EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2017
COM(2017) 595 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erzielt auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
A. Schreiben der Europäischen Union
Sehr geehrter Herr ...,
ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden die „Vertragsparteien“) über den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die am 5. April 2017 abgeschlossen wurden.
Auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) wurde eine neue Verhandlungsrunde im Bereich des Agrarhandels zwischen der Europäischen Kommission und der norwegischen Regierung eingeleitet mit dem Ziel, die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen den Vertragsparteien auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens weiter auszubauen. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklungen der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und die Umstände, einschließlich der Entwicklungen im bilateralen Handel und der Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern, gebührend berücksichtigt wurden.
Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
1.Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zollfreien Zugang zu gewähren.
2.Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union Zollkontingente festzulegen.
3.Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen zollfreien Zugang zu gewähren.
4.Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkontingente festzulegen.
5.Bei den in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens verwendeten Zolltarifcodes handelt es sich um die am 1. Januar 2017 für die Vertragsparteien geltenden Codes.
6.Die bestehenden Zollkontingente für Einfuhren nach Norwegen von 600 Tonnen Schweinefleisch, 800 Tonnen Geflügelfleisch und 900 Tonnen Rindfleisch, die in Anhang II des am 15. April 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden das „Abkommen von 2011“) aufgeführt sind, bleiben von der Umsetzung eines etwaigen künftigen WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unberührt. Nummer 7 des Abkommens von 2011 wird daher gestrichen.
7.In Bezug auf das zusätzliche Zollkontingent für Einfuhren nach Norwegen von 1200 Tonnen Käse und Quark/Topfen kommen die Vertragsparteien überein, dass 700 Tonnen über Auktionen und 500 Tonnen im Rahmen der Lizenzregelung verwaltet werden.
8.Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, alle bilateralen Zugeständnisse (sowohl die bereits bestehenden als auch die in diesem Abkommen vorgesehenen) in einem neuen Briefwechsel zu konsolidieren, der ihre bestehenden bilateralen Agrarabkommen ersetzen sollte.
9.Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 2. Mai 1992 (im Folgenden das „Abkommen von 1992“) aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992 anzuwenden.
10.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einander eingeräumten Zugeständnisse nicht ausgehöhlt werden.
11.Die Vertragsparteien vereinbaren sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können.
12.Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.
13.Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.
14.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, im Einklang mit Artikel 19 des EWR-Abkommens ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um die Möglichkeit von Zugeständnissen zu sondieren.
15.Im Falle eine erneuten Erweiterung der Europäischen Union prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und den Beitrittsländern fortgesetzt werden können.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen der Europäischen Union
B. Schreiben des Königreichs Norwegen
Sehr geehrter Herr ...,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom [Datum des Schreibens einfügen] zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden die ,Vertragsparteien‘) über den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die am 5. April 2017 abgeschlossen wurden.
Auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden ,EWR-Abkommen‘) wurde eine neue Verhandlungsrunde im Bereich des Agrarhandels zwischen der Europäischen Kommission und der norwegischen Regierung eingeleitet mit dem Ziel, die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen den Vertragsparteien auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens weiter auszubauen. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklungen der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und die Umstände, einschließlich der Entwicklungen im bilateralen Handel und der Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern, gebührend berücksichtigt wurden.
Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
1.Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zollfreien Zugang zu gewähren.
2.Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union Zollkontingente festzulegen.
3.Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen zollfreien Zugang zu gewähren.
4.Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkontingente festzulegen.
5.Bei den in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens verwendeten Zolltarifcodes handelt es sich um die am 1. Januar 2017 für die Vertragsparteien geltenden Codes.
6.Die bestehenden Zollkontingente für Einfuhren nach Norwegen von 600 Tonnen Schweinefleisch, 800 Tonnen Geflügelfleisch und 900 Tonnen Rindfleisch, die in Anhang II des am 15. April 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden das ,Abkommen von 2011‘) aufgeführt sind, bleiben von der Umsetzung eines etwaigen künftigen WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unberührt. Nummer 7 des Abkommens von 2011 wird daher gestrichen.
7.In Bezug auf das zusätzliche Zollkontingent für Einfuhren nach Norwegen von 1200 Tonnen Käse und Quark/Topfen kommen die Vertragsparteien überein, dass 700 Tonnen über Auktionen und 500 Tonnen im Rahmen der Lizenzregelung verwaltet werden.
8.Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, alle bilateralen Zugeständnisse (sowohl die bereits bestehenden als auch die in diesem Abkommen vorgesehenen) in einem neuen Briefwechsel zu konsolidieren, der ihre bestehenden bilateralen Agrarabkommen ersetzen sollte.
9.Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 2. Mai 1992 (im Folgenden das ,Abkommen von 1992‘) aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992 anzuwenden.
10.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einander eingeräumten Zugeständnisse nicht ausgehöhlt werden.
11.Die Vertragsparteien vereinbaren sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können.
12.Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.
13.Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.
14.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, im Einklang mit Artikel 19 des EWR-Abkommens ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um die Möglichkeit von Zugeständnissen zu sondieren.
15.Im Falle eine erneuten Erweiterung der Europäischen Union prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und den Beitrittsländern fortgesetzt werden können.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.“
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis des Königreichs Norwegen mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Oslo am
Im Namen des Königreichs Norwegen