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Document 52018PC0614

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Anpassung des jährlichen Vorschusses für die Jahre 2021 bis 2023

    COM/2018/614 final

    Brüssel, den 7.9.2018

    COM(2018) 614 final

    2018/0322(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Anpassung des jährlichen Vorschusses für die Jahre 2021 bis 2023


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Es hat sich herausgestellt, dass die jährlichen Vorschusszahlungen an die Mitgliedstaaten für ein bestimmtes Geschäftsjahr, die mit der Annahme der Rechnungslegung verrechnet werden, zu jährlichen Einziehungsanordnungen in beträchtlicher Höhe führen (ein Beispiel: 6,6 Mrd. EUR im Jahr 2017). Dies bedeutet in der Praxis, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Mittel für Zahlungen in den Unionshaushalt einzuzahlen, damit ihnen die jährlichen Vorschüsse ausgezahlt werden können, die ein Jahr später in beträchtlicher Höhe wieder einzuziehen sind.

    Im Sinne der Transparenz sowie zugunsten einer verlässlicheren Haushaltsplanung und eines stabileren und besser vorhersehbaren Zahlungsprofils wird daher vorschlagen, für die letzten drei Jahre des derzeitigen Durchführungszeitraums (2021-2023), die sich mit dem nächsten Durchführungszeitraum, der 2021 beginnt, überschneiden, die jährlichen Vorschusszahlungen auf das notwendige Minimum zu senken. Dieser Ansatz berücksichtigt auch den Zahlungsbedarf infolge der für die Programme des Zeitraums 2021-2027 Vorfinanzierungsregelungen, bei denen nur die erste Vorfinanzierung in sechs Jahrestranchen gezahlt wird. 1 Die Kommission hat diese Absicht bereits signalisiert. 2

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Der Vorschlag steht im Einklang mit den Haushaltsführungsbestimmungen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) wie in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 3 festgelegt. Die Änderung führt nicht zu strukturellen Änderungen dieser Bestimmungen.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission angenommen hat. Ebenso entspricht er den Anforderungen an eine wirtschaftliche Haushaltsführung.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die gemeinsamen Bestimmungen für die ESI-Fonds festgelegt. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beinhaltet diese Verordnung Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Regelungen für Programmverwaltung (einschließlich finanzielle Verwaltung), Begleitung, Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Gegenstand des Vorschlags ist die Senkung der jährlichen Vorschüsse, die die Kommission den Mitgliedstaaten aus dem Unionshaushalt bereitstellt. Die Sätze für die jährlichen Vorschüsse werden auf Unionsebene in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt. Daher muss diese Verordnung geändert werden, wenn die Bestimmungen wie in der vorliegenden Verordnung dargelegt geändert werden sollen. Mit nationalen oder regionalen Mitteln kann das anstehende Problem nicht angemessen behoben werden. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf Unionsebene zu erreichen. Der Satz der jährlichen Vorschüsse wird gesenkt, um den Cashflow-Anforderungen zu entsprechen; dabei wird dem schnelleren Tempo des Cashflow auf Grundlage der Anträge auf Zwischenzahlung infolge des schnelleren Einsatzes der ESI-Fonds Rechnung getragen. Bei der Festsetzung des vorgeschlagenen Satzes berücksichtigte die Kommission, dass für die betroffenen Jahre die Grundlage für die Prozentsätze bereits die leistungsgebundene Reserve enthält, sodass auch mit einem niedrigeren Satz ein Vorschussbetrag in selber Höhe gewährleistet werden kann.

    Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der geltenden Verordnung. Die Kommission hat den Spielraum, den der Rechtsrahmen lässt, ausgelotet und hält es für notwendig, Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzuschlagen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGERN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften

    Es wurden keine Ex-post-Bewertung bzw. keine Eignungsprüfungen der bestehenden Rechtsvorschriften vorgenommen.

