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Document 52018PC0633

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 Ein Beitrag der Europäischen Kommission zum Treffen der EU-Führungsspitzen in Salzburg am 19./20. September 2018

    COM/2018/633 final

    Brüssel, den 12.9.2018

    COM(2018) 633 final

    2016/0131(COD)

    Geänderter Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010




    FMT:ItalicEin Beitrag der Europäischen Kommission zum Treffen der EU-Führungsspitzen in
    FMT:ItalicSalzburg am 19./20. September 2018


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES GEÄNDERTEN VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des geänderten Vorschlags

    Dieser Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen, die auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 1 hin ergriffen wurden. Die Kommission schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Europäische Grenz- und Küstenwache zu stärken und die Rückführungsrichtlinie zu überarbeiten, und ändert ihren ursprünglichen Vorschlag für eine Verordnung über eine Asylagentur der Europäischen Union. Diese Vorschläge stützen sich auf die Grundsätze der Solidarität und der Verantwortung und werden den Mitgliedstaaten eine umfassende Unterstützung der Union bei der Steuerung gemischter Migrationsströme gewährleisten, indem die Fälle von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz beantragen oder sich illegal in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aufhalten, umgehend – auch in kontrollierten Zentren – bearbeitet werden.

    Der Europäische Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen erneut die Wichtigkeit eines umfassenden Konzepts für Migration und erklärte, dass Migration nicht nur für einen einzelnen Mitgliedstaat, sondern für Europa insgesamt eine Herausforderung darstellt. In diesem Zusammenhang betonte er, dass die Union umfassende Unterstützung für eine geordnete Steuerung der Migrationsströme leisten muss. Die wichtigsten Grundsätze, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vereinbart wurden, fanden auch die Unterstützung der Mitgliedstaaten in verschiedenen Foren 2 ‚ wobei der Schwerpunkt auf die Notwendigkeit gelegt wurde, die Instrumente der europäischen Solidarität zu stärken. Die Asylagentur der Europäischen Union sollte ein konkretes Beispiel für europäische Solidarität darstellen und muss den nötigen Ansprüchen der Europäischen Union an ein effizientes und wirksames Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) gerecht werden.

    Die Asylagentur der Europäischen Union muss in der Lage sein, den Mitgliedstaaten im Bedarfsfall volle operative Unterstützung zu leisten und die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zu stärken, damit diese den Arbeitsanfall im Asylbereich in der administrativen Phase der Verfahren bewältigen und Rechtsbehelfe in Asylfällen bearbeiten können. Dieser geänderte Vorschlag für eine Verordnung über eine Asylagentur der Europäischen Union konzentriert sich auf die Bestimmungen über operative und technische Hilfe, um sicherzustellen‚ dass die Agentur auf Ersuchen des Mitgliedstaats möglichst umfassende Unterstützung leisten kann, indem sie das gesamte Verwaltungsverfahren für internationalen Schutz oder Teile davon durchführt, das Verfahren für die Ermittlung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats durchführt oder Hilfestellung dabei gibt und indem sie die Gerichte bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen unterstützt, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Entscheidung über Einzelanträge unberührt bleibt und die Organisation des Justizwesens in jedem Mitgliedstaat sowie die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in vollem Umfang geachtet werden. 

    Als Folgemaßnahme zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates hat die Kommission die Konzepte der regionalen Ausschiffungsvereinbarungen und der kontrollierten Zentren entwickelt und arbeitet mit den Mitgliedstaaten, den zuständigen Agenturen der Union und anderen Interessenträgern zusammen, um diese Konzepte durch gemeinsame Anstrengungen mit voller Unterstützung der Union umzusetzen. In diesem Zusammenhang und in Anbetracht der vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache zielt dieser geänderte Vorschlag auch darauf ab, die Elemente der Zusammenarbeit zwischen der Asylagentur der Europäischen Union und der Europäischen Grenz- und Küstenwache zu stärken, um dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache Rechnung zu tragen, insbesondere was die Entsendung von Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements an Hotspots und kontrollierten Zentren betrifft. Diesbezüglich berücksichtigt die Kommission, dass durch Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den betreffenden Agenturen der Union Synergien zwischen dem Verfahren für internationalen Schutz und dem für Rückführung geschaffen werden müssen.

    Dieser geänderte Vorschlag muss im Rahmen der interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 3 behandelt werden, den die Kommission am 4. Mai 2016 vorgelegt hat. Diese Verhandlungen haben am 28. Juni 2017 zu einer vorläufigen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat geführt, die nach Auffassung der Kommission das Mandat der Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) gegenüber dem derzeitigen Mandat des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) bereits erheblich stärkt. Die Annahme der Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union steht aufgrund der laufenden Beratungen über eine vollständige Reform des GEAS noch aus. Die Kommission respektiert die am 28. Juni 2017 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte vorläufige Einigung und erkennt den Mehrwert dieses Kompromisses gegenüber der derzeitigen Verordnung an. Nach Auffassung der Kommission sollte dieser geänderte Vorschlag im Rahmen der laufenden Verhandlungen über die Reform des GEAS erörtert und als Ergänzung zu diesen Beratungen betrachtet werden. Der geänderte Vorschlag sollte die Annahme der Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union in keiner Weise verzögern.

    Der Europäische Rat betonte ferner, dass eine rasche Lösung für das gesamte GEAS-Paket gefunden werden muss, und erklärte, dass die Arbeiten für einen baldigen Abschluss dieses Pakets fortgesetzt werden sollten. Die gezielten Änderungen dieses Vorschlags in Verbindung mit den Vorschlägen zur Europäischen Grenz- und Küstenwache und zur Rückführungsrichtlinie basieren auf einem umfassenden Konzept, das notwendig ist, um eine Einigung zu erleichtern, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Solidarität und Verantwortung gewährleistet.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Rates 4 kündigte die Kommission im April 2016 an, dass sie die Reform des bestehenden Rahmens der Union voranbringen werde, um eine humane und effiziente Asylpolitik zu gewährleisten, und im Mai und Juli desselben Jahres legte die Kommission eine Reihe von Vorschlägen zur Reform des GEAS vor. Hierzu gehörte auch ein Vorschlag für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union. Der vorliegende Änderungsvorschlag ergänzt den ursprünglichen Vorschlag der Kommission und steht im Einklang mit dem Ziel, eine interne Politik zu schaffen, die mit Blick auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2018 auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Solidarität und Verantwortung beruht. Die verstärkte Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union ist ein wesentliches Element der Solidarität.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der umfassenden langfristigen Strategie für eine bessere Migrationssteuerung, die die Kommission in der Europäischen Migrationsagenda dargelegt hat und mit der die politischen Leitlinien von Präsident Juncker zu einer Reihe kohärenter und sich gegenseitig verstärkender Initiativen weiterentwickelt wurden, die auf vier Säulen basieren. Bei diesen Säulen handelt es sich um die Verringerung der Anreize zur irregulären Migration, die Sicherung der Außengrenzen und die Rettung von Menschenleben, eine starke Asylpolitik sowie eine neue Politik für legale Migration. Mit diesem Vorschlag wird die Europäische Migrationsagenda weiter umgesetzt, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, die Asylpolitik der Union zu stärken, da die Asylagentur der Europäischen Union eine vollständige und kohärente Umsetzung des GEAS gewährleisten wird. Er ist eine Reaktion auf die Forderung des Europäischen Rates vom Juni 2018, ein umfassendes Migrationskonzept zugrunde zu legen, das eine wirksamere Kontrolle der Außengrenzen der Union ermöglicht und das auswärtige Handeln sowie die internen Aspekte – insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Reform des GEAS – stärkt.

    Die in diesem Vorschlag enthaltenen Bestimmungen werden ergänzt durch die überarbeitete Rahmenfinanzregelung 5 für dezentrale Agenturen, einschließlich verstärkter Bestimmungen über die Governance dieser Agenturen in den Bereichen Betrug, Unregelmäßigkeiten, Interessenkonflikte und interne Kontrolle.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 78 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Subsidiarität

    Dieser Vorschlag zielt darauf ab, i) dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten verstärkte Unterstützung durch die Agentur erhalten können, unter anderem durch deren Beteiligung am Verfahren für internationalen Schutz in der administrativen Phase und am Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Dublin-Verordnung], damit sie Anträge auf internationalen Schutz zügig und rechtzeitig bearbeiten können, um das effiziente und ordnungsgemäße Funktionieren der Asyl- und Aufnahmesysteme zu ermöglichen, ii) die Elemente der Zusammenarbeit zwischen der Asylagentur der Europäischen Union und der Europäischen Grenz- und Küstenwache zu stärken und iii) die Zuständigkeit für die Vorlage der Liste der Kandidaten für den Posten des Stellvertretenden Exekutivdirektors der Kommission zuzuweisen.

