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Document 52018PC0498

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur Berichtigung dieser Verordnung im Hinblick auf die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    COM/2018/498 final

    Brüssel, den 28.6.2018

    COM(2018) 498 final

    2018/0265(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur Berichtigung dieser Verordnung im Hinblick auf die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Ziel des Vorschlags ist es, die für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ verfügbaren und in Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 92 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 1 festgelegten Mittel und die jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen aus Anhang VI an die Veränderungen bei der Finanzplanung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen („YEI“) anzupassen. Genauer gesagt sollten im Einklang mit dem für 2018 angenommenen Haushaltsplan die Mittel für Verpflichtungen für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI um 116,7 Mio. EUR angehoben werden, sodass sie sich für das Jahr 2018 insgesamt auf 350 Mio. EUR belaufen. Die Mittel für Verpflichtungen für das Jahr 2020 wurden angepasst, um der vorzeitigen Bereitstellung von Mitteln für 2018 Rechnung zu tragen.

    Darüber hinaus müssen diverse Fehler bei den Beträgen und Prozentsätzen im Hinblick auf die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2305 zur Änderung des Artikels 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigt werden.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Dieser Vorschlag resultiert aus dem Haushaltsbeschluss 2018.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission angenommen hat.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Überarbeitung trägt der vorzeitigen Bereitstellung von Mitteln für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Unionshaushalt 2018 Rechnung.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag ist auf die notwendigen technischen Änderungen begrenzt.

    Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der geltenden Verordnung.

    Die Kommission hat den Spielraum, den der Rechtsrahmen lässt, ausgelotet und hält es für notwendig, Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzuschlagen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften

    Es wurden keine Ex-post-Bewertung/bzw. keine Eignungsprüfungen der bestehenden Rechtsvorschriften vorgenommen.

    Konsultation der Interessenträger

    Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Nutzung externen Fachwissens war nicht erforderlich.

    Folgenabschätzung

    Entfällt.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Es handelt sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

    Grundrechte

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Es kommt zu Änderungen bei den Mitteln für Verpflichtungen im Zuge der vorzeitigen Bereitstellung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der YEI. Die Mittel für Verpflichtungen für das Jahr 2018 sollten um 116,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen aufgestockt werden, der Betrag für das Jahr 2020 sollte um ebendiesen Betrag gekürzt werden.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Entfällt.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Ziel des Vorschlags ist es, die für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ verfügbaren und in Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 92 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Mittel und die jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen aus Anhang VI an die Veränderungen beim Finanzierungsprogramm für die YEI anzupassen. Genauer gesagt sollten im Einklang mit dem für 2018 angenommenen Haushaltsplan die Mittel für Verpflichtungen für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI um 116,7 Mio. EUR angehoben werden, sodass sie sich für das Jahr 2018 insgesamt auf 350 Mio. EUR belaufen. Die Mittel für Verpflichtungen für das Jahr 2020 wurden angepasst, um der vorzeitigen Bereitstellung von Mitteln für 2018 Rechnung zu tragen.

    Darüber hinaus müssen diverse Fehler bei den Beträgen und Prozentsätzen im Hinblick auf die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2305 zur Änderung des Artikels 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigt werden.

    Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch Verordnung (EU) 2017/2305, lautet wie folgt:

    „(1) Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,09 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 317 103 114 309 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

    a) 48,64 % (d. h. insgesamt 160 498 028 177 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

    b) 10,19 % (d. h. insgesamt 33 621 675 154 EUR) für Übergangsregionen;

    c) 15,43 % (d. h. insgesamt 50 914 723 304 EUR) für stärker entwickelte Regionen;

    d) 20,01 % (d. h. insgesamt 66 029 882 135 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

    e) 0,42 % (d. h. insgesamt 1 378 882 914 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.“;

    Diese Bestimmung sollte eigentlich wie folgt lauten und daher berichtigt werden:

    „(1) Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,09 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 317 073 545 392 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

    a) 51,52 % (d. h. insgesamt 163 359 380 738 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

    b) 10,82 % (d. h. insgesamt 34 319 221 039 EUR) für Übergangsregionen;

    c) 16,33 % (d. h. insgesamt 51 773 321 432 EUR) für stärker entwickelte Regionen;

    d) 20,89 % (d. h. insgesamt 66 236 030 665 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

    e) 0,44 % (d. h. insgesamt 1 385 591 518 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.“

    2018/0265 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur Berichtigung dieser Verordnung im Hinblick auf die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind die gemeinsamen und allgemeinen Vorschriften für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt.

    (2)Mit der Verordnung (EU) 2017/2305 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert, u. a. hinsichtlich der dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zugewiesenen Mittel.

    (3)Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 6 wurde die Finanzplanung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen („YEI“) geändert, indem die Mittel für Verpflichtungen für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI um 116,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen aufgestockt wurde, sodass sich die Mittel für Verpflichtungen für die YEI für das Jahr 2018 auf 350 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen belaufen.

