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Document 52017PC0595

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

COM/2017/0595 final - 2017/0259 (NLE)

Brüssel, den 17.10.2017

COM(2017) 595 final

2017/0259(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die EU und Norwegen sind Unterzeichner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), das den freien Warenverkehr vorsieht, ausgenommen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse. Für die Landwirtschaft sieht Artikel 19 des EWR-Abkommens vor, dass die Vertragsparteien alle zwei Jahre die Bedingungen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen überprüfen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens über einen weiteren Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor beschließen.

Die Verhandlungen wurden vom 3. Februar 2015 bis zum 5. April 2017 geführt. Das Abkommen wurde am 5. April 2017 von den Vertragsparteien paraphiert und sieht weitere Handelspräferenzen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor, einschließlich zusätzlicher, vollständig freigegebener Zolltarifpositionen. Für sensiblere Erzeugnisse wie Fleisch, Milcherzeugnisse, Gemüse und Zierpflanzen wurden zusätzliche oder neue Zollkontingente vereinbart.

Die beiden Vertragsparteien streben an, dass dieses Abkommen im dritten Monat nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft tritt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das Vorläuferabkommen wurde auf der Grundlage des Artikels 19 des EWR-Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Norwegen und der Europäischen Union geschlossen. Das Vorläuferabkommen wurde am 15. April 2011 unterzeichnet. Darin waren gegenseitige Zollkontingente und Zollsenkungen vorgesehen. Zudem enthielt es eine Verpflichtung der Vertragsparteien, nach Ablauf von zwei Jahren wieder bilaterale Verhandlungen gemäß Artikel 19 des EWR-Abkommens aufzunehmen.

Mit dem zwischen der EU und Norwegen 2011 geschlossenen bilateralen Abkommen über den Agrarhandel stieg der Anteil der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der EU, die zollfrei in den norwegischen Markt ausgeführt werden konnten, auf rund 60 % des Handelsvolumens. Diese Zahlen belegen, dass es noch großen Spielraum für weitere Handelszugeständnisse gab. Daher bestand das Ziel der aktuellen Verhandlungsrunde darin,

·den Grad der Liberalisierung auf beiden Seiten zu erhöhen,

·die bestehenden Zollkontingente zu erhöhen,

·neue Zollkontingente für weitere landwirtschaftliche Erzeugnisse zu eröffnen,

·bestimmte ungelöste Handelsstreitigkeiten auszuräumen.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Die Vertiefung der Handelsbeziehungen mit Norwegen fügt sich in den allgemeinen Kontext der EU-Handelspolitik ein und ist für die EU von Vorteil, da die EU ein Nettoausführer landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse nach Norwegen ist. Die Handelsbilanz 2016 fiel stark zugunsten der EU aus, wobei sich die Ausfuhren der EU auf 2495 Mio. EUR gegenüber 307 Mio. EUR an Einfuhren aus Norwegen beliefen. Die wichtigsten Ausfuhrerzeugnisse der EU sind Wein und Essig, Tierfutter, Soja- und Rapsöl, lebende Pflanzen und Käse. Bei den norwegischen Einfuhren in die EU handelt es sich vor allem um Sojabohnen, tierische und pflanzliche Öle und ihre Rückstände, Pelzfelle und unvergällten Ethylalkohol.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Im November  2014 ermächtigte der Rat die Kommission, eine neue Verhandlungsrunde mit Norwegen einzuleiten, um zusätzliche Präferenzen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Artikel 19 des EWR-Abkommens zu erlangen.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieses Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Ausgabenseite des EU-Haushalts. Die neuen Zugeständnisse für Einfuhren aus Norwegen führen wahrscheinlich zu einer Verringerung der Eigenmittel, da die Zolleinnahmen geringer ausfallen werden.

2017/0259 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen ihnen fortzusetzen.

(2)Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/…des Rates 1 wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) am […] vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(3)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die im Abkommen vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch das betreffende Abkommen gebunden zu sein. 2

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss (EU) 2017/… des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. […] vom […], S. […]).
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Top

Brüssel, den 17.10.2017

COM(2017) 595 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erzielt auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

A. Schreiben der Europäischen Union

Sehr geehrter Herr ...,

ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden die „Vertragsparteien“) über den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die am 5. April 2017 abgeschlossen wurden.

Auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) wurde eine neue Verhandlungsrunde im Bereich des Agrarhandels zwischen der Europäischen Kommission und der norwegischen Regierung eingeleitet mit dem Ziel, die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen den Vertragsparteien auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens weiter auszubauen. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklungen der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und die Umstände, einschließlich der Entwicklungen im bilateralen Handel und der Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern, gebührend berücksichtigt wurden.

Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1.Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zollfreien Zugang zu gewähren.

2.Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union Zollkontingente festzulegen.

3.Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen zollfreien Zugang zu gewähren.

4.Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkontingente festzulegen.

5.Bei den in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens verwendeten Zolltarifcodes handelt es sich um die am 1. Januar 2017 für die Vertragsparteien geltenden Codes.

6.Die bestehenden Zollkontingente für Einfuhren nach Norwegen von 600 Tonnen Schweinefleisch, 800 Tonnen Geflügelfleisch und 900 Tonnen Rindfleisch, die in Anhang II des am 15. April 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden das „Abkommen von 2011“) aufgeführt sind, bleiben von der Umsetzung eines etwaigen künftigen WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unberührt. Nummer 7 des Abkommens von 2011 wird daher gestrichen.

7.In Bezug auf das zusätzliche Zollkontingent für Einfuhren nach Norwegen von 1200 Tonnen Käse und Quark/Topfen kommen die Vertragsparteien überein, dass 700 Tonnen über Auktionen und 500 Tonnen im Rahmen der Lizenzregelung verwaltet werden.

8.Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, alle bilateralen Zugeständnisse (sowohl die bereits bestehenden als auch die in diesem Abkommen vorgesehenen) in einem neuen Briefwechsel zu konsolidieren, der ihre bestehenden bilateralen Agrarabkommen ersetzen sollte.

9.Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 2. Mai 1992 (im Folgenden das „Abkommen von 1992“) aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992 anzuwenden.

10.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einander eingeräumten Zugeständnisse nicht ausgehöhlt werden.

11.Die Vertragsparteien vereinbaren sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können.

12.Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

13.Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

14.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, im Einklang mit Artikel 19 des EWR-Abkommens ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um die Möglichkeit von Zugeständnissen zu sondieren.

15.Im Falle eine erneuten Erweiterung der Europäischen Union prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und den Beitrittsländern fortgesetzt werden können.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen der Europäischen Union



B. Schreiben des Königreichs Norwegen

Sehr geehrter Herr ...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom [Datum des Schreibens einfügen] zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden die ,Vertragsparteien‘) über den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die am 5. April 2017 abgeschlossen wurden.

Auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden ,EWR-Abkommen‘) wurde eine neue Verhandlungsrunde im Bereich des Agrarhandels zwischen der Europäischen Kommission und der norwegischen Regierung eingeleitet mit dem Ziel, die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen den Vertragsparteien auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens weiter auszubauen. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklungen der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und die Umstände, einschließlich der Entwicklungen im bilateralen Handel und der Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern, gebührend berücksichtigt wurden.

Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1.Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zollfreien Zugang zu gewähren.

2.Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union Zollkontingente festzulegen.

3.Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen zollfreien Zugang zu gewähren.

4.Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkontingente festzulegen.

5.Bei den in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens verwendeten Zolltarifcodes handelt es sich um die am 1. Januar 2017 für die Vertragsparteien geltenden Codes.

6.Die bestehenden Zollkontingente für Einfuhren nach Norwegen von 600 Tonnen Schweinefleisch, 800 Tonnen Geflügelfleisch und 900 Tonnen Rindfleisch, die in Anhang II des am 15. April 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden das ,Abkommen von 2011‘) aufgeführt sind, bleiben von der Umsetzung eines etwaigen künftigen WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unberührt. Nummer 7 des Abkommens von 2011 wird daher gestrichen.

7.In Bezug auf das zusätzliche Zollkontingent für Einfuhren nach Norwegen von 1200 Tonnen Käse und Quark/Topfen kommen die Vertragsparteien überein, dass 700 Tonnen über Auktionen und 500 Tonnen im Rahmen der Lizenzregelung verwaltet werden.

8.Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, alle bilateralen Zugeständnisse (sowohl die bereits bestehenden als auch die in diesem Abkommen vorgesehenen) in einem neuen Briefwechsel zu konsolidieren, der ihre bestehenden bilateralen Agrarabkommen ersetzen sollte.