    Da die ordnungsgemäße Anwendung des Asylrechts und das effiziente Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems von allgemeinem und gemeinsamem Interesse sind, können die Ziele dieses Vorschlags auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern lassen sich aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Unionsebene erreichen, sodass die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden kann.

    Verhältnismäßigkeit

    Gemäß dem Vorschlag kann die Agentur verstärkte Unterstützung leisten, unter anderem durch Beteiligung am Verfahren für internationalen Schutz in der administrativen Phase und am Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Dublin-Verordnung], was auch die Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz einschließt. Eine solche Unterstützung kann den Mitgliedstaaten nur auf Ersuchen und entsprechend ihrem Bedarf gewährt werden. In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV geht dieser Vorschlag daher nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    Wahl des Instruments

    Die effiziente und einheitliche Anwendung des Asylrechts der Union in dem erforderlichen Ausmaß lässt sich nur durch eine Verordnung erreichen. Da zudem der ursprüngliche Vorschlag der Kommission eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union betraf, ist dieses Rechtsinstrument auch für diesen geänderten Vorschlag angemessen.

    3. ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Bei der Ausarbeitung dieses geänderten Vorschlags berücksichtigte die Kommission die jüngsten Beratungen im Europäischen Rat, im Ministerrat und im Europäischen Parlament über die anhaltenden Herausforderungen bezüglich Migration und Asyl sowie die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die Agenturen der Union diesen Herausforderungen wirksamer begegnen können. Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Tagung vom 28. Juni 2018 insbesondere, dass Migration nicht nur für einen Mitgliedstaat, sondern für Europa insgesamt eine Herausforderung darstellt. In diesem Zusammenhang betonte er, dass die Union umfassende Unterstützung für eine geordnete Steuerung der Migrationsströme leisten muss. Dieser Vorschlag greift diesen Gedanken auf und sieht eine verstärkte operative Unterstützung vor, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen wird, die derzeitigen Migrationsherausforderungen mit Unterstützung durch die Agentur besser zu bewältigen.

    Der Vorschlag sieht daher unter Berücksichtigung der interinstitutionellen Verhandlungen und der vorläufigen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 28. Juni 2017 nur gezielte Änderungen des Artikels 16 über operative und technische Unterstützung und des Artikels 21 über Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements vor (um die Kohärenz mit dem Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache zu gewährleisten, der zusammen mit diesem geänderten Vorschlag vorgelegt wird). Außerdem wird vorschlagen, einen neuen Artikel 16a über verstärkte Unterstützung im Rahmen des Verfahrens für internationalen Schutz und des Dublin-Verfahrens einzuführen und Artikel 47 in Bezug auf die Auswahl des Stellvertretenden Exekutivdirektors zu ändern. Der Vorschlag zielt somit darauf ab, den derzeitigen dringenden Bedürfnissen der vom Migrationsdruck betroffenen Mitgliedstaaten gerecht zu werden, und trägt der gegenwärtigen Situation vor Ort Rechnung, wobei die vorgeschlagenen Änderungen auf das hierfür erforderliche Maß begrenzt werden.

    Im Lichte der obigen Ausführungen und des insgesamt begrenzten Umfangs dieses Änderungsvorschlags hat die Kommission auf weitere Evaluierungen, Konsultationen von Interessenträgern oder Folgenabschätzungen verzichtet und sich diesbezüglich auf die Arbeiten gestützt, die bei der Vorbereitung des ursprünglichen, von der Kommission am 4. Mai 2016 vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung über eine Asylagentur der Europäischen Union durchgeführt wurden.

    Grundrechte

    Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Alle Tätigkeiten der Asylagentur der Europäischen Union werden unter voller Achtung der in der Charta verankerten Grundrechte einschließlich des Rechts auf Asyl (Artikel 18 der Charta), des Schutzes vor Zurückweisung (Artikel 19 der Charta), des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47 der Charta) ausgeübt. Der Vorschlag trägt den Rechten des Kindes und den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen in vollem Umfang Rechnung.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Mit diesem Vorschlag wird der ursprüngliche Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union dahingehend geändert, dass die Agentur den Mitgliedstaaten verstärkte operative und technische Unterstützung leistet, insbesondere durch verstärkte Unterstützung im Rahmen des Verfahrens für internationalen Schutz und bei der Durchführung der Dublin-Verordnung. Darüber hinaus sieht der Vorschlag die Möglichkeit eines umfassenderen Einsatzes der Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements vor. Daher sind zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich, die es der Agentur ermöglichen, die erforderlichen Asyl-Unterstützungsteams (Asylexperten, Zeitarbeitskräfte, Dolmetscher) zu entsenden sowie technische Ausrüstung und Infrastruktur (z. B. Eurodac-Ausrüstung) für diese Tätigkeiten bereitzustellen.

    Es werden zusätzliche Finanzmittel in Höhe von 55 Mio. EUR pro Jahr im Zeitraum 2019-2027 beantragt. Damit die Agentur ihren Auftrag im Rahmen des vorgeschlagenen erweiterten Mandats erfüllen kann, müssen insgesamt 320,8 Mio. EUR für den Zeitraum 2019-2020 und 1,25 Mrd. EUR für den Zeitraum 2021-2027 bereitgestellt werden.

    Für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben der Agentur sind gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission, der eine schrittweise Aufstockung des Personals der Agentur auf 500 Vollzeitäquivalente im Jahr 2020 vorsah, keine neuen Stellen geplant, da die meisten der vorgeschlagenen neuen Tätigkeiten durch die Entsendung zusätzlicher Asyl-Unterstützungsteams abgedeckt würden.

    Der Finanzbedarf ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar und kann zum Einsatz besonderer Instrumente gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates führen. Der für den Zeitraum 2021-2027 beantragte EU-Beitrag kann innerhalb der in dem MFR-Vorschlag vom 2. Mai 2018 festgelegten Obergrenzen finanziert werden.

    5.WEITERE ANGABEN

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Der vorliegende Vorschlag zur Änderung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union trägt den interinstitutionellen Verhandlungen und der vorläufigen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 28. Juni 2017 Rechnung. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Einigung wird die Agentur die operative und technische Unterstützung für die Mitgliedstaaten, insbesondere solche, die einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, verstärken können, unter anderem durch die Einrichtung des Asyl-Einsatzpools aus 500 Experten aus den Mitgliedstaaten, der eine rasche Entsendung ermöglicht. Im Rahmen der operativen und technischen Unterstützung, die die Agentur zur Verfügung stellen kann, wird sie die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz erleichtern und den Mitgliedstaaten beim Verfahren für internationalen Schutz Hilfestellung leisten. Außerdem kann die Agentur in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage eines Durchführungsbeschlusses des Rates tätig werden, wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, der außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen an diese Systeme stellt, und keine oder keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen werden oder wenn der betreffende Mitgliedstaat den Empfehlungen der Kommission im Anschluss an ein Kontrollverfahren nicht nachkommt. Die Agentur wird die Funktionsweise des GEAS verbessern, indem sie als eine ihrer Aufgaben die operative und technische Anwendung des GEAS durch die Mitgliedstaaten regelmäßig überwacht, um mögliche Defizite zu vermeiden oder festzustellen und sachdienliche Unterstützung zu leisten.

    Dieser geänderte Vorschlag umfasst gezielte Änderungen, wobei die Kommission vorschlägt, zwei Artikel ihres ursprünglichen Vorschlags (Artikel 16 über operative und technische Unterstützung und Artikel 21 über Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements) zu ersetzen. Außerdem schlägt sie die Einführung eines neuen Artikels 16a über eine verstärkte Unterstützung im Rahmen des Verfahrens für internationalen Schutz und des Dublin-Verfahrens vor. Darüber hinaus werden Änderungen an Artikel 47 vorgenommen, die die Ernennung des Stellvertretenden Exekutivdirektors betreffen.

