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Document 52017PC0559R(01)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

COM/2017/0559 final/2 - 2017/0242 (COD)

Brüssel, den 4.1.2018

COM(2017) 559 final/2

2017/242(COD)

CORRIGENDUM
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Concerns all language versions.
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The text shall read as follows:

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

{SWD(2017) 321}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Georgien leidet nach wie vor unter einem schwachen außenwirtschaftlichen Umfeld, das mit dem Rückgang der Ausfuhren und der Auslandsüberweisungen einer der Gründe für ein eher gedämpftes BIP-Wachstum von 2,7 % im Jahr 2016 (gegenüber 2,9 % im Jahr 2015 und 4,6 % im Jahr 2014) war. Den Prognosen zufolge wird sich das BIP-Wachstum im Jahr 2017, getragen von Konsum und Investitionen, schrittweise auf 3,5 % erhöhen. Auch das regionale und globale Wachstum soll im Jahr 2017 anziehen, bleibt aufgrund von geopolitischer Instabilität, Protektionismus und Volatilität der Finanzmärkte aber mit Abwärtsrisiken behaftet.

Georgien weist nach wie vor ein signifikantes Haushaltsdefizit auf (4,1 % des BIP im Jahr 2016 und nach Einschätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) auch im Jahr 2017). Die öffentliche Schuldenquote ist von 35,6 % im Jahr 2014 auf 44,6 % im Jahr 2016 angestiegen, was vor allem der Tatsache geschuldet ist, dass rund 80 % der öffentlichen Schulden auf Fremdwährungen lauten und die Landeswährung, der georgische Lari (GEL), in diesem Zeitraum stark abgewertet hat. Darüber hinaus bleibt Georgiens Zahlungsbilanzlage aufgrund eines sehr hohen Leistungsbilanzdefizits (12,4 % des BIP im Jahr 2016) und der hohen Auslandsverschuldung (111,8 % des BIP im Jahr 2016) weiter anfällig. Die Devisenreserven des Landes sind seit 2011 in absoluten Zahlen im Großen und Ganzen stabil geblieben und lagen Ende 2016 bei insgesamt 2,8 Mrd. USD, doch ist der Reservebedarf laut IWF-Kombinationsmetrik angestiegen. Daher liegen die Reserven derzeit unter dem Niveau, das der IWF für angemessen hält. Georgien passt sich weiterhin den Anforderungen der vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU an, die neue Möglichkeiten bietet, aber auch Anpassungskosten mit sich bringt.

Vor diesem Hintergrund haben sich Georgien und der IWF am 12. April 2017 auf eine dreijährige (2017 bis 2020) erweiterte Vereinbarung im Rahmen der erweiterten Fondsfazilität (EFF) verständigt. Auf die EFF entfallen 100 % der Quote Georgiens im Fonds (210,4 Mio. SZR bzw. ca. 285 Mio. USD). Ziel des EFF-Programms ist die Unterstützung eines Reformprogramms für die Wirtschaft, das Georgien bei der Verringerung seiner wirtschaftlichen Anfälligkeit helfen und ein stärkeres und inklusiveres Wirtschaftswachstum fördern soll.

Die Regierung Georgiens hat zudem am 16. Juni 2017 eine Makrofinanzhilfe der EU beantragt. Aufgrund dieses Antrags und angesichts der wirtschaftlichen Lage des Landes unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Makrofinanzhilfe für Georgien auf der Grundlage von Artikel 212 Absatz 2 AEUV. Der Vorschlag betrifft einen Betrag von bis zu 45 Mio. EUR, davon 35 Mio. EUR in Form von Darlehen und 10 Mio. EUR in Form von Zuschüssen.

