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Document 52018PC0462

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung des Europäischen Instruments für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags

    COM/2018/462 final

    Brüssel, den14.6.2018

    COM(2018) 462 final

    2018/0245(NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Schaffung des Europäischen Instruments für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags

    {SWD(2018) 337 final}
    {SEC(2018) 310 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele

    Der vorliegende Vorschlag ist als Teil des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027 zu sehen, der in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ 1 erläutert wird. In der Mitteilung werden die wichtigsten Prioritäten und der allgemeine Haushaltsrahmen für Programme im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU unter der Rubrik „Nachbarschaft und die Welt“ festgelegt. Das Europäische Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit ergänzt diesen Rahmen durch Tätigkeiten, die im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) durchgeführt werden.

    Das Ziel des neuen Europäischen Instruments für nukleare Sicherheit besteht darin, auf der Grundlage der in der Europäischen Atomgemeinschaft gesammelten Erfahrungen mit Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit in Drittländern gemäß Artikel 203 des Euratom-Vertrags die Anwendung wirksamer und effizienter Standards für die nukleare Sicherheit zu fördern.

    Das Nichtverbreitungssystem wurde in den letzten Jahren infrage gestellt; daher ist eine kontinuierliche Unterstützung zur Stärkung des internationalen Rahmens zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen notwendig. Dies ist das vorrangige Ziel der Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial, mit denen die Abzweigung von Kernmaterial verhindert bzw. aufgedeckt werden soll. Darüber hinaus hat sich die Union im Rahmen verschiedener Assoziierungs- und Partnerschaftsabkommen (z. B. mit der Ukraine) verpflichtet, die betreffenden Länder dabei zu unterstützen, den gemeinschaftlichen Besitzstand, einschließlich der nuklearen Sicherungsmaßnahmen, in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen.

    Im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 diente ein Finanzierungsinstrument mit der Förderung eines hohen Sicherheitsniveaus in Bezug auf Kernmaterial (Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit); die Geltungsdauer dieses Instruments endet am 31. Dezember 2020.

    Im Einklang mit der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ 2 und den Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung 3 , die dieser Verordnung beigefügt ist, sollten die meisten Instrumente in einem einzigen breit angelegten Instrument zusammengelegt werden. Bestimmte Teile der Maßnahmen der Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit, die derzeit unter das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit fallen, dürfen nicht in ein gebündeltes, breit angelegtes Instrument einbezogen werden, da für sie das spezifische Verfahren nach Artikel 203 des Euratom-Vertrags gilt, welches mit dem Verfahren für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) nicht vereinbar ist, das auf den Artikeln 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht.

    Der Mehrwert und die Relevanz der bestehenden Instrumente für das auswärtige Handeln wurden in den jüngsten Überprüfungen und Evaluierungen 4 nachgewiesen. Allerdings ging aus ihnen auch hervor, dass Spielraum für Verbesserungen besteht, insbesondere was die Notwendigkeit anbelangt, die Arbeitsmethoden zu vereinfachen und die EU in die Lage zu versetzen, auf unvorhergesehene Umstände mit größerer Flexibilität zu reagieren. Die gewonnenen Erkenntnisse und die wachsenden Herausforderungen haben die Kommission veranlasst, die Architektur der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln so weit wie möglich zu ändern.

    Der vorliegende Vorschlag, der als Beginn der Anwendung den 1. Januar 2021 vorsieht, wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt, in Anbetracht der am 29. März 2017 beim Europäischen Rat eingegangenen Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass es aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten beabsichtigt.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Dieser Vorschlag schafft den grundlegenden Rahmen für die Durchführung der Politikmaßnahmen des auswärtigen Handelns und die Umsetzung internationaler Verpflichtungen.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns und mit anderen einschlägigen Politikbereichen der EU gewährleistet werden. Wie in der Agenda 2030 gefordert, müssen daher bei allen Maßnahmen deren Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der EU, in anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden.

    Darüber hinaus sollten Synergien mit Maßnahmen im Rahmen anderer EU-Programme angestrebt werden, um die Wirkung kombinierter Interventionen zu maximieren. Es wird erwartet, dass die Interaktion und die Komplementarität mit diesen Programmen dem Handeln der Union noch größere Wirkung verleihen wird. Die im Rahmen dieses Vorschlags finanzierten Maßnahmen sollten mit den Maßnahmen in Einklang stehen, die im Rahmen des ebenfalls nukleare Tätigkeiten abdeckenden Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit 5 , des Instruments für Heranführungshilfe III 6 des Beschlusses über die überseeischen Länder und Gebiete 7 ‚ der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der neu vorgeschlagenen Europäischen Friedensfazilität 8 , die außerhalb des EU-Haushalts finanziert wird, durchgeführt werden und diese Maßnahmen ergänzen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

    Subsidiarität

    Die Union und die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) sind aus verschiedenen Gründen in einer einzigartigen Position, Außenhilfe zu leisten. Ihr Status als supranationale Einheit verleiht ihnen politischen Einfluss und eine entsprechende Hebelkraft. Die Gemeinschaft verfügt durch die Delegationen der Union über ein umfangreiches Informationsnetzwerk zu Entwicklungen, die Länder in aller Welt betreffen. Die EU und die Gemeinschaft sind zudem Vertragspartei der meisten multilateralen Prozesse zur Bewältigung globaler Herausforderungen. Die EU und die Gemeinschaft sind stets über neuen Bedarf und neue Problematiken auf dem Laufenden und können Ressourcen entsprechend umschichten. Zwischen den Maßnahmen auf Ebene der Gemeinschaft und der Union und denjenigen der Mitgliedstaaten ist eine wachsende Komplementarität festzustellen. Dies kommt dem Dialog und der Zusammenarbeit mit den Partnerländern zugute, die zunehmend über eine gemeinsame Programmplanung mit den Mitgliedstaaten umgesetzt wird.

    Die Union und die Gemeinschaft sind auch in der Lage, die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zu ergänzen, wenn potenziell gefährliche Situationen zu bewältigen sind oder besonders kostenintensive Interventionen anstehen. In einigen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten nicht aktiv sind, sind die Union und die Gemeinschaft die Haupt- und manchmal auch die einzigen Akteure.

    Das Subsidiaritätsprinzip im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit und nuklearen Sicherungsmaßnahmen wird im Euratom-Vertrag und insbesondere im Zusammenhang mit der Unterstützung der Ziele des Titels II Kapitel 3 und 7 genannt. Darüber hinaus arbeitet die Gemeinschaft in diesem spezifischen Bereich gemäß Kapitel 10 eng mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zusammen.

    Die EU und die Gemeinschaft verfügen in diesem Bereich über umfangreichen Sachverstand, der im Zuge der Geschichte Europas – dank der eigenen innerhalb der Union durchgeführten Sicherungsmaßnahmen – und durch erfolgreiche Politikmaßnahmen aufgebaut wurde. Sie genießen international hohes Ansehen im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial, insbesondere durch ihre Rolle bei der Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen in der EU und bei der Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation.

    Die EU und die Gemeinschaft können aufgrund des Umfangs der über ihre Instrumente bereitgestellten Mittel, ihrer relativ flexiblen Methoden der Mittelverwaltung und der durch die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens gegebenen Vorhersehbarkeit der Ressourcen einen Mehrwert bieten.

    Verhältnismäßigkeit

    Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.

    Wahl des Instruments

    Eines der Ziele des Euratom-Vertrags besteht darin, ein hohes Sicherheitsniveau in Bezug auf Kernmaterial in der Union zu erreichen. Dieses sollte auch außerhalb der Union erreicht werden. Da im Euratom-Vertrag nicht die erforderlichen Befugnisse vorgesehen sind, müssen auf der Grundlage von Artikel 203 geeignete Maßnahmen getroffen werden. Dieser Vorschlag wird in Form einer Verordnung vorgelegt, die seine einheitliche Anwendung und seine rechtsverbindliche vollständige und unmittelbare Anwendbarkeit sicherstellt.

    3.ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Rückblickende Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Der von der Kommission angenommene Bericht über die Halbzeitüberprüfung 9 der zehn Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln 10 , die Ex-post-Evaluierungsberichte über die Makrofinanzhilfe sowie die Halbzeitüberprüfung des Mandats der Europäischen Investitionsbank für die Darlehenstätigkeit in Drittländern 11 enthalten das Fazit, dass die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln insgesamt zweckdienlich sind und dass sich im Hinblick auf die Erreichung der Ziele positive Tendenzen herauskristallisieren. Aus den Berichten geht hervor, dass für die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln mehr Mittel benötigt werden, da sie ihre finanziellen Grenzen erreicht haben.

