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Document 52018PC0626

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu vertretenden Standpunkts

COM/2018/626 final

Brüssel, den 14.9.2018

COM(2018) 626 final

2018/0327(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu vertretenden Standpunkts


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der Generalversammlung der OIV am 23. November 2018 im Hinblick auf die geplante Annahme der OIV-Resolutionen, die möglicherweise Rechtswirkung für das Unionsrecht entfalten, zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Sonderstatus der EU innerhalb der OIV

Der OIV gehören derzeit 46 Staaten an, von denen 20 Mitgliedstaaten der Union sind. Die Union ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 übertrug die OIV der Union jedoch Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV‚ sodass die Union an den Arbeiten der Kommissionen, Unterkommissionen und Sachverständigengruppen teilnehmen und den Sitzungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beiwohnen kann.

2.2.Die OIV

Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Die OIV hat folgende Ziele: i) über Maßnahmen zu informieren, durch die die Anliegen der Produzenten, Verbraucher und anderer Akteure im Bereich der Reben- und Weinerzeugnisse berücksichtigt werden können, ii) andere internationale Organisationen, die mit Normung befasst sind, zu unterstützen und iii) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen beizutragen.

2.3.Geplante Akte der OIV

Die nächste Generalversammlung der OIV wird am 23. November 2018 in Uruguay stattfinden. In diesem Zusammenhang und auf der Grundlage der Erörterungen im Rahmen der Sachverständigengruppe, die im April 2018 in Paris zusammengetreten ist, ist davon auszugehen, dass die folgenden Resolutionen mit Rechtswirkung für das Unionsrecht zur Verabschiedung auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen werden:

Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 14-567B und 14-567C werden die für die Weinherstellung verwendeten Stoffe als Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe eingestuft. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Rechtswirkung für das Unionsrecht.

Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SPECIF 15-573, 15-579, 16-603 und 16-604 werden die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe festgelegt. Die OIV hat diese önologischen Verfahren unter der Bedingung veröffentlicht und empfohlen, dass die Reinheits- und Identitätskriterien der eingesetzten Stoffe angenommen werden (Internationaler önologischer Verfahrenskodex der OIV, § 2.1.20 und § 3.4.14). Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 haben diese Resolutionen Rechtswirkung für das Unionsrecht.

Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 15-591A, 15-591B, 16-595, 16-597, 16-598, 16-599, 16-600, 16-606 und 17-623 werden Analysemethoden festgelegt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Rechtswirkung für das Unionsrecht.

Wie in der Vergangenheit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Tagesordnung der Tagung der Generalversammlung der OIV noch ändern wird und weitere Resolutionen auf die Tagesordnung gesetzt werden, die Rechtswirkung für das Unionsrecht haben. Um die Effizienz der Arbeiten der Generalversammlung unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge zu gewährleisten, wird die Kommission diesen Vorschlag rechtzeitig ergänzen und/oder ändern, damit der Rat den zu vertretenden Standpunkt auch in Bezug auf diese Resolutionen festlegen kann.

3.Im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt

Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben die Resolutionsentwürfe, die auf der nächsten Generalversammlung der OIV zur Abstimmung vorgelegt werden, ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung der Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Artikel 218 Absatz 9 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union Mitglied des betreffenden Gremiums oder Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist 1 .

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 2 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Die OIV hat folgende Ziele: i) über Maßnahmen zu informieren, durch die die Anliegen der Produzenten, Verbraucher und anderer Akteure im Bereich der Reben- und Weinerzeugnisse berücksichtigt werden können, ii) andere internationale Organisationen, die mit Normung befasst sind, zu unterstützen und iii) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen beizutragen. Der OIV gehören derzeit 46 Staaten an, von denen 20 Mitgliedstaaten der Union sind. Die Union ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 übertrug die OIV der Union jedoch Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV‚ sodass die Union an den Arbeiten der Kommissionen, Unterkommissionen und Sachverständigengruppen teilnehmen und den Sitzungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beiwohnen kann.

Auf EU-Ebene haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 3 (GMO-Verordnung) Auswirkungen auf das EU-Recht.

So enthält die GMO-Verordnung Verweise auf die OIV in den Bestimmungen über

-die von der OIV angenommenen und veröffentlichten önologischen Verfahren, welche die Kommission bei der Zulassung solcher Verfahren berücksichtigen muss (Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der GMO-Verordnung);

- dieselben önologischen Verfahren, wenn sie vor der Zulassung gemäß Artikel 80 Absatz 3 der GMO-Verordnung für die Erzeugung von Weinen in Drittländern angewendet wurden (Artikel 90 Absatz 2 der GMO-Verordnung);

-bestimmte Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe, wodurch die von der OIV auf diesem Gebiet angenommenen und veröffentlichten Regeln automatisch in der Union verbindlich werden (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates 4 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen);

-bestimmte Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, welche die OIV auf diesem Gebiet angenommen und veröffentlicht hat und auf die die Kommission sich stützen muss, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet (Artikel 80 Absatz 5 der GMO-Verordnung).

Ebenso haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen 5 Auswirkungen auf das EU-Recht. So wird in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 für die Fälle, in denen für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden festgelegt sind, auf OIV-Resolutionen verwiesen.

Auch in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse 6 wird auf die OIV Bezug genommen. Dieser Bestimmung zufolge muss die Kommission bei der Festlegung der zugelassenen Herstellungsverfahren die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren berücksichtigen und Analysemethoden annehmen, die sich auf alle einschlägigen, von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden gründen, es sei denn, diese wären für die Erreichung des verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Beschlusses ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der geplante Rechtsakt umfasst Zielsetzungen und Komponenten im Bereich der Landwirtschaft. Diese Elemente des vorgesehenen Rechtsakts sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass eines dem anderen untergeordnet ist.

