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Document 52018AP0524
European Parliament legislative resolution of 13 December 2018 on the proposal for a Council directive laying down rules relating to the corporate taxation of a significant digital presence (COM(2018)0147 — C8-0138/2018 — 2018/0072(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147 — C8-0138/2018 — 2018/0072(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147 — C8-0138/2018 — 2018/0072(CNS))
ABl. C 388 vom 13.11.2020, p. 868–883
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 388/868 |
P8_TA(2018)0524
Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147 — C8-0138/2018 — 2018/0072(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2020/C 388/48)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0147), |
— |
gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0138/2018), |
— |
unter Hinweis auf die vom dänischen Parlament, dem irischen Parlament, dem maltesischen Parlament und der niederländischen Zweiten Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0426/2018), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die vorliegende Richtlinie gilt für Rechtsträger unabhängig davon, ob sie für Körperschaftsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind. |
Die vorliegende Richtlinie gilt für Rechtsträger unabhängig von ihrer Größe und davon, ob sie für Körperschaftsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Der Mitgliedstaat, in dem ein Gerät eines Nutzers verwendet wird, wird anhand der Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des Geräts oder, falls dies genauer ist, über eine andere Methode der Geolokalisierung bestimmt. |
6. Der Mitgliedstaat, in dem ein Gerät eines Nutzers verwendet wird, wird anhand der Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des Geräts oder, falls dies genauer ist, über eine andere Methode der Geolokalisierung bestimmt , wobei nach der Verordnung (EU) 2016/679 über den Datenschutz die Identifizierung des Nutzers nicht möglich sein darf . Die Steuerbehörde des Mitgliedstaats muss darüber unterrichtet werden, mit welcher Methode der Standort der Nutzer bestimmt wird. |
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7a. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, gegenüber den Steuerbehörden sämtliche Informationen offenzulegen, die nach diesem Artikel für die Bestimmung der signifikanten digitalen Präsenz maßgeblich sind. |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 5 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Die Mitgliedstaaten statten ihre nationalen Steuerbehörden mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen und Kompetenzen sowie mit Ressourcen für die Schulung des Personals aus, damit die Gewinne der Betriebsstätte zuordnen und die digitalen Tätigkeiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat entsprechend bewertet werden können. |
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 5a 1. Bis zum … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] gibt die Kommission Leitlinien für die Steuerbehörden darüber heraus, wie eine signifikante digitale Präsenz und digitale Dienstleistungen zu ermitteln, zu bemessen und zu besteuern sind. Diese Regeln sind unionsweit einheitlich und werden in allen Amtssprachen der Union herausgegeben. 2. Auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Absatz 1 gibt die Kommission Leitlinien mit klaren Methoden heraus, mit denen die Unternehmen selbst einschätzen können, ob ihre Tätigkeiten und welche ihrer Tätigkeiten der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind. Diese Leitlinien werden in allen Amtssprachen der Union herausgegeben und auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt. |
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 5b Verwaltungszusammenarbeit Damit diese Richtlinie in der Europäischen Union einheitlich umgesetzt wird, muss der Informationsaustausch in Steuersachen automatisch erfolgen und verbindlich vorgeschrieben werden, wie dies in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vorgesehen ist. |
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Überprüfung |
Umsetzungsbericht und Überprüfung |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Rat darüber Bericht. |
1. Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Gegenstand der Bewertung in diesem Bericht sind vor allem der Verwaltungsaufwand und die zusätzlichen Kosten für Unternehmen und insbesondere KMU, die Auswirkungen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerungssystems auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf die personenbezogenen Daten der Nutzer und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt insgesamt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die den in dieser Richtlinie festgelegten neuen Vorschriften unterliegen. Außerdem ist zu prüfen, ob Änderungen in Bezug darauf vorgenommen werden sollten, welche Dienstleistungen unter diese Richtlinie fallen, und ob die Begriffsbestimmung der signifikanten digitalen Präsenz geändert werden sollte. |
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 6a |
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Ausübung der Befugnisübertragung |
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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2. Die genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. |
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3. Die genannte Befugnisübertragung kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat. |
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5. Ein erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 6b Rechtsbehelf Gegen die Entscheidung, bei den von einem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen handele es sich nach nationalem Recht um digitale Dienstleistungen, können sowohl in der Union als auch in Drittländern ansässige Unternehmen einen Rechtsbehelf einlegen. |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 6c Unterrichtung des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament wird über die Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, über gegen diesen vorgebrachte Einwände und über einen Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat unterrichtet. |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 6d Übertragung der Befugnis zur Aushandlung von Steuerabkommen mit Drittländern an die Kommission Die Mitgliedstaaten übertragen der Kommission die Befugnis, gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln in ihrem Namen mit Drittländern über die Überarbeitung oder den Abschluss von Steuerabkommen zu verhandeln, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme der Begriffsbestimmung einer signifikanten digitalen Präsenz für Steuerzwecke. |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der DigiTax-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen. |
2. Der DigiTax-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie einem Beobachter des Europäischen Parlaments zusammen. Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen. Der Ausschuss veröffentlicht seine Tagesordnungen, und vor der Auswahl der Ausschussmitglieder muss ausgeschlossen werden, dass Interessenkonflikte vorliegen. Interessenträger, etwa die Sozialpartner, dürfen an einschlägigen Sitzungen als Beobachter teilnehmen. |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der DigiTax-Ausschuss prüft Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, die ihm der Vorsitz des Ausschusses entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt, und teilt der Kommission seine Schlussfolgerungen mit. |
4. Der DigiTax-Ausschuss prüft Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, die ihm der Vorsitz des Ausschusses entweder von sich aus oder auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt, und teilt der Kommission seine Schlussfolgerungen mit. |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der DigiTax-Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten und Erkenntnisse und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Der DigiTax-Ausschuss kontrolliert, ob die Unternehmen diese Richtlinie ordnungsgemäß umsetzen. Er muss in der Lage sein, Daten zu erheben und von den nationalen Steuerbehörden erhobene Daten zu verwenden, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften über die signifikante digitale Präsenz zu untersuchen und als Gremium zu fungieren, das die Zusammenarbeit der nationalen Steuerbehörden erleichtert, damit möglichst weder eine Doppelbesteuerung noch eine doppelte Nichtbesteuerung vorgenommen wird. |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Daten, die bei den Nutzern zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Richtlinie erhoben werden können, beschränken sich auf die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Nutzer ansässig sind, und ermöglichen keine Identifizierung des einzelnen Nutzers. |
Die Daten, die bei den Nutzern zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Richtlinie erhoben werden können, beschränken sich auf die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Nutzer ansässig sind, und ermöglichen keine Identifizierung des einzelnen Nutzers. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie erfolgt entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679. |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a Verknüpfung mit der Steuer auf Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen Sobald diese Richtlinie Anwendung findet, tritt die Richtlinie zum gemeinsamen System einer Steuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen automatisch außer Kraft. |
(15) Tagung des Europäischen Rates (19. Oktober 2017) — Schlussfolgerungen (Dok. EUCO 14/17).
(16) Schlussfolgerungen des Rates zu den mit der Digitalwirtschaft verbundenen Herausforderungen für die direkte Besteuerung (5. Dezember 2017) (FISC 346 ECOFIN 1092).
(15) Tagung des Europäischen Rates (19. Oktober 2017) — Schlussfolgerungen (Dok. EUCO 14/17).
(16) Schlussfolgerungen des Rates zu den mit der Digitalwirtschaft verbundenen Herausforderungen für die direkte Besteuerung (5. Dezember 2017) (FISC 346 ECOFIN 1092).
(17) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(17) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).