    Die Instrumente legen den Umfang, die Ziele und die Verfahren für die Umsetzung der Politikmaßnahmen fest. Dem Halbzeitüberprüfungsbericht zufolge sind diese Instrumente so angelegt, dass der Bedarf, der mit dem auswärtigen Handeln der EU und der Gemeinschaft verbunden ist, weitgehend gedeckt und die meisten Ziele ihres auswärtigen Handelns erreicht werden können. Sie würden allerdings davon profitieren, wenn einer Reihe von Entwicklungen besser Rechnung getragen würde, wie etwa dem neuen Politikrahmen, der durch die universellen Zielsetzungen der Agenda 2030 und die Außenwirkung der internen Politik gekennzeichnet ist. Darüber hinaus müssten die Zusammenhänge zwischen Entwicklung und Sicherheit sowie die insgesamt im Rahmen des auswärtigen Handelns angestrebten ehrgeizigen Ziele für Frieden und Sicherheit stärker berücksichtigt werden.

    Nötig ist auch eine größere Kohärenz zwischen den einzelnen Komponenten der Instrumente, zwischen den verschiedenen Instrumenten und mit den Maßnahmen anderer Geber. Wie im Halbzeitüberprüfungsbericht festgestellt wird, sind die Ergebnisse im Hinblick auf die Kohärenz insgesamt gemischt. Die interne Kohärenz der Instrumente wurde als zufriedenstellend bewertet. Zwischen den Instrumenten bestand ein gewisses Maß an Kohärenz, aber die Vielfalt der Programme verursachte mitunter Überschneidungen, insbesondere bei der komplexen Zusammenarbeit mit weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländern. Darüber hinaus führte die Überlagerung von geografischen und thematischen Konzepten teilweise zu inkohärenten Reaktionen auf Länderebene.

    Konsultation der Interessenträger

    Zwecks Erstellung der Evaluierungsdokumente, die in den Halbzeitüberprüfungsbericht eingeflossen sind, fanden drei Arten von Konsultationen mit Interessenträgern statt. Die Bewerter führten rund 1 000 strukturierte oder teilstrukturierte Interviews mit EU-Beamten und Vertretern der EU-Organe, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer durch. Zur Vorstellung und Erörterung der Evaluierungsentwürfe fanden mehrere technische Workshops statt, an denen Vertreter des Europäischen Parlaments, der Arbeitsgruppen des Rates, der Ausschüsse der Mitgliedstaaten, zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden teilnahmen. Anfang 2017 fand eine öffentliche Konsultation statt 12 . Ziel war die Einholung von Stellungnahmen der Interessenträger zu den Erkenntnissen aus den Evaluierungen der Instrumente und zur Gestaltung der künftigen Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln für die Zeit nach 2020 13 .

    Die wichtigsten Ergebnisse der Konsultationen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    Flexibilität: Die Interessenträger waren sich darin einig, dass die neuen Finanzierungsinstrumente flexibler gestaltet werden sollten, um eine Reaktion auf unvorhersehbare Herausforderungen und Krisen zu ermöglichen. Sie hoben insbesondere die Notwendigkeit hervor, die Umschichtung von Mitteln sowohl zwischen Regionen als auch zwischen Hilfemodalitäten zu erleichtern. Dabei betonten sie allerdings, dass eine größere Flexibilität nicht auf Kosten der Vorhersehbarkeit, der Eigenverantwortung der Partner oder der Fokussierung auf langfristige Entwicklungsziele gehen dürfe. Um die Flexibilität und Vorhersehbarkeit gewährleisten zu können, sprachen sich einige Befragte für die Vorhaltung ausreichender Reserven aus.

    Kohärenz: Die Interessenträger hielten es für erforderlich, für mehr Kohärenz zwischen den internen und den externen Politikbereichen der EU sowie zwischen den Instrumenten für das auswärtige Handeln selbst zu sorgen. Einige betonten die Notwendigkeit, die Komplementarität und Synergien zwischen geografischen und thematischen Instrumenten zu stärken. Andere argumentierten, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung die beste Grundlage für eine größere Kohärenz zwischen internen und externen Politikbereichen bieten. Die meisten sprachen die Empfehlung aus, dass die EU eine führende Rolle bei der Verbesserung der Komplementarität zwischen den verschiedenen Interessenträgern innerhalb und außerhalb der EU übernehmen sollte.

    In einigen Beiträgen wurde auf das Risiko von Überschneidungen hingewiesen, die dazu führen, dass dieselben politischen Ziele durch mehrere Instrumente finanziert werden. Die Befragten forderten auch eine klare Abgrenzung der Instrumente, betonten jedoch die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass geografische und thematische Programme von sektorübergreifenden Synergien und Verknüpfungen zwischen ihnen profitieren können.

    Komplementarität: Hinsichtlich der Struktur der künftigen Instrumente waren sich die Interessenträger einig, dass eine Kombination aus geografischen und thematischen Programmen positive Ergebnisse bringen würde. Sie betonten‚ dass der Wert der geografisch ausgerichteten Instrumente in ihrer Fähigkeit liegt, dem spezifischen Bedarf der Partnerländer in maßgeschneiderter Weise Rechnung zu tragen. Dies ist angesichts der unterschiedlichen Herausforderungen und Bedürfnisse in diesen Ländern von entscheidender Bedeutung. Globale, gezielte Interventionen im Rahmen von Instrumenten wie dem Partnerschaftsinstrument und dem Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, wurden von den Interessenträgern ebenfalls geschätzt.

    Vereinfachung: Die EU wurde nachdrücklich dazu aufgefordert, die Gesamtarchitektur der Instrumente weiter zu vereinfachen. Die EU sollte sich auch weiterhin um eine Vereinfachung der aufwendigen Verwaltungs- und Finanzverfahren bemühen. Die Zivilgesellschaft und die lokalen Behörden betonten‚ dass die derzeit geltenden Verfahren und Vorschriften erhebliche Auswirkungen auf ihre Fähigkeit haben, sich stärker an der Entwicklungszusammenarbeit zu beteiligen.

    Hebelwirkung: Die Interessenträger waren sich darüber einig, dass innovative Finanzierungsinstrumente eine wichtige Rolle bei der Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel für die Außenhilfe der EU spielen können. Die positiven Feststellungen in der jüngsten Evaluierung der Mischfinanzierungsinstrumente 14 in Bezug auf die Hebelwirkung und die finanzielle Zusätzlichkeit solcher Instrumente wurden als ermutigend erachtet. Die Teilnehmer aus der Zivilgesellschaft äußerten jedoch Bedenken, dass privatwirtschaftliche Prioritäten in den Partnerländern Vorrang vor der Armutsbekämpfung erhalten könnten.

    Da die nukleare Sicherheit, einschließlich der Sicherungsmaßnahmen, unter den Euratom-Vertrag fällt, kann dieser Vorschlag nicht den von den Interessenträgern geäußerten Anliegen Rechnung tragen. Dennoch werden die Kohärenz und Komplementarität mit dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, das den Hauptanliegen der Interessenträger Rechnung trägt, gewährleistet werden, auch durch die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus ihren umfassenderen Zielen ergeben, wie vor allem der friedlichen Nutzung der Kernenergie in Einklang mit der Politik der Entwicklungszusammenarbeit und der internationalen Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit, Landwirtschaft, Industrie sowie durch soziale Projekte, die sich mit den Folgen eines nuklearen Unfalls befassen.

    Externes Expertenwissen

    Der Halbzeitüberprüfungsbericht und die dazugehörigen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen stützten sich weitgehend auf eine Reihe unabhängiger Evaluierungsberichte aus den Jahren 2016 und 2017 (eine Evaluierung pro Instrument). Gleichzeitig wurde ein unabhängiger Bericht erstellt, um die im Halbzeitüberprüfungsbericht behandelten Instrumente des auswärtigen Handelns zu analysieren und daraus wichtige Lehren und Schlussfolgerungen zu ziehen 15 .

    Neben diesen neueren Berichten hatte der OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe in seiner Peer Review der Entwicklungszusammenarbeit der EU im Jahr 2012 16 Empfehlungen hinsichtlich Struktur, Regeln und Verfahren der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union abgegeben. Beispielsweise forderte die OECD die EU auf, die Zusammenarbeit weiter zu vereinfachen und zu modernisieren, indem sie die Zahl der Haushaltsposten verringert, die Bestimmungen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und des Europäischen Entwicklungsfonds angleicht, die Genehmigungsverfahren strafft und die Kohärenz zwischen regionalen und thematischen Programmen verbessert. Die EU wurde aufgefordert, sowohl auf Programmebene als auch in Bezug auf die Palette der Instrumente effektiver und flexibler zu werden und schneller zu reagieren. Die Flexibilität wurde vor allem in fragilen und Krisensituation als wünschenswert erachtet; hier bestand nach Auffassung der OECD erheblicher Spielraum für Verbesserungen.

