm EGNOS um eine von der Europäischen Kommission verwaltete europäische Initiative handelt. In dieser Hinsicht darf der Geltungsbereich eines auszuhandelnden Abkommens nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränkt werden, sondern betrifft die gesamte EU.

    Jede alternative Lösung (beispielsweise ein Netz bilateraler Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem jeweiligen südlichen ENP-Land) würde ein hohes Risiko von Ineffizienz, Verzögerungen und Widersprüchen aufweisen, die sich rasch in höheren Kosten niederschlagen könnten, die aus dem Unionshaushalt getragen werden müssten. Eine fehlende Umsetzung der Zusammenarbeit zwischen der EU und den einzelnen Ländern der ENP-Region Süd bei der Erbringung der EGNOS-Dienste wäre eine vertane Chance für die EU-Industrie und würde aus strategischer Sicht die Position der EU in der ENP-Region Süd schwächen.

    Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1285/2013 kann die Union Abkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen im Rahmen der Programme nach dem Verfahren des Artikels 218 AEUV schließen.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Abschluss des Abkommens stellt in Bezug auf die angestrebten Ziele ein angemessenes Mittel dar.

    Wahl des Instruments

    In Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1285/2013 ist der Abschluss internationaler Übereinkünfte im Rahmen von EGNOS durch die Union ausdrücklich vorgesehen. Darüber hinaus sieht Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung ausdrücklich die Möglichkeit vor, die geografische Abdeckung des EGNOS-Systems auf andere Regionen der Welt auszuweiten, wobei unter anderem festgelegt wird, dass diese Ausdehnung die Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) betreffen könnte. Ferner wird darin festgelegt, dass dies im Rahmen eines internationalen Übereinkommens geschieht, sofern die Erweiterung technisch machbar ist.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Der Einsatz von SBAS wie EGNOS in den südlichen ENP-Ländern wurde aus sozioökonomischer und auch aus technischer Sicht bewertet. Die Ergebnisse der Analyse wurden im Laufe der jahrelangen Zusammenarbeit in Bezug auf dieses Thema mehrfach mit den Akteuren und Behörden der ENP-Region Süd ausgetauscht und erörtert.

    Von 2007 bis 2015 wurden durch die von der Kommission finanzierten Projekte im Rahmen der Programme EuroMed GNSS I und II einige EGNOS-Bodeninfrastrukturen eingerichtet, um für eine Mindestabdeckung zu sorgen sowie den technischen Know-how-Transfer und Prüfungen und Versuche zum Kapazitätsaufbau mit lokalen Zivilluftfahrtbehörden, Luftraumnutzern und Flugsicherungsorganisationen durchzuführen, um somit Landeverfahren zu testen und die Vorteile zu bewerten. In diesem Zusammenhang wurde auch eine ordnungspolitische Analyse durchgeführt, in der der luftfahrtspezifische ICAO-Rechtsrahmen als Grundlage der Diensterbringung sowie detaillierte länderspezifische Strategie- und Umsetzungspläne für die Satellitennavigation festgelegt wurden.

    Ferner wurde eine Kosten-Nutzen-Analyse pro Land durchgeführt, in der der positive Nettonutzen einer EGNOS-Erweiterung auf die südlichen ENP-Länder bestätigt wurde, der eine Grundlage für die positiven Auswirkungen von EGNOS für die einzelnen südlichen ENP-Länder in den Bereichen Luftfahrt und multimodaler Verkehr bildet. In der Kosten-Nutzen-Analyse wird davon ausgegangen, dass der Nettonutzen für die ENP-Region Süd über 1 Mrd. EUR betragen wird. Diese Analysen wurden unter umfassender Einbeziehung der Partner aus der ENP-Region Süd durchgeführt, und die Ergebnisse wurden in mehreren Workshops mit Vertretern und Interessenträgern aus den südlichen ENP-Partnerländern ausgetauscht und erörtert. In den Schlussfolgerungen aller GNSS-Euromed-Arbeitsgruppen in den Jahren 2013, 2012 und 2011 wurde die Kommission aufgefordert, die EGNOS-Abdeckung des südlichen ENP-Luftraums zu vervollständigen.

