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Document 52018PC0151

    Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Änderung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und den Abschluss des dazugehörigen Protokolls mit dem Königreich Marokko aufzunehmen

    COM/2018/0151 final

    Brüssel, den 21.3.2018

    COM(2018) 151 final

    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Änderung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und den Abschluss des dazugehörigen Protokolls mit dem Königreich Marokko aufzunehmen


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Kommission schlägt vor, eine Änderung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens (im Folgenden „FPA“) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko auszuhandeln und ein Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens zu schließen, das dem Bedarf der Unionsflotte entspricht und mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang steht.

    Dieser Vorschlag wird im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Februar 2018 in der Rechtssache C-266/16 (Western Sahara Campaign UK) vorgelegt, in dem der Gerichtshof befindet, dass die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer nicht Teil der in dem Fischereiabkommen genannten Fischereizone sind.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Das derzeitige FPA zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko trat am 28. Februar 2007 in Kraft. 1 Dieses Abkommen wurde mit zwei aufeinanderfolgenden Protokollen umgesetzt, mit denen Unionschiffen, die pelagische und Grundfischarten befischen, bis zum 14. Dezember 2011 Zugang zur Fischereizone Marokkos gewährt wurde. Mit diesem Datum wurde das zweite Umsetzungsprotokoll beendet, da sich das Parlament gegen seinen Abschluss ausgesprochen hatte. Das Europäische Parlament stellte die Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit und internationale Rechtmäßigkeit des vorgeschlagenen Instruments in Frage. Ein drittes Protokoll, das den Bedenken des EP Rechnung trug, wurde im Jahr 2014 2 geschlossen und läuft am 14. Juli 2018 aus.

    Das FPA mit Marokko ermöglicht Schiffen aus elf Mitgliedstaaten, in sechs verschiedenen Fischereikategorien kleine pelagische Arten, Grundfischarten und weit wandernde Arten zu befischen. Die marokkanische Fischereizone bildet die nördliche Grenze des Verbreitungsgebiets des Bestands „C“ 3 kleiner pelagischer Arten, der sich über die Gewässer von Mauretanien, Senegal und Guinea-Bissau erstreckt, die alle Teil des Netzes bilateraler partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei (Sustainable Fisheries Partnership Agreements – SFPA) sind.

    SFPA tragen dazu bei, sich weltweit für die Ziele der GFP einzusetzen und hierzu sicherzustellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten. SFPA stärken darüber hinaus die Position der Europäischen Union in internationalen und regionalen Fischereiorganisationen, insbesondere in der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT). Schließlich basieren die SFPA auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und tragen zur Verbesserung der Einhaltung der internationalen Maßnahmen, einschließlich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) bei.

    Besondere Aufmerksamkeit wird der Durchführung und Umsetzung der finanziellen Gegenleistung gelten, die Marokko zur Unterstützung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereien erhält, insbesondere im Lichte der Empfehlungen des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofs Nr. 11/2015 über die SFPA.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Aushandlung eines SFPA und eines Protokolls mit dem Königreich Marokko steht im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU gegenüber den Nachbarländern und mit den Zielen der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte.

    Im Anschluss an das vorstehend genannte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union muss der geografische Geltungsbereich des Abkommens präzisiert werden.

    Nach dem Standpunkt der EU können bilaterale Abkommen mit Marokko unter bestimmten Bedingungen auf die Westsahara ausgedehnt werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass jede Vereinbarung vorläufig gilt, solange die Lösung des Konflikts im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrats noch aussteht.

    Die Verhandlungen werden während des gesamten Verlaufs in Konsultation mit allen betroffenen Dienststellen der Kommission, dem EAD und mit Unterstützung der zuständigen EU-Delegation geführt.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Beschlusses ist der Fünfte Teil „Das auswärtige Handeln der Union“ Titel V „Internationale Übereinkünfte“ Artikel 218 des AEUV, in dem das Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der EU und Drittländern dargelegt ist.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Nicht zutreffend, ausschließliche Zuständigkeit.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Beschluss steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    Wahl des Instruments

    Das Instrument ist gemäß Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die Kommission hat im Jahr 2017 eine Ex-post-/Ex-ante-Bewertung der Möglichkeit zur Erneuerung des Fischereiprotokolls mit dem Königreich Marokko durchgeführt. Die Ergebnisse der Bewertung sind in einem gesonderten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen 4 enthalten.

