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Document 52018PC0441

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826

    COM/2018/441 final - 2018/0231 (COD)

    Brüssel, den 7.6.2018

    COM(2018) 441 final

    2018/0231(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SEC(2018) 294 final}
    {SWD(2018) 320 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

       Gründe und Ziele

    Am 2. Mai 2018 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der Union für den Zeitraum 2021-2027 1 vor. Unter anderem schlug die Kommission in diesem Rahmen ein neues Binnenmarktprogramm vor. Dieses Programm wird zur Verwirklichung der in der politischen Mitteilung zum MFR-Vorschlag 2 beschriebenen Ziele beitragen, indem die Steuerung des Binnenmarkts gestärkt und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden „KMU“) gefördert werden, indem die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie das Tierwohl gefördert und ein Rahmen für die Finanzierung europäischer Statistiken geschaffen wird. Der Vorschlag 3 sieht eine Mittelzuweisung in Höhe von 4089 Mio. EUR für dieses Programm vor. Darüber hinaus wird der im Rahmen des Fonds InvestEU, insbesondere über das Fenster Kleine und mittlere Unternehmen, vorgesehene Betrag in Höhe von 2000 Mio. EUR erheblich zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Verordnung beitragen.

    Der Binnenmarkt ist ein Eckpfeiler der Union. Seit seiner Gründung hat er einen wesentlichen Beitrag zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung geleistet. Der Binnenmarkt hat zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen und für die Verbraucher eine größere Auswahl zu niedrigeren Preisen verfügbar gemacht. Er ist weiterhin ein Motor für den Aufbau einer stärkeren, ausgewogeneren und faireren Wirtschaft. Er ist eine der wichtigsten Errungenschaften der Union und ihr stärkster Trumpf in einer zunehmend globalen Welt. Dennoch ist es im Binnenmarkt nötig, sich ständig auf ein sich rasch wandelndes Umfeld im Zeichen der digitalen Revolution und der Globalisierung einzustellen. Dies stellt eine beträchtliche Herausforderung im Hinblick auf die Regulierung und Durchsetzung dar.

    Das umfangreiche Regelwerk der Rechtsvorschriften der Union ist das Fundament für das Funktionieren des Binnenmarktes. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Wettbewerbsfähigkeit, Normung, Verbraucherschutz, Marktüberwachung und die Regulierung der Lebensmittelkette. aber auch für Vorschriften in Bezug auf Unternehmen, Handel, Finanztransaktionen und Finanzeinrichtungen sowie die Förderung eines fairen Wettbewerbs, der gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft, die für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich sind. Dennoch bleiben Hindernisse bestehen, die einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts im Wege stehen, und es treten neue auf. Vorschriften zu beschließen, ist nur ein erster Schritt; dass sie auch tatsächlich ihre Wirkung erzielen, ist genauso wichtig.

    Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, den Einzelpersonen und Unternehmen ausreichende Informationen über ihre Rechte, den Behörden Informationen über die Anwendung der Regeln und den Gerichten das zur Durchsetzung dieser Regelungen erforderliche Fachwissen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck müssen Informationsinstrumente, Fortbildungsprogramme und Notfallmechanismen zur Verfügung gestellt werden. Ferner erfordert dies auch eine Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen ihnen und der Kommission und ihren dezentralen Agenturen der Union. Darüber hinaus sind für eine wirksame Durchsetzung und Modernisierung des Rechtsrahmens der Union sowie dessen rasche Anpassung an den ständigen Wandel der Gegebenheiten aktuelle Analysen, Studien oder Bewertungen auf der Grundlage hochwertiger, vergleichbarer und verlässlicher Daten erforderlich.

    Im Rahmen des vorgeschlagenen Programms werden Tätigkeiten zusammengefasst, die bisher über fünf Vorläuferprogramme in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, Verbraucherschutz, Kunden und Endnutzer von Finanzdienstleistungen, Politikgestaltung im Bereich der Finanzdienstleistungen und im Bereich Lebensmittelkette oder im Rahmen verschiedener Haushaltslinien der Kommission 4 finanziert wurden und den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit der KMU betreffen. Das vorgeschlagene Programm umfasst auch neue Initiativen 5 ‚ mit denen das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden soll. All diesen Tätigkeiten liegt ein gemeinsames Ziel der Regulierung, Umsetzung, Förderung, Durchsetzung und des Schutzes in Bezug auf verschiedene Tätigkeiten und Akteure im Binnenmarkt sowie der Aufrechterhaltung eines störungsfrei funktionierenden Binnenmarktes zugrunde. All diese Tätigkeiten sind somit auf unterschiedliche Weise für einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung und die Fortsetzung ihrer finanziellen Unterstützung ist erforderlich. Mit dem vorgeschlagenen Programm wird die Kontinuität der verschiedenen vorhergehenden Maßnahmen bei gleichzeitiger Straffung sowie bei Ausschöpfung der Synergieeffekte zwischen diesen und neuen Maßnahmen gewahrt.

    Eine weitere Straffung wird dadurch erzielt, dass alle zentral verwalteten Finanzinstrumente auf Unionsebene im Fonds InvestEU 6 zusammengeführt werden, dies umfasst auch Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsinstrumente zur Förderung der KMU. Daher werden die vormals im COSME-Programm 7 bereitgestellten Darlehensbürgschaften für KMU im Rahmen des „KMU-Finanzierungsfensters“ des Fonds InvestEU 8 umgesetzt. In Bezug auf die Begünstigten der im Rahmen des Programms COSME bereitgestellten Fremd- und Eigenkapitalinstrumenten werden die Kontinuität der finanziellen Unterstützung und ein reibungsloser Übergang zum Fonds InvestEU sichergestellt.

    Das Programm zielt folglich darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Das Programm bietet einen flexibleren und anpassungsfähigeren Finanzierungsrahmen, mit dem Ziel, auf eine möglichst kosteneffiziente Weise einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund der Haushaltszwänge muss die Union Synergien anstreben und Doppelarbeit und Fragmentierung bei ihren Fördermaßnahmen für den Binnenmarkt verhindern. Darüber hinaus muss sie für eine höhere Sichtbarkeit und Kohärenz ihrer Maßnahmen gegenüber den Bürgern, Verbrauchern, Unternehmen und zuständigen Behörden Sorge tragen, die sich möglicherweise angesichts der Vielfalt der unterschiedlichen Instrumente und Förderprogramme schwer zurechtfinden. Mit dem Programm werden daher die Haushaltsmittel bereitgestellt, mit deren Hilfe die Einrichtung eines vertieften und gerechteren Binnenmarktes durch einen gestrafften und flexiblen Finanzierungsrahmen unterstützt wird.

    Da eine Reihe von Initiativen im Rahmen des Programms neu sind und da die Wettbewerbsbedingungen besonders durch dynamische Entwicklungen im Binnenmarkt beeinflusst werden, deren Tempo und Umfang schwer abzuschätzen sind, ist davon auszugehen, dass Flexibilität erforderlich sein wird, um dem sich wandelnden Bedarf im Rahmen dieses Teils des Programms gerecht zu werden.

    Darüber hinaus legt das Programm den Finanzrahmen für die Bereitstellung hochwertiger, vergleichbarer und verlässlicher Statistiken über Europa fest, mit denen die Gestaltung, Überwachung und Bewertung aller Unionspolitiken unterstützt wird. Damit wird das Vorläuferprogramm, das Europäische Statistische Programm 9 ersetzt. Es sei hier darauf hingewiesen‚ dass das Europäische Statistische Programm zwar zweifellos zur Verwirklichung der Binnenmarktpolitik beiträgt, der Anwendungsbereich europäischer Statistiken aber weit über den Binnenmarkt hinausgeht, da sie im Dienste aller politischen Maßnahmen der Union stehen.

       Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften

    Das Programm trägt zur Schaffung eines vertieften und gerechteren Binnenmarkts bei und unterstützt die Umsetzung des Strategie für den Binnenmarkt 10 und für den Digitalen Binnenmarkt 11 des Aktionsplans für die Kapitalmarktunion 12 und der Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher 13 . Darüber hinaus gilt ein starker Binnenmarkt, wie in der Rede des Kommissionspräsidenten zur Lage der Union vom Jahr 2017 14 dargelegt wurde, als eine Voraussetzung für eine stärkere Union.

    Die Stärkung der Steuerung des Binnenmarkts entspricht auch zahlreichen Schlussfolgerungen des Rates und der Entschließung des Europäischen Parlaments zum Binnenmarkt. Dabei handelt es sich vor allem um die Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) vom 29. Februar 2016 zur Binnenmarktstrategie (Az. 6622/16) und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2016 zur Binnenmarktstrategie (Az. 2015/2534 (INI)).

       Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Das vorgeschlagene Programm steht im Einklang mit anderen vorgeschlagenen Aktionsprogrammen und Fonds der Union, die ähnliche Ziele in verwandten Zuständigkeitsbereichen verfolgen. Insbesondere ergänzen die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms die Maßnahmen der Programme „Zoll“ 15 und „Fiscalis“ 16 , die auch darauf abzielen, das Funktionieren des Binnenmarkts zu unterstützen und zu verbessern.

    Das vorgeschlagene Programm fördert Synergien und Komplementaritäten in Bezug auf die Förderung der KMU und der unternehmerischen Initiative im Rahmen des Fonds InvestEU 17 . Zu diesem Zweck wird zusätzlich zu dem Betrag von 1000 Mio. EUR, der für nichtfinanzielle Instrumente zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU im Rahmen dieses Programms vorgesehen ist, eine KMU-Bürgschaftsfazilität mit einem Finanzrahmen von 2000 Mio. EUR im Rahmen des KMU-Finanzierungsfensters des Fonds InvestEU durchgeführt.

    Das Programm ergänzt die Maßnahmen zur Förderung der KMU und der unternehmerischen Initiative im Rahmen des Europäischen Strukturfonds 18 . Darüber hinaus werden mit dem Programm Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ 19 und dem Raumfahrtprogramm 20 angestrebt, indem die KMU ermutigt werden, bahnbrechende Innovationen und andere im Rahmen dieser Programme entwickelte Lösungen zu nutzen. Das Programm ergänzt auch das Programm „Digitales Europa“ 21 ‚ das auf die Förderung der Digitalisierung der Wirtschaft der Union und des öffentlichen Sektors abzielt.

    Darüber hinaus wird das vorgeschlagene Programm Synergien mit dem Fond „Justiz, Rechte und Werte“ 22 anstreben‚ mit dem die Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums für die Wirksamkeit der nationalen Justizsysteme unterstützt werden soll, der eine wesentliche Voraussetzung für eine faire und kosteneffektive europäische Wirtschaft darstellt.

    Das vorgeschlagene Programm steht im Einklang mit dem Programm Erasmus 23 und dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 24 sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus 25 . Es wird als Katalysator für die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt und unter jungen Menschen fungieren, was für den gut funktionierenden Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist.

    Schließlich könnten die im Rahmen des vorgeschlagenen Programms unterstützten Maßnahmen zur Lebensmittelkette, z. B. Veterinärmaßnahmen und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zur Bewältigung von Krisen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit, durch marktbasierte Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der Union (GAP) 26 ergänzt werden.

    Gegebenenfalls sollten die Maßnahmen des Programms eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Dadurch wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen des Programms und den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet, wodurch übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden.

    Dieser Vorschlag sieht den Beginn der Anwendung der Verordnung für den 1. Januar 2021 vor. Er wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt. Dies steht im Einklang mit der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, wonach das Vereinigte Königreich beabsichtigt, aus der Europäischen Union und aus der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten. Diese Mitteilung ging am 29. März 2017 beim Europäischen Rat ein.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für eine Maßnahme der Europäischen Union auf der Grundlage objektiver, gerichtlich nachprüfbarer Faktoren erfolgen. Wenn der EGVertrag eine spezifischere Bestimmung enthält, die als Rechtsgrundlage für die fragliche Maßnahme dienen kann, ist diese auf diese Bestimmung zu stützen. Ergibt die Prüfung der Maßnahme, dass diese zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine dieser Zielsetzungen oder Komponenten als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die hauptsächliche oder vorherrschende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Zu einer Maßnahme, die mehrere Zielsetzungen zugleich hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie, wenn somit verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, ausnahmsweise auf diese verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden muss. Der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen. 27

    Die Basisrechtsakte zur Einrichtung aktuell laufender, in das Programm zu integrierender Programme beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.  Es handelt sich dabei um folgende Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): 

    ·Artikel 114 AEUV für Tätigkeiten zur Unterstützung von Rechnungslegung und Abschlussprüfung 28 (und einer Vielzahl von Binnenmarktmaßnahmen, die Nebenbestimmungen zur Finanzierung enthalten);

    ·Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe b über den Verbraucherschutz 29 ;

    ·Artikel 43 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b über veterinär- und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen 30 ;

    ·Artikel 197 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden;

    ·Artikel 173 über die Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Unternehmen, insbesondere KMU;

    ·Artikel 195 über den Tourismus sowie

    ·Artikel 338 über Statistiken.

    Im Hinblick auf die erzielten Synergien hat die Zusammenfassung der früheren Programme dazu geführt, dass mit dem Vorschlag gleichzeitig vier Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass eines dem anderen untergeordnet ist, nämlich die Bereiche:

    ·Binnenmarkt (Artikel 114 AEUV);

    ·Veterinär- und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Artikel 43 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV);

    ·Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Unternehmen, insbesondere KMU (Artikel 173 AEUV) sowie

    ·Statistiken über die Politik der Union (Artikel 338 AEUV).

    Folglich bilden Artikel 114, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b sowie Artikel 173 und 338 AEUV die Rechtsgrundlage dieses Programms.

       Subsidiarität

    Die Schaffung eines vertieften und gerechteren Binnenmarkts erfordert einen gut funktionierenden Rechtsrahmen, informierte und mündige Bürger, Verbraucher und Unternehmen und ein wettbewerbsfähiges Industrie-Ökosystem; dies kann nicht von der Union oder von den Mitgliedstaaten allein bewältigt werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten in erster Linie für die konkrete Verwirklichung des Binnenmarkts verantwortlich sind, hat die Kommission als Hüterin der Verträge und der Union insgesamt ein Interesse daran, dass die Umsetzung dieser Ziele auf eine kohärente Weise erfolgt und dass Bürger, Verbraucher und Unternehmen überall in Europa die gleichen Rechte und Möglichkeiten genießen. Maßnahmen auf Unionsebene sind erforderlich, um die einheitliche Entwicklung des Binnenmarkts, die Nichtdiskriminierung, den Verbraucherschutz, einen wirksamen Wettbewerb, die Entwicklung von Fähigkeiten und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sowie die Behandlung grenzübergreifender Fragen zu gewährleisten. Gemeinsame Rechtsvorschriften und europäische Zusammenarbeit sind notwendig, damit die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in kohärenter Weise auf operativer Ebene zusammenarbeiten können.

    Ein derart hohes Maß an Zusammenarbeit und Koordinierung lässt sich nur mit einem zentralisierten Ansatz erreichen, der idealerweise auf Unionsebene verfolgt wird. Die Tätigkeiten im Rahmen des vorgeschlagenen Programms sind wesentlich kostengünstiger, als wenn jeder teilnehmende Mitgliedstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Ebene einrichten müsste. Durch die Bündelung der Ressourcen nutzt das Programm Skaleneffekte. Dadurch wird es gleichzeitig möglich, das Vertrauen der Bürger, Verbraucher und Unternehmen sowie der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Binnenmarkt wesentlich zu stärken

    Darüber hinaus wurde bereits im Falle der Vorläuferprogramme ein Handlungsbedarf auf Unionsebene festgestellt und mit dem vorgeschlagenen Programm wird die geltende Begründung nicht geändert.

    Folglich kann das Programm nur auf Unionsebene eingerichtet werden, da die Maßnahmen eine aktive Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erfordern.

       Verhältnismäßigkeit

    Mit dem vorgeschlagenen Programm wird die wirksame Durchsetzung und Modernisierung des Rechtsrahmens der Union sowie seine rasche Anpassung an den ständigen Wandel der Gegebenheiten unterstützt. Dies erfolgt unter anderem durch Datenerhebung und -analysen, Studien, Bewertungen und Empfehlungen für politische Maßnahmen. Über die Hälfte der vorgeschlagenen Mittelausstattung wird für Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau und für die Förderung gemeinsamer Maßnahmen der Mitgliedstaaten untereinander sowie Maßnahmen in Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und den dezentralen Agenturen der Union verwendet werden. Darüber hinaus werden mit dem Programm Mechanismen finanziert, die Einzelpersonen, Verbraucher und Unternehmensvertreter in die Lage versetzen, einen Beitrag zu den Entscheidungsfindungsprozessen zu leisten. Ferner werden der Austausch und die Verbreitung von Wissen und Kenntnissen gefördert. Im Rahmen des Programms werden sehr spezifische Maßnahmen in folgenden Bereichen gefördert: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere der KMU, sowie Normung und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette.

    Außerdem bietet das Programm einen Rahmen für die Finanzierung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. 31

    Keine der Maßnahmen geht über das zur Erreichung der Programmziele im Hinblick auf die Schaffung eines gut funktionierenden Binnenmarkts, die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU und die Produktion europäischer Statistiken unbedingt erforderliche Maß hinaus. Die Maßnahmen basieren auf der Analyse des tatsächlichen konkreten Bedarfs, berücksichtigen aber auch die rechtlichen Anforderungen (z. B. Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Pflanzenschutz, europäische Statistiken). Die Kommission übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus.

    Folglich können die Ziele des Programms auf Unionsebene unter viel stärkerer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit als auf der Ebene der Mitgliedstaaten verwirklicht werden.

    In Absatz 3.3 der Folgenabschätzung wird auf den Mehrwert für die Union Bezug genommen.

       Wahl des Instruments

    Wie in der Folgenabschätzung festgestellt wird, ist die Intervention der Union im Wege eines Finanzierungsprogramms angemessen. Durch die Zusammenfassung der Vorläuferprogramme und Tätigkeiten, die bisher im Rahmen der Haushaltslinien mit Bezug zu den Bereichen Binnenmarkt, Wettbewerbsfähigkeit der KMU und europäische Statistik finanziert wurden, in einem einzigen Programm wird die Kohärenz und Integration der Maßnahmen verbessert und gleichzeitig die Zahl der voneinander abweichenden und fragmentierten Finanzierungsvorschriften gesenkt.

    Im Einklang mit der durch die Kommission im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens beschlossenen Legislativpolitik wird das vorliegende Finanzierungsprogramm in Form einer Verordnung vorgeschlagen.

    3.ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

       Rückblickende Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Das vorgeschlagene Programm baut auf den Erkenntnissen aus den Evaluierungen der Vorläuferprogramme auf. Ferner wurden die Ergebnisse von Evaluierungen und öffentlichen Konsultationen über ehemals im Rahmen der Haushaltlinien des Binnenmarktes finanzierte Tätigkeiten bzw. von Bewertungen hinsichtlich der Notwendigkeit der Einrichtung neuer Haushaltslinien berücksichtigt.

    Es ist besonders bemerkenswert, dass nur 6 % der Bürgerinnen und Bürger der EU der Meinung sind, dass sie über ihre Rechte als Bürger der Union gut informiert sind und nur 36 % der Meinung sind, dass sie recht gut informiert sind. 32 In der öffentlichen Konsultation zum Thema zentrales digitales Zugangstor 33 waren 80 % der Unternehmen der Auffassung, dass die Einhaltung der nationalen Anforderungen in anderen Ländern schwierig ist. 60 % der Bürgerinnen und Bürger schätzen es als schwierig oder teilweise schwierig ein, Informationen darüber zu erlangen, welche nationalen Anforderungen bei einem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat 34 zu erfüllen sind.

    Bei der REFIT-Bewertung 35  der Funktionsweise der Marktüberwachung für Produkte wurden auch eine mangelnde Kenntnis der Regeln in den Unternehmen und geringe Transparenz in Bezug auf die Konformität von Produkten festgestellt. Im Rahmen der Bewertung wurde festgestellt, dass die Nichteinhaltung der Regeln unter anderem durch die fragmentierte Struktur der Marktüberwachung in der Union bedingt ist. Bei der Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden muss ein kohärenterer Koordinierungsrahmen zur Anwendung kommen, damit die Anzahl nichtkonformer Produkte im Binnenmarkt reduziert werden kann.

    Im Bereich der Wettbewerbspolitik zeigten die Eurobarometer-Meinungsumfragen in den Jahren 2010 und 2014 fehlende Kenntnisse der Öffentlichkeit darüber, an wen man sich angesichts höherer Preise, einer geringeren Anzahl von Produkten bzw. bei Entscheidungen in Bezug auf Lieferanten oder bei schlechter Qualität wenden kann. Ferner wurden in einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2016 nur geringe Kenntnisse und Sensibilisierung im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen festgestellt.

    Die Bewertung des Verbraucherprogramms 36 ergab, dass dieses nur langsam auf neue, durch rasche und häufig unvorhersehbare gesellschaftliche und technologische Veränderungen bedingte Herausforderungen auf dem Markt reagieren kann. Im Rahmen der Bewertung wurde ferner auf spezifische, in der Regel auf begrenzte Ressourcen zurückzuführende Beschränkungen in bestimmten Mitgliedstaaten hingewiesen, die eine optimale Nutzung verhindern.

    Die Halbzeitbewertung des Programms für die Lebensmittelkette 37 zeigte, dass alle Tätigkeiten in diesem Bereich, für die eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt wird, nach wie vor von grundlegender Bedeutung für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen in der gesamten Lebensmittelkette sind. Dieses Programm hat sich auch als flexibel erwiesen, wenn es darum geht, auf den neu entstehenden Bedarf an Kofinanzierung, insbesondere beim Auftreten von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, zu reagieren.

    Schließlich hat die laufende Bewertung des Europäischen Statistischen Programms 38 gezeigt, dass eine dauerhafte Fähigkeit entwickelt werden muss, rascher auf aufkommende neue Datenerfordernisse zu reagieren. Die Globalisierung, die Digitalisierung und der rasche technologische Wandel stellen die Grundlagen für die Messung der Wirtschaftsleistung, d. h. das Bruttoinlandsprodukt und die wichtigsten wirtschaftlichen Indikatoren, in Frage. Daher bedarf es erheblicher Anstrengungen bei der Entwicklung neuer Technologien. Die Datensammlungen müssen im Hinblick auf die Integration aller verfügbaren Datenquellen angepasst werden.

       Konsultation der Interessenträger

    Die öffentliche Konsultation zum Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen fand vom 10. Januar 2018 bis zum 9. März 2018 statt. Der Fragebogen umfasste die Bereiche Investitionen, Forschung und Innovation, KMU und Binnenmarkt.

    Rund 80 % der Interessenträger vertraten dabei die Auffassung, dass die Programme und Fonds der Union einen höheren Mehrwert bewirken, als dies auf nationaler Ebene möglich wäre. Der Binnenmarkt galt dabei als das beste Beispiel für den Mehrwert der Maßnahmen der Union, da es als ein öffentliches Gut betrachtet wurde, das einen echten und konkreten Nutzen bringt.

