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Document 52018AE2855

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen: „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zum Schutz von Whistleblowern auf der Ebene der EU“ (COM(2018) 214 final) und „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (COM(2018) 218 final)

EESC 2018/02855

ABl. C 62 vom 15.2.2019, p. 155–164 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/155


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen:

„Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zum Schutz von Whistleblowern auf der Ebene der EU“

(COM(2018) 214 final)

und „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“

(COM(2018) 218 final)

(2019/C 62/26)

Berichterstatterin:

Franca SALIS-MADINIER

Befassung

Europäisches Parlament, 28.5.2018

Rat der Europäischen Union, 29.5.2018

Europäische Kommission, 18.6.2018

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

 

 

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft

Annahme in der Fachgruppe

26.9.2018

Verabschiedung auf der Plenartagung

18.10.2018

Plenartagung Nr.

538

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

158/77/15

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) betont, dass der Schutz von Hinweisgebern neben dem eigentlichen Schutz von Hinweisgebern auch ein wichtiges Instrument für die Unternehmen ist, illegales und unethisches Verhalten besser anzugehen.

1.2.

Der EWSA begrüßt, dass viele Unternehmen selbst gut funktionierende Verfahren für den Schutz von Hinweisgebern eingeführt haben und 10 von 28 Mitgliedstaaten bereits über einen Rahmen für den Schutz von Hinweisgebern verfügen.

1.3.

Der EWSA ist der Ansicht, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie ausgehend von der Bewertung ihrer Umsetzung evaluiert und weit genug gefasst werden sollte, um das allgemeine Interesse zu wahren.

1.4.

Der EWSA fordert die Kommission auf, die Rechtsgrundlage der Richtlinie zu überprüfen und dabei auch die Rechte von Arbeitnehmern gemäß Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu berücksichtigen.

1.5.

Ehemalige Angestellte, Gewerkschaftsvertreter und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen können im Sinne des Artikels 3 Hinweise auf Missstände geben und denselben Schutz genießen; sie sollten in Artikel 2 dieser Richtlinie ausdrücklich aufgeführt werden.

1.6.

Der EWSA empfiehlt (Artikel 13) für mehr Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ein zweistufiges Meldeverfahren, im Rahmen dessen sich der Hinweisgeber je nach Wunsch zunächst über den internen Weg melden oder an die zuständigen Behörden und anschließend gegebenenfalls an die Zivilgesellschaft/Medien wenden kann.

1.7.

Der EWSA plädiert dafür, dass sich die Hinweisgeber in jeder Phase der Meldung an gewerkschaftliche Vertreter wenden können und dass letztere befugt sind, sie zu vertreten sowie zu beraten und unterstützen.

1.8.

Durch die Richtlinie muss die Verhandlung über das interne Meldesystem als Gegenstand des sozialen Dialogs mit den Gewerkschaftsvertretern der Arbeitnehmer gemäß der Empfehlung des Europarates von 2014 und dem Bericht des Europäischen Parlaments von 2017 deutlicher gefördert werden.

1.9.

Der EWSA empfiehlt, dass ein Hinweisgeber bei der Aufdeckung seiner Identität nach einer anonymen Meldung in den Genuss des durch die Richtlinie gewährten Schutzes kommen sollte.

1.10.

Der EWSA empfiehlt, dass in Artikel 15 Absatz 5 eine Änderung des prima facie der Beweislast vorgenommen wird. Es genügt, wenn der Hinweisgeber „sachliche Beweise dafür vorlegt, dass er eine Meldung getätigt hat“.

1.11.

Der EWSA empfiehlt in Artikel 15 Absatz 6, dass Abhilfemaßnahmen nicht an die nationale Rechtsprechung (variabel) verwiesen, sondern in der Richtlinie im Einklang mit den britischen Rechtsvorschriften vollständige Abhilfemaßnahmen ohne Obergrenze vorgesehen werden.

1.12.

Der EWSA fordert die Streichung von Artikel 17 Absatz 2, der überflüssig ist (Sanktionen wegen Meldungen in böswilliger oder missbräuchlicher Absicht sind im nationalen Recht bereits vorgesehen).

1.13.

