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Dokument 52018PC0724

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates und des Handels- und Entwicklungsausschusses zu vertreten ist

COM/2018/724 final

Brüssel, den 5.11.2018

COM(2018) 724 final

2018/0374(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates und des Handels- und Entwicklungsausschusses zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrikas (im Folgenden „SADC“) andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die geplante Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates und der Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) soll:

a)durch den Aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung, den Millenniums-Entwicklungszielen und dem Cotonou-Abkommen in Einklang steht, zur Eindämmung und Beseitigung der Armut beitragen;

b)regionale Integration, wirtschaftliche Zusammenarbeit und verantwortungsvolle Staatsführung fördern, um einen wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmen für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien und zwischen den SADC-WPA-Staaten zu schaffen und umzusetzen;

c)die schrittweise Integration der SADC-WPA-Staaten in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten fördern;

d)die Leistungsfähigkeit der SADC-WPA-Staaten in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen erhöhen;

e)die Schaffung der Voraussetzungen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiativen sowie die Steigerung der Angebotskapazität, der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in den SADC-WPA-Staaten unterstützen und

f)die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Solidarität und des beiderseitigen Interesses stärken.

Das Abkommen wird seit dem 10. Oktober 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Botsuana, Lesotho, Namibia, Eswatini und Südafrika andererseits und seit dem 4. Februar 2018 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mosambik andererseits vorläufig angewandt.

2.2.Der Gemeinsame Rat

Mit Artikel 100 des Abkommens wird der Gemeinsame Rat eingerichtet, „der die Durchführung dieses Abkommens überwacht und verwaltet“.

In Artikel 101 des Abkommens ist festgelegt, dass sich der Gemeinsame Rat aus den zuständigen Mitgliedern des Rates der EU und zuständigen Mitgliedern der Europäischen Kommission oder ihren Vertretern einerseits und den jeweils zuständigen Ministern der SADC-WPA-Staaten oder ihren Vertretern andererseits zusammensetzt. Zu den Aufgaben des Gemeinsamen Rates gehören die Festlegung seiner eigenen Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses.

In Artikel 102 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Gemeinsame Rat Beschlüsse einvernehmlich fasst und dass diese Beschlüsse verbindlich sind.

2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Gemeinsamen Rates

Auf seiner ersten Sitzung soll der Gemeinsame Rat einen Beschluss bezüglich der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates und der Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) fassen.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen die Organisation und die Arbeitsweise des Gemeinsamen Rates und des Handels- und Entwicklungsausschusses festgelegt werden.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, der im Namen der Union im durch das EU-SADC-WPA eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates und des Handels- und Entwicklungsausschusses zu vertreten ist.

Die Parteien des Abkommens erörterten diese Geschäftsordnungen und vereinbarten, dass diese, vorbehaltlich der Beschlussfassungsverfahren der EU, auf der ersten, für das erste Halbjahr 2019 vorgesehenen Sitzung des Gemeinsamen Rates angenommen werden sollten.

Der Inhalt der beigefügten Geschäftsordnungen ist anderen Geschäftsordnungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder anderen Handelsabkommen sehr ähnlich.

Geschäftsordnungen sind von wesentlicher Bedeutung, um den institutionellen Rahmen des Abkommens zu vollenden und so eine reibungslose Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat,“ mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Beim Gemeinsamen Rat handelt es sich um ein durch ein Abkommen, nämlich das EU-SADC-WPA, eingerichtetes Gremium.

Der vom Gemeinsamen Rat anzunehmende Rechtsakt ist ein Rechtsakt mit Rechtswirkung. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 102 Absatz 2 des Abkommens völkerrechtlich verbindlich.

Durch den vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Daher ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2018/0374 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates und des Handels- und Entwicklungsausschusses zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (im Folgenden „SADC“) angehörenden WPA-Staaten andererseits wurde von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 10. Juni 2016 2 unterzeichnet (im Folgenden „Abkommen“). Es wird seit dem 10. Oktober 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Botsuana, Lesotho, Namibia, Eswatini und Südafrika andererseits und seit dem 4. Februar 2018 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mosambik andererseits vorläufig angewandt.