    Für die überwiegende Mehrheit der Befragten zählten folgende Aspekte als die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Programm: Förderung der KMU und der industriellen Entwicklung, fairer Wettbewerb und Lebensmittelsicherheit. Im Allgemeinen vertraten 20 bis 50 % der Befragten die Auffassung, dass die politischen Maßnahmen im Rahmen des Programms umfassend oder ziemlich gut zur Bewältigung dieser Herausforderungen beitragen. Der ungehinderte Warenverkehr in der Union wurde am höchsten (50 % aller Antworten) bewertet. Daran anschließend wurden die Unterstützung der industriellen Entwicklung (42 %), die Bereitstellung von Unionsstatistiken (40 %) und die Unterstützung von Kapitalflüssen und Investitionen (39 %) genannt. Nur etwa 12 % der Befragten vertraten die Auffassung, dass diese politischen Maßnahmen überhaupt nicht erfolgreich waren.

       Folgenabschätzung

    Die Konzeption des vorgeschlagenen Programms war Gegenstand einer Folgenabschätzung. Folgende drei allgemeine Szenarien wurden einer Analyse unterzogen:

    Option 1: Szenario „Business as usual“, das in der Fortführung der gegenwärtigen mehrjährigen Programme und Haushaltslinien besteht, wobei gleichzeitig die neuen Ausgabenvorschläge mit gesonderten Basisrechtsakten hinzugefügt werden.

    Option 2: ein integriertes Szenario, bei dem ein neues Programm zur Durchführung laufender und neuer Programme und Haushaltslinien im Anwendungsbereich erlassen wird. Dies erfolgt im Wege eines einzigen Basisrechtsakts, der flexibel genug ist, um spezifische rechtliche und institutionelle Anforderungen zu wahren.

    Option 3: ein vollständig vereinheitlichtes Szenario; hier werden alle unter den Anwendungsbereich fallenden Programme im Rahmen eines einzigen Basisrechtsakts mit identischen rechtlichen und institutionellen Anforderungen für alle unter den Anwendungsbereich fallenden Tätigkeiten zusammengeführt.

    Die Option 2 eines neuen, integrierten Programms wurde als die bevorzugte Option betrachtet. Es wurde anerkannt, dass diese Option zwar einen weniger ehrgeizigen Ansatz als Option 3 darstellt, dafür aber eine praktikable und pragmatische Möglichkeit bieten würde, um zusätzliche Vereinfachung, Flexibilität und Synergien zwischen den Programmen und Haushaltslinien ihres Anwendungsbereichs zu erreichen. Gleichzeitig wäre es dadurch möglich, die spezifischen rechtlichen und institutionellen Anforderungen an die Steuerung dieser Einzelprogramme zu berücksichtigen. Beispiele hierfür sind Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Pflanzenschutz und das Europäische Statistische Programm 39 mit speziellen institutionellen und Governance-Strukturen, die für andere Teile des Programms nicht relevant sind.

    Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine positive Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab 40 . Der Ausschuss formulierte jedoch mehrere Anmerkungen und Empfehlungen für Verbesserungen, die wie folgt umgesetzt wurden:

    Empfehlungen des RSB

    Vorgenommene Änderungen

    Der Bericht sollte aktualisiert werden, um den jüngsten Entscheidungen bezüglich des Anwendungsbereichs des Programms Rechnung zu tragen.

    Abschnitt 1.1 „Anwendungsbereich und Inhalt“ wurde erweitert, um dem Anwendungsbereich des Binnenmarktprogramms Rechnung zu tragen.

    In der Einleitung des Berichts könnten die Eigenschaften der programmspezifischen Anhänge besser erläutert werden. Unstimmigkeiten zwischen den Anhängen und dem Bericht sollten ausgeräumt werden. Der Bericht sollte Erkenntnisse aus den Anhängen des Hauptberichts enthalten, die für die Mittelausstattung des Binnenmarktprogramms von Bedeutung sind. Es sollten die Änderungen im Rahmen der einzelnen Programme dargelegt werden, die in der nächsten Phase durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten die Beiträge der Interessenträger stärker in die Darstellung des politischen Hintergrundes und der neuen Prioritäten einfließen. In dem Bericht sollte erläutert werden, inwiefern die Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Prioritäten, angemessen berücksichtigt werden, z. B. in Bezug auf die Gesundheit und auf eine sichere und nachhaltige Lebensmittelkette.

    Die Eigenschaften der programmspezifischen Anhänge wurden in Abschnitt 1.1 „Anwendungsbereich und Kontext“ präzisiert.

    Die wichtigsten Ergebnisse aus den Programmen (Unterprogrammen) des Binnenmarktprogramms wurden im Hauptbericht über die Folgenabschätzung in Tabelle 1.3 (Wichtigste Erkenntnisse aus den Programmen und Haushaltslinien des Binnenmarktprogramms), die wichtigsten Änderungen der Programme (Unterprogramme) wurden in der Tabelle 2.1 („Wichtigste Anpassungen der laufenden Programme/Haushaltslinien“) hinzugefügt. Darüber hinaus wurden die Standpunkte der Interessenträger präziser dargelegt.

    Im Bericht werden die gemeinsamen Prioritäten für das Binnenmarktprogramm dargelegt, darüber hinaus wäre aber eine eingehendere Erörterung der Schwerpunktlegung zwischen diesen Prioritäten und den Unterprogrammen wünschenswert. Im Rahmen einer solchen Analyse könnten die Szenarien für die Reduzierung der Aktivitäten und/oder Erzielung von Synergiegewinnen dargelegt werden, um den möglicherweise begrenzten Mitteln Rechnung zu tragen.

    Abschnitt 3.3 „Mögliche Prioritäten als Reaktion auf das Basisszenario der EU-27“ wurde in den Bericht aufgenommen.

    Der Bericht könnte die Kohärenz und mögliche Synergien zwischen den einzelnen Instrumenten des Binnenmarktprogramms und anderen MFR-Programmen besser darlegen.

    Abschnitt 1.1 „Ausnahmen aus dem Anwendungsbereich und Kohärenz mit anderen MFR-Programmen“ wurde durch zusätzliche Informationen über Kohärenz und potenzielle Synergien mit anderen Programmen erweitert.

       Vereinfachung

    Wie weiter oben dargelegt, werden im Rahmen dieses Programms Tätigkeiten zusammengeführt, die bisher über sechs Vorläuferprogramme, einschließlich des Europäischen Statistischen Programms, aber auch im Rahmen verschiedener Haushaltslinien 41 der Kommission, die den Binnenmarkt betreffen, finanziert wurden. Das Programm umfasst auch neue Initiativen 42 ‚ mit denen das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden soll.

    Mit dem vorgeschlagenen Programm werden folglich die verschiedenen Maßnahmen gestrafft und die Synergien zwischen ihnen ausgeschöpft. Es bietet darüber hinaus einen flexibleren und anpassungsfähigeren Finanzierungsrahmen, mit dem auf eine möglichst kosteneffiziente Weise ein gut funktionierender Binnenmarkt geschützt und vertieft werden soll.

       Grundrechte

    Durch das Programm wird den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten und Freiheiten in vollem Umfang Rechnung getragen und ein Beitrag zur Umsetzung mehrerer dieser Rechte geleistet. Insbesondere zielt das Programm konkret darauf ab, der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger im Einklang mit Artikel 35 der Charta und dem Verbraucherschutz gemäß Artikel 38 der Charta Rechnung zu tragen. Auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren im Einklang mit Artikel 47 der Charta wird gewahrt. Ferner zielt das Programm darauf ab, die unternehmerische Freiheit im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zu fördern (Artikel 16).

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Am 2. Mai 2018 nahm die Kommission einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen ab dem Jahr 2021 an. Im Einklang mit diesem Vorschlag enthält diese Verordnung einen Haushaltsrahmen von 4 088 580 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) für den Zeitraum ab 2021.

    5.WEITERE ANGABEN

       Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Das Programm wird hauptsächlich im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt, wobei insbesondere Finanzhilfen, Preisgelder und öffentliche Aufträge verwendet werden.

    Teile des Programms werden voraussichtlich von Exekutivagenturen ausgeführt. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und KMU, mit Schulungsmaßnahmen im Bereich Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette sowie mit der Verbesserung des Wohlergehens von Tieren. 

    Die Auswirkungen des Programms werden im Rahmen von Halbzeit- und Abschlussbewertungen sowie durch die kontinuierliche Überwachung einer Reihe von übergeordneten wichtigen Leistungsindikatoren bewertet. Die Evaluierungen erfolgen im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 43 , in der die drei Organe bestätigten, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms anhand von Indikatoren und Zielvorgaben bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Instrument als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden europäischen Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand bestehender Erkenntnisse werden potenzielle Mängel/Probleme ermittelt und geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert und ihre Wirkungen maximiert werden können.

    Die Ergebnisse und Outputs des Programms werden regelmäßig im Rahmen eines umfassenden, auf definierte Indikatoren gestützten Überwachungssystems bewertet, damit ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis gewährleistet ist. Da das Programm überwiegend eine unterstützende Funktion hat, indem es die Verwaltungen der Mitgliedstaaten dabei unterstützt, Informationen auszutauschen und ihre Kapazitäten auszubauen, konzentriert sich das Überwachungssystem unter anderem auf die Verfolgung der Fortschritte der Tätigkeiten im Rahmen des Programms, gemessen durch Indikatoren auf Output-Ebene.

       Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

    Der Anwendungsbereich des Programms deckt umfassend die Bereiche Binnenmarkt, Wettbewerbsfähigkeit der KMU und europäische Statistiken ab.

    Das Programm umfasst die folgenden Einzelziele:

    ·Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes;

    ·Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und insbesondere der KMU;

    ·Stärkere Normungstätigkeit;

    ·Förderung der Verbraucherinteressen;

    ·Beitrag zu einem hohen Gesundheitsniveau von Menschen, Tieren und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette sowie

    ·Erstellung und Vermittlung hochwertiger Statistiken über Europa.

    An dem Programm können sich die Mitgliedstaaten und Länder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft (EFTA), also die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die Beitritts-, Kandidaten und potenziellen Kandidatenländer beteiligen. Im Einklang mit der allgemeinen Politik der EU werden auch die im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik zusammenarbeitenden Länder die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen an dem Programm teilzunehmen. Zusätzlich wird das Programm nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik 44 der Schweiz offen stehen.

    Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage der am häufigsten verwendeten Ausgabenverfahren des Unionshaushalts, nämlich der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Gewährung von Finanzhilfen.

    Kapitel II – Finanzhilfen

    In diesem Kapitel werden allgemeine Maßnahmenarten aufgeführt, die auf alle Einzelziele Anwendung finden. Zu diesen gehören

    ·Unterstützung der wirksamen Durchsetzung und Modernisierung des Rechtsrahmens der Union durch Datensammlung und -auswertung;

    ·Studien und Evaluierungen;

    ·Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau und die Förderung gemeinsamer Maßnahmen der Mitgliedstaaten untereinander sowie der Maßnahmen in Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und den dezentralen Agenturen der Union;

    ·Finanzierung von Mechanismen, die Einzelpersonen, Verbraucher und Unternehmensvertreter in die Lage versetzen, einen Beitrag zu den Entscheidungsfindungsprozessen zu leisten sowie

    ·Förderung des Austauschs und der Verbreitung von Wissen und Kenntnissen.

    Darüber hinaus werden in diesem Kapitel sehr spezifische und zielgerichtete Maßnahmenarten in folgenden Bereichen aufgeführt: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere der KMU; Normung und Notfallmaßnahmen entlang der Lebensmittelkette. Darüber hinaus werden in diesem Kapitel spezifische Tätigkeiten zur Umsetzung des Rahmens für die Finanzierung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführt.

    Ausgehend von dem Ziel einer weitest gehenden Vereinfachung werden in diesem Kapitel entweder zusätzliche Bedingungen oder Ausnahmen von der Haushaltsordnung in Bezug auf die Anforderungen an die Förderfähigkeit von Einrichtungen, Ausnahmen von der Anforderung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, Vorschriften für die Kofinanzierung, förderfähige Kosten usw. festgelegt.

    Kapitel III – Programmplanung, Überwachung und Evaluierung

    Grundlage für die Durchführung des Programms sollten ein oder mehrere Jahresarbeitsprogramme oder mehrjährige Jahresarbeitsprogramme bilden. In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, könnten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken. Mehrjährige Arbeitsprogramme führen zu einem geringeren Verwaltungsaufwand, wirken sich aber nicht auf die Umsetzung des Programms aus.

    In Anhang IV wurde eine Liste von Kernindikatoren aufgenommen, um die Überwachung des Programms und seiner Leistung von Anfang an zu verbessern. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte zur Änderung des Rahmens für die Überwachung und Evaluierung und der Liste der Indikatoren zu erlassen.

    In ihrem Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 legte die Kommission ein noch ehrgeizigeres Ziel fest, um zu gewährleisten, dass die Klimaziele in allen Programmen der Union durchgängig berücksichtigt werden. Danach sollen 25 % der Ausgaben der Union zu Klimazielen beitragen. Der Beitrag dieses Programms zum Erreichen dieses allgemeinen Ziels wird auf geeigneter Ebene der Aufschlüsselung mithilfe des Klima-Marker-Systems der Union und – sofern diese verfügbar sind – mit präziseren Methoden verfolgt. Die Kommission wird die Informationen weiterhin im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs (Mittel für Verpflichtungen) vorlegen.

    Im Sinne der vollen Nutzung des Beitragspotenzials des Programms zu Klimazielen wird die Kommission sich bemühen, relevante Maßnahmen im Rahmen der Ausarbeitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung des Programms zu ermitteln.

    Es werden Zwischen- und Abschlussbewertungen durchgeführt.

    Kapitel IV – Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Es wird eine kohärente, wirksame und angemessene gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bereitgestellt.

    2018/0231 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf

    Artikel 43 Absatz 2, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 114, 173 und 338,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 45 ,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 46 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Der Binnenmarkt ist ein Eckpfeiler der Union. Seit seiner Gründung hat er einen wesentlichen Beitrag zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung geleistet. Er hat für die europäischen Unternehmen, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), neue Chancen und Größenvorteile geschaffen und ihre industrielle Wettbewerbsfähigkeit gestärkt. Der Binnenmarkt hat zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen und bietet den Verbrauchern eine größere Auswahl zu niedrigeren Preisen. Er ist weiterhin ein Motor für den Aufbau einer stärkeren, ausgewogeneren und faireren Wirtschaft. Er ist eine der wichtigsten Errungenschaften der Union und ihr größter Trumpf in einer zunehmend globalen Welt.

    (2)Im Binnenmarkt ist es nötig, sich ständig auf ein sich rasch wandelndes Umfeld der digitalen Revolution und der Globalisierung einzustellen. Eine neue Ära der digitalen Innovation bietet Unternehmen und Privatpersonen nach wie vor Chancen, schafft neue Produkte und Geschäftsmodelle, stellt aber auch eine Herausforderung für Regulierung und Durchsetzung dar.

    (3)Das umfangreiche Regelwerk der Rechtsvorschriften der Union ist das Fundament für das Funktionieren des Binnenmarktes. Dies betrifft insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, Normung und Standardisierung, Verbraucherschutz, Marktüberwachung und die Regulierung der Lebensmittelkette, aber auch Vorschriften in Bezug auf Unternehmen, Handel und Finanztransaktionen und die Förderung eines fairen Wettbewerbs, der gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft, die für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich sind.

    (4)Dennoch bleiben Hindernisse bestehen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts im Wege stehen, und es treten neue auf. Vorschriften zu beschließen, ist nur ein erster Schritt; dass sie auch tatsächlich ihre Wirkung erzielen, ist genauso wichtig. Dies ist letztlich eine Frage des Vertrauens der Bürger in die Union und ihre Fähigkeit, Ergebnisse zu erzielen sowie Wachstum und Beschäftigung zu schaffen und gleichzeitig das öffentliche Interesse zu wahren.

    (5)Derzeit bestehen mehrere Programme der Union in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich KMU, Verbraucherschutz, Kunden und Endnutzer bei Finanzdienstleistungen, Politikgestaltung in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Lebensmittelkette. Einige zusätzliche Tätigkeiten werden direkt im Rahmen der Haushaltslinien des Binnenmarktes finanziert. Es ist notwendig, eine Straffung der verschiedenen Maßnahmen durchzuführen und die Synergien zwischen ihnen auszuschöpfen, damit ein flexiblerer und anpassungsfähigerer Rahmen für die Finanzierung von Tätigkeiten geschaffen wird, mit dem auf möglichst kosteneffiziente Weise ein gut funktionierender Binnenmarkt verwirklicht werden soll. Daher ist es erforderlich, ein neues Programm aufzustellen, in dem die vormals im Rahmen dieser anderen Programme und anderer einschlägiger Haushaltslinien finanzierten Aktivitäten zusammengeführt werden. Das Programm sollte auch neue Initiativen umfassen‚ mit denen das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden soll.

    (6)Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sind Gegenstand eines gesonderten Europäischen Statistischen Programms, das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 eingerichtet wurde. Damit die Kontinuität der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gewährleistet bleibt, sollte das neue Programm auch Tätigkeiten umfassen, die unter das Europäische Statistische Programm fallen, indem ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken geschaffen wird. Im Rahmen des neuen Programms sollte der Finanzrahmen für europäische Statistiken festgelegt werden, damit hochwertige, vergleichbare und verlässliche Statistiken über Europa bereitgestellt werden können, die die Gestaltung, Durchführung, Überwachung und Bewertung aller Unionspolitiken unterstützen.

    (7)Es ist daher angebracht, ein Programm für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, und europäische Statistiken (im Folgenden „das Programm“) aufzustellen. Das Programm sollte für die Dauer von sieben Jahren von 2021 bis 2027 aufgestellt werden.

    (8)Das Programm sollte die Gestaltung, Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Union unterstützen, die das Fundament für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bilden. Es sollte darüber hinaus die Schaffung der richtigen Rahmenbedingungen unterstützen, um alle Akteure des Binnenmarkts zu befähigen: Unternehmen, Bürger bzw. Verbraucher, Zivilgesellschaft und Behörden. Zu diesem Zweck sollte das Programm darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU, zu gewährleisten, aber auch die Durchsetzung der Verbraucherschutz- und Sicherheitsvorschriften und die Sensibilisierung von Unternehmen und Einzelpersonen zu fördern, indem ihnen die richtigen Instrumente, Kenntnisse und Kompetenzen zu Verfügung gestellt werden, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können und ihre Beteiligung an der Politikgestaltung der Union verstärkt wird. Darüber hinaus sollte das Programm darauf abzielen, die rechtliche und administrative Zusammenarbeit zu verbessern – insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren, den Aufbau von Wissens- und Kompetenzgrundlagen einschließlich der Nutzung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge. Das Programm sollte auch darauf abzielen, die Entwicklung internationaler Normen und Standards von hoher Qualität zu unterstützen, die die Durchführung des Unionsrechts untermauern. Dies umfasst auch die Festlegung von Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards und trägt damit zur Transparenz und zum reibungslosen Funktionieren der Kapitalmärkte der Union und zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei. Das Programm sollte die Rechtsetzung und die Normung und Standardisierung unterstützen, auch durch die Gewährleistung einer möglichst breiten Beteiligung der Interessenträger. Das Programm sollte ferner darauf abzielen, die Durchführung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu unterstützen, die für ein hohes Gesundheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette und die Verbesserung des Tierschutzes sorgen.

    (9)Ein moderner Binnenmarkt fördert den Wettbewerb und kommt Verbrauchern, Unternehmen und Arbeitnehmern zugute. Eine bessere Nutzung des sich stets weiterentwickelnden Binnenmarkts für Dienstleistungen sollte die europäischen Unternehmen bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und dem Wachstum über Grenzen hinweg unterstützen; dies führt zu einem breiteren Angebot und besseren Preisen, ohne Abstriche bei den hohen Standards für den Schutz der Verbraucher und Arbeitnehmer machen zu müssen. Zu diesem Zwecke soll dieses Programm dazu beitragen, die verbleibenden Hindernisse zu beseitigen und einen Rechtsrahmen zu gewährleisten, der neue innovative Geschäftsmodelle berücksichtigen kann.

    (10)Die rechtlichen Hindernisse für den Binnenmarkt wurden für viele Industrieprodukte durch Präventionsmechanismen, die Annahme gemeinsamer Vorschriften und, in Ermangelung solcher Unionsvorschriften, durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beseitigt. In Bereichen, die nicht durch Unionsrecht geregelt sind, unterliegen Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dank des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung dem freien Warenverkehr und dürfen in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden. Bei nicht korrekter Anwendung der gegenseitigen Anerkennung kommt es allerdings zu Erschwernissen für Unternehmen, die Zugang zu den Märkten anderer Mitgliedstaaten anstreben. Dadurch entgehen der gesamten Wirtschaft Chancen, auch wenn die Marktintegration im Bereich des Warenhandels ein hohes Niveau erreicht hat. Daher sollte dieses Programm darauf abzielen, die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung im Warenhandel zu verbessern und dafür zu sorgen, dass weniger illegale und nichtkonforme Waren auf den Markt gelangen.

    (11)Die neuen Herausforderungen in den Bereichen Regulierung und Durchsetzung betreffen das sich rasch verändernde Umfeld der digitalen Revolution in Bereichen wie Cybersicherheit, Internet der Dinge oder künstliche Intelligenz. Strenge Vorschriften zu Produktsicherheit und Produkthaftung im Falle eines Schadens sind von wesentlicher Bedeutung, wenn es darum geht, eine politische Antwort zu finden, die es den europäischen Bürgern, darunter auch Verbrauchern und Unternehmen, ermöglicht, davon zu profitieren. Daher sollte das Programm zur raschen Anpassung und Durchsetzung eines Produkthaftungssystems der Union beitragen, das Innovationen fördert.

    (12)Das Inverkehrbringen von nicht mit EU-Vorschriften konformen Produkten bringt Nachteile für diejenigen, die die Einhaltung der Bestimmungen gewährleisten, und könnte Risiken für die Verbraucher mit sich bringen. Viele Unternehmer missachten die Vorschriften, entweder aus Unkenntnis oder um sich damit bewusst einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Marktüberwachungsbehörden sind häufig mit zu geringen Mitteln ausgestattet und können nur innerhalb der Landesgrenzen tätig werden, während Unternehmer unions- oder gar weltweit agieren. Vor allem im Bereich des Onlinehandels haben die Marktüberwachungsbehörden erhebliche Probleme dabei, aus Drittländern eingeführte nicht konforme Produkte ausfindig zu machen und das in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortliche Unternehmen zu ermitteln. Daher sollte das Programm mit einer Produktkonformitätsinitiative Unternehmer zu ordnungsgemäßem Verhalten bewegen, indem die Konformitätsprüfungen verschärft und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den mit der Durchsetzung betrauten Behörden gefördert wird. Darüber hinaus sollte das Programm zur Konsolidierung des bestehenden Rahmens für die Marktüberwachung beitragen, gemeinsame Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten fördern, den Informationsaustausch verbessern und die Konvergenz und die stärkere Integration der Marktüberwachungstätigkeiten fördern.

    (13)Die Produktsicherheit stellt ein gemeinsames Anliegen dar. Die Konformitätsbewertungsstellen überprüfen, ob die Produkte die Sicherheitsanforderungen erfüllen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Daher ist es von größter Bedeutung, dass diese Stellen zuverlässig und kompetent sind. Die Union hat ein System für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen eingeführt, mit dem deren Kompetenz, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit überprüft werden. Die größte Herausforderung besteht nun darin, das Akkreditierungssystem auf dem neuesten Stand zu halten und zu gewährleisten, dass es stets mit gleichbleibender Stringenz in der gesamten Union umgesetzt wird. Aus diesem Grund sollte dieses Programm Maßnahmen unterstützen, mit denen sichergestellt wird, dass die Konformitätsbewertungsstellen die Regulierungsanforderungen weiterhin erfüllen, und mit denen das europäische Akkreditierungssystem, insbesondere in neuen Politikbereichen, durch die Förderung der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erwähnten Europäischen Kooperation für die Akkreditierung (EA) 48 weiter ausgebaut wird.