Der EWSA fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Artikel 19 eine ausdrückliche Klausel zum Ausschluss von Rückschritten aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die vor der Richtlinie gewährten Rechte von Hinweisgebern in den Mitgliedstaaten und in den Bereichen, auf die die Richtlinie Anwendung findet und in denen bereits bestehende Rechte günstiger sind, keinesfalls eingeschränkt werden.

1.14.

Der EWSA empfiehlt, die Veröffentlichung der regelmäßigen Berichte der öffentlichen Stellen und der Mitgliedstaaten verbindlich vorzuschreiben.

1.15.

Der EWSA fordert die Kommission auf, in der Richtlinie Sensibilisierungskampagnen auf europäischer und nationaler Ebene, insbesondere für junge Menschen, vorzusehen, um die Wahrnehmung von Hinweisgebern zu ändern.

2.   Hintergrund

2.1.

Rechtswidrige Handlungen und Fälle von Rechtsmissbrauch können in jeder Organisation auftreten, sei diese privat oder öffentlich. Sie können sehr unterschiedliche Formen annehmen, wie etwa Korruption oder Betrug, berufliches Fehlverhalten, Steuerhinterziehung oder Fahrlässigkeit, und wenn nichts dagegen unternommen wird, können sie das öffentliche Interesse und das Wohlergehen der Bürger in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU ernsthaft beeinträchtigen.

2.2.

Die Fähigkeit, eine Risikosituation zu antizipieren, zu beheben oder zu beseitigen, ist für die Unternehmen, Bürger und Arbeitnehmer vorteilhaft (Vermeidung von Toten und Verletzten, Gerichtsverfahren, Finanzverlusten, Rufschädigung). Die ethischen Hinweise, die die Kommission durch diese Richtlinie schützen möchte, sind Hinweise im allgemeinen Interesse, die der gesamten Gesellschaft zugutekommen.

2.3.

Menschen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für oder in Verbindung mit einer Organisation zusammenarbeiten, sind oft die ersten, die Fehlverhalten erkennen. Diejenigen, die (innerhalb der betroffenen Organisation oder bei einer externen Behörde) Meldung erstatten oder solche Handlungen aufdecken (Hinweisgeber), können also eine wichtige Rolle bei ihrer Vermeidung spielen. Viele dieser Personen tun dies aber nicht. Nach internationalen Studien sind die Hauptgründe für das Schweigen, dass diese Personen Angst vor Repressalien haben, dass sie befürchten, ihr Hinweis sei vergeblich, und dass sie oft nicht wissen, an wen sie sich wenden können. In einer öffentlichen Konsultation der Kommission im Jahr 2017 gaben 85 % der Befragten an, dass Arbeitnehmer aus Angst vor rechtlichen und finanziellen Folgen, aber auch wegen der negativen Wahrnehmung über Hinweisgeber Bedrohungen und Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses sehr selten oder selten melden. In einigen Ländern besteht nach wie vor eine Unklarheit bei der Unterscheidung zwischen Hinweisgebern, Verrätern und Denunzianten. Einen Hinweis zu geben ist ein mutiger Akt, wohingegen eine Denunziation ein Akt der Feigheit ist.

2.4.

Aus diesen Gründen ist es wichtig, Hinweisgebern einen wirksamen Schutz zu gewähren. Auf internationaler Ebene wie auch in verschiedenen Mitgliedstaaten gibt es bereits Instrumente. Der Europarat, das Europäische Parlament, der Rat der EU sowie zivilgesellschaftliche Organisationen und Gewerkschaften haben bereits EU-weite Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern, die im öffentlichen Interesse handeln, gefordert. Einige europäische Unternehmen haben Verfahren für den Schutz von Hinweisgebern eingeführt. Der Vorschlag der Kommission beruht auf der Feststellung, dass der Schutz von Hinweisgebern in der Europäischen Union derzeit ungenügend, zwischen den Mitgliedstaaten unterschiedlich und zwischen den Sektoren uneinheitlich ist.

2.5.

Die Kommission schlägt deshalb eine Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern in bestimmten Bereichen vor, die durch eine Mitteilung zur Schaffung eines politischen Rahmens auf EU-Ebene, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der nationalen Behörden, ergänzt wird.

2.6.