Die vorgeschlagene neue Makrofinanzhilfe für Georgien ist die dritte Hilfe seit dem militärischen Konflikt mit Russland im August 2008. Im Oktober 2008 sagte die EU auf der internationalen Geberkonferenz in Brüssel zwei Makrofinanzhilfen in Höhe von jeweils 46 Mio. EUR zu. Die erste dieser Maßnahmen (46 Mio. EUR, ausschließlich in Form von Zuschüssen) wurde im Zeitraum 2009-2010, die zweite (wiederum 46 Mio. EUR, zur Hälfte in Form von Zuschüssen und zur Hälfte als Darlehen) im Zeitraum 2015-2017 umgesetzt. Die letzte Tranche der Makrofinanzhilfe 2015-2017 wurde im Mai 2017 ausgezahlt.

Die vorgeschlagene neue Makrofinanzhilfe wird Georgien helfen, einen Teil seines Außenfinanzierungsbedarfs für den Zeitraum 2017-2020 zu decken, der sich schätzungsweise auf 752 Mio. USD (671 Mio. EUR) beziffert. 1 Die wird würde die kurzfristigen Handelsbilanz- und Haushaltsrisiken für die Wirtschaft des Landes mindern. Die Konzipierung und Umsetzung der Maßnahme wird in Abstimmung mit den von Georgien mit dem IWF und der Weltbank vereinbarten Anpassungs- und Reformprogrammen sowie den Reformen, die im Rahmen der EU-Budgethilfen und der vertieften und umfassenden Freihandelszone vereinbart wurden, erfolgen.

Wie in der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen näher erläutert wird, ist die Kommission – auch ausgehend von der Beurteilung der politischen Lage durch den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) – der Auffassung, dass die politischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe erfüllt sind.

Allgemeiner Kontext

Die makroökonomischen Aussichten für Georgien sind nach wie vor unsicher. Die derzeitige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen könnte Binnennachfrage und Wirtschaftswachstum in Georgien schwächen. Darüber hinaus ist die georgische Wirtschaft wegen der ungewissen wirtschaftlichen Aussichten auf regionaler und globaler Ebene, der außenwirtschaftlichen Ungleichgewichte (vor allem ein nach wie vor hohes und weiter steigendes Leistungsbilanzdefizit und erhebliche Auslandsschulden) sowie der nicht ausreichenden Devisenreserven größeren Risiken ausgesetzt.

Die nachlassende Konjunktur in der Region und die Tatsache, dass die Währungen wichtiger Handelspartner seit Ende 2014 stark abgewertet haben, lasten auf den georgischen Exporten und den Auslandsüberweisungen. Dies trug zu einer Verlangsamung des Wirtschaftswachstums auf 2,7 % im Jahr 2016, nach 2,9 % im Jahr 2015 und 4,6 % im Jahr 2014, bei. Das BIP-Wachstum Georgiens war 2016 vor allem durch Investitionen getrieben, während der private Verbrauch verhalten blieb und den Rückgang des verfügbaren Einkommens widerspiegelte, der sich durch die deutliche Abwertung des Lari und damit verbunden den in der Landeswährung höheren Rückzahlungsverpflichtungen der Haushalte für auf USD lautende Kredite erklären lässt. Den Projektionen zufolge wird sich das BIP-Wachstum, getragen von Konsum und Investitionen, schrittweise auf 3,5 % im Jahr 2017 und 5,0 % im Jahr 2020 (Ende der kürzlich getroffenen Vereinbarung mit dem IWF) erhöhen.

Der Wechselkurs USD/GEL, Periodenmittel) stieg von 1,77 im Jahr 2014 auf 2,27 im Jahr 2016, was einer Abwertung des georgischen Lari um rund 22 % gleichkommt. Die Auswirkungen dieser Volatilität werden durch die nach wie vor hohe Dollarisierung der georgischen Wirtschaft (70 % der Einlagen und 65 % der Kredite lauteten im Jahr 2016 auf US-Dollar) noch verstärkt.