    (14)Da die Verbrauchermärkte mit der Entwicklung von Online-Handel und Online-Reisedienstleistungen keine Grenzen kennen, muss sichergestellt werden, dass Verbraucher mit Wohnsitz in der Union bei der Einfuhr von Waren und Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern einen angemessenen Schutz genießen. Daher sollte es im Rahmen des Programms möglich sein, gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit einschlägigen Einrichtungen in wichtigen Handelspartnerländern der Union zu unterstützen

    (15)Öffentliche Aufträge werden von Behörden genutzt, um den Wert öffentlicher Gelder zu gewährleisten und einen Beitrag zu einem innovativeren, nachhaltigeren, integrativeren und stärker wettbewerbsorientierten Binnenmarkt zu leisten. Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 49 , die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 50 und die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 51 bilden den Rechtsrahmen für die Integration und das effektive Funktionieren der Märkte für öffentliche Aufträge, die 14 % des BIP der Union ausmachen, was den Behörden, Unternehmen und Bürgern bzw. Verbrauchern zugutekommt.. Daher sollten mit diesem Programm Maßnahmen unterstützt werden, die eine breitere Nutzung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge, die Professionalisierung der öffentlichen Auftraggeber, die Verbesserung des Zugangs zu den Beschaffungsmärkten für KMU sowie die Verbesserung der Transparenz, der Integrität und der Datenlage ermöglichen, indem die Digitalisierung der Auftragsvergabe und die gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge – durch die Stärkung eines partnerschaftlichen Ansatzes unter den Mitgliedstaaten – gefördert, die Datenerfassung und -auswertung (unter anderem durch die Entwicklung spezieller IT-Tools) verbessert, der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unterstützt, Leitlinien bereitgestellt, vorteilhafte Handelsabkommen abgeschlossen, die Zusammenarbeit nationaler Behörden gestärkt und Pilotprojekte gestartet werden.

    (16)Damit die Ziele des Programms erreicht werden können und Erleichterungen für Unternehmen und Bürger erzielt werden, sollten nutzerorientierte öffentliche Dienste von hoher Qualität geschaffen werden. Dies bedeutet, dass öffentliche Verwaltungen neue Arbeitsverfahren benötigen werden und Abschottungen zwischen verschiedenen Verwaltungsstellen beseitigen sowie Bürger und Unternehmen in den Aufbau dieser öffentlichen Dienste einbeziehen werden müssen. Ferner erfordert die kontinuierliche und stetige Zunahme grenzüberschreitender Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt die Bereitstellung aktueller Informationen über die Rechte von Unternehmen und Bürgern, aber auch Informationen über die Verwaltungsformalitäten. Darüber hinaus sind rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die auf nationaler Ebene auftreten, unverzichtbar. Außerdem müssen die nationalen Verwaltungen auf einfache und effiziente Weise vernetzt und es muss bewertet werden, wie der Binnenmarkt in der Praxis funktioniert. Das Programm sollte daher die folgenden bestehenden Steuerungsinstrumente für den Binnenmarkt unterstützen: das Portal „Ihr Europa“, das das Rückgrat des bevorstehenden zentralen digitalen Zugangstors bilden sollte, „Ihr Europa – Beratung“, SOLVIT, das Binnenmarkt-Informationssystem und den Binnenmarktanzeiger, um Verbesserungen im Alltag der Bürger und bei der Fähigkeit der Unternehmen für den grenzüberschreitenden Handel zu erzielen.

    (17)Das Programm sollte die Entwicklung des Rechtsrahmens der Union auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und der Corporate Governance sowie des Vertragsrechts unterstützen, um die Wirtschaft effizienter und wettbewerbsfähiger zu machen und gleichzeitig den von der Unternehmenstätigkeit betroffenen Akteuren Schutz zu bieten und auf sich abzeichnende politische Herausforderungen zu reagieren. Darüber hinaus sollte es eine angemessene Evaluierung, Umsetzung und Durchsetzung des einschlägigen Besitzstands gewährleisten‚ die Interessenträger informieren und unterstützen und den Informationsaustausch in diesem Bereich fördern. Das Programm sollte die Initiativen der Kommission zur Schaffung eines klaren und angepassten Rechtsrahmens für die Datenwirtschaft und für Innovationen weiter unterstützen. Diese Initiativen sind notwendig, um die Rechtssicherheit in Bezug auf vertragliche und außervertragliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Haftung und die Ethik vor dem Hintergrund der neuen Technologien, wie Internet der Dinge, künstliche Intelligenz, Robotik und 3D-Druck, zu erhöhen Das Programm sollte auf die Förderung der Entwicklung datengesteuerter Geschäftstätigkeit abzielen, da diese für die Stellung der Wirtschaft der Union im globalen Wettbewerb entscheidend sein wird.

    (18)Das Programm sollte auch die korrekte und vollständige Umsetzung und Anwendung des Rechtsrahmens der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung seitens der Mitgliedstaaten und die Entwicklung künftiger politischer Maßnahmen zur Bewältigung neuer Herausforderungen in diesem Bereich fördern. Darüber hinaus sollten im Rahmen des Programms einschlägige Aktivitäten der nationalen Organisationen von europäischem Interesse unterstützt werden, beispielsweise der Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    (19)Die Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Finanzstabilität und der Kapitalmarktunion, einschließlich der nachhaltigen Finanzierung, hängt in hohem Maße von faktengestützten Maßnahmen der Union ab. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte die Kommission eine aktive Rolle übernehmen, indem sie die Finanzmärkte und die Finanzstabilität fortlaufend überwacht, die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union durch die Mitgliedstaaten beurteilt, indem sie prüft, ob die bestehenden Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, und potenzielle Bereiche ermittelt, bei denen sich durch neue Risiken Handlungsbedarf ergibt, wobei die Interessenträger während des gesamten Politikzyklus kontinuierlich einbezogen werden. Diese Tätigkeiten beruhen auf Analysen, Studien, Schulungsmaterial, Erhebungen, Konformitätsbewertungen, Evaluierungen und Statistiken und werden durch IT-Systeme und Kommunikationsmittel unterstützt.

    (20)In Anbetracht der Tatsache, dass zum Binnenmarkt nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union ein System gehört, mit dem sichergestellt wird, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird, sollte das Programm die Wettbewerbspolitik der Union, die Netzwerke und die Zusammenarbeit nationaler Behörden und Gerichte unterstützen und sich an eine größere Gruppe von Interessenträgern wenden, um die Rechte, Vorteile und Verpflichtungen der Wettbewerbspolitik zu vermitteln und zu erläutern.

    (21)Das Programm muss insbesondere die radikalen Auswirkungen auf den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts angehen, die sich aus dem laufenden Wandel der Wirtschaft und der Rahmenbedingungen für Unternehmen ergeben, insbesondere durch die exponentielle Zunahme und Nutzung von Daten unter Berücksichtigung des steigenden Rückgriffs auf künstliche Intelligenz und andere IT-Instrumente und -Fachwissen durch Unternehmen und deren Berater. Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das Programm Netzwerke und die Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten unterstützt, in Anbetracht der Tatsache, dass ein unverfälschter Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts entscheidend von den Maßnahmen dieser Einrichtungen abhängen. Angesichts der besonderen Rolle der Wettbewerbspolitik bei der Verhinderung von Schaden für den Binnenmarkt durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen jenseits der Grenzen der Union sollte das Programm gegebenenfalls auch die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden unterstützen. Schließlich ist eine Ausweitung der Öffentlichkeitsarbeit erforderlich, damit mehr Bürger und Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Vorteile eines fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen. Da eine Reihe von Initiativen im Rahmen des Programms neu sind und der Programmteil mit Bezug zum Wettbewerb besonders durch dynamische Entwicklungen bei den Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beeinflusst wird, insbesondere in Bezug auf künstliche Intelligenz, Algorithmen, Massendaten, Cybersicherheit und forensische Technologie, deren Tempo und Umfang schwer abzuschätzen sind, ist davon auszugehen, dass Flexibilität erforderlich sein wird, um dem sich wandelnden Bedarf im Rahmen dieses Teils des Programms gerecht zu werden.

    (22)Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen bei gleichzeitiger Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen und eines offenen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts ist von größter Bedeutung. KMU sind der Motor der europäischen Wirtschaft und machen 99 % aller europäischen Unternehmen und zwei Drittel der Arbeitsplätze aus; sie tragen damit ganz wesentlich zur Schaffung neuer Arbeitsplätze mit einer regionalen und lokalen Dimension bei.

    (23)Bei der Beschaffung von Finanzmitteln, der Suche nach qualifizierten Arbeitskräften, der Bewältigung des Verwaltungsaufwands, der Einführung kreativer Lösungen und Innovationen, dem Marktzugang sowie dem Ausbau von Internationalisierungsmaßnahmen sind KMU mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert, die größere Unternehmen nicht in gleichem Maße betreffen. Das Programm sollte Marktversagen dieser Art auf verhältnismäßige Weise ausgleichen und dabei den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht unangemessen verzerren.

    (24)Viele Probleme der Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit haben mit dem schwierigen Zugang zu Finanzmitteln für KMU zu tun, da diese oft nur unter großen Schwierigkeiten ihre Kreditwürdigkeit nachweisen können und über zu wenige Sicherheiten verfügen. Zusätzliche Herausforderungen im Bereich der Finanzierung rühren daher, dass KMU wettbewerbsfähig bleiben und deshalb z. B. Digitalisierungs-, Internationalisierungs- und Innovationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Weiterqualifizierung ihrer Beschäftigten ergreifen müssen. Ein eingeschränkter Zugang zu Finanzmitteln wirkt sich negativ auf die Gründung von Firmen, auf deren Wachstum und Überlebensraten sowie auf die Bereitschaft neuer Unternehmer aus, an sich rentable Unternehmen im Zuge der Unternehmensübertragung zu übernehmen.

    (25)Um dieses Marktversagen zu überwinden und sicherzustellen, dass die KMU weiterhin ihre Rolle als Fundament der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union wahrnehmen können, benötigen diese Unternehmen mehr Unterstützung in Form von Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsinstrumenten, die im Rahmen des KMU-Finanzierungsfensters des durch die Verordnung [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 52 eingerichteten Fonds InvestEU einzurichten sind. Die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 eingerichtete Kreditbürgschaftsfazilität hat einen nachgewiesenen Mehrwert und dürfte einen positiven Beitrag für mindestens 500 000 KMU leisten. Ein Nachfolger wird im Rahmen des KMU-Finanzierungsfensters des Fonds InvestEU eingerichtet.

    (26)Die politischen Ziele dieses Programms werden auch durch Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien im Rahmen des KMU-Fensters des Fonds „InvestEU“ unterstützt. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

    (27)Das Programm sollte KMU während ihres gesamten Lebenszyklus effektive Unterstützung zur Verfügung stellen. Es sollte auf den einzigartigen Erkenntnissen und Erfahrungen aufbauen, die in Bezug auf KMU und Industriebranchen entwickelt wurden, sowie auf langjährigen Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit europäischen, nationalen und regionalen Akteuren. Diese Unterstützung sollte auf dem Erfolg des Enterprise Europe Network aufbauen, das eine zentrale Anlaufstelle ist, mit der KMU dabei unterstützt werden, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihr Geschäft auf dem Binnenmarkt und darüber hinaus auszubauen. Das Netzwerk soll für andere Unionsprogramme unter Verwendung von deren Finanzmitteln weiterhin seine Dienste leisten, insbesondere im Rahmen des Programms „Horizont 2020“. Das Mentoring-Programm für neue Unternehmer sollte auch weiterhin das Instrument bleiben, mit dem junge und angehende Unternehmer Geschäftserfahrungen mit einem erfahrenen Unternehmer aus einem anderen Land machen können, um so ihre unternehmerischen Fähigkeiten zu erweitern. Das Programm sollte darauf abzielen, weiter zu wachsen und seine geografische Reichweite zu vergrößern und so den Unternehmern mehr Möglichkeiten bieten, einen Partner zu finden, wenn möglich in Ergänzung zu anderen Initiativen der Union.

    (28)Cluster sind ein strategisches Instrument zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit und der Expansion von KMU, da sie günstige Rahmenbedingungen für Unternehmen bieten. Gemeinsame Clusterinitiativen sollten eine kritische Masse erreichen, um das Wachstum von KMU zu beschleunigen. Durch die Verbindung spezieller Ökosysteme werden mit Clustern neue Geschäftschancen für KMU geschaffen und diese besser in die europäischen und globalen strategischen Wertschöpfungsketten integriert. Mit Unterstützung durch die Europäische Plattform für Cluster-Zusammenarbeit (European Cluster Collaboration Platform) sollte Unterstützung für die Entwicklung transnationaler Partnerschaftsstrategien und die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten bereitgestellt werden. Eine nachhaltige Partnerschaft sollte durch eine Fortsetzung der Finanzierung gefördert werden, falls die Etappenziele in Bezug auf Leistung und Beteiligung erreicht werden. Die direkte Unterstützung von KMU sollte über Clusterorganisationen in Bezug auf folgende Bereiche erfolgen: Einführung fortschrittlicher Technologien, neue Geschäftsmodelle und CO2-arme und ressourcenschonende Lösungen, Kreativität und Design, die Verbesserung der Qualifikationen, die Gewinnung von begabtem Personal, die Beschleunigung des Unternehmertums, die Förderung von Internationalisierungsaktivitäten. Weitere spezialisierte Akteure der KMU-Unterstützung sollten eingebunden werden, um den industriellen Wandel und die Durchführung von Strategien zur intelligenten Spezialisierung zu erleichtern. Das Programm sollte zum Wachstum beitragen und Verbindungen zu den (digitalen) Innovationszentren und Investitionen der Union im Rahmen der Kohäsionspolitik und von Horizont Europa aufbauen. Synergien mit dem Erasmus-Programm können ebenfalls ausgelotet werden.

    (29)Kreativität und Innovation sind für die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Wertschöpfungsketten der Union von wesentlicher Bedeutung. Sie stellen Katalysatoren für die industrielle Modernisierung dar und tragen zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum bei. Jedoch ist die Nutzung durch KMU noch sehr zögerlich. Das Programm sollte daher gezielte Maßnahmen, Netzwerke und Partnerschaften für kreativitätsgetragene Innovation entlang der gesamten industriellen Wertschöpfungskette unterstützen.

    (30)Europäische Normen und Standards spielen eine wichtige Rolle im Binnenmarkt. Sie sind von vitalem Interesse für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von KMU. Außerdem sind sie ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Rechtsetzung und Politik der Union in einer Reihe von Schlüsselbereichen wie Energie, Klimawandel, Informations- und Kommunikationstechnologie, nachhaltige Nutzung von Ressourcen, Innovation, Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Sicherheit und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie Bevölkerungsalterung und leisten damit einen positiven Beitrag zur Gesellschaft insgesamt.

    (31)Die europäischen Normungstätigkeiten werden durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 geregelt und über eine langjährige öffentlich-private Partnerschaft umgesetzt, die für die Verwirklichung der Ziele der genannten Verordnung sowie der allgemeinen und bereichsspezifischen Normungspolitik der Union von grundlegender Bedeutung ist.

    (32)Ein gut funktionierender gemeinsamer Rahmen für die Rechnungslegung ist für den Binnenmarkt, für reibungslos funktionierende Kapitalmärkte und für die Schaffung eines integrierten Finanzdienstleistungsmarkts vor dem Hintergrund der Kapitalmarktunion von grundlegender Bedeutung.

    (33)Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 55 müssen die vom Gremium für Internationale Rechnungslegungsstandards (IASB) angenommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und die damit zusammenhängenden Auslegungen des IFRS-Interpretationsausschusses in das Unionsrecht übernommen werden, damit Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der EU notiert sind, sie anwenden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn die IFRS die Kriterien der genannten Verordnung erfüllen, wie etwa die Anforderungen, dass Abschlüsse ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ vermitteln müssen, wie es in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 56 heißt, und dass sie dem europäischen öffentlichen Interesse dienlich sind. Solche internationalen Rechnungslegungsstandards müssen in einem transparenten, demokratisch rechenschaftspflichtigen Prozess aufgestellt werden. Damit spielen die IFRS für die Funktionsweise des Binnenmarkts eine zentrale Rolle und hat die Union ein unmittelbares Interesse daran, dass der Prozess für die Aufstellung und Verabschiedung von IFRS Normen hervorbringt, die mit den Anforderungen des Rechtsrahmens des Binnenmarkts im Einklang stehen. Für die IFRS-Stiftung sollten deshalb angemessene Finanzierungsregelungen festgelegt werden.

    (34)Angesichts der Rolle, die die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) bei der Beurteilung der Frage spielt, ob die IFRS den Anforderungen des Unionsrechts und der Politik der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 entsprechen, muss die Union außerdem eine stabile Finanzierung der EFRAG sicherstellen und deshalb zu ihrer Finanzierung beitragen. Die fachliche Arbeit der EFRAG sollte sich auf die fachliche Beratung der Kommission zur Übernahme der IFRS sowie die entsprechende Beteiligung an der Ausarbeitung dieser IFRS konzentrieren und sicherstellen, dass die Interessen der Union beim internationalen Normungsprozess gebührend berücksichtigt werden. Diese Interessen sollten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU das „Vorsichtsprinzip“ und die Beibehaltung des Erfordernisses, wonach ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ vermittelt werden muss, umfassen sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die Wahrung des europäischen öffentlichen Interesses; zudem sind die Auswirkungen von IFRS auf die Finanzmarktstabilität und die Wirtschaft zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte ein europäisches Unternehmensberichterstattungs-Laboratorium (European Corporate Reporting Lab) als Teil der EFRAG eingerichtet werden, um Innovationen und die Entwicklung bewährter Verfahren der Unternehmensberichterstattung zu fördern. In diesem Forum können sich Unternehmen und Investoren über bewährte Verfahren der nichtfinanziellen Berichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung austauschen.

    (35)Im Bereich der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen wurde 2005 der Public Interest Oversight Board (PIOB) von der Monitoring Group, einer internationalen Einrichtung zur Überwachung der Governance-Reform der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC), eingesetzt. Aufgabe des PIOB ist es, den Prozess, der zur Annahme der Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Standards on Auditing - ISA) führt, und andere im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten der IFAC zu überwachen. Eine Annahme der ISA zur Anwendung in der Union ist möglich, wenn sie gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 57 , insbesondere in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz, erstellt wurden. Angesichts der Einführung der ISA in der Union und der Schlüsselrolle des PIOB bei der Gewährleistung, dass diese die Anforderungen der Richtlinie 2006/43/EG erfüllen, ist es wichtig, angemessene Finanzierungsregelungen für das PIOB sicherzustellen.

    (36)Die Union trägt dazu bei, dass ein hoher Verbraucherschutz gewährleistet wird und die Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts gestellt werden, indem sie die Strategien der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts uneingeschränkt wahrnehmen können und damit ihre Sicherheits-, Rechts- und Wirtschaftsinteressen angemessen durch konkrete Maßnahmen geschützt werden. Die Union muss auch sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit in der Praxis ordnungsgemäß und einheitlich durchgesetzt werden und dass für die Unternehmen die gleichen Ausgangsbedingungen mit fairem Wettbewerb im Binnenmarkt gelten. Außerdem ist es notwendig, die Verbraucher zu nachhaltigen Entscheidungen zu befähigen, sie dazu zu ermutigen und darin zu unterstützen, um auf diese Weise zu einer nachhaltigen, energie- und rohstoffeffizienten Kreislaufwirtschaft beizutragen.

    (37)Das Programm sollte Verbraucher, Unternehmen, die Zivilgesellschaft und Behörden für die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Sicherheit sensibilisieren und Verbrauchern und ihren repräsentativen Organisationen auf nationaler und Unionsebene mehr Einfluss verschaffen, insbesondere durch die Unterstützung des Europäischen Verbraucherverbands (BEUC – Bureau Européen des Unions de Consommateurs), der als die langjährig bewährte und anerkannte NRO zur Verbrauchervertretung in allen relevanten Politikbereichen der EU agiert, und die Europäische Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten (ANEC – European Association for the Co-ordination of Consumer Representation in Standardisation), die die Verbraucherinteressen in Bezug auf Fragen der Normung vertritt. Dabei sollte vor allem auf neue Bedürfnisse des Marktes in Bezug auf die Förderung des nachhaltigen Verbrauchs und die Vermeidung von Risiken sowie auf die Herausforderungen, die durch die Digitalisierung der Wirtschaft oder durch die Entwicklung neuer Konsummuster und Geschäftsmodelle entstehen, geachtet werden. Das Programm sollte die Entwicklung relevanter Informationen über Märkte, politische Herausforderungen, neu entstehende Aspekte und Verhaltensweisen sowie die Veröffentlichung der EU-Verbraucherbarometer unterstützen.

    (38)Das Programm sollte die zuständigen nationalen Behörden unterstützen, einschließlich der für die Überwachung der Produktsicherheit zuständigen, die vor allem über das Schnellwarnsystem der Union für gefährliche Produkte kooperieren. Es sollte außerdem die Durchsetzung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 58 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit, das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sowie die internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Behörden in Drittländern und in der Union unterstützen. Das Programm sollte auch den Zugang aller Verbraucher und Händler sowohl zu effektiven außergerichtlichen als auch zu Online-Streitbeilegungslösungen sowie zu Informationen über die Möglichkeiten des Rechtsbehelfs gewährleisten.

    (39)Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren unterstützt Verbraucher dabei, ihre EU-Verbraucherrechte geltend zu machen, wenn sie grenzübergreifend Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt und im EWR sowohl online als auch auf Reisen kaufen. Das aus 30 Zentren bestehende und von den Verbraucherprogrammen der Union gemeinsam finanzierte Netzwerk stellt schon seit mehr als 10 Jahren seinen Mehrwert unter Beweis, indem es das Vertrauen von Verbrauchern und Händlern in den Binnenmarkt stärkt. Es bearbeitet mehr als 100 000 Verbraucheranfragen pro Jahr und erreicht Millionen von Bürgern über seine in der Presse und im Internet bereitgestellten Informationen. Es stellt eines der am meisten geschätzten Netzwerke der Union zur Unterstützung der Bürger dar und die meisten dieser Zentren verfügen über Kontaktstellen für das Binnenmarktrecht, z. B. in Bezug auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 59 ; durch die allgemeine Wertschätzung für das Netzwerk wird die Bedeutung einer Fortsetzung seiner Tätigkeiten bekräftigt. Das Netzwerk beabsichtigt außerdem Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit vergleichbaren Einrichtungen in Drittländern auszuarbeiten.

    (40)Die von der Kommission im Mai 2017 durchgeführte Eignungsprüfung der Verbraucher- und Marketingvorschriften der Union legte die Notwendigkeit offen, Vorschriften besser durchzusetzen und die Entschädigung von Verbrauchern, im Falle von Verletzungen von Verbraucherrechten, zu erleichtern. Daher nahm die Kommission im April 2018 die Maßnahme mit dem Titel „Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher“ an, mit der unter anderem die Gleichbehandlung der Verbraucher im gesamten Binnenmarkt in Bezug auf duale Qualitätsstandards, strengere Durchsetzungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten, eine größere Produktsicherheit, eine verstärkte internationale Zusammenarbeit und neue Möglichkeiten für Rechtsbehelfe, insbesondere im Rahmen von Verbandsklagen durch qualifizierte Einrichtungen gewährleistet werden sollen. Die Verbraucherpolitik sollte durch das Programm u. a. mit folgenden Maßnahmen unterstützt werden: Sensibilisierung, Aufbau von Wissen und Kapazitäten, Austausch bewährter Verfahren der Verbraucherorganisationen und - behörden, Vernetzung und Entwicklung der Marktforschung, Stärkung der Evidenzbasis hinsichtlich der Funktionsweise des Binnenmarkts für Verbraucher, IT-Systeme und Kommunikationsmittel.