    Folgenabschätzung

    Im Jahr 2018 hat die Kommission im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 eine Folgenabschätzung 17 für die Rubrik „Europa in der Welt“ durchgeführt, wobei der Schwerpunkt auf den ins Auge gefassten wichtigsten Änderungen im Bereich des auswärtigen Handelns lag, wie etwa der Zusammenlegung verschiedener Instrumente in einem einzigen breit angelegten Instrument und die Einbeziehung der derzeit aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Maßnahmen in den EU-Haushalt.

    Eine weitere Schlussfolgerung der Folgenabschätzung war, dass die meisten Instrumente – mit Ausnahme der sehr spezifischen Instrumente, wie etwa der durch das Neutralitätsprinzip geprägten humanitären Hilfe – in einem einzigen Instrument zusammengelegt werden könnten, d. h.: die gemeinsame Durchführungsverordnung, das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, der Europäischen Entwicklungsfonds, der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung, das Mandat für Darlehenstätigkeiten in Drittländer, das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte, der Garantiefonds, das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit 18 und das Partnerschaftsinstrument. Eigenständig sollten die folgenden Instrumente bleiben: das Instrument für Heranführungshilfe, die humanitäre Hilfe, die Mittelausstattung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, das Instrument für die überseeischen Länder und Gebiete (einschließlich Grönland), das Katastrophenschutzverfahren der Union; das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe, die Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft, die Soforthilfereserve sowie die neue Europäische Friedensfazilität.

    Wie die Kommission festgestellt hatte 19 und in der öffentlichen Konsultation durch Rückmeldungen der Partner bestätigt wurde, ist die derzeitige Architektur der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln zu komplex. Die Zusammenlegung einer Reihe von Instrumenten innerhalb eines einzigen breit angelegten Instruments würde die Möglichkeit bieten, die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu rationalisieren und so den Verwaltungsaufwand für alle Interessenträger zu verringern. Ein vereinfachtes Kontrollsystem würde es den zuständigen Institutionen ermöglichen, einen besseren Gesamtüberblick über die EU-Ausgaben für das auswärtige Handeln zu erhalten.

    Ein breit angelegtes Instrument würde einen in geografischer und thematischer Hinsicht umfassenderen Ansatz bieten, der die Durchführung unterschiedlicher Politikmaßnahmen auf transregionaler, multisektoraler und globaler Ebene erleichtern würde. Die EU würde damit kohärente Reaktionen und Synergien erleichtern und thematische und geografische Trennlinien überwinden.

    Am 25. April 2018 wurde die Folgenabschätzung vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft, der eine mit Vorbehalten versehene positive Stellungnahme abgab 20 . Er knüpfte diese an die Bedingung, dass einige wichtige Empfehlungen des Ausschusses in einer angepassten Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt werden sollten. Daher wurde die Folgenabschätzung in folgenden Punkten überarbeitet:

    weitere Informationen über die Lenkungsstruktur des neuen Instruments, einschließlich Informationen über die Beschlussfassungsverfahren;

    weitere Erläuterungen zu verschiedenen Finanzierungsfragen, einschließlich Ausgangsmittelausstattung, Zweckbindung für Regionen und Themenbereiche sowie Beitragsschlüssel für die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, und

    Erläuterungen zur Gestaltung der künftigen Überwachungs- und Evaluierungssysteme.

    Die Stellungnahme des Ausschusses und die damit verbundenen Änderungen an der Folgenabschätzung sind in Anhang 1 der Folgenabschätzung näher erläutert.

    Vereinfachung

    Eine der Prioritäten der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen ist die Vereinfachung des Regelungsumfelds.

    Die Bündelung einer Reihe von Instrumenten in einem umfassenden Instrument wird die Möglichkeit bieten, die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu rationalisieren und den Verwaltungsaufwand für die EU-Organe und die Mitgliedstaaten zu verringern. Statt auf mehrere Programmplanungsprozesse könnten sich die Diskussionen stärker auf die politischen Ziele und die Zusammenarbeit mit externen Partnern konzentrieren. Darüber hinaus würden Maßnahmen, für die eine Kumulation von Fördermitteln aus verschiedenen Programmen der Union vorgesehen ist, nur einmal geprüft werden, unter Berücksichtigung aller einbezogenen Programme und ihrer jeweiligen Vorschriften. Die Tätigkeiten im Nuklearbereich werden daher Teil des neuen NDICI sein, und nur die Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit, für die eine spezifische Euratom-Rechtsgrundlage erforderlich ist, werden in das vorliegende Instrumenten einbezogen, wobei die Durchführung in umfassender Kohärenz mit dem NDICI erfolgen wird.

    Was die Angleichung von Vorschriften anbelangt, wird das neue Instrument durch die Einbeziehung von Bestimmungen der gemeinsamen Durchführungsverordnung für alle Komponenten geltende kohärente Grundsätze aufweisen und somit für die Partner und die Durchführungsakteure leichter verständlich sein. Auf diese Bestimmungen wird entweder verwiesen oder sie werden an die vorliegende Verordnung angepasst, die im Sinne eines kohärenten und vereinfachten Ansatzes auch die Bezugnahmen auf das NDICI enthält.

    Grundrechte

    Zu den Grundlagen der EU gehört ein starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Grundrechte, der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie unterstützt diese Rechte und Grundsätze aktiv nicht nur innerhalb ihrer Grenzen, sondern auch in den Beziehungen zu Drittländern.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    In ihrer Mitteilung vom 2. Mai 2018 21 schlug die Europäische Kommission vor, für den Zeitraum 2021-2027 Mittel in Höhe von 89 500 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und Partnerschaft bereitzustellen, wovon 300 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) für das vorliegende Instrument zugewiesen werden sollen, um Tätigkeiten im Nuklearbereich zu ergänzen, die unter den Euratom-Vertrag fallen.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Kommission wird ihre Maßnahmen regelmäßig überwachen und die Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der Ergebnisse überprüfen. Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 22 führt die Kommission eine Zwischenevaluierung und eine abschließende Evaluierung durch, sofern die drei Organe bestätigt haben, dass solche Evaluierungen der bestehenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen die Grundlage für Folgenabschätzungen in Bezug auf die Optionen weiterer Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Instruments anhand der einschlägigen Indikatoren bewertet, und es wird untersucht, inwieweit das Instrument als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden EU-Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Bei den Evaluierungen werden Erkenntnisse gewonnen, durch die etwaige Probleme bzw. Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung der Maßnahmen oder ihrer Ergebnisse ermittelt werden können und deren Wirkung maximiert werden kann.

    Die Schlussfolgerungen aus den Bewertungen werden dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt.

    Die Fortschritte werden anhand von Indikatoren überwacht, die auf die Ziele des Vorschlags abgestimmt sind. Ab 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung.

    Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

    Geografischer Geltungsbereich und Beteiligung von Drittländern

    Die vorgeschlagene Verordnung hat einen weltweiten geografischen Geltungsbereich.

    Was die Einbeziehung von Partnern außerhalb der Union anbelangt, kann die Kommission beschließen, mit internationalen Organisationen, Partnerländern oder Stellen aus anderen Drittländern im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung bei der Durchführung bestimmter Maßnahmen zusammenzuarbeiten, sofern dies im Interesse der Union liegt und vorbehaltlich der in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln und Bedingungen. Für eine solche Einbeziehung wäre ein Kommissionsbeschluss erforderlich.

    Bestimmungen des Vorschlags

    TITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    TITEL II – UMSETZUNG DES INSTRUMENTS

    TITEL III – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    2018/0245 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Schaffung des Europäischen Instruments für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 23 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Union sollte die Werte und Interessen der Union weltweit verteidigen und fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu verfolgen.

    (2)Zur Umsetzung des neuen internationalen Rahmens, der durch die Agenda 2030, die Globale Strategie und den Konsens geschaffen wurde, zielt die Verordnung Nr. …/…. (NDICI) darauf ab, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union zu erhöhen und seine Wirksamkeit sicherzustellen, indem die Anstrengungen der Union in einem gestrafften Instrument zusammengelegt werden, um so für eine bessere Umsetzung der verschiedenen Politikmaßnahmen des auswärtigen Handelns zu sorgen.

    (3)Das Ziel des vorliegenden Programms „Europäisches Instruments für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags“ sollte darin bestehen, aufbauend auf den eigenen Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Union eine nukleare Sicherheit und einen Strahlenschutz, die wirksam und effizient sind, sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu fördern.