    Der Bewertungsbericht kam zu dem Schluss, dass die EU-Flotten stark an einer Fortsetzung der Fischerei in Marokko interessiert sind. Die Erneuerung des Protokolls wird auch die Überwachung, Kontrolle und Beobachtung stärken und einen Beitrag zu einer besseren Fischereipolitik in der Region leisten. Die Bewertung zeigt, dass eine Erneuerung des Protokolls auch für Marokko von Vorteil wäre, da die im Rahmen des Protokolls gezahlte finanzielle Gegenleistung einen wichtigen Beitrag zur marokkanischen „Halieutis“-Strategie zur Entwicklung des Fischereisektors leisten könnte. Marokko hat Interesse daran bekundet, mit der EU Verhandlungen über ein neues Protokoll aufzunehmen.

    Konsultation der Interessenträger

    Im Zuge der Bewertung wurden – insbesondere im Rahmen des Beirats für Fernfischerei – die betreffenden Interessenträger, darunter auch Vertreter der Industrie und Organisationen der Zivilgesellschaft, konsultiert.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Entfällt.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    In den im Anhang dieses Beschlusses vorgeschlagenen Verhandlungsrichtlinien wird die Aufnahme von Verhandlungen einschließlich einer Klausel empfohlen, die im Falle etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze zur Aussetzung des Protokolls führen kann.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Auswirkungen auf den Haushalt im Zusammenhang mit dem neuen Protokoll umfassen die Zahlung eines finanziellen Beitrags an das Königreich Marokko. Die entsprechenden Haushaltsmittel für Verpflichtungen und Zahlungen müssen jedes Jahr in die Haushaltslinie für „Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei“ (11 03 01) aufgenommen werden und mit der Finanzplanung des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020 vereinbar sein. Die jährlichen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen werden im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt, einschließlich der Reservelinie für Protokolle, die am Anfang des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind. 5

    Die Verhandlungen werden voraussichtlich vor Ablauf des aktuellen Protokolls, d. h. spätestens am 14. Juli 2018, abgeschlossen sein.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Verhandlungen werden voraussichtlich im ersten Quartal 2018 beginnen.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Die Kommission spricht folgende Empfehlungen aus:

    – Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, Verhandlungen über die Änderung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit dem Königreich Marokko und den Abschluss des Protokolls aufzunehmen und zu führen;

    – die Kommission sollte zur Verhandlungsführerin im Namen der EU ernannt werden;

    – die Kommission sollte die Verhandlungen im Benehmen mit einem gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellten Sonderausschuss führen;

    – der Rat sollte die Verhandlungsrichtlinien im Anhang zu dieser Empfehlung annehmen.

    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Änderung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und den Abschluss des dazugehörigen Protokolls mit dem Königreich Marokko aufzunehmen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in der Erwägung, dass mit dem Königreich Marokko Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko 6 und den Abschluss eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens aufgenommen werden sollten,

    in der Erwägung, dass die Partnerschaft im Fischereisektor, die sich über die Jahre hinweg zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko entwickelt hat, nicht beeinträchtigt werden darf, und gleichzeitig gewährleistet werden muss, dass angemessene Garantien für den Schutz der Menschenrechte und die nachhaltige Entwicklung der betroffenen Gebiete bestehen,

    in der Erwägung, dass die Union die Bemühungen der Vereinten Nationen unterstützt, eine für beide Seiten annehmbare politische Lösung zu finden, die im Einklang mit den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen und Zielen die Selbstbestimmung der Bevölkerung der Westsahara vorsieht —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.Die Kommission wird hiermit ermächtigt, mit dem Königreich Marokko Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und den Abschluss eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens aufzunehmen.

    2.Die Kommission übernimmt die Leitung des Verhandlungsteams, dem auch die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik angehört.

    Artikel 2

    Diese Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates und auf der Grundlage der im Anhang festgelegten Verhandlungsrichtlinien geführt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 31.
    (2)    ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 1.
    (3)    Nach der gängigen wissenschaftlichen Klassifizierung.
    (4)    Ex-post- und Ex-ante-Bewertung des Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko. Abschlussbericht, September 2017 (F&S, Poseidon und Megapesca).
    (5)    Kapitel 40 (Reserve für Haushaltslinie 40 02 41) im Einklang mit der interinstitutionellen Vereinbarung über den MFR (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
    (6)    ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 4.
    Top

    Brüssel, den21.3.2018

    COM(2018) 151 final

    ANHANG

    der

    Empfehlung

    für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Änderung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und den Abschluss des dazugehörigen Protokolls mit dem Königreich Marokko aufzunehmen


    ANHANG

    Verhandlungsrichtlinien

    Ziel der Verhandlungen ist die Änderung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und der Abschluss des dazugehörigen Protokolls, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2011 über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik.

