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Document 52017PC0724

    Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten elektrischen Strom ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden

    COM/2017/0724 final - 2017/0320 (NLE)

    Brüssel, den1.12.2017

    COM(2017) 724 final

    2017/0320(NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten elektrischen Strom ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der Union ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates 1 (im Folgenden die „Energiebesteuerungsrichtlinie“ oder die „Richtlinie“) geregelt.

    Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den insbesondere in den Artikeln 5, 15 und 17 festgelegten Bestimmungen einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen.

    Dieser Vorschlag zielt darauf ab, Schweden zu ermächtigen, auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Ziel dieser Regelung ist es, die durch die besonderen klimatischen Bedingungen in diesen Gebieten bedingten höheren Heizkosten auszugleichen.

    Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen.

    Der Beschluss 2012/47/EU des Rates ermächtigt Schweden, auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten, im Anhang des Beschlusses aufgeführten Gemeinden verbrauchten Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Die Steuerermäßigung muss in angemessenem Verhältnis zu den zusätzlichen Heizkosten stehen, die im Vergleich zu den übrigen Landesteilen Schwedens aufgrund der nördlichen Lage verursacht werden, und die ermäßigten Steuersätze müssen in Einklang mit der Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere mit den Mindeststeuerbeträgen gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie stehen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 2017.

    Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 haben die schwedischen Behörden die Kommission gemäß Artikel 19 der Richtlinie von ihrer Absicht unterrichtet, diesen ermäßigten Verbrauchsteuersatz weiterhin anzuwenden. Die Ermäßigung darf höchstens 96 SEK bzw. etwa 10 EUR 2 je MWh betragen. Schweden hat die Ermächtigung zur Anwendung der Steuerermäßigung für einen Zeitraum von sechs Jahren, nämlich bis zum 31. Dezember 2023, also für die in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie festgelegte Höchstdauer, beantragt.

    Am 1. September 2017 übermittelte Schweden zusätzliche Informationen und Erläuterungen.

    Schweden begründet die Regelung mit den Zielen der Umweltschutz- sowie der Regional- und Kohäsionspolitik. Schweden betont, dass die nationalen Verbrauchsteuersätze für Strom die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindeststeuerbeträge deutlich überschreiten und dass das nationale Steuersystem somit einen stärkeren Anreiz für Energieeinsparungen bietet als die EU-Mindestsätze. Dieser hohe allgemeine Steuerbetrag kann den schwedischen Behörden zufolge jedoch nur aufrechterhalten werden, wenn den nördlichen Regionen, für die aufgrund der klimatischen Bedingungen ein Wettbewerbsnachteil besteht, eine Steuerermäßigung gewährt wird. Gleichzeitig verringere die Regelung die zwischen verschiedenen Landesteilen bestehenden Unterschiede bei den Heizkosten und diene somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik der EU.

    Hinsichtlich der Art der durch die klimatischen Unterschiede bedingten Benachteiligung erklären die schwedischen Behörden wie bereits in ihren früheren Anträgen, die Heizkosten seien in den nördlichen Regionen aufgrund der längeren Heizperiode im Durchschnitt 30 % höher.

    Die aus der Ermäßigung von 96 SEK je MWh resultierenden Steuermindereinnahmen werden auf 710 Mio. SEK bzw. 74 Mio. EUR pro Jahr geschätzt.

    (1)Durchführung der Maßnahme

    Die Maßnahme wird in Form eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf elektrischen Strom gewährt. Dieser ermäßigte Satz wird unmittelbar bei Erhebung der Steuer angewandt.

    Geltungsbereich

    Nach Angaben der schwedischen Behörden wurde die geografische Abgrenzung anhand objektiver Daten zu den Durchschnittstemperaturen während der Heizperiode vorgenommen. Auf dieser Grundlage gilt ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz für elektrischen Strom in allen Gemeinden der Regionen Norrbotten, Västerbotten und Jämtland sowie in den Gemeinden Sollefteå, Ånge, Örnsköldsvik (in der Region Västernorrland), Ljusdal (in der Region Gävleborg), Malung-Sälen, Mora, Orsa, Älvdalen (in der Region Dalarna) und Torsby (in der Region Värmland). Die Regelung ist auf private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen begrenzt, für die ein normaler Verbrauchsteuersatz für elektrischen Strom von 325 SEK bzw. 33,83 EUR je MWh gelten würde. Da der von der verarbeitenden Industrie verbrauchte elektrische Strom ohnehin mit einem niedrigeren Satz von 0,50 EUR (5 SEK) je MWh besteuert wird, werden Unternehmen aus diesem Sektor durch die Regelung nicht benachteiligt.