Der Vorschlag zielt darauf ab, eine Reihe gemeinsamer Mindestnormen festzulegen, die Schutz vor Repressalien gegen Hinweisgeber bieten, die Verstöße gegen das Unionsrecht in folgenden Bereichen melden: i) öffentliches Auftragswesen; ii) Finanzdienstleistungen; iii) Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; iv) Produktsicherheit; v) Verkehrssicherheit; vi) Umweltschutz; vii) nukleare Sicherheit; viii) Lebens- und Futtermittelsicherheit; ix) Gesundheit und Wohlergehen der Tiere; x) öffentliche Gesundheit; xi) Verbraucherschutz; xii) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netzen und Informationssystemen.

2.7.

Der Vorschlag gilt auch für Verstöße gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften, Verstöße und Missbräuche gegen die Besteuerungsbestimmungen für Unternehmen sowie für Schäden an den finanziellen Interessen der EU.

2.8.

Nach dem Vorschlag müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten (oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. EUR) und öffentliche Einrichtungen interne Meldekanäle und Meldeverfahren für die Entgegennahme und Weiterverfolgung von Hinweisen einrichten. Sie müssen auch gewährleisten, dass die zuständigen Behörden über externe Meldekanäle verfügen. Diese Kanäle müssen die Vertraulichkeit der Identität und Informationen gewährleisten. Kleine und Kleinstunternehmen sind von der Verpflichtung einer internen Regelung ausgenommen (außer im Finanzsektor und in sensiblen Branchen).

2.9.

Der Vorschlag untersagt direkte oder indirekte Repressalien gegen Hinweisgeber und benennt Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu deren Schutz ergreifen müssen.

2.10.

Schließlich sieht der Vorschlag wirksame, angemessene und abschreckende Maßnahmen vor, die zur Vermeidung folgender Tätigkeiten erforderlich sind: i) Behinderung der Meldung, Repressalien, belastende Gerichtsverfahren gegen Hinweisgeber und Verletzungen der Pflicht zur Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern sowie ii) böswillige oder missbräuchliche Denunziationen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Bislang verfügen nur 10 von 28 Mitgliedstaaten der EU bereits über umfassende Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern. In Europa sind die Fragmentierung und die Lücken dieses Schutzes für das öffentliche Interesse schädlich und können Menschen daran hindern, Meldung zu erstatten. Bei grenzüberschreitenden oder in multinationalen Konzernen begangenen Straftaten genießt ein Hinweisgeber je nach Gesetzgebung und Rechtsprechung des Staates, der für ihn zuständig ist, nicht denselben Schutz.

3.2.

Der EWSA begrüßt das Ziel, eine verantwortungsvolle und freiwillige Meldung zur Verteidigung des öffentlichen Interesses zu fördern.

3.3.

Die Kommission hat im Jahr 2016 (1) festgestellt, dass die Anwendung des Unionsrechts weiterhin eine Herausforderung darstellt, und sie hat sich verpflichtet, „stärkeres Augenmerk auf die Durchsetzung des Unionsrechts zu richten“. Das Ziel sind proaktive, nicht reaktive Rechtsvorschriften, die eine „systematischere Prüfung […] zur Umsetzung des EU-Rechts“ fördern sollen.

3.4.

Der EWSA stellt fest, dass der Vorschlag für eine Richtlinie in Bezug auf Normen und Ziele mit den bisherigen europäischen Rechtsvorschriften (Europarat, Parlament, Kommission), insbesondere mit der Empfehlung CM/Rec(2014)7 des Europarates vom 30. April 2014, in Einklang steht und weitgehend den internationalen Normen entspricht. Der Vorschlag stellt im Übrigen eine Ergänzung zu den bestehenden sektoralen Vorschriften der EU (Finanzdienstleistungen, Verkehr, Umwelt) und zur EU-Politik (Korruptionsbekämpfung, nachhaltige Finanzierung, gerechtere Besteuerung) dar.

3.5.

Der sachliche Anwendungsbereich wurde nach dem Subsidiaritätsprinzip auf Verstöße gegen das Unionsrecht (rechtswidrige Handlungen und Fälle von Rechtsmissbrauch) sowie auf spezifische Bereiche beschränkt, in denen:

1.

die Rechtsdurchsetzung verbessert werden muss;

2.

die viel zu seltene Meldung von Verstößen ein Schlüsselfaktor ist;

3.

etwaige Verstöße schwere Schäden des öffentlichen Interesses nach sich ziehen können.

