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Document 52018DC0494

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen übertragen wurde

    COM/2018/494 final

    Brüssel, den 19.6.2018

    COM(2018) 494 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die
    der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen übertragen wurde


    EINLEITUNG

    Die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates (im Folgenden die „Verordnung“) dient dem Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung der im Anhang der Verordnung aufgeführten Gesetze, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und wirkt den Folgen der extraterritorialen Anwendung entgegen, soweit diese Anwendung die Interessen von Personen im Sinne des Artikels 11 der Verordnung beeinträchtigt, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Gemeinschaft und Drittländern teilnehmen.

    Mit Artikel 1 der Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Gesetze, Verordnungen oder andere Rechtsakte von Drittländern, die extraterritorial anwendbar sind und sich nachteilig auf die Interessen der Union und die Interessen natürlicher und juristischer Personen, die ihre Rechte gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausüben, auswirken, in den Anhang dieser Verordnung aufzunehmen und um Gesetze, Verordnungen oder andere Rechtsakte hieraus zu streichen, wenn sie nicht länger derartige Auswirkungen haben.

    RECHTSGRUNDLAGE

    Dieser Bericht ist gemäß Artikel 11a der Verordnung vorzulegen. Nach diesem Artikel wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen und die Kommission ist verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen.

    AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG

    Seit dem Inkrafttreten der Verordnung hat die Kommission die ihr übertragene Befugnis einmal in Anspruch genommen. Am 8. Mai 2018 gaben die USA bekannt, dass sie nach ihrem Rückzug aus dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan die Aussetzung ihrer nationalen restriktiven Maßnahmen gegenüber Iran nicht weiter verlängern werden. Einige dieser Maßnahmen haben extraterritoriale Wirkung und können die Interessen der Union und der natürlichen und juristischen Personen, die Rechte nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausüben, beeinträchtigen.

    Daraufhin verabschiedete die Kommission am 6. Juni 2018 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs der Verordnung zwecks Aufnahme der restriktiven Maßnahmen der Vereinigten Staaten, die sich bei Wiedereinführung nachteilig auf Wirtschaftsbeteiligte aus der EU auswirken werden, die rechtmäßige Geschäfte mit Iran tätigen. Ab diesem Datum gilt für das Europäische Parlament und den Rat eine Einspruchsfrist von zwei Monaten.

    Die Gründe, weshalb die beiden gesetzgebenden Organe der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen haben, sind nach wie vor gültig, und die Kommission wird möglicherweise auch in Zukunft darauf zurückgreifen müssen.

    SCHLUSSFOLGERUNG 

    Die Kommission hat in den vergangenen fünf Jahren die ihr durch die Verordnung übertragene Befugnis einmal ausgeübt. Da die Gründe, weshalb die beiden gesetzgebenden Organe der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen haben, nach wie vor gültig sind, ist nach Ansicht der Kommission eine Verlängerung der Befugnisübertragung notwendig. Mit diesem Bericht kommt die Kommission der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 11a der Verordnung nach und ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

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