    Aufgrund der Regelung gelten für die Stromverbrauchergruppen in diesen Landesteilen dieselben Bedingungen wie für dieselben Verbrauchergruppen in Südschweden.

    (2)Argumente der schwedischen Behörden hinsichtlich der Auswirkung der Regelung auf den Binnenmarkt

    Nach Auffassung der schwedischen Behörden würde die Regelung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Sie sind der Ansicht, dass sich die Regelung aufgrund der geringeren Kosten für Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens zwar auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken könnte, dieser Effekt jedoch geringfügig bliebe, weil die meisten Dienstleistungsunternehmen normalerweise in einem begrenzten geografischen Gebiet tätig seien.

    (3)Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

    1.2.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    (1)Besondere politische Erwägungen

    Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet:

    Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.

    Die von Schweden vorgesehene Regelung besteht in der Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten elektrischen Strom. Die schwedischen Behörden heben zwei Ziele der Regelung hervor. Erstens erklären sie, der ermäßigte Verbrauchsteuersatz wirke sich indirekt positiv auf die Umwelt aus, da er es Schweden erlaube, in den übrigen Landesteilen einen höheren Steuersatz anzuwenden, der ansonsten wegen des Sonderfalls Nordschweden verringert werden müsste. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass Erfordernisse des Umweltschutzes an sich bereits Bestandteil der Richtlinie 2003/96/EG sind 3 und somit nicht per se als besondere politische Erwägungen gelten können. Allerdings sieht die Richtlinie nicht generell vor, den spezifischen Erfordernissen von Regionen mit besonderen klimatischen Bedingungen Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund kann das Ziel, zur Aufrechterhaltung eines relativ hohen Steuerbetrags beizutragen, indem durch einen ermäßigten Steuersatz in Regionen, in denen derartige Bedingungen herrschen, übermäßige Belastungen vermieden werden, als besondere politische Erwägung gelten.

    Zweitens erklären die schwedischen Behörden, dass die Steuerermäßigung die Gesamtheizkosten von Verbrauchern in bestimmten Gebieten Nordschwedens an die Kosten angleiche, die Verbrauchern in anderen Landesteilen entstehen, und somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik diene.

    Auch in dieser Hinsicht kann davon ausgegangen werden, dass der beantragten Ermächtigung besondere politische Erwägungen zugrunde liegen.

    1.3.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der in Schweden für private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen anwendbare normale Verbrauchsteuersatz für elektrischen Strom beträgt 325 SEK bzw. 33,83 EUR je MWh. 4 Mit der vorgeschlagenen Ermäßigung beträgt der anwendbare Steuersatz in bestimmten Gebieten Nordschwedens mindestens 229 SEK bzw. 26,13 EUR je MWh. Da die für elektrischen Strom geltenden Steuerbeträge sowohl in Nordschweden als auch in den übrigen Landesteilen deutlich über den Mindeststeuerbeträgen liegen, ist die Annahme, dass die beantragte Steuerermäßigung tatsächlich in der von den schwedischen Behörden beschriebenen Weise indirekt zu einem insgesamt höheren Umweltschutzniveau beiträgt, plausibel.

    Vor diesem Hintergrund besteht das Ziel der Regelung darin, in den Gebieten, in denen der ermäßigte Verbrauchsteuersatz angewandt wird, die höheren Heizkosten teilweise auszugleichen. Nach den Angaben der schwedischen Behörden führen die klimatischen Bedingungen in diesen Gebieten zu einem Stromverbrauch, der vor allem aufgrund der längeren Heizperiode im Durchschnitt rund 30 % höher liegt als in den übrigen Landesteilen.