    Bezüglich Artikel 16 über die operative und technische Unterstützung, die die Agentur den Mitgliedstaaten leisten kann, nimmt die Kommission in ihren Änderungsvorschlag den Wortlaut der zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielten vorläufigen Einigung auf. Damit werden in dem geänderten Vorschlag alle Situationen und Bedingungen dargelegt, unter denen die Agentur operative und technische Unterstützung leisten kann, nämlich auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats, auf Initiative der Agentur mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder auf der Grundlage eines Durchführungsbeschlusses des Rates. Der geänderte Vorschlag regelt auch im Einzelnen die Aufgaben, die die Agentur bei der Bereitstellung von operativer und technischer Unterstützung übernehmen kann. Dabei handelt es sich um die Aufgaben, die in den Artikeln 16 und 21 der vorläufigen Einigung festgelegt wurden. Darüber hinaus werden die in Artikel 16 vorgesehenen Aufgaben weiter angepasst, um der Einführung von Artikel 16a über verstärkte Unterstützung im Rahmen des Verfahrens für internationalen Schutz und des Dublin-Verfahrens sowie den Änderungen des Artikels 21 über Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements Rechnung zu tragen.

    Gemäß dem neuen Artikel 16a, der im Mittelpunkt dieses geänderten Vorschlags steht, kann ein Mitgliedstaat auf Ersuchen verstärkte Unterstützung der Agentur in Anspruch nehmen, was auch deren Beteiligung am gesamten Verfahren für internationalen Schutz in der administrativen Phase oder an Teilen davon sowie am Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Dublin-Verordnung] umfasst. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Anträge auf internationalen Schutz rasch und rechtzeitig zu bearbeiten, damit ihre Asyl- und Aufnahmesysteme effizient und ordnungsgemäß funktionieren können. In diesem Zusammenhang könnte die Agentur auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörde Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz vorbereiten und diese Entscheidungen den zuständigen nationalen Behörden übermitteln, die dann über die Einzelanträge entscheiden und die volle Verantwortung für die Bearbeitung des Antrags tragen. Die Agentur könnte die Mitgliedstaaten auch bei der Bearbeitung ihrer Rechtsbehelfe in Asylverfahren unterstützen, u. a. mit juristischer Recherche, der Erstellung von Berichten und Analysen und sonstiger juristischer Unterstützung auf Ersuchen der Gerichte, wobei die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in vollem Umfang gewahrt bleiben.

    Was die Änderungen von Artikel 21 über Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements betrifft, so schlägt die Kommission vor, den Artikel in ihrem ursprünglichen Vorschlag durch einen neuen Artikel zu ersetzen, um die Kohärenz mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache zu gewährleisten, der zusammen mit diesem geänderten Vorschlag vorgelegt wird. Die Kommission schlägt vor, den Einsatz von Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements zu erweitern: Deren Entsendung kann nur auf Ersuchen des Mitgliedstaats erfolgen, ist aber nicht mehr auf Fälle eines unverhältnismäßigen Migrationsdrucks beschränkt. Nach dem geänderten Vorschlag ist die Kommission für die Koordinierung vor Ort zuständig, was bereits in der vorläufigen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat festgehalten wurde, sowie für die Koordinierung der Ersuchen der Mitgliedstaaten und die Ermittlung des Bedarfs. Dadurch würden die Kohärenz zwischen den verschiedenen Maßnahmen der zuständigen Agenturen der Union sowie die Einsparung von Ressourcen der Agenturen und der Mitgliedstaaten gewährleistet.

    In Bezug auf Artikel 47 schlägt die Kommission vor, dass die Kommission und nicht der Exekutivdirektor dafür zuständig sein sollte, dem Verwaltungsrat der Agentur die Liste der Kandidaten für den Posten des Stellvertretenden Exekutivdirektors vorzulegen. Diese Änderung, mit der der ursprüngliche Vorschlag der Kommission wieder aufgegriffen wird, soll die Kohärenz mit dem Verfahren für die Ernennung des Exekutivdirektors gewährleisten und somit den Governance-Rahmen der Agentur besser an die Grundsätze des vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 12. Juli 2012 angenommenen gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Agenturen der Union anpassen. Dies entspricht auch dem Ansatz, den die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache verfolgt.

    Sofern die gemeinsamen Gesetzgeber den von der Kommission in diesem geänderten Vorschlag vorgeschlagenen Änderungen zustimmen und diese übernehmen, muss die Kohärenz mit den anderen Artikeln des Vorschlags für eine Verordnung über die Europäische Asylagentur (Verfahren zur Bereitstellung von operativer und technischer Hilfe, Einsatzplan, Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams), den Datenschutzbestimmungen sowie anderen einschlägigen Instrumenten, insbesondere den Vorschlägen über die Asylverfahrensverordnung und die Dublin-Verordnung, sichergestellt werden, und die Artikel und Erwägungsgründe müssen neu nummeriert werden.

    2016/0131 (COD)

    Geänderter Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010




    Ein Beitrag der Europäischen Kommission zum Treffen der EU-Führungsspitzen in 
    Salzburg am 19./20. September 2018

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absätze 1 und 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.    Folgende Erwägungsgründe werden nach Erwägungsgrund 20 eingefügt:

    „(1)Im Juni 2018 bekräftigte der Europäische Rat die Bedeutung eines als Grundlage dienenden umfassenden Migrationskonzepts und kam zu der Auffassung, dass die Migration eine Herausforderung ist, die nicht nur einen einzelnen Mitgliedstaat, sondern Europa insgesamt betrifft. In diesem Zusammenhang hob er hervor, wie wichtig es ist, dass die Union volle Unterstützung leistet, um eine geordnete Steuerung der Migrationsströme zu gewährleisten, insbesondere durch eine rasche Bearbeitung der Verfahren, um denjenigen, die Schutz benötigen, auch Zugang zu Schutz zu gewähren, sowie durch die rasche Rückkehr nicht schutzbedürftiger Personen, auch über kontrollierte Zentren. Daher sollte die Union in der Lage sein, den betreffenden Mitgliedstaaten über die zuständigen Agenturen der Union, insbesondere die Asylagentur der Europäischen Union, umfassende finanzielle und operative Unterstützung zukommen zu lassen.

    (2)Die Agentur sollte diesbezüglich die Möglichkeit haben, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats eine noch stärkere operative und technische Unterstützung zu leisten, indem sie das Verfahren für internationalen Schutz in der administrativen Phase vollständig oder teilweise durchführt und bei dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Dublin-Verordnung] geltenden Verfahren Unterstützung leistet, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Entscheidung über Einzelanträge unberührt bleibt.

    (3)Durch die Einbindung der Agentur in das Verfahren für internationalen Schutz und das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Dublin-Verordnung] würde gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten die gesamte Unterstützung erhalten, die erforderlich ist, um Anträge auf internationalen Schutz zügig und rechtzeitig zu bearbeiten, was dem effizienten und ordnungsgemäßen Funktionieren der Asyl- und Aufnahmesysteme dienen würde. Zu diesem Zweck sollte die Agentur auch in der Lage sein, die zuständigen nationalen Behörden in der administrativen Phase des Verfahrens bei der Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz zu unterstützen. Diese zuständigen nationalen Behörden sollten unbeschadet ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über Einzelanträge die Möglichkeit haben, die von der Agentur vorbereiteten Entscheidungsentwürfe zu berücksichtigen.

    (4)Die Agentur und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollten eng zusammenarbeiten, um die sich durch die Migration ergebenden Herausforderungen insbesondere an den Außengrenzen, an denen häufig ein starker Zustrom gemischter Migration zu verzeichnen ist, wirksam zu bewältigen. Insbesondere sollten beide Agenturen ihre Tätigkeiten koordinieren und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, das Verfahren für internationalen Schutz sowie das Rückkehrverfahren für Drittstaatsangehörige zu erleichtern, deren Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden oder die sich in den Mitgliedstaaten anderweitig illegal aufhalten. Die Agentur und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollten auch bei anderen gemeinsamen operativen Tätigkeiten wie der gemeinsamen Risikoanalyse, der Erhebung statistischer Daten, bei Schulungen und bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Notfallplanung eng zusammenarbeiten.

    (5)Die Mitgliedstaaten sollten auf eine stärkere operative und technische Unterstützung durch die Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements zurückgreifen können, insbesondere an Hotspots oder in kontrollierten Zentren. Den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements sollten Expertenteams aus den Mitgliedstaaten angehören, die von der Agentur, von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und von Europol oder anderen zuständigen Agenturen der Union entsandt werden, sowie Experten aus dem Personal der Agentur und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Die Kommission sollte für die notwendige Koordinierung der Bedarfsanalyse und der Maßnahmen vor Ort sorgen, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Agenturen der Union und möglicherweise anderer Akteure.

