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Document 52018AP0524

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147 — C8-0138/2018 — 2018/0072(CNS))

    ABl. C 388 vom 13.11.2020, p. 868–883 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 388/868


    P8_TA(2018)0524

    Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147 — C8-0138/2018 — 2018/0072(CNS))

    (Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

    (2020/C 388/48)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0147),

    gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0138/2018),

    unter Hinweis auf die vom dänischen Parlament, dem irischen Parlament, dem maltesischen Parlament und der niederländischen Zweiten Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

    gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0426/2018),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

    3.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4.

    fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)

    Aufgrund der raschen Veränderung der globalen Wirtschaft infolge der Digitalisierung steigt der Druck auf die Körperschaftsteuersysteme sowohl auf Unionsebene als auch international; gleichzeitig stellt sich die Frage, ob sie geeignet sind festzulegen , wo digitale Unternehmen ihre Steuern zahlen und wie viele Steuern sie zahlen sollten. Obwohl die Notwendigkeit, die Körperschaftsteuervorschriften an die digitale Wirtschaft anzupassen, auf internationaler Ebene von Gremien wie den G20 anerkannt wird, dürfte eine Einigung auf globaler Ebene schwierig werden.

    (1)

    Aufgrund der raschen Veränderung der globalen Wirtschaft infolge der Digitalisierung steigt der Druck auf die Körperschaftsteuersysteme sowohl auf Unionsebene als auch international; gleichzeitig stellt sich die Frage, ob sich festlegen lässt , wo digitale Unternehmen ihre Steuern zahlen und wie viele Steuern sie zahlen sollten. Obwohl auf internationaler Ebene von Gremien wie den G20 anerkannt wird, dass die Körperschaftsteuervorschriften an die digitale Wirtschaft angepasst werden müssen, dürfte eine Einigung auf globaler Ebene schwierig werden und in naher Zukunft wohl nicht erzielt werden .

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (1a)

    Im digitalen Zeitalter, in dem Daten als neue Ressource in der Wirtschaft — für die in der Vergangenheit lediglich Arbeitskraft und herkömmliche Ressourcen zählten — hinzugekommen sind, muss ein neues Konzept für ein faires, tragfähiges System für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft ausgearbeitet werden, mit dem sichergestellt wird, dass digitale Unternehmen ihre Steuern dort zahlen, wo sie ihre reale Wirtschaftstätigkeit ausüben, zumal große multinationale Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit sehr stark von digitalen Vorgängen geprägt ist, zu häufig steuerliche Vorkehrungen treffen können, die es ihnen ermöglichen, Steuern zu vermeiden oder zu hinterziehen.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)

    In dem von der OECD im Oktober 2015 veröffentlichten Bericht zu Aktionspunkt 1 der Initiative zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), „Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft“, werden unterschiedliche Ansätze für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorgestellt, die im Zwischenbericht 2018 der OECD „Tax Challenges Arising from Digitalisation (Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung)“ weiter geprüft werden. Da der digitale Wandel der Wirtschaft immer rascher voranschreitet, wird es zunehmend dringlicher, Lösungen für eine faire und wirksame Besteuerung digitaler Unternehmen zu finden.

    (2)

    In dem von der OECD im Oktober 2015 veröffentlichten Bericht zu Aktionspunkt 1 der Initiative zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), „Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft“, werden unterschiedliche Ansätze für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorgestellt, die im Zwischenbericht 2018 der OECD „Tax Challenges Arising from Digitalisation (Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung)“ weiter geprüft werden. Da der digitale Wandel der Wirtschaft immer rascher voranschreitet, wird es zunehmend dringlicher, Lösungen für eine faire und wirksame Besteuerung digitaler Unternehmen zu finden. Allerdings haben die bisherigen Arbeiten der OECD zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft bislang nicht genügend Fortschritte mit sich gebracht, weshalb es offensichtlich geboten ist, in dieser Angelegenheit auf Unionsebene voranzukommen. Auch wenn es schwierig ist, eine globale Einigung zu erzielen, und obwohl die Union mit dieser Richtlinie bereits Maßnahmen ergreift, sollte auch künftig mit großem Einsatz auf eine derartige Einigung hingearbeitet werden. Denn wenn die Union keinen gemeinsamen Ansatz verfolgt, könnten die Mitgliedstaaten künftig einseitige Lösungen beschließen, was zu Rechtsunsicherheit führen und länderübergreifend tätigen Unternehmen und den Steuerbehörden Schwierigkeiten bereiten dürfte. Entsprechend der Forderung des Untersuchungsausschusses des Europäischen Parlaments zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (PANA) und des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAX2) sollte ein bevollmächtigtes Gremium der Vereinten Nationen zu Steuerangelegenheiten eingerichtet werden, das als Forum für Debatten und Diskussionen über globale Übereinkommen und andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem internationalen Steuersystem dient.

