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Document 52017PC0603

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der zwanzigsten ordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers in Bezug auf einen Vorschlag zur Änderung von Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers zu vertreten ist

COM/2017/0603 final - 2017/0263 (NLE)

Brüssel, den 19.10.2017

COM(2017) 603 final

2017/0263(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der zwanzigsten ordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers in Bezug auf einen Vorschlag zur Änderung von Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der zwanzigsten ordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona in Bezug auf die Änderungen von Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen von Barcelona und seine Protokolle

Das Übereinkommen von Barcelona zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden das „Übereinkommen von Barcelona“) zielt darauf ab, die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Meeres- und Landressourcen zu gewährleisten und die Meeresumwelt und die Küstengebiete durch die Vermeidung, Verringerung und Beseitigung von Verschmutzung zu schützen. Das Übereinkommen von Barcelona trat am 9. Juli 2004 in Kraft.

Das Übereinkommen von Barcelona wird durch sieben Protokolle ergänzt, die spezifische Aspekte des Schutzes der Umwelt im Mittelmeerraum betreffen, darunter das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (das im Jahr 1995 angenommen wurde und das entsprechende Protokoll von 1982 ersetzt) und seine Anhänge.

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens von Barcelona 1 und seiner Protokolle 2 , ebenso wie Italien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Slowenien, Malta, Zypern und Kroatien und 13 Mittelmeeranrainerstaaten, die nicht der EU angehören.

2.2.Die zwanzigste ordentliche Sitzung der Vertragsparteien

Die zwanzigste ordentliche Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona findet vom 17.-20.  Dezember 2017 in Tirana (Albanien) statt.

Auf der Sitzung der Vertragsparteien soll unter anderem ein rechtswirksamer Akt, nämlich ein Vorschlag zur Änderung von Anhang II (Liste der gefährdeten oder bedrohten Arten) des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (im Folgenden das „Protokoll“) beschlossen werden.

Das in Artikel 23 des Übereinkommens von Barcelona beschriebene Verfahren betrifft die Annahme von Änderungen der Anhänge eines Protokolls. Solche Änderungen werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien des Protokolls angenommen. Gemäß Artikel 25 des Übereinkommens von Barcelona übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens und eines oder mehrerer Protokolle sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

2.3.Die vorgesehenen Änderungen von Anhang II des Protokolls

Auf der zwanzigsten ordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona vom 17. bis 20. Dezember 2017 sollen die Vertragsparteien Änderungen von Anhang II des Protokolls annehmen (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“).

Der Zweck des vorgesehenen Rechtsakts besteht darin,

- vier neue Arten von Anthozoa (eine Klasse von Meereswirbellosen einschließlich Korallen), nämlich Isidella elongata, Dendrophyllia cornigera, Dendrophyllia ramea und Desmophyllum dianthus in Anhang II des Protokolls aufzunehmen,

- die Bezeichnung einer Reihe von Meeres- und Küstenvogelarten aufgrund der seit den letzten Änderungen der Anhänge des Protokolls vorgenommenen taxonomischen Änderungen zu aktualisieren.

Gemäß Artikel 29 des Übereinkommens von Barcelona, nach dem jedes Protokoll zu diesem Übereinkommen für die Vertragspartei des betreffenden Protokolls bindend ist, und Artikel 23, nach dem die Anhänge dieses Übereinkommens oder eines Protokolls Bestandteil des Übereinkommens bzw. des betreffenden Protokolls sind, wird der vorgesehene Rechtsakt für die Vertragsparteien bindend.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Das Protokoll enthält eine Liste der gefährdeten oder bedrohten Arten sowie eine Liste der Arten, deren Nutzung geregelt ist (Artikel 12). Diese beiden Listen bilden die Anhänge II bzw. III des Protokolls. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, abgestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz und die Erhaltung der in diesen Anhängen aufgeführten Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt soll zum einen die Bezeichnung einer Reihe von Meeres- und Küstenvogelarten aufgrund der seit den letzten Änderungen der Anhänge des Protokolls vorgenommenen taxonomischen Änderungen aktualisiert werden. Dabei handelt es sich nicht um wesentliche Änderungen, sondern lediglich um die Aktualisierung der Namen von in der Liste bereits aufgeführten Arten.