    (6)Hierzu sollte die Agentur in der Lage sein, die geeignete Infrastruktur und technische Ausrüstung bereitzustellen, die für die Asyl-Unterstützungsteams und zur Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Justiz, erforderlich sind.

    (7)An Hotspots oder in kontrollierten Zentren sollten die Mitgliedstaaten mit den einschlägigen Agenturen der Union zusammenarbeiten, die im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate und Befugnisse und unter Koordinierung der Kommission tätig werden sollten.

    (8)In diesen Fällen sollten die Agenturen der Union auf Ersuchen des Mitgliedstaats und unter der Koordinierung der Kommission den Einsatzmitgliedstaat dabei unterstützen, schnelle Verfahren für internationalen Schutz und/oder Rückkehrverfahren anzuwenden. Es sollte möglich sein, schnell zwischen Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen, und solchen, die keinen Schutz benötigen, zu unterscheiden, Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen und das Verfahren für internationalen Schutz und/oder das Rückkehrverfahren vollständig oder teilweise durchzuführen.

    (9)Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Agentur nicht nur zur Verstärkung ihrer nationalen Behörden um Unterstützung zu ersuchen, sondern auch – unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und unter uneingeschränkter Wahrung der Struktur des Justizwesens des jeweiligen Mitgliedstaats – zur Unterstützung der mit Asylverfahren befassten Gerichte. Zu diesem Zweck sollte die Agentur Anforderungsprofile für Experten festlegen, die von den nationalen Verwaltungsbehörden unabhängig sind und die Gerichte auf deren Ersuchen hin unter anderem mit juristischer Recherche und Analyse sowie auf andere Weise juristisch unterstützen können.“

    2. Folgende Erwägungsgründe werden nach Erwägungsgrund 42 eingefügt:

    „(1)Ein weiteres Ziel dieser Verordnung besteht darin sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten auf Ersuchen und entsprechend ihres Bedarfs eine verstärkte Unterstützung der Agentur in Anspruch nehmen können, was auch deren Beteiligung am Verfahren für internationalen Schutz sowie am Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Dublin-Verordnung] umfasst, um Anträge auf internationalen Schutz zügig und rechtzeitig zu bearbeiten, was dem effizienten und ordnungsgemäßen Funktionieren der Asyl- und Aufnahmesysteme dienen würde, und um die Elemente der Zusammenarbeit zwischen der Asylagentur der Europäischen Union und der Europäischen Grenz- und Küstenwache zu stärken.

    (2)Da dieses Ziel auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“ —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    3. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 16

    Operative und technische Unterstützung durch die Agentur

    (1) Die Agentur leistet nach Maßgabe dieses Kapitels operative und technische Unterstützung für die Mitgliedstaaten:

    a) auf ein an die Agentur gerichtetes Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf die Umsetzung seiner Verpflichtungen im Rahmen des GEAS hin;

    b) auf ein gemäß Artikel 16a an die Agentur gerichtetes Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats hin;

    c) auf ein an die Agentur gerichtetes Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats hin, wenn seine Asyl- oder Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind;

    d) auf ein gemäß Artikel 21 an die Agentur gerichtetes Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats hin;

    e) auf Initiative der Agentur und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats, wenn die Asyl- oder Aufnahmesysteme dieses Mitgliedstaats einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind;

    f) wenn die Agentur operative und technische Unterstützung gemäß Artikel 22 leistet.

    (2) Die Agentur organisiert und koordiniert für einen begrenzten Zeitraum unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte geeignete operative und technische Unterstützungsleistungen, die eine oder mehrere der folgenden operativen und technischen Maßnahmen umfassen können:

    a) Identifizierung und Registrierung von Drittstaatsangehörigen, Erfassung ihrer biometrischer Daten und Aufklärung der Drittstaatsangehörigen über diese Verfahren, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union;

    b) Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz und Unterstützung bei der Registrierung;

    c)Erstinformationen für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, und Weiterverweisung an die zuständigen nationalen Behörden;

    d) Erleichterung Unterstützung der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die von den zuständigen nationalen Behörden geprüft werden, oder weitere im Verfahren für internationalen Schutz erforderliche Unterstützung, insbesondere durch:

    i)    Unterstützung bei oder Durchführung der Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags und gegebenenfalls der Anhörung zum Inhalt des Antrags sowie der Anhörung zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaats;

    ii)    Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz in dem in der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Dublin-Verordnung] genannten automatisierten System;

    c)    Unterstützung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, denen die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz obliegt;

    iii)    Unterstützung bei der Bereitstellung von Informationen für Antragsteller über das Verfahren des für internationalen Schutzes Schutz und gegebenenfalls über die Aufnahmebedingungen; 

    iv)    Unterstützung bei der Bereitstellung von Informationen über die Zuweisung sowie die erforderliche Unterstützung für Antragsteller, die zugewiesen werden könnten; 

    e)    Erleichterung von gemeinsamer Initiativen der Mitgliedstaaten zur technischen Zusammenarbeit bei der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz;

    f)    Beratung und, Unterstützung oder Koordinierung bei der Errichtung oder Bereitstellung von Aufnahmeeinrichtungen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere von Notunterkünften, Beförderungsmitteln und medizinischer Versorgung;

    g)    Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Dublin-Verordnung], darunter die Durchführung oder Koordinierung der Zuweisung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, innerhalb der Union;

    h)    Unterstützung bei den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Dublin-Verordnung];

       i)    Bereitstellung von Dolmetschdiensten;

    j)    Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle erforderlichen Garantien zur Wahrung der Kinderrechte und zum Schutz von Kindern – insbesondere in Bezug auf unbegleitete Minderjährige – vorhanden sind; 

    k)    Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich der Aufnahme oder anderen Personen, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, einschließlich Minderjährigen, bei der Weiterleitung dieser Personen an die zuständigen nationalen Behörden, damit ihnen die geeignete Unterstützung durch nationale Maßnahmen geleistet wird, und bei der Sorge dafür, dass alle für diese Antragsteller erforderlichen Garantien gelten;

    l)    Unterstützung der Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden bei etwaigen Rückkehrverfahren im Anschluss an eine endgültige negative Entscheidung im Verfahren für internationalen Schutz;

    m)    Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, unbeschadet der Zuständigkeit der zuständigen nationalen Behörde für die Entscheidung über die einzelnen Anträge; 

    n)    Unterstützung bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen, unter anderem durch juristische Recherche, Analyse und andere juristische Unterstützung;

    o)    Beteiligung an den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements an Hotspots nach der Verordnung (EU) 2016/1624 Artikel 21, in enger Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Agenturen der Union;

    p)    Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams;

    q)    Bereitstellung der geeigneten Infrastruktur und technischen Ausrüstung für die Asyl-Unterstützungsteams und zur Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Justiz, und gegebenenfalls Beratung.

    (3)    Die Agentur finanziert oder kofinanziert die in Absatz 1 2 aufgeführten Maßnahmen im Einklang mit der für sie geltenden Finanzregelung aus ihrem Haushalt.

    (4)    Der Exekutivdirektor bewertet das Ergebnis der operativen und technischen Maßnahmen und übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Durchführung dieser Maßnahmen ausführliche Evaluierungsberichte gemäß der im Einsatzplan festgelegten Regelung für die Berichterstattung und Evaluierung sowie die Anmerkungen des Grundrechtsbeauftragten. Die Agentur nimmt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse vor, die in den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 65 aufgenommen wird.“

    4. Der folgende neue Artikel 16a wird eingefügt:

    „Artikel 16 a

    Verstärkte Unterstützung beim Verfahren für internationalen Schutz und beim Dublin-Verfahren

    (1) Ein Mitgliedstaat kann die Agentur um verstärkte Unterstützung bei der Umsetzung seiner Asylpolitik einschließlich seiner Verpflichtungen im Rahmen des GEAS ersuchen. Zu diesem Zweck entsendet die Agentur Asyl-Unterstützungsteams, gegebenenfalls auch aus dem Asyl-Einsatzpool, um

    a)das Verfahren für internationalen Schutz in der administrativen Phase gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] vollständig oder teilweise durchzuführen, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Entscheidung über Einzelanträge unberührt bleibt, und/oder

    b)die zügige Umsetzung oder Durchführung der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zu unterstützen, und/oder

    c)bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren Unterstützung zu leisten.