    (4)Die Mittel für Verpflichtungen für das Jahr 2020 müssen nach unten korrigiert werden, um der vorzeitigen Bereitstellung von Mitteln für 2018 Rechnung zu tragen. Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)Als Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Verordnung (EU) 2017/2305 geändert wurde, wurden diverse Finanzdaten aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2305 falsch angesetzt. Diese Finanzdaten sollten durch die korrekten Daten ersetzt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

    (6)Angesichts der Dringlichkeit, die Programme zur Unterstützung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu ändern, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

    (1)Artikel 91 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich – im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung – für den Zeitraum 2014-2020 auf 329 982 345 366 EUR zu Preisen von 2011; 325 938 694 233 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 4 043 651 133 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.“

    (2)Artikel 92 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 4 043 651 133 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens 4 043 651 133 EUR aus gezielten Investitionen des ESF.“

    (3)Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt berichtigt:

    Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,09 % der Gesamtmittel (d. h. auf insgesamt 317 073 545 392 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

    a) 51,52 % (d. h. insgesamt 163 359 380 738 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

    b) 10,82 % (d. h. insgesamt 34 319 221 039 EUR) für Übergangsregionen;

    c) 16,33 % (d. h. insgesamt 51 773 321 432 EUR) für stärker entwickelte Regionen;

    d) 20,89 % (d. h. insgesamt 66 236 030 665 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

    e) 0,44 % (d. h. insgesamt 1 385 591 518 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.“.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident



    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    1.4.Ziel(e)

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur Berichtigung dieser Verordnung im Hinblick auf die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur 7  

    04 Beschäftigung, Soziales und Integration

    04 02 60 – Europäischer Sozialfonds – Weniger entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

    04 02 61 – Europäischer Sozialfonds – Übergangsregionen – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

    04 02 62 – Europäischer Sozialfonds – entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

    04 02 64 – Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

    13 Regionalpolitik und Stadtentwicklung

    13 03 60 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – weniger entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 61 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Übergangsregionen – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 62 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 63 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 64 01 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Europäische territoriale Zusammenarbeit

    13 04 60 – Kohäsionsfonds – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 8  

     Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    entfällt

    1.4.2.Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

    Einzelziel Nr.

    entfällt

    ABM/ABB-Tätigkeit(en):

    entfällt

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    entfällt

    1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    entfällt

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    entfällt

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

    entfällt

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    entfällt

    1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    entfällt

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

     Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

       Laufzeit: 1.1.2017 bis 31.12.2023

       Finanzielle Auswirkungen: 2017 bis 2020

     Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 9  

     Direkte Verwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

       durch Exekutivagenturen.

     Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

    öffentlich-rechtliche Körperschaften;

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    entfällt

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    entfällt

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.Ermittelte Risiken

    entfällt

    2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

    entfällt

    2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

    entfällt

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bestehen oder vorgesehen sind.

    entfällt

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer
    [Bezeichnung…..........]

    GM/ NGM 10 .

    von EFTA-Ländern 11

    von Kandidatenländern 12

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    1 Intelligentes und integratives Wachstum

    04 02 60 – Europäischer Sozialfonds – Weniger entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

    04 02 61 – Europäischer Sozialfonds – Übergangsregionen – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

    04 02 62 – Europäischer Sozialfonds – entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

    04 02 64 – Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

    13 03 60 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – weniger entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 61 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Übergangsregionen – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 62 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 63 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 64 01 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Europäische territoriale Zusammenarbeit

    13 04 60 – Kohäsionsfonds – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer
    [Bezeichnung…........]

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    [XX.YY.YY.YY]

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    Die Mittel für Verpflichtungen für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI für das Jahr 2018 sollten um 116,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen aufgestockt werden, der Betrag für das Jahr 2020 sollte um ebendiesen Betrag gekürzt werden. Die Mittel für Zahlungen wurden entsprechend angepasst.

    3.2.1.Übersicht

    in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanz
    rahmens

    Nummer

    1

    Intelligentes und integratives Wachstum

    GD: EMPL, REGIO

    2014

    2015

    2016

    2017

    2018 13

    2019

    2020

    INSGESAMT

    •Operative Mittel

    1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds

    Verpflichtungen

    04 02 60 – Europäischer Sozialfonds – Weniger entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

    04 02 61 – Europäischer Sozialfonds – Übergangsregionen – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

    04 02 62 – Europäischer Sozialfonds – entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

    04 02 64 – Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

    13 03 60 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – weniger entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 61 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Übergangsregionen – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 62 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 04 60 – Kohäsionsfonds – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    (1)