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (3a)

    Das Europäische Parlament stellte in den Abschlussberichten des Untersuchungsausschusses zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung und des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung fest, die Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft müssten in Angriff genommen werden.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)

    In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 2017 wurde unterstrichen, dass ein faires und effizientes Steuersystem erforderlich ist, das an das digitale Zeitalter angepasst ist, und die Kommission aufgefordert, bis Anfang 2018 geeignete Vorschläge vorzulegen (15). In den Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 5. Dezember 2017 wurde betont, dass „eine weltweit akzeptierte Definition des Begriffs der Betriebsstätte und die damit verbundenen Vorschriften für die Verrechnungspreisgestaltung und die Gewinnzuordnung auch dann das Schlüsselmoment bleiben sollten, wenn es gilt, die Problematik der Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft zu bewältigen“, und „eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU, der OECD und anderen internationalen Partnern bei den Maßnahmen zur Bewältigung der Problematik der Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft“ empfohlen (16). Im Hinblick darauf sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Vorschriften in ihre nationalen Körperschaftsteuersysteme aufzunehmen, um ihre Besteuerungsrechte auszuüben. Die verschiedenen in den Mitgliedstaaten geltenden Körperschaftsteuern sollten daher präzisiert werden. In diesen Vorschriften sollte die Definition der Betriebsstätte ausgeweitet und ein steuerlicher Anknüpfungspunkt für eine signifikante digitale Präsenz in den jeweiligen Steuergebieten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten allgemeine Grundsätze für die Zuordnung steuerpflichtiger Gewinne zu einer solchen digitalen Präsenz aufgestellt werden. Diese Vorschriften sollten grundsätzlich für alle Körperschaftsteuerpflichtigen gelten, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union steuerlich ansässig sind.

    (4)

    In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 2017 wurde unterstrichen, dass ein faires und effizientes Steuersystem erforderlich ist, das an das digitale Zeitalter angepasst ist, und die Kommission aufgefordert, bis Anfang 2018 geeignete Vorschläge vorzulegen (15). In den Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 5. Dezember 2017 wurde betont, dass „eine weltweit akzeptierte Definition des Begriffs der Betriebsstätte und die damit verbundenen Vorschriften für die Verrechnungspreisgestaltung und die Gewinnzuordnung auch dann das Schlüsselmoment bleiben sollten, wenn es gilt, die Problematik der Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft zu bewältigen“, und „eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU, der OECD und anderen internationalen Partnern bei den Maßnahmen zur Bewältigung der Problematik der Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft“ empfohlen (16).Im Hinblick darauf sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Vorschriften in ihre nationalen Körperschaftsteuersysteme aufzunehmen, um ihre Besteuerungsrechte auszuüben. Die verschiedenen in den Mitgliedstaaten geltenden Körperschaftsteuern sollten daher präzisiert werden. In diesen Vorschriften sollte die Definition der Betriebsstätte ausgeweitet und ein steuerlicher Anknüpfungspunkt für eine signifikante digitale Präsenz in den jeweiligen Steuergebieten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten allgemeine Grundsätze für die Zuordnung steuerpflichtiger Gewinne zu einer solchen digitalen Präsenz aufgestellt werden. Diese Vorschriften sollten grundsätzlich für alle Körperschaftsteuerpflichtigen gelten, unabhängig von ihrer Größe und davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union steuerlich ansässig sind. Darüber hinaus sollte die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für alle Körperschaften in der Union stärker vereinheitlicht werden, um den in dieser Richtlinie festgelegten gemeinsamen Vorschriften gerecht zu werden. Daher sollte die Arbeit an einem Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage durch diese Richtlinie weder behindert noch verzögert werden.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)