    (4)Diese Verordnung ist Teil des Rahmens für die Planung der Zusammenarbeit und sollte die im Rahmen der [Verordnung NDICI] finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich ergänzen.

    (5)Die Mitgliedstaaten sind Unterzeichnerparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und seines Zusatzprotokolls.

    (6)Die Gemeinschaft sollte ihre enge Zusammenarbeit mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) gemäß Kapitel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen der Unterstützung der Ziele gemäß Titel II Kapitel 3 und 7 in Bezug auf die nukleare Sicherheit und die Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich fortsetzen.

    (7)Dieses Instrument sollte Maßnahmen zur Unterstützung dieser Ziele vorsehen und auf den Maßnahmen aufbauen, die zuvor im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 24 im Bereich nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich in Drittländern, insbesondere in beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten, unterstützt wurden.

    (8)Die Durchführung dieser Verordnung sollte sich gegebenenfalls auf Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und auf einen Dialog mit den Partnerländern stützen.

    (9)Soweit möglich und angebracht sollten die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Gemeinschaft auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und bewertet werden, die an die Besonderheiten und Ziele des Instruments angepasst sind und vorzugsweise auf dem Ergebnisrahmen des Partnerlandes beruhen sollten.

    (10)Die Union und die Gemeinschaft sollten bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.

    (11)Mit der vorliegenden Verordnung wird für dieses Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 25 bilden soll.

    (12)Die Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) Nr. …/…. (NDICI) sollten in geeigneter Form für die Durchführung dieser Verordnung gelten, und die Durchführungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten denen der Verordnung (EU) Nr. …/… (NDICI) entsprechen.

    (13)Auf diese Verordnung sollten die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage von Artikel 106a des Euratom-Vertrags und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung finden. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug, finanzielle Unterstützung, Budgethilfen, Treuhandfonds, Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 106a des Euratom-Vertrags und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten und in Drittländern, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbar für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung ist.

    (14)Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden.

    (15)Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne und Maßnahmen sollten Arbeitsprogramme im Sinne der Haushaltsordnung sein. Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne beziehen sich auf Maßnahmenbündel, für die jeweils ein Dokument vorgelegt wird.

    (16)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 , der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 27 , der Verordnung ( Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 28 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 29 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 30 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren; aus diesem Grund sollten Abkommen mit Drittländern und Gebieten sowie mit internationalen Organisationen und alle Verträge oder Vereinbarungen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, die der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen, und sicherstellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

    (17)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 ausgeübt werden.

    (18)Bezugnahmen auf die Unionsinstrumente nach Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU 32 des Rates gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und die in ihr genannten Verordnungen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die vorliegende Verordnung entsprechend der in diesem Beschluss vorgesehenen Rolle des EAD durchgeführt wird.

    (19)Bei geplanten Maßnahmen im Sinne der nachstehenden Bestimmungen sollten die im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union festgelegten Bedingungen und Verfahren strikt eingehalten werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1
    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird das Programm „Europäisches Instrument für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags“ aufgestellt.

    Sie regelt die Ziele dieses Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 20212027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

    Artikel 2
    Ziele

    1.Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, die im Rahmen der [Verordnung NDICI] finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich zu ergänzen, insbesondere um – aufbauend auf den Tätigkeiten innerhalb der Gemeinschaft und im Einklang mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung – die Förderung eines hohen Niveaus an nuklearer Sicherheit und Strahlenschutz sowie effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu unterstützen.

    2.Im Einklang mit Absatz 1 zielt diese Verordnung insbesondere auf Folgendes ab:

    (a)Förderung einer wirksamen Sicherheitskultur im Nuklearbereich und Anwendung höchster Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sowie kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit;

    (b)verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen;

    (c)Einführung effizienter und wirksamer Sicherungssysteme.

    Artikel 3
    Kohärenz und Komplementarität

    1.Bei der Durchführung dieser Verordnung werden die Kohärenz, Synergien und die Komplementarität mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI, mit anderen Programmen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union und mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.

    2.Gegebenenfalls können auch aus anderen Unionsprogrammen Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Im Rahmen dieser Verordnung können auch Beiträge zu Maßnahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesen Fällen wird im Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welches Regelwerk gilt.

    Artikel 4
    Mittelausstattung

    Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 300 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

    Artikel 5
    Politikrahmen

    Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen und sonstigen Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den Partnerländern begründen, die einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und Schlussfolgerungen des Rates, die Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen der hochrangigen Tagungen mit den Partnerländern, Mitteilungen der Kommission und gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

    TITEL II
    DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG

    Artikel 6

    Mehrjahresrichtprogramme

    1.Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage von Mehrjahresrichtprogrammen.

    2.Die Mehrjahresrichtprogramme dienen dazu, im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Gemeinschaft und auf der Grundlage des Politikrahmens nach Artikel 5 einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern oder Regionen bereitzustellen.

    3.Die Mehrjahresrichtprogramme bilden die allgemeine Grundlage für die Zusammenarbeit; darin werden unter Berücksichtigung des Bedarfs der betreffenden Länder, der Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Lage und der Tätigkeiten der betreffenden Drittländer die Ziele der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung festgelegt. In den Mehrjahresrichtprogrammen wird ferner der mit der Zusammenarbeit verbundene Zusatznutzen angegeben und auf die Frage eingegangen, wie Überschneidungen mit anderen Programmen und Initiativen — insbesondere der ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und der Hauptgeber — vermieden werden können.

    4.In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach Zielen.

    5.Die Mehrjahresrichtprogramme werden auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern oder -regionen erstellt.

    6.Die Kommission nimmt die Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren an. Nach dem gleichen Verfahren überprüft die Kommission die Mehrjahresrichtprogramme und aktualisiert sie erforderlichenfalls.

    Artikel 7

    Aktionspläne und Maßnahmen

    1.Auf der Grundlage der Mehrjahresrichtprogramme nimmt die Kommission Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne und Einzelmaßnahmen an. Die Kommission kann auch Sondermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen annehmen.

    Bei den Aktionsplänen und Einzelmaßnahmen sind für jede darin vorgesehene spezifische Maßnahme die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Arten des Haushaltsvollzugs, die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben.

    Erforderlichenfalls kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme des Mehrjahresrichtprogramms angenommen werden.

    Im Falle unvorhergesehener, hinreichend begründeter Erfordernisse, Umstände oder Verpflichtungen kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen.

    2.Die Aktionspläne und Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen, welche gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.

    3.Das Verfahren nach Absatz 2 ist nicht erforderlich für

    (a)Aktionspläne, Einzelmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 10 Mio. EUR nicht übersteigt;

    (b)Sondermaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 10 Mio. EUR nicht übersteigt;

    (c)technische Änderungen, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht substanziell auf die Ziele der betreffenden Aktionspläne oder Maßnahmen aus; dazu zählen

    i) der Wechsel der Art des Haushaltsvollzugs;

    ii) die Umschichtung von Mitteln zwischen den in einem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen;

    iii) die Aufstockung oder Kürzung der Mittelausstattung der Aktionspläne und Maßnahmen um nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Mittelausstattung bzw. um höchstens 10 Mio. EUR.

    Im Falle mehrjähriger Aktionspläne und Maßnahmen gelten die in Absatz 3 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer iii genannten Schwellenwerte auf jährlicher Basis.

    Aktionspläne und Maßnahmen sowie technische Änderungen, die gemäß diesem Absatz angenommen werden, werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme dem in Artikel 12 genannten Ausschuss mitgeteilt.

    4.    In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen eine rasche Reaktion der Gemeinschaft erforderlich ist, erlässt oder ändert die Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren die Aktionspläne oder Maßnahmen im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte.

    Artikel 8
    Unterstützungsmaßnahmen

    1.Die Unionsfinanzierung kann Folgendes abdecken: Unterstützungsausgaben für die Umsetzung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Umsetzung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz für die administrative Hilfe, die für das Programm benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme.

    2.Sehen die in Artikel 6 genannten Aktionspläne oder Maßnahmen keine Unterstützungsausgaben vor, so erlässt die Kommission gegebenenfalls Unterstützungsmaßnahmen. Im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen kann die Unionsfinanzierung Folgendes abdecken:

    (a)Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Publikationstätigkeiten und sonstige Ausgaben für administrative oder technische Hilfe, die für die Planung und Verwaltung von Maßnahmen erforderlich ist, einschließlich Erkundungsmissionen und der Vergütung externer Sachverständiger;

    (b)Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit.

    Artikel 9
    Methoden der Zusammenarbeit

    Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments werden gemäß der Haushaltsordnung entweder direkt durch die Kommission selbst oder indirekt durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aufgeführten Stellen ausgeführt.

