Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017PC0692

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver

COM/2017/0692 final - 2017/0310 (NLE)

Brüssel, den 24.11.2017

COM(2017) 692 final

2017/0310(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Derzeit befinden sich fast 400 000 t Magermilchpulver (MMP) in öffentlichen Lagerbeständen. Diese Menge entspricht einem Drittel des gesamten Welthandels mit MMP im ersten Halbjahr 2017. Das bloße Bestehen dieser Bestände belastet den Markt.

Das Fett-Protein-Preisgefälle ist größer denn je, wie aus dem Bericht des Wirtschaftsausschusses der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für den Milchsektor hervorgeht. Das Verhältnis des Preises Butter/MMP schwankte zehn Jahre lang um einen Durchschnittswert von 1,4 (mindestens 0,8 und höchstens 1,7) und stieg seit Mai 2016 bis auf das derzeitige Niveau von beinahe 4/1. Angesichts dieser beispiellosen Diskrepanz zwischen Butter- und MMP-Preisen dürften Angebote für die öffentliche Intervention in einer Situation erfolgen, in der es keine marktbezogene Begründung für den Einsatz von Instrumenten des Sicherheitsnetzes gibt.

Öffentliche Interventionsankäufe zum Festpreis sollen gemäß der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation vom März bis September 2018 mit einer Mengenbegrenzung von 109 000 t pro Jahr wieder aufgenommen werden.

Da die große Nachfrage nach Butterfett von Wirtschaftsfachleuten als strukturelles Phänomen eingestuft wird, wird MMP de facto ein Nebenprodukt geringeren Wertes bleiben, es sei denn, es entstehen neue Absatzmärkte. In einer solchen Situation ist die Gefahr, dass Magermilchpulver zur öffentlichen Intervention angekauft werden muss, ab März nächsten Jahres real. Während sich die Milcherzeugerpreise auf einem zufriedenstellenden Niveau befinden, würde sich die öffentliche Intervention in diesem Fall von ihrem Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, wegbewegen.

Es muss daher eine Lösung gefunden werden, um 2018 Ankäufe von MMP zum Festpreis ohne marktbezogene Begründung zu verhindern. Zu diesem Zweck sollten die öffentlichen Interventionsankäufe zum Festpreis 2018 auf Null beschränkt werden. Dies würde zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens ab dem 1. März 2018, dem Beginn des Zeitraums der öffentlichen Intervention, führen, und die Kommission würde im Rahmen einer Abstimmung im Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte von Fall zu Fall entscheiden, welche Mengen zu welchen Preisen angekauft werden sollten.

Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und die Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig vor Beginn der nächsten Interventionsrunde unterrichtet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht mit dem Grundgedanken der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Einklang, da er darauf abzielt, die Märkte zu stabilisieren und einen angemessenen Lebensstandard für die landwirtschaftliche Bevölkerung zu gewährleisten.

Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV, nach dem der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Nicht zutreffend

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Nicht zutreffend

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Konsultation der Interessenträger

Nicht zutreffend

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Nicht zutreffend

Folgenabschätzung

Nicht zutreffend

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Nicht zutreffend

Grundrechte

Nicht zutreffend

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die finanziellen Auswirkungen hängen von den angebotenen Mengen/Preisen für Magermilchpulver sowie von den akzeptieren Mengen/Preisen von März bis September 2018 ab, die wiederum von der Entwicklung des MMP-Marktes bedingt sind.

5.    WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nicht zutreffend

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Nicht zutreffend

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Nicht zutreffend

2017/0310 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die öffentlichen Interventionsbestände für Magermilchpulver in der Union wurden Ende Juli 2017 mit 357 359 t beziffert. Bis zum Abschluss des Interventionszeitraums am 30. September 2017 wurden weitere 22 710 t für Ankäufe zum Festpreis angeboten.

(2)Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse verzeichnet infolge der hohen Nachfrage nach Butter eine beispiellose Diskrepanz zwischen Butter- und Protein-Preisen.