    Konsultation der Interessenträger

    Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Nutzung externen Fachwissens ist nicht erforderlich.

    Folgenabschätzung

    Der Vorschlag dürfte keine bedeutenden Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft oder Umwelt haben. Er wird dazu führen, dass die jährlichen Vorschüsse von 3 % der jährlichen Unterstützung aus den Fonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds („EMFF“) für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm für die Jahre 2021 bis 2023 auf 1 % gesenkt werden, was den Cashflow-Anforderungen im Zuge der Programmdurchführung besser entspricht. Diese niedrigeren Vorschüsse tragen der erwarteten schnelleren Einreichung von Anträgen auf Zwischenzahlung Rechnung sowie der Tatsache, dass für diese Jahre die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Vorschüsse um die Höhe der leistungsgebundenen Reserve erhöht wird, die bis dahin sicher zugewiesen wird, sowie den den Mitgliedstaaten für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehenden Vorschüssen.

    Da die jährlichen Vorschüsse für ein Geschäftsjahr bereitgestellt werden, das sich über zwei kalendarische Haushaltsjahre erstreckt, wird der im Jahr N als jährlicher Vorschuss zu viel gezahlte Betrag im Jahr N + 1 verrechnet, was zu unnötigen Zahlungsströmen ohne Mehrwert führt. Ein niedrigerer Satz für die jährlichen Vorschüsse für die vorgeschlagenen Jahre wird zu einer verlässlicheren Haushaltsplanung, einem stabileren und besser vorhersehbaren Zahlungsprofil, einer Senkung des Risikos von Zahlungsrückständen, mehr Transparenz beim Zahlungsbedarf und einer besseren Haushaltsführung beitragen.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Es handelt sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

    Grundrechte

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Da der Vorschlag keine Änderung der in den operationellen Programmen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung aus den ESI-Fonds vorsieht, hat er keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen.

    Die allgemeinen Auswirkungen auf die Mittel für Zahlungen werden neutralisiert. Wie in dem dem Vorschlag beiliegenden Finanzbogen dargelegt, wird die vorgeschlagene Änderung zu einer Senkung der Mittel für Zahlungen für das Jahr 2021 beitragen, die allein durch die Senkung der jährlichen Vorschussbeträge entsteht, welche mit höheren Zahlungsbedarf für das Jahr 2024 kompensiert werden. Für die Jahre 2022 und 2023 werden die niedrigeren jährlichen Vorschüsse im Rahmen der Prüfung und Annahme der Rechnungslegung verrechnet, sodass die Auswirkungen neutral sind.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Entfällt. Das Monitoring der Durchführung des vorliegenden Vorschlags kann über die bestehenden Systeme zum Einsatz der ESI-Fonds erfolgen.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Artikel 134 Absatz 2 wird geändert, um den jährlichen Vorschuss für die Jahre 2021 bis 2023 von derzeit 3 % auf 1 % des jährlichen Unterstützungsbetrags aus den Fonds und dem EMFF für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm abzuändern. Der jährliche Vorschuss für das Jahr 2020 bleibt unverändert bei 3 % des jährlichen Unterstützungsbetrags aus den Fonds und dem EMFF für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm.

    2018/0322 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Anpassung des jährlichen Vorschusses für die Jahre 2021 bis 2023

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 4 ,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 5 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sind die gemeinsamen und allgemeinen Bestimmungen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt.

    (2)Es hat sich herausgestellt, dass die jährlichen Vorschüsse im Vergleich mit den Anforderungen an die Finanzverwaltung, die sich aus der Durchführung der operationellen Programme ergeben, äußerst hoch angesetzt sind; dies gilt vor allem für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023.

    (3)Um den Druck auf die Mittel für Zahlungen im Unionshaushalt für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 abzumildern und die Vorhersehbarkeit von Zahlungsanforderungen zu verbessern – und somit zu einer transparenteren Haushaltsplanung und einem besser geordneten Zahlungsprofil beizutragen –, sollte der Satz der jährlichen Vorschüsse für die genannten Jahre gesenkt werden.