    (2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a müssen die Experten der Asyl-Unterstützungsteams gegebenenfalls

    a)Antragstellern Informationen über das Verfahren für internationalen Schutz und gegebenenfalls die Aufnahmebedingungen bereitstellen;

    b)Anträge auf internationalen Schutz registrieren;

    c)biometrische Daten erfassen und diese Daten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] übermitteln;

    d)Antragsteller bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz unterstützen;

    e)ermitteln und bewerten, ob besondere Verfahrensgarantien oder besondere Bedürfnisse hinsichtlich der Aufnahme bestehen;

    f)die Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags und gegebenenfalls die Anhörung zum Inhalt des Antrags durchführen;

    g)die Beweise im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz bewerten;

    h)Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz vorbereiten und diese Entscheidungen an die zuständigen nationalen Behörden übermitteln, die gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] enthaltenen Grundsätzen und Garantien für Entscheidungen über Einzelanträge zuständig wären;

    i)die Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden bei etwaigen Rückkehrverfahren im Anschluss an eine endgültige negative Entscheidung im Verfahren für internationalen Schutz unterstützen.

    (3)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b müssen die Experten der Asyl-Unterstützungsteams gegebenenfalls

    a)den Antrag auf internationalen Schutz in dem in der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Dublin-Verordnung] genannten automatisierten System registrieren;

    b)den Antragstellern Informationen zu den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Dublin-Verordnung] bereitstellen;

    c)die Anhörung zur Ermittlung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats durchführen;

    d)die Suche nach Familienangehörigen und den Abgleich mit dem für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat durchführen;

    e)ermitteln, welche Antragsteller für eine Zuweisung oder Überstellung in Betracht kommen;

    f)die Zuweisung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, unterstützen, durchführen oder koordinieren;

    g)das Verfahren zur Ermittlung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, unterstützen oder durchführen;

    h)Aufnahmeverfahren und Wiederaufnahmemitteilungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Dublin-Verordnung] unterstützen oder durchführen.

    (4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c müssen die Experten der Asyl-Unterstützungsteams gegebenenfalls die Gerichte auf deren Ersuchen hin bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen mit juristischer Recherche und Analyse sowie auf andere Weise juristisch unterstützen, wobei sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in vollem Umfang wahren. 

    (5)Die Agentur sorgt für die Übersetzung der maßgeblichen Unterlagen sowie die erforderlichen Dolmetschleistungen.“

    5. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 21

    Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements

    (1)Wenn ein Mitgliedstaat um operative und technische Verstärkung durch Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements nach Artikel 17 der Verordnung Nr. XXX/XXX ersucht oder wenn Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements an Hotspots nach Artikel 18 der Verordnung Nr. XXX/XXX entsandt werden, sorgt der Exekutivdirektor für die Koordinierung der Tätigkeit der Agentur in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements mit der Kommission und mit anderen zuständigen Agenturen der Union, insbesondere der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (2)

    (2)Der Exekutivdirektor leitet bei Bedarf das Verfahren für die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams oder von Experten des Asyl-Einsatzpools nach den Artikeln 17 und 18 ein. Die operative und technische Verstärkung durch die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools im Rahmen der Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements kann Folgendes umfassen:

    a) die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich ihrer Identifizierung, ihrer Registrierung und, auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, der Abnahme ihrer Fingerabdrücke;

    b) die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz und, auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, ihre Prüfung;

    c) die Bereitstellung von Informationen über Asylverfahren, einschließlich der Umsiedlung und der besonderen Unterstützung für Antragsteller oder potenzielle Antragsteller, die umgesiedelt werden könnten.

    (1)Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Agentur und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats können Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements entsandt werden, um den betreffenden Mitgliedstaat technisch und operativ zu unterstützen.

    (2)Die Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements setzen sich aus Asyl-Unterstützungsteams, operativen Mitarbeitern der Europäischen Grenz- und Küstenwache sowie Experten von Europol oder anderen zuständigen Agenturen der Union zusammen.

    (3)Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Ersuchen um Unterstützung durch die Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements sowie eine Analyse seines Bedarfs. Auf der Grundlage der Bedarfsanalyse für diesen Mitgliedstaat leitet die Kommission das Ersuchen an die Agentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und gegebenenfalls an andere zuständige Agenturen der Union weiter und sorgt für die Gesamtkoordinierung der Bewertung des Ersuchens.

    (4)Die zuständigen Agenturen der Union bewerten unter Koordinierung der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Unterstützung und den Bedarf, um die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, zu denen auch die Bereitstellung technischer Ausrüstung gehört und denen der betreffende Mitgliedstaat zustimmen muss.

    (5)Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat und den zuständigen Agenturen der Union die Modalitäten der Zusammenarbeit für die Entsendung der Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements sowie die Bereitstellung der technischen Ausrüstung fest und ist für die Koordinierung der Tätigkeiten dieser Teams verantwortlich.

    (6) Die Asyl-Unterstützungsteams, die die Agentur im Rahmen der Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements entsendet, können die in Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16a genannten Aufgaben wahrnehmen.

    (7)Den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements gehören, falls erforderlich, Experten für die Bereiche Kindesschutz, Menschenhandel, Grundrechte, Gleichstellung der Geschlechter und Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt an.“

    6. Artikel 47 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 47
    Stellvertretender Exekutivdirektor

    (1) Der Exekutivdirektor wird von einem Stellvertretenden Exekutivdirektor bei der Verwaltung der Agentur und bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 46 Absatz 5 unterstützt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt der Stellvertretende Exekutivdirektor seine Aufgaben wahr.

    (2) Der Stellvertretende Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors aus einer Liste von Kandidaten ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem offenen, transparenten Auswahlverfahren vorgeschlagen werden. Der Stellvertretende Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistungen und entsprechender Verwaltungs- und Führungskompetenzen sowie seiner einschlägigen Berufserfahrung im Bereich Migration und Asyl ernannt. Die Kommission schlägt mindestens drei Kandidaten für den Posten des Stellvertretenden Exekutivdirektors vor. Der Verwaltungsrat ist befugt, auf Vorschlag des Exekutivdirektors die Amtszeit des Stellvertretenden Exekutivdirektors zu verlängern oder ihn seines Amtes zu entheben. Für den Stellvertretenden Exekutivdirektor gilt Artikel 45 Absätze 1, 4, 5, 7, 8 und 9.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

    Der Präsident                Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags

    1.2.Betroffener Politikbereich in der ABM/ABB-Struktur

    1.3.Art des Vorschlags

    1.4.Ziele

    1.5.Begründung des Vorschlags

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen

    1.7.Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS

    3.1.Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5.Beiträge Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

    1.2.Betroffener Politikbereich in der ABM/ABB-Struktur 6  

    Politikbereich: Asyl und Migration (Titel 18)

    Tätigkeitsbereich: Asyl

    1.3.Art des Vorschlags

    Der Vorschlag betrifft eine neue Maßnahme. 

    Der Vorschlag betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 7 .  

    Der Vorschlag betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.  

    Der Vorschlag betrifft die Neuausrichtung einer Maßnahme.

    1.4.Ziel

    1.4.1.Mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Ziel des Vorschlags ist es, die Rolle des EASO zu stärken und es zu einer eigenständigen Agentur auszubauen, die umfassende operative Unterstützung bietet, wodurch die Umsetzung des GEAS erleichtert und dessen Funktionsweise verbessert wird.

    Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, das EASO in „Asylagentur der Europäischen Union“ umzubenennen.

    1.4.2.Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

    Einzelziel Nr. 1: Erleichterung der Umsetzung und Verbesserung der Funktionsweise des GEAS

    - Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des GEAS

    - Unterstützung für die Umsetzung des GEAS

    - Unterstützung für die praktische Zusammenarbeit der MS

    - Herkunftslandinformationen und gemeinsame Analyse

    - Förderung von Unionsrecht und operativen Normen im Asylbereich

    Einzelziel Nr. 2: Stärkung der technischen und operativen Unterstützung für die Mitgliedstaaten

    - Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs

    - Operative Unterstützung

    - Zusammenarbeit mit Partnern und Akteuren

    - Operative Normen, Leitlinien und bewährte Verfahren im Asylbereich

    - Kommunikation, Informationsaustausch

    ABM/ABB-Tätigkeiten

    →MFR 2014-2020

    Tätigkeit 18 03: Asyl und Migration

    →MFR 2021-2027

    Tätigkeit 10: Migration

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Das EASO soll zu einer eigenständigen Agentur umgewandelt werden, die:

    - den Mitgliedstaaten die notwendige operative und technische Unterstützung bietet;

    - die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördert;

    - eine tragfähige und gerechte Verteilung der Anträge auf internationalen Schutz unterstützt;

    - die Umsetzung des GEAS und die Kapazität der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten kontrolliert und bewertet und

    - eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union ermöglicht.