9.Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 2. Mai 1992 (im Folgenden das ,Abkommen von 1992‘) aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992 anzuwenden.

10.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einander eingeräumten Zugeständnisse nicht ausgehöhlt werden.

11.Die Vertragsparteien vereinbaren sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können.

12.Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

13.Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

14.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, im Einklang mit Artikel 19 des EWR-Abkommens ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um die Möglichkeit von Zugeständnissen zu sondieren.

15.Im Falle eine erneuten Erweiterung der Europäischen Union prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und den Beitrittsländern fortgesetzt werden können.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.“

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis des Königreichs Norwegen mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Geschehen zu Oslo am

Im Namen des Königreichs Norwegen

Top

Brüssel, den 17.10.2017

COM(2017) 595 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erzielt auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


ANHANG I

Zollfreier Zugang für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen

Norwegischer Zolltarif-Code

Warenbezeichnung

01.01.2100

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; Pferde; reinrassige Zuchttiere

01.01.2902

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; andere Pferde; Gewicht unter 133 kg

01.01.2908

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; andere Pferde; andere

02.07.4300

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren; von Enten; Fettlebern, frisch oder gekühlt

02.07.5300

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren; von Gänsen; Fettlebern, frisch oder gekühlt

05.06.9010

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon; andere; für Futterzwecke

05.11.9911

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; Blutmehl, ungenießbar; für Futterzwecke

05.11.9930

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; Fleisch und Blut; für Futterzwecke

05.11.9980

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; andere; für Futterzwecke

06.02.1021

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser; Stecklinge für Pflanzschulen oder Gartenbau, ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April; Begonien, alle Arten, Campanula isophylla, Eupharboria pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Fuchsia, Hibiscus, Kalanchoe und Hängepetunien (Petunia hybrida, Petunia atkinsiana)

06.02.1024

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser; Stecklinge für Pflanzschulen oder Gartenbau, ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April; Pelargonien (Geraniaceae)

06.02.9032

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; andere; mit Wurzelballen oder anderen Nährmedien; andere Topfpflanzen oder Setzlinge, einschließlich Obst- und Gemüsepflanzen für Zierzwecke; grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember; Asplenium, Begonia x rex-cultorum Chlorophytum, Euonymus japanicus, Fatsia japonica, Aralia sieboldii, Ficus elastica, Monstera, Philodendron scandens, Radermachera, Stereospermum, Syngonium and X-Fatshedera, auch bei Einfuhr als Bestandteil gemischter Pflanzengruppen

ex 07.08.2009(i)

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt; Bohnen; Bohnen, frisch oder gekühlt (Vigna spp., Phaseolus spp.), ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen

07.09.9930

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt; andere; andere; Zuckermais; für Futterzwecke

ex 07.10.2209(i)

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren; Hülsengemüse, auch ausgelöst; Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.); ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen

07.11.5100

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Pilze und Trüffeln; Pilze der Gattung Agaricus

07.11.5900

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Pilze und Trüffeln; andere

07.14.3009

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Yamswurzeln (Dioscorea spp.); nicht für Futterzwecke

ex 07.14.4000(i)

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Taro (Colocasia spp.)

07.14.5009

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Yautia (Xanthosoma spp.); nicht für Futterzwecke

08.11.2011

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

08.11.2012

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; weiße und rote Johannisbeeren

08.11.2013

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Stachelbeeren

08.11.2092

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

08.11.2094

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; weiße und rote Johannisbeeren

08.11.2095

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; Stachelbeeren

08.12.1000

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Kirschen

10.08.5000

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide; Quinoa (Chenopodium quinoa)

11.09.0010

Kleber von Weizen, auch getrocknet; für Futterzwecke

12.12.2910

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Algen und Tange; andere; für Futterzwecke

17.02.2010

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert; Ahornzucker und Ahornsirup; für Futterzwecke

20.08.9300

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch begriffen; andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.1900; Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitisidaea)

20.09.8100

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen); Saft aus Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitisidaea)

ex 20.09.8999

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen); anderer, anderer, anderer, Heidelbeersaft oder -konzentrat

22.06

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

23.03.1012

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets; Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände; für Futterzwecke; von Kartoffeln.

