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Document 52018M7000
Prior notification of a concentration (Case M.7000 — Liberty Global/Ziggo) (Text with EEA relevance. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7000 — Liberty Global/Ziggo) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7000 — Liberty Global/Ziggo) (Text von Bedeutung für den EWR. )
ABl. C 125 vom 10.4.2018, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 125/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7000 — Liberty Global/Ziggo)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 125/04)
1. |
Am 14. März 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Die Anmeldung betraf folgende Unternehmen:
Liberty Global übernahm im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Ziggo. Der Zusammenschluss erfolgte im Wege eines am 14. März 2014 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots. |
2. |
Am 10. Oktober 2014 erklärte die Kommission den Zusammenschluss unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Am 26. Oktober 2017 erklärte das Gericht den bedingten Genehmigungsbeschluss der Kommission für nichtig. Eine Ergänzung zu der ursprünglichen Anmeldung wurde der Kommission am 4. April 2018 übermittelt. |
3. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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4. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
5. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.7000 — Liberty Global/Ziggo Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).