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Document 52018IP0243

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 zu dem Sachstand der Freizeitfischerei in der Europäischen Union (2017/2120(INI))

    ABl. C 28 vom 27.1.2020, p. 2–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.1.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 28/2


    P8_TA(2018)0243

    Sachstand der Freizeitfischerei in der EU

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 zu dem Sachstand der Freizeitfischerei in der Europäischen Union (2017/2120(INI))

    (2020/C 28/02)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 43,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zur Förderung von Kohäsion und Entwicklung in den Gebieten in äußerster Randlage der EU und zur Umsetzung von Artikel 349 AEUV (1),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (2),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (3),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere auf Artikel 77,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 5,

    unter Hinweis auf die von seiner Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik im Juli 2017 veröffentlichte Forschungsstudie mit dem Titel „Marine recreational and semi-subsistence fishing – its value and its impact on fish stocks“(Freizeitfischerei und Semisubsistenzfischerei auf See – Bedeutung und Auswirkungen auf die Fischbestände),

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0191/2018),

    A.

    in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei in der Definition des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) aus dem Jahr 2013 als tatsächlicher oder angestrebter Fang von lebenden aquatischen Ressourcen in erster Linie zu Freizeitzwecken und/oder zum persönlichen Verbrauch beschrieben wird; in der Erwägung, dass der ICES weiter ausführt, dass dies aktive Fangmethoden wie Leinen, Speere oder händisches Einfangen und passive Fangmethoden wie Netze, Fallen, Reusen und das Angeln mit Schnüren umfasst; in der Erwägung, dass es eindeutiger Definitionen der Freizeitfischerei und der Freizeitfischerei auf See bedarf, die Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Rechnung tragen, in dem festgelegt ist, dass „die Vermarktung von Fängen aus der Freizeitfischerei […] untersagt [ist]“;

    B.

    in der Erwägung, dass der Unterschied zwischen der Freizeitfischerei und der Semisubsistenzfischerei begriffen werden muss, da diese beiden Fischereiarten getrennt beurteilt und reguliert werden sollten, und dass eindeutig herausgestellt werden sollte, dass Freizeitfischerei nicht dasselbe ist wie Semisubsistenzfischerei; in der Erwägung, dass in der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) nicht auf die Semisubsistenzfischerei Bezug genommen wird; in der Erwägung, dass diese beiden Fischereiarten dementsprechend getrennt voneinander beurteilt und reguliert werden sollten;

    C.

    in der Erwägung, dass in den EU-Rechtsvorschriften lediglich von einem zweistufigen System für die Fischereikategorien – nämlich Freizeitfischerei und kommerzielle Fischerei – ausgegangen wird und Semisubsistenzfischerei und semi-kommerzielle Fischerei somit nicht berücksichtigt werden;

    D.

    in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei aufgrund ihres Umfangs erhebliche Auswirkungen auf die Fischbestände haben kann, für ihre Regulierung jedoch in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sind;

    E.

    in der Erwägung, dass die Welternährungsorganisation die Subsistenzfischerei als Fischerei auf Wassertiere definiert, die einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des Ernährungsbedarfs einer Person leistet;

    F.

    in der Erwägung, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) ohne eine eindeutige rechtliche Unterscheidung zwischen Freizeitfischerei, Semisubsistenzfischerei und semi-kommerzieller Fischerei in bestimmten Fällen unter Umständen nicht ermittelt wird, da sie nicht erfasst oder angemessen reguliert wird;

    G.

    in der Erwägung, dass es auf EU-Ebene keine vereinbarte, einheitliche und eindeutige Bestimmung des Begriffs „Freizeitfischerei“gibt, und in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei deshalb nur schwerlich kontrolliert werden kann, kaum diesbezügliche Daten erhoben werden können und ihre Auswirkungen auf die Fischbestände und auf die Umwelt sowie ihre wirtschaftliche Bedeutung kaum bewertet werden können;

    H.

    in der Erwägung, dass es für das ordnungsgemäße Management jeglicher Fischereitätigkeit einschließlich der Freizeitfischerei der regelmäßigen Erhebung belastbarer Daten und Zeitreihen bedarf, damit die Auswirkungen auf die Fischbestände, andere Meerestiere und die Umwelt beurteilt werden können; in der Erwägung, dass derzeit diesbezüglich keine oder nur unvollständige Daten vorliegen; in der Erwägung, dass neben den direkten Auswirkungen auf die Fischbestände auch die weiteren Umweltauswirkungen der Freizeitfischerei unzureichend erforscht sind;