Bei der Arbeitslosenquote kann Georgien seit 2009 (damals 16,9 %) zwar einen Abwärtstrend (11,8 % Ende 2016) verzeichnen, doch sind hier nach wie vor große Herausforderungen zu überwinden. In neuen Wachstumssektoren (insbesondere Fremdenverkehr und andere Dienstleistungen) wurden neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen, aber das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage und die großen regionalen Unterschiede lassen die Arbeitslosigkeit auf hohem Niveau verharren. Zudem verfügt Georgien über kein System der Arbeitslosenunterstützung.

Im Bereich der Außenwirtschaft hat sich das georgische Leistungsbilanzdefizit im Jahr 2016 weiter auf 12,4 % des BIP verschlechtert (von 12,0 % des BIP im Jahr 2015 und 10,6 % im Jahr 2014). Dies bleibt, wie bereits erwähnt, eine wichtige Quelle von Instabilität. Das Leistungsbilanzdefizit hat sich in den Jahren 2014-2016 trotz der Verlangsamung des Wirtschaftswachstums weiter ausgeweitet, da die Schwäche der Exporte die schwache inländische Nachfrage nach Importen mehr als ausgeglichen hat, was zu einem höheren Defizit im Warenhandel führte. Das Leistungsbilanzdefizit wird sich nach den Programmprojektionen des IWF weiter auf 12,9 % im Jahr 2017 verschlechtern und dann moderat auf 11 % im Jahr 2020 sinken. Das sehr hohe Leistungsbilanzdefizit ist hauptsächlich auf das Defizit im Warenhandel zurückzuführen, das durch den Überschuss im Handel mit Dienstleistungen sowie im Ausland erwirtschaftetes Einkommen und entsprechende Transfers, einschließlich Auslandsüberweisungen, nur teilweise ausgeglichen wird.

Das Leistungsbilanzdefizit ist hauptsächlich durch Zuflüsse ausländischer Direktinvestitionen finanziert, bei denen von einem leichten Rückgang von 11 % des BIP im Jahr 2016 auf 10,3 % des BIP 2017 ausgegangen wird; danach dürfte dieser Wert bis 2020 auf etwa gleichem Niveau bleiben. Darüber hinaus tragen auch schuldenerzeugende Kapitalflüsse zur Finanzierung des Leistungsbilanzdefizits bei. Daher hat Georgiens Auslandsverschuldung, die im Zeitraum 2008-2014 rund 80 % des BIP ausmachte, in den anschließenden Jahren stark zugenommen und erreichte Ende 2016 111,8 % des BIP. Die Auslandsverschuldung dürfte weiter bis auf 120,2 % im Jahr 2020 ansteigen. Da der Großteil der Auslandsschulden auf US-Dollar lautet, hat die Abwertung des Lari bei diesem Anstieg eine wichtige Rolle gespielt.

Die Nationalbank von Georgien (NBG) hat im Allgemeinen von großen Interventionen auf den Devisenmärkten abgesehen und ließ den Lari abwerten. Dadurch konnten die Bruttodevisenreserven insgesamt stabil gehalten werden und betrugen Ende Februar 2017 insgesamt 2,7 Mrd. USD (entsprechend rund drei Monaten des Einfuhrbedarfs des kommenden Jahres). Im kürzlich vereinbarten IWF-Programm wird eine Erhöhung um 54 % anvisiert, nämlich von 2,8 Mrd. USD Ende 2016 auf 4,2 Mrd. USD im Jahr 2020 (entsprechend den Einfuhren für etwa vier Monate).

Die Inflation(Verbraucherpreisindex, VPI) verlangsamte sich im Periodenmittel im Jahr 2016 auf 2,1 %, gegenüber 4,0 % im Jahr 2015. Der VPI soll im Jahr 2017 mit der im Januar 2017 in Kraft getretenen Anhebung der Verbrauchsteuern den Projektionen zufolge auf 5,7 % steigen, dürfte sich 2018 aber auf 3,0 % abschwächen und in den Jahren 2019 und 2020 auf ähnlichem Niveau bleiben.

