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Document 52018AE4796

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union“ (COM(2018) 567 final — 2018/0298 (COD))

    EESC 2018/04796

    ABl. C 62 vom 15.2.2019, p. 298–300 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 62/298


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union“

    (COM(2018) 567 final — 2018/0298 (COD))

    (2019/C 62/47)

    Hauptberichterstatter:

    Séamus BOLAND

    Befassung

    Europäisches Parlament, 10.9.2018

    Rat der Europäischen Union, 10.9.2018

    Rechtsgrundlage

    Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Zuständige Fachgruppe

    Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft

    Beschluss des Präsidiums

    18.9.2018

    Verabschiedung auf der Plenartagung

    17.10.2018

    Plenartagung Nr.

    538

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    122/0/0

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) befürwortet den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 über Schiffsüberprüfung und -zertifizierung, die infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erforderlich ist.

    1.2.

    Der EWSA ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Änderungen ein aussichtsreiches Umfeld schaffen werden, und empfiehlt, dass die Kommission eine engere Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen europäischen und nationalen Einrichtungen und den anerkannten Organisationen fördert, mit denen die Mitgliedstaaten Ermächtigungsvereinbarungen abgeschlossen haben.

    1.3.

    Der EWSA begrüßt, dass mit diesem Vorschlag Rechtssicherheit für eine Branche geschaffen wird, auf die wir für die reibungslose Beförderung von Gütern unter höchsten Sicherheitsstandards in hohem Maße angewiesen sind. Er empfiehlt daher die dringende Annahme des Vorschlags.

    1.4.

    Der EWSA begrüßt die Absicht der Kommission, nach einer angemessenen Anwendungsdauer über die Auswirkungen der Verordnung Bericht zu erstatten, und empfiehlt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere wenn die Folgen bei der Vornahme der Änderungen an der Verordnung noch nicht absehbar waren.

    2.   Allgemeine Bemerkungen

    2.1.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland stimmte bei dem Referendum über die EU-Mitgliedschaft am 23. Juni 2016 für einen Austritt. Diese Entscheidung gilt auch für Gibraltar.

    2.2.

    Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich offiziell seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Dies bedeutet, dass das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union ab dem 30. März 2019 (im Folgenden „das Austrittsdatum“) nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt. Das Vereinigte Königreich wird dann zu einem Drittland.

    2.3.

    Vorbehaltlich des Inhalts des derzeit verhandelten Austrittsabkommens steht fest, dass die EU-Rechtsvorschriften für den Seeverkehr nicht mehr für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Gibraltar) gelten werden. Im Unionsrecht kann die unionsweite Anerkennung von Organisationen, die Dienste für die Überprüfung und Besichtigung der unter der Flagge von Mitgliedstaaten fahrenden Schiffe erbringen, nur dann weiter gelten, wenn eine Einigung über den Vorschlag erzielt wird.

    2.4.

    Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 (im Folgenden „die Verordnung“) müssen „anerkannte Organisationen“ für die Schiffsüberprüfung und -besichtigung von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Anerkennung beantragt hat, mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen werden. Das Vereinigte Königreich wird sich jedoch nach seinem Austritt nicht mehr an den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung durchgeführten Bewertungen derjenigen Organisationen beteiligen können, für die es der einleitende Mitgliedstaat ist.

    2.5.

    Bei einem Verlust der EU-Anerkennung der Organisationen, für die das Vereinigte Königreich der einleitende Mitgliedstaat ist, kann von nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität der Flaggen der EU-27-Mitgliedstaaten ausgegangen werden, die diese anerkannten Organisationen dazu ermächtigt haben, in ihrem Auftrag gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen, Besichtigungen und Zertifizierungen von Schiffen vorzunehmen. Zwischen vielen betroffenen anerkannten Organisationen und den übrigen EU-27-Mitgliedstaaten bestehen Ermächtigungsvereinbarungen, die mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs ihre Gültigkeit verlieren würden.

    2.6.

    Daher zielt der Vorschlag der Kommission darauf ab, die Rechtssicherheit zu verbessern, die Betriebsfortführung für die betroffenen Schiffseigner zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der Flaggen der EU-27-Mitgliedstaaten zu erhalten.

    2.7.