    Die Vorschriften sollten jedoch nicht für Rechtsträger gelten, die in einem Drittland steuerlich ansässig sind, mit dem der Mitgliedstaat der signifikanten digitalen Präsenz ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, es sei denn, das Abkommen umfasst Bestimmungen hinsichtlich einer signifikanten digitalen Präsenz, die ähnliche Rechte und Pflichten in Bezug auf das Drittland begründet, wie sie mit der vorliegenden Richtlinie geschaffen werden. Hierdurch sollen Konflikte mit Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern vermieden werden, da Drittländer im Allgemeinen nicht dem Unionsrecht unterliegen.

    (5)

    Die Vorschriften sollten jedoch nicht für Rechtsträger gelten, die in einem Drittland steuerlich ansässig sind, mit dem der Mitgliedstaat der signifikanten digitalen Präsenz ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, es sei denn, das Abkommen umfasst Bestimmungen hinsichtlich einer signifikanten digitalen Präsenz, die ähnliche Rechte und Pflichten in Bezug auf das Drittland begründet, wie sie mit dieser Richtlinie geschaffen werden. Hierdurch sollen Konflikte in Bezug auf Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern vermieden werden, da Drittländer im Allgemeinen nicht dem Unionsrecht unterliegen. Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie jedoch ihre Wirkung voll entfalten können, sollten die Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu angehalten werden, ihre geltenden Doppelbesteuerungsabkommen erforderlichenfalls so anzupassen, dass Vorschriften über eine signifikante digitale Präsenz eingefügt werden, mit denen ähnliche Rechte und Pflichten in Bezug auf Drittländer begründet werden, wie sie mit dieser Richtlinie eingeführt werden. Die Kommission könnte einen Vorschlag vorlegen, der ein Unionsmodell für die Änderung von Steuerabkommen enthält, mit dem die Tausenden von bilateralen Verträgen angepasst werden könnten, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geschlossen wurden.

    Abänderung 9

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)

    Ein zentrales Ziel der vorliegenden Richtlinie besteht darin, die Resilienz des Binnenmarkts gegenüber den Herausforderungen der Besteuerung in der digitalisierten Wirtschaft insgesamt zu verbessern . Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß erreicht werden, weil digitale Unternehmen ohne jegliche physische Präsenz in einem Steuergebiet grenzüberschreitend tätig sein können, und daher muss durch entsprechende Vorschriften sichergestellt werden, dass diese Unternehmen in den Steuergebieten Steuern bezahlen, in denen sie Gewinne erwirtschaften. Aufgrund dieser grenzüberschreitenden Dimension bietet eine Initiative auf EU-Ebene im Vergleich zu einer Vielzahl nationaler Maßnahmen einen zusätzlichen Nutzen. Eine gemeinsame Initiative im gesamten Binnenmarkt ist erforderlich, um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in Bezug auf eine signifikante digitale Präsenz in der Union sicherzustellen . Einseitige und unterschiedliche Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten könnten wirkungslos sein und aufgrund gegensätzlicher nationaler Strategien, Verzerrungen und steuerlicher Hindernisse für Unternehmen in der Union zur Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Da die Ziele dieser Richtlinie auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (8)

