EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.10.2017
COM(2017) 602 final
2017/0262(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 12, 14, 16, 17, 43, 44, 46, 48, 49, 110, 121, 129 und 134, der globalen technischen Regelungen der UN Nr. 6 und 15, der Geschäftsordnung von WP.29 und der Allgemeinen Leitlinien für Regelungsverfahren der UN und Übergangsbestimmungen in UN-Regelungen sowie hinsichtlich der Vorschläge für drei neue UN-Regelungen, eine neue globale technische Regelung der UN und eines Vorschlags für eine neue gemeinsame Entschließung zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Auf internationaler Ebene erarbeitet die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) harmonisierte Anforderungen, durch die technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau solcher Fahrzeuge gewährleistet werden sollen.
Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten und gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“), ist die Union dem Parallelübereinkommen beigetreten.
Die Sitzungen der UNECE WP.29, des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge, finden dreimal jährlich statt, nämlich im März, Juni und November jedes Kalenderjahrs. In jeder Sitzung werden zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts neue UN-Regelungen, neue globale technische Regelungen der UN und/oder Änderungen bestehender UN-Regelungen oder globale technische Regelungen der UN erlassen. Vor jeder Sitzung der WP.29 werden diese Änderungen von einer der im Rahmen der WP.29 tätigen sechs Arbeitsgruppen angenommen.
Anschließend findet in einer WP.29-Sitzung die endgültige Abstimmung zur Annahme der Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen statt, sofern das Quorum und eine qualifizierte Mehrheit der Vertragsparteien erreicht werden. Die EU ist im Rahmen der WP.29 Vertragspartei zweier Übereinkommen (Übereinkommen von 1958 und von 1998). Für jede Sitzung der WP.29 wird ein Beschluss des Rates, ein sogenannter Mantelbeschluss, abgefasst, der die Liste der Regelungen, Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen enthält und es der Kommission gestattet, in der jeweiligen WP.29-Sitzung im Namen der Union abzustimmen.
In dem vorliegenden Beschluss des Rates wird der Standpunkt der Union für die Abstimmung über die Regelungen, Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen festgelegt, die in der WP.29-Sitzung vom 13. bis zum 17. November 2017 zur Abstimmung vorgelegt werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag ergänzt die Binnenmarktpolitik der Europäischen Union in Bezug auf die Automobilindustrie und steht ganz mit ihr im Einklang.
Das WP.29-System stärkt die internationale Harmonisierung von Fahrzeugnormen. Hierbei kommt dem Übereinkommen von 1958 eine Schlüsselrolle zu, da es den Herstellern ermöglicht, sich auf ein gemeinsames Bündel von Typgenehmigungsregelungen zu einigen, in dem Wissen, dass ihre Produkte von den Vertragsparteien als mit den geltenden nationalen Vorschriften vereinbar anerkannt werden. So konnten beispielsweise mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit mehr als 50 EU-Richtlinien aufgehoben und durch die entsprechenden, im Rahmen des Übereinkommens von 1958 erarbeiteten Regelungen ersetzt werden.
Ein ähnliches Konzept liegt der Richtlinie 2007/46/EG zugrunde, mit der die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein Genehmigungsverfahren der Union ersetzt wurden und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen wurde. Mit dieser Richtlinie wurden UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass dieser Richtlinie werden im Rahmen des EU-Typgenehmigungssystems UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das WP.29-System ist mit der Wettbewerbspolitik der Union verknüpft, auf die sich diese Maßnahme positiv auswirkt. Dieser Vorschlag stimmt auch mit der Verkehrs- und Energiepolitik der Union überein, die im Entwurfs- und Annahmeverfahren der UN-Regelungen nach dem Übereinkommen von 1958 gebührend berücksichtigt werden.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
•Subsidiarität
Die Stimmabgabe zugunsten internationaler Übereinkünfte wie der Vorschläge für UN-Regelungen, Änderungen an UN-Regelungen und Entwürfe für globale technische Regelungen sowie ihre Einbeziehung in das System der Union für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen kann nur von der Union vollzogen werden. Dies verhindert nicht nur eine Fragmentierung des Binnenmarktes, sondern gewährleistet zudem einheitliche Umwelt- und Sicherheitsnormen in der gesamten Union. Außerdem werden hierdurch Größenvorteile erzielt: Produkte können für den gesamten Unionsmarkt und sogar für den Weltmarkt hergestellt werden und müssen nicht individuell angepasst werden, damit für jeden Mitgliedstaat nationale Typgenehmigungen erlangt werden können.
Der Vorschlag stimmt daher mit dem Subsidiaritätsprinzip überein.
•Verhältnismäßigkeit
Dieser Beschluss des Rates ermächtigt die Kommission, im Namen der Union abzustimmen und er stellt ein verhältnismäßiges Instrument dar, das im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 97/836/EG des Rates steht und mit dem ein einheitlicher Standpunkt der EU auf UNECE-Ebene bei der Abstimmung über die in der Tagesordnung der WP.29-Sitzung vorgeschlagenen Arbeitsdokumente erzielt werden soll. Daher entspricht dieser Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig für ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit und an Schutz zu sorgen.