    Nach seinem Austritt aus der EU wird das Vereinigte Königreich an den Tätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 nicht mehr teilnehmen. Im Fall der Annahme des Vorschlags können die Organisationen jedoch ihre Arbeit fortsetzen.

    3.   Zusammenfassung des Kommissionsvorschlags

    3.1.

    Mit dem Vorschlag der Kommission soll die Rechtssicherheit im Bereich des Seerechts wiederhergestellt werden, die infolge des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs gestört wird.

    3.2.

    Die Anforderung, dass es einen einleitenden Mitgliedstaat geben muss, fällt mit dem Vorschlag weg, wodurch die Organisationen tätig bleiben können, und zwar mit der Kommission und den Mitgliedstaaten, die Ermächtigungsvereinbarungen für die Schiffszertifizierung und -besichtigung mit ihnen geschlossen haben.

    3.3.

    Mit dem Vorschlag soll die Anerkennung der Organisationen gewährleistet werden, die bisher unter der Ägide des Vereinigten Königreichs als einleitender Mitgliedstaat im Auftrag der Kommission tätig waren. Dies dient dem Zweck, bestehende Vereinbarungen zwischen diesen Organisationen und den EU-27-Mitgliedstaaten fortzuführen. Dazu gehört die Durchführung von Schiffsüberprüfungen und -besichtigungen, womit die Sicherheit kontinuierlich gewährleistet werden kann.

    3.4.

    Mit der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift würde Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung geändert. Damit soll die Anforderung geändert werden, nach der nur der „einleitende“ Mitgliedstaat im Auftrag der Kommission an den regelmäßigen Bewertungen teilnimmt. Das würde bedeuten, dass anerkannte Organisationen, die im Auftrag der Kommission arbeiten, Bewertungen durchführen können.

    3.5.

    Damit sollen die Kontinuität der Geschäftstätigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Flaggen der 27 Mitgliedstaaten gewährleistet werden, die mit den betroffenen Organisationen zusammenarbeiten.

    3.6.

    Der Anwendungsbereich der Verordnung bleibt auf die Korrektur etwaiger negativer Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union beschränkt.

    4.   Bemerkungen des EWSA

    4.1.

    Der EWSA weist darauf hin, dass die Rechtsvorschriften des Seerechts und insbesondere die Vorschriften in Bezug auf Schiffe sich in einer Weise entwickelt haben, die sicherstellt, dass Handel und Wirtschaftstätigkeit überall in der EU, d. h. auch im Vereinigten Königreich, reibungslos vonstattengehen.

    4.2.

    Die EWSA begrüßt den Hauptansatz des Vorschlages, der auf den Schutz der unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahrenden Schiffe und auf die Vermeidung von Rechtsunsicherheit infolge des Brexits abzielt.

    4.3.

    Der EWSA stellt fest, dass derzeit drei Hauptakteure beteiligt sind: die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), das American Bureau of Shipping (ABS) und Lloyds.

    4.4.

    Der EWSA hält fest, dass die Mitgliedstaaten ohne diesen Vorschlag nicht in der Lage wären, mit den anerkannten Organisationen für die unter ihrer Flagge fahrende Flotte weiter zusammenzuarbeiten. Sie wären vielmehr gezwungen, ihre Schiffe zu einem Nicht-EU-Land auszuflaggen. Dies hätte schwerwiegende Folgen angesichts der bestehenden Verträge mit den Organisationen und im Hinblick auf die Kontinuität dieser Branche.

    4.5.

    Der EWSA verweist auf die zentrale Bedeutung der Schifffahrt für den Handel und den Warenverkehr in der Welt. Ebenso muss durch die Rechtsvorschriften ein Höchstmaß an Rechtssicherheit für alle Beteiligten sichergestellt werden.

    4.6.

    Der EWSA weist darauf hin, dass es zu Störungen im weltweiten Warenverkehr und zu einer ernsten Gefährdung der Wirtschaft in der EU kommen könnte, wenn der Vorschlag nicht angenommen wird. Daher ist eine unverzügliche Annahme unerlässlich.

    4.7.

    Der EWSA nimmt den Hinweis der Kommission zur Kenntnis, dass über die (derzeit noch nicht ermittelten) Auswirkungen nach einer bestimmten Anwendungsdauer Bericht erstattet werden soll.

    Brüssel, den 17. Oktober 2018

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Luca JAHIER


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