    Ein zentrales Ziel der vorliegenden Richtlinie besteht darin, die Resilienz des Binnenmarkts in seiner Gesamtheit zu verbessern, um den Herausforderungen der Besteuerung in der digitalisierten Wirtschaft zu begegnen, und zwar unter Wahrung nicht nur des Grundsatzes der Steuerneutralität, sondern auch des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt sowie ohne Unterscheidung zwischen in der Union bzw. in Drittländern ansässigen Unternehmen . Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß erreicht werden, weil digitale Unternehmen ohne physische Präsenz oder mit lediglich geringer physischer Präsenz in einem Steuergebiet länderübergreifend tätig sein können, weshalb durch entsprechende Vorschriften sichergestellt werden muss , dass diese Unternehmen in den Steuergebieten Steuern bezahlen, in denen sie Gewinne erwirtschaften. Aufgrund dieser länderübergreifenden Aspekte bietet eine Initiative auf EU-Ebene im Vergleich zu einer Vielzahl nationaler Maßnahmen einen zusätzlichen Nutzen. Eine gemeinsame Initiative im gesamten Binnenmarkt ist erforderlich, damit die Vorschriften in Bezug auf eine signifikante digitale Präsenz in der Union einheitlich angewandt werden . Einseitige und unterschiedliche Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten könnten wirkungslos sein und aufgrund gegensätzlicher nationaler Strategien, Verzerrungen und steuerlicher Hindernisse für Unternehmen in der Union zur Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Daher sollte besonders darauf geachtet werden, dass der Ansatz der Union wirklich gerecht ist und keine Nachteile für bestimmte Mitgliedstaaten mit sich bringt. Da die Ziele dieser Richtlinie auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    Abänderung 10

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 8 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (8a)

    Um einen schlüssigen und einheitlichen Rahmen für die Steuerbemessungsgrundlage für alle Unternehmen zu schaffen, sollten der in dieser Richtlinie definierte Begriff der signifikanten digitalen Präsenz und die darin vorgelegten Lösungskonzepte zudem fest in die Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und die Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage integriert werden.

    Änderungsantrag 40

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 8 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (8b)

    Mündet dieser Vorschlag nicht in eine Vereinbarung und werden Wettbewerbsverzerrungen und steuerliche Hindernisse für Unternehmen in der Union nicht beseitigt, so sollte die Kommission auf der Grundlage von Artikel 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen neuen Vorschlag vorlegen, wobei das Europäische Parlament und der Rat im Hinblick auf die Ausarbeitung der erforderlichen Richtlinien gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren tätig werden.

    Abänderung 11

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 9

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (9)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erfolgen, einschließlich der Verpflichtungen zur Bereitstellung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um den Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen, insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen, den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Personenbezogene Daten sollten nach Möglichkeit anonymisiert werden.

    (9)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erfolgen, einschließlich der Verpflichtungen zur Bereitstellung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um den Verpflichtungen aus dieser Verordnung unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nachzukommen, insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen sowie den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Personenbezogene Daten sollten nach Möglichkeit anonymisiert werden. Die Daten, die von den Nutzern zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Richtlinie erhoben werden können, sollten sich ausschließlich auf die Daten beschränken, aus denen hervorgeht, in welchem Mitgliedstaat sich die Nutzer befinden, ohne dass einzelne Nutzer identifiziert werden können.

    Abänderung 12

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 10

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (10)

    Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Rat darüber Bericht. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln. Zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie sollte ein beratender DigiTax-Ausschuss eingerichtet werden.

    (10)

    Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten, vor allem über den Verwaltungsaufwand und die zusätzlichen Kosten für Unternehmen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Auswirkungen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerungssystems auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf die personenbezogenen Daten der Nutzer und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt insgesamt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die den in dieser Richtlinie festgelegten neuen Vorschriften unterliegen. Dabei sollte auch geprüft werden, ob Änderungen in Bezug darauf vorgenommen werden sollten, welche Dienstleistungen unter diese Richtlinie fallen, und ob die Begriffsbestimmung der signifikanten digitalen Präsenz geändert werden sollte . Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln. Zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie sollte ein beratender DigiTax-Ausschuss eingerichtet werden. Dieser Ausschuss sollte seine Tagesordnungen veröffentlichen, und bei der Auswahl der Ausschussmitglieder sollte sichergestellt werden, dass keine Interessenkonflikte vorliegen. Zu den Sitzungen des Ausschusses sollte ein Beobachter des Europäischen Parlaments eingeladen werden.

    Abänderung 13

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 10 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (10a)

    In Anbetracht der Verwaltungskosten einer signifikanten digitalen Präsenz sollte sichergestellt werden, dass KMU nicht unbeabsichtigt in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Überprüfung untersuchen, in welchem Ausmaß sich diese Richtlinie nachteilig auf KMU auswirkt.