    Die vorgelagerte EU-Raumfahrtindustrie wird von dem im Zusammenhang mit der Errichtung der Bodeninfrastruktur stehenden Markt profitieren, die nachgelagerte EU-Industrie hingegen (für EGNOS-Anwendungen) von der Verfügbarkeit eines umfassenderen Marktes. Die technische Zusammenarbeit und die Verbindungen zwischen den EU-Verkehrsbehörden/Interessenträgern und ihren Partners in den südlichen ENP-Ländern werden ebenfalls mit beiderseitigem Nutzen und langfristigen strategischen Auswirkungen gefördert.

    Darüber hinaus wurde bestätigt, dass die EGNOS-Erweiterung nicht zu einer Verzögerung bei der Erweiterung der geografischen Abdeckung des EGNOS-Systems auf die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten in Europa führt.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

    Sachverständige für Satellitennavigation, Sachverständige in Bereichen, die von der Nutzung einer genauen satellitengestützten Standortbestimmung profitieren (Luftfahrt, Seeverkehr, Schienen- und Straßenverkehr, Landwirtschaft, Bodenbewirtschaftung usw.).

    Methodik

    Umfassende Konsultation und Interaktion mit einschlägigen Behörden, Partnern und Nutzern im Rahmen von zwei über das EuroMed-Programm finanzierten Projekten (EuroMed GNSS I, 2007-11 und EuroMed GNSS II, 2012-15). Analysen und Forschungsstudien, die von Industriekonsortien sowie Agenturen der EU und der südlichen ENP-Länder durchgeführt werden.

    Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige

    Verkehrsministerien, Zivilluftfahrtbehörden, Flughäfen, Luftfahrtunternehmen aller südlichen ENP-Länder. Die Europäische Weltraumorganisation, das Unternehmen ESSP (European Satellite Services Provider), die Agentur für das Europäische GNSS (GSA), der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), Sachverständige aus den Bereichen Weltraumindustrie/Satellitennavigation und Luftfahrt sowie Vertreter der Industrie sowohl aus der EU als auch aus den südlichen ENP-Ländern (z. B. die algerische Weltraumagentur).

    Grundrechte

    Es ergeben sich keine Konsequenzen für den Schutz der Grundrechte.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Kapitalaufwand im Zusammenhang mit der Schaffung der Infrastruktur für die Bereitstellung von SBAS in den einzelnen ENP-Ländern auf der Grundlage von EGNOS wird aus Unionsmitteln finanziert, insbesondere aus Mitteln der Nachbarschaftspolitik der EU. Die operativen Mehrkosten im Zusammenhang mit der Nutzung des SBAS in den einzelnen südlichen ENP-Ländern auf der Grundlage von EGNOS werden von dem jeweiligen südlichen ENP-Land finanziert.

    Aus dieser Vereinbarung ergeben sich keine Auswirkungen auf die den Europäischen GNSS-Programmen zugewiesenen Mittel der Union. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 werden die Kosten einer solchen Verlängerung nicht durch die für die Programme Galileo und EGNOS bereitgestellten Mittel gedeckt.

    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den einzelnen südlichen Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Hinblick auf die Vereinbarung der Modalitäten und Bedingungen für die Ausweitung der Bereitstellung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) auf die Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 festgelegten Bedingungen im Hinblick auf die technische Durchführbarkeit und die Gewähr dafür, dass die geografische Abdeckung des EGNOS-Systems in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nicht verzögert wird, werden erfüllt.