(2)Nach Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens kann der Gemeinsame Rat Beschlüsse in allen unter dieses Abkommen fallenden Belangen annehmen. Gemäß Artikel 101 Absatz 3 Buchstaben h und i legt der Gemeinsame Rat seine eigene Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses fest.

(3)Der Gemeinsame Rat fasst auf seiner ersten Sitzung Beschlüsse zu seiner Geschäftsordnung und zur Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses.

(4)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat zu vertreten ist, da der vorgesehene Beschluss des Gemeinsamen Rates für die Union verbindlich sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in der ersten Sitzung des Gemeinsamen Rates zu vertretende Standpunkt basiert auf dem Beschlussentwurf des Gemeinsamen Rates in Bezug auf die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates und die Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses, die diesem Beschluss beigefügt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(2)    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3).
Nahoru

Brüssel, den 5.11.2018

COM(2018) 724 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates und des Handels- und Entwicklungsausschusses zu vertreten ist


ANLAGE

BESCHLUSS Nr. 1 DES GEMEINSAMEN RATES

vom

über die Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates und des Handels- und Entwicklungsausschusses

DER GEMEINSAME RAT –

gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), das am 10. Juni 2016 in Kasane unterzeichnet wurde, insbesondere auf die Artikel 100, 101 und 102 –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates wird gemäß Anhang I festgelegt.

2.Die Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses wird gemäß Anhang II festgelegt.

3.Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am …

   

Für den Gemeinsamen Rat

Minister für Handel von

EU-Vertreter

ANHANG I

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINSAMEN RATES

KAPITEL I

ORGANISATION

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

1.Der im Einklang mit Artikel 100 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemeinsame Rat kommt seinen in den Artikeln 100 und 101 des Abkommens vorgesehenen Aufgaben nach.

2.Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 104 des Abkommens zu verstehen.

3.Gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Gemeinsame Rat aus den zuständigen Mitgliedern des Rates der EU und zuständigen Mitgliedern der Europäischen Kommission oder ihren Vertretern einerseits und den jeweils zuständigen Ministern der SADC-WPA-Staaten oder ihren Vertretern andererseits zusammen.

4.Der Vorsitz im Gemeinsamen Rat wird auf Ministerebene abwechselnd von einem Vertreter des Rates der Europäischen Union und einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der EU-Vertragspartei sowie einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten geführt. Die erste Sitzung des Gemeinsamen Rates wird von den Vertragsparteien gemeinsam geleitet.

5.Die erste Vorsitzperiode beginnt am Tag der ersten Sitzung des Gemeinsamen Rates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Sitzungen

1.Gemäß Artikel 102 Absatz 4 tritt der Gemeinsame Rat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei (2) Jahre, zusammen sowie zu außerordentlichen Tagungen im Einvernehmen der Vertragsparteien, wann immer die Umstände dies erfordern.

2.Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel oder auf dem Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

3.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Gemeinsamen Rates nach Konsultation der anderen Vertragspartei von der Vertragspartei einberufen, die den Vorsitz innehat.

4.Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Sitzungen des Gemeinsamen Rates auf elektronischem Wege abzuhalten.

Artikel 3

Beobachter

Der Gemeinsame Rat kann beschließen, auf Ad-hoc-Basis Beobachter einzuladen und festzulegen, an welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können.

Artikel 4

Sekretariat

1.Die Vertragspartei, die die Sitzung des Gemeinsamen Rates ausrichtet, nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

2.Findet die Sitzung auf elektronischem Wege statt, so fungiert die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, als Sekretariat.

KAPITEL II

ARBEITSWEISE

Artikel 5

Unterlagen

Stützt sich der Gemeinsame Rat bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Gemeinsamen Rates nummeriert und als Unterlagen des Gemeinsamen Rates verteilt.

Artikel 6

Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen

1.Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor der Sitzung über die Einberufung einer Sitzung und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Im Fall von dringenden Fragen und/oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden.

2.Das Sekretariat des Gemeinsamen Rates stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Das Sekretariat übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens vierzehn (14) Tage vor Beginn der Sitzung an den Vorsitz und die Mitglieder des Gemeinsamen Rates.