    1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags verfolgen lässt.

    - Anzahl der bei der Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des GEAS pro Jahr festgestellten Unzulänglichkeiten

    - Anzahl der Unterstützungsmaßnahmen für die Umsetzung des GEAS pro Jahr

    - Anzahl der Unterstützungsmaßnahmen für die praktische Zusammenarbeit der MS pro Jahr

    - Anzahl der Herkunftsländer, für die COI-Berichte erstellt werden und eine gemeinsame Analyse pro Jahr durchgeführt wird

    - Anzahl der operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren im Asylbereich pro Jahr

    - Umfang der praktischen Zusammenarbeit und Anzahl der entwickelten Netze pro Jahr

    - Anzahl der Vereinbarungen für einen Informationsaustausch pro Jahr

    - Anzahl der operativen Unterstützungsmaßnahmen pro Jahr

    - Anzahl der Regelungen und Maßnahmen mit Partnern und Akteuren pro Jahr

    - Anzahl der Kommunikationsmaßnahmen pro Jahr

    1.5.Begründung des Vorschlags

    1.5.1.Kurz- oder längerfristig zu erfüllende Anforderungen

    Dieser Vorschlag baut auf dem laufenden Mandat des EASO auf und erweitert es, um das EASO zu einer eigenständigen Agentur mit den notwendigen Instrumenten auszubauen, wobei folgende Ziele verfolgt werden: 1) Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Asylbereich; 2) Förderung von Unionsrecht und operativen Normen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit bei der Anwendung des Rechtsrahmens für Asyl; 3) Gewährleistung einer größeren Konvergenz bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union; 4) Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des GEAS; 5) Stärkung der technischen und operativen Unterstützung für die Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, auch durch verstärkte Unterstützung beim Verfahren für internationalen Schutz, um eine zügige und fristgerechte Bearbeitung zu gewährleisten und somit ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Asyl- und Aufnahmesysteme zu ermöglichen, sowie um die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Dublin-Verfahrens zu unterstützen; 6)  Bereitstellung umfassender Maßnahmen zur Unterstützung des Einsatzmitgliedstaats, um eine rasche Bearbeitung zu gewährleisten, indem die Agentur die Verwaltungsverfahren für internationalen Schutz vollständig oder teilweise durchführt, auch in den kontrollierte Zentren, sowie um die Justiz bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen zu unterstützen.

    1.5.2.Mehrwert durch Tätigwerden der EU

    Dieser Vorschlag dient der erleichterten Umsetzung und der verbesserten Funktionsweise des GEAS, der Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich, der Förderung von Unionsrecht und operativen Standards zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit im Hinblick auf die Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union, der Kontrolle der operativen und technischen Anwendung von Unionsrecht und -normen im Bereich Asyl sowie der verbesserten operativen und technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind.

    Da die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Rechtsrahmens für Asyl durch ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten mit Unterstützung durch die Asylagentur der Europäischen Union von allgemeinem und gemeinsamen Interesse ist, damit das GEAS stabilisiert werden und ordnungsgemäß funktionieren kann, können die Ziele dieses Vorschlags auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und sind besser auf Unionsebene zu verwirklichen.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 2011 hat das EASO die Mitgliedstaaten kontinuierlich bei der Anwendung des geltenden Rechts und der Verbesserung der Funktionsweise der vorhandenen Instrumente unterstützt. Die Agentur hat an Erfahrung gewonnen und für ihre Unterstützung der Mitgliedstaaten bei deren praktischer Zusammenarbeit und bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen des GEAS Glaubwürdigkeit erworben. Die Aufgaben des EASO haben sich schrittweise weiterentwickelt, um den wachsenden Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und des GEAS insgesamt gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten greifen immer stärker auf die operative und technische Unterstützung durch die Agentur zurück. Die Agentur hat ihr Wissen und ihre Erfahrung im Bereich Asyl entscheidend ausgebaut, und es ist an der Zeit, sie zu einem eigenständigen Kompetenzzentrum umzuwandeln, damit sie nicht länger in erheblichem Maße auf die Informationen und das Fachwissen der Mitgliedstaaten angewiesen ist.

    Nach Auffassung der Kommission ist die Agentur eines der Instrumente, die wirksam eingesetzt werden können, um die strukturellen Defizite des GEAS zu beheben, die insbesondere in den vergangenen Jahren durch die große Zahl und den unkontrollierten Zustrom von Migranten und Asylsuchenden in die Europäische Union noch weiter verstärkt wurden. Eine Reformierung des GEAS wäre unrealistisch, wenn der Agentur kein Mandat erteilt wird, das den Anforderungen infolge der Reform gerecht wird. Die Agentur muss mit den notwendigen Mitteln ausgestattet werden, damit sie die Mitgliedstaaten in Krisensituationen unterstützen kann; noch wichtiger ist es jedoch, einen soliden rechtlichen, operativen und praktischen Rahmen für die Agentur zu schaffen, um die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten zu verbessern und zu ergänzen.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der umfassenden langfristigen Strategie für eine bessere Migrationssteuerung, die die Kommission in der Europäischen Migrationsagenda dargelegt hat und mit der die politischen Leitlinien von Präsident Juncker zu einer Reihe kohärenter und sich gegenseitig verstärkender Initiativen weiterentwickelt wurden, die auf vier Säulen basieren. Bei diesen Säulen handelt es sich um die Verringerung der Anreize zur irregulären Migration, die Sicherung der Außengrenzen und die Rettung von Menschenleben, eine starke Asylpolitik und eine neue Politik für legale Migration. Mit diesem Vorschlag wird die Europäische Migrationsagenda weiter umgesetzt, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, die Asylpolitik der Union zu stärken, da die Asylagentur der Europäischen Union eine vollständige und kohärente Umsetzung des GEAS gewährleisten wird. Der vorliegende Änderungsvorschlag ergänzt den ursprünglichen Vorschlag der Kommission und steht im Einklang mit dem Ziel, eine interne Politik zu schaffen, die mit Blick auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2018 auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Solidarität und Verantwortung beruht. Die verstärkte Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union ist ein wesentliches Element der Solidarität. Dieser Vorschlag verstärkt auch die Elemente der Zusammenarbeit zwischen der Asylagentur der Europäischen Union und der Europäischen Grenz- und Küstenwache, um dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache Rechnung zu tragen, insbesondere was die Entsendung von Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements betrifft.

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen

    ◻ Vorschlag mit befristeter Laufzeit

       Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

       Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ

    Vorschlag mit unbefristeter Laufzeit 

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode der Mittelverwaltung 8  

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten

     Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Die Asylagentur der Europäischen Union ist verpflichtet, über ihre Tätigkeiten Bericht zu erstatten. Die Agentur muss einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Asylsituation erstellen, in dem die Ergebnisse der über das Jahr durchgeführten Tätigkeiten bewertet werden. Der Bericht muss eine vergleichende Analyse der Tätigkeiten der Agentur enthalten, damit die Agentur die Qualität, Kohärenz und Effizienz des GEAS verbessern kann. Die Agentur übermittelt den jährlichen Tätigkeitsbericht dem Verwaltungsrat der Agentur, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    Die Kommission muss innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und danach alle fünf Jahre eine Evaluierung in Auftrag geben, um insbesondere die Auswirkungen sowie die Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu bewerten. Diese Evaluierung hat die von der Agentur ausgehenden Auswirkungen auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das GEAS zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht zusammen mit ihren daraus gezogenen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.Ermittelte Risiken

    - Eine Ausweitung der bestehenden Zuständigkeiten der Agentur ist notwendig, um die Umsetzung des GEAS und des reformierten Dublin-Systems sicherzustellen. Eine Aufstockung des Personals und der Ressourcen der Agentur ist erforderlich, damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann. Ohne diese Änderungen wird das GEAS gefährdet.