    (2)Die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 sieht vor, dass alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen des Programms EGNOS entstehen oder entwickelt werden, Eigentum der Europäischen Union sind, die Union im Rahmen dieser Programme Übereinkünfte mit Drittstaaten und internationalen Organisationen schließen kann und dass die Kosten der Ausweitung der Abdeckung des EGNOS-Systems außerhalb Europas nicht aus den gemäß dieser Verordnung zugewiesenen Mitteln getragen werden.

    Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens mit jedem einzelnen der südlichen Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) aufgenommen werden, in dem die Modalitäten und Bedingungen für die Bereitstellung satellitengestützter Systeme zur Verbesserung der Funknavigationssignale (SBAS) in den südlichen ENP-Ländern auf der Grundlage der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) festgelegt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union mit jedem einzelnen der südlichen ENP-Länder ein Abkommen über die Modalitäten und Bedingungen für die Bereitstellung satellitengestützter Systeme zur Verbesserung der Funknavigationssignale (SBAS) in den südlichen ENP-Ländern auf der Grundlage des EGNOS-Systems auszuhandeln.

    Artikel 2

    Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang festgelegt.

    Artikel 3

    Die Kommission führt die Verhandlungen im Benehmen mit dem [vom Rat einzufügen: Bezeichnung des Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten].

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Das EGNOS-System bezieht sich auf die Weltraum- und Bodeninfrastruktur sowie auf Hardware und Software, mit denen die Bereitstellung des sicherheitskritischen EGNOS-Signals (Safety of Life, SoL) ermöglicht wird. Das EGNOS-SoL-Signal wird zum EGNOS-Dienst, wenn die lokale Zivilluftfahrtbehörde das Signal in Übereinstimmung mit den Anforderungen der internationalen Luftfahrt genehmigt. Als EGNOS-Programm wird die Verwaltung des EGNOS-Systems und des Dienstes bezeichnet, mit der die Europäische Kommission beauftragt ist.
    (2)    Derzeit sind dies folgende Länder: Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Syrien, Jordanien, Palästina*, Israel und Libanon. Gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments. (*) Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.
    (3)

       GEMEINSAME MITTEILUNG AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT,

    DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN: Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik, JOIN(2015) 50 final.

    (4)     http://ufmsecretariat.org/wp-content/uploads/2012/09/ufm_paris_declaration1.pdf  
    (5)    VERORDNUNG (EU) Nr. 1285/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
    (6)    ESA, EGNOS Project Office (EPO), FWC-2 WP-STA-004, 12. März 2015.
    (7)    Algerien, Tunesien, Libyen, Jordanien, Libanon und Israel richteten Schreiben an Mitglieder der Kommission.
    (8)    Am 12. April 2018 hat der Rat der Europäischen Union einen Beschluss (6934/18) erlassen, mit dem die Kommission ermächtigt wird, Verhandlungen über ein internationales Abkommen mit der Ukraine über die EGNOS-Erweiterung auf den Luftraum des Landes aufzunehmen.
    (9)    Die Kommission hat am 8. Dezember 2016 ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA unterzeichnet.
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    Brüssel, den 30.11.2018

    COM(2018) 776 final

    ANHANG

    der

    Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES

    über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den einzelnen südlichen Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Hinblick auf die Vereinbarung der Modalitäten und Bedingungen für die Ausweitung der Bereitstellung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) auf die Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik


    ANHANG
    Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den einzelnen südlichen Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die Bereitstellung satellitengestützter Systeme zur Verbesserung der Funknavigationssignale (SBAS) in den südlichen ENP-Ländern auf der Grundlage der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS)

    (1)Die Kommission wird mit jedem einzelnen der südlichen Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) jeweils ein internationales Abkommen zur Bereitstellung satellitengestützter Systeme zur Verbesserung der Funknavigationssignale in den südlichen ENP-Ländern auf der Grundlage der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) aushandeln.

    (2)Die Kommission führt die Verhandlungen im Benehmen mit dem [], der als Sonderausschuss fungiert, und erstattet Bericht über das Ergebnis der Verhandlungen und über etwaige Probleme, die sich während der Verhandlungen ergeben könnten.

