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Document 52017PC0628

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 37. Jahrestagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume in Bezug auf die Änderung von Anhang II des Übereinkommens zu vertreten ist

    COM/2017/0628 final - 2017/0277 (NLE)

    Brüssel, den 30.10.2017

    COM(2017) 628 final

    2017/0277(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 37. Jahrestagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume in Bezug auf die Änderung von Anhang II des Übereinkommens zu vertreten ist


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der 37. Jahrestagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 5. bis zum 8. Dezember 2017 in Straßburg (Frankreich) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über die Änderung von Anhang II des Übereinkommens zu vertreten ist.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

    Das 1979 geschlossene Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) (im Folgenden „das Abkommen“) dient der Erhaltung der europäischen freilebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, insbesondere der Arten, für deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten notwendig ist. Dieser zwischenstaatliche Vertrag wurde unter der Schirmherrschaft des Europarates geschlossen. Das Übereinkommen trat am 1. Juni 1982 in Kraft. Die Europäische Union ist seit dem 1. September 1982 Vertragspartei des Übereinkommens. 1 Gegenwärtig gibt es 51 Vertragsparteien des Übereinkommens, darunter alle EU-Mitgliedstaaten.

    2.2.Der Ständige Ausschuss

    Der Ständige Ausschuss ist das Entscheidungsgremium des Übereinkommens. Er ist befugt, den Erhaltungsstatus von Arten zu beurteilen und anschließend ihre Nennung in den Anhängen des Übereinkommens zu überprüfen. Seine Aufgaben sind in den Artikeln 13, 14 und 15 des Übereinkommens aufgeführt. Er tritt mindestens alle zwei Jahre sowie immer dann zusammen, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt. Es ist mittlerweile üblich, dass der Ständige Ausschuss jährlich zusammenkommt.

    Das Mandat für den Standpunkt der Union in Bezug auf Änderungen der Anhänge wird durch einen Beschluss des Rates erteilt, der auf einem Vorschlag der Kommission beruht. Die gemeinsamen Standpunkte der EU zu anderen Entwürfen von Beschlüssen und Entschließungen werden in vorherigen Sitzungen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates oder in EU-Koordinierungssitzungen vor Ort festgelegt.

    2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Ständigen Ausschusses

    Auf der 37. Jahrestagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens vom 5. bis 8. Dezember 2017 in Straßburg (Frankreich) soll der Ausschuss einen Beschluss über die Änderung von Anhang II des Übereinkommens (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“) annehmen.

    Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens wird eine Änderung der Anhänge mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossen. Sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat, tritt eine Änderung drei Monate nach der Beschlussfassung durch den Ständigen Ausschuss für die Vertragsparteien in Kraft, ausgenommen für diejenigen, die auf der Tagung des Ständigen Ausschusses Einwände erhoben haben.

    Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist die Änderung des Anhangs II des Übereinkommens gemäß Artikel 17 des Übereinkommens.

    Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 6 des Übereinkommens rechtsverbindlich, demzufolge jede Vertragspartei die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen ergreift, um den besonderen Schutz der in Anhang II aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Der Ständige Ausschuss ist ein Gremium, das durch das Übereinkommen eingesetzt wurde. Die 37. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens findet vom 5. bis zum 8. Dezember 2017 in Straßburg (Frankreich) statt.

    Die Republik Albanien hat vorgeschlagen, Anhang II des Übereinkommens zu ändern und den Balkanluchs Lynx lynx spp. balcanicus, eine Unterart des Nordluchses Lynx lynx, der bereits in Anhang III des Übereinkommens (Geschützte Tierarten) aufgeführt ist, in diesen Anhang aufzunehmen.

    Die Union sollte den Vorschlag unterstützen, da er auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und der Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt entspricht.

    Der Rat muss daher einen Beschluss erlassen, mit dem der Standpunkt festgelegt wird, der im Namen der Union auf der 37. Tagung des Ständigen Ausschusses in Bezug auf den Änderungsvorschlag zu vertreten ist.

    Der Änderungsvorschlag macht keine Änderung des geltenden EU-Rechts erforderlich.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 2

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der Ständige Ausschuss ist ein Gremium, das durch das Übereinkommen eingesetzt wurde. Die 37. Jahrestagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens findet vom 5. bis zum 8. Dezember 2017 in Straßburg (Frankreich) statt.

    Der Akt, den der Ständige Ausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 6 des Übereinkommens völkerrechtlich verbindlich, um den besonderen Schutz der in Anhang II aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

    Somit bildet Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein Standpunkt im Namen der Union vertreten werden soll. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Umwelt.

    Somit ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.3.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    2017/0277 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 37. Jahrestagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume in Bezug auf die Änderung von Anhang II des Übereinkommens zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 82/72/EWG des Rates 3 geschlossen und trat am 1. Juni 1982 in Kraft. Das Übereinkommen dient der Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume, insbesondere derjenigen, für deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten notwendig ist. Dieser zwischenstaatliche Vertrag wurde unter der Schirmherrschaft des Europarates geschlossen.

    (2)Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens kann der Ständige Ausschuss einen Beschluss über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens annehmen.

    (3)Der Ständige Ausschuss soll auf seiner 37. Tagung vom 5. bis 8. Dezember 2017 einen Beschluss über die Änderung von Anhang II des Übereinkommens annehmen.

    (4)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ständigen Ausschuss zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird.

    (5)Die Union sollte den Vorschlag unterstützen, den Balkanluchs Lynx lynx spp. balcanicus, eine Unterart des Nordluchses Lynx lynx, der bereits in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt ist, in Anhang II aufzunehmen, denn er beruht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und entspricht der Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt gemäß Artikel 5 des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt sowie den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des genannten Übereinkommens, insbesondere dem auf der zehnten Tagung vereinbarten globalen Ziel, bis 2020 das Aussterben von Arten, die bekanntermaßen bedroht sind, zu verhindern und ihren Erhaltungszustand – insbesondere den Zustand der am stärksten rückläufigen Arten – zu verbessern und aufrechtzuerhalten.

    (6)Der Nordluchs Lynx lynx ist bereits in Anhang II und Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 4 aufgeführt, weshalb die Aufnahme der Unterart Balkanluchs Lynx lynx spp. balcanicus in Anhang II des Übereinkommens keine Änderung des Unionsrechts erforderlich macht —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 37. Jahrestagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume zu vertreten ist, besteht in der Unterstützung der Aufnahme von Lynx lynx spp. balcanicus in Anhang II des Übereinkommens.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1) Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1).
    (2) Rechtssache C-399/12 Deutschland/Rat (OIV), ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61-64.
    (3) ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1.
    (4) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
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