Nach einer im Jahr 2009 einsetzenden, langen Phase der Haushaltskonsolidierung begann das Defizit des gesamtstaatlichen Haushalts sich im Jahr 2015 auszuweiten (3,8 % des BIP), was teilweise auf einen Anstieg der Sozialausgaben zur Bekämpfung des hohen Niveaus von Armut und Ungleichheit im Land zurückzuführen, gleichzeitig aber auch durch die negativen Auswirkungen der Konjunkturabschwächung auf die Steuereinnahmen bedingt war. Die Haushaltslage hat sich 2016 weiter verschlechtert. Infolge unerwartet niedriger Einnahmen und der im Vorfeld der Parlamentswahlen vom Oktober gestiegenen Ausgaben (vor allem in den Bereichen Verteidigung, öffentlicher Verkehr, Infrastruktur und medizinische Versorgung) erreichte das öffentliche Defizit nach Schätzung des IWF 4,1 % des BIP. Das Haushaltsdefizit (für das vor der Einigung auf das neue IWF-Programm ein weiterer Anstieg auf etwa 6 % des BIP in diesem Jahr projiziert worden war) soll 2017 nun auf demselben Niveau (4,1 %) bleiben und sich danach schrittweise auf 3,1 % im Jahr 2020 verringern. Auch der öffentliche Schuldenstand erhöhte sich auf schätzungsweise 44,6 % des BIP 2016 (gegenüber 35,6 % im Jahr 2014), wird voraussichtlich weiter steigen, im Jahr 2019 einen Höchststand von rund 47 % erreichen und danach schrittweise sinken.

Die haushaltspolitische Strategie der georgischen Regierung zielt auf eine weitere Konsolidierung ab. Die georgischen Behörden planen insbesondere eine Senkung der laufenden Ausgaben (Senkung der Lohnkosten und Verwaltungskosten, Effizienzsteigerungen bei den Gesundheitsausgaben und neue Ausgabenkontrollen bei den Gebietskörperschaften) und wollen gleichzeitig die Investitionsausgaben, vor allem im Bereich Infrastruktur, erhöhen und eine zweite (kapitalgedeckte) Säule des Rentensystems einführen. Auf der Einnahmenseite haben die georgischen Behörden Steuern (insbesondere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Kraftfahrzeug- und Kraftstoffsteuer) erhöht, um Einkommensverluste aufgrund der im Januar 2017 in Kraft getretenen Reform der Körperschaftssteuer auszugleichen, und sind bereit, erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Die Haushaltskonsolidierung wird durch eine Agenda für Strukturreformen ergänzt, deren Schwerpunkte die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen, Bildung und öffentliche Verwaltung sowie Investitionen in die Infrastruktur sind. Zusätzliche Maßnahmen umfassen Steuerreformen (insbesondere bessere Risikosteuerung im Zusammenhang mit öffentlich-privaten Partnerschaften und staatseigenen Unternehmen), eine Stärkung des Finanzsektors (z. B. Einführung eines Einlagensicherungssystems und Verbesserung des Rahmens für die Regulierung, Beaufsichtigung und Abwicklung von Banken) sowie die laufende Anpassung an die Anforderungen der vertieften und umfassenden Freihandelszone.

Die Prognosen des IWF vom März 2017 deuten auf einen erheblichen Außenfinanzierungsbedarf im Zeitraum 2017-2020 hin: Die Außenfinanzierungslücke wird auf insgesamt 752 Mio. USD geschätzt (256 Mio. USD im Jahr 2017, 222 Mio. USD im Jahr 2018, 183 Mio. USD im Jahr 2019 und 91 Mio. USD im Jahr 2020). Diese Finanzierungslücke kann im Großen und Ganzen drei Faktoren zugeschrieben werden: einem vergleichsweise hohen Leistungsbilanzdefizit, dem erforderlichen Aufbau von Devisenreserven und den erwarteten signifikanten Tilgungsanforderungen.