3.6.

Der EWSA ist jedoch der Ansicht, dass das Verhältnis zwischen dem EU-Recht und dem nationalen Recht, das zu Streitigkeiten und Schwierigkeiten bei der Anwendung der in der Richtlinie verankerten Grundsätze führen kann, klargestellt werden sollte.

3.7.

Der EWSA hebt den positiven Aspekt der Richtlinie hervor, wodurch die Staaten ermutigt werden, umfassende und kohärente nationale Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Grundsätze der Empfehlung des Europarates und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu erlassen. Gleichzeitig wäre es wichtig, das reibungslose Funktionieren der bestehenden Rahmen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, solange sie mit den wichtigsten Grundsätzen der Richtlinie vereinbar sind.

3.8.

Auch der Hinweis auf die Annahme günstigerer Bestimmungen in den Mitgliedstaaten ist positiv zu bewerten. Der EWSA hält es jedoch für unerlässlich, eine Klausel zum Ausschluss von Rückschritten aufzunehmen, da diese Richtlinie nicht dazu dienen darf, günstigere nationale Bestimmungen zu streichen oder zu untergraben.

3.9.

Der EWSA empfiehlt, die Richtlinie aufgrund möglicher künftiger Ergebnisse und auf der Grundlage der Bewertung der Umsetzung der Richtlinie zu evaluieren. Er hält es für angebracht, im Lichte einer derartigen Bewertung auf eine mögliche weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie hinzuweisen.

3.10.

Der EWSA weist erneut darauf hin, wie wichtig Aktivitäten die Umsetzung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten für ein besseres Funktionieren der Demokratie angesichts der derzeitigen und der künftigen Herausforderungen sowie für die Stärkung des Rechtsstaates, der öffentlichen Grundfreiheiten und Integrität sind ist, denn die Freiheit, die Wahrheit zu sagen (oder parrêsia), wird als wichtige Säule der Demokratie angesehen.

3.11.

Der EWSA unterstützt die Einrichtung einer Europäischen Meldeagentur oder eines Europäischen Bürgerbeauftragten, der für die Koordinierung nationaler Meldestellen und die Überwachung der Hinweisgebersysteme verantwortlich wäre.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.

Der EWSA hält es für inakzeptabel, dass es nicht möglich war, eine Anhörung der Sozialpartner zum Vorschlag für eine Richtlinie gemäß Artikel 154 AEUV durchzuführen. Die Kommission sollte dies nicht wiederholen.

4.2.

Der EWSA empfiehlt, dass auch der soziale Bereich von der Richtlinie erfasst werden sollte, indem Artikel 153 AEUV zu den 16 rechtlichen Hinweisen in der Richtlinie hinzugefügt wird. Der EWSA weist darauf hin, dass in Artikel 1 (sachlicher Anwendungsbereich) über rechtswidrige Handlungen, die ein Hinweisgeber melden kann, der Schutz der Arbeitnehmer fehlt. Diskriminierungen, Belästigungen, Gewalt am Arbeitsplatz usw. sind im Vorschlag nicht aufgeführt. Er plädiert folglich dafür, diese Themen in die Richtlinie aufzunehmen.

5.   Persönlicher Anwendungsbereich

5.1.

Der EWSA hält fest, dass der sehr breite persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie für alle Arbeitnehmer des öffentlichen und privaten Sektors gilt, die im beruflichen Kontext Informationen erlangt haben. Der Begriff Arbeitnehmer ist weit gefasst: jeder abhängig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 AEUV und jeder Selbstständige im Sinne von Artikel 49 AEUV, aber auch jeder Freiwillige, unbezahlte Praktikant, Berater, Lieferant, Subunternehmer, Aktionär oder Mitglied eines Verwaltungsrates. Diese Richtlinie könnte dazu beitragen, das Risiko der Ansehensschädigung betroffener Unternehmen zu verringern.

5.2.

Ehemalige Angestellte, Gewerkschaftsvertreter und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen können im Sinne des Artikels 3 Hinweise auf Missstände geben und denselben Schutz genießen; sie sollten in Artikel 2 dieser Richtlinie ausdrücklich aufgeführt werden.

5.3.

Der EWSA stellt fest, dass die Beamten der EU denselben Schutz wie die Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten genießen müssen.