    I.

    in der Erwägung, dass Studien zufolge ein großer Teil des rückverfolgbaren Plastikabfalls in Meeren, Seen und Flüssen von Freizeitaktivitäten im Zusammenhang mit Wasser wie Bootsfahrten, Tourismus und Fischerei herrührt; in der Erwägung, dass Abfall in Form von bei der Freizeitfischerei verloren gegangenem Fanggerät Lebensräume schwer schädigen und Umweltschäden verursachen kann;

    J.

    in der Erwägung, dass die Erhebung von Daten – auch im Bereich der Freizeitfischerei – aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) finanziell unterstützt wird;

    K.

    in der Erwägung, dass mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Zielen der erforderliche wirtschaftliche, soziale und arbeitsmarktbezogene Nutzen und die Wiederherstellung und Erhaltung der Fischbestände und der Bestände anderer Meerestiere über dem Niveau, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, angestrebt werden;

    L.

    in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß einer aktuellen vom Parlament in Auftrag gegebenen Studie je nach Fischbestand schwanken und die Fänge zwischen 2 % (Makrele) und 72 % (Pollack) der gesamten Fänge ausmachen können;

    M.

    in der Erwägung, dass die Fischbestände und die Fischereiaktivitäten verwaltet werden und ausgewogen sein sollten, damit die Ziele der GFP verwirklicht werden können; in der Erwägung, dass diese Ziele nicht erreicht werden können, wenn die Daten zu Fängen und zur wirtschaftlichen Bedeutung von Fangtätigkeiten einschließlich der Freizeitfischerei nicht vollständig sind;

    N.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zur Erhebung von Daten verpflichtet sind, wozu auch Schätzungen der Zahl der Fänge und der Zurücksetzungen – im Rahmen der Freizeitfischerei – der in der Verordnung (EU) 2017/1004 aufgelisteten und schlussendlich in mehrjährige Bewirtschaftungspläne aufgenommenen Arten gehören; in der Erwägung, dass diesbezüglich nur in manchen Mitgliedstaaten umfassende Daten zu den auf ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Freizeitfischereitätigkeiten vorliegen;

    O.

    in der Erwägung, dass zwar zahlreiche Arten im Rahmen der Freizeitfischerei auf See gefangen werden, die Erhebung von Daten aber nur für wenige Arten vorgeschrieben ist und es deshalb einer stärker länderspezifisch ausgerichteten Überwachung und Analyse vieler Arten bedarf; in der Erwägung, dass die Fänge im Rahmen der Freizeitfischerei in die Schätzungen der fischereilichen Sterblichkeit und der Biomasse insgesamt einfließen sollten;

    P.

    in der Erwägung, dass das Maß der Verfügbarkeit von Daten zur Freizeitfischerei in den einzelnen Regionen variiert, wobei für die Nord- und die Ostsee bessere Informationen über die Freizeitfischerei auf See vorliegen als für das Mittelmeer, das Schwarze Meer oder den Atlantik;

    Q.

    in der Erwägung, dass die Zahl der Personen, die in Europa der Freizeitfischerei auf See nachgehen, auf 8,7 bis 9 Millionen Menschen bzw. 1,6 % der Bevölkerung Europas geschätzt wird, die Berechnungen zufolge an 77 Millionen Tagen jährlich der Fischerei nachgehen;

    R.

    in der Erwägung, dass der Begriff „Fischer“in Artikel 3 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 über den EMFF als Person definiert wird, die vom Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausübt, und dass deshalb für Personen, die sich der Freizeitfischerei im Sinne von Erwägung A widmen, eine andere Definition gefunden werden muss;

    S.