Mit der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe von 45 Mio. EUR (ca. 50 Mio. USD), die zu den 23 Mio. EUR (ca. 26 Mio. USD), die im Rahmen der vorangegangenen Makrofinanzhilfe im Mai 2017 ausgezahlt wurden, ergänzend hinzukommen, würden 10 % der insgesamt veranschlagten Finanzierungslücke und 33 % der (nach Abzug der IWF-Nettofinanzierung und der erwarteten Auszahlung des an politische Auflagen geknüpften Weltbankdarlehens) verbleibenden Finanzierungslücke gedeckt.

Andere wichtige Beiträge zur Deckung der verbleibenden Finanzierungslücke sind u. a. Budgethilfezuschüsse der französischen Entwicklungsagentur AFD (in Höhe von 62 Mio. USD im Jahr 2017) und der Asiatischen Entwicklungsbank (voraussichtlich 100 Mio. USD im Zeitraum 2018-2019).

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Der Beschluss Nr. 778/2013/EU über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien in Höhe von 46 Mio. EUR (zur Hälfte in Form von Zuschüssen und zur Hälfte als Darlehen) wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat am 12. August 2013 angenommen 2 . Die Hilfe wurde im Zeitraum 2015-2017 in vollem Umfang umgesetzt; die letzte Auszahlung erfolgte im Mai 2017.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die EU und Georgien haben im Laufe der Jahre enge politische und wirtschaftliche Beziehungen aufgebaut und ein Assoziierungsabkommen geschlossen, das u. a. die vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, im Jahr 2014 unterzeichnet wurde und im Juli 2016 in Kraft getreten ist. Dieses Assoziierungsabkommen, das das frühere Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzt hat, wird den Weg für die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration Georgiens mit der EU ebnen. Im Einheitlichen Unterstützungsrahmen 2014-2017 der EU werden die prioritären Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) finanziert werden, festgelegt. Der Einheitliche Unterstützungsrahmen 2017-2020 befindet sich in der Abschlussphase.

Die wirtschaftlichen Beziehungen Georgiens zur EU sind bereits gut entwickelt. Im Jahr 2016 war die EU mit einem Anteil von 32,6 % der wichtigste Handelspartner Georgiens, weit vor anderen wichtigen Handelspartnern (Türkei und Russland mit einem Anteil von 17,2 % bzw. 8,1 %). Die EU ist für Georgien auch der wichtigste Partner für Investitionen und wichtigste Geberin.

Länder, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, kommen für eine Makrofinanzhilfe infrage. Die Makrofinanzhilfe der EU wird die im Rahmen des ENI und anderer EU-Programme mobilisierten Finanzhilfen und insbesondere die im Rahmen der von der EU umgesetzten Budgethilfemaßnahmen vorgesehenen Auflagen ergänzen. Die EU-Makrofinanzhilfe wird die Einführung eines angemessenen Rahmens für makroökonomische Politik und Strukturreformen durch die georgischen Behörden unterstützen und damit den Mehrwert und die Wirksamkeit der – auch über andere Finanzierungsinstrumente erfolgenden – Finanzierungsmaßnahmen der EU insgesamt erhöhen.

Georgien hat Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Achtung der Menschenrechte weiter verstärkt. Die jüngsten Parlamentswahlen im Oktober 2016 waren offen für Wettbewerb und gut organisiert. Im Justizwesen haben die georgischen Reformen die richterliche Unabhängigkeit, Professionalität und Rechenschaftspflicht gefördert.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen können die politischen Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe für Georgien, einschließlich des Aspekts der politischen und wirtschaftlichen Annäherung an die EU, als erfüllt betrachtet werden. Eine detaillierte Bewertung des Europäischen Auswärtigen Dienstes, ob die politischen Auflagen für eine Makrofinanzhilfe erfüllt sind, ist im Anhang der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die erwogene Makrofinanzhilfe würde sich auf maximal 45 Mio. EUR belaufen. Die Kommission schlägt vor, die Finanzhilfe in Form eines mittelfristigen Darlehens von bis zu 35 Mio. EUR und Zuschüssen von bis zu 10 Mio. EUR bereitzustellen. Angesichts des vorgeschlagenen Umfangs der Maßnahme gedenkt die Kommission, die Finanzhilfe in zwei Tranchen 3 freizugeben. Die erste Tranche würde aus einem Darlehen von 15 Mio. EUR und einen Zuschuss in Höhe von 5 Mio. EUR, die zweite Tranche aus einem Darlehen von 20 Mio. EUR und einen Zuschuss von 5 Mio. EUR bestehen.

Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. In Einklang mit der Haushaltsordnung gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.

Die Auszahlungen der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe würden vorbehaltlich einer erfolgreichen Überprüfung im Rahmen des IWF-Programms und des tatsächlichen Abrufs von IWF-Mitteln durch Georgien erfolgen. Darüber hinaus würden die Kommission – im Namen der EU – und die georgischen Behörden in einer entsprechenden Vereinbarung („Grundsatzvereinbarung“) spezifische Strukturreformmaßnahmen festlegen. Diese Reformmaßnahmen würden die Reformagenda der Regierung unterstützen und die mit dem IWF, der Weltbank und anderen Gebern vereinbarten Programme sowie die politischen Programme im Zusammenhang mit den EU-Budgethilfen ergänzen. Sie würden im Einklang mit den wichtigsten Prioritäten für wirtschaftliche Reformen stehen, die die EU und Georgien im Rahmen des Assoziierungsabkommens, einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone und der Assoziierungsagenda, vereinbart haben.

Die Entscheidung, rund 22 % der vorgeschlagenen Finanzhilfe in Form von Zuschüssen (10 Mio. EUR von insgesamt 45 Mio. EUR) und den Rest in Form von Darlehen auszuzahlen, rechtfertigt sich durch den wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstand Georgiens (gemessen am Pro-Kopf-Einkommen des Landes, aufgrund der Einstufung Georgiens als Land im unteren Bereich des mittleren Einkommensniveaus durch die Weltbank und unter Berücksichtigung der Armutsquote) sowie durch die relativ hohe Verschuldung. Georgien kommt für eine Finanzierung zu Vorzugsbedingungen seitens des IWF oder der Weltbank nicht mehr in Frage, wenn auch erst seit relativ kurzer Zeit. Diese Neueinstufung spricht dafür, den Schwerpunkt auf die Darlehenskomponente zu legen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 212 Absatz 2 AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, da das Ziel der Wiederherstellung der kurzfristigen makroökonomischen Stabilität in Georgien von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden kann und besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Hauptgründe sind die Haushaltszwänge auf nationaler Ebene und die Notwendigkeit einer engen Abstimmung zwischen den Gebern im Interesse einer in Umfang und Wirksamkeit optimalen Unterstützung des Landes.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Er beschränkt sich auf das für die Erreichung des Ziels kurzfristiger makroökonomischer Stabilität erforderliche Maß und geht nicht darüber hinaus.

Nach den Berechnungen der Kommission, die sie auf der Grundlage der Schätzungen des IWF im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität vorgenommen hat, entspricht die Höhe der vorgeschlagenen neuen Makrofinanzhilfe – ergänzend zur letzten Auszahlung im Rahmen der vorangegangenen Makrofinanzhilfemaßnahme im Mai 2017 – 10 % der insgesamt ermittelten Finanzierungslücke für den Zeitraum 2017-2020 und 33 % der verbleibenden Finanzierungslücke (d. h. ohne die Nettobeiträge des IWF und die erwarteten Auszahlungen der an politische Auflagen geknüpften Weltbankdarlehen). Dies steht im Einklang mit der gängigen Praxis zur Lastenteilung bei Makrofinanzhilfen unter Berücksichtigung der von anderen bilateralen und multilateralen Gebern zugesagten Finanzhilfen für Georgien.

