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Document 52017PC0670

    Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Abkommen zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur für das Europäische GNSS

    COM/2017/0670 final

    Brüssel, den 20.11.2017

    COM(2017) 670 final

    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Abkommen zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur für das Europäische GNSS


    BEGRÜNDUNG

    1.HINTERGRUND DER EMPFEHLUNG

    Gründe und Ziele der Empfehlung

    Die Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden „Agentur“) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 1 gegründet. Ihr kommen bedeutende Aufgaben in den Bereichen Sicherheit und Vermarktung im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Programmen (Galileo und EGNOS) zu, und sie ist von der Europäischen Kommission mit Verwaltungsaufgaben beim Betrieb der Programme beauftragt.

    Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern durch den Abschluss eines internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Land offen. Mit Norwegen ist bereits ein Nicht-EU-Staat an der Agentur beteiligt.

    Durch ihre Mitgliedschaft in der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) trägt die Schweiz bereits seit Langem – seit den 1990er Jahren – als Partnerland zu den europäischen GNSS-Programmen EGNOS und Galileo bei. Die Schweizer Industrie verfügt in bestimmten Bereichen der Satellitennavigationstechnologie über spezielles, mitunter exklusives Fachwissen. In der Schweiz befindet sich eine EGNOS-Bodenstation.

    Nach der Neuausrichtung der GNSS-Programme der EU 2008 beruht die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz im Bereich der Satellitennavigation auf dem Kooperationsabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie der Schweiz über die europäischen Satellitennavigationsprogramme 2 (im Folgenden „GNSS-Kooperationsabkommen“), das 2013 unterzeichnet wurde und seit dem 1. Januar 2014 vorläufig angewandt wird.

    In Artikel 16 des GNSS-Kooperationsabkommens ist festgelegt: „Die Schweiz hat das Recht, an der Agentur für das Europäische GNSS unter den Bedingungen beteiligt zu werden, die in einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz festzulegen sind. Diese Verhandlungen werden aufgenommen, sobald die Schweiz dazu ein Ansuchen vorlegt und die notwendigen Verfahren seitens der Europäischen Union abgeschlossen sind.“

    Die Schweiz legte ihr Ansuchen zur Beteiligung an der Agentur mit einem Schreiben vom 20. Mai 2014 vor.

    Infolgedessen enthält dieses Dokument eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz über ein Abkommen zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz an der Agentur.

    Diese Beteiligung dürfte die seit Langem bestehende Partnerschaft zwischen der EU und der Schweiz im Bereich der Satellitennavigation weiter stärken.

    Im Zeitraum 2014-2017 hat die Schweiz einen finanziellen Beitrag zu den europäischen GNSS-Programmen in Höhe von ca. 240 Mio. EUR geleistet.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    In Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung der Agentur 3 ist festgelegt: „Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen. Diese Beteiligung und die Bedingungen dafür werden in einer Übereinkunft zwischen der Union und dem jeweiligen Drittland oder der jeweiligen internationalen Organisation gemäß dem in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Verfahren festgelegt.“

    In Artikel 16 des GNSS-Kooperationsabkommens ist festgelegt: „Die Schweiz hat das Recht, an der Agentur für das Europäische GNSS unter den Bedingungen beteiligt zu werden, die in einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz festzulegen sind.“

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die europäischen globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS) sind bedeutende Bestandteile der Politik der Europäischen Union zur Gewährleistung der vollständigen Integration der Land-, See- und Luftverkehrsinfrastruktur im Sinne einer sicheren, lückenlosen, wirtschaftlichen und umweltfreundlichen Navigation. Es gehört zur internationalen Strategie für die europäischen GNSS, Kooperationsabkommen über die Satellitennavigation mit einer Reihe von Ländern, so auch mit der Schweiz, zu fördern.

    Mit den empfohlenen Verhandlungsrichtlinien soll der Schweiz, einem wesentlichen Partner im Rahmen der europäischen GNSS-Programme, die Beteiligung an der Agentur ermöglicht werden. Dies bedeutet, dass einige Rechte und Pflichten, die mit der Beteiligung an der Agentur einhergehen, auch auf die Schweiz übertragen werden.

    In dieser Empfehlung ist nicht vorgesehen, der Schweiz Eigentumsrechte zu übertragen oder Entscheidungsbefugnisse zu verleihen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 218 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die Ziele des Vorschlags sind von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße zu erreichen. Die Agentur ist eine durch Unionsrecht geschaffene Einrichtung der Union; deshalb kann ein einzelner Mitgliedstaat alleine die Beteiligung an der Agentur nicht genehmigen. Stattdessen sollte dies durch ein internationales Abkommen geschehen, das die Union abschließt. Das Abkommen ist auf Aspekte begrenzt, die notwendig sind, um der Schweiz die Beteiligung an der Agentur zu ermöglichen.