    (41)Die Bürger sind insbesondere durch die Funktionsweise des Markts für Finanzdienstleistungen betroffen. Sie stellen ein Schlüsselelement des Binnenmarktes dar und erfordern einen soliden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der nicht nur finanzielle Stabilität und eine nachhaltige Wirtschaft gewährleistet, sondern auch ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen bietet, insbesondere auch für Kleinanleger, Sparer, Versicherungsnehmer, Teilnehmer und Begünstigte von Pensionsfonds, private Anteilseigner, Kreditnehmer und KMU. Es ist wichtig, ihre Fähigkeit zur Teilnahme an der Politikgestaltung in Bezug auf den Finanzsektor zu vergrößern.

    (42)Das Programm sollte daher auch weiterhin die speziellen Tätigkeiten unterstützen, die im Programm für den Aufbau von Kapazitäten zur stärkeren Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017-2020 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2017/826 des Europäischen Parlaments und des Rates 60 vorgesehen sind; dieses Programm stellte die Fortsetzung des Pilotprogramms und der vorbereitenden Maßnahme der Jahre 2012-2017 dar. Dies ist notwendig, um politischen Entscheidungsträgern auch andere Standpunkte als jene professioneller Finanzmarktakteure näherzubringen, sodass die Interessen der Verbraucher und anderer Endnutzer von Finanzdienstleistungen besser vertreten werden. Dies sollte in einer besseren Politik im Bereich Finanzdienstleistungen resultieren, insbesondere durch ein verbessertes Verständnis der Öffentlichkeit hinsichtlich der anstehenden Fragen im Bereich der Finanzmarktregulierung und eine verbesserte Finanzkompetenz.

    (43)Im Rahmen eines Pilotprojekts zwischen 2012 und 2013 und einer vorbereitenden Maßnahme zwischen 2014 und 2016 vergab die Kommission nach einer jährlichen öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Zuschüsse an zwei gemeinnützige Organisationen: Bei den beiden Organisationen handelt es sich um „Finance Watch“, im Jahr 2011 mithilfe von Finanzhilfen der Union als internationale gemeinnützige Vereinigung nach belgischem Recht gegründet, und um „Better Finance“, das Ergebnis aufeinanderfolgender Umstrukturierungen und Umbenennungen bereits bestehender europäischer Zusammenschlüsse von Anleger- und Aktionärsvereinigungen seit 2009. Im Rahmen des gemäß der Verordnung (EU) 2017/826 eingerichteten Programms für den Aufbau von Kapazitäten wurde festgelegt, dass diese beiden Organisationen die alleinigen Begünstigten sind. Es ist daher erforderlich, die Kofinanzierung dieser Organisationen im Rahmen des Programms fortzusetzen. Diese Finanzierung sollte jedoch unter dem Vorbehalt einer Überprüfung stehen.

    (44)Ein hohes Gesundheitsschutzniveau durch Gewährleistung der Lebensmittelversorgungskette ist notwendig, um eine effiziente Funktionsweise des Binnenmarkts zu ermöglichen. Eine sichere und nachhaltige Lebensmittelversorgungskette stellt eine Voraussetzung für die Gesellschaft insgesamt und den Binnenmarkt dar. Gesundheitskrisen und Lebensmittelskandale stören den Binnenmarkt durch Beeinträchtigungen des Personen- und Warenverkehrs und der Produktion.

    (45)Allgemeines Ziel des Unionsrechts im Bereich der Lebensmittelversorgungskette ist es, zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette beizutragen, die Verbesserung des Wohlergehens von Tieren zu unterstützen, ein hohes Schutz- und Informationsniveau für die Verbraucher und ein hohes Umweltschutzniveau zu fördern sowie die biologische Vielfalt zu erhalten; gleichzeitig sollen dabei die Nachhaltigkeit der europäischen Lebens- und Futtermittelproduktion verbessert, die Qualitätsstandards unionsweit gestärkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Lebens- und Futtermittelindustrie der Union verbessert und die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt werden.

    (46)Aufgrund der besonderen Merkmale der Maßnahmen für ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette sollten in der vorliegenden Verordnung Förderfähigkeitskriterien für Finanzhilfen sowie die Nutzung der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschrieben werden. Insbesondere sollten abweichend von der Verordnung (EU, Euratom) des Europäischen Parlaments und des Rates 61 (die „Haushaltsordnung“) und im Sinne einer Ausnahme vom Rückwirkungsverbot die Kosten für Notfallmaßnahmen aufgrund ihres dringenden und unvorhersehbaren Charakters förderfähig sein; dazu sollten auch Kosten zählen, die aufgrund eines vermuteten Auftretens einer Seuche oder eines Schädlings entstanden sind, sofern sich dieses Auftreten anschließend bestätigt und der Kommission gemeldet wird. Die Kommission nimmt die entsprechenden Mittelbindungen und die Erstattung förderfähiger Ausgaben nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtungen und nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge vor. Kosten sollten auch als förderfähig gelten sowohl bei Schutzmaßnahmen im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, eines Mitgliedstaats oder eines überseeischen Landes oder Gebiets, als auch für Schutz- oder sonstige einschlägige Maßnahmen zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus in der Union.

    (47)Amtliche Kontrollen der Mitgliedstaaten sind ein wichtiges Instrument zur Überprüfung und Überwachung, ob die einschlägigen Unionsbestimmungen durchgeführt, eingehalten und durchgesetzt werden. Die Wirksamkeit und Effizienz der amtlichen Kontrollsysteme ist von entscheidender Bedeutung, um in der gesamten Lebensmittelkette ein hohes Sicherheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten und gleichzeitig die Umwelt in hohem Maße zu schützen. Für diese Kontrollmaßnahmen sollte eine Finanzhilfe der Union bereitgestellt werden. Insbesondere sollte Referenzlaboratorien der Union mit Finanzhilfen dabei geholfen werden, die Kosten zu tragen, die sich aus der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme ergeben. Da außerdem die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen unter anderem davon abhängt, dass den Kontrollbehörden gut ausgebildetes Personal mit ausreichender Kenntnis des Unionsrechts zur Verfügung steht, sollte die Union einen Beitrag zur Schulung dieses Personals sowie zu relevanten Austauschprogrammen der zuständigen Behörden leisten.

    (48)Im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms entwickelte, erstellte und verbreitete hochwertige europäische Statistiken sind wesentlich für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung; europäische Statistiken sollten zeitnah verfügbar sein und zur Umsetzung von Politiken der Union beitragen, wie sie sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) widerspiegeln: insbesondere ein verstärkter und integrierter Ansatz einer wirtschaftspolitischen Steuerung, soziale, wirtschaftliche und territoriale Kohäsion, nachhaltige Entwicklung, Agrarpolitik, die soziale Dimension Europas und die Globalisierung.

    (49)Europäische Statistiken sind für die Entscheidungsprozesse der Union sowie für die Messung der Leistung und der Auswirkungen von Initiativen der Union unerlässlich. Daher sollte eine fortgesetzte Bereitstellung und Entwicklung europäischer Statistiken mit einem unionsweiten, über den Binnenmarkt hinausgehenden Ansatz sichergestellt werden, um alle Aktivitäten und Politikbereiche der Union abzudecken, einschließlich der Befähigung von Unternehmen und Bürgern zu einer fundierten Entscheidungsfindung.

    (50)Angesichts seines horizontalen Charakters unterliegt das Europäische Statistische Programm spezifischen Anforderungen, und zwar insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 62 , insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der statistischen Grundsätze, die Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems und seine Verwaltung einschließlich der Rolle und der Aufgaben des Ausschusses für das Europäische Statistische System und der Kommission, und die Einrichtung und Umsetzung der Programmierung der statistischen Aktivitäten.

    (51)Das Programm wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 dem Ausschuss für das Europäische Statistische System zur vorherigen Prüfung vorgelegt.

    (52)Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich zur Umsetzung der von den Vereinten Nationen angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verpflichtet. Durch ihren Beitrag zur Verwirklichung der Agenda 2030 fördern die Union und die Mitgliedstaaten ein stärkeres, nachhaltigeres, inklusives, sicheres und florierendes Europa. Das Programm sollte einen Beitrag zur Agenda 2030 leisten, auch unter Abwägung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und umweltpolitischen Dimensionen einer nachhaltigen Entwicklung.

    (53)Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, sollte das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der Ausgaben der Union zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

    (54)Mit dieser Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Bezugnahme gegebenenfalls entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 63 ] bilden soll.

    (55)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sieht die Zusammenarbeit in den Bereichen, die Bestandteil des Programms sind, zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, unter anderen den Nachbarländern der Union, den Bewerberländern, den Kandidatenländern und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen. Zusätzlich sollte das Programm im Bereich der Europäischen Statistik nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik 64 der Schweiz offen stehen.

    (56)Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren.

    (57)Die Haushaltsordnung findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe.

    (58)Die im Rahmen der Vorgängerprogramme und Haushaltslinien angewendeten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Die neuen Maßnahmen im Rahmen des Programms zielen auf eine Stärkung insbesondere des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ab. Um im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten die Maßnahmen lediglich als allgemeine Kategorien festgelegt werden. Es sollten außerdem Aufstellungen über voraussichtliche Maßnahmen in Bezug auf spezifische Ziele im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, oder spezifische Maßnahmen aufgrund ordnungspolitischer Erfordernisse, beispielsweise im Bereich der Normung, der Regulierung der Lebensmittelkette und der europäischen Statistiken in das Programm aufgenommen werden.

    (59)Es ist erforderlich, bestimmte Kategorien förderfähiger Einrichtungen sowie jener Einrichtungen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für eine Förderung infrage kommen, festzulegen.

    (60)Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Weltwirtschaft sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige wie Beamte aus Drittländern, Vertreter internationaler Organisationen oder Wirtschaftsbeteiligte, in bestimmte Aktivitäten einzubeziehen.

    (61)Es ist erforderlich, besondere Kriterien bezüglich der Vorschriften für die Kofinanzierung und der förderfähigen Kosten anzugeben.

    (62)Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts“ 65 eingegangenen Verpflichtung der Kommission zu Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den jeweils vorgesehenen Maßnahmen des Programms gemeinsame Ziele verfolgen, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist.

    (63)Dieses Programm sollte zur allgemeinen Unterstützung beitragen, mit der den besonderen Bedürfnissen der Gebiete in äußerster Randlage und ihrer Integration in den Binnenmarkt Rechnung getragen wird, wie dies kürzlich in der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ 66 nochmals bestätigt wurde.

    (64)Das Programm sollte Synergie-Effekte fördern und gleichzeitig Überschneidungen mit verbundenen EU-Programmen und -Maßnahmen vermeiden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollten die Programme „Customs“ und „Fiscalis“, die durch die Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 67 und die Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 68 eingerichtet wurden, ergänzen; diese zielen ebenfalls darauf ab, die Funktionsweise des Binnenmarktes zu unterstützen und zu verbessern.

    (65)Mit dem Programm sollten Synergien und die Komplementarität gefördert werden, die sich im Hinblick auf die KMU und die Unterstützung des Unternehmertums im Rahmen des durch die Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 69 eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erzielen lassen. Außerdem wird das KMU-Finanzierungsfenster des durch die Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 70 eingerichteten Fonds InvestEU die Unterstützung durch Kredit- und Beteiligungsfinanzierung garantieren, um den Zugang und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für KMU zu verbessern. Durch das Programm sollten auch Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 71 eingerichteten Weltraumprogramm angestrebt werden, indem die KMU dazu ermutigt werden, bahnbrechende Innovationen und andere im Rahmen dieser Programme entwickelte Lösungen zu nutzen.

    (66)Durch das Programm sollten Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 72 eingerichteten Programm „Horizont Europa“, das auf die Förderung von Forschung und Innovationen abzielt, gefördert werden. Dies sollte insbesondere die Komplementarität mit den Maßnahmen des künftigen Europäischen Innovationsrates für innovative Unternehmen sowie die Unterstützung der Dienstleistungen für KMU betreffen.

    (67)Mit dem Programm sollten Synergien und die Komplementarität mit dem durch die Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 73 eingerichteten Programm „Digitales Europa“, das auf die Förderung der Digitalisierung der Wirtschaft der Union und des öffentlichen Sektors abzielt, gefördert werden.

    (68)Darüber hinaus sollte das Programm Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 74 eingerichteten Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ anstreben‚ mit dem die Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums für die Wirksamkeit der nationalen Justizsysteme unterstützt werden soll, der eine wesentliche Voraussetzung für eine faire und kosteneffektive europäische Wirtschaft darstellt.

    (69)Das Programm sollte Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 75 eingerichteten Programm Erasmus, mit dem durch die Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 76 eingerichteten Solidaritätsfonds der Europäischen Union und mit dem durch die Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 77 eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus im Bereich Mobilität von Arbeitskräften und Jugendlichen, die für einen gut funktionierenden Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist, fördern.

    (70)Die Maßnahmen zur Lebensmittelkette, z. B. Veterinär- und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Falle von Krisen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit, könnten durch marktbasierte Interventionen im Rahmen der Programme der gemeinsamen Agrarpolitik der Union, eingerichtet durch die Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 78 , ergänzt werden.

    (71)Gegebenenfalls sollten die Maßnahmen des Programms eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

    (72)Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Verabschiedung von Arbeitsprogrammen für die Durchführung der Maßnahmen, die zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette beitragen, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 79 ausgeübt werden.

    (73)Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des zu erwartenden Risikos einer Nichteinhaltung der Bestimmungen. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.

    (74)Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der Maßnahmen und Ergebnisse des Programms eingerichtet werden. Diese Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Programms anhand zuvor festgelegter Bezugswerte gemessen wird.

    (75)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 80 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten gegebenenfalls messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen.

    (76)Die Liste der Tierseuchen und Zoonosen, die für eine Förderung im Rahmen von Notfallmaßnahmen und für eine Förderung im Rahmen der Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung in Betracht kommen, sollte auf der Grundlage der Tierseuchen erstellt werden, auf die in Teil I Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 81 , Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 82 und Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 83 Bezug genommen wird.

    (77)Um die durch Tierseuchen verursachten Situationen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tiererzeugung oder den Handel mit Tieren haben, die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Menschen darstellen, oder neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen sowie Tierseuchen, die wahrscheinlich eine neue Bedrohung für die Union darstellen, zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Liste der Tierseuchen und Zoonosen zu erlassen. Um die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele wirksam bewerten zu können, sollte die Kommission befugt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls die Indikatoren im Hinblick auf die Erreichung der Ziele zu überarbeiten oder zu ergänzen und um diese Verordnung um Bestimmungen zur Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. Die Kommission muss im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (78)Gemäß [Ggf. ist die Bezugnahme gemäß einer neuen Entscheidung hinsichtlich der ÜLG zu aktualisieren: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates 84 ] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

    (79)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 85 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates 86 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 87 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 88 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 89 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

    (80)Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

    (81)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 90 . Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Kommission erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 91 . Jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen Behörden muss den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zur Übermittlung personenbezogener Daten und jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die Kommission muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zur Übermittlung personenbezogener Daten entsprechen.

    (82)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des größeren Potenzials der Unionsmaßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (83)Das Ziel des Programms sollte auch darin bestehen, für eine bessere Sichtbarkeit und Kohärenz des Binnenmarktes der Union, für eine verstärkte Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen einschließlich KMU und für Maßnahmen im Bereich der europäischen Statistik für die europäischen Bürger, Unternehmen und die Verwaltungen zu sorgen.

    (84)Die Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 92 , die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 93 , die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  94 und die Verordnung (EU) 2017/826 sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.

    (85)Es sollte für einen reibungslosen Übergang ohne Unterbrechung zwischen den Programmen in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU, Verbraucherschutz, Kunden und Endnutzer von Finanzdienstleistungen, Politikgestaltung im Bereich der Finanzdienstleistungen, Lebensmittelkette und Europäische Statistik, die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) 2017/826, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014, (EU) Nr. 99/2013 eingerichtet wurden, und diesem Programm gesorgt werden, insbesondere was die Fortsetzung mehrjähriger Maßnahmen sowie die Evaluierung der Erfolge der vorangegangenen Programme und der Bereiche, die mehr Aufmerksamkeit erfordern, betrifft.



    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird zum einen das Programm für die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes und für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, und zum anderen der Rahmen für die Finanzierung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgestellt (im Folgenden „Programm“).

    Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    (1)„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

    (2)„Europäische Statistiken“ Statistiken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entwickelt, erstellt und verbreitet werden;

    (3)„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“);

    (4)„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 95 in der Fassung vom 6. Mai 2003;

    (5)„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

    Artikel 3

    Ziele des Programms

    1.Die allgemeinen Ziele des Programms sind:

    (a)sowohl das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und vor allem die Bürger, Verbraucher und Unternehmen, insbesondere die Kleinstunternehmen sowie die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), durch Durchsetzung des Unionsrechts, Erleichterung des Marktzugangs, Normensetzung und durch Förderung der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie des Tierwohls zu schützen und zu befähigen, als auch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und ihren dezentralen Agenturen der Union zu vertiefen;

    (b)hochwertige, vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über Europa bereitzustellen, welche eine Grundlage für die Gestaltung, Überwachung und Evaluierung aller Maßnahmen der Union bieten und den politischen Entscheidungsträgern, Unternehmen, Wissenschaftlern, Bürgern und Medien helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und sich aktiv am demokratischen Prozess zu beteiligen.

    2.Die spezifischen Ziele des Programms sind:

    (a)den Binnenmarkt wirksamer zu machen, dabei zu helfen, dem Entstehen von Hindernissen vorzubeugen und bestehende Hindernisse zu beseitigen, die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts in den Bereichen Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen, öffentliches Beschaffungswesen, Marktüberwachung sowie in den Bereichen Unternehmensrecht, vertragliches und außervertragliches Recht, Bekämpfung von Geldwäsche, Freizügigkeit für Kapital, Finanzdienstleistungen und Wettbewerb, einschließlich der Entwicklung von Steuerungsinstrumenten zu unterstützen;

    (b)die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen mit besonderem Augenmerk auf den KMU zu stärken und Komplementarität zu erzielen, indem Maßnahmen vorgesehen werden, welche unterschiedliche Formen der Unterstützung für KMU, wie Marktzugang einschließlich der Internationalisierung von KMU, KMU-freundliche Rahmenbedingungen, Wettbewerbsfähigkeit von Branchen, industrielle Modernisierung und Förderung des Unternehmertums, bereitstellen;

    (c)das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts durch Normungsverfahren zu gewährleisten, die:

    i)eine Finanzierung der europäischen Normung und eine Beteiligung der Interessenträger an der Erarbeitung europäischer Normen erlauben,  

    ii)die Entwicklung hochwertiger internationaler Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards unterstützen, deren Eingliederung in das Unionsrecht erleichtern und die Innovation und Entwicklung vorbildlicher Praktiken bei Unternehmensbilanzen zu fördern, 

    (d)die Verbraucherinteressen zu schützen und ein hohes Niveau bei Verbraucherschutz und Produktsicherheit zu gewährleisten durch:

    i)Befähigung, Unterstützung und Aufklärung von Verbrauchern, Unternehmen und Zivilgesellschaft; Gewährleistung eines hohen Niveaus von Verbraucherschutz, nachhaltigem Verbrauch und Produktsicherheit insbesondere durch Unterstützung der zuständigen Durchsetzungsbehörden und Verbraucherverbände sowie durch Zusammenarbeitsmaßnahmen; Sicherstellung, dass alle Verbraucher Zugang zu Rechtsbehelfen haben, und Bereitstellung sachdienlicher Markt- und Verbraucherinformationen;

    ii)stärkere Einbindung der Verbraucher und anderer Endnutzer von Finanzdienstleistungen sowie der Zivilgesellschaft an der Politikgestaltung für Finanzdienstleistungen; Förderung der Aufklärung über die Finanzbranche;

    (e)entlang der Lebensmittelkette und in damit verbundenen Bereichen auch durch Prävention und Tilgung von Seuchen und Schädlingen zu einem hohen Gesundheitsniveau von Menschen, Tieren und Pflanzen beizutragen und einen verbesserten Tierschutz ebenso wie die Nachhaltigkeit bei Produktion und Verbrauch von Lebensmitteln zu unterstützen;

    (f)zeitnah, unparteiisch und kosteneffizient hochwertige Statistiken über Europa durch vertiefte Partnerschaften innerhalb des Europäischen Statistischen Systems gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und mit allen maßgeblichen externen Parteien sowie unter Verwendung vielfacher Datenquellen, fortgeschrittener Verfahren für die Datenanalyse, intelligenter Systeme und digitaler Technologien zu erstellen und zu vermitteln.

    Artikel 4

    Mittelausstattung

    1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 4 088 580 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

    2.Aus dem in Absatz 1 genannten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen:

    (a)1 000 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel;

    (b)188 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannte Ziel;

    (c)1 680 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte Ziel;

    (d)552 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannte Ziel.

    3.Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie für die Verwendung von IT-Netzen mit dem Schwerpunkt Informationsverarbeitung und -austausch und Einsatz und Entwicklung betrieblicher IT-Instrumente.

    4.Für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte Ziel können Mittelbindungen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

    5.Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung nimmt die Kommission die Mittelbindung für eine Finanzhilfe, die im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels für Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Pflanzenschutz gewährt wird, nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge vor.

    6.Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

    Artikel 5

    Mit dem Programm assoziierte Drittländer

    Folgende Drittstaaten können sich an dem Programm beteiligen:

    (a)Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

    (b)beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und ihnen;

    (c)unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

    (d)Drittländer nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an einem Unionsprogrammen, sofern das Abkommen

    i)gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

    ii)die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten;

    iii)dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

    iv)die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

    Die in Ziffer ii genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Haushaltsordnung.

    Artikel 6

    Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

    1.Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

    2.Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

    3.Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung] 96 .

    KAPITEL II

    FINANZHILFEN

    Artikel 7

    Finanzhilfen

    Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

    Artikel 8

    Förderfähige Maßnahmen

    1.Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

    2.Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen:

    (a)Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Befähigung aller Akteure auf dem Binnenmarkt, einschließlich der Unternehmen, Bürger und Verbraucher, der Zivilgesellschaft und der Behörden durch transparente Informationen und Sensibilisierungskampagnen, Austausch vorbildlicher Verfahren, Förderung von bewährten Verfahren, Austausch und Verbreitung von Fachwissen und Kenntnissen sowie Veranstaltung von Bildungsmaßnahmen;

    (b)Einrichtung von Mechanismen, die es Bürgern, Verbrauchern, Endnutzern sowie Vertretern der Zivilgesellschaft und Unternehmen aus der Union erlauben, sich in politische Diskussionen und Prozesse der Politikgestaltung und Entscheidungsfindung einzubringen, insbesondere durch Unterstützung der Arbeit von nationalen und unionsweiten Vertretungsorganisationen;

    (c)Kapazitätsaufbau, Erleichterung und Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission, den dezentralen Agenturen der Union und Drittlandsbehörden;

    (d)Unterstützung für die wirksame Durchsetzung und Modernisierung des Rechtsrahmens der Union sowie dessen rasche Anpassung an den ständigen Wandel der Gegebenheiten, auch durch Datensammlung und -auswertung, Studien, Evaluierungen und Politikempfehlungen, Durchführung von Demonstrationsvorhaben und Pilotprojekten, Kommunikationsmaßnahmen, Entwicklung spezieller IT-Instrumente, die ein transparentes und effizientes Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen.