    Abänderung 14

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 12 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (12a)

    Da mit den Bestimmungen dieser Richtlinie für eine dauerhafte und umfassende Lösung für die Frage der Besteuerung der digitalen Wirtschaft gesorgt werden soll, verliert die in der Richtlinie zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen vorgesehene Zwischenlösung einer Digitalsteuer automatisch ihre Geltung, sobald die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie Anwendung finden.

    Abänderung 15

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die vorliegende Richtlinie gilt für Rechtsträger unabhängig davon, ob sie für Körperschaftsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind.

    Die vorliegende Richtlinie gilt für Rechtsträger unabhängig von ihrer Größe und davon, ob sie für Körperschaftsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind.

    Änderungsantrag 19

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 4 — Absatz 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    6.   Der Mitgliedstaat, in dem ein Gerät eines Nutzers verwendet wird, wird anhand der Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des Geräts oder, falls dies genauer ist, über eine andere Methode der Geolokalisierung bestimmt.

    6.   Der Mitgliedstaat, in dem ein Gerät eines Nutzers verwendet wird, wird anhand der Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des Geräts oder, falls dies genauer ist, über eine andere Methode der Geolokalisierung bestimmt , wobei nach der Verordnung (EU) 2016/679 über den Datenschutz die Identifizierung des Nutzers nicht möglich sein darf . Die Steuerbehörde des Mitgliedstaats muss darüber unterrichtet werden, mit welcher Methode der Standort der Nutzer bestimmt wird.

    Abänderung 21

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 4 — Absatz 7 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    7a.     Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, gegenüber den Steuerbehörden sämtliche Informationen offenzulegen, die nach diesem Artikel für die Bestimmung der signifikanten digitalen Präsenz maßgeblich sind.

    Abänderung 23

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 5 — Absatz 5 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse, Bereitstellung und Verkauf von Daten auf Nutzerebene;

    a)

    Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse, Nutzung, Übertragung, Bereitstellung und Verkauf von Daten auf Nutzerebene;

    Abänderung 25

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 5 — Absatz 6 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    6a.     Die Mitgliedstaaten statten ihre nationalen Steuerbehörden mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen und Kompetenzen sowie mit Ressourcen für die Schulung des Personals aus, damit die Gewinne der Betriebsstätte zuordnen und die digitalen Tätigkeiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat entsprechend bewertet werden können.

    Abänderung 26

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 5 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 5a

    1.     Bis zum … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] gibt die Kommission Leitlinien für die Steuerbehörden darüber heraus, wie eine signifikante digitale Präsenz und digitale Dienstleistungen zu ermitteln, zu bemessen und zu besteuern sind. Diese Regeln sind unionsweit einheitlich und werden in allen Amtssprachen der Union herausgegeben.

    2.     Auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Absatz 1 gibt die Kommission Leitlinien mit klaren Methoden heraus, mit denen die Unternehmen selbst einschätzen können, ob ihre Tätigkeiten und welche ihrer Tätigkeiten der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind. Diese Leitlinien werden in allen Amtssprachen der Union herausgegeben und auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt.

    Abänderung 27

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 5 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 5b

    Verwaltungszusammenarbeit

    Damit diese Richtlinie in der Europäischen Union einheitlich umgesetzt wird, muss der Informationsaustausch in Steuersachen automatisch erfolgen und verbindlich vorgeschrieben werden, wie dies in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vorgesehen ist.

    Abänderung 28

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 6 — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Überprüfung

    Umsetzungsbericht und Überprüfung

    Abänderung 29

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 6 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Rat darüber Bericht.

    1.   Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Gegenstand der Bewertung in diesem Bericht sind vor allem der Verwaltungsaufwand und die zusätzlichen Kosten für Unternehmen und insbesondere KMU, die Auswirkungen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerungssystems auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf die personenbezogenen Daten der Nutzer und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt insgesamt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die den in dieser Richtlinie festgelegten neuen Vorschriften unterliegen. Außerdem ist zu prüfen, ob Änderungen in Bezug darauf vorgenommen werden sollten, welche Dienstleistungen unter diese Richtlinie fallen, und ob die Begriffsbestimmung der signifikanten digitalen Präsenz geändert werden sollte.

