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Document 52018M8811

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8811 — IFM/CDPQ/Conmex) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

    ABl. C 62 vom 17.2.2018, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 62/8


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.8811 — IFM/CDPQ/Conmex)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2018/C 62/05)

    1.

    Am 12. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    IFM Investors Pty Ltd (im Folgenden „IFM“, Australien),

    Caisse de dépôt et placement du Québec (im Folgenden „CDPQ“, Kanada),

    Concesionaria Mexiquense, SA de CV (im Folgenden „Conmex“, Mexiko).

    IFM und CDPQ übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Conmex.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   IFM: IFM ist ein weltweit tätiger Anlageverwalter mit Sitz in Australien, der in Infrastrukturvermögenswerte, börsennotierte Aktien sowie private Eigen- und Fremdkapitalinstrumente investiert.

    —   CDPQ: CDPQ ist ein weltweit tätiger kanadischer institutioneller Anleger, der in erster Linie öffentliche und halböffentliche Pensions- und Versicherungspläne verwaltet. Er investiert in wichtige Finanzmärkte, Private Equity, Infrastruktur und Immobilien.

    —   Conmex: Conmex ist auf dem Gebiet des Baus und des Betriebs mautpflichtiger Straßen tätig, die den „Mexiquense Beltway“ („Sistema Carretero del Oriente del Estado de México“, auch bekannt als „Circuito Exterior Mexiquense“ und „Vialidad Mexiquense“) in Mexiko ausmachen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.8811 — IFM/CDPQ/Conmex

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail-Adresse: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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