    In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass bei Zugrundelegung der jüngsten Strompreise in Schweden die aus der vorgeschlagenen Regelung resultierende Preissenkung für alle betroffenen Verbrauchergruppen deutlich unter 25 % läge. Aus den jüngsten verfügbaren Preisdaten von Eurostat ergibt sich je nach dem Verbrauch der betroffenen Haushalte eine Ermäßigung von 2,7 % bis 7 %. 5  

    Die Entlastung liegt somit unterhalb der zusätzlichen Heizkosten in den betroffenen Regionen. Infolgedessen bleibt der steuerliche Anreiz zum sparsamen Umgang mit Energie mindestens so hoch wie in den übrigen Landesteilen Schwedens.

    Die Regelung ist mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.

    Unter den beschriebenen Umständen dürfte die Regelung auch im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig sein. Insbesondere ist aufgrund der Randlage der Gebiete, für die die Regelung gilt, und der Tatsache, dass sie auf private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen begrenzt ist, nicht zu erwarten, dass sie zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen oder Veränderungen der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten führt. Schließlich sei daran erinnert, dass in den betreffenden Gebieten seit dreißig Jahren eine Steuerermäßigung gilt, ohne dass dadurch, soweit der Kommission bekannt, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes oder andere Ziele der EU-Politik in irgendeiner Weise beeinträchtigt wurden.

    Nach der von den schwedischen Behörden vorgesehenen Steuerermäßigung stehen die Verbrauchsteuersätze für elektrischen Strom in den betroffenen Regionen nach wie vor in Einklang mit dem Mindeststeuerbetrag gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG. Sofern die Regelung die Bedingungen in Artikel 44 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) 6 erfüllt, ist sie von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung ausgenommen.

    (1)Dauer der Anwendung der Regelung und Entwicklung der EU-Rechtsvorschriften zur Energiebesteuerung

    Die Kommission schlägt als Anwendungsdauer den nach der Richtlinie 2003/96/EG maximal zulässigen Zeitraum von sechs Jahren vor. Dieser Zeitraum scheint angemessen, um den betroffenen Verbrauchern ein hinreichendes Maß an Sicherheit zu bieten.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    2.1.Rechtsgrundlage

    Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates.

    2.2.Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Bereich der indirekten Steuern gemäß Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Sinne von Artikel 3 des Vertrags.

    Jedoch ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG – nach abgeleitetem Recht – ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Daher können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung auf den vorliegenden Durchführungsbeschluss.

    2.3.Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag steht in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Steuerermäßigung geht nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.

    2.4.Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    3.1.Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die Maßnahme erfordert keine Bewertung bestehender Rechtsvorschriften.

    3.2.Konsultation der Interessenträger

    Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Schwedens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

    3.3.Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

    3.4.Folgenabschätzung

    Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung und erfordert keine Folgenabschätzung.

    Den von Schweden vorgelegten Informationen zufolge hätte die Regelung eine begrenzte Auswirkung auf die Steuereinnahmen, und der Verbrauchsteuersatz für elektrischen Strom in Nordschweden läge immer noch über dem Mindeststeuerbetrag gemäß der Richtlinie 2003/96/EG. Schweden geht davon aus, dass die Maßnahme seinen sozial- und kohäsionspolitischen Zielen dient.

    3.5.Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Die Maßnahme dient nicht der Vereinfachung. Sie ist Gegenstand eines von Schweden vorgelegten Antrags und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

    3.6.Grundrechte

    Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Union. Der Vorschlag hat somit keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

    5.WEITERE ANGABEN

    5.1.Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Artikel 1 – Schweden soll ermächtigt werden, auf elektrischen Strom in bestimmten nördlichen Gebieten weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

    Die Höhe der Besteuerung nach Ermäßigungen unterschreitet in keinem Fall die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten EU-Mindestwerte, und die Ermäßigung wäre auf alle Stromverbraucher in Nordschweden anzuwenden, für die der normale Verbrauchsteuersatz gilt.

    Die Maßnahme würde den benachteiligten Regionen helfen, die durch das kalte Klima bedingten höheren Stromkosten bis zu einem gewissen Grad auszugleichen.

    Artikel 2 – Die Ermächtigung wird entsprechend dem Antrag Schwedens mit Wirkung vom 1. Januar 2018 für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt.