    Artikel 10
    Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs

    1.Die Unionsfinanzierung kann in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere:

    (a)Finanzhilfen,

    (b)öffentliche Dienstleistungs- oder Lieferaufträge,

    (c)vergütete externe Sachverständige,

    (d)Mischfinanzierungen.

    2.Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung kann auch nach den Bestimmungen umgesetzt werden, die für die mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI eingerichtete Garantie für Außenmaßnahmen gelten, und zur Dotierung für die Garantie für Außenmaßnahmen beitragen. Mit der Garantie für Außenmaßnahmen, die mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI eingerichtet wurde, werden auch Maßnahmen auf der Grundlage des Beschlusses 77/270/Euratom des Rates 33 unterstützt.

    Die Dotierungsquote für die unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Maßnahmen, zu denen ein Beitrag im Rahmen dieser Verordnung geleistet wird, beläuft sich auf 9 %.

    3.Die Dotierungsquoten werden alle drei Jahre ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung überprüft.

    Artikel 11
    Förderfähige Personen und Stellen

    1.Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, steht internationalen Organisationen sowie allen Rechtsträgern offen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind bzw. – im Falle von juristischen Personen – die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind:

    (a)Mitgliedstaaten, Begünstigte der Verordnung (EU) IPA III und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

    (b)Partnerländer im Nachbarschaftsraum gemäß der Verordnung (EU) NDICI;

    (c)Entwicklungsländer und -gebiete, die in der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören, sowie überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses .../... (EU) des Rates;

    (d)Entwicklungsländer, die in der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit das betreffende Verfahren im Rahmen einer von der Union im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahme stattfindet, an der sie teilnehmen;

    (e)Länder, für die die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zu Finanzierungen im Außenbereich besteht; ein solcher Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land den Stellen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt; nach Anhörung des betreffenden Empfängerlands oder der betreffenden Empfängerländer beschließt die Kommission über den gegenseitigen Zugang und seine Dauer;

    (f)Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, ausgeführt werden;

    (g)andere Drittländer, in denen Tätigkeiten gemäß den spezifischen Mehrjahresrichtprogrammen, Aktionsplänen oder Maßnahmen durchgeführt werden.

    2.Alle im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Lieferungen und Materialien können ihren Ursprung in den in Absatz 1 aufgeführten Ländern unter den dort genannten Bedingungen haben.

    3.Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

    4.Im Falle von Maßnahmen‚ die im Wege einer gemeinsamen Kofinanzierung mit einer Stelle oder im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Haushaltsordnung genannten Stellen durchgeführt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen.

    5.Wenn Geber Finanzmittel für einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds oder als externe zweckgebundene Einnahmen bereitstellen, gelten die im Gründungsakt des Treuhandfonds oder – im Falle von externen zweckgebundenen Einnahmen – die in der Vereinbarung mit dem Geber vorgesehenen Förderfähigkeitsbestimmungen.

    6.Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung und eines anderen Unionsprogramms finanziert werden, gelten Stellen, die im Rahmen eines dieser Programme förderfähig sind, als förderfähig.

    7.Die Förderfähigkeitsbestimmungen dieses Artikels können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts, der Art der Antragsteller oder des Ursprungs der Lieferungen und Materialien beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich sind.

    8.Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.

    9.Zur Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern Vorrang eingeräumt, wenn die Haushaltsordnung die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht. In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung gefördert.

    Artikel 12
    Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

    1.Die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung erfolgen gemäß Artikel 31 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie gemäß den Artikeln 32 und 36 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI.

    2.Die Erreichung des Ziels dieser Verordnung wird anhand folgender Indikatoren gemessen:

    (a)Zahl der erstellten, erlassenen und/oder überarbeiteten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und

    (b)Zahl der Auslegungs-, Planungs- oder Durchführbarkeitsstudien für die Errichtung von Anlagen im Einklang mit den höchsten Standards für die nukleare Sicherheit.

    TITEL III
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 13
    Ausschuss

    1.Die Kommission wird vom Ausschuss für nukleare Sicherheit unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

    Artikel 14
    Informationen, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit und Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen

    Für die Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 genannten Ziel und die Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen gelten Artikel 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI.

    Artikel 15
    EAD-Klausel

    Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.

    Artikel 16
    Übergangsbestimmungen

    1.Die Finanzausstattung dieser Verordnung kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dieser Verordnung und den vor ihrem Inkrafttreten eingeführten Maßnahmen erforderlich sind, insbesondere den unter die Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 fallenden Maßnahmen.

    2.Die Finanzausstattung dieser Verordnung kann für Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Nachfolge für diese Verordnung verwendet werden.

    3.Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 6 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

    Artikel 17
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

               Im Namen des Rates

               Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Europäisches Instrument für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags

    1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

    Auswärtiges Handeln

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

     eine neue Maßnahme 

     eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 34  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

    die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Ziel dieser Verordnung ist es, die im Rahmen der [Verordnung „NDICI] finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit zu ergänzen, um insbesondere die Förderung eines hohen Standards nuklearer Sicherheit und eines hohen Strahlenschutzstandards sowie der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu unterstützen, aufbauend auf den Tätigkeiten innerhalb der Gemeinschaft und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

    1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Die EU und die Gemeinschaft verfügen in diesem Bereich über umfangreichen Sachverstand, der im Zuge der Geschichte Europas – dank der eigenen innerhalb der Union durchgeführten Sicherungsmaßnahmen – und durch erfolgreiche Politikmaßnahmen aufgebaut wurde. Sie genießen international hohes Ansehen im Bereich der nuklearen Sicherheit (einschließlich Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial), insbesondere durch ihre Rolle bei der Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen in der EU und bei der Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation.

    Die EU und die Gemeinschaft können aufgrund des Umfangs der über ihre Instrumente bereitgestellten Mittel, ihrer relativ flexiblen Methoden der Mittelverwaltung und der durch die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens gegebenen Vorhersehbarkeit der Ressourcen einen Mehrwert bieten.

    1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Der von der Kommission angenommene Bericht über die Halbzeitüberprüfung 35 der zehn Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln 36 , die Ex-post-Evaluierungsberichte über die Makrofinanzhilfe sowie die Halbzeitüberprüfung des Mandats der Europäischen Investitionsbank für die Darlehenstätigkeit in Drittländern 37 enthalten das Fazit, dass die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln insgesamt zweckdienlich sind und dass sich im Hinblick auf die Erreichung der Ziele positive Tendenzen herauskristallisieren. Aus den Berichten geht hervor, dass für die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln mehr Mittel benötigt werden, da sie ihre finanziellen Grenzen erreicht haben.

    Die Instrumente legen den Umfang, die Ziele und die Verfahren für die Umsetzung der Politikmaßnahmen fest. Dem Halbzeitüberprüfungsbericht zufolge sind diese Instrumente so angelegt, dass der mit dem auswärtigen Handeln der EU verbundene Bedarf weitgehend gedeckt und die meisten seiner Ziele erreicht werden können. Sie würden allerdings davon profitieren, wenn einer Reihe von Entwicklungen besser Rechnung getragen würde, wie etwa dem neuen Politikrahmen, der durch die universellen Zielsetzungen der Agenda 2030, die Migrations- und Flüchtlingskrise und die Außenwirkung der internen Politik gekennzeichnet ist.

    Im Halbzeitüberprüfungsbericht wird auf positive Tendenzen bei der Erzielung von Ergebnissen hingewiesen. Allerdings wurden Schwierigkeiten bei der Ergebnismessung festgestellt. Häufig lagen nur wenige Informationen zu den in den Rechtsakten genannten Überwachungsverfahren vor. Festgestellt wurde ein Mangel an Daten (einschließlich Ausgangsdaten), um zu messen, ob die Instrumente auf gutem Weg sind, einige ihrer Ziele (insbesondere die vorrangigen Ziele) zu erreichen, und es wurde deutlich, dass viele externe Faktoren (z. B. die Politik der Partnerländer und andere Geber) die Erreichung der Ziele beeinflussen.

    Zwar wurde die organisatorische Abwicklung insgesamt als effizient bewertet, doch waren einige Akteure der Ansicht, dass die Umsetzung bestimmter Instrumente mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Mitunter wurde die Auffassung vertreten, dass die Kommission mehr auf den Prozess als auf die politischen Ziele und die Ergebnisse fokussiert ist.

    1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns und mit anderen einschlägigen Politikbereichen der EU sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung 38 gewährleistet werden. Wie in der Agenda 2030 niedergelegt, müssen daher bei allen Maßnahmen deren Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der EU, in anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden.

    Darüber hinaus sollten Synergien mit Maßnahmen im Rahmen anderer EU-Programme angestrebt werden, um die Wirkung kombinierter Interventionen zu maximieren.