6.   Verfahren der Berichterstattung

6.1.

Bei der Einrichtung interner Meldesysteme empfiehlt der EWSA, die Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaftsvertreter aktiv in die Gestaltung und Umsetzung einzubeziehen.

6.2.

Der EWSA ist der Auffassung, dass das Prinzip einer stufenweisen Meldung (intern, zuständige Behörden, Öffentlichkeit) dem Grundsatz der verantwortungsvollen Meldung entspricht. Dennoch ist der EWSA der Ansicht, dass der Hinweisgeber die freie Wahl zwischen dem internen Meldekanal und den zuständigen Behörden haben sollte, und empfiehlt deshalb im Interesse der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ein zweistufiges anstelle eines dreistufigen Verfahrens. Einerseits zeigen internationale Studien auch bei Ländern ohne verpflichtenden internen Kanal (Vereinigtes Königreich, Irland), dass die Arbeitnehmer aus Loyalität meist zunächst den internen Weg wählen; es besteht daher keine Gefahr, dass der interne Weg massiv umgangen wird. Außerdem ist es bei einem verpflichtenden internen Weg schwierig, alle nötigen Ausnahmeregelungen vorzusehen. Andererseits sieht das nationale Recht eine direkte Verweisung an die Behörden vor (beispielsweise bei Straftaten). Schließlich gilt diese Verpflichtung nur für Angestellte, andere Arbeitnehmer sind davon ausgenommen. Dies stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit dar und führt zu Rechtsunsicherheit.

6.3.

Der EWSA ist der Auffassung, dass ein Hinweisgeber am Arbeitsplatz in allen Phasen des Meldeverfahrens in der Lage sein muss sollte, sich an Gewerkschaftsvertreter zu wenden und sich von ihnen vertreten zu lassen. Letztere können an der Seite der Arbeitnehmer eine wichtige Beratungs- und Schutzfunktion übernehmen.

6.4.

Der EWSA empfiehlt, dass die Weiterverfolgungsgarantien für externe Meldungen auch für interne Meldungen gelten sollten, und zwar die Bestätigung der Meldung und die Rückmeldung über die Bearbeitung der Meldung.

6.5.

Studien zeigen, dass die am stärksten gefährdeten Personen sowie Personen, die im Besitz von Unterlagen sind, die ihr Leben oder ihre Angehörigen gefährden könnten, gezwungen sind, anonym zu bleiben. Wird die Identität eines Hinweisgebers nach einer anonymen Meldung aufgedeckt, sollte dieser nach Auffassung des EWSA in den Genuss des Schutzes im Rahmen dieser Richtlinie kommen. Schließlich darf die Tatsache, dass Unterlagen anonym eingereicht wurden, kein Vorwand sein, der Meldung nicht nachzugehen.

7.   Schutz von Hinweisgebern: Beweislast und Abhilfemaßnahmen

7.1.

Nach dem Vorschlag für eine Richtlinie muss ein Hinweisgeber, der Repressalien ausgesetzt ist, prima facie nachweisen, dass diese Repressalien die Folge der Meldung sind (double test), um die Beweislast zu erbringen. Entsprechend dem Grundsatz der Umkehr der Beweislast (vgl. die Richtlinie zur Diskriminierung) obliegt es jedoch dem Arbeitgeber, nachzuweisen, dass die Repressalien keine Folge der Meldung sind.

7.2.

Die Richtlinie sollte Abhilfemaßnahmen für Repressalien enthalten (Artikel 15 Absatz 6) und nicht auf den nationalen Rechtsrahmen verweisen, der nachweislich von Land zu Land unterschiedlich ist oder nicht existiert. Für einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern vor allen Formen direkter oder indirekter Sanktionen ist es notwendig, dass in der Richtlinie die Verpflichtung umfassender Abhilfemaßnahmen ohne Obergrenze vorgesehen ist (einschließlich verlorener Rentenjahre im Falle einer Entlassung), nach dem Vorbild des „Public Interest Disclosure Act“ von 1998.

8.   Sanktionen

8.1.

Der EWSA ist der Auffassung, dass das Ziel der Richtlinie darin besteht, Meldungen zu erleichtern und zu gewährleisten. Dementsprechend muss Artikel 17 Absatz 2 gestrichen werden, durch den eine Verwechslung zwischen einer verantwortungsvollen Meldung und einer Meldung mit böswilliger oder missbräuchlicher Absicht — Straftaten, die bereits in den nationalen Rechtsvorschriften enthalten sind — entsteht.