(3)Es steht zu erwarten, dass die Milchlieferungen in der Union 2018 steigen und so zu einer höheren Butter- und Magermilcherzeugung führen werden.

(4)Die den Landwirten gezahlten Rohmilchpreise dürften wegen der starken Nachfrage nach Butter und Käse trotz der relativ niedrigen, von Milchprotein beeinflussten Preise 2018 in der Milchviehhaltung auf einem einträglichen Niveau bleiben.

(5)Durch diese Marktelemente entsteht 2018 eine Ausnahmesituation, der in Bezug auf die Anwendung des Mechanismus der öffentlichen Intervention für Milcherzeugnisse besonders Rechnung zu tragen ist.

(6)In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates 1 ist eine mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis gemäß Artikel 2 derselben Verordnung festgesetzt. Sobald diese Grenze erreicht ist, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.

(7)Um zu vermeiden, das Magermilchpulver zum Festpreis in einer mit den Zielen des Sicherheitsnetzes nicht zu vereinbarenden Situation angekauft wird, sollten alle öffentlichen Interventionsankäufe von Magermilchpulver im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen. Zu diesem Zweck sollte die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis für das Jahr 2018 auf Null festgesetzt werden.

(8)Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehene befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und die Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig vor Beginn der nächsten Interventionsrunde unterrichtet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten 

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird die mengenmäßige Beschränkung im Jahr 2018 für den Ankauf von Milchpulver zum Festpreis auf 0 t festgesetzt.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Rat

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

FINANZBOGEN

FS/17/MvD/aj Ares (2017) 5672905

6.142.2017.1

agri.ddg3.g.3(2017)5670846

DATUM: 13.10.2017

1.

HAUSHALTSLINIE:

Siehe nachstehende Haushaltsvorausschätzungen.

05 02 12 02 (Maßnahmen für die Lagerhaltung von Magermilchpulver)

MITTELANSATZ:

Haushaltsplan 2017: 19 Mio. EUR;

Haushaltsentwurf 2018: 12 Mio. EUR

2.

TITEL:

VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver

3.

RECHTSGRUNDLAGE:

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

4.

ZIELE:

Es soll vermieden werden, dass Magermilchpulver zum Festpreis angekauft wird, wenn dies im Rahmen der Ziele des Sicherheitsnetzes aufgrund der hohen Preise für andere Milcherzeugnisse nicht erforderlich wäre. Alle öffentlichen Interventionsankäufe von Magermilchpulver sollten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen.

5.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

12-MONATS-ZEITRAUM

(Mio. EUR)

HAUSHALTS-JAHR

2018

(Mio. EUR)

HAUSHALTS-JAHR

2019

(Mio. EUR)

5,0

AUSGABEN

-    ZULASTEN DES EU-HAUSHALTS
(ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)

-    NATIONALE BEHÖRDEN

-    SONSTIGE

p.m.

p.m.

p.m.

5,2

BERECHNUNGSWEISE:

Siehe Bemerkungen

6,0

IST EINE FINANZIERUNG AUS DEN IN DEM BETREFFENDEN KAPITEL DES LAUFENDEN HAUSHALTS VORHANDENEN MITTELN MÖGLICH?

Entfällt

6,1

IST EINE FINANZIERUNG DURCH UMSCHICHTUNG ZWISCHEN KAPITELN DES LAUFENDEN HAUSHALTSPLANS MÖGLICH?

Nein

6,2

IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH?

Nein

6,3

SIND MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTSPLÄNE EINZUSETZEN?

Siehe Bemerkun-gen

BEMERKUNGEN:

Die finanziellen Auswirkungen hängen von den angebotenen Mengen/Preisen für Magermilchpulver (MMP) sowie von den akzeptieren Mengen/Preisen von März bis September 2018 ab, die wiederum von der Entwicklung des MMP-Marktes bedingt sind.

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).
Top