    - Durch den großen und unkontrollierten Zustrom von Migranten geraten die Asyl- und Aufnahmesysteme weiterhin unter Druck, womit der Übergang vom Notbetrieb zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme verzögert wird.

    - Personalaufstockung: Der Rhythmus der Personalaufstockung kann ein Risiko darstellen, da die derzeitige Kapazität der Agentur immer noch eingeschränkt ist, die Einstellungen relativ langsam erfolgen und der Umfang der neu entstehenden Aufgaben zunimmt. Die GD HOME versucht, dieses Risiko durch fortlaufende Unterstützung und Beobachtung zu verringern.

    - Verzögerungen bei der Annahme der Rechtsgrundlage für das geänderte Dublin-System und der damit verbundenen IT-Entwicklungen, die von der Agentur verwendet und verwaltet werden sollten, könnten die Agentur bei der Erfüllung ihrer neuen Aufgaben diesbezüglich einschränken.

    - Nach wie vor besteht eine große Abhängigkeit vom Wissen der Mitgliedstaaten, und die Erstellung der eigenen Wissensbasis durch die Agentur verzögert sich ebenso wie die Herausbildung als eigenständiges Kompetenzzentrum.

    Nach den erheblichen Mängeln, die vom Europäischen Rechnungshof und dem IAS in Bezug auf die Verwaltung und Kontrolle des EASO festgestellt wurden und die im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2017 zu Vorbehalten geführt haben, hat die GD HOME einen risikomindernden Aktionsplan, die Verbesserung der Koordinierung, die Arbeitsorganisation zwischen der zuständigen GD und der Agentur sowie genaue Überwachungsaktivitäten ausgearbeitet, um die Situation zu verbessern und wiederholt auftretende Risiken zu vermeiden.

    In diesem Zusammenhang überwacht die Kommission die Funktionsweise der Agentur, einschließlich der Ausführung des Haushalts, durch ihre aktive Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats und an den Sitzungen der Vorbereitungsgruppe des Verwaltungsrats. Um die Überwachungsfunktion des Verwaltungsrats weiter zu fördern, erhält und überprüft die Kommission seit Februar 2018 auf der Grundlage eines Beschlusses des Verwaltungsrats zur Anwendung vorläufiger Maßnahmen in Bezug auf den Exekutivdirektor regelmäßig (zweiwöchentlich) Überwachungsberichte, die sich auf die Finanzierung, Auftragsvergabe und Rekrutierung konzentrieren.

    2.2.2.Vorgesehene Kontrollverfahren

    Die Rechnungsführung der Agentur ist dem Rechnungshof zur Genehmigung vorzulegen und ist Gegenstand des Entlastungsverfahrens. Die für die interne Finanzkontrolle zuständige Kommissionsdienststelle führt gemeinsam mit dem internen Prüfer der Agentur Audits durch.

    Neben den unabhängigen Kontrollen, die vom Rechnungshof und vom Internen Auditdienst durchgeführt werden, wird die Umsetzung des grundsatzbasierten internen Kontrollrahmens der Agentur die Eindämmung der festgestellten Risiken ermöglichen. Insbesondere sollte das Bewusstsein des Personals, das sich mit dezentralen Einrichtungen befasst, durch die Informations- und Kommunikationskomponente geschärft werden, während die Komponente Überwachung die Möglichkeit bietet, auf der Grundlage solider Überwachungsindikatoren Bericht zu erstatten, sodass Schwachstellen im Voraus aufgedeckt werden können.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    - Die Agentur: Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus. Der Exekutivdirektor legt der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof jedes Jahr die detaillierte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des vorausgegangenen Haushaltsjahres vor. Darüber hinaus wird der Interne Auditdienst der Kommission eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Follow-up-Prüfung zum Stand der Durchführung der Maßnahmen abgeben, die sich aus der Prüfung des IAS 2016 über die Ausführung des Haushaltsplans und die Planung der Auftragsvergabe ergeben. Das Ergebnis des Audits sollte dem Management der Agentur die Gewissheit geben, dass die eingeführten Kontrollen zuverlässig sind, und Leitlinien für etwaige weitere Verbesserungen geben, die gegebenenfalls erforderlich sind.

    Die Agentur verabschiedet im Einklang mit der Delegierten Verordnung Nr. 1271/2013 nach Zustimmung der Kommission und des Rechnungshofs ihre Finanzregelung. Sie führt ein System der internen Rechnungsprüfung ein, das dem entspricht, das die Kommission im Rahmen ihrer Umstrukturierung eingeführt hat. Die Agentur wird denselben Rahmen für die interne Kontrolle schaffen wie die Kommission, die über einen soliden Rahmen für die Aufdeckung und Vorbeugung von Betrug verfügt, wobei die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD Home die in der Agentur festgelegten Risikobereiche umfasst.

    - Zusammenarbeit mit OLAF: Die unter das Kommissionsstatut fallenden Beschäftigten arbeiten bei der Betrugsbekämpfung mit dem OLAF zusammen.

    - Rechnungshof: Der Rechnungshof prüft die Bücher gemäß Artikel 248 des Vertrags und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Agentur.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS

    3.1.Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer
    [Rubrik 3]

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    3

    18 03 02 Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

    GM/NGM

    NEIN

    NEIN

    JA*

    NEIN

    *Das EASO erhält Beiträge von assoziierten Schengen-Staaten

    ·Für den MFR 2021-2027 beantragte neue Haushaltslinien

    ·Es besteht keine Notwendigkeit, eine neue Haushaltslinie im MFR 2014-2020 zu beantragen, aber die Haushaltslinie 18 03 02 sollte entsprechend umbenannt werden.

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer
    [Rubrik 4 Migration und Grenzmanagement]

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    4

    10.JJ.JJ Asylagentur der Europäischen Union

     

    GM/NGM

    NEIN

    NEIN

    JA*

    NEIN

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    Aufstockung um 55 Mio. EUR zwischen 2019 und 2027 gegenüber der AKE-Fassung, die dem Kommissionsvorschlag COM(2016) 271 final vom 4.5.2016 beigefügt war.

    Mit dieser Aufstockung sollen die verfügbaren Mittel für Ausgaben im Zusammenhang mit der operativen Unterstützung (Haushaltslinie 33 im Haushaltsplan der Agentur) für folgende Tätigkeiten verdoppelt werden:

    1) Verstärkte technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, auch beim Verfahren für internationalen Schutz, um eine zügige und fristgerechte Bearbeitung zu gewährleisten, die ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Asyl- und Aufnahmesysteme ermöglicht, und um die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Dublin-Verfahrens zu unterstützen.

    2) Umfassende Maßnahmen zur Unterstützung des Einsatzmitgliedstaats, um eine rasche Bearbeitung zu gewährleisten, indem die Agentur die Verwaltungsverfahren für internationalen Schutz vollständig oder teilweise durchführt, auch in den kontrollierten Zentren, sowie um die Justiz bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen zu unterstützen.

    Für das nächste Jahrzehnt werden für alle EU-Länder ca. 500 000 Fälle (Asylsuchende) pro Jahr erwartet (derzeit sind nach acht Monaten 382 000 Asylanträge in der EU im Jahr 2018 eingegangen). Für Griechenland und Italien werden rund 120 000 Fälle pro Jahr erwartet, davon 60 000 Fälle in Griechenland und 60 000 in Italien. In Griechenland sind durchschnittlich 15 000 Fälle auf den Inseln zu bearbeiten. Das EASO befasst sich derzeit nur mit einem Teil dieser Fälle auf den Inseln und bietet bislang noch keine ähnliche Unterstützung auf dem Festland an, wie sie von Griechenland gefordert wird. Generell wirkt sich die Hilfe, die das EASO den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung aller Fälle leistet, derzeit nur begrenzt aus. Mit der geänderten Verordnung sollen die Kapazitäten und die Bereiche des EASO erweitert werden, um die Mitgliedstaaten, insbesondere die Mitgliedstaaten an der Außengrenze (z. B. GR und IT), weiter zu unterstützen , auch durch das Konzept der kontrollierten Zentren, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni gefordert.