Zum zweiten sollen mit dem vorgesehenen Rechtsakt vier neue Arten von Anthozoa (Isidella elongata, Dendrophyllia cornigera, Dendrophyllia ramea und Desmophyllum dianthus) in die Artenliste von Anhang II des Protokolls aufgenommen werden.

Dieser zweite Vorschlag wurde im relevanten technischen Gremium des Übereinkommens (auf der 13. Sitzung der Kontaktstellen des Protokolls, auf der die EU vertreten war) erörtert.

Die vier betreffenden Korallenarten kommen im Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse „Riffe“ vor, für dessen Erhaltung besondere Schutzgebiete 3 gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie 4 ausgewiesen werden müssen. So enthält das Interpretationshandbuch für Lebensräume der Europäischen Union (Interpretation Manual of European Union Habitats) 5 als riffbildende Arten im Mittelmeer die Gemeinschaft von Dendrophyllia ramea, die Gemeinschaft von Dendrophyllia cornigera, Fazies von Isidella elongata sowie Gemeinschaften von Weißkorallen wie diejenigen von Lophelia pertusa und Madrepora oculata (mit denen die Art Desmophyllum dianthus bekanntermaßen assoziiert ist). Die vier Arten sind in der Roten Liste der bedrohten Arten im Mittelmeer 6 als gefährdet anerkannt (Dendrophyllia ramea ist derzeit als gefährdet eingestuft, Dendrophyllia cornigera und Desmophyllum dianthus als stark gefährdet, während Isidella elongata vom Aussterben bedroht ist und als nahezu endemisch gilt). Drei der betroffenen Arten (D. ramea, D. cornigera und D. dianthus ) gehören zu einer Gruppe von Steinkorallen, die in Anlage II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und somit in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates 7 (Verordnung über den Handel mit wildlebenden Arten) aufgeführt ist. Die vier Anthozoa-Arten sind im Mittelmeer zahlreichen anthropogenen Einflüssen wie Grundschleppnetzfischerei, Grundlangleinenfischerei, Eintrag von Schadstoffen, Bohrungen, Erderwärmung und Ozeanversauerung ausgesetzt. Ihre Erholungsfähigkeit kann wegen relativ langsamer Wachstumsraten, geringer Dispersionsfähigkeit und einer relativ langen Lebensdauer sehr gering sein. Über die Population der vier Arten liegen zwar nur wenige wissenschaftliche Informationen vor, doch lassen die verfügbaren Populationsaufzeichnungen und qualitativen Beobachtungen einen alarmierenden Lebensraumschwund und/oder Populationsrückgang erkennen.

Indem sie diese Vorschläge unterstützt, gewährleistet die Union die Kohärenz zwischen internen und externen Maßnahmen.

Die EU hat sich zur internationalen Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt verpflichtet und wird somit dem Ziel von Artikel 191 Absatz 1 AEUV und von Artikel 5 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zum Schutz der biologischen Vielfalt (CBD-Übereinkommen) sowie der Beschlüsse gerecht, die auf der zehnten, der elften und der zwölften Tagung der Vertragsparteien des CBD-Übereinkommens in Nagoya (2010) 8 , Pyeongchang (2014) 9 und Mexiko (2016) gefasst wurden. In diesem Zusammenhang ist für die zur Aufnahme vorgeschlagenen Arten besonders der auf der dreizehnten Tagung der Vertragsparteien des CBD-Übereinkommens gefasste Beschluss XIII/11 10 relevant, in dem die Durchführung eines freiwilligen spezifischen Arbeitsplans für die biologische Vielfalt in Kaltwassergebieten angeregt wird, der u. a. auf die Erhaltung und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme in Kaltwassergebieten abzielt.

Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der auf der UN-Konferenz zur nachhaltigen Entwicklung 2012 zum Ausdruck gebrachten Besorgnis hinsichtlich der großen Vulnerabilität von Korallenriffen und Mangrovenwäldern gegenüber den Auswirkungen u. a. des Klimawandels, der Ozeanversauerung, der Überfischung, destruktiver Fangpraktiken und der Umweltverschmutzung und der auf derselben Konferenz eingegangenen Verpflichtung, die internationale Zusammenarbeit im Interesse der Erhaltung der Ökosysteme von Korallenriffen und Mangrovenwäldern und der Ausschöpfung ihres sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Potenzials sowie der Erleichterung der technischen Zusammenarbeit und des freiwilligen Informationsaustauschs zu fördern. 