    3.Folgende Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels kommen für eine Förderung infrage:

    (a)Bereitstellung unterschiedlicher Formen der Unterstützung für KMU;

    (b)Erleichterung des Marktzugangs von KMU, Unterstützung von KMU bei der Bewältigung globaler und gesellschaftlicher Herausforderungen und bei der unternehmerischen Internationalisierung, Ausbau der Führungsrolle der Industrie der Union in den weltweiten Wertschöpfungsketten (einschließlich mithilfe des Enterprise Europe Networks);

    (c)Beseitigung von Markthindernissen, Abbau des Verwaltungsaufwands und Schaffung günstiger Rahmenbedingungen, damit KMU dazu befähigt werden, die Chancen des Binnenmarkts zu nutzen;

    (d)Förderung des Wachstums von Unternehmen, einschließlich der Entwicklung von Kompetenzen, und Unterstützung des industriellen Wandels in allen Branchen des verarbeitenden Gewerbes und des Dienstleistungssektors;

    (e)Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und ganzen Wirtschaftszweigen sowie Unterstützung von KMU bei der Einführung von Innovationen und Förderung der Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette durch strategische Verknüpfung von Ökosystemen und Clustern, einschließlich der gemeinsamen Cluster-Initiative;

    (f)Förderung eines von unternehmerischer Initiative geprägten Unternehmensumfeldes und einer Unternehmerkultur, einschließlich des Mentoring-Programms für den unternehmerischen Nachwuchs, und Unterstützung für Jungunternehmen (Start-ups), unternehmerische Nachhaltigkeit und expandierende Jungunternehmen (Scale-ups).

    4.Die in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 aufgeführten Maßnahmen, die dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i dieser Verordnung genannten spezifischen Ziel dienen, kommen für eine Förderung infrage.

    5.Die Maßnahmen zur Unterstützung von Aktivitäten zur Entwicklung, Anwendung, Bewertung und Überwachung internationaler Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards und Kontrolle der Normungsprozesse, die dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziel dienen, kommen für eine Förderung infrage.

    6.Die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen, die dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel dienen, kommen für eine Förderung infrage.

    7.Die in Anhang II aufgeführten Maßnahmen, die dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziel dienen, kommen für eine Förderung infrage.

    Artikel 9

    Förderfähige Stellen

    1.Die Fördervoraussetzungen der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

    2.Zusätzlich zu den Förderfähigkeitsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 7 sind folgende Stellen aus dem Programm förderfähig:

    (a)Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:

    i)einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

    ii)einem mit dem Programm assoziierten Drittland gemäß Artikel 5;

    (b)nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen;

    (c)Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise teilnehmen, sofern mit der Maßnahme Ziele der Union verfolgt werden und die Tätigkeiten außerhalb der Union zur Wirksamkeit von Maßnahmen beitragen, die auf dem Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten durchgeführt werden, in dem die Verträge gelten.

    3.Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen an folgenden Maßnahmen teilnehmen:

    (a)Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels;

    (b)Maßnahmen für die Stärkung des Verbraucherschutzes zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels.

    Die an den Maßnahmen der Buchstaben a und b teilnehmenden Stellen sind nicht berechtigt, finanzielle Beiträge vonseiten der Union zu erhalten, ausgenommen dies ist von wesentlicher Bedeutung für das Programm, vor allem im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit und den Zugang zu Märkten für Unternehmen aus der Union oder im Hinblick auf den Schutz der in der Union ansässigen Verbraucher. Diese Ausnahme gilt nicht für Einrichtungen mit Erwerbszweck.

    4.Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels kommen die in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Rechtsträger für eine Förderung infrage.

    5.Bei Maßnahmen für die Stärkung des Verbraucherschutzes zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels in Zusammenhang mit dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren sind folgende Stellen förderfähig:

    (a)eine von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Artikel 5 benannte Stelle, bei der es sich um eine in einem transparenten Verfahren ausgewählte Einrichtung ohne Erwerbszweck handelt;

    (b)eine öffentliche Stelle.

    6.Drittländer, auch wenn sie mit dem Programm nicht assoziiert sind, sind bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels förderfähig:

    (a)Schutzmaßnahmen, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus in der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen beziehungsweise einer der Pflanzenkrankheiten, die im Arbeitsprogramm aufgeführt sind und auf die in Artikel 16 verwiesen wird, im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder eines Mitgliedstaats ergriffen werden;

    (b)Schutzmaßnahmen oder sonstige einschlägige Maßnahmen zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus der Union.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, falls dies erforderlich wird, um den durch diese Tierseuchen verursachten Situationen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tiererzeugung oder den Handel mit Tieren haben, die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Menschen darstellen, oder neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen sowie Tierseuchen, die wahrscheinlich eine neue Bedrohung für die Union darstellen, Rechnung zu tragen.

    Außer bei Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Union haben, sollten nicht assoziierte Länder ihre Teilnahme an den Maßnahmen nach den Buchstaben a und b selbst finanzieren.

    7.Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels sind die folgenden Rechtsträger förderfähig:

    (a)die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen;

    (b)bei Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzen andere in der Statistik tätige Stellen, bei denen es sich nicht um die Stellen nach Buchstabe a dieses Absatzes handelt;

    (c)Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die von industriellen, gewerblichen und geschäftlichen oder anderen widerstreitenden Interessen unabhängig sind und deren Hauptziele und -tätigkeiten darin bestehen, die Umsetzung des Verhaltenskodexes für europäische Statistiken nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ebenso wie die Durchführung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zwecks unionsweiter Effizienzgewinne und Qualitätssteigerungen zu unterstützen und zu befördern.

    Artikel 10

    Benannte Begünstigte

    Den folgenden Rechtsträgern kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Finanzhilfe aus dem Programm gewährt werden:

    (a)bei Maßnahmen der Marktüberwachung zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Artikel 11 des [Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ] 97 ;

    (b)bei Maßnahmen der Akkreditierung und Marktüberwachung zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels der Stelle, die nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Durchführung der in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genannten Tätigkeiten anerkannt wurde;

    (c)bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i genannten spezifischen Ziels den in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Rechtsträgern;

    (d)bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG), der Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards und dem Public Interest Oversight Board (PIOB);

    (e)bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels im Zusammenhang mit der Vertretung der Verbraucherinteressen auf Unionsebene dem Büro der europäischen Verbraucherverbände (BEUC) und der Europäischen Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten (ANEC), sofern sie in keinem Interessenkonflikt stehen und durch ihre Mitglieder die Interessen der Verbraucher in der Union in wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten vertreten;

    (f)bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten spezifischen Ziels Finance Watch und Better Finance unter den folgenden Voraussetzungen:

    i)es handelt sich nach wie vor um Nichtregierungsstellen ohne Erwerbszweck, die von Industrie, Gewerbe oder Unternehmen unabhängig sind;

    ii)sie stehen in keinem Interessenkonflikt und vertreten durch ihre Mitglieder die Interessen der Verbraucher und anderer Endnutzer im Bereich Finanzdienstleistungen in der Union;

    (g)bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels:

    i)den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihren verbundenen Stellen, den Referenzlaboratorien der Europäischen Union und den Referenzzentren der Europäischen Union gemäß den Artikeln 92, 95 und 97 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 98 und internationalen Organisationen;

    ii)ausschließlich bei den in Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschriebenen Maßnahmen Drittländern, auch wenn sie mit dem Programm nicht assoziiert sind;

    (h)bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen.

    Artikel 11

    Evaluierung und Gewährungskriterien

    Die Evaluierungsausschüsse für Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele können sich vollständig oder teilweise aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

    Artikel 12

    Kofinanzierungsvorschriften

    1.Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels können bezüglich der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer sowie bezüglich der Unionsprüfeinrichtungen nach Artikel 20 des [Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte] aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden, sofern der in der Haushaltsordnung festgelegte Kofinanzierungsgrundsatz eingehalten wird.

    2.Bei den dem Public Interest Oversight Board (PIOB) für die Umsetzung des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii gewährten Finanzhilfen wird der Jahresbeitrag für ein bestimmtes Jahr auf einen in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 16 angegebenen Höchstbetrag begrenzt, falls die Finanzierung durch die Internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) in diesem Jahr zwei Drittel der Jahresgesamtfinanzierung übersteigt.

    3.Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten aus dem Programm finanziert werden, sofern der in Artikel 190 der Haushaltsordnung festgelegte Kofinanzierungsgrundsatz eingehalten wird.

    4.Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels können bis zu 95 % der förderfähigen Kosten von Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aus dem Programm finanziert werden.

    Artikel 13

    Förderfähige Kosten

    Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien gelten bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels folgende Kriterien für förderfähige Kosten:

    (a)nach Artikel 193 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung sind Kosten bereits vor Beginn der Maßnahme förderfähig;

    (b)solche Kosten können auch aufgrund von Maßnahmen förderfähig sein, die im Zusammenhang mit einem vermuteten Auftreten einer Seuche oder eines Schädlings ergriffen werden, sofern sich dieses Auftreten anschließend bestätigt.

    Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a sind ab dem Tag förderfähig, an dem der Kommission das Auftreten der Seuche oder des Schädlings gemeldet wird;

    Artikel 14

    Kumulative, ergänzende und kombinierte Finanzierung

    1.Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Programmen der Union kann anteilsmäßig im Einklang mit den urkundlich festgelegten Bedingungen für die Unterstützung berechnet werden.

    2.Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen:

    (a)sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach diesem Programm bewertet;

    (b)sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

    (c)sie können aufgrund von Haushaltszwängen unter Umständen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

    können im Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds Plus oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.

    3.Ein Vorhaben kann aus einem oder aus mehreren Programmen der Union unterstützt werden. In diesen Fällen werden Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag geltend gemacht wurden, nicht in einem Zahlungsantrag für ein anderes Programm geltend gemacht.

    4.Der in einen Zahlungsantrag einzutragende Ausgabenbetrag kann für jedes betreffende Programm anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.

    KAPITEL III

    MISCHFINANZIERUNGSMAẞNAHMEN

    Artikel 15

    Mischfinanzierungsmaßnahmen

    Im Rahmen dieses Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

    KAPITEL IV

    PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, DURCHFÜHRUNG, KONTROLLE

    Artikel 16

    Durchführung des Programms

    1.Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

    2.Die Arbeitsprogramme zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels nach Maßgabe des Anhangs I werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    3.Abweichend von Absatz 1 werden die in Anhang II aufgeführten Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels nach den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 durchgeführt.

    Artikel 17

    Überwachung und Berichterstattung

    1.In Anhang IV sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.

    2.Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang IV erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

    3.Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

    Artikel 18

    Evaluierung

    1.Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

    2.Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

    3.Was die Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels angeht, so erstellt die Kommission einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards zur Entwicklung einschlägiger Standards sowie des PIOB und der EFRAG. Die Kommission übermittelt diesen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat.

    4.Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 hört die Kommission den Ausschuss für das Europäische Statistische System zu jenem Teil der Evaluierungen an, der die Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels betrifft, bevor sie diese annimmt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

    5.Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

    6.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

    Artikel 19

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchzuführen.

    Artikel 20

    Ausübung der Befugnisübertragung

    1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 9 und 17 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

    3.Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 9 und 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

    4.Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

    5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 9 und 17 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 21

    Ausschussverfahren

    1.Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, der mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 99 eingerichtet wurde, unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

    KAPITEL V

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 22

    Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

    1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

    2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen

    3.Die Kommission (EUROSTAT) führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels, deren Maßnahmen und Ergebnisse, sofern sie die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken betreffen, unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten statistischen Grundsätze durch.

    Artikel 23

    Aufhebung

    Die Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

    Artikel 24

    Übergangsbestimmungen

    1.Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; diese Verordnungen sind auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

    2.Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, welche unter den Vorgängerprogrammen eingeführt wurden, die durch die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsakte aufgestellt wurden.

    3.Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

    Artikel 25

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von KMU und das Europäische Statistische Programm für den Zeitraum von 2021 bis 2027 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826

    1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

    Binnenmarkt, Innovation und Digitales

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

     eine neue Maßnahme 

     eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 100  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Einrichtung einer internen Verwaltungsstruktur für die Koordinierung zwischen den Dienststellen, gemeinsame Vorgehensweise bei der Erstellung von Arbeitsprogrammen, der Überwachung und der Berichterstattung über die Programmdurchführung und die erzielten Ergebnisse.

    Übertragung von Befugnissen auf Exekutivagenturen, Vorbereitung der Programmdokumentation und der Standardunterlagen für die Durchführung. Anpassung der Programmverwaltungssysteme.

    Für Wettbewerbsfähigkeit, KMU und Binnenmarkt:

    – Aufbau von Partnerschaften für das Enterprise Europe Network, das Austauschprogramm für Unternehmer und die Initiative für gemeinsame Cluster und von Partnerschaften für Normung und Standardisierung.

    1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union

    Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

    Maßnahmen auf Unionsebene sind erforderlich, um die einheitliche Entwicklung des Binnenmarkts, die Nichtdiskriminierung, den Verbraucherschutz und einen tatsächlichen Wettbewerb sicherzustellen, indem Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten entwickelt, grenzübergreifende Fragen behandelt und die Sicherheit des Binnenmarkts gewährleistet werden. Folglich kann die Entwicklung des Programms nur auf Unionsebene erreicht werden, da Maßnahmen eine aktive Zusammenarbeit und die Koordinierung der nationalen Fähigkeiten erfordern.

    Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):

    Der wichtigste EU-Mehrwert des Programms besteht in der Förderung eines gut funktionierenden Binnenmarkts, insbesondere:

    ·Befähigung der Bürger/Verbraucher (direkt oder indirekt), Unternehmen (vor allem KMU) und öffentlichen Verwaltungen zum uneingeschränkten Zugang zu den Chancen des Binnenmarkts

    ·Förderung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission durch Informationen, den Austausch bewährter Verfahren und den Aufbau von Kapazitäten

    ·Unterstützung der Rechtsetzung und der Festlegung von Normen und Standards, auch auf internationaler Ebene, und Durchsetzung auf Ebene der Union durch Finanzierung der Sammlung und Analyse von Daten

    1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Die Evaluierungen und Erfahrungen der einbezogenen Programme und Haushaltslinien zeigen, dass sie alle einen Mehrwert erbracht haben und fortgesetzt werden sollten.

    Die Zwischenbewertung von COSME 101 ergab, dass das Programm von großer Bedeutung für das Wirtschaftswachstum und die Entstehung von Beschäftigungsmöglichkeiten ist und sich eng an den sich wandelnden Bedürfnissen der KMU orientiert. Seine Stärke liegt darin, dass für die Durchführung des Programms auf Vermittler zurückgegriffen wird, die einen direkten und seit Langem bestehenden Kontakt mit KMU pflegen. Dies ermöglicht eine bedarfsgerechte Unterstützung für KMU, die auf spezifische Bereiche wie Fremdenverkehr, Textilbranche, Kreativbranche usw. zugeschnitten ist und mit der ein großer Multiplikatoreffekt der Maßnahmen erzielt werden kann. Die COSME-Kreditbürgschaftsfazilität hat in der Praxis starke Wirkung gezeigt und wurde vom Europäischen Rechnungshof positiv bewertet.

    Kontinuierliche Investitionen in die Qualität, die Sichtbarkeit und die Transparenz der Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts („Ihr Europa“, „Ihr Europa – Beratung“, SOLVIT, das Binnenmarkt-Informationssystem) sind ebenfalls erforderlich, um den Bürgern und Unternehmen zu helfen, ihre Rechte im Binnenmarkt effizient zu nutzen, aber auch zur Bewältigung der zunehmenden grenzüberschreitenden Mobilität und Aktivität und der fortschreitenden Digitalisierung des Binnenmarkts, d. h. eine umfassende Modernisierung des Portals „Ihr Europa“ wird erforderlich sein, da das zentrale digitale Zugangstor auf „Ihr Europa“ basieren wird, mit einer neuen gemeinsamen, von der Kommission verwalteten Nutzerschnittstelle (Suchmaschine).

    Für Maßnahmen im Bereich des Wettbewerbs haben Studien gezeigt, dass die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch die Union erhebliche makroökonomische Auswirkungen zeitigt. Auch wichtige Lehren in Bezug auf die Ermittlung neuer und wachsender Herausforderungen wurden in der laufenden Durchsetzung der Wettbewerbspolitik der Union gezogen. Dazu zählen eine komplexere und anspruchsvollere Informationstechnologie und eine datengestützte Welt (immer höher entwickelte von Unternehmen genutzte IT-Instrumente, kontinuierliche Zunahme der elektronischen Kommunikation und der Nutzung von künstlicher Intelligenz, Massendaten und Algorithmen), sowie die Notwendigkeit einer Erweiterung und Vertiefung der Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und Gerichten.

    Die Bewertung bestätigte außerdem, dass der bestehende Rechtsrahmen für Normung und Standardisierung im Einklang mit den Zielen steht; sie ergab aber auch verbesserungswürdige Bereiche auf politischer und operativer Ebene. Auf politischer Ebene betreffen die wichtigsten Erkenntnisse: a) Schnelligkeit und Rechtzeitigkeit der Ausarbeitung von Normen und Standards; b) Integration schwächerer Interessenträger, die Verbraucher-, Arbeitnehmer- und ökologische Interessen vertreten, insbesondere von KMU, die im Verlaufe des Prozesses Innovation mit Normung und Standardisierung verknüpfen; c) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen auf globaler Ebene; d) Verbesserung der Kommunikationskanäle zwischen der Kommission und dem europäischen Normungssystem.

    Die Bewertung des Funktionierens des Binnenmarkts für Waren bestätigt den Mehrwert der gemeinsamen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden. Es wäre jedoch notwendig, einen kohärenteren Rahmen für die Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen zu schaffen, den Verwaltungsaufwand für die Behörden zu verringern und mehr Mittel, insbesondere für Produktprüfungen, bereitzustellen, um die Flut nicht konformer Produkte auf dem Binnenmarkt einzudämmen. Um darüber hinaus die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen, sollte das Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung durch gezielte Sensibilisierung und Schulungen optimiert werden, einschließlich spezifischer Maßnahmen für Branchen, in denen durch gegenseitige Anerkennung die größte Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU erreicht werden könnte, und der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, um die Kultur der gegenseitigen Anerkennung zu stärken und Vertrauen in verschiedene Rechtssysteme und Produktanforderungen aufzubauen. Die zentrale Rolle des EU-Systems für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen wurde bestätigt, sodass die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgesehene EU-weite Unterstützung für die Akkreditierungsinfrastruktur gerechtfertigt ist.

    Die Bewertung des Verbraucherprogramms zeigt eine allgemeine Zufriedenheit der interessierten Kreise hinsichtlich der Relevanz und Wirksamkeit der Tätigkeiten. Die Europäischen Verbraucherzentren, die „E-enforcement Academy“ und das RAPEX-System wurden ebenso gut bewertet wie die Unterstützung für den BEUC und für all die Netzwerk- und Interessenträger-Veranstaltungen. Insgesamt ergab die Bewertung, dass die Ziele und Prioritäten des Verbraucherprogramms nach wie vor in vollem Umfang relevant sind und beibehalten werden sollten. Weitere Schwerpunkte könnten der nachhaltige Verbrauch, ein einheitliches und hohes Verbraucherschutzniveau in der gesamten Union sowie die Unterstützung von Verbraucherorganisationen auf der Ebene der Mitgliedstaaten (z. B. gemeinsam mit den Mitgliedstaaten in ihrer Rolle als Verbraucherschützer) sein. Abschließend zeigen die Erfahrungen, dass das Programm flexibler gehandhabt werden sollte, um auf neue, durch rasche und häufig unvorhersehbare gesellschaftliche und technologische Veränderungen bedingte Herausforderungen auf dem Markt besser reagieren zu können.

    Bei den Finanzdienstleistungen war die Finanzierung von Better Finance und Finance Watch im Rahmen des Programms zum Kapazitätsaufbau zur Stärkung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich der Finanzdienstleistungen ebenfalls ein Erfolg, der es beiden Organisationen ermöglicht hat, als branchenfremde Expertenorganisationen zu wachsen, deren Profile sich gegenseitig ergänzen und die bei der Verfolgung der angestrebten Ziele einen hohen Mehrwert für die EU erbringen. Im Zusammenhang mit dem Programm für die Standards im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung zeigen die Ergebnisse der Evaluierungen eindeutig, dass die Ziele des Programms erreicht wurden und dass daher die Finanzierungsmechanismen wirksam funktionieren.

    Bei der Halbzeitbewertung des Programms für die Lebensmittelkette wurde bestätigt, dass durch den Mehrwert des Programms (Zusammenführung aller derartigen Maßnahmen) die angestrebten Ziele erreicht wurden und dass die Ziele und Maßnahmenbereiche nach wie vor Bestand haben. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation wurden Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Maßnahmen geäußert, die nach den Ausbrüchen der „Xylella“ (ein Pflanzenschädling) in Südeuropa zu treffen waren, was die Notwendigkeit bestätigte, sich stärker auf die Überwachung und Prävention im Bereich des Pflanzenschutzes zu konzentrieren.

    Die Bewertung des Europäischen Statistischen Programms zeigt, dass der derzeitige Durchführungsmechanismus des Programms wirksam und effizient ist und dass die Ziele des Programms erreicht werden. Dank der harmonisierten Bereitstellung vergleichbarer und hochwertiger Daten für die Union bietet das ESP einen eindeutigen Mehrwert für die EU. Die Bewertungen verdeutlichen jedoch auch, dass künftig ausreichende Mittel für die Modernisierung der statistischen Produktionsprozesse sichergestellt sein müssen, um dem wachsenden Bedarf der Nutzer gerecht zu werden, insbesondere in Bezug auf die Aktualität und den Erfassungsgrad neuer Daten für neu entstehende politische Erfordernisse, und gleichzeitig beweglicher zu werden und neue Technologien zu nutzen.

    Die vielfältigen Maßnahmen im Rahmen dieses Programms (Studien, Erhebungen, Abonnements für Datenbanken, Entwicklung und Pflege von Informationssystemen zur Unterstützung der Wirtschaft usw.) in allen Bereichen der EU-Politik ermöglichten es der Kommission, ihre Politik an ein breit gefächertes, sich ständig veränderndes Umfeld anzupassen und nach einer breit angelegten Konsultation mit den Interessenträgern faktengestützte Vorschläge zu verabschieden.

     

    1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Die Maßnahmen der Zusammenarbeit, die im Rahmen der Programme Fiscalis und Customs unterstützt werden, spielen eine wichtige Rolle bei der Stärkung des EU-Binnenmarktes. Die Zollunion ist ein Grundpfeiler der Union und eine Voraussetzung für den Binnenmarkt und andere politische Prioritäten der Union. Sie hat eine Schlüsselfunktion nicht nur hinsichtlich ihrer traditionellen Rolle bei der Erhebung von Zöllen für den EU-Haushalt, sondern auch, weil die Zollbehörden bei der Sicherung der Außengrenzen und der Gewährleistung der Sicherheit der Lieferketten eine zentrale Rolle spielen und somit zur Sicherheit der Europäischen Union beitragen. Die Zollbehörden üben eine wichtige Funktion bei der Kontrolle der Sicherheit oder der Konformität von Einfuhren von Lebensmitteln und sonstigen Erzeugnissen aus (30 % der Waren kommen aus Drittländern in den Binnenmarkt). Die Einfuhrkontrollen erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden, gemeinsame Maßnahmen, die Verknüpfung von IT-Systemen auf Unionsebene und den Aufbau von Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zur Angleichung der nationalen Systeme. 