    2017/0320 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten elektrischen Strom ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 7 , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Der Durchführungsbeschluss 2012/47/EU des Rates 8 ermächtigt Schweden, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 31. Dezember 2017 auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten in Nordschweden verbrauchten elektrischen Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

    (2)Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 ersuchte Schweden um die Ermächtigung, auf von denselben Begünstigten verbrauchten elektrischen Strom weitere sechs Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2023, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Die Ermäßigung soll auf 96 SEK je MWh begrenzt werden. Mit Schreiben vom 1. September 2017 übermittelte Schweden zusätzliche Informationen und Erläuterungen.

    (3)In den betroffenen Gebieten sind die Heizkosten aufgrund der längeren Heizperiode im Durchschnitt 30 % höher als in den übrigen Landesteilen. Die Senkung der Stromkosten für private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen in diesen Gebieten verringert daher die Kluft zwischen den Gesamtheizkosten von Verbrauchern in Nordschweden und denen von Verbrauchern in den übrigen Landesteilen. Die Regelung dient somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik. Die Steuerermäßigung sollte nicht über das zum Ausgleich der zusätzlichen Heizkosten von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens notwendige Maß hinausgehen.

    (4)Die ermäßigten Steuersätze werden über den Mindeststeuerbeträgen nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.

    (5)In Anbetracht der Randlage der Gebiete, für die die Regelung gilt, der Tatsache, dass die Ermäßigung die zusätzlichen Heizkosten in Nordschweden nicht übersteigen darf, und der Begrenzung der Regelung auf private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen ist nicht zu erwarten, dass sie zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen oder Veränderungen der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten führt.

    (6)Demzufolge ist diese Regelung im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig. Außerdem ist sie mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.

    (7)Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Damit die betroffenen Verbraucher ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren gelten.

    (8)Es sollte unbedingt gewährleistet werden, dass die Ermächtigung gemäß dem Beschluss 2012/47/EU weiter gilt, damit keine Lücke zwischen dem Auslaufen des genannten Beschlusses und dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses entsteht.

    (9)Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.Schweden wird ermächtigt, auf den von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in den im Anhang genannten Gemeinden verbrauchten elektrischen Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

    Die Ermäßigung gegenüber dem nationalen Regelsatz für elektrischen Strom darf nicht über das zum Ausgleich der zusätzlichen Heizkosten, die im Vergleich zu den übrigen Gebieten Schwedens aufgrund der nördlichen Lage entstehen, notwendige Maß hinausgehen und 96 SEK je MWh nicht übersteigen.

    2.Die ermäßigten Steuersätze müssen in Einklang mit der Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere mit den Mindeststeuerbeträgen gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie stehen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2023.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
    (2)    Grundlage: Wechselkurs vom 2. Oktober 2017 (9,6055 SEK = 1 EUR), vgl. Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG und ABl. C 331 vom 3.10.2017, S. 3.
    (3)    Vgl. insbesondere die Erwägungsgründe (6) und (7).
    (4)    Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten für die betriebliche und die nichtbetriebliche Verwendung gestaffelte Steuersätze anwenden. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuerbetrags für betriebliche Verwendungen begrenzen. Schweden hat nach eigenen Angaben den Anwendungsbereich des Steuersatzes für elektrischen Strom zur betrieblichen Verwendung auf die verarbeitende Industrie begrenzt. Folglich findet der Steuersatz für nichtbetriebliche Verwendungen sowohl bei privaten Haushalten als auch bei Dienstleistungsunternehmen Anwendung. Der EUMindeststeuerbetrag für nichtbetriebliche Verwendungen beträgt 1 EUR je MWh.
    (5)    Quelle: Preisdaten von Eurostat für das zweite Halbjahr 2016. Die Zahlen betreffen die nichtbetriebliche Verwendung durch Privatverbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 1 MWh bis zu einem Jahresverbrauch über 15 MWh.
    (6)    Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
    (7)    ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
    (8)    ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 33.
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    Brüssel, den 1.12.2017

    COM(2017) 724 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates

    zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten elektrischen Strom ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden


    ANHANG

    Regionen

    Gemeinden

    Norrbottens län

    Alle Gemeinden

    Västerbottens län

    Alle Gemeinden

    Jämtlands län

    Alle Gemeinden

    Västernorrlands län

    Sollefteå, Ånge, Örnsköldsvik

    Gävleborgs län

    Ljusdal

    Dalarnas län

    Malung, Mora, Orsa, Älvdalen

    Värmlands län

    Torsby

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