    (4)Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 134 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

    a)    Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „— 2020: 3 %“;

    b)    folgender Gedankenstrich wird angefügt:

    „ — 2021 bis 2023: 1 %.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    1.4.Ziel(e)

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Anpassung des jährlichen Vorschusses für die Jahre 2021 bis 2023

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur 7  

    BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION REGIONALPOLITIK UND STADTENWICKLUNG

    MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 8  

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    entfällt

    1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Einzelziel Nr.

    entfällt

    ABM/ABB-Tätigkeit(en):

    entfällt

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    entfällt

    1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    entfällt

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    entfällt

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

    entfällt

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    entfällt

    1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    entfällt

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    ⌧Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

       Laufzeit: 2021 bis 2024

    Finanzielle Auswirkungen: 2021 bis 2024

     Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 9  

     Direkte Verwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

    öffentlich-rechtliche Körperschaften;

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    entfällt

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    entfällt

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.Ermittelte Risiken

    entfällt

    2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

    entfällt

    2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

    entfällt

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    entfällt

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens:

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer

    GM/NGM 10

    von EFTA-Ländern 11

    von Kandidatenländern 12

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    1B –
    Wirtschaft
    licher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    04 02 60 – Europäischer Sozialfonds – Weniger entwickelte Gebiete

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    04 02 61 – Europäischer Sozialfonds – Übergangsregionen

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    04 02 62 – Europäischer Sozialfonds – entwickelte Gebiete

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    04 02 64 – Beschäftigungsinitiative für

    Jugendliche

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    13 03 60 – Europäischer Fonds

    für regionale Entwicklung –

    weniger entwickelte Gebiete

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    13 03 61 – Europäischer Fonds

    für regionale Entwicklung –

    Übergangsregionen

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    13 03 62 – Europäischer Fonds

    für regionale Entwicklung –

    entwickelte Gebiete

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    13 03 63 – Europäischer Fonds

    für regionale Entwicklung –

    Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage

    und dünn besiedelte Regionen

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    13 03 64 01 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Europäische territoriale Zusammenarbeit

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    13 04 60 – Kohäsionsfonds

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    2 – Nachhaltiges Wachstum: Natürliche Ressourcen

    11 06 60 – Unterstützung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Fischerei und

    Aquakultur, einer ausgewogenen

    und integrativen territorialen Entwicklung

    der Fischereigebiete und der Umsetzung der Gemeinsamen

    Fischereipolitik

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien: entfällt

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    1B –

    Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    GD EMPL

    Jahr
    2021

    Jahr
    2022

    Jahr
    2023

    Jahr
    2024

    INSGESAMT

    • Operative Mittel

    04 02 60

    Zahlungen

    (1)

    -1 013,958

    0,000

    0,000

    1 013,958

    0,000

    04 02 61

    Zahlungen

    (2)

    -249,832

    0,000

    0,000

    249,832

    0,000

    04 02 62

    Zahlungen

    (3)

    -504,477

    0,000

    0,000

    504,477

    0,000

    04 02 64

    Zahlungen

    (4)

    -88,224

    0,000

    0,000

    88,224

    0,000

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 13  

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    Mittel INSGESAMT
    für die GD EMPL

    Zahlungen

    -1 856,491

    0,000

    0,000

    1 856,491

    0,000



    GD REGIO

    Jahr
    2021

    Jahr
    2022

    Jahr
    2023

    Jahr
    2024

    INSGESAMT

    • Operative Mittel

    13 03 60

    Zahlungen

    (1)

    -2 608,675

    0,000

    0,000

    2 608,675

    0,000

    13 03 61

    Zahlungen

    (2)

    -509,195

    0,000

    0,000

    509,195

    0,000

    13 03 62

    Zahlungen

    (3)