    in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf See in Europa (ohne den Wert der touristischen Fischerei) auf 10,5 Mrd. EUR geschätzt werden, die sich auf 5,1 Mrd. EUR direkte Ausgaben, 2,3 Mrd. EUR indirekte Ausgaben und 3,2 Mrd. EUR induzierte Ausgaben aufteilen; in der Erwägung, dass dieser Wert für die EU für sich genommen auf 8,4 Mrd. EUR (4,2 Mrd. EUR direkte Ausgaben, 1,8 Mrd. EUR indirekte Ausgaben und 2,5 Mrd. EUR induzierte Ausgaben) geschätzt wird;

    T.

    in der Erwägung, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Ergiebigkeit bzw. Struktur der Fischbestände, dem Zugang zu Fangmöglichkeiten und den daraus resultierenden Folgen für Beschäftigung sowie den wirtschaftlichen und sozioökonomischen Auswirkungen besteht; in der Erwägung, dass die Auswirkungen sämtlicher Fangtätigkeiten auf einen bestimmten Bestand und ihr wirtschaftlicher Wert ermittelt werden müssen, damit Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden können, die zur Verwirklichung sowohl der ökologischen als auch der wirtschaftlichen Ziele beitragen;

    U.

    in der Erwägung, dass überschlägig 99 000 Vollzeitäquivalente (VZÄ) in Europa der Freizeitfischerei auf See zu verdanken sind, die sich auf 57 000 direkte, 18 000 indirekte und 24 000 induzierte Äquivalente aufteilen und im Durchschnitt einen wirtschaftlichen Wert in Höhe von 49 000 EUR jährlich pro VZÄ generieren; in der Erwägung, dass dieser Wert für die EU für sich genommen auf 84 000 VZÄ (50 000 direkte, 15 000 indirekte und 20 000 induzierte Arbeitsplätze) geschätzt wird;

    V.

    in der Erwägung, dass sich die Freizeitfischerei auf See im Rahmen des Tourismus sowie andere tourismusbezogene Fischereiaktivitäten als sehr wichtig für die Wirtschaft zahlreicher Regionen und Länder erwiesen haben und deshalb analysiert werden sollten, damit ihr Wert, ihre Auswirkungen und ihr Entwicklungspotenzial besser eingeschätzt werden können;

    W.

    in der Erwägung, dass sämtliche Ausprägungen der Freizeitfischerei auf lokaler und regionaler Ebene größere wirtschaftliche und soziale Auswirkungen zeitigen als auf nationaler Ebene, da die Gemeinden vor Ort und an der Küste aus dem Tourismus und der Herstellung, dem Verkauf und der Vermietung von Ausrüstungsgegenständen und der Erbringung anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Freizeitfischerei Nutzen ziehen;

    X.

    in der Erwägung, dass die im Rahmen der Freizeitfischerei erzielten Fänge mitunter erheblich zur gesamten fischereilichen Sterblichkeit des Bestands beitragen und deshalb bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass der geschätzte Anteil der Freizeitfischerei auf See an den Gesamtfängen gemäß einer aktuellen, vom Parlament in Auftrag gegebenen Studie stark variieren kann und von der Zielart abhängt (von 2 % bei Makrelen bis zu 43 % bei Pollack);

    Y.

    in der Erwägung, dass die in der Definition des ICES von 2013 beschriebenen Fangmethoden oder Segmente der Freizeitfischerei separat analysiert werden müssen;

    Z.

    in der Erwägung, dass die Beurteilung der Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Fischbestände zurückgehaltene Fänge und die Sterblichkeitsraten von zurückgesetzten Fischen einschließt; in der Erwägung, dass die Überlebensrate von mit Handangeln und Angelschnüren gefangenen Fischen („Fangen und Zurücksetzen“) zumeist höher ist als bei mit anderen Geräten und Methoden gefangenen Fischen und in diesen Fällen eingerechnet werden sollte; in der Erwägung, dass weitere Informationen zu den am häufigsten in der Meeresfreizeitfischerei verwendeten Fanggeräten notwendig sind, um einen Vergleich zwischen Überlebenswahrscheinlichkeiten von Rückwürfen in der kommerziellen und zurückgesetzten Fischen in der Freizeitfischerei herstellen zu können;

    AA.

    in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei verschiedene Geräte und Methoden für verschiedene Bestände und mit unterschiedlichen Umweltauswirkungen umfasst und deshalb entsprechend beurteilt und reguliert werden sollte;

    AB.