9.   Günstigere Klausel und Klausel zum Ausschluss von Rückschritten

9.1.

Der EWSA begrüßt die in der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Rechte von Hinweisgebern besser schützen. Dennoch muss eine Klausel zum Ausschluss von Rückschritten hinzugefügt werden, um die günstigeren Rechtsvorschriften oder Bestimmungen in einigen Staaten beizubehalten.

10.   Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

10.1.

Eine Bewertung der Umsetzung der Richtlinie sollte durch die Veröffentlichung von Jahresberichten (anonymisierte und statistische Daten) der öffentlichen Stellen und der Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben sein, damit der für 2027 geplante Bericht der Kommission ergänzt und die EU-Bürger informiert werden können.

Brüssel, den 18. Oktober 2018

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Luca JAHIER


(1)  ABl. C 18 vom 19.1.2017, S. 10.


ANHANG

Folgende abgelehnte Änderungsanträge erhielten mindestens ein Viertel der Stimmen:

Ziffer 3.11

Neue Ziffer:

3.11.

Der EWSA empfiehlt, die Frage der Vermeidung von Abwärtsrisiken für öffentliche und private Unternehmen im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Nutzung oder der unrechtmäßigen Offenlegung sensibler Informationen umfassender zu behandeln. Der Ruf von Unternehmen und Organisationen sollte im Falle böswilligen Handelns hinreichend geschützt sein.

Begründung

Der Ruf einer Organisation ist für alle Interessenträger und nicht zuletzt für die Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

84

Nein-Stimmen

130

Enthaltungen

15

Ziffer 4.1

Streichen:

4.1.

Der EWSA hält es für inakzeptabel, dass es nicht möglich war, eine Anhörung der Sozialpartner zum Vorschlag für eine Richtlinie gemäß Artikel 154 AEUV durchzuführen. Die Kommission sollte dies nicht wiederholen.

Begründung

Da dieser Vorschlag nicht auf Artikel 153 AEUV basiert, ist die Anhörung der Sozialpartner nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

79

Nein-Stimmen

133

Enthaltungen

18

Ziffer 4.2

Ändern:

4.2.

Der EWSA anerkennt, dass die Rechtsgrundlage der Richtlinie breit genug ist, um einen angemessenen Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten. Im Interesse der Rechtssicherheit fordert der EWSA eine Klarstellung betreffend den Anwendungsbereich in Verbindung mit den Rechten der Arbeitnehmer. empfiehlt, dass auch der soziale Bereich von der Richtlinie erfasst werden sollte, indem Artikel 153 AEUV zu den 16 rechtlichen Hinweisen in der Richtlinie hinzugefügt wird. Der EWSA weist darauf hin, dass in Artikel 1 (sachlicher Anwendungsbereich) über rechtswidrige Handlungen, die ein Hinweisgeber melden kann, der Schutz der Arbeitnehmer fehlt. Diskriminierungen, Belästigungen, Gewalt am Arbeitsplatz usw. sind im Vorschlag nicht aufgeführt. Er plädiert folglich dafür, diese Themen in die Richtlinie aufzunehmen.

Begründung

Da die Meinungen betreffend die Rechtsgrundlage für die Richtlinie auseinandergehen, muss dieser Punkt von der Kommission mit Blick auf die Frage der Rechte von Arbeitnehmern (Art. 153 AEUV) geklärt werden.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

82

Nein-Stimmen

139

Enthaltungen

14

Ziffer 6.2

Ändern:

6.2.