    1.ZIEL DER VERHANDLUNGEN

    Ziel der Verhandlungen ist es, Abkommen auszuhandeln, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Zusammenarbeit mit jedem einzelnen der südlichen ENP-Länder im Hinblick auf die Bereitstellung satellitengestützter Systeme zur Verbesserung der Funknavigationssignale in den südlichen ENP-Ländern auf der Grundlage des EGNOS-Systems festgelegt werden.

    2.ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

    Jedes Abkommen sollte insbesondere folgende Bereiche abdecken:

    (1)Bestimmungen über die Zusammenarbeit: Zusammenarbeit bei der Einrichtung und dem Betrieb von SBAS in den ENP-Ländern. Dazu gehören unter anderem die Förderung des EGNOS-Programms und der dazugehörigen Dienste, die Unterstützung ihrer Durchführung und des Betriebs, die Zusammenarbeit bei Frequenzfragen (unbeschadet der EU-Verfahren 1 ), die Normung und alle Fragen im Zusammenhang mit Satellitennavigationssystemen, die von internationalen Organisationen und Einrichtungen behandelt werden, Forschung und Entwicklung; die Zusammenarbeit muss mit den bestehenden Kooperationsabkommen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Nichtverbreitungs- und Ausfuhrkontrollen 2 im Einklang stehen; ebenfalls unberührt bleiben die nationalen Sicherheitsmaßnahmen.

    (2)Finanzielle Bestimmungen: Beteiligung jedes südlichen ENP-Landes an den operativen Mehrkosten für die Instandhaltung des erweiterten EGNOS-Systems zur Bereitstellung der erweiterten Abdeckung der sicherheitskritischen Dienste (SoL-Dienste) für die südlichen ENP-Länder; finanzielle Unterstützung der EU für die Erweiterung des sicherheitskritischen Dienstes auf die südlichen ENP-Länder. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 kann eine solche Unterstützung in keinem Fall aus Haushaltsmitteln finanziert werden, die für die europäische Satellitennavigation bestimmt sind und unter Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 fallen.

    (3)Einrichtung geeigneter Mechanismen der Zusammenarbeit für die Verwaltung des Abkommens, Einführung einer angemessenen Haftungsregelung für die Erbringung der EGNOS-Dienste. Eine Garantie seitens der einzelnen südlichen ENP-Länder, dass alle potenziellen, im Eigentum der EU stehenden oder von der EU geleasten EGNOS-Installationen im jeweiligen Hoheitsgebiet den entsprechenden Status (Vorrechte, Immunitäten usw.) erhalten sowie Garantien darüber, dass jedes südliche ENP-Land die notwendige Sicherheitsüberwachung und Notifizierung sowie den notwendigen Schutz des EGNOS-Systems und der EGNOS-Standorte gewährleisten wird, ferner Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien.

    (4)Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge und der geltenden EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 3 und der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 4 , insbesondere im Hinblick auf die Lenkung des EGNOS-Programms.

    (5)Erfüllung der Sicherheitsanforderungen durch die in den Gebieten der südlichen ENP-Staaten zu installierenden Komponenten des EGNOS-Systems;

    (6)die Aufnahme einer Kündigungsklausel für die Fälle, in denen einzelne südliche ENP-Länder die in dem Abkommen festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen sollten.

    (1)    Frequenzpolitik auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 (Frequenzentscheidung), in der die Koordinierung des Funkfrequenzspektrums auf EU-Ebene geregelt wird, einschließlich der Koordinierung der Zuständigkeit der CEPT für technische Aspekte und der Vertretung der Interessen der EU im Umgang mit der Internationalen Fernmeldeunion (ITU).
    (2)    ABl. L 159 vom 30. Juni 2000, Wassenaar-Vereinbarung und Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR).
    (3)    Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).
    (4)    Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).
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