    Die im Rahmen dieses Vorschlags finanzierten Maßnahmen sollten mit den Maßnahmen in Einklang stehen, die im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, des Instruments für Heranführungshilfe III‚ des Beschlusses über die überseeischen Länder und Gebiete‚ der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der neu vorgeschlagenen Europäischen Friedensfazilität 39 , die außerhalb des EU-Haushalts finanziert wird, durchgeführt werden und diese Maßnahmen ergänzen.

    1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

     befristete Laufzeit

       Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

       Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

     unbefristete Laufzeit

    Anlaufphase ab 2021

    1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 40  

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    Für Ausgaben im Außenbereich ist die Fähigkeit erforderlich, alle vorgesehenen und Methoden der Mittelverwaltung, wie relevant und während der Umsetzung beschlossen, anzuwenden.

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Die Überwachungs- und Evaluierungssysteme der Europäischen Kommission sind zunehmend ergebnisorientiert: Sowohl internes Personal als auch Durchführungspartner und externe Sachverständige sind an ihnen beteiligt.

    Die Referenten in den Delegationen und den zentralen Dienststellen überwachen fortlaufend die Durchführung der Projekte und Programme, wobei sie die Informationen verwenden, die von den Durchführungspartnern als Teil ihrer regelmäßigen Berichterstattung zur Verfügung gestellt werden, nach Möglichkeit auch durch Besuche vor Ort. Die interne Überwachung liefert wertvolle Informationen zu den Fortschritten; auf dieser Grundlage können tatsächliche und potenzielle Engpässe ermittelt und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

    Darüber hinaus werden unabhängige externe Experten mit der Bewertung der Ergebnisse der EU-Außenmaßnahmen durch drei unterschiedliche Systeme beauftragt. Diese Bewertungen tragen zur Rechenschaftspflicht und zur Verbesserung der laufenden Maßnahmen bei; zudem können so Erkenntnisse aus früheren Erfahrungen gewonnen werden, die wiederum in künftige Politikkonzepte und Maßnahmen einfließen. Solche Systeme nutzen in der Regel die international anerkannten Evaluierungskriterien des Entwicklungshilfeausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, zu denen auch die (potenziellen) Auswirkungen gehören. So liefert beispielsweise im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit das ergebnisorientierte Überwachungssystem (Results Oriented Monitoring – ROM), das von den zentralen Dienststellen verwaltet wird, auf Projektebene kurze, gezielte Momentaufnahmen zur Qualität einer Stichprobe von Maßnahmen. Anhand einer sehr strukturierten, standardisierten Methodik bewerten unabhängige ROM-Experten die Leistung des Projekts im Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und geben Empfehlungen zur Verbesserung der künftigen Umsetzung.

    Evaluierungen auf Projektebene, die hauptsächlich von der für das Projekt zuständigen EU-Delegation verwaltet werden, liefern eine detailliertere, eingehendere Analyse und helfen Projektmanagern, die laufenden Maßnahmen zu verbessern und künftige Maßnahmen vorzubereiten. Zudem werden externe, unabhängige Experten mit thematischem und geografischem Fachwissen unter Vertrag genommen, um die Analyse durchzuführen und Feedback und Fakten bei allen Beteiligten, insbesondere bei den Endbegünstigten, einzuholen. Die Kommission führt auch strategische Evaluierungen ihrer Politikmaßnahmen durch, von der Programmplanung und der Strategie bis hin zur Durchführung von Maßnahmen in einem bestimmten Sektor (z. B. in den Bereichen Gesundheit oder Bildung), in bestimmten Ländern oder Region oder mittels eines spezifischen Instruments. Diese Evaluierungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Formulierung von Politikmaßnahmen und zur Konzeption von Instrumenten und Projekten. Sämtliche Evaluierungen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht, und die Ergebnisse werden in den Jahresberichten an den Rat und das Europäische Parlament zusammengefasst.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Methoden der Mittelverwaltung

    Was die Art der Mittelverwaltung betrifft, so sind keine grundlegenden Änderungen vorgesehen, und die Erfahrungen der Kommissionsdienststellen und Durchführungspartner im Rahmen der Vorläuferprogramme werden zu besseren Ergebnissen in der Zukunft beitragen. Die Partnerländer haben die Anpassung an den bestehenden Rechtsrahmen noch nicht abgeschlossen, und die Umsetzung der INSC-Programme befindet sich noch in einem frühen Stadium. Daher sollte für ein Höchstmaß an Kontinuität gesorgt werden.

    Die im Rahmen dieser Verordnung zu finanzierenden Maßnahmen werden in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission am Sitz und/oder über die Delegationen der Union und in indirekter Mittelverwaltung durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der neuen Haushaltsordnung genannten Stellen durchgeführt, um die Ziele der Verordnung besser zu erreichen.

    Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung müssen diese Stellen gemäß Artikel 154 der neuen Haushaltsordnung ein Schutzniveau für die finanziellen Interessen der EU gewährleisten, das dem der direkten Mittelverwaltung gleichwertig ist. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter gebührender Berücksichtigung der Art der Maßnahme und der damit verbundenen finanziellen Risiken wird eine Ex-ante-Bewertung der Systeme und Verfahren der Stellen vorgenommen. Sofern die Umsetzung dies erfordert oder in den Tätigkeitsberichten Vorbehalte geäußert wurden, werden Jahresaktionspläne mit spezifischen Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt und umgesetzt. Außerdem kann die Kommission geeignete Aufsichtsmaßnahmen zur Begleitung der Umsetzung vorschreiben.

    Das Instrument sieht vor, dass die indirekte Mittelverwaltung auch den Partnerländern oder den von ihnen benannten Einrichtungen übertragen werden kann. Die indirekte Mittelverwaltung durch das Partnerland kann über verschiedene Grade der Übertragung von Befugnissen erfolgen: Mittels teilweiser Übertragung von Befugnissen, wobei die Kommission, weiterhin die Ex-ante-Kontrollbefugnis über die Entscheidungen des Partnerlandes behält und die Zahlungen im Namen des Partnerlandes vornimmt, wofür nach Artikel 154 Absatz 6 Buchstabe b der neuen Haushaltsordnung keine Ex-ante-Säulenbewertung erforderlich ist, oder mittels einer vollständigen Übertragung von Befugnissen nach einer Ex-ante-Säulenbewertung, sodass das Partnerland die Maßnahmen unter Rückgriff auf seine eigenen Systeme und Verfahren umsetzen kann und die Kommission keine Ex-ante-Kontrolle der Durchführung der Maßnahme durch das Partnerland mehr vornimmt.

    Internes Kontrollsystem

    Die internen Kontroll-/Verwaltungsverfahren sind darauf angelegt, dass sie hinreichende Gewähr im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeiten, der Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung und der Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften bieten.

    Wirksamkeit und Effizienz

    Um die Wirksamkeit und Effizienz ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten (und das hohe Risikoniveau im Rahmen der Außenhilfe zu senken) werden die Durchführungsdienste zusätzlich zu allen Elementen der kommissionsweiten strategischen Politikgestaltung und Planung, den internen Prüfungen und den anderen Anforderungen des internen Kontrollsystems der Kommission weiterhin auf einen maßgeschneiderten Verwaltungsrahmen für die Unterstützungsmaßnahmen zurückgreifen, der bei allen Instrumenten der Kommission zum Einsatz kommt und folgende Komponenten umfasst:

       dezentrale Verwaltung des überwiegenden Teils der Außenhilfe durch die Delegationen der Union vor Ort;

       klare und formell vorgegebene Struktur der finanziellen Verantwortlichkeit: Übertragung vom bevollmächtigen Anweisungsbefugten (Generaldirektor) und Weiterübertragung vom nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (Direktor) in den zentralen Dienststellen an den Delegationsleiter;

       regelmäßige Berichterstattung der Delegationen der Union an die zentralen Dienststellen (Verwaltungsberichte über die Außenhilfe – External Assistance Management Reports) einschließlich einer jährlichen Zuverlässigkeitserklärung durch den Delegationsleiter;

       Bereitstellung eines umfassenden Fortbildungsangebots für Mitarbeiter in den zentralen Dienststellen und in den Delegationen;

       umfassende Unterstützung und Beratung der Delegationen durch die zentralen Dienststellen (u. a. über das Internet),

       regelmäßige „Überprüfungsbesuche“ in Delegationen (alle 3 bis 6 Jahre),

       eine Methodik für den Projekt- und Programmmanagementzyklus mit folgenden Elementen: anspruchsvolle Hilfsmittel für den Entwurf der Maßnahmen und die Wahl der Durchführungsmethode, des Finanzierungsmechanismus und des Verwaltungssystems sowie für die Beurteilung und Auswahl der Durchführungspartner usw., Hilfsmittel für Programm- und Projektmanagement, Überwachung und Berichterstattung mit Blick auf die wirksame Durchführung, einschließlich regelmäßiger externer Besuche zur Vor-Ort-Überwachung der Projekte; aussagekräftige Evaluierungs- und Audit-Komponenten. Es werden Vereinfachungen angestrebt, indem die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen und der Rückgriff auf die Prüfarbeit von Partnerorganisationen ausgeweitet werden. Es wird weiterhin ein risikoabhängiger Kontrollansatz je nach den zugrunde liegenden Risiken angewandt werden.