    In ähnlicher Weise stärken auch die grenzüberschreitenden und transnationalen Maßnahmen zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds den Binnenmarkt. Das Programm wird KMU dabei unterstützen, von bahnbrechenden Innovationen und anderen Lösungen zu profitieren, die im Rahmen anderer Unionsprogramme, beispielsweise dem 9. Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung („Horizont Europa“) und dem Raumfahrtprogramm, entwickelt werden. Mit „Horizont Europa“ werden von Unternehmen vorangetriebene Innovationen in all ihren Formen unterstützt, wobei jedoch besondere Aufmerksamkeit marktschaffenden, bahnbrechenden Innovationen zukommt, die im Rahmen der Initiative des Europäischen Innovationsrats gefördert werden; das Enterprise Europe Network kann einen Mehrwert erbringen, indem es seine Vernetzungs- und andere Unterstützungsleistungen für die Begünstigten von Maßnahmen im Rahmen von „Horizont Europa“ bereitstellt. Eine Straffung schließlich wird dadurch erzielt, dass alle zentral verwalteten Finanzinstrumente auf EU-Ebene im Fonds InvestEU 102 zusammengeführt werden, dies umfasst auch Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsinstrumente zur Förderung der KMU.

    Die Wirksamkeit des Programms, insbesondere die Zusammenarbeit der Behörden, hängt auch von der Wirksamkeit des Programms Digitales Europa ab, da es die digitale Interoperabilität und die Infrastrukturen ermöglicht, die für eine Reihe von EU-Programmen benötigt werden. Allgemeine Lösungen, die im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ entwickelt wurden, werden bedarfsgerecht angepasst und können in die IT-Lösungen integriert werden, die den Binnenmarkt im Rahmen des Programms unterstützen. Eine gemeinsame Steuerung der interoperablen IT-Lösungen im Rahmen des Programms und außerhalb des Programms könnte zu einer weiteren Verbesserung der Kohärenz zwischen den Programmen führen. Die künstliche Intelligenz, die Analyse von Massendaten, der Zugang zu Datenquellen und andere IT-Fragen sind ein zentraler Bestandteil des Wettbewerbsprogramms. Da diese Tätigkeiten auch Teil des Programms „Digitales Europa“ sind, wird die Wirksamkeit des Programms, auch in Bezug auf den Wettbewerb, durch „Digitales Europa“ gestärkt.

    Die Maßnahmen des Programms im Hinblick auf die Lebensmittelkette, z. B. Veterinärmaßnahmen im Falle von Krisen im Bereich der Tiergesundheit, die die Tötung von Tieren und die Dekontaminierung landwirtschaftlicher Betriebe einschließen, könnten durch marktbasierte Interventionen im Rahmen der Programme der gemeinsamen Agrarpolitik der Union (GAP) ergänzt werden.

    Der Europäische Sozialfonds dient als Katalysator für die Arbeitskräfte- und Jugendmobilität. Das Programm sollte zum Wachstum beitragen und Verbindungen zu den (digitalen) Innovationszentren und Investitionen der Union im Rahmen der Kohäsionspolitik und von Horizont Europa aufbauen. Synergien mit dem Erasmus-Programm können ebenfalls ausgelotet werden.

    1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

     befristete Laufzeit

       Laufzeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027

       Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 und auf die Mittel für Zahlungen vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2032.

     unbefristete Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 103  

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds*

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Bemerkungen

    Während der Laufzeit des Programms kann gelegentlich auf die indirekte Mittelverwaltung zurückgegriffen werden, wenn ein besonderer Bedarf entsteht und die indirekte Mittelverwaltung die geeignetste Form der Finanzierung darstellt, z. B. bei internationalen Organisationen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    Für die koordinierte Durchführung des Programms wird während der gesamten Laufzeit eine Verwaltungsstruktur eingerichtet, die einen kontinuierlichen Austausch über die Durchführung und die erzielten Ergebnisse ermöglicht.

    Teile des Programms werden voraussichtlich von Exekutivagenturen durchgeführt, insbesondere im Rahmen der Ziele, die die Wettbewerbsfähigkeit und die KMU sowie die Lebensmittelkette betreffen, und im Rahmen der Verbraucherpolitik.

    Das Programm wird einer Zwischen- und einer Ex-post-Evaluierung unterzogen, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele und der Erreichung der Ergebnisse zu bewerten. Die Zwischenevaluierung findet spätestens vier Jahre nach Beginn des Programms statt. Vier Jahre später wird eine abschließende Evaluierung vorgenommen.

    Die Tätigkeiten im Bereich der Wettbewerbspolitik werden im Einklang mit den Berichts- und Überwachungspflichten der Kommission durchgeführt; die Vorschriften der Generaldirektion finden Anwendung. Insbesondere wird in den jährlichen Tätigkeitsberichten die Wirksamkeit ihrer internen Kontrollsysteme geprüft.

    Im Hinblick auf Finanzdienstleistungen sehen die Berichterstattungsvorschriften eine Reihe regelmäßiger Berichte und Abschlussberichte vor, die von den Auftragnehmern und den Begünstigten vorzulegen sind und die eine effiziente Überwachung der Tätigkeiten ermöglichen. Diese Vorschriften werden in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Überwachungsbedürfnissen und -risiken stehen und den spezifischen Erfordernissen der einzelnen Verträge und Finanzhilfen entsprechen. Diese Berichte dienen auch als Grundlage für die Durchführung regelmäßiger Leistungsbewertungen, beispielsweise im Zusammenhang mit Betriebskostenzuschüssen im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

    Soweit es den Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen, die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Marktüberwachung, die Normung und Standardisierung, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die KMU betrifft, wird die Überwachung der Durchführung des Programms kontinuierlich – direkt durch die Kommissionsdienststellen und durch Exekutivagenturen, die mit der Durchführung von Teilen des Programms betraut werden können – sichergestellt. Die Kommission erstellt einen jährlichen Überwachungsbericht, in dem die Effizienz und Wirksamkeit der unterstützten Tätigkeiten hinsichtlich ihrer finanziellen Abwicklung, ihrer Ergebnisse und, soweit möglich, ihrer Auswirkungen untersucht werden und der gegebenenfalls erforderliche Anpassungen der Politik und der Finanzierungsprioritäten ermöglichen soll. Die Leistungsmessung erfolgt nach Maßgabe eines einheitlichen Satzes von Indikatoren.

    Der Programmteil, der die Lebensmittelsicherheit betrifft, wird von der Kommission unter Nutzung der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsformen – hauptsächlich Finanzhilfen und öffentliche Aufträge – direkt verwaltet. Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung können direkte Kontakte mit den Empfängern/Auftragnehmern, die direkt an Tätigkeiten, die der Unionspolitik dienen, beteiligt sind, geknüpft werden. Die Kommission sorgt für die direkte Überwachung der finanzierten Maßnahmen. Die Zahlungsmodalitäten der geförderten Maßnahmen werden dem mit dem betreffenden Finanzvorgang verbundenen Risiko angepasst. Um die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der von der Kommission durchgeführten Kontrollen zu gewährleisten, wird eine ausgewogene Mischung aus Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen angestrebt.

     

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Das Programm wird hauptsächlich im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt, wobei insbesondere Finanzhilfen, öffentliche Aufträge und Preisgelder verwendet werden.

    Die Möglichkeit, die indirekte Mittelverwaltung anzuwenden, bleibt offen, um die Flexibilitätsbestimmungen der Haushaltsordnung 2018 in vollem Umfang zu nutzen. Die Finanzierung kann in Form von Beitragsvereinbarungen erfolgen, wenn diese Methode gegenüber der Gewährung einer Finanzhilfe bevorzugt wird, z. B. in der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen.

    Es können alle Finanzierungsmethoden angewandt werden, einschließlich vereinfachter Formen von Finanzhilfen (Pauschalbeträge, Kosten je Einheit, Pauschalfinanzierung) und Finanzierungen, die nicht mit den Kosten in Zusammenhang stehen. Damit wird für die Laufzeit des Programms die größtmögliche Flexibilität gewährleistet.

    Dieses Programm umfasst ein breites Spektrum von Maßnahmen zur Förderung des Binnenmarkts und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU, und zur europäischen Statistik. Es verbindet die Umsetzung der Politik einer großen Zahl von Dienststellen der Kommission mit Synergien beim Haushaltsvollzug in Bezug auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarktes.

    Die spezifischen Regeln für die Förderfähigkeit sind auf ein Minimum beschränkt, damit die Entwicklung von Querschnittsmaßnahmen im Laufe des Programms uneingeschränkt möglich ist. Besondere Bestimmungen werden nur dann erlassen, wenn die Fortführung bestehender Finanzierungsstrukturen mit erwiesenem Mehrwert und erwiesenen Auswirkungen erforderlich ist.

    Dieses Programm ist eine Initiative mit dem Ziel, die Umsetzung politischer Maßnahmen in einem breiten Spektrum im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, der Wettbewerbsfähigkeit, der KMU und der Statistik zusammenzuführen. Die bereits in der Folgenabschätzung ermittelten Möglichkeiten zur Herstellung von Synergien und zur Entwicklung von Querschnittsinitiativen werden in der Vorbereitungsphase und bei den ersten Schritten der Programmdurchführung weiterentwickelt. Zu diesem Zweck besteht Einheitlichkeit bei den internen Kontrollen. Es wird eine angemessene Verwaltungsstruktur geschaffen, die die Zusammenarbeit der an der Durchführung beteiligten Dienststellen sicherstellt. Die Absichten spiegeln sich in der bereichsübergreifenden Formulierung der förderfähigen Maßnahmen in Artikel 8 des Programms wider.

    Insofern als das Programm die Kontinuität laufender Maßnahmen gewährleistet, werden die vorgesehenen Durchführungsmethoden und internen Kontrollen von den Dienststellen ermittelt, die derzeit für die betreffenden Tätigkeiten zuständig sind (siehe unten).

    Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb werden hauptsächlich durch Auftragsvergabe mit direkter Verwaltung, insbesondere bei der Finanzierung von IT-Projekten, durchgeführt. Dies schließt wirksame IT-Governance-Verfahren ein, bei denen die Systemnutzer aktiv einbezogen werden. Die internen Kontrollverfahren für die Genehmigung von Ausgaben zielen darauf ab, eine angemessene Verwaltung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge und der Art der Zahlungen zu gewährleisten. Ferner umfasst das Kontrollsystem verschiedene Elemente, wie z. B. die Berichterstattung an das höhere Management, die Ex-ante-Prüfung durch das zentrale Finanzteam, den internen beratenden Ausschuss für Beschaffung und Aufträge, Ex-post-Kontrollen sowie Audits durch den Internen Auditdienst und den Europäischen Rechnungshof.

    Auf dem Gebiet der Verträge und Finanzhilfen im Bereich der Finanzdienstleistungen, der Finanzstabilität und der Kapitalmarktunion wird das Programm in direkter Mittelverwaltung durchgeführt. Es wird eine ständige Verbindung mit der politischen Arbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen bestehen, die in bestimmten Bereichen von den Ergebnissen der im Rahmen des Programms finanzierten Verträge und Finanzhilfen abhängt. Diese Art der Mittelverwaltung gewährleistet die erforderliche Flexibilität bei der Anpassung des Programms an den tatsächlichen Bedarf der Politik in einem Gebiet, das häufigen Änderungen unterliegt.

    Der Schwerpunkt des Programmteils Lebensmittelsicherheit liegt auf der Zuweisung von Finanzhilfen hauptsächlich an die Mitgliedstaaten; zudem ist eine Reihe öffentlicher Aufträge vorgesehen.

    Die Finanzhilfen werden vor allem zur Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie für Nichtregierungsorganisationen, nationale Agenturen, Universitäten usw. gewährt. Die Dauer der Durchführung der bezuschussten Aktivitäten und Projekte variiert zwischen einem und drei Jahren. Die Dienstleistungsverträge werden in Bereichen wie Studien, Datenerfassung, Evaluierungsaufträge, Fortbildungsinitiativen, Informationskampagnen, IT- und Kommunikationsdienstleistungen, Anlagenverwaltung usw. vergeben. Darüber hinaus werden Antigene und Impfstoffe beschafft, um Ausbrüche von Tierseuchen einzudämmen.

    Die Bereitstellung und Verbreitung von Statistiken wird unter zentraler direkter Mittelverwaltung durch die Kommission vorgenommen. Aus finanzieller Sicht wird das Programm durch Vergabe von Aufträgen, hauptsächlich in den Bereichen Statistik und IT-Dienstleistungen, durchgeführt sowie durch Finanzhilfen, die hauptsächlich den nationalen statistischen Ämtern gewährt werden. Es gelten die Standardzahlungsmodalitäten der Europäischen Kommission. Es wird eine mehrjährige Kontrollstrategie für die Laufzeit des Programms festgelegt, um die mit den finanziellen Transaktionen des Programms verbundenen Risiken unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz auf ein annehmbares Niveau zu senken. Die Kontrollstrategie sieht eine Kombination aus obligatorischen Ex-ante-Kontrollen und ergänzenden Ex-post-Kontrollen vor.

    Der Teil des Programms, der die Verbraucherpolitik, das Gesellschaftsrecht, das Vertragsrecht und die Bekämpfung der Geldwäsche betrifft, wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt. Die direkte Mittelverwaltung ermöglicht die Überwachung der Programmziele und der Programmdurchführung, da sie eine größere Flexibilität in Bezug auf Änderungen und Anpassungen zulässt, auch in Bezug auf finanzielle Entscheidungen.

    Die Auftragsvergabe erfolgt hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission, da dies eine bessere Anpassung an die Erfordernisse der Politik ermöglicht und beispielsweise Konformitätsprüfungen, Studien und die Wahrnehmung einiger Vorrechte durch die Kommission zulässt.

    Der Großteil der Verbraucherpolitik und ihres Ziels im Rahmen des Binnenmarktprogramms werden von der Exekutivagentur CHAFEA durchgeführt, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, wenngleich auch die Vergabe öffentlicher Aufträge möglich ist. Hier wird die bisherige Praxis, die sich als wirksam erwiesen hat, fortgesetzt.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Der Rahmen der internen Kontrolle stützt sich auf die Durchführung der Grundsätze der Kommission für die interne Kontrolle, die Verfahren für die Auswahl der besten Projekte und deren Umsetzung in Rechtsinstrumente, auf die Projekt- und Vertragsverwaltung während des gesamten Projektzyklus, Ex-ante-Prüfungen der Forderungen einschließlich des Empfangs von Prüfungsbescheinigungen, Ex-ante-Bescheinigungen der Kostenmethodiken, Ex-post-Audits und Korrekturen sowie Evaluierungen.

    Die Tätigkeiten im Rahmen der Wettbewerbspolitik werden hauptsächlich im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen der direkten Mittelverwaltung durchgeführt. Daher wird davon ausgegangen, dass die damit verbundenen Risiken für Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit (sehr) gering sind. Im Einklang mit der Anforderung der Haushaltsordnung besteht ein wichtiges Ziel der „Strategie für einen ergebnisorientierten Haushalt“ der Kommission darin, bei der Planung und Umsetzung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, mit denen Fehler verhindert, aufgedeckt und behoben werden sollen, die Kosteneffizienz sicherzustellen. Die Kontrollstrategie beinhaltet daher in riskanteren Bereichen strengere und häufigere Kontrollen und stellt somit Kosteneffizienz sicher.

    Die Hauptrisiken für Maßnahmen im Bereich des Wettbewerbs betreffen die Verwaltung von IT-Projekten, insbesondere in Bezug auf Verzögerungen, Kostenrisikoüberschreitungen und die allgemeine Steuerung. Viele dieser Risiken hängen mit der Natur dieser Projekte zusammen und werden durch ein angemessenes Projektmanagement und die Berichterstattung darüber, einschließlich Berichten über Risiken, die der höheren Führungsebene bei Bedarf übermittelt werden, abgemildert.

    In diesem Zusammenhang werden Projektrisikoberichte (einschließlich eines durch einen Aktionsplan zur Risikobehandlung untermauerten Risikoregisters, Überprüfungen der Leistungsdaten, Projektplanungsfortschritt und Status der erstellten Projektleistungen) als entscheidende Antriebskräfte dienen, die ein angemessenes Risikomanagement und die Erreichung der Projektergebnisse in Übereinstimmung mit den Spezifikationen ermöglichen.

    Das gesamte Finanzierungsverfahren im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen wird im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf operativer und finanzieller Ebene einem mehrstufigen Kontrollverfahren unterzogen. Bei Vorgängen mit einem höheren Risiko ist eine zweite Stufe der operativen und finanziellen Ex-ante-Überprüfung erforderlich. Zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen der Programme der Begünstigten von Finanzhilfen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt. Die Zahlungsmodalitäten werden an jeden Vertrag angepasst, und es werden Maßnahmen getroffen, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Finanzierungsbedarf und Schutz der finanziellen Interessen der EU gewährleisten. Die Modalitäten für die Berichterstattung (siehe Nummer 2.1) werden so durchgeführt, dass unnötige wiederholte Kontrollen vermieden werden, und der Schwerpunkt liegt auf dem tatsächlichen Überwachungsbedarf.

    Der derzeitige Rahmen der internen Kontrolle im Bereich des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen, der Vergabe öffentlicher Aufträge, der Marktüberwachung, der Normung und Standardisierung, der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und der KMU stützt sich auf die Durchführung der Grundsätze der Kommission für die interne Kontrolle, die Verfahren für die Auswahl der besten Projekte und deren Umsetzung in Rechtsinstrumente, auf die Projekt- und Vertragsverwaltung während des gesamten Projektzyklus, Ex-ante-Prüfungen der Forderungen einschließlich des Empfangs von Prüfungsbescheinigungen, Ex-ante-Bescheinigungen der Kostenmethodiken, Ex-post-Audits und Korrekturen sowie Evaluierungen.

    Es ist vorgesehen, dass die Mittel des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und KMU von einer Exekutivagentur verwaltet werden.

    Die komplexen Regeln für die Förderfähigkeit von Finanzhilfen und die relativ geringen Kenntnisse bestimmter Begünstigter (KMU) im Finanzmanagement führen zu einem höheren Risiko falsch angegebener Kosten.

    Das größte ermittelte Risiko hängt mit Fehlern bei der Verbuchung der förderfähigen Kosten von Finanzhilfen zusammen, vor allem bei der Rubrik der Kosten. Bisher beruhen sie auf den tatsächlich entstandenen Kosten. Sobald die neue Haushaltsordnung verabschiedet ist, werden die Anweisungsbefugten die Möglichkeit haben, Pauschalbeträge und andere Mittel einzusetzen, wodurch es weniger Fehler geben und die Kontrollen effizienter werden dürften.

    Die Unterlagen zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und KMU enthalten ausführliche Anweisungen zu Förderfähigkeitsregeln, besonders zu den häufigsten Fehlern bei Personalkosten. Die Begünstigten sind aufgefordert, bereits bei der Einreichung eines Vorschlags die vorgesehenen Kosten ausreichend detailliert anzugeben, sodass eine Ex-ante-Überprüfung und die Aufdeckung möglicher Fehler oder Missverständnisse und gegebenenfalls Änderungen bei der Durchführung oder eine Anpassung der Finanzhilfevereinbarung möglich sind. Dadurch erhöht sich die Rechtssicherheit für die Begünstigten beträchtlich und die Gefahr von Fehlern sinkt erheblich.

    Einerseits ist die Attraktivität eines Programms zur Finanzierung für die Wettbewerbsfähigkeit und für KMU durch eine Reduzierung des mit Kontrollen verbundenen Aufwands für die Begünstigten zu steigern (mehr Vertrauen und höheres Risiko durch Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Kosten je Einheit), andererseits ist zu gewährleisten, dass die Quote der nicht korrigierten Fehler so niedrig bleibt wie mit vertretbarem Aufwand möglich; hier sollte eine ausgewogene Lösung gefunden werden.

    Die Strategie für die im Zuge des Programms durchgeführten Ex-post-Audits der Ausgaben beruht auf der Buchprüfung der Transaktionen entsprechend der Definition des wertbezogenen Stichprobenverfahrens, ergänzt durch eine risikobasierte Stichprobe.

    Im Programmteil Lebensmittelsicherheit handelt es sich bei den Auftragnehmern hauptsächlich um Institute, Labore, Beratungsunternehmen und andere private Unternehmen. Die größten Risiken sind:

    • ineffiziente oder unwirtschaftliche Verwendung der vergebenen Mittel sowohl bei Finanzhilfen (Problem der Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten und der begrenzten Möglichkeiten, diese Kosten nach Aktenlage zu überprüfen) als auch bei öffentlichen Aufträgen (begrenzte Zahl von Bietern mit dem erforderlichen Fachwissen, wodurch ein Preisvergleich kaum möglich ist);

    • Schädigung des Rufs der Kommission, wenn Betrug oder kriminelle Machenschaften aufgedeckt werden; auf die internen Kontrollsysteme Dritter ist insofern nur bedingt Verlass, als es sich um ziemlich viele, heterogene Vertragspartner und Begünstigte handelt, die alle ihre eigenen, oft recht beschränkten Kontrollsysteme haben.

    Die Kommission hat interne Verfahren in Bezug auf Lebensmittelsicherheit eingeführt, mit denen die oben genannten Risiken abgedeckt werden sollen. Die internen Verfahren stehen in vollem Einklang mit der Haushaltsordnung und umfassen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und Kosten-Nutzen-Erwägungen. In diesem Rahmen prüft die Kommission nach wie vor Möglichkeiten zur Verbesserung der Verwaltung und zur Erzielung von Effizienzgewinnen. Die Hauptmerkmale des Kontrollrahmens sind:

    Lebensmittelsicherheit – Kontrollen vor und während der Durchführung der Projekte:

    – Es werden Musterfinanzhilfevereinbarungen und Verträge für öffentliche Aufträge verwendet, die innerhalb der Kommission entwickelt wurden. Diese enthalten eine Reihe von Kontrollvorkehrungen, z. B. Auditbescheinigungen, finanzielle Garantien, Vor-Ort-Prüfungen und OLAF-Kontrollen. Die Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten werden vereinfacht, indem neben anderen Möglichkeiten der Haushaltsordnung beispielsweise auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Beiträge, die nicht an die Kosten gekoppelt sind, zurückgegriffen wird. Dadurch werden die Kontrollkosten gesenkt und der Schwerpunkt auf Überprüfungen und Kontrollen in Bereichen mit hohem Risiko gelegt.

    – Das gesamte Personal unterzeichnet den Kodex für gute Verwaltungspraxis. Mitarbeiter, die am Auswahlverfahren oder an der Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen/Verträge beteiligt sind, unterzeichnen außerdem eine Erklärung, dass kein Interessenkonflikt besteht. Das Personal wird regelmäßig geschult und nutzt Netzwerke, um bewährte Vorgehensweisen auszutauschen.

    – Die fachliche Durchführung eines Projekts wird regelmäßig anhand der technischen Fortschrittsberichte der Auftragnehmer und Begünstigten überprüft (Aktenprüfungen); darüber hinaus sind von Fall zu Fall Treffen mit den Auftragnehmern bzw. Begünstigten und Vor-Ort-Besuche geplant.