    Verhältnismäßigkeit

    Entfällt.

    Wahl des Instruments

    Ein internationales Abkommen ist das einzige Instrument, das EU-weite Kohärenz und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an der Agentur gewährleistet. Der Vertrag lässt zur Regelung des Verhältnisses zu einem Drittland keine anderen praktikablen Optionen zu.

    Außerdem ist nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr.°912/2010 ein internationales Abkommen erforderlich.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Die Kommission konsultierte die EU-Mitgliedstaaten zu dieser Initiative. Es wurde gewürdigt, dass sie der Union und insbesondere der weiteren Umsetzung der europäischen GNSS-Programme und der Arbeit der Agentur zugute kommt.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Entfällt.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Entfällt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Schweiz dürfte finanzielle Beiträge zum Haushalt der Agentur leisten, um die Kosten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Arbeit der Agentur vollständig zu decken.

    Auf den Haushalt der Union ergeben sich somit keine finanziellen Auswirkungen.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Entfällt.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Die Europäische Kommission und die Schweiz haben in den letzten Jahren bei mehreren Gelegenheiten erörtert, wie die Beteiligung der Schweiz an der Agentur formalisiert werden kann.

    Durch den Abschluss des GNSS-Kooperationsabkommens erhält die Schweiz im Ausschuss für die europäischen GNSS-Programme Beobachterstatus, allerdings kein Stimmrecht.

    Das vorgesehene Abkommen sollte die Schweiz nicht dazu berechtigen, an Foren, Arbeitsgruppen oder Diskussionen zum öffentlichen regulierten Dienst (PRS) teilzunehmen.

    Ferner sollte das Abkommen einen Mechanismus vorsehen, der eine flexible Anpassung an neue Entwicklungen wie künftige, die Agentur betreffende EU-Rechtsvorschriften ermöglicht.

       

    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Abkommen zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur für das Europäische GNSS

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

    gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Kommission,

    in Erwägung dessen, dass Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur für das Europäische GNSS aufgenommen werden sollten –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union ein internationales Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur für das Europäische GNSS auszuhandeln.

    Artikel 2

    Der Anhang enthält die Verhandlungsrichtlinien.

    Artikel 3

    Die Verhandlungen werden im Benehmen mit [vom Rat hinzuzufügen: Bezeichnung des aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschusses] geführt.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

       Für den Rat

       Der Präsident

    (1)    Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).
    (2)    ABl. L 15 vom 20.1.2014, S. 1.
    (3)    Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).
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    Brüssel, den20.11.2017

    COM(2017) 670 final

    ANHANG

    der

    Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Abkommen zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur für das Europäische GNSS


    ANHANG

    IZIEL DER VERHANDLUNGEN

    Ziel der Verhandlungen ist, die Bedingungen festzulegen, unter denen sich die Schweiz an der Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden „Agentur“) beteiligen kann.

    IIANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

    Soweit möglich, sollte dieses Abkommen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Agentur Folgendes einschließen:

    (1)die Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz an der Agentur;

    (2)den finanziellen Beitrag der Schweiz zur Agentur;

    (3)die Bedingungen für die Beteiligung der Vertreter der Schweiz am Verwaltungsrat der Agentur als Beobachter ohne Stimmrecht;

    (4)die Bedingungen, unter denen Schweizer Staatsangehörige als Vertragsbedienstete der Agentur eingestellt werden können;

    (5)die Anwendung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle durch die EU;

    (6)die Dauer der Beteiligung der Schweiz an der Agentur;

    (7)das Abkommen sollte im Einklang mit den relevanten EU-Rechtsvorschriften stehen, darunter die Verordnung (EU) Nr.°1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 sowie die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS 1 ;

    (8)die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Union in der Schweiz.

    IIIWEITERE ENTWICKLUNG

    Im Abkommen sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden, dass dessen technische Anpassung vor dem Hintergrund sich ändernder Umstände ermöglicht. Dies kann die Einrichtung eines Ausschusses umfassen, der die Umsetzung des Abkommens überwacht sowie prüft und entscheidet, ob das Abkommen geändert werden muss.

    IVSTREITBEILEGUNG UND RÜCKTRITT VOM ABKOMMEN

    Das Abkommen sollte auch einen Streitbeilegungsmechanismus vorsehen. Es sollte außerdem Bestimmungen enthalten, die den Parteien eine Kündigung des Abkommens ermöglichen, falls erforderlich.

    (1)    ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
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