    Finanzberichterstattung und Rechnungsführung

    Die Durchführungsdienste werden bei der Rechnungsführung und Finanzberichterstattung weiterhin die höchsten Standards zugrunde legen und sich dabei auf das auf der Periodenrechnung beruhende Rechnungsführungssystem der Kommission (ABAC) sowie auf spezifische Hilfsmittel für die auswärtige Hilfe, wie das gemeinsame Relex-Informationssystem (Common Relex Information System – CRIS) und dessen Nachfolgesystem (OPSYS), stützen.

    Was die Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften angeht, so sind die diesbezüglichen Kontrollmethoden in Abschnitt 2.3 beschrieben (Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten).

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Das operative Umfeld der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Instruments ist von den folgenden Risiken gekennzeichnet, die zu Beeinträchtigungen bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments, zu einer suboptimalen Finanzverwaltung und/oder zur Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften (Abweichung von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit) führen könnten:

       mangelnde wirtschaftliche/politische Stabilität und/oder Naturkatastrophen, die vor allem in fragilen Staaten zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen führen können;

       mangelnde institutionelle oder administrative Kapazitäten in den Partnerländern, die zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen führen können;

       geografisch weit gestreute Projekte und Programme (die mehrere Staaten/Gebiete/Regionen abdecken), die logistische und ressourcenbezogene Herausforderungen für die Überwachung mit sich bringen können – insbesondere bei Follow-up-Maßnahmen vor Ort;

       Vielfalt der potenziellen Partner/Empfänger mit ihren unterschiedlichen internen Kontrollsystemen und -kapazitäten, die zu einer Zersplitterung der Ressourcen führen kann, die der Kommission für die Unterstützung und Überwachung der Durchführung zur Verfügung stehen, und damit die Wirksamkeit und Effizienz ihres Einsatzes beeinträchtigen kann;

       unzureichende Qualität und Quantität der verfügbaren Daten zu Ergebnissen und Wirkung der Durchführung der Außenhilfe in den Partnerländern, die die Fähigkeit der Kommission, über die Ergebnisse Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen, beeinträchtigen können.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

    Die Kosten für interne Kontrolle/Verwaltung entsprechen rund 4 % des veranschlagten jährlichen Betrags von 12,78 Mrd. EUR für die gesamten Mittelbindungen (operative und Verwaltungsmittel) im Rahmen seiner aus dem Gesamthaushalt der EU und dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Gesamtmittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027. Die Berechnung der Kontrollkosten bezieht sich nur auf die Kosten der Kommission, ausgenommen Mitgliedstaaten oder betraute Einrichtungen. Die betrauten Einrichtungen können bis zu 7 % für die Mittelverwaltung einbehalten, die zum Teil für Kontrollzwecke verwendet werden könnten.

    Diese Verwaltungskosten berücksichtigen die Kosten für das gesamte Personal in den zentralen Dienststellen und den Delegationen, ferner Infrastruktur, Dienstreisen, Fortbildung, Überwachung, Evaluierung und Auditverträge (einschließlich der von den Begünstigten vergebenen Verträge).

    Das Kostenverhältnis zwischen Verwaltung und operativen Tätigkeiten könnte im Laufe der Zeit im Rahmen der verbesserten und vereinfachten Regelungen des neuen Instruments auf der Grundlage der durch die neue Haushaltsordnung eingeführten Änderungen verbessert werden. Der wichtigste Nutzen dieser Verwaltungskosten ergibt sich aus der Verwirklichung der strategischen Ziele, dem effizienten und wirksamen Ressourceneinsatz und der Durchführung solider kostengünstiger Präventivmaßnahmen und anderer Kontrollen, mit denen die recht- und ordnungsmäßige Verwaltung der Mittel sichergestellt wird.

    Trotz der Bemühungen, die Art und Ausrichtung der Verwaltungstätigkeiten und der Kontrollen in Bezug auf das Portfolio weiter zu verbessern, sind diese Kosten insgesamt notwendig, damit die Ziele der Instrumente mit möglichst geringem Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften (Restfehlerquote von unter 2 %) wirksam und effizient verwirklicht werden können. Diese Kosten sind deutlich niedriger als die Kosten, die möglicherweise entstehen, wenn die internen Kontrollen in diesem mit hohen Risiken behafteten Bereich reduziert oder ganz abgeschafft werden.

    Erwartetes Risiko in Bezug auf die Nichteinhaltung geltender Vorschriften

    In Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften wird im Rahmen des Instruments das Ziel angestrebt, das Risiko der Abweichungen (Fehlerquote) auf dem bisherigen Stand zu halten, d. h. dass die bereinigte Restfehlerquote (auf mehrjähriger Basis nach Ausführung aller geplanten Kontrollen und Korrekturen der abgeschlossenen Verträge) insgesamt weniger als 2 % betragen sollte. Dies entsprach bislang einer geschätzten Fehlerquote von 2-5 % der vom Europäischen Rechnungshof im Hinblick auf die jährliche Zuverlässigkeitserklärung gezogenen jährlichen Zufallsstichprobe von Vorgängen. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies das geringste Risiko einer Nichteinhaltung im Verhältnis zu ihrem risikoreichen Umfeld und unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der erforderlichen Kostenwirksamkeit der Kontrollen darstellt. Werden Mängel festgestellt, werden zur Gewährleistung einer möglichst geringen Fehlerquote gezielte Korrekturmaßnahmen durchgeführt.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Angesichts des mit hohen Risiken behafteten Umfelds müssen die Systeme eine möglicherweise hohe Fehlerquote im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften (Unregelmäßigkeiten) bei den Vorgängen antizipieren und bereits in einer möglichst frühen Phase des Zahlungsverfahrens ein hohes Niveau an Kontrollen zur Prävention, Fehlererkennung und Korrekturen umfassen. Dies bedeutet konkret, dass sich die Kontrollen in Bezug auf etwaige Abweichungen von den Vorschriften vor allem auf umfangreiche Ex-ante-Kontrollen stützen werden, die in mehrjährigen Abständen sowohl von externen Prüfern als auch von Kommissionsmitarbeitern vor Ort vorgenommen werden, bevor die Abschlusszahlungen an die Projekte geleistet werden (unter Beibehaltung einiger der Ex-post-Prüfungen), was deutlich über die nach der Haushaltsordnung erforderlichen finanziellen Schutzmechanismen hinausgeht. Der Compliance-Rahmen setzt sich unter anderem aus den folgenden wesentlichen Komponenten zusammen:

    Präventivmaßnahmen:

    obligatorische Grundkurse zum Thema Betrug für mit der Verwaltung der Hilfe befasste Mitarbeiter und Prüfer;

    Bereitstellung von Orientierungshilfen (u. a. per Internet) einschließlich vorhandener Verfahrenshandbücher, wie des DEVCO Companion und des Financial Management Toolkit (für Durchführungspartner);

    Ex-ante-Beurteilungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass bei den für die Verwaltung der entsprechenden EU-Mittel im Rahmen der gemeinsamen bzw. dezentralen Verwaltung zuständigen Stellen geeignete Betrugsbekämpfungsmaßnahmen eingeführt wurden, um Betrug bei der Verwaltung der EU-Mittel verhindern und erkennen zu können;

    - Vorab-Prüfung der in dem Partnerland verfügbaren Betrugsbekämpfungsverfahren als Teil der Beurteilung des Kriteriums Förderfähigkeit der öffentlichen Finanzverwaltung im Hinblick auf die Bereitstellung von Budgethilfe (d. h. aktive Verpflichtung, Betrug und Korruption zu bekämpfen, angemessene Aufsichtsbehörden, ausreichende Kapazität des Justizwesens und wirksame Reaktions- und Sanktionsverfahren);

    Fehlererkennungs- und Korrekturmaßnahmen,

    - Ex-ante-Transaktionsprüfungen durch Kommissionspersonal,

    - Prüfungen und Überprüfungen (verbindlich vorgeschrieben und risikobasiert) u. a. durch den Europäischen Rechnungshof;