    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

    in Mio. EUR (bis 3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
    rahmens 2014-2020

    3

    Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    Asylagentur der Europäischen Union

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    Jahr
    2020

    INSGESAMT

    • Operative Mittel

    Nummer der Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1)

    Zahlungen

    (2)

    Nummer der Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1a)

    Zahlungen

    (2a)

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben

    Nummer der Haushaltslinie

    (3)

    Mittel INSGESAMT für die Asylagentur der Europäischen Union (ursprünglicher Vorschlag COM(2016) 271)

    Verpflichtungen

    =1+1a+3

    86,971

    96,686

    114,100

    297,757

    Zahlungen

    =2+2a

    +3

    86,971

    96,686

    114,100

    297,757

    Zusätzliche Ressourcen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorschlag

    Verpflichtungen

    55,000

    55,000

    110,000

    Zahlungen

    55,000

    55,000

    110,000

    Mittel INSGESAMT für die Asylagentur der Europäischen Union

    86,971

    151,686

    169,100

    407,757

    86,971

    151,686

    169,100

    407,757



    Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
    rahmens 2014-2020

    5

    „Verwaltungsausgaben“

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    Jahr
    2020

    INSGESAMT

    GD: HOME

     Personal

    0,536

    0,536

    0,536

    1,608

     Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,030

    0,030

    0,030

    0,090

    GD MIGRATION UND INNERES INSGESAMT

    Mittel

    0,566

    0,566

    0,566

    1,698

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    2014-2020

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    0,566

    0,566

    0,566

    1,698

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    Jahr
    2020

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    2014-2020

    Verpflichtungen

    87,537

    152,252

    169,666

    409,455

    Zahlungen

    87,537

    152,252

    169,666

    409,455

    Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
    rahmens 2021-2027

    4

    Migration und Grenzmanagement

    Asylagentur der Europäischen Union

    Jahr
    2021

    Jahr
    2022

    Jahr
    2023

    Jahr
    2024

    Jahr
    2025

    Jahr
    2026

    Jahr
    2027

    INSGESAMT

    • Operative Mittel

    Nummer der Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1)

    Zahlungen

    (2)

    Nummer der Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1a)

    Zahlungen

    (2a)

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 9  

    Nummer der Haushaltslinie

    (3)

    Mittel INSGESAMT
    für die Asylagentur der Europäischen Union

    Verpflichtungen

    =1+1a+3

    171,400

    173,700

    176,100

    178,500

    180,900

    183,500

    185,900

    1 250,000

    Zahlungen

    =2+2a

    +3

    171,400

    173,700

    176,100

    178,500

    180,900

    183,500

    185,900

    1 250,000



    Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
    rahmens 2021-2027

    7

    „Europäische öffentliche Verwaltung“

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    2021

    Jahr
    2022

    Jahr
    2023

    Jahr
    2024

    Jahr
    2025

    Jahr
    2026

    Jahr
    2027

    INSGESAMT

    GD: HOME

    • Personal

    0,536

    0,536

    0,536

    0,536

    0.536

    0,536

    0,536

    3,752

     Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,030

    0,030

    0,030

    0,030

    0,030

    0,030

    0,030

    0,210

    GD MIGRATION UND INNERES INSGESAMT

    Mittel

    0,566

    0,566

    0,566

    0,566

    0,566

    0,566

    0,566

    3,962

    Mittel INSGESAMT
    unter RUBRIK 7
    des Mehrjährigen Finanzrahmens
    2021-2027

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    0,566

    0,566

    0,566

    0566

    0,566

    0,566

    0,566

    3,962

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    2021

    Jahr
    2022

    Jahr
    2023

    Jahr
    2024

    Jahr
    2025

    Jahr
    2026

    Jahr
    2027

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    171,966

    174,266

    176,666

    179,066

    181,466

    184,066

    186,466

    1 253,962

    Zahlungen

    171,966

    174,266

    176,666

    179,066

    181,466

    184,066

    186,466

    1 253,962

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der Asylagentur der Europäischen Union

       Für den Vorschlag werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    MFR 2014-2020 * (Verpflichtungsermächtigungen in EUR)

    *Diese Tabelle enthält nur die operativen Ausgaben gemäß Titel 3.    

    MFR 2021-2027*

    Mittel für Verpflichtungen, in EUR

    *Diese Tabelle enthält nur die operativen Ausgaben gemäß Titel 3.    

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.1.Zusammenfassung

       Für den Vorschlag werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    Die beantragte Personalausstattung der Agentur bleibt wie im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vom 4. Mai 2016 gefordert, d. h. schrittweise auf 500 VZÄ im Jahr 2020.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Personal (*)

    2018

    2019

    2020

    2021-2027

    INSGESAMT

    COM(2013) 519 Ausgangsbasis

    51

    51

    51

    51

    51

    Änderungen

    40

    40

    40

    40

    40

    Geänderte Ausgangsbasis

    91

    91

    91

    91

    91

    Beantragte zusätzliche Planstellen*

    59

    70

    82

    0

    0

    Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Kopfzahlen)

    214

    284

    366

    366

    366

    davon AD

    135

    179

    231

    231

    231

    davon AST

    79

    105

    135

    135

    135

    Externes Personal (VZÄ)

    83

    106

    134

    134

    134

    davon Vertragsbedienstete

    72

    95

    123

    123

    123

    davon abgeordnete nationale Sachverständige

    11

    11

    11

    11

    11

    INSGESAMT

    297

    390

    500

    500

    500

    * In dieser Tabelle sind die Mitarbeiter aufgeführt, die bereits im Vorschlag der Kommission COM(2016) 271 final vom 4.5.2016 angefordert wurden. Ab 2021 werden keine Personalaufstockungen beantragt.

    Personalausgaben

    2018

    2019

    2020

    2021-2027 (für jedes Jahr)

    Im Stellenplan vorgesehene Planstellen
    (Kopfzahlen)

    28.676.000

    38.056.000

    49.044.000

    49.044.000

    - davon AD

    18.090.000

    23.986.000

    30.954.000

    30.954.000

    - davon AST

    10.586.000

    14.070.000

    18.090.000

    18.090.000

    Externes Personal (VZÄ)

    5.898.000

    7.508.000

    9.468.000

    9.468.000

    - davon Vertragsbedienstete

    5.040.000

    6.650.000

    8.610.000

    8.610.000

    - davon abgeordnete nationale Sachverständige (ANS)

    858.000

    858.000

    858.000

    858.000

    Stellen insgesamt

    34.574.000

    45.564.000

    58.512.000

    58.512.000

    3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    2018

    2019

    2020

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    • Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    4

    4

    4

    XX 01 01 02 (Delegationen)

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01 (direkte Forschung)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 10

    XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

    XX 01 04 jj  11

    - am Sitz

    - in den Delegationen

    XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK - indirekte Forschung)

    10 01 05 02 (VB, ANS und LAK - direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    4

    4

    4

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Vertretung der Kommission im Verwaltungsrat der Agentur. Erstellung von Stellungnahmen der Kommission zum Jahresarbeitsprogramm und Überwachung von dessen Umsetzung. Beaufsichtigen der Erstellung des Haushaltsplans der Agentur und dessen Ausführung. Unterstützung der Agentur bei der Entwicklung ihrer Tätigkeiten gemäß den EU-Strategien, u. a. durch Teilnahme an Expertensitzungen.

    Externes Personal

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

       Der Vorschlag ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar, könnte jedoch die Inanspruchnahme besonderer Instrumente, wie in der MFR-Verordnung definiert, erforderlich machen.

       Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

       Der Vorschlag erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens 12 .

    3.2.5.Beiträge Dritter

       Der Vorschlag sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    Der Vorschlag sieht folgende Kofinanzierung vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2018

    2019

    2020

    2021-2027

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Insgesamt

    Beitrag der assoziierten Schengen-Staaten 

    PM

    PM

    PM

    PM

    Kofinanzierung INSGESAMT




    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

       Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

       auf die Eigenmittel

       auf die sonstigen Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags 13

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Artikel ….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    (1)    EUCO-Dokument vom 28.6.2018.
    (2)    Deutsch-französische Erklärung von Meseberg „Das Versprechen Europas für Sicherheit und Wohlstand erneuern“, 19. Juni 2018.
    (3)    COM(2016) 271 final.
    (4)    EUCO-Dokument vom 19.2.2016.
    (5)    [Verweise nach der Annahme der neuen Rahmenfinanzregelung (delegierter Rechtsakt) einfügen; Annahme voraussichtlich bis Ende des Jahres]
    (6)    ABM: Activity-based management – tätigkeitsbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting – tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans.
    (7)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (8)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
    (9)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (10)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
    (11)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (12)    Siehe dazu Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020.
    (13)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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