    in der Erwägung, dass aufgrund des schlechten Erhaltungszustands von Wolfsbarsch in der Nordsee und Kabeljau in der westlichen Ostsee auf EU-Ebene Einschränkungen für die Freizeitfischerei eingeführt wurden, indem Fangbegrenzungen festgelegt wurden oder (bei Wolfsbarsch) die Verpflichtung zum Zurücksetzen des Fanges eingeführt wurde, um einen Beitrag zur Wiederherstellung dieser Bestände zu leisten; in der Erwägung, dass die dringlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen werden, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Bestand von der Freizeitfischerei beeinträchtigt wird, der Branche nicht die erforderliche Planungssicherheit gewähren;

    AC.

    in der Erwägung, dass ein Teil der Freizeitfischer diadrome Arten wie zum Beispiel Lachs, Forellen und Aal befischt; in der Erwägung, dass die Daten zu diesen Arten sowohl für Süß- als auch für Salzwasser erhoben werden sollten, damit beurteilt werden kann, wie sich die Fischbestände im Laufe der Zeit entwickeln;

    AD.

    in der Erwägung, dass die Gebiete, die für den Großteil der Freizeitfischer am ehesten zugänglich sind, Küstengebiete sind, in denen abgesehen von Fischarten häufig auch Wirbeltiere und Algen gefangen werden; in der Erwägung, dass Wirbeltiere und Algen eine entscheidende Rolle für die Ökosysteme dieser Gebiete spielen; in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Fangs dieser Arten ebenfalls untersucht werden müssen, und zwar nicht nur mit Blick auf die jeweiligen Populationen, sondern auch auf die Ökosysteme, in denen sie leben;

    AE.

    in der Erwägung, dass Lachse an ihren Geburtsort zurückkehren, und in der Erwägung, dass sie nach Möglichkeit nur in den Flusssystemen befischt werden sollten, wo wirksam kontrolliert und durchgesetzt werden kann; in der Erwägung, dass der Fang von Lachsen auf See gesunde und gefährdete Bestände gleichermaßen beeinträchtigt;

    AF.

    in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei eine wesentliche Ursache für die fischereiliche Sterblichkeit sein dürfte und dass die Umweltauswirkungen im Falle der Süßwasserfischerei wohl in erster Linie mit der Möglichkeit des Einschleusens gebietsfremder Arten in das Ökosystem zusammenhängen, was für die Freizeitfischerei auf See nicht zutrifft;

    AG.

    in der Erwägung, dass die GFP für das Management der kommerziellen Fischerei konzipiert wurde und der Freizeitfischerei, ihren konkreten Merkmalen und ihrem Bedarf an gesonderten Bewirtschaftungsinstrumenten und eigener Planung nicht Rechnung trägt;

    AH.

    in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei abgesehen von der Entnahme der Fische weitere Umweltauswirkungen zeitigt, der Mangel an aussagekräftigen Daten jedoch eine Abgrenzung dieser Auswirkungen von den Auswirkungen aus anderen anthropogenen Quellen praktisch unmöglich macht;

    AI.

    in der Erwägung, dass bei dem Management der Freizeitfischerei auf See künftig dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union Rechnung getragen werden sollte, da dieser Aktivität im Vereinigten Königreich und mit Blick auf die gemeinsamen Fischbestände große Bedeutung zukommt;

    AJ.

    in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei einen wichtigen Beitrag zum Sozialleben und zur öffentlichen Gesundheit leistet, da sie beispielsweise die Lebensqualität der Beteiligten erhöht, zur Interaktion zwischen jungen Menschen einlädt und für die Umwelt und die große Bedeutung ihrer Nachhaltigkeit sensibilisiert;

    1.

    unterstreicht die große Bedeutung der Erhebung ausreichender Daten zur Freizeitfischerei und insbesondere zur Freizeitfischerei auf See, damit die gesamte fischereiliche Sterblichkeit für alle Bestände angemessen beurteilt werden kann;

    2.

    hebt hervor, dass die Freizeitfischerei in den meisten Ländern Europas immer beliebter wird und dass diese Art der Fischerei eine wichtige Aktivität mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, arbeitsmarktbezogenen und ökologischen Auswirkungen ist und dass sie insbesondere erhebliche Auswirkungen auf die Fischbestände zeitigen kann; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten deshalb dafür Sorge tragen sollten, dass diese Aktivitäten nachhaltig und in einer Art und Weise betrieben werden, die mit den Zielen der GFP vereinbar ist;