Es trägt auch zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels Nr. 14.2 bei, bis 2020 die Meeres- und Küstenökosysteme nachhaltig zu bewirtschaften und zu schützen, um unter anderem durch Stärkung ihrer Resilienz erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, und Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung zu ergreifen, damit die Meere wieder gesund und produktiv werden.

In Anbetracht dieser Erwägungen sollte die Union den Vorschlag zur Änderung von Anhang II des Protokolls unterstützen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt werden.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 11

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Rechtsakt, der auf der Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona angenommen werden soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der geplante Rechtsakt wird gemäß den Artikeln 23 und 29 des Übereinkommens von Barcelona völkerrechtlich bindend sein. Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Umwelt. Somit ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Fazit

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2017/0263 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der zwanzigsten ordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers in Bezug auf einen Vorschlag zur Änderung von Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden das „Übereinkommen von Barcelona“) wurde von der Gemeinschaft gemäß dem Beschluss 1999/802/EG des Rates 12 geschlossen und trat am 9. Juli 2004 in Kraft.

(2)Die Union ist zudem Vertragspartei des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (im Folgenden das „Protokoll“), das von der Gemeinschaft gemäß dem Beschluss 1999/800/EG des Rates 13 geschlossen wurde und am 12. Dezember 1999 in Kraft trat.

(3)Gemäß Artikel 18  des Übereinkommens von Barcelona besteht der Zweck der Sitzungen der Vertragsparteien u. a. darin, die Anhänge des Übereinkommens und der Protokolle anzunehmen, zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.

(4)Die zwanzigste ordentliche Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona soll vom 17. bis 20. Dezember 2017 stattfinden. Zu den Tagesordnungspunkten der Sitzung gehört die Annahme von Änderungen von Anhang II des Protokolls.

(5)Der Zweck dieser Änderungen besteht darin, vier neue Arten von Anthozoa (Isidella elongata, Dendrophyllia cornigera, Dendrophyllia ramea und Desmophyllum dianthus) in die Artenliste von Anhang II des Protokolls aufzunehmen und die Bezeichnung einer Reihe von Meeres- und Küstenvogelarten aufgrund bestimmter seit den letzten Änderungen der Anhänge des Protokolls vorgenommener taxonomischer Änderungen zu aktualisieren.

(6)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der zwanzigsten ordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, da die Änderungen von Anhang II des Protokolls für die Union verbindlich sein werden.

(7)Die vier Anthozoa-Arten, deren Aufnahme in Anhang II des Protokolls vorgeschlagen wird, kommen in Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse vor, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 14 ausgewiesen werden müssen. Drei dieser Arten sind auch in Anlage II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen aufgeführt, die in der Union mit Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates 15 umgesetzt wird. Alle zur Aufnahme vorgeschlagenen Arten sind im Mittelmeer bekanntermaßen gefährdet und bedürfen daher des im Protokoll vorgesehenen verstärkten Schutzes vor menschlichen Tätigkeiten 

(8)Da der Vorschlag für den auf der zwanzigsten ordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona anzunehmenden Beschluss die Änderung von Anhang II des Protokolls betrifft, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)Auf der zwanzigsten ordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona wird die Union im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch die Kommission vertreten. Nach Artikel 4 Absatz 3 EUV unterstützen die Mitgliedstaaten den Standpunkt der Union –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zwanzigsten ordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers („Übereinkommen von Barcelona“) zu vertreten ist, besteht in der Unterstützung des Vorschlags für einen Beschluss zur Änderung von Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers („Protokoll“) in Bezug auf Folgendes:

(1)Aufnahme der folgenden Arten:

Dendrophyllia cornigera,

Dendrophyllia ramea,

Desmophyllum dianthus,

Isidella elongata;

(2)die im Anhang aufgeführten Änderungen der Bezeichnungen von Meeres- und Küstenvogelarten aufgrund von taxonomischen Änderungen.