    Abänderung 30

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 6 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 6a

     

    Ausübung der Befugnisübertragung

     

    1.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

     

    2.     Die genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.

     

    3.     Die genannte Befugnisübertragung kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

     

    4.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

     

    5.     Ein erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Abänderung 31

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 6 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 6b

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung, bei den von einem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen handele es sich nach nationalem Recht um digitale Dienstleistungen, können sowohl in der Union als auch in Drittländern ansässige Unternehmen einen Rechtsbehelf einlegen.

    Abänderung 32

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 6 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 6c

    Unterrichtung des Europäischen Parlaments

    Das Europäische Parlament wird über die Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, über gegen diesen vorgebrachte Einwände und über einen Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat unterrichtet.

    Abänderung 33

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 6 d (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 6d

    Übertragung der Befugnis zur Aushandlung von Steuerabkommen mit Drittländern an die Kommission

    Die Mitgliedstaaten übertragen der Kommission die Befugnis, gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln in ihrem Namen mit Drittländern über die Überarbeitung oder den Abschluss von Steuerabkommen zu verhandeln, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme der Begriffsbestimmung einer signifikanten digitalen Präsenz für Steuerzwecke.

    Abänderung 34

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 7 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Der DigiTax-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.

    2.   Der DigiTax-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie einem Beobachter des Europäischen Parlaments zusammen. Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen. Der Ausschuss veröffentlicht seine Tagesordnungen, und vor der Auswahl der Ausschussmitglieder muss ausgeschlossen werden, dass Interessenkonflikte vorliegen. Interessenträger, etwa die Sozialpartner, dürfen an einschlägigen Sitzungen als Beobachter teilnehmen.

    Abänderung 35

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 7 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    4.   Der DigiTax-Ausschuss prüft Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, die ihm der Vorsitz des Ausschusses entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt, und teilt der Kommission seine Schlussfolgerungen mit.

    4.   Der DigiTax-Ausschuss prüft Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, die ihm der Vorsitz des Ausschusses entweder von sich aus oder auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt, und teilt der Kommission seine Schlussfolgerungen mit.

    Abänderung 36

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 7 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Der DigiTax-Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten und Erkenntnisse und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

    Abänderung 37

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 7 — Absatz 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    4a.     Der DigiTax-Ausschuss kontrolliert, ob die Unternehmen diese Richtlinie ordnungsgemäß umsetzen. Er muss in der Lage sein, Daten zu erheben und von den nationalen Steuerbehörden erhobene Daten zu verwenden, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften über die signifikante digitale Präsenz zu untersuchen und als Gremium zu fungieren, das die Zusammenarbeit der nationalen Steuerbehörden erleichtert, damit möglichst weder eine Doppelbesteuerung noch eine doppelte Nichtbesteuerung vorgenommen wird.

    Abänderung 38

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 8 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Daten, die bei den Nutzern zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Richtlinie erhoben werden können, beschränken sich auf die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Nutzer ansässig sind, und ermöglichen keine Identifizierung des einzelnen Nutzers.

    Die Daten, die bei den Nutzern zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Richtlinie erhoben werden können, beschränken sich auf die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Nutzer ansässig sind, und ermöglichen keine Identifizierung des einzelnen Nutzers. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie erfolgt entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679.

    Abänderung 39

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 9 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 9a

    Verknüpfung mit der Steuer auf Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen

    Sobald diese Richtlinie Anwendung findet, tritt die Richtlinie zum gemeinsamen System einer Steuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen automatisch außer Kraft.


    (15)  Tagung des Europäischen Rates (19. Oktober 2017) — Schlussfolgerungen (Dok. EUCO 14/17).

    (16)  Schlussfolgerungen des Rates zu den mit der Digitalwirtschaft verbundenen Herausforderungen für die direkte Besteuerung (5. Dezember 2017) (FISC 346 ECOFIN 1092).

    (15)  Tagung des Europäischen Rates (19. Oktober 2017) — Schlussfolgerungen (Dok. EUCO 14/17).

    (16)  Schlussfolgerungen des Rates zu den mit der Digitalwirtschaft verbundenen Herausforderungen für die direkte Besteuerung (5. Dezember 2017) (FISC 346 ECOFIN 1092).

    (17)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (17)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


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