    -647,801

    0,000

    0,000

    647,801

    0,000

    13 03 63

    Zahlungen

    (4)

    -31,108

    0,000

    0,000

    31,108

    0,000

    13 03 64 01

    Zahlungen

    (5)

    -186,707

    0,000

    0,000

    186,707

    0,000

    13 04 60

    Zahlungen

    (6)

    -1 265,652

    0,000

    0,000

    1 265,652

    0,000

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 14  

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    Mittel INSGESAMT
    für die GD REGIO

    Zahlungen

    -5 249,139

    0,000

    0,000

    5 249,139

    0,000



    Operative Mittel INSGESAMT

    Zahlungen

    -7 105,630

    0,000

    0,000

    7 105,630

    0,000

    •Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 1B
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Zahlungen

    -7 105,630

    0,000

    0,000

    7 105,630

    0,000

    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    2

    Nachhaltiges Wachstum: Natürliche Ressourcen

    GD MARE

    Jahr
    2021

    Jahr
    2022

    Jahr
    2023

    Jahr
    2024

    INSGESAMT

    • Operative Mittel

    11 06 60

    Zahlungen

    (1)

    -114,987

    0,000

    0,000

    114,987

    0,000

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 15  

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    Mittel INSGESAMT
    für die GD MARE

    Zahlungen

    -114,987

    0,000

    0,000

    114,987

    0,000

    Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

    •Operative Mittel INSGESAMT

    Zahlungen

    -7 220,617

    0,000

    0,000

    7 220,617

    0,000

    •Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 4
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    (Referenzbetrag)

    Zahlungen

    -7 220,617

    0,000

    0,000

    7 220,617

    0,000




    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    5

    Verwaltungsausgaben



    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    GD <…….>

    • Personalausgaben

    • Sonstige Verwaltungsausgaben

    GD <….> INSGESAMT

    Mittel

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens
     

    (Verpflichtungen insg. = Zahlungen insg.)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N 16

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens
     

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 17

    Durch-schnitts-kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL Nr. 1 18

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    EINZELZIEL Nr. 2

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    GESAMTKOSTEN

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.1.Übersicht

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N 19

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    RUBRIK 5des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    außerhalb der RUBRIK 5 20
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme
    außerhalb der RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    INSGESAMT

    Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.    

    3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    • Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    XX 01 01 02 (in den Delegationen)

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01 (direkte Forschung)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 21

    XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

    XX 01 04 jj  22

    - am Sitz

    - in den Delegationen

    XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

    10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Insgesamt

    Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT



    3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

       auf die Eigenmittel

       auf die sonstigen Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 23

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Artikel ….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    (1)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa, COM(2018) 375 final vom 29.5.2018. In Artikel 84 „Vorfinanzierung“ werden die entsprechenden Regelungen festgesetzt. Da für den Zeitraum 2021-2017 nur eine Art der Vorfinanzierung vorgesehen ist, wird begrifflich nicht mehr zwischen dem „ersten“ und dem „jährlichen“ Vorschuss unterschieden. Die vorgeschlagenen Vorfinanzierungsregelungen ähneln allerdings sehr denen des „ersten Vorschusses“ der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
    (2)    Anhang der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt, COM(2018) 321 final vom 2.5.2018 sowie Abschnitt 5 der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa, vom 29.5.2018.
    (3)    Verordnung (EU )Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2305 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 335 vom 15.12.2017, S. 1).
    (4)    ABl. C vom , S. .
    (5)    ABl. C vom , S. .
    (6)    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
    (7)    ABM: Activity-Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
    (8)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (9)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
    (10)    GM = getrennte Mittel/NGM = nicht getrennte Mittel.
    (11)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (12)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (13)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (14)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (15)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (16)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (17)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z  B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
    (18)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
    (19)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (20)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (21)    VB = Vertragsbedienstete; ÖB = Örtliche Bedienstete; ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige; LAK = Leiharbeitskräfte; JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
    (22)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (23)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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