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(i) Diese Erzeugnisse werden zollfrei eingeführt. Norwegen behält sich jedoch das Recht vor, einen Zoll zu erheben, wenn die Erzeugnisse als Futtermittel eingeführt werden.

Top

Brüssel, den 17.10.2017

COM(2017) 595 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erzielt auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



Anhang II

Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen

Norwegischer Zolltarif-Code

Warenbezeichnung

Konsolidierte Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen)

Davon zusätzliche Kontingente( 1 )

Zollsatz innerhalb des Kontingents (NOK/kg)

02.01.1000

02.01.2001

02.01.2002

02.01.2003

02.01.2004

02.02.1000

02.02.2001

02.02.2002

02.02.2003

02.02.2004

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

Ganze oder halbe Tierkörper

„quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel

Andere Vorderviertel    

Andere Hinterviertel    

So genannte „Pistolaschnitte“

Fleisch von Rindern, gefroren

Ganze oder halbe Tierkörper

„quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel

Andere Vorderviertel    

Andere Hinterviertel

So genannte „Pistolaschnitte“

2500

1600

0

02.03.1904

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon; mit Knochen

300( 2 )

300(2)

15

02.07.1100

02.07.1200

02.07.2400

02.07.2500

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren

von Hühnern (Gallus domesticus):

unzerteilt, frisch oder gekühlt

unzerteilt, gefroren

von Truthühnern:

unzerteilt, frisch oder gekühlt

unzerteilt, gefroren

950

150

0

02.07.4401

von Enten, frisch oder gekühlt:

Brüste und Teile davon

200

100

30

02.10.1101

02.10.1109

02.10.1900

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Fleisch von Schweinen: Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

mit einem Anteil an Knochen von 15 GHT oder mehr

andere (weniger als 15 GHT Knochen)

andere (als Schinken, Schultern und Teile davon oder Bäuche und Teile davon, mit Knochen)

600( 3 )

200(3)

0

04.06

Käse und Quark/Topfen

8400

1200

0

ex 06.02.9043( 4 )

06.02.9044

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

Andere; Topfpflanzen oder Setzlinge, in Blüte;

20 Mio. NOK

12 Mio. NOK

0

06.02.9031

Grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember( 5 )

7 Mio. NOK

3 Mio. NOK

0

07.05.1112

07.05.1119

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

Eisbergsalat;

vom 1. März bis 31. Mai;

Ganz

Andere

500( 6 )

100(6)

0

10.05.9010

Mais

Für Futterzwecke

15000

5000

0

16.01.0000

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

600

200

0

(1) ()Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember; im ersten Jahr der Anwendung des Abkommens erforderlichenfalls zeitanteilig. Zusätzliche Kontingente zu bestehenden Kontingenten, die im Rahmen früherer Abkommen zwischen der EU und Norwegen ausgehandelt wurden.
(2) ()Im Zeitraum 1. Dezember bis 31. Dezember.
(3) ()Die Menge bezieht sich auf Einfuhren von Schinken mit Knochen. Für Einfuhren von entbeintem Schinken wird ein Umrechnungsfaktor von 1,15 verwendet.
(4) ()Ausgenommen folgende Pflanzen: Argyranthemum frutescens, Chrsanthemum frutescens, Begonia x hiemalis, Begonia elatior, Campanula, Dendranthema x grandiflora, Chrysanthemum x morifolium, Euphorbia pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Hibiscus, Kalanchoe, Pelargonium, Primula und Saintpaulia.
(5) ()Die folgenden Pflanzen sind inbegriffen: Condiaeum, Croton, Dieffenbachia, Epipremnum, Scindapsus aureum, Hedera, Nephrolepis, Peperomia obtusifolia, Peperomia rotundifolia, Schefflera, Soleirolia und Helxine, auch bei Einfuhr als Bestandteil gemischter Pflanzengruppen.
(6) ()Endbenutzerkriterien: Verarbeitungsindustrie.
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Brüssel, den 17.10.2017

COM(2017) 595 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen


Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erzielt auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


ANHANG III

Zollfreier Zugang für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen bei ihrer Einfuhr in die Europäische Union