    - nachträgliche Kontrollen (risikobasiert) und Wiedereinziehungen;

    - Aussetzung der EU-Finanzierung bei schweren Betrugsfällen, einschließlich Korruption in großem Stil, bis die Behörden geeignete Maßnahmen getroffen haben, um Abhilfe zu schaffen und derartige Betrugsfälle künftig zu verhindern;

    - EDES (Früherkennungs- und Ausschlusssystem);

    - Aussetzung/Kündigung des Vertrags;

    - Ausschlussverfahren

    Sobald die neue Fassung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) veröffentlicht worden ist, wird die Betrugsbekämpfungsstrategie der betreffenden Dienststellen, die regelmäßig überarbeitet wird, nach Bedarf angepasst, um unter anderem Folgendes sicherzustellen:

    - dass im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittländern genutzten Systeme Daten abgerufen werden können, die für Zwecke des Betrugsrisikomanagements (z. B. Vermeidung von Doppelfinanzierungen) genutzt werden können,

    - dass erforderlichenfalls Netzwerkgruppen und geeignete IT-Hilfsmittel geschaffen werden können, die sich mit der Analyse von Betrugsfällen im Bereich der Außenhilfe befassen.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Rubrik VI. Nachbarschaft und die Welt

    GM/NGM 41

    von EFTA-Ländern 42

    von Kandidatenländern 43

    von Drittländern

    nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

    VI

    15 01 05 Unterstützungsausgaben für das Europäische Instrument für nukleare Sicherheit

    NGM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    VI

    15 06 Europäisches Instrument für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    <VI>

    Rubrik VI. Nachbarschaft und die Welt

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)

    Verpflichtungen

    (1)

    36,061

    36,990

    38,308

    40,105

    42,412

    45,438

    49,094

    288,408

    Zahlungen

    (2)

    4,861

    11,460

    17,728

    24,025

    29,872

    34,158

    37,874

    128,430

    288,408

    Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 44  

    Verpflichtungen = Zahlungen

    (3)

    1,559

    1,590

    1,622

    1,655

    1,688

    1,722

    1,756

    11,592

    Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

    Verpflichtungen

    = 1 + 3

    37,620

    38,580

    39,930

    41,760

    44,100

    47,160

    50,850

    300,000

    Zahlungen

    = 2 + 3

    6,420

    13,050

    19,350

    25,680

    31,560

    35,880

    39,630

    128,430

    300,000



    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    VII

    Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Personal

    1,001

    1,001

    1,001

    1,001

    1,001

    1,001

    1,001

    7,007

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,086

    0,086

    0,086

    0,086

    0,086

    0,086

    0,086

    0,603

    Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    1,087

    1,087

    1,087

    1,087

    1,087

    1,087

    1,087

    7,610

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    in allen RUBRIKEN
    des mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    38,707

    39,667

    41,017

    42,847

    45,187

    48,247

    51,937

    307,610

    Zahlungen

    7,507

    14,137

    20,437

    26,767

    32,647

    36,967

    40,717

    128,430

    307,610

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    RUBRIK 7

    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    1,001

    1,001

    1,001

    1,001

    1,001

    1,001

    1,001

    7,007

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,086

    0,086

    0,086

    0,086

    0,086

    0,086

    0,086

    0,603

    Zwischensumme RUBRIK 7

    des mehrjährigen Finanzrahmens

    1,087

    1,087

    1,087

    1,087

    1,087

    1,087

    1,087

    7,610

    außerhalb der RUBRIK 7 45

    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    1,232

    1,232

    1,232

    1,232

    1,232

    1,232

    1,232

    8,623

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    0,327

    0,359

    0,390

    0,423

    0,456

    0,490

    0,524

    2,969

    Zwischensumme

    außerhalb der RUBRIK 7
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    1,559

    1,590

    1,622

    1,655

    1,688

    1,722

    1,756

    11,592

    INSGESAMT

    2,646

    2,678

    2,709

    2,742

    2,775

    2,809

    2,843

    19,203

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf 46

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    • Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    Sitz und Vertretungen der Kommission

    7

    7

    7

    7

    7

    7

    7

    Delegationen

    Forschung

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  47

    Rubrik 7

    Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

    - am Sitz

    - in den Delegationen

    Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  48

    - am Sitz

    16

    16

    16

    16

    16

    16

    16

    - in den Delegationen

    Forschung

    Sonstiges (bitte angeben)

    INSGESAMT

    23

    23

    23

    23

    23

    23

    23

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Die Aufgaben sind die gleichen wie derzeit (Politik, Programmplanung, Finanzen und Verträge, sonstige horizontale Aufgaben).

    Externes Personal

    Die Aufgaben sind die gleichen wie derzeit (Politik, Programmplanung, Finanzen und Verträge, sonstige horizontale Aufgaben).

    3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/Die Initiative:

        sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

        sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    Kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

           auf die Eigenmittel

           auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 49

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Artikel ….

    (1)    COM(2018) 321 final.
    (2)    COM(2018) 092 final.
    (3)    SWD (2018) 337.
    (4)     https://ec.europa.eu/europeaid/mid-term-review-report-external-financing-instruments_ en  
    (5)    Verordnung COM(2018) 460 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit.
    (6)    COM(2018) 465 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III).
    (7)    COM(2018) 461 final Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“).
    (8)    C(2018) 3800 final Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an den Rat für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität.

    (9)    Der Halbzeitüberprüfungsbericht COM(2017) 720 final stützte sich auf zehn Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (eines pro Instrument; s. nachstehende Liste), die wiederum auf zehn unabhängigen Bewertungen beruhten. Der Halbzeitbericht, die Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen und die unabhängigen Bewertungen sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/europeaid/public-consultation-external-financing-instruments-european-union_en
    (10)    Es handelte sich um folgende zehn Instrumente: Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI), Europäischer Entwicklungsfonds (EEF), Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI), Instrument für Heranführungshilfe (IPA II), Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP), Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), Partnerschaftsinstrument (PI), Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC), Grönland-Beschluss (GD), Gemeinsame Durchführungsverordnung (CIR).
    (11)     http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52016DC0584   
    (12)     https://ec.europa.eu/europeaid/public-consultation-external-financing-instruments-european-union_en
    (13)    Weitere Informationen zu der öffentlichen Konsultation siehe https://ec.europa.eu/europeaid/public-consultation-external-financing-instruments-european-union_en
    (14)    Siehe https://ec.europa.eu/europeaid/evaluation-blending_en
    (15)    Siehe https://ec.europa.eu/europeaid/public-consultation-external-financing-instruments-european-union_en
    (16)     http://www.oecd.org/dac/peer-reviews/europeanunion2012dacpeerreviewmainfindingsandrecommendations.htm  
    (17)    SWD (2018) 337.    Platzhalter
    (18)    Davon ausgenommen bleiben müssen die Tätigkeiten im Nuklearbereich, für die das spezifische Verfahren nach Artikel 203 des Euratom-Vertrags gilt.
    (19)    Insbesondere im „Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen“ (Juni 2017) und in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (Februar 2018).
    (20)    Platzhalter
    (21)    COM(2018) 321 vom 2.5.2018.
    (22)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.).
    (23)    Platzhalter für die Stellungnahme
    (24)    Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).
    (25)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
    (26)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
    (27)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
    (28)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
    (29)    ABl. L 283 vom 31.10.2017, C vom , S.1. .
    (30)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
    (31)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (32)    Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
    (33)    Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).
    (34)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (35)    Der Halbzeitüberprüfungsbericht COM(2017) 720 final stützte sich auf zehn Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (eines pro Instrument; s. nachstehende Liste), die wiederum auf zehn unabhängigen Bewertungen beruhten. Der Halbzeitbericht, die Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen und die unabhängigen Bewertungen sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/europeaid/public-consultation-external-financing-instruments-european-union_en
    (36)    Es handelte sich um folgende zehn Instrumente: Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI), Europäischer Entwicklungsfonds (EEF), Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI), Instrument für Heranführungshilfe (IPA II), Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP), Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), Partnerschaftsinstrument (PI), Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC), Grönland-Beschluss (GD), Gemeinsame Durchführungsverordnung (CIR).
    (37)     http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52016DC0584
    (38)     https://ec.europa.eu/europeaid/policies/policy-coherence-development_en
    (39)    C(2018) 3800 final Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an den Rat für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität.
    (40)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
    (41)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (42)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (43)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
    (44)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (45)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (46)    Die Bereitstellung des Personals in den EU-Delegationen erfolgt in Einklang mit den Bestimmungen der Dienstgütevereinbarung zwischen der Kommission und dem EAD vom 20. Dezember 2010.
    (47)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (48)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (49)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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