Der EWSA ist der Auffassung, dass das Prinzip einer stufenweisen Meldung (intern, zuständige Behörden, Öffentlichkeit) dem Grundsatz der verantwortungsvollen Meldung entspricht, insbesondere um Verstöße schneller und wirksamer an der Quelle festzustellen und zu unterbinden und so interne und externe Risiken zu mindern. Dennoch ist der EWSA der Ansicht, dass der Hinweisgeber die freie Wahl zwischen dem internen Meldekanal und den zuständigen Behörden haben sollte, und empfiehlt deshalb im Interesse der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ein zweistufiges anstelle eines dreistufigen Verfahrens. Einerseits zeigen internationale Studien auch bei Ländern ohne verpflichtenden internen Kanal (Vereinigtes Königreich, Irland), dass die Arbeitnehmer aus Loyalität meist zunächst den internen Weg wählen; es besteht daher keine Gefahr, dass der interne Weg massiv umgangen wird. Außerdem ist es bei einem verpflichtenden internen Weg schwierig, alle nötigen Ausnahmeregelungen vorzusehen. Andererseits sieht das nationale Recht eine direkte Verweisung an die Behörden vor (beispielsweise bei Straftaten). Schließlich gilt diese Verpflichtung nur für Angestellte, andere Arbeitnehmer sind davon ausgenommen. Dies stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit dar und führt zu Rechtsunsicherheit.

Begründung

Es ist wichtig, dass das Unternehmen die Möglichkeit hat, das Problem zunächst intern zu lösen, ehe der Hinweisgeber an die Öffentlichkeit geht. Das zweistufige Berichtsverfahren erleichtert die schnelle und effektive Ermittlung und Unterbindung von Verstößen an der Quelle.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

78

Nein-Stimmen

145

Enthaltungen

11

Ziffer 7.2

Ändern:

7.2.

Die Richtlinie sollte enthält Abhilfemaßnahmen für Repressalien enthalten (Artikel 15 Absatz 6) und nicht verweist auf den nationalen Rechtsrahmen verweisen, der nachweislich von Land zu Land unterschiedlich ist oder nicht existiert. Für einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern vor allen Formen direkter oder indirekter Sanktionen ist es notwendig, dass in die Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf die Wirksamkeit der nationalen Rechtsrahmen sorgfältig überwacht und bewertet wird. die Verpflichtung umfassender Abhilfemaßnahmen ohne Obergrenze vorgesehen ist (einschließlich verlorener Rentenjahre im Falle einer Entlassung), nach dem Vorbild des „Public Interest Disclosure Act“ von 1998.

Begründung

Die auf nationalen Rechtsrahmen beruhenden Sanktions- und Entschädigungssysteme müssen die grundlegenden Ziele der Richtlinie in Bezug auf den Schutz der Hinweisgeber erfüllen und gleichzeitig den Grundsätzen der nationalen Rechtssysteme genügen. Dies ist einer der zentralen Aspekte bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

82

Nein-Stimmen

144

Enthaltungen

10

Ziffer 8.1

Ändern:

8.1.

Der EWSA ist der Auffassung, dass das Ziel der Richtlinie darin besteht, Meldungen zu erleichtern und zu gewährleisten. Dementsprechend sollte muss Artikel 17 Absatz 2 gestrichen klargestellt werden, durch den eine Verwechslung zwischen einer verantwortungsvollen Meldung und einer Meldung mit böswilliger oder missbräuchlicher Absicht — Straftaten, die bereits in den nationalen Rechtsvorschriften enthalten sind — entstehen könnte entsteht.

Begründung

Die Folgen falscher, irreführender und unbegründeter Offenlegungen müssen zwar durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen angegangen werden, doch sollte der Umfang dieser Strafen in den Mitgliedstaaten angemessen präzisiert werden.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

87

Nein-Stimmen

147

Enthaltungen

6

Ziffer 1.4

Ändern:

1.4.

Der EWSA fordert die Kommission auf anerkennt, dass die Rechtsgrundlage der Richtlinie breit genug ist, um einen angemessenen Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten zu überprüfen und dabei auch die Rechte von Arbeitnehmern gemäß Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu berücksichtigen. Im Interesse der Rechtssicherheit fordert der EWSA eine Klarstellung betreffend den Anwendungsbereich in Verbindung mit den Rechten der Arbeitnehmer.

Begründung

Die von der Europäischen Kommission als Rechtsgrundlage bestimmten Artikel können eine verbesserte Durchsetzung des Unionsrechts durch die Einführung neuer Bestimmungen für den Schutz von Hinweisgebern umfassend gewährleisten, mit denen die angemessene Funktionsweise des Binnenmarkts und die korrekte Umsetzung der EU-Maßnahmen gestärkt sowie hohe Standards für den Schutz von Hinweisgebern in branchenspezifischen EU-Instrumenten, in denen bereits einschlägige Vorschriften bestehen, gesichert werden. Um jedoch jedwede Verwirrung in Bezug auf die Rechtsgrundlage in Verbindung mit den Rechten der Arbeitnehmer zu vermeiden, ist eine Klarstellung notwendig.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

84

Nein-Stimmen

133

Enthaltungen

6

Ziffer 1.4

Neue Ziffer nach der aktuellen Ziffer 1.4 einfügen:

Der EWSA ist davon überzeugt, dass ein Rechtsrahmen für den Schutz von Hinweisgebern derart gestaltet sein sollte, dass eine Unterscheidung zwischen Informationen, die nur innerhalb des Unternehmens offengelegt werden dürfen, und Informationen, die an die Behörden oder sogar die Öffentlichkeit weitergeleitet werden können, ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Geschäftsgeheimnisse.

Begründung

In dem Vorschlag sollte präzisiert werden, dass Hinweisgeber Informationen, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, immer intern im Unternehmen melden müssen, da der Schaden für das Unternehmen nach Veröffentlichung dieser Informationen unumkehrbar ist.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

89

Nein-Stimmen

149

Enthaltungen

7

Ziffer 1.6

Ändern:

1.6.

Der EWSA empfiehlt (Artikel 13) für mehr Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ein zweistufiges Meldeverfahren, im Rahmen dessen sich der Hinweisgeber je nach Wunsch — mit Blick auf die schnelle und effektive Ermittlung und Unterbindung von Verstößen — zunächst über den internen Weg melden oder an die zuständigen Behörden und anschließend gegebenenfalls wenn nötig an die zuständigen Behörden und gegebenenfalls an die Zivilgesellschaft/Medien wenden kann.

Begründung

Es ist wichtig, dass das Unternehmen die Möglichkeit hat, das Problem zunächst intern zu lösen, ehe der Hinweisgeber an die Öffentlichkeit geht. Das zweistufige Berichtsverfahren erleichtert die schnelle und effektive Ermittlung und Unterbindung von Verstößen an der Quelle.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

89

Nein-Stimmen

144

Enthaltungen

8

Ziffer 1.10

Streichen:

1.10.

Der EWSA empfiehlt, dass in Artikel 15 Absatz 5 eine Änderung des prima facie der Beweislast vorgenommen wird. Es genügt, wenn der Hinweisgeber „sachliche Beweise dafür vorlegt, dass er eine Meldung getätigt hat“.

Begründung

Diese Empfehlung beruht nicht auf dem Text des Stellungnahmeentwurfs (Ziffer 7.1). Obwohl er angefochten werden könnte, wird im Text neutral auf den Grundsatz der Umkehr der Beweislast hingewiesen.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

93

Nein-Stimmen

148

Enthaltungen

7

Ziffer 1.11

Ändern:

1.11.

Für einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern vor allen Formen direkter oder indirekter Sanktionen ist es notwendig, dass in die Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf die Wirksamkeit der nationalen Rechtsrahmen sorgfältig überwacht und bewertet wird. Der EWSA empfiehlt in Artikel 15 Absatz 6, dass Abhilfemaßnahmen nicht an die nationale Rechtsprechung (variabel) verwiesen, sondern in der Richtlinie im Einklang mit den britischen Rechtsvorschriften vollständige Abhilfemaßnahmen ohne Obergrenze vorgesehen werden.

Begründung

Die auf nationalen Rechtsrahmen beruhenden Sanktions- und Entschädigungssysteme müssen die grundlegenden Ziele der Richtlinie in Bezug auf den Schutz der Hinweisgeber erfüllen und gleichzeitig den Grundsätzen der nationalen Rechtssysteme genügen. Dies ist einer der zentralen Aspekte bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

95

Nein-Stimmen

143

Enthaltungen

9

Ziffer 1.12

Ändern:

1.12.

Der EWSA fordert die Streichung Präzisierung von Artikel 17 Absatz 2, der überflüssig ist (Sanktionen wegen da er zu einer Verwechslung zwischen einer verantwortungsvollen Meldung und Meldungen in böswilliger oder missbräuchlicher Absicht führen könnte sind im nationalen Recht bereits vorgesehen).

Begründung

Siehe Ziffer 8.1.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

96

Nein-Stimmen

147

Enthaltungen

7


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