    237 320 881

    251 466 089

    87 329 881

    500 000 000

    237 320 880

    251 466 089

    87 329 881

    -26 071 285

    242 067 299

    256 495 412

    89 076 479

    350 000 000

    242 067 299

    256 495 411

    89 076 479

    -26 592 711

    246 908 645

    261 625 320

    90 858 008

    233 333 333

    246 908 645

    261 625 320

    90.858.009

    -27 124 565

    251 846 817

    266 857 826

    92 675 169

    116 666 667

    251 846 645

    266 857 826

    92 675 168

    -27 667 056

    978 143 642

    1 036 444 647

    359 939 537

    1 200 000 000

    978 143 469

    1 036 444 646

    359 939 537

    -107 455 617





    Zahlungen

    04 02 60 – Europäischer Sozialfonds – Weniger entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

    04 02 61 – Europäischer Sozialfonds – Übergangsregionen – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

    04 02 62 – Europäischer Sozialfonds – entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

    04 02 64 – Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

    13 03 60 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – weniger entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 61 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Übergangsregionen – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 62 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 63 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    13 03 64 01 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Europäische territoriale Zusammenarbeit

    13 04 60 – Kohäsionsfonds – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    (2)

    85 000 000

    25 285 013

    26 792 094

    9 304 437

    329 000 000

    25 285 013

    26 792 094

    9 304 437

    -2 777 728

    50 887 923

    53 921 033

    18 725 854

    231 000 000

    50 887 923

    53 921 033

    18 725 854

    -5 590 378

    108 495 693

    114 962 440

    39 924 494

    175 000 000

    108 495 693

    114 962 440

    39 924 493

    -11 918 977

    184 668 629

    195 675 567

    67 954 785

    820 000 000

    184 668 629

    195 675 567

    67 954 785

    -20 287 083

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 14  

    entfällt

    (3)

    Mittel INSGESAMT
    für die GD EMPL, REGIO

    Verpflichtungen

    =1+1a +3

    1 626 162 416

    1 498 685 668

    1 404 992 715

    1 311 759 062

    5 841 599 861

    Zahlungen

    =2+2a+3

    +3

    85 000 000

    448 985 360

    472 479 242

    689 846 276

    1 696 310 879



    Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Zahlungen

    (5)

    0

    •Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 1
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+ 6

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Zahlungen

    =5+ 6

    0

    0




    Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

    •Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    Zahlungen

    (5)

    •Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 4
    des mehrjährigen Finanzrahmens
    (Referenzbetrag)

    Verpflichtungen

    =4+ 6

    Zahlungen

    =5+ 6

    0

    0



    Rubrik des mehrjährigen Finanz
    rahmens

    5

    Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    GD: <…….>

    • Personalausgaben

    • Sonstige Verwaltungsausgaben

    GD <…...> INSGESAMT

    Mittel

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens 

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N 15

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 16

    Durchschnittskosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL Nr. 1 17

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    EINZELZIEL Nr. 2 ...

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    GESAMTKOSTEN

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.1.Übersicht

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N 18

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Außerhalb der RUBRIK 5 19
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme
    außerhalb der RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    INSGESAMT

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.    

    3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    •Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    XX 01 01 02 (in den Delegationen)

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01 (direkte Forschung)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)) 20

    XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

    XX 01 04 yy  21

    - am Sitz

    - in den Delegationen

    XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

    10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    Insgesamt

    Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

    auf die Eigenmittel

    auf die sonstigen Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 22

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    Artikel ….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    (1)    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2305 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 335 vom 15.12.2017, S. 1).
    (2)    ABl. C […] vom […], S. […].
    (3)    ABl. C […] vom […], S. […].
    (4)    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
    (5)    Verordnung (EU) 2017/2305 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 335 vom 15.12.2017, S. 1).
    (6)    ABl. L 57 vom 28.2.2018, S. 1.
    (7)    ABM: Activity-Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
    (8)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (9)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):    
    http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
    (10)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (11)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (12)    Kandidatenländer sowie gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (13)    Im Einklang mit Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird der Vorschuss mit den bis zum 31.12.2018 geltend gemachten Ausgaben für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen begründet (verrechnet).
    (14)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (15)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (16)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
    (17)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)...“) beschrieben.
    (18)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (19)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (20)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
    (21)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (22)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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    Brüssel, den 28.6.2018

    COM(2018) 498 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur Berichtigung dieser Verordnung im Hinblick auf die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“


    „ANHANG VI

    JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE JAHRE 2014-2020

    Berichtigtes Jahresprofil (einschließlich Aufstockung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen)

    2014

    2015

    2016

    2017

    EUR, zu Preisen von 2011

    34 108 069 924

    55 725 174 682

    46 044 910 736

    48 027 317 164

    2018

    2019

    2020

    Insgesamt

    EUR, zu Preisen von 2011

    48 341 984 652

    48 712 359 314

    49 022 528 894

    329 982 345 366

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