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Document 52018DC0159

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Befugnisübertragung gemäß Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

    COM/2018/0159 final

    Brüssel, den 27.3.2018

    COM(2018) 159 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Befugnisübertragung gemäß Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern


    1.    EINLEITUNG

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden unionsweit einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychogenen Substanzen verwendeter Stoffe (im Folgenden „Drogenausgangsstoffe“) eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden. Gemäß den Artikeln 15 und 15a der Verordnung wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu bestimmten Zwecken und unter bestimmten Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Dezember 2013 übertragen. Gemäß Artikel 15a Absatz 2 der Verordnung legt die Kommission spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren, d. h. bis zum 31. März 2018, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Befugnisübertragung vor.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Union und Drittländern festgelegt. Sie gilt für Einfuhren, Ausfuhren und Vermittlungsgeschäfte. Wie in Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird der Kommission gemäß den Artikeln 30a und 30b der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu bestimmten Zwecken und unter bestimmten Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Dezember 2013 übertragen. Gemäß Artikel 30b Absatz 2 der Verordnung legt die Kommission spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren, d. h. bis zum 31. März 2018, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Befugnisübertragung vor.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotrophen Stoffen vom 19. Dezember 1988 (im Folgenden „Übereinkommen der Vereinten Nationen“) umgesetzt. Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien des Übereinkommens, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Abzweigung von Stoffen, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, zu verhindern und miteinander zusammenzuarbeiten. Diese Bestimmung beruht auf dem Gedanken, dass die Verweigerung des Zugangs zu diesen Stoffen für Hersteller illegaler Drogen zu einer Verringerung der illegalen Drogenherstellung führen wird.

    Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen beiden Verordnungen, wurden die Änderungen im Wege eines einzigen delegierten Rechtsakts, der beide Verordnungen betrifft, angenommen. Folglich wurden auch die beiden vorgenannten Berichtspflichten zusammengefasst, sodass nur die Verpflichtung zur Erstellung eines Berichts besteht.

    2.    AUSÜBUNG DER BEFUGNIS ZUM ERLASS DELEGIERTER RECHTSAKTE

    Gemäß Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 übertragen. Darüber hinaus wird der Kommission gemäß Artikel 15 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III der Verordnung an neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen anzupassen und Änderungen der Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu folgen.

    Analog dazu wird der Kommission gemäß Artikel 30b der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 19 und Artikel 32 Absatz 2 übertragen. Darüber hinaus wird die Kommission gemäß Artikel 30a ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang dieser Verordnung an neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen, insbesondere in Bezug auf Stoffe, die leicht in die erfassten Stoffe umgewandelt werden können, anzupassen und um Änderungen der Tabellen im Anhang zum Übereinkommen der Vereinten Nationen nachzuvollziehen.

    Im Bezugszeitraum, d. h. vom 30. Dezember 2013 bis zum Datum der Annahme dieses Berichts, hat die Kommission dreimal von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, delegierte Rechtsakte zu erlassen:

    1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission

    In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: die Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen; die Fälle, in denen eine Erlaubnis und eine Registrierung nicht erforderlich sind; die Kriterien für den Nachweis des legalen Zwecks eines Vorgangs; die erforderlichen Informationen zur Überwachung des Handels; die Bedingungen für die Festlegung der Listen der Bestimmungsländer der Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3; die Kriterien für die Festlegung vereinfachter Verfahren für Vorausfuhrunterrichtungen und für Ausfuhrgenehmigungen sowie die Anforderungen an die Angaben, die über die Anwendung der Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf den Handel mit Drogenausgangsstoffen vorzulegen sind.

    Diese Bestimmungen waren bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission enthalten, wurden aber nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in eine delegierte Verordnung der Kommission überführt. Im Rahmen der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts hat die Kommission die Sachverständigengruppe der EU für Drogenausgangsstoffe auf schriftlichem Wege und während ihrer 14., 15. und 16. Sitzung, die am 5. Mai 2014, am 10. November 2014 bzw. am 22. Mai 2015 stattfanden, umfassend konsultiert. Die Änderungen wurden von den Mitgliedern der Sachverständigengruppe unterstützt.

    2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1443 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe

    Mit dieser Verordnung werden Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin in die jeweils in den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 enthaltene Liste der als Drogenausgangsstoffe erfassten Stoffe aufgenommen. Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin sind Stoffe, die zur Herstellung von Methamphetamin verwendet werden können. Die Aufnahme dieser Stoffe wurde von mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen. Im Rahmen der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts hat die Kommission die Sachverständigengruppe der EU für Drogenausgangsstoffe auf schriftlichem Wege und während ihrer 16., 17. und 18. Sitzung, die am 22. Mai 2015, am 9. November 2015 bzw. am 3. und 4. Mai 2016 stattfanden, umfassend konsultiert. Darüber hinaus konsultierte die Kommission schriftlich die betroffenen Branchenvertreter. Dieser Vorschlag fand breite Unterstützung.

    3) Delegierte Verordnung (EU) 2018/XXXX der Kommission 1 vom 26. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe

    Mit dieser Verordnung werden 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) und N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) in die jeweils in den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 enthaltende Liste der als Drogenausgangsstoffe erfassten Stoffe aufgenommen. 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) und N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) sind Stoffe, die zur Herstellung von Fentanyl und Fentanyl-Analoga verwendet werden können. Die Aufnahme dieser Stoffe ist aufgrund eines Beschlusses der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen zur Aufnahme beider Stoffe in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen erforderlich. Im Rahmen der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts hat die Kommission die Sachverständigengruppe der EU für Drogenausgangsstoffe auf schriftlichem Wege und während ihrer 20. und 21. Sitzung, die am 11. und 12. Mai 2017 bzw. am 23. Oktober 2017 stattfanden, umfassend konsultiert. Darüber hinaus konsultierte die Kommission schriftlich die betroffenen Branchenvertreter. Zudem wurde der Vorschlag auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ der Europäischen Kommission veröffentlicht, um Rückmeldungen von Interessenträgern zu ermöglichen. Der Vorschlag, diese Stoffe in Kategorie 1 der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 aufzunehmen, fand breite Zustimmung.

    In allen drei Fällen stellte die Kommission sicher, dass die einschlägigen Dokumente rechtzeitig und auf angemessene Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wurden.

    3.    SCHLUSSFOLGERUNG

    Bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen und dem illegalen Handel mit ihnen entwickeln sich weiterhin rasch neue Trends. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass das Tempo dieser neuen Entwicklungen zunimmt. Aus diesem Grund ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Verordnung (EG) Nr. 111/2005 weiterhin im Wege delegierter Rechtsakte zügig geändert werden können.

    Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 übertragen wurde, gemäß Artikel 15a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 30b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 stillschweigend um einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden sollte.

    (1)

    Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Berichts war der dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung stehende Prüfungszeitraum von zwei Monaten – der um weitere zwei Monate verlängert werden kann – noch nicht abgelaufen.

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