    3.

    hält es für geboten, dass die handwerklich tätige Flotte in Anbetracht der Zunahme der Freizeitaktivitäten im Zusammenhang mit Freizeithäfen und saisonabhängigem Tourismus geschützt und für ihr Überleben und den Generationenwechsel gesorgt wird;

    4.

    vertritt die Auffassung, dass die Anzahl der Freizeitfischer, das Volumen ihrer Fänge und der von ihnen in den Küstengemeinden generierte Mehrwert Gegenstand der Erhebung von Daten sein sollten;

    5.

    fordert die Kommission auf, die bestehenden Bestimmungen über die Freizeitfischerei in die neue Kontrollverordnung aufzunehmen und zu verbessern;

    6.

    fordert die Kommission eindringlich auf, die Erhebung von Daten zur Freizeitfischerei zu bewerten und erforderlichenfalls auf eine größere Zahl von Fischbeständen und auf andere Meerestiere auszuweiten, eine Machbarkeitsstudie zur einheitlichen Erhebung von Daten zu den sozioökonomischen Auswirkungen auszuarbeiten und die Erhebung dieser Daten zwingend vorzuschreiben;

    7.

    hält es für geboten, dass die Erfassung und die Kontrolle der Fänge im Rahmen der Freizeitfischerei verbessert werden; ruft in Erinnerung, dass das Parlament bei der Annahme des EU-Haushaltsplans für 2018 ein Pilotprojekt gebilligt hat, mit dem die Fänge von Wolfsbarsch im Monatsrhythmus erfasst werden sollen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weitere Projekte zur Überwachung der Arten zu finanzieren, die am stärksten von der Freizeitfischerei betroffen sind; erinnert an die große Bedeutung der Rückverfolgbarkeit und fordert die Kommission auf, die bestehenden Bestimmungen über die Freizeitfischerei in die neue Kontrollverordnung aufzunehmen und zu verbessern;

    8.

    fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung zur Freizeitfischerei in der EU auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass die Bewertung der Bewirtschaftungspläne, die Bestimmungen über die Freizeitfischerei enthalten, ebenfalls in den Abschlussbericht der Kommission über die Folgenabschätzung einfließen sollte;

    9.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen technischen Maßnahmen einzuleiten, damit die geltenden Bestimmungen über die Erhebung von Daten umgesetzt werden können, und diese Erhebung auszuweiten, sodass mehr Bestände und Aspekte der Freizeitfischerei erfasst werden;

    10.

    fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche erforderlichen Daten zur Freizeitfischerei regelmäßig erhoben werden, damit eine umfassende Bewertung der Fischbestände und anderer Meerestiere erstellt werden kann, sodass Planungssicherheit für die Branche gegeben ist; weist warnend darauf hin, dass es einer solchen umfassenden Bewertung und geeigneten Maßnahmen auf der Grundlage dieser Bewertung bedarf, da andernfalls die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und das Gleichgewicht zwischen der Freizeitfischerei und der kommerziellen Fischerei mit den Bewirtschaftungsplänen und den technischen Maßnahmen für die Fischerei unter Umständen nicht verwirklicht werden können;

    11.

    ist der Ansicht, dass die im Rahmen der Freizeitfischerei getätigten Fänge in den Fällen, in denen sie sich erheblich auf den Bestand auswirken, als fester Bestandteil des Ökosystems in die sozialen und wirtschaftlichen Erwägungen der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne aufgenommen werden sollten, damit sowohl die Fangmöglichkeiten festgelegt als auch die einschlägigen technischen Maßnahmen ergriffen werden können; fordert die Kommission deshalb auf, die Freizeitfischerei erforderlichenfalls in die bereits angenommenen oder zur Annahme anstehenden mehrjährigen Bewirtschaftungspläne aufzunehmen;

    12.

    hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten zur Erhebung von Daten verpflichtet sind; weist jedoch darauf hin, dass eine angemessene Definition der Freizeitfischerei die Qualität der Daten verbessern würde; fordert die Kommission auf, eine EU-weit einheitliche Definition der Freizeitfischerei vorzuschlagen, bei der eindeutig zwischen der Freizeitfischerei, der kommerziellen Fischerei und der Semisubsistenzfischerei differenziert wird und die auf dem Grundsatz beruht, dass die Fänge der Freizeitfischerei keinesfalls in den Verkauf gelangen sollten;

    13.

    ist der Ansicht, dass die Kommission auf der Grundlage der Daten und des Berichts über die Folgenabschätzung sowie unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Freizeitfischerei die Rolle der Freizeitfischerei in der künftigen GFP bewerten sollte, damit beide Arten der Fischerei auf See – kommerziell und zu Freizeitzwecken – ausgewogen, fair und nachhaltig geregelt werden können, sodass die angestrebten Ziele erreicht werden;

    14.

    fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den Ausbau der Freizeitfischerei im Rahmen des Tourismus unter anderem finanziell zu unterstützen, da diese einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der blauen Wirtschaft in kleinen Gemeinden, Küstengemeinden, Inseln und insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage leistet; ist der Ansicht, dass die Bemühungen um die Verlängerung der Tourismussaison über die Sommermonate hinaus hierdurch gestärkt würden; regt die Kommission dazu an, die Freizeitfischerei als ein Thema des EDEN-Projektjahres für nachhaltigen Tourismus zu benennen und Projekte aus dem COSME-Fonds zur Förderung des Freizeitfischereitourismus in kleinen Küstengemeinden aufzulegen;

    15.

    hebt hervor, dass die Entwicklung der Freizeitfischerei nicht zur Folge haben darf, dass – außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die auf fundierten wissenschaftlichen Daten basiert – die Möglichkeiten der gewerblichen Fischerei eingeschränkt werden oder die knappen Ressourcen zwischen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei, insbesondere mit Blick auf die kleine und handwerkliche Fischerei, aufgeteilt werden;

    16.

    weist darauf hin, dass die Freizeitfischerei schon seit Jahrhunderten in der gesamten EU ausgeübt wird und fester Bestandteil der Kultur, der Traditionen und des Erbes zahlreicher Küsten- und Inselgemeinden ist; stellt fest, dass die verschiedenen Ausprägungen der Freizeitfischerei so unterschiedlich sind wie die Kulturen der EU selbst und dass dieser Tatsache bei dem Versuch, diesen Bereich zu regulieren, Rechnung getragen werden muss;

    17.

    fordert die Kommission auf, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die künftigen Bestimmungen für die Regulierung der Freizeitfischerei angemessen sind und die gewerbliche Fischerei nicht beeinträchtigen;

    18.

    vertritt die Auffassung, dass grundlegende Regeln für das Management der Freizeitfischerei festgelegt werden müssen, und schlägt vor, dass außerdem ein Katalog der Freizeitfischereiaktivitäten erstellt wird, der Informationen über das Fanggerät und die Fangtätigkeiten, eine Beschreibung der Fanggebiete, die Zielarten und Angaben zum Beifang umfassen sollte;

    19.

    hebt hervor, dass dem EMFF eine wichtige Rolle bei der wissenschaftlichen Befähigung und der Gewährleistung vollständiger und zuverlässiger Abschätzungen der Meeresressourcen für die Freizeitfischerei zukommt; ruft in Erinnerung, dass im EMFF Mittel für die Erhebung von Daten bereitgestellt sind, und fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich des EMFF künftig auszuweiten, damit die Forschung und die Analyse der erhobenen Daten finanziell unterstützt werden können;

    20.

    betont, dass die Daten unbedingt geteilt werden müssen, und weist darauf hin, dass die Erhebung von Daten unter anderem zur Freizeitfischerei aus dem EMFF unterstützt wird; ersucht die Mitgliedstaaten deshalb, die erforderlichen Maßnahmen zur Erhebung von Daten einzuleiten, und fordert die Kommission außerdem eindringlich auf, eine gemeinsame Datenbank mit umfassenden und belastbaren Daten für Wissenschaftler aufzubauen, damit diese den Zustand der Fischbestände überwachen und beurteilen können; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen unter anderem aus dem EMFF finanziert werden könnten;

    21.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0316.

    (2)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

    (3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (4)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

    (5)  ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1.


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