3.Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Gemeinsamen Rates ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.

4.Die Tagesordnung wird vom Gemeinsamen Rat zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

5.Der Vorsitz des Gemeinsamen Rates kann im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

Artikel 7

Sitzungsbericht

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Bericht über jede Sitzung vom Sekretariat des Gemeinsamen Rates erstellt und am Ende jeder Sitzung angenommen.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

1.Gemäß Artikel 102 des Abkommens nimmt der Gemeinsame Rat in den im Abkommen vorgesehenen Fällen einvernehmlich Beschlüsse oder Empfehlungen an.

2.In den Fällen, in denen der Gemeinsame Rat nach dem Abkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese in den Sitzungsberichten die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Gemeinsamen Rates versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben.

3.Falls ein SADC-WPA-Staat nicht an der Sitzung teilnehmen kann, teilt das Sekretariat diesem Mitglied die Beschlüsse und/oder Empfehlungen der Sitzung mit. Der betreffende SADC-WPA-Staat übermittelt binnen zehn (10) Kalendertagen ab dem Versand der Beschlüsse und/oder Empfehlungen eine schriftliche Antwort und gibt an, mit welchen Beschlüssen und/oder Empfehlungen er nicht einverstanden ist, und begründet dies. Ohne eine solche schriftliche Antwort binnen zehn (10) Kalendertagen gelten die Beschlüsse und/oder die Empfehlungen als angenommen. Falls der nicht anwesende SADC-WPA-Staat mit den Beschlüssen und/oder Empfehlungen nicht einverstanden ist, kommt das Verfahren nach Absatz 4 zur Anwendung.

4.Zwischen den Sitzungen kann der Gemeinsame Rat im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

5.Vom Gemeinsamen Rat angenommene Beschlüsse und Empfehlungen werden authentifiziert, indem eine von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten unterzeichnete beglaubigte Kopie für jede Vertragspartei ausgestellt wird.

Artikel 9

Zugang der Öffentlichkeit

1.Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Gemeinsamen Rates nicht öffentlich.

2.Die Vertragsparteien können beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Rates zu veröffentlichen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Ausgaben

1.Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Rates entstehen.

2.Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11

Handels- und Entwicklungsausschuss

Gemäß Artikel 103 Absatz 5 des Abkommens untersteht der Handels- und Entwicklungsausschuss dem Gemeinsamen Rat.

Artikel 12

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen Beschluss des Gemeinsamen Rates im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.

ANHANG II

GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELS- UND ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES

KAPITEL I

ORGANISATION

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

1.Der im Einklang mit Artikel 103 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Handels- und Entwicklungsausschuss kommt seinen in Artikel 103 des Abkommens vorgesehenen Aufgaben nach.

2.Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 104 des Abkommens zu verstehen.

3.Gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Handels- und Entwicklungsausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

4.Gemäß Artikel 103 Absatz 2 des Abkommens wird der Vorsitz im Handels- und Entwicklungsausschuss abwechselnd von einem hohen Beamten der Europäischen Kommission und einem hohen Beamten der SADC-WPA-Staaten geführt. Die erste Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses wird von einem hohen Beamten der Europäischen Kommission und einem hohen Beamten der SADC-WPA-Staaten gemeinsam geleitet.

5.Die erste Vorsitzperiode beginnt am Tag der ersten Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Sitzungen

1.Der Handels- und Entwicklungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel oder auf dem Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

2.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses nach Konsultation der anderen Vertragspartei von der Vertragspartei einberufen, die den Vorsitz innehat.

3.Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses auf elektronischem Wege abzuhalten.

Artikel 3

Beobachter

Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann beschließen, auf Ad-hoc-Basis Beobachter einzuladen und festzulegen, an welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können.

Artikel 4

Sekretariat

1.Die Vertragspartei, die die Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses ausrichtet, nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

2.Findet die Sitzung auf elektronischem Wege statt, so fungiert die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, als Sekretariat.