•Wahl des Instruments
Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV muss der Rat einen Beschluss erlassen, um die Standpunkte festzulegen, die im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
•Konsultation der Interessenträger
Entfällt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen ist für den Vorschlag nicht relevant. Er wurde jedoch vom technischen Ausschuss „Kraftfahrzeuge“ geprüft.
•Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag kann nicht Gegenstand einer Folgenabschätzung sein, da er nicht legislativer Art ist und keine alternativen politischen Maßnahmen vorhanden oder möglich sind.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Hinsichtlich der administrativen Belastung hat diese Maßnahme keine Auswirkungen, da mit den dem Mantelbeschluss beigefügten Verweisen auf Änderungen keine neuen Berichterstattungs- oder andere administrative Pflichten für die Unternehmen, einschließlich KMU, eingeführt werden. Ziel ist vielmehr eine Verringerung der administrativen Belastung, da die Anwendung weltweit harmonisierter Vorschriften es den Herstellern ermöglicht, Genehmigungsunterlagen für Systeme und Bauteile nicht nur in der EU, sondern auch auf den Ausfuhrmärkten in der EU nicht angehörenden Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 vorzulegen.
Der Vorschlag hat sehr günstige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Automobilindustrie und den internationalen Handel. Die Akzeptanz international harmonisierter Regelungen für Kraftfahrzeuge durch die Handelspartner der EU gilt als beste Möglichkeit zur Abschaffung nichttarifärer Handelshemmnisse und zur Öffnung oder Erweiterung des Marktzugangs für EU-Automobilhersteller.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Diese Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In dem Vorschlag wird der Standpunkt festgelegt, den die Union bei der Abstimmung über Folgendes einnimmt:
–die Vorschläge für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 12, 14, 16, 17, 43, 44, 46, 48, 49, 110, 121, 129 und 134;
–die Vorschläge für Änderungen der globalen technischen Regelungen der UN Nr. 6 und 15;
–die Vorschläge für drei neue UN-Regelungen für die internationale Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, Notrufsysteme bei Unfällen und Verankerungssysteme für Kindersitze;
–einen Vorschlag für eine neue globale technische Regelung der UN über die Sicherheit elektrischer Fahrzeuge;
–einen Vorschlag für eine neue gemeinsame Entschließung (Nr. 3) zu den Übereinkommen von 1958 und 1998 über die Luftqualität in Fahrzeuginnenräumen;
–einen Vorschlag zur Änderung der Allgemeinen Leitlinien für Regelungsverfahren der UN und der Übergangsbestimmungen in UN-Regelungen und
–einen Vorschlag zur Änderung der Geschäftsordnung von WP.29.
2017/0262 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 12, 14, 16, 17, 43, 44, 46, 48, 49, 110, 121, 129 und 134, der globalen technischen Regelungen der UN Nr. 6 und 15, der Geschäftsordnung von WP.29 und der Allgemeinen Leitlinien für Regelungsverfahren der UN und Übergangsbestimmungen in UN-Regelungen sowie hinsichtlich der Vorschläge für drei neue UN-Regelungen, eine neue globale technische Regelung der UN und eines Vorschlags für eine neue gemeinsame Entschließung zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten.
(2)Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) beigetreten.
(3)Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein EU-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen („UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass der Richtlinie 2007/46/EG wurden UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.
(4)Einige Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 12, 14, 16, 17, 43, 44, 46, 48, 49, 110, 121, 129 und 134 sowie der globalen technischen Regelungen der UN Nr. 6 und 15 müssen in Bezug auf bestimmte Teile oder Merkmale entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden.
(5)Zur Festlegung einheitlicher Vorschriften für die internationale Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, Notrufsysteme bei Unfällen und Verankerungssysteme für Kindersitze müssen die Vorschläge für neue UN-Regelungen zu diesen Themen angenommen werden.
(6)Zur Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Sicherheit elektrischer Fahrzeuge muss der Vorschlag für eine globale technische Regelung der UN (GTR) angenommen werden.
(7)Zur Festlegung der Vorschriften und eines harmonisierten Prüfverfahrens für die Messung von Emissionen in Fahrzeuginnenräumen unter Berücksichtigung bestehender Normen muss der Vorschlag für eine neue gemeinsame Entschließung (Nr. 3) über die Luftqualität in Fahrzeuginnenräumen nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 und dem Parallelübereinkommen angenommen werden.
(8)Zur Klarstellung der Regelungsverfahren nach der 3. Änderung des Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, zur Vereinfachung der künftigen Arbeiten in den nachgeordneten Gremien des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29), zur Vermeidung von Unterschieden in der Auslegung und zur Sicherstellung einer „guten Regelungspraxis“ müssen die Allgemeinen Leitlinien für UN-Regelungsverfahren und die Übergangsbestimmungen in UN-Regelungen ersetzt werden.
(9)Damit Nichtregierungsorganisationen ohne Beraterstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen an den WP.29-Sitzungen in beratender Funktion teilnehmen können, sollte die Geschäftsordnung für WP.29 überarbeitet werden.
(10)Es ist daher angebracht, den im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen der genannten Vorschläge festzulegen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens während des Zeitraums vom 13. bis 17. November 2017 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am