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Document 52018PC0505

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire (2018-2024)

    COM/2018/505 final

    Brüssel, den 2.7.2018

    COM(2018) 505 final

    2018/0268(NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire (2018-2024)


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsdirektiven 1 führte die Kommission mit der Regierung von Côte d'Ivoire Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire 2 . Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 16. März 2018 ein neues Protokoll paraphiert. Das Protokoll hat eine Laufzeit von sechs Jahren ab dem Datum seiner vorläufigen Anwendung, d. h. ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß Artikel 15.

    Hauptziel des neuen Protokolls ist es, Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) abhängig vom verfügbaren Überschuss in den ivorischen Gewässern Fangmöglichkeiten zu eröffnen. Dieses neue Protokoll berücksichtigt die Ergebnisse einer Bewertung des letzten Protokolls (2014-2018) und einer vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Beide wurden von externen Sachverständigen durchgeführt. Das Protokoll ermöglicht der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire darüber hinaus eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den ivorischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen von Côte d'Ivoire zur Entwicklung seiner Blauen Wirtschaft im Interesse beider Parteien.

    Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

       28 Thunfischwadenfänger,

       8 Oberflächen-Langleiner.

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.

    2.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Im Laufe der Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen wurden die interessierten Kreise zu einem möglichen neuen Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und des Fischereisektors angehört. Aus diesen Konsultationen ergab sich, dass es sowohl für die Europäische Union als auch für die Republik Côte d'Ivoire vorteilhaft wäre, ein neues Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen abzuschließen.

    3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Dieses Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls sowie für den Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls eingeleitet.

    2018/0268 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire (2018-2024)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 242/2008/EG des Rates 3 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (im Folgenden das „Abkommen“) verabschiedet.

    (2)Das letzte Protokoll im Rahmen des Abkommens läuft am 30. Juni 2018 aus.

    (3)Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein neues Protokoll zur Umsetzung des Abkommens (im Folgenden das „Protokoll“) ausgehandelt. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 16. März 2018 der Protokollentwurf paraphiert.

    (4)Im Einklang mit dem Beschluss 2018/.../EU des Rates 4 wurde am … [Datum der Unterzeichnung einfügen] ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (im Folgenden das „Protokoll“) unterzeichnet.

    (5)Es ist angebracht, für die Anwendungsdauer des Protokolls die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

    (6)Werden in einem bestimmten Jahr oder einem anderen relevanten Zeitraum der Durchführung eines Protokolls zu einem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, so sind gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/2403 die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Neuzuteilung darüber zu informieren; wobei die Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigungen berücksichtigt wird.

    (7)Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Datum seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe rasch ihre Fangtätigkeit aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.    Die Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a)    Thunfischwadenfänger:

    Spanien:        [16]    Schiffe

    Frankreich:        [12]    Schiffe

    b)    Oberflächen-Langleiner:

    Spanien:        [6]    Schiffe

    Portugal:        [2]    Schiffe

    2.    Die Verordnung (EU) 2017/2403 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten gilt ungeachtet des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Angenommen auf der 3595. Tagung des Rates Bildung, Jugend, Kultur und Sport vom 15. Februar 2018.
    (2)    ABl. L 170 vom 22.6.2013, S. 2.
    (3)    Verordnung (EG) Nr. 242/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 51).
    (4)    ABl. L vom …, S. ….
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