KAPITEL II

ARBEITSWEISE

Artikel 5

Unterlagen

Stützt sich der Handels- und Entwicklungsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Handels- und Entwicklungsausschusses nummeriert und als Unterlagen des Handels- und Entwicklungsausschusses verteilt.

Artikel 6

Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen

1.Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien spätestens 30 Tage vor der Sitzung über die Einberufung einer Sitzung und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Im Fall von dringenden Fragen und/oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden.

2.Das Sekretariat des Handels- und Entwicklungsausschusses erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Das Sekretariat übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung an den Vorsitz und die Mitglieder des Handels- und Entwicklungsausschusses.

3.Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Handels- und Entwicklungsausschusses ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.

4.Die Tagesordnung wird vom Handels- und Entwicklungsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

5.Der Vorsitz des Handels- und Entwicklungsausschusses kann im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

Artikel 7

Sitzungsbericht

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Bericht über jede Sitzung vom Sekretariat des Handels- und Entwicklungsausschusses erstellt und am Ende jeder Sitzung angenommen.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

1.Gemäß Artikel 103 Absatz 6 des Abkommens fasst der Handels- und Entwicklungsausschuss in den in dem Abkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die dem Ausschuss die Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus

2.In den Fällen, in denen der Handels- und Entwicklungsausschuss nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, oder ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, tragen diese in den Sitzungsberichten die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Handels- und Entwicklungsausschusses versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben.

3.Falls ein SADC-WPA-Staat nicht an der Sitzung teilnehmen kann, teilt das Sekretariat diesem Mitglied die Beschlüsse und/oder Empfehlungen der Sitzung mit. Der betreffende SADC-WPA-Staat übermittelt binnen 10 Kalendertagen ab dem Versand der Beschlüsse und/oder Empfehlungen eine schriftliche Antwort und gibt an, mit welchen Beschlüssen und/oder Empfehlungen er nicht einverstanden ist, und begründet dies. Ohne eine solche schriftliche Antwort binnen 10 Kalendertagen gelten die Beschlüsse und/oder die Empfehlungen als angenommen. Falls der nicht anwesende SADC-WPA-Staat mit den Beschlüssen und/oder Empfehlungen nicht einverstanden ist, kommt das Verfahren nach Absatz 4 zur Anwendung.

4.Zwischen den Sitzungen kann der Handels- und Entwicklungsausschuss im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

5.Vom Handels- und Entwicklungsausschuss angenommene Beschlüsse und Empfehlungen werden authentifiziert, indem eine von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten unterzeichnete beglaubigte Kopie für jede Vertragspartei ausgestellt wird.

Artikel 9

Zugang der Öffentlichkeit

1.Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses nicht öffentlich.

2.Die Vertragsparteien können beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handels- und Entwicklungsausschusses zu veröffentlichen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Ausgaben

1.Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses entstehen.

2.Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11

Sonderausschüsse und andere Gremien

1.Der nach Artikel 50 des Abkommens eingesetzte Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen, die nach Artikel 68 des Abkommens errichtete Agrarpartnerschaft und der nach Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen eingesetzte Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen erstatten dem Handels- und Entwicklungsausschuss Bericht.

2.Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen und der Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen geben sich gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f des Abkommens bzw. Artikel 13 Absatz 5 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen eine Geschäftsordnung.

3.Gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Abkommens werden die Regeln für das Funktionieren der Agrarpartnerschaft von den Vertragsparteien des Handels- und Entwicklungsausschusses einvernehmlich festgelegt.

4.Gemäß Artikel 103 Absatz 3 des Abkommens kann der Handels- und Entwicklungsausschuss für besondere Fragen in seinem Zuständigkeitsbereich Fachgruppen einsetzen.

5.Der Handels- und Entwicklungsausschuss legt die Geschäftsordnung für die Fachgruppen fest. Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann beschließen, Fachgruppen abzuschaffen und ihr Mandat festzulegen oder zu ändern.

6.Die Fachgruppen erstatten dem Handels- und Entwicklungsausschuss nach jeder Sitzung Bericht.

Artikel 12

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch einen Beschluss des Handels- und Entwicklungsausschusses im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.

Nahoru