    Um eine nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei zu fördern sowie zur strikten Einhaltung des Völkerrechts beizutragen und gleichzeitig die gegenseitigen Vorteile für die EU und Marokko im Rahmen dieses neuen Protokolls zu wahren, zielen die Verhandlungen der Kommission auf Folgendes ab:

    ·Gewährleistung des Zugangs zu den Gewässern, die unter das derzeitige Abkommen und Protokoll fallen, und zu den an das nicht selbstbestimmte Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässern und der für den Fischfang in diesen Gewässern notwendigen Genehmigungen für Schiffe der EU-Flotte, die kleine pelagische Arten, Grundfischarten und weit wandernde Arten befischen, und dadurch unter anderem Aufrechterhaltung des Netzes der dem Fischereisektor der EU offenstehenden partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei;

    ·Unterstützung der Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, eine Lösung zu finden, die im Einklang mit den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen und Zielen die Selbstbestimmung der Bevölkerung der Westsahara vorsieht;

    ·Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der einschlägigen von den relevanten regionalen Fischereiorganisationen (RFO) festgelegten Bewirtschaftungspläne, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern. Die Fangtätigkeit sollte ausschließlich auf verfügbare Ressourcen ausgerichtet werden, wobei den Fangkapazitäten der lokalen Flotten Rechnung zu tragen und besonderes Augenmerk auf das gebietsübergreifende Vorkommen oder das ausgeprägte Wanderverhalten der betroffenen Bestände zu legen ist;

    ·Erzielung eines angemessenen, mit den Interessen der EU-Flotten umfassend übereinstimmenden Anteils an den überschüssigen Fischereiressourcen, wenn andere ausländische Flotten ebenfalls an diesen Beständen interessiert sind, sowie Anwendung derselben technischen Bedingungen für alle ausländischen Flotten;

    ·Gewährleistung, dass der Zugang zu den Fischereiressourcen auf der Grundlage der Fangtätigkeit der EU-Flotte in der Region erfolgt, wobei den neuesten und besten vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten Rechnung zu tragen ist;

    ·Einrichtung eines Dialogs zur Verstärkung der sektorbezogenen Politik, um die Verwirklichung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik im Einklang mit den Entwicklungszielen des Landes voranzutreiben, insbesondere hinsichtlich der Fischereiaufsicht, der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, der Kontrolle und Überwachung von Fangtätigkeiten sowie der Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten und Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen, um so unter anderem zur Bekämpfung der Ursachen der Emigration beizutragen;

    ·Aufnahme einer Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie;

    ·Aufnahme einer Klausel für den präferenziellen Zugang der EU-Flotte zu verfügbaren Überschüssen und die Anwendung der gleichen technischen Bedingungen für alle ausländischen Flotten;

    ·Aufnahme geeigneter Mechanismen, um zu gewährleisten, dass die Kommission ausreichend über die geografische und soziale Streuung der im Rahmen des Abkommens und des Protokolls erzielten sozioökonomischen Vorteile informiert und darin einbezogen wird, damit sie sicherstellen kann, dass die betroffene Bevölkerung Nutzen aus beiden zieht.

    ·Aufnahme einer Überprüfungsklausel, die es ermöglicht, eine für beide Seiten annehmbare politische Lösung zu berücksichtigen, die im Einklang mit den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen und Zielen die Selbstbestimmung der Bevölkerung der Westsahara vorsieht;

    Des Weiteren gilt:

    ·Die Kommission wird zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die möglichen Auswirkungen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Protokolls bewerten, insbesondere in Bezug auf den Nutzen für die betroffene Bevölkerung und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betreffenden Gebiete.

    ·Die Kommission sollte sicherstellen, dass die von dem Abkommen betroffene Bevölkerung zum Zeitpunkt des Vorschlags über dessen Unterzeichnung und Abschluss in angemessener Weise beteiligt wurde.

    ·Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollte in das Protokoll eine Klausel über die vorläufige Anwendung aufgenommen werden.

    In dem Protokoll sollte insbesondere Folgendes festgelegt werden:

    ·die den Schiffen der Europäischen Union einzuräumenden Fangmöglichkeiten nach Kategorien;

    ·die finanzielle Gegenleistung und die Bedingungen für deren Auszahlung und

    ·die Mechanismen für eine wirksame Unterstützung des Fischereisektors und deren regelmäßige Überwachung.

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