Artikel 2

Der Beschluss gemäß Artikel 1 wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission und die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1) und Beschluss 1999/802/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung und des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (Übereinkommen von Barcelona) (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32).
(2) Beschluss 1999/800/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona) (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 1)
(3) Ein besonderes Schutzgebiet im Sinne von Artikel 1 Absatz l der FFH-Richtlinie ist ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind.
(4) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(5) Interpretation Manual of European Union Habitats – EUR28, vom Habitat-Ausschuss am 4. Oktober 1999 (Fassung EUR15) angenommen und im April 2013 zuletzt geändert: http://ec.europa.eu/environment/nature/legislation/habitatsdirective/docs/Int_Manual_EU28.pdf .
(6) http://www.iucnredlist.org/initiatives/mediterranean
(7) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).
(8) Beschluss X/2, Strategic Plan for Biodiversity 2011-2020 and the Aichi Biodiversity Targets, einschließlich des „Aichi-Biodiversitätsziels“ Nr. 10, nach dem die vielfältigen anthropogenen Belastungen der Korallenriffe und anderer verletzlicher Ökosysteme durch den Klimawandel und die Ozeanversauerung bis zum Jahr 2015 auf ein Minimum reduziert werden müssen, um ihre Unversehrtheit und Funktionsfähigkeit zu erhalten.
(9) Beschluss XII/23, Anhang, Priority actions to achieve Aichi Biodiversity Target 10 for coral reefs and closely associated ecosystems.
(10) Beschluss XIII/11, Voluntary specific workplan on biodiversity in cold-water areas within the jurisdictional scope of the convention.
(11) Rechtssache C-399/12 Deutschland / Rat (OIV), ECLI:EU:C:2014:2258, Randnrn. 61 bis 64.
(12) Beschluss 1999/802/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeeres gegen Verschmutzung und des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (Übereinkommen von Barcelona) (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32).
(13) Beschluss 1999/800/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona) (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 1)
(14) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(15) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).
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Brüssel, den 19.10.2017

COM(2017) 603 final

ANHANG

des

Beschlusses des Rates

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der zwanzigsten ordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers in Bezug auf einen Vorschlag zur Änderung von Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers zu vertreten ist


ANHANG

des

Beschlusses des Rates

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der zwanzigsten ordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers in Bezug auf einen Vorschlag zur Änderung von Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers zu vertreten ist

Anhang

Liste von taxonomischen Änderungen bei den Meeres- und Küstenvogelarten in Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers

Für Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (im Folgenden das „Protokoll“) werden die folgenden taxonomischen Änderungen bei der Bezeichnung oder Klassifizierung von Meeres- und Küstenarten vorgeschlagen:

(1)Die folgenden Arten wurden einer anderen taxonomischen Gruppe zugeordnet:

Fucus virsoides J. Agardh“ wurde vom Stamm „Rhodophyta“ in den Stamm „Heterokontophyta“ überführt.

Kallymenia spathulata(J. Agardh) P.G. Parkinson“ wurde vom Stamm „Heterokontophyta“ in den Stamm „Rhodophyta“ überführt.

(2)Die folgenden Arten wurden aus der Kategorie „Aves“ gestrichen:

Hydrobates pelagicus (Linnaeus, 1758)“

Phalacrocorax aristotelis (Linnaeus, 1761)“

Phalacrocorax pygmeus (Pallas, 1773)“

Phoenicopterus ruber (Linnaeus, 1758)“

Sterna albifrons (Pallas, 1764)“

Sterna bengalensis (Lesson, 1831)“

Sterna caspia (Pallas, 1770)“

Sterna nilotica (Gmelin, JF, 1789)“

Sterna sandvicensis (Latham, 1878)“

Die folgenden Arten wurden unter derselben Kategorie hinzugefügt:

Hydrobates pelagicus ssp. melitensis (Schembri, 1843)“

Phalacrocorax aristotelis ssp. desmarestii (Payraudeau, 1826)“

Microcarbo pygmaeus (Pallas, 1773)“

Phoenicopterus roseus (Pallas, 1811)“

Sternula albifrons (Pallas, 1764)“

Thalasseus bengalensis (Lesson, 1831)“

Hydroprogne caspia (Pallas, 1770)“

Gelochelidon nilotica (Gmelin, JF, 1789)“

Thalasseus sandvicensis (Latham, 1878)“

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