KN-Code

KN-Warenbezeichnung

0101 21 00

Pferde, lebend, reinrassige Zuchttiere

0101 29 10

Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, zum Schlachten

0101 29 90

Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten

0207 43 00

Fettlebern von Enten, frisch oder gekühlt

0207 53 00

Fettlebern von Gänsen, frisch oder gekühlt

ex 0506 90 00

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, entleimt oder einfach bearbeitet sowie Mehl und Abfälle davon (ausg. Ossein und mit Säure behandelte oder zugeschnittene Knochen), für Futterzwecke

ex 0511 99 85

Blutmehl für Futterzwecke, ungenießbar

ex 0511 99 85

Fleisch und Blut für Futterzwecke, ungenießbar

ex 0511 99 85

Andere Waren tierischen Ursprungs für Futterzwecke, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ungenießbar (ausgenommen Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3; Blut; Fleisch; natürliche Schwämme tierischen Ursprungs; Rindersperma)

ex 0602 10 90

Unbewurzelte Stecklinge aller Arten von Begonia, Campanula isophylla, Euphorbia pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Fuchsia, Hibiscus, Kalanchoe und Hängepetunien (Petunia hybrida, Petunia atkinsiana), für Pflanzschulen oder Gartenbau [ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April]

ex 0602 10 90

Unbewurzelte Stecklinge von Pelargonium für Pflanzschulen oder Gartenbau [ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April]

ex 0602 90 99

Asplenium, Begonia x rex-cultorum, Chlorophytum, Euonymus japanicus, Fatsia japonica, Aralia sieboldii, Ficus elastica, Monstera, Philodendron scandens, Radermachera, Stereospermum, Syngonium und X-Fatshedera, angeboten als grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember

ex 0708 20 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen

ex 0709 99 60

Zuckermais für Futterzwecke, frisch oder gekühlt

ex 0710 22 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen

0711 51 00

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0711 59 00

Pilze (andere als solche der Gattung Agaricus) und Trüffeln, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 0714 30 00

Yamswurzeln (Dioscorea spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

ex 0714 40 00

Taro (Colocasia spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

ex 0714 50 00

Yautia (Xanthosoma spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

ex 0811 20 11

Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

ex 0811 20 19

Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von höchstens 13 GHT

0811 20 51

Rote Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811 20 59

Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 0811 20 90

Loganbeeren, weiße Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0812 10 00

Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

1008 50 00

Quinoa (Chenopodium quinoa)

ex 1109 00 00

Kleber von Weizen für Futterzwecke, auch getrocknet

ex 1212 29 00

Tange und andere Algen, für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen

ex 1702 20 10

Fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, für Futterzwecke

ex 1702 20 90

Ahornzucker (anderer als fester, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen) und Ahornsirup, für Futterzwecke

2008 93

Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol

2009 81

Saft von Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitisidaea), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 2009 89

Heidelbeersaft oder -konzentrat, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2206

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

ex 2303 10 90

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände aus Kartoffeln, für Futterzwecke

2302 50

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

- von Hülsenfrüchten

ex 2309 90 31

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT, andere als Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, und andere als Fischfutter

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Brüssel, den 17.10.2017

COM(2017) 595 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen


Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erzielt auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


ANHANG IV

Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen bei ihrer Einfuhr in die Europäische Union

KN-Code

KN-Warenbezeichnung

Konsolidierte Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen)

Davon zusätzliche Kontingente( 1 )

Zollsatz innerhalb des Kontingents (EUR/kg)

0207 14 30

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

von Hühnern (Gallus domesticus)

Teile, mit Knochen, gefroren

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

550

550

0

0207 14 70

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

von Hühnern (Gallus domesticus)

andere Teile, mit Knochen, gefroren

150

150

0

0204

0210

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

500

0

0

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1250

1250

0

0404 10 02

Molke und modifizierte Molke, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

3150

3150

0

0603 19 70

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, andere als Rosen, Nelken, Orchideen, Chrysanthemen, Lilien (Lilium spp.), Gladiolen und Hahnenfußgewächse

500 000 EUR

500 000 EUR

0

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

300

300

0

2005 20 20

Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

350

150

0

2309 90 96

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art; Andere

200

200

0

3502 20

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

   

- Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

500

500

0

(1) ()Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember; im ersten Jahr der Anwendung des Abkommens erforderlichenfalls zeitanteilig. Zusätzliche Kontingente zu bestehenden Kontingenten, die im Rahmen früherer Abkommen zwischen der EU und Norwegen ausgehandelt wurden.
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