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss Artikel 43 AEUV.

4.3.Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Entfällt.

2018/0327 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) wird auf ihrer nächsten Generalversammlung am 23. November 2018 Resolutionen prüfen und gegebenenfalls verabschieden, die rechtliche Auswirkungen auf das Unionsrecht haben werden. Die Union ist derzeit nicht Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 übertrug die OIV der Union jedoch Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV.

(2)20 Mitgliedstaaten der Union gehören der OIV an. Diese Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Änderungen an den Resolutionsentwürfen der OIV vorzuschlagen und werden aufgefordert werden, einige der vorgeschlagenen OIV-Resolutionen auf der kommenden OIV-Generalversammlung am 23. November 2018 anzunehmen.

(3)Der Standpunkt der Union zu diesen Resolutionen bei Themen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, sollte daher vom Rat festgelegt und auf den Tagungen der OIV durch die der OIV angehörenden Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, vertreten werden.

(4)Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission 8 haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Auswirkungen auf das Unionsrecht.

(5)Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Kommission bei der Zulassung önologischer Verfahren die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden berücksichtigen.

(6)Gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss sich die Kommission bei der Festlegung von Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, stützen, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet.

(7)Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in die Union eingeführte Erzeugnisse des Weinsektors nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.

(8)Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 gelten die von der OIV festgelegten und veröffentlichten Kriterien, wenn die Kommission keine Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe festgelegt hat.

(9)Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 14-567B1, 14-567B2 und 14-567C werden die für die Weinherstellung verwendeten Stoffe als Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe eingestuft. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Rechtswirkung für das Unionsrecht.

(10)Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SPECIF 15-573, 15-579, 16-603 und 16-604 werden die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe festgelegt. Die OIV hat diese önologischen Verfahren unter der Bedingung veröffentlicht und empfohlen, dass die Reinheits- und Identitätskriterien der eingesetzten Stoffe angenommen werden (Internationaler önologischer Verfahrenskodex der OIV, § 2.1.20 und § 3.4.14). Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 haben diese Resolutionen Rechtswirkung für das Unionsrecht.

(11)Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 15-591A, 15-591B, 16-595, 16-597, 16-598, 16-599, 16-600, 16-606 und 17-623 werden Analysemethoden festgelegt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Rechtswirkung für das Unionsrecht.

(12)Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben diese Resolutionsentwürfe ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung der Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.

(13)Zur Schaffung der erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung der Generalversammlung der OIV sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dazu ermächtigt werden, Änderungen an diesen Resolutionen zuzustimmen, sofern es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen dieser Resolutionen handelt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, im Namen der Union auf der Generalversammlung der OIV am 23. November 2018 vertreten sollen, entspricht dem Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

1.Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor oder während der Tagungen der OIV vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Elemente festgelegt ist.

2.Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, können nach entsprechender Abstimmung, insbesondere vor Ort, ohne einen weiteren Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union Änderungen an den im Anhang aufgeführten Resolutionsentwürfen zustimmen, die keine inhaltlichen Änderungen dieser Resolutionen sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 64.
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(3)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(4)    ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.
(5)    ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20.
(6)    ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.
(7)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(8)    Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).
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Brüssel, den 14.9.2018

COM(2018) 626 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu vertretenden Standpunkts


ANHANG

Die Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, unterstützen vorbehaltlich künftiger Überprüfungen auf der Grundlage neuer Entwicklungen ausschließlich die folgenden auf Stufe 7 befindlichen Resolutionsentwürfe über önologische Verfahren, Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe und Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors.

Nr.

Referenz der Resolution

Titel

1

OENO-TECHNO 14-567B

Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen – Teil 2 (Glutathion, CO2)

2

OENO-TECHNO 14-567C

Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen – Teil 3 (Tannin)

3

OENO-SPECIF 15-573

Bestimmung der Hemicellulase-Aktivität in Enzymzubereitungen

4

OENO-SPECIF 16-603

Monografie über inaktivierte glutathionreiche Hefen

5

OENO-SPECIF 16-604

Überarbeitung der Resolution OENO 7/2007 über önologische Aktivkohle

6

OENO-SPECIF 15-579

Monografie über Kaliumcarbonat

7

OENO-SCMA 15-591A

Freies Schwefeldioxid – Aktualisierung des Verfahrens OIV-MA-AS323-04A

8

OENO-SCMA 15-591B

Gesamtgehalt an Schwefeldioxid – Aktualisierung des Verfahrens OIV-MA-AS323-04A

9

OENO-SCMA 16-595

Bestimmung des Gesamtgehalts an Ethanol in Weinbauerzeugnissen mittels Hochleistungsflüssigchromatographie

10

OENO-SCMA 16-597

Änderung des Verfahrens zur Bestimmung des Gesamtsäuregehalts in Essig

11

OENO-SCMA 16-598

Bestimmung von L-Milchsäure in Weinen und Mosten

12

OENO-SCMA 16-599

Bestimmung von L-Apfelsäure in Weinen und Mosten

13

OENO-SCMA 16-600

Bestimmung von D-Glucose und D-Fructose in Weinen und Mosten

14

OENO-SCMA 16-606

Validierung der Analyse leichtflüchtiger Verbindungen in Wein mittels Gaschromatografie (Resolution OENO-SCMA 14-553)

15

OENO-SCMA 16-623

Bestimmung von freisetzbarem, aus dem Korken in den Wein gelangendem 2, 4, 6-Trichloroanisol

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