Wahl des Instruments

Projektfinanzierungen oder technische Hilfe wären nicht geeignet bzw. nicht ausreichend, um diese makroökonomischen Ziele zu erreichen. Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten würde darin bestehen, dass der externe Finanzierungsdruck gemindert und ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch die Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Indem sie zur Errichtung eines geeigneten allgemeinen politischen Rahmens beiträgt, kann die Makrofinanzhilfe die Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen, die im Rahmen anderer, enger fokussierter EU-Finanzinstrumente in Georgien finanziert werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der interessierten Kreise

Die Makrofinanzhilfe ist integraler Bestandteil der internationalen Unterstützung für die wirtschaftliche Stabilisierung Georgiens. Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags zur Gewährung der Makrofinanzhilfe berieten sich die Dienststellen der Kommission mit dem IWF und der Weltbank, die bereits umfangreiche Finanzierungsprogramme aufgelegt haben und neue vorbereiten. Auch stand die Kommission in ständigem Kontakt mit den georgischen Behörden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung haben die Dienststellen der Europäischen Kommission eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren Georgiens durchgeführt, um sich zu vergewissern, dass die bestehenden Verfahren für die Verwaltung der Programmhilfe, einschließlich der Makrofinanzhilfe, angemessene Garantien bieten. Die vorläufigen Ergebnisse des Besuchs einer Beratungsgesellschaft für die Zwecke der vorliegenden operationellen Bewertung gingen im September 2017 ein. Fazit der Bewertung ist, dass bei den Finanzkreisläufen und Verwaltungsverfahren Georgiens zwar weiterhin einige Schwächen bestehen, der derzeitige Stand aber weitgehend angemessen ist, um eine neue Makrofinanzhilfe zu verwalten. Der Entwurf des Abschlussberichts über diese operationelle Bewertung wird voraussichtlich im November 2017 vorgelegt. Die Entwicklungen in diesem Bereich werden auch weiterhin aufmerksam beobachtet, u. a. durch regelmäßige Fortschrittsberichte über die Reformen der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die von der Delegation der EU in Tbilisi erstellt werden.

Folgenabschätzung

Die Makrofinanzhilfe der EU ist ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Notfallinstrument, mit dem ernste Zahlungsbilanzschwierigkeiten in Drittländern angegangen werden. Nach den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung (SWD(2015) 111 final) ist für diesen MFA-Vorschlag keine Folgenabschätzung erforderlich.

Generell bauen die Makrofinanzhilfevorschläge der Kommission auf Erkenntnissen auf, die aus Ex-post-Bewertungen früherer Maßnahmen in EU-Nachbarländern gewonnen wurden. Die neue Makrofinanzhilfe wird mit dem damit verknüpften wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramm den kurzfristigen Finanzierungsbedarf Georgiens mindern helfen und politische Maßnahmen fördern, die auf eine mittelfristige Verbesserung der Zahlungsbilanz und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie auf die Stärkung eines nachhaltigen Wachstums abzielen und damit das mit dem IWF vereinbarte Programm ergänzen. Mit diesen politischen Auflagen sollten einige der Schwächen angegangen werden, die sich im Laufe der Jahre in der Wirtschaft und dem System der wirtschaftspolitischen Steuerung Georgiens manifestiert haben. Auflagen könnten im Prinzip Reformen zur Stärkung der sozialen Sicherheitsnetze, die Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die Verbesserung des Investitionsklimas und die Unterstützung für die vertiefte und umfassende Freihandelszone betreffen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die geplante Finanzhilfe würde in Form von Darlehen und Zuschüssen gewährt. Die Darlehenskomponente würde über eine von der Kommission im Namen der EU durchgeführte Anleihetransaktion finanziert. Die Auswirkungen des Darlehens auf den Haushalt bestehen darin, dass 9 % der ausgezahlten Beträge aus der Haushaltslinie 01 03 06 („Mittel für den Garantiefonds“) in den Garantiefonds der EU für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingezahