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Document 52017XC0819(01)

Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU — Antrag eines Auftraggebers — Fristverlängerung

ABl. C 276 vom 19.8.2017, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/4


Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU

Antrag eines Auftraggebers — Fristverlängerung

(2017/C 276/04)

Am 2. November 2016 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Dieser Antrag der Tschechischen Republik betrifft bestimmte Tätigkeiten im Strom- und Gaseinzelhandelsmarkt in der Tschechischen Republik. Die entsprechende Bekanntmachung wurde auf Seite 10 des Amtsblatts C 23 vom 24. Januar 2017 veröffentlicht. Eine Bekanntmachung der Fristverlängerung wurde auf Seite 10 des Amtsblatts C 167 vom 25. Mai 2017 veröffentlicht. Die vereinbarte verlängerte Frist sollte am 6. September 2017 ablaufen.

Nach Anhang IV Nummer 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU kann die Frist von der Kommission mit Zustimmung derjenigen, die den Antrag auf Ausnahme gestellt haben, verlängert werden. Da zusätzliche Informationen eingeholt und geprüft werden müssen, wird die Frist, innerhalb deren die Kommission über den Antrag entscheidet, mit Zustimmung des Antragstellers um weitere 12 Wochen verlängert.

Die Frist läuft daher am 29. November 2017 endgültig ab.


(1)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).


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