    Lebensmittelsicherheit – Kontrollen am Projektende:

    Ex-post-Prüfungen werden durchgeführt, um vor Ort die Förderfähigkeit der angeführten Kosten zu überprüfen. Zweck dieser Kontrollen ist die Vermeidung, Aufdeckung und Berichtigung sachlicher Fehler im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit finanzieller Transaktionen. Um eine hohe Erfolgsquote der Kontrollen sicherzustellen, wird bei der Auswahl der zu prüfenden Begünstigten eine Kombination aus risikobasierten und Stichprobenverfahren zugrunde gelegt und das Augenmerk während der Vor-Ort-Prüfungen im Rahmen des Möglichen auf operationelle Aspekte gerichtet.

    Die Finanzhilfevereinbarungen im Bereich Statistik werden hauptsächlich mit einer relativ geringen Zahl von nationalen statistischen Ämtern geschlossen. Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sieht die direkte Vergabe von Finanzhilfen an diese Behörden vor. Die Risiken bei dieser Gruppe von Begünstigten sind gering. Bei den Kontrollen von Finanzhilfevereinbarungen, die im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms 2013-2020 geschlossen wurden, wurden keine wesentlichen Risiken festgestellt. Da die Hauptkostenkomponente der Finanzhilfevereinbarungen von Eurostat Personalkosten sind, wurden 2015 mit der Regelung für Kosten je Einheit (Beschluss C(2014) 6332 der Kommission) Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt. Die durchgeführten Kontrollen bestätigten die geplanten Vereinfachungseffekte und das geringere Risiko im Zusammenhang mit den Personalkosten.

    Bei den Vorgängen in der Auftragsvergabe im Bereich Statistik haben sich bei den jährlichen Ex-post-Qualitätsüberprüfungen keine relevanten Erkenntnisse gezeigt. Bei den vom Europäischen Rechnungshof durchgeführten Prüfungen der von Eurostat verwalteten Vorgänge wurden keine größeren Probleme festgestellt. Ein Audit, das der Interne Auditdienst der Kommission 2016 durchgeführt hat, ergab keine wesentlichen Risiken. Es wurde bestätigt, dass das interne Kontrollsystem von Eurostat hinreichende Gewähr für das Ziel des Auftragsvergabeprozesses und das Management der entsprechenden Finanztransaktionen bietet.

    Bei der Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Verbraucher könnte die Gefahr bestehen, dass die Auftragnehmer überhöhte Preise angeben, für dieselben Mittel mehrere Anträge stellen oder versuchen, fiktive Leistungen und Plagiate geltend zu machen. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch möglichen Interessenkonflikten des Personals und der Wahrung des Berufsgeheimnisses zukommen.

    Diese Risiken werden durch eine verstärkte Betrugsbekämpfungsstrategie gemindert, um die Betrugsrisiken im Zusammenhang mit der Durchführung des Haushaltsplans unter Einbeziehung von Bediensteten der Kommission und externen Sachverständigen zu minimieren. Im Falle der Auftragsvergabe wird dies auch durch Sensibilisierung aller Beteiligter, einschließlich der operativen Referate, für den Umgang mit Bietern erreicht.

    Beschreibung des internen Kontrollsystems

    Für die verbraucherbezogenen Tätigkeiten im Rahmen des Programms ist die Beibehaltung des derzeitigen Kontrollsystems vorgesehen.

    Die Kontrollstrategie umfasst verschiedene Bausteine:

    – Programmierung, Evaluierung und Auswahl der Bieter bzw. Angebote, um sicherzustellen, dass nur die besten Angebote gefördert werden;

    – Abschluss und Überwachung des Vertrags: Alle Transaktionen und Verfahren unterliegen einer Ex-ante-Überprüfung durch die für die Umsetzung der Politik zuständige Dienststelle.

    Ex-post-Prüfungen werden über eine Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen im Wege einer Leistungsvereinbarung sichergestellt.

    Die Kontrollkosten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen belaufen sich auf etwa 4,49 % der von der zuständigen Kommissionsdienststelle geleisteten Zahlungen. Dies dürfte stabil bleiben oder sich, falls die Inanspruchnahme vereinfachter Kostenoptionen im nächsten Programmplanungszeitraum ausgeweitet wird, leicht verringern.

    Insofern als der mit der Verbraucherpolitik zusammenhängende Haushalt von einer Exekutivagentur ausgeführt wird, dient die Zahlungs- und Kontrollstrategie der Vermeidung und Berichtigung von Fehlern und Unregelmäßigkeiten, um die Fehlerrate und die Kontrollkosten zu senken. Die direkte Mittelverwaltung bewirkt, dass eine größere Zahl von Maßnahmen zentral durchgeführt wird, sodass die Kontrollkosten relativ niedrig sind, insbesondere bei den Ex-ante-Kontrollen. Die Agentur wendet eine risikobasierte Kontrollmethodik an, die zu einer Fehlerquote unterhalb des Schwellenwerts führt (2 %). Die Situation ist über Jahre hinweg stabil (siehe jährliche Tätigkeitsberichte) ohne steigende Tendenz. Stabile Kontrollkosten (4 %) mit einem Verhältnis von 1:5,6

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

    Was die erwartete Fehlerquote betrifft, so ist zum Zeitpunkt des Legislativvorschlags das Ziel, die Quote unter dem Schwellenwert von 2 % zu halten. Eine andere Schwelle könnte nur auf Einzelfallbasis im Lichte der Gesetzgebungsdebatte erörtert werden, insbesondere wenn der Gesetzgeber die vorgeschlagenen Vereinfachungen des Programms nicht oder nicht vollständig billigen und/oder die Kontrollen begrenzen würde, was Auswirkungen auf die erwartete Fehlerquote hätte. Dies würde dann einen koordinierten Ansatz erfordern.

    Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wettbewerbspolitik werden im Rahmen des Binnenmarkt-Ziels durchgeführt. Angesichts der begrenzten Mittel wenden die zuständigen Dienststellen aus Effizienzgründen einen zentralisierten Finanzkreislauf mit einer starken Rolle der finanziellen Unterstützung an. Der Kreislauf entspricht den grundlegenden Anforderungen der Haushaltsordnung und ermöglicht die sofortige Aufdeckung und Berichtigung von Fehlern während des Transaktionsvorgangs.

    Die Kontrollkosten werden auf 3 % bis 5 % der Gesamtausgaben veranschlagt.

    Das Ziel besteht darin, die Fehlerquote unter dem Schwellenwert von 2 % zu halten. Es wird ein erwartetes Fehlerrisiko beim Abschluss von 0,5 % angesetzt.

    Die Programmelemente, die die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen sowie KMU betreffen, werden von einer Exekutivagentur durchgeführt.

    Ein kosteneffizientes internes Kontrollsystem wird durch den zuständigen Anweisungsbefugten gewährleistet, wobei davon ausgegangen werden kann, dass das Fehlerrisiko auf Jahresbasis und während der Programmlaufzeit unter 2 % liegt; Endziel ist eine Restfehlerquote, die bei Abschluss der Mehrjahresprogramme nach Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen sämtlicher Audits sowie Korrektur- und Wiedereinziehungsmaßnahmen unter 2 % liegt.

    Durch Ex-post-Audits sollen das Fehlerrisiko so redlich und zuverlässig wie möglich aufgezeigt und Betrugsanzeichen wirkungsvoll und effizient untersucht werden. Durch Ex-ante-Prüfungen der Vorschläge vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung und die Präzisierung der Förderfähigkeitsregeln sollte sich die Zeit bis zur Vertragsunterzeichnung nicht wesentlich verlängern. Es werden Kontrollen durchgeführt, um die repräsentative durchschnittliche Fehlerquote zu ermitteln, die trotz Schulungen, Ex-ante-Prüfungen und Korrekturen bleibt. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten berichten jährlich über die Kosten und den Nutzen der Kontrollen, und die Kommission berichtet im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Rechtsetzungsbehörde über das bisherige Ausmaß der Nichteinhaltung.

    Für die Programmelemente, die den Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen, die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Marktüberwachung sowie die Normung und Standardisierung betreffen, liegen die Kontrollkosten schätzungsweise bei 8 % bis 10 % der Gesamtausgaben.

    Diese hohen Kontrollkosten lassen sich damit erklären, dass der Großteil der Mittel im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge und für Finanzhilfen für kleine Maßnahmen ausgegeben wird und es somit nicht möglich ist, von Größenvorteilen zu profitieren. Die zuständigen Dienststellen werden auch weiterhin Überlegungen über mögliche Vereinfachungen bei den Finanzverfahren anstellen, um den Kontrollumfang zu verringern, wobei ein angemessenes und rechtlich vorgeschriebenes Maß aufrechtzuerhalten ist.

    Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Durchführung des früheren Programms, was das Lebensmittel-Ziel betrifft, und unter Berücksichtigung der wichtigsten Gestaltungsmerkmale des neuen Programms werden die Risiken der Programmdurchführung als relativ stabil eingeschätzt. Die Kontrollkosten werden auf 4 % bis 6 % der Gesamtausgaben veranschlagt. Dank der Kombination von Finanzhilfen und öffentlichen Aufträgen, Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen sowie Aktenprüfungen und Vor-Ort-Prüfungen dürfte die quantifizierbare durchschnittliche Restfehlerquote unter 2 % bleiben.

    Die Kontrollstrategie für die Tätigkeiten im Rahmen des spezifischen Programmziels für die Statistik zielt darauf ab, das Risiko der Nichteinhaltung unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % zu halten, was der Standardschwelle der quantitativen Wesentlichkeitsschwelle der Europäischen Kommission entspricht. Das interne Kontrollsystem einschließlich seiner Kosten wird zur Erreichung dieses Ziels als angemessen erachtet. Die Komplementarität zwischen obligatorischen Ex-ante-Kontrollen und Ex-post-Kontrollen wird gewährleistet, um Doppelarbeit zu vermeiden und kosteneffiziente Kontrollen zu ermöglichen. Eurostat zufolge werden die Kosten aller Kontrollen etwa 14 % der Mittel des Programms ausmachen. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis wird in erster Linie durch die relativ geringe Durchschnittsgröße der Finanzhilfen und vergebenen Aufträge bestimmt, die dennoch vollständige Kontrollen erfordert.

    Zu den Vorteilen der Kontrollen (abgesehen von der Einhaltung der Rechtsvorschriften) gehören ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis, abschreckende Wirkung, Effizienzgewinne und Verbesserungen des Systems.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Das Programm wird von mehreren Generaldirektionen der Kommission durchgeführt, die jeweils Maßnahmen zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten anwenden, die für die Politikbereiche, für die sie zuständig sind, am besten geeignet sind.

    Bei der direkten Mittelverwaltung ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gewährleisten.

    Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Das OLAF ist berechtigt, bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

    Die Kommission ergreift außerdem eine Reihe von Maßnahmen, z. B.:

    – Die Kommission (einschließlich des OLAF) und der Rechnungshof werden in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, ausdrücklich ermächtigt, Rechnungsprüfungen, Vor-Ort-Prüfungen und Kontrollen durchzuführen;

    – in der Bewertungsphase einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. einer Ausschreibung wird auf der Grundlage der abgegebenen Erklärungen und mithilfe des Früherkennungs- und Ausschlusssystems geprüft, ob die veröffentlichten Ausschlusskriterien auf die Antragsteller bzw. Bieter zutreffen;

    – die Bestimmungen betreffend die Erstattungsfähigkeit von Kosten werden im Einklang mit der Haushaltsordnung vereinfacht.

    – Alle an der Vertragsverwaltung beteiligten Mitarbeiter sowie Prüfer und Inspektoren, die die Erklärungen der Empfänger vor Ort kontrollieren, nehmen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen zum Thema Betrug und Unregelmäßigkeiten teil.

    Die Präventions- und Schutzmaßnahmen im Bereich der Wettbewerbspolitik konzentrieren sich darauf, die Transparenz in Managementsitzungen und Kontakten mit Interessenträgern zu erhöhen, und zwar nach den bewährten Verfahrensweisen in der Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich der Nutzung von e-Vergabe- und e-Übermittlungs-Tools. Außerdem werden im Rahmen der Maßnahmen mögliche Interessenkonflikte erkannt und verhindert.

    Die Durchführung der Programme im Bereich der Finanzdienstleistungen erfolgt nach den Vorschriften zur Verhütung von Betrug und Unregelmäßigkeiten, die im Einklang mit der Haushaltsordnung und unter Berücksichtigung der in der neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) vorgesehenen Maßnahmen festgelegt wurden. Jede GD, die das Programm durchführt, wird die Einhaltung der CAFS-Anforderungen und ihrer eigenen Betrugsbekämpfungsstrategie sowie der damit zusammenhängenden Leitlinien der Organisation gewährleisten. Außerdem wird sie für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen Kontakte mit dem OLAF gewährleisten.

    Je nach Betrugsgefahr werden im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen strengere Ex-ante- oder Ex-post-Kontrollen für spezifische Maßnahmen in diesem Bereich vorgesehen. Darüber hinaus wird gegebenenfalls Personal, das an finanziellen Transaktionen beteiligt ist, aufgefordert, an internen Schulungen zur Betrugsbekämpfung sowie an gezielten Schulungen teilzunehmen, die bei Bedarf veranstaltet werden, um den spezifischen Risiken bestimmter Maßnahmen zu begegnen. Besonderes Augenmerk wird auf die Sensibilisierung für die ethischen Anforderungen an das Personal gelegt (z. B. in Bezug auf Interessenkonflikte in Vergabe- und Finanzhilfeverfahren).

    Im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) 104 und mit Unterstützung durch das OLAF mittels Konsultation im und Beteiligung am Betrugsverhütungs- und -aufdeckungsnetz (FPDNet) des OLAF. Die für den Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen, die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Marktüberwachung, die Normung und Standardisierung, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und KMU zuständige Kommissionsdienststelle hat ihre eigene Betrugsbekämpfungsstrategie (AFS) entwickelt, die Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowohl intern als auch gegenüber Begünstigten und Auftragnehmern umfasst. Die AFS wird regelmäßig aktualisiert.

    Um das Betrugsbewusstsein zu schärfen, sieht der AFS-Aktionsplan angemessene Schulungen für das Personal und die Verwaltung, eine jährliche Betrugsrisikobewertung und die Aktualisierung der Liste der roten Flaggen vor, die für gezieltere risikobasierte Ex-ante-Kontrollen zu verwenden sind.

    Auditverfahren und Leitlinien für risikobasierte Ex-post-Prüfungen konzentrieren sich auf mögliche Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten. Diese AFS ist auf die Normen der internen Kontrolle zugeschnitten – insbesondere im Zuge der Risikobewertung – sowie auf die AFS anderer GDs und nachgeschalteter Einheiten.

    Im Mittelpunkt der Betrugsbekämpfungsstrategie der für Binnenmarkttätigkeiten im Zusammenhang mit der Haushalts- und Steuerpolitik zuständigen Dienststelle steht die Entwicklung einer starken Betrugsbekämpfungskultur durch Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter für potenzielle Betrugsrisiken und ethisches Verhalten. Darüber hinaus sind in der Strategie eine aktive Zusammenarbeit mit dem OLAF und die Berücksichtigung von Betrugsfragen im Strategie- und Programmplanungszyklus (SPP) der GD vorgesehen.

    Da die Durchführung des Programms (vorwiegend) über die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, kommt dabei insbesondere das Ziel 3 der AFS zum Tragen (d. h. die Sensibilisierung in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte beim Umgang mit externen Interessenträgern wie Lobbyisten, Bietern und Auftragnehmern), dessen Schwerpunkt auf 1) der Erfassung von Kontakten mit Lobbyisten, 2) einer zentralisierten Verwaltung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und der Kontakte mit Bietern und 3) speziellen Schulungen zu Kontakten mit Lobbyisten liegt. Darüber hinaus werden potenzielle Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten durch die vor der Vergabe von Aufträgen (und jedweder finanzieller Transaktion) vorgeschriebene Konsultation des Früherkennungs- und Ausschlusssystems gering gehalten.

    Im Bereich der europäischen Statistik sind zahlreiche Präventions- und Schutzmaßnahmen bereits vorhanden oder vorgesehen. Alle Finanztransaktionen unterliegen einer obligatorischen Ex-ante-Kontrolle. Ergänzende Ex-post-Kontrollen werden auf Stichprobenbasis durchgeführt. Je nach Notwendigkeit können zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Es wurde ein Marktausschuss eingesetzt, der ausgewählte Eurostat-Angebotsunterlagen kontrolliert.

    IT-Betrugsrisiken werden von Eurostat mithilfe verstärkter und integrierter IT-Tools angegangen. Für Vermögenswerte werden verstärkte Sicherheitskontrollen eingeführt; vertrauliche Daten werden in ein gesondertes IT-Umfeld migriert. Darüber hinaus werden IT-Funktionen im Zusammenhang mit der Eurostat-Verbreitungskette durch die Erneuerung des Verbreitungskettenprojekts weiter verbessert.

    Ein weiterer Pfeiler der Präventions- und Schutzmaßnahmen von Eurostat sind Informations- und Schulungsmaßnahmen. Bei jeder Schulung, die Eurostat in Bezug auf die Verwaltung von Finanztransaktionen anbietet, sind Aspekte der Betrugsbekämpfung Bestandteil. Darüber hinaus wird die Leitungsebene von Eurostat regelmäßig über alle Aktivitäten zur Betrugsprävention und -aufdeckung informiert, und Sensibilisierungsveranstaltungen sind Teil der Schulung neuer Mitarbeiter; für ausgewähltes Personal wird eine obligatorische Fortbildung zur Betrugsbekämpfung durchgeführt.

    Die für Verbraucherpolitik zuständige Kommissionsdienststelle hat im April 2018 eine Betrugsbekämpfungsstrategie beschlossen. Sie wird diese Strategie im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) weiter anwenden, um unter anderem sicherzustellen, dass ihre internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt sind und dass ihr Betrugsrisikomanagement darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

    Wenn eine Exekutivagentur mit der Durchführung betraut ist, liegt der Schwerpunkt der Risikobewertung auf dem Restrisiko unter Berücksichtigung aller bereits zur Risikomilderung ergriffenen Maßnahmen. Die Risiken werden entsprechend den Besonderheiten der verwalteten Programme im Rahmen von Finanzhilfen und der Vergabe öffentlicher Aufträge bewertet.

    Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung mit strategischen Zielen geplante Maßnahmen zur Betrugsaufdeckung und -prävention, z. B.:

    – Erhaltung der Voraussetzungen für eine wirksame Identifizierung und Prävention von Betrugsrisiken. – Gewährleistung einer angemessenen Sensibilisierung der Mitarbeiter sowie des Vorhandenseins und der Anwendung der notwendigen Kontrollen sowie der Systeme, die für die Kontrollen zur Prävention und Aufdeckung unerlässlich sind.

    – Verstärktes Augenmerk auf Betrug im Rahmen der bestehenden Praxis und der vorhandenen Verfahren (bei der Betrugsrisikobewertung festgestellte Fälle). Gewährleistung, dass bei der Gestaltung und bei der Durchführung finanzieller und nichtfinanzieller Verfahren potenzielle Betrugsfälle berücksichtigt werden. Gewährleistung, dass Betrugsrisiken ausdrücklich durch die Kontrollstrategie im Rahmen des internen Kontrollrahmens und durch Risikomanagementmaßnahmen abgedeckt werden.

    – Zusammenarbeit mit verschiedenen Generaldirektionen und Organen. Pflege einer effizienten Zusammenarbeit mit dem OLAF und den Betrugsbekämpfungsnetzwerken der Kommission.

    – Aufstellung und Beobachtung der internen Politik zur Festlegung der Art und Weise, wie die dem OLAF mitgeteilten Fälle behandelt werden.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    03.02 Binnenmarktprogramm

    GM/NGM 105

    von EFTA-Ländern 106

    von Kandidatenländern 107

    von Drittländern

    nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

    1

    03.0101 – Administrative Unterstützung

    NGM

    JA

    JA

    NEIN

    NEIN

    1

    03.0201 – Steigerung der Wirksamkeit des Binnenmarktes

    GM

    JA

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    1

    03.0202 – Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU, und Förderung ihres Marktzugangs

    GM

    JA

    JA

    NEIN

    NEIN

    1

    03.0203 – Europäische Standardisierung und internationale Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    1

    03.0204 – Befähigung der Verbraucher und der Zivilgesellschaft sowie Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutz- und Produktsicherheitsniveaus, einschließlich der Beteiligung der Endnutzer an der Gestaltung der Politik im Bereich der Finanzdienstleistungen

    GM

    JA

    JA

    NEIN

    NEIN

    1

    03.0205 – Erstellung und Vermittlung hochwertiger Statistiken über Europa

    GM

    JA

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    1

    03.0206 – Beitrag zu einem hohen Gesundheits- und Wohlergehensniveau von Menschen, Tieren und Pflanzen

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanz¬
    rahmens

    1

    03.02 Binnenmarktprogramm

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)

    Verpflichtungen

    (1)

    531,452

    539,655

    548,003

    556,537

    565,309

    574,383

    581,042

    3 896,382

    Zahlungen

    (2)

    83,351

    306,163

    374,529

    417,531

    447,076

    462,281

    468,746

    1 336,703

    3 896,382

    Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben 108  

    Verpflichtungen = Zahlungen

    (3)

    27,457

    27,457

    27,457

    27,457

    27,457

    27,457

    27,457

    192,198

    Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

    Verpflichtungen

    = 1 + 3

    558,909

    567,112

    575,460

    583,994

    592,766

    601,840

    608,499

    4 088,580

    Zahlungen

    = 2 + 3

    110,808

    333,620

    401,986

    444,988

    474,533

    489,738

    496,203

    1 336,703

    4 088,580



    Rubrik des mehrjährigen Finanz¬
    rahmens

    7

    Verwaltungsausgaben



    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Personalausgaben

    213,909

    215,773

    215,630

    215,630

    215,630

    215,630

    215,630

    1 507,832

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    6,311

    6,311

    6,311

    6,311

    6,311

    6,311

    6,311

    44,177

    Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    220,220

    222,084

    221,941

    221,941

    221,941

    221,941

    221,941

    1 552,009

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    in allen RUBRIKEN
    des mehrjährigen Finanzrahmens
     

    Verpflichtungen

    779,13

    789,196

    797,401

    805,935

    814,707

    823,781

    830,440

    5 640,589

    Zahlungen

    331,028

    555,704

    623,927

    666,929

    696,474

    711,679

    718,144

    1 336,703

    5 640,589

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    RUBRIK 7
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    213,909

    215,773

    215,630

    215,630

    215,630

    215,630

    215,630

    1 507,832

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    6,311

    6,311

    6,311

    6,311

    6,311

    6,311

    6,311

    44,177

    Zwischensumme RUBRIK 7
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    220,220

    222,084

    221,941

    221,941

    221,941

    221,941

    221,941

    1 552,009

    außerhalb der RUBRIK 7 109
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    2,738

    2,738

    2,738

    2,738

    2,738

    2,738

    2,738

    19,166

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    24,719

    24,719

    24,719

    24,719

    24,719

    24,719

    24,719

    173,032

    Zwischensumme
    außerhalb der RUBRIK 7
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    27,457

    27,457

    27,457

    27,457

    27,457

    27,457

    27,457

    192,198

    INSGESAMT

    247,677

    249,541

    249,398

    249,398

    249,398

    249,398

    249,398

    1 744,207

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    • Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    Sitz und Vertretungen der Kommission

    1 383

    1 395

    1 394

    1 394

    1 394

    1 394

    1 394

    Delegationen

    Forschung

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  110

    Rubrik 7

    Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

    - am Sitz

    210

    212

    212

    212

    212

    212

    212

    - in den Delegationen

    Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  111

    - am Sitz

    37

    37

    37

    37

    37

    37

    37

    - in den Delegationen

    Forschung

    Sonstiges (bitte angeben)

    INSGESAMT

    1 630

    1 644

    1 643

    1 643

    1 643

    1 643

    1 643

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/Die Initiative:

        sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

        sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ESTAT)

    5,690

    5,690

    5,690

    5,690

    5,690

    5,690

    5,690

    39,83

    Kofinanzierung INSGESAMT

    5,690

    5,690

    5,690

    5,690

    5,690

    5,690

    5,690

    39,83

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

    (1)    auf die Eigenmittel

    (2)    auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 112

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Artikel ….

    Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    […]

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

    […]

    (1)    COM(2018) 322 final.
    (2)    COM(2018) 321, S. 7-9.
    (3)    COM(2018) 321, S. 29.
    (4)    Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen; Gesellschaftsrecht; Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts; Unterstützung der Normungstätigkeit, Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen, Entwicklung der Zoll- und Steuerpolitik.
    (5)    Eine ehrgeizige und innovative Wettbewerbspolitik für eine gestärkte Union im digitalen Zeitalter, Initiative für gemeinsame Cluster.
    (6)    COM(2018) 439 final.
    (7)    Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).
    (8)    COM(2018) 321 final: „Ein moderner EU-Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“, S. 18–19.
    (9)    Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).
    (10)    COM(2015) 192 final: „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“.
    (11)    COM(2015) 550 final: „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“.
    (12)    COM(2015) 468 final: „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“.
    (13)    COM(2018) 0185 final.
    (14)    http://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-17-3165_de.htm.
    (15)    COM(2018) 442 final.
    (16)    COM(2018) 443 final.
    (17)    COM(2018) 439 final.
    (18)    COM(2018) 372 final.
    (19)    COM(2018) 435 final.
    (20)    COM(2018) 447 final.
    (21)    COM(2018) 434 final.
    (22)    COM(2018) 375 final.
    (23)    COM(2018) 367 […].
    (24)    COM(2018) 393 final.
    (25)    COM(2018) 382 final.
    (26)    COM(2018) 322 final, Artikel 10.
    (27)    ECLI:EU:C:2012:525, Rechtssache C-490/10 Parlament/Rat, Randnr. 44 bis 47.
    (28)    Verordnung (EU) Nr. 258/2014.
    (29)    Verordnung (EU) Nr. 254/2014, Verordnung (EU) 2017/826.
    (30)    Verordnung (EU) Nr. 652/2014.
    (31)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
    (32)    Eurobarometer 430: Unionsbürgerschaft – März 2016.
    (33)    https://ec.europa.eu/growth/content/public-consultation-single-digital-gateway-0_en.
    (34)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Zusammenfassender Bericht über die Konsultation der Interessenträger zum zentralen digitalen Zugangstor als Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (SWD/2017/0212 final – 2017/086 (COD).
    (35)     http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=SWD:2017:0469:FIN
    (36)    Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 42).
    (37)     Halbzeitbewertung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 .
    (38)    Der Bericht ist noch nicht veröffentlicht, wird von Eurostat aber auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
    (39)    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken.
    (40)    SEC(2018) 294
    (41)    Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen; Gesellschaftsrecht; Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts; Unterstützung der Normungstätigkeit, Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen, Haushaltslinie für die Unterstützung der Entwicklung der Zoll- und Steuerpolitik.
    (42)    Eine ehrgeizige und innovative Wettbewerbspolitik für eine gestärkte Union im digitalen Zeitalter, Initiative für gemeinsame Cluster.
    (43)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1–14).
    (44)    ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.
    (45)    ABl. C  vom , S. .
    (46)    ABl. C  vom , S. .
    (47)    Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).
    (48)    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
    (49)    Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S.1).
    (50)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
    (51)    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
    (52)    COM(2018) 439 final.
    (53)    Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).
    (54)    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
    (55)    Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
    (56)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
    (57)    Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
    (58)    Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
    (59)    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
    (60)    Verordnung (EU) 2017/826 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten zur stärkeren Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017-2020 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 17).
    (61)    [hinzuzufügen]
    (62)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
    (63)    Zu aktualisierende Bezugnahme: ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. Die Vereinbarung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013Q1220(01)
    (64)    ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.
    (65)    COM(2010) 700 final vom 19. Oktober 2010.
    (66)    COM(2017) 623 final.
    (67)    COM(2018) 442 final.
    (68)    COM(2018) 443 final.
    (69)    COM(2018) 372 final.
    (70)    COM(2018) 439 final.
    (71)    COM(2018) 447 final.
    (72)    COM(2018) 435 final.
    (73)    COM(2018) 434 final.
    (74)    COM(2018) 375 final.
    (75)    COM(2018) 367 final.
    (76)    COM(2018) 322 final, Artikel 10.
    (77)    COM(2018) 382 final.
    (78)    COM(2018) 393 final.
    (79)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (80)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
    (81)    Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
    (82)    Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).
    (83)    Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
    (84)    Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) ( ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
    (85)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
    (86)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
    (87)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
    (88)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
    (89)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
    (90)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
    (91)    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
    (92)    Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 42).
    (93)    Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1).
    (94)    Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
    (95)    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
    (96)    [hinzuzufügen]
    (97)    COM(2017) 795 final.
    (98)    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
    (99)    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 031 vom 1.2.2002, S. 1): 
    (100)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (101)    http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/28084
    (102)    [Verweis auf die Verordnung über den Fonds InvestEU einfügen.]
    (103)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
    (104)    COM(2011) 376, 24.06.2011.
    (105)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (106)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (107)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (108)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (109)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (110)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (111)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (112)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
    Top

    Brüssel, den7.6.2018

    COM(2018) 441 final

    ANHÄNGE

    des

    VORSCHLAGS FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826

    {SEC(2018) 294 final}
    {SWD(2018) 320 final}


    ANHANG I

    Förderfähige Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels

    Folgende Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels – hauptsächlich durch Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge – kommen für eine Förderung infrage:

    1.Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Pflanzenschutz

    1.1.Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Pflanzenschutz müssen infolge der Bestätigung des Auftretens einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen, infolge der Bestätigung des Auftretens eines oder mehrerer Schädlinge oder im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Status der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in der Union getroffen werden.

    Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden, und ihre Anwendung muss den Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts entsprechen.

    1.2.Was Notfälle im Pflanzenschutz betrifft, folgende Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen den ersten Schädlingsbefall in einem bestimmten Gebiet:

    (a)Maßnahmen zur Tilgung eines Unionsquarantäneschädlings, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder im Einklang mit den gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Unionsmaßnahmen ergriffen werden;

    (b)von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffene Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings, der nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt ist, aber nach den Kriterien dieses Artikels oder des Artikels 30 Absatz 1 der genannten Verordnung als Unionsquarantäneschädling gelten könnte;

    (c)zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung eines Schädlings, gegen den gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 andere Unionsmaßnahmen als die unter Buchstabe a dieses Abschnitts genannten Tilgungsmaßnahmen und die unter Buchstabe b dieses Abschnitts genannten Eindämmungsmaßnahmen erlassen wurden, die von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind.

    1.3.Eine Unionsfinanzierung kommt außerdem für folgende Maßnahmen in Frage:

    1.3.1.Schutzmaßnahmen, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG ergriffen werden, sowie Schutz- oder sonstige einschlägige Maßnahmen zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus der Union;

    1.3.2.in diesem Anhang genannte Maßnahmen, die von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die bei der Bekämpfung der Seuche eng zusammenarbeiten;

    1.3.3.das Anlegen eines Vorrats an biologischen Mitteln zum Zwecke der Bekämpfung der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen, wenn die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats das Anlegen eines solchen Vorrats in diesem Mitgliedstaat für erforderlich hält;

    1.3.4.das Anlegen eines Vorrats an biologischen Mitteln oder der Erwerb von Impfstoffdosen, wenn das Auftreten oder die Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen in einem Drittland oder in einem Mitgliedstaat eine Bedrohung für die Union darstellen könnte.

    2.Jährliche und mehrjährige Veterinär- und Pflanzenschutzprogramme

    2.1.Jährliche und mehrjährige Veterinär- und Pflanzenschutzprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen sowie von Pflanzenschädlingen müssen im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften durchgeführt werden.

    Die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen für eine Finanzierung in Betracht kommen, werden im in Artikel 16 genannten Arbeitsprogramm festgelegt.

    Programme werden der Kommission bis zum 31. Mai des Jahres übermittelt, das dem vorgesehenen Durchführungszeitraum vorausgeht.

    Nach Vorlage der finanziellen Zwischenberichte durch die Empfänger kann die Kommission die Finanzhilfevereinbarungen erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Förderzeitraum ändern.

    2.2.Ist eine Bedrohung für den Gesundheitsstatus der Union durch das Auftreten oder die Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen wahrscheinlich und soll die Union vor der Einführung einer dieser Tierseuchen oder Zoonosen geschützt werden, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen in ihre nationalen Programme aufnehmen, die in Gebieten von Drittländern in Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Länder durchzuführen sind. Unter denselben Umständen und für dasselbe Ziel kann eine Unionsfinanzierung unmittelbar den zuständigen Behörden in Drittländern gewährt werden.

    2.3.Im Bereich der Pflanzenschutzprogramme kann den Mitgliedstaaten für folgende Maßnahmen eine Unionsfinanzierung gewährt werden:

    (a)Erhebungen während festgelegter Zeiträume, bei denen zumindest das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen sowie Anzeichen und Symptome eines Befalls mit Schädlingen geprüft werden, für die die Maßnahmen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten;

    (b)Erhebungen während festgelegter Zeiträume, bei denen zumindest das Auftreten von Schädlingen geprüft wird, die nicht unter Buchstabe a genannt werden, ein neues Risiko für die Union darstellen könnten und deren Eindringen oder Ausbreitung erhebliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft oder die Wälder der Union haben könnte;

    (c)Maßnahmen zur Tilgung eines Unionsquarantäneschädlings, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder im Einklang mit den gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Unionsmaßnahmen ergriffen werden;

    (d)von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffene Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings, der nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt ist, aber nach den Kriterien dieses Artikels oder des Artikels 30 Absatz 1 der genannten Verordnung als Unionsquarantäneschädling gelten könnte;

    (e)zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung eines Schädlings, gegen den gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 andere Unionsmaßnahmen als die unter Buchstabe c dieses Abschnitts genannten Tilgungsmaßnahmen und die unter Buchstabe d dieses Abschnitts genannten Eindämmungsmaßnahmen erlassen wurden, die von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind;

    (f)Maßnahmen zur Eindämmung eines Schädlings, gegen den in einem befallenen Gebiet, in dem dieser Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder Artikel 30 Absatz 3 der genannten Verordnung erlassen wurden, die von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind.

    Das in Artikel 16 genannte Arbeitsprogramm enthält die Liste der Pflanzenschädlinge, die unter diese Maßnahmen fallen.

    3.Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes.

    4.Referenzlaboratorien der Europäischen Union und Referenzzentren der Europäischen Union gemäß den Artikeln 92, 95 und 97 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 .

    5.Koordinierte Kontrollprogramme, Erfassung von Informationen und Daten gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625.

    6.Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und zur Bekämpfung des Lebensmittelbetrugs.

    7.Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit in Lebensmittelerzeugung und -verbrauch.

    8.Datenbanken und computergestützte Informationsmanagementsysteme, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Rechtsvorschriften, die mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel zusammenhängen, erforderlich sind und erwiesenermaßen einen Mehrwert für die gesamte Union bieten.

    9.Schulung des Personals der zuständigen Behörden, die für die amtlichen Kontrollen zuständig sind, sowie sonstiger an der Behandlung und/oder Prävention von Tierseuchen oder Schädlingsbefall beteiligter Parteien gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2017/625.

    10.Reise-, Unterkunfts- und tägliche Aufenthaltskosten von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, die von der Kommission gemäß Artikel 116 Absatz 4 und Artikel 120 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Unterstützung ihrer Experten benannt werden;

    11.Technische und wissenschaftliche Arbeiten, einschließlich Studien und Koordinierungstätigkeiten, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Rechtsvorschriften im mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel zusammenhängenden Bereich und zur Anpassung dieser Rechtsvorschriften an wissenschaftliche, technologische und gesellschaftliche Entwicklungen erforderlich sind.

    12.Tätigkeiten der Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen, die in der Absicht handeln, das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte spezifische Ziel zu verwirklichen, zur Unterstützung der Ausarbeitung und Durchführung der Vorschriften im Zusammenhang mit diesem Ziel.

    13.Projekte von einem oder mehreren Mitgliedstaaten, mit denen durch den Einsatz innovativer Techniken und Protokolle die effiziente Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels verbessert werden soll.

    14.Unterstützung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten, die Verbesserungen, mehr Konformität und mehr Nachhaltigkeit bei der Erzeugung und beim Verbrauch von Lebensmitteln sicherstellen sollen – einschließlich Tätigkeiten zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug – im Rahmen der Durchführung der Vorschriften im Bereich des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels.

    15.Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und des Tierwohls bei Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die aus Drittländern stammen und an einer Grenze der Union ankommen.

    16.

    ANHANG II

    Förderfähige Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels

    Für die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union werden hochwertige, vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über die wirtschaftliche, soziale, territoriale und ökologische Lage in der Union benötigt. Außerdem ermöglichen es die europäischen Statistiken den europäischen Bürgern, den demokratischen Prozess zu verstehen und sich daran sowie an der Diskussion über die gegenwärtige Lage und Zukunft der Union zu beteiligen.

    Zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken bildet das Programm den Gesamtrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Zeitraum 2021-2027. Europäische Statistiken werden nach diesem Rahmen und im Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken in enger und koordinierter Zusammenarbeit im Europäischen Statistischen System (ESS) entwickelt, erstellt und verbreitet.

    Die in diesem Rahmen entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken tragen zur Umsetzung der Politik der Union bei, wie sie im AEUV festgelegt ist und sich in den strategischen Prioritäten der Kommission niederschlägt.

    Bei der Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

    Wirtschafts- und Währungsunion, Globalisierung und Handel

    Bereitstellung hochwertiger Statistiken zur Untermauerung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, des Programms zur Unterstützung von Reformen und des jährlichen Zyklus der Union zur wirtschaftspolitischen Überwachung und Steuerung;

    Bereitstellung und erforderlichenfalls Weiterentwicklung der wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI);

    Bereitstellung von Statistiken und methodische Anleitung zur statistischen Behandlung von Investitions- und Haushaltsinstrumenten bei der Förderung der wirtschaftlichen Konvergenz, der Finanzstabilität und der Entstehung von Arbeitsplätzen;

    Bereitstellung von Statistiken für die Zwecke der Eigenmittel und der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten;

    bessere Messung des Handels mit Dienstleistungen, ausländischer Direktinvestitionen, globaler Wertschöpfungsketten und der Auswirkungen der Globalisierung auf die Volkswirtschaften der Union.

    Binnenmarkt, Innovation und digitaler Wandel

    Bereitstellung hochwertiger und zuverlässiger Statistiken für den Binnenmarkt, den Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan und Schlüsselbereiche in Innovation und Forschung;

    Bereitstellung von mehr und aktuelleren Statistiken über die kollaborative Wirtschaft und die Auswirkungen der Digitalisierung auf die europäischen Unternehmen und Bürger.

    Die soziale Dimension Europas

    Bereitstellung hochwertiger, aktueller und verlässlicher Statistiken zur Unterstützung der europäischen Säule sozialer Rechte und der EU-Kompetenzpolitik, einschließlich Statistiken zu Arbeitsmarkt, Beschäftigung, allgemeiner und beruflicher Bildung, Einkommen, Lebensbedingungen, Armut, Ungleichheit, Sozialschutz und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und Satellitenkonten zu Kompetenzen;

    Bereitstellung von Statistiken, die mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammenhängen;

    Ausweitung von Migrationsstatistiken, insbesondere zur Lage und zur Integration von Migranten sowie zum Bildungsbedarf und zum Qualifikationsniveau von Asylbewerbern;

    Entwicklung modernisierter Volks- und Wohnungszählungsprogramme und Bevölkerungsstatistiken für die Zeit nach 2021;

    Bereitstellung der Bevölkerungsprognosen und ihrer jährlichen Aktualisierungen.

    Nachhaltige Entwicklung, natürliche Ressourcen und Umwelt

    Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG);

    Weiterentwicklung der Statistiken zur Unterstützung der Energiestrategie, der Kreislaufwirtschaft und der Kunststoffstrategie;

    Bereitstellung wichtiger Umweltstatistiken und -indikatoren, u. a. in den Bereichen Abfall, Wasser, biologische Vielfalt, Wälder, Bodennutzung und Bodenbedeckung sowie klimarelevante Statistiken und umweltökonomische Gesamtrechnungen;

    Bereitstellung hochwertiger Güter- und Personenverkehrsstatistiken zur Unterstützung der Politik der Union;

    Entwicklung weiterer Indikatoren zur Überwachung der Intermodalität und zur Verkehrsverlagerung auf umweltfreundlichere Verkehrsträger;

    Bereitstellung aktueller und relevanter Daten zu den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik, der gemeinsamen Fischereipolitik und mit Umwelt, Ernährungssicherheit und Tierschutz zusammenhängender Politikbereiche;

    Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    Bereitstellung aktueller und umfassender statistischer Indikatoren für Regionen einschließlich der Unionsgebiete in äußerster Randlage, Städte und ländliche Gebiete, um die Wirksamkeit der Raumentwicklungspolitik zu überwachen und zu evaluieren sowie die territorialen Auswirkungen der sektorbezogenen Politik zu evaluieren;

    Unterstützung der Entwicklung von Indikatoren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Entwicklung von Statistiken über Polizei und Sicherheit;

    zunehmende Nutzung von Geodaten und systematische Integration und Einbindung des Geoinformationsmanagements in die Statistikproduktion.

    Bessere Kommunikation europäischer Statistiken und ihre Förderung als vertrauenswürdige Quelle bei der Bekämpfung von Desinformation im Internet

    systematische Förderung europäischer Statistiken als vertrauenswürdige Belegquelle sowie Erleichterung ihrer Nutzung durch Faktenüberprüfer, Wissenschaftler und Behörden, die sie bei der Bekämpfung von Desinformation im Internet nutzen;

    Erleichterung des Zugangs zu Statistiken und von deren Verständlichkeit für die Nutzer, unter anderem durch ansprechende und interaktive Visualisierung, genauer zugeschnittene Dienste wie Daten auf Abruf und Analysen per Selbstbedienung;

    Weiterentwicklung und Überwachung des Qualitätssicherungsrahmens für europäische Statistiken, auch durch Peer-Reviews der Einhaltung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken durch die Mitgliedstaaten;

    Zugang zu Mikrodaten für Forschungszwecke unter Wahrung der höchsten Standards beim Datenschutz und bei der statistischen Geheimhaltung.

    Nutzung der Datenrevolution und Übergang zu vertrauenswürdigen intelligenten Statistiken

    Intensivierung der Nutzung neuer digitaler Datenquellen und Schaffung der Grundlagen für vertrauenswürdige intelligente Statistiken, um in naher Echtzeit mit vertrauenswürdigen Algorithmen neue Statistiken zu erstellen;

    Entwicklung neuartiger Ansätze für die Nutzung von Daten in privater Hand durch die Einführung von Verfahren des Privatsphäre-bewahrendem Rechnens und der abgesicherten Mehrparteienberechnung;

    Förderung von Spitzenforschung und Innovation in der amtlichen Statistik, unter anderem durch die Nutzung von Kooperationsnetzen und durch das Angebot europäischer Ausbildungsprogramme im Bereich der Statistik.

    Erweiterte Partnerschaften und statistische Zusammenarbeit

    Stärkung der Partnerschaft im ESS und der Zusammenarbeit mit dem Europäischen System der Zentralbanken;

    Förderung von Partnerschaften mit öffentlichen und privaten Dateninhabern und dem Technologiesektor, um den Zugang zu Daten für statistische Zwecke, die Integration von Daten aus verschiedenen Quellen und den Einsatz modernster Technologien zu erleichtern;

    Verbesserung der Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung neuer Datenquellen, die Datenanalyse und die Förderung der statistischen Kompetenz;

    Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Drittländern im Interesse weltweiter amtlicher Statistiken.

    ANHANG III

    Liste der Tierseuchen und Zoonosen

    (1)Afrikanische Pferdepest

    (2)Afrikanische Schweinepest

    (3)Milzbrand

    (4)Aviäre Influenza (hochpathogen)

    (5)Aviäre Influenza (niedrigpathogen)

    (6)Campylobakteriose

    (7)Klassische Schweinepest

    (8)Maul- und Klauenseuche

    (9)Infektiöse Lungenseuche der Ziege

    (10)Rotz

    (11)Infektion mit dem Virus der Blauzungenerkrankung (Serotypen 1-24)

    (12)Infektion mit Brucella abortusB. melitensis und B. suis

    (13)Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie

    (14)Infektion mit dem Virus der Dermatitis nodularis (ansteckende Hautentzündung mit Knötchenbildung)

    (15)Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (ansteckende Lungenseuche der Rinder)

    (16)Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovisM. caprae und M. tuberculosis)

    (17)Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

    (18)Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

    (19)Infektion mit dem Tollwut-Virus

    (20)Infektion mit dem Rifttalfieber-Virus

    (21)Infektion mit dem Rinderpest-Virus

    (22)Infektion mit Serovaren zoonotischer Salmonellenerkrankungen

    (23)Befall mit Echinococcus spp

    (24)Listeriose

    (25)Schaf- und Ziegenpocken

    (26)Transmissible spongiforme Enzephalopathien

    (27)Trichinellose

    (28)Venezolanische Encephalomyelitis des Pferdes

    (29)Infektion mit Verotoxin bildenden E. coli

    ANHANG IV
    INDIKATOREN

    Ziel

    Indikator

    In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a festgelegte Ziele

    1 – Zahl der neuen Beschwerden und Fälle von Nichteinhaltung im Bereich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge. 

    2 – Index für Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen.

    3 – Anzahl der Besuche auf dem Portal „Ihr Europa“.

    4 – Anzahl gemeinsamer Marktüberwachungsaktionen.

    In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Ziele

    1 – Anzahl der geförderten KMU.

    2 – Zahl der unterstützten Firmen, die Unternehmenspartnerschaften eingegangen sind.

    In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c festgelegte Ziele

    i)  

    ii)

    1 – Anteil der durch die Mitgliedstaaten als nationale Normen umgesetzten europäischen Normen an den geltenden europäischen Normen insgesamt.

    2 – Prozentsatz der von der Union gebilligten internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.

    In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d festgelegte Ziele

    i)

    ii) 

    1 – Index der Verbraucherlage.

    2 – Anzahl der Positionspapiere und Reaktionen von Begünstigten bei öffentlichen Konsultationen im Bereich Finanzdienstleistungen.

    In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e festgelegte Ziele

    1 – Anzahl der erfolgreich durchgeführten nationalen Veterinär- und Pflanzenschutzprogramme.

    In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f festgelegte Ziele

    1-Wirkung der im Internet veröffentlichten Statistiken: Anzahl der Erwähnungen im Internet sowie positive und negative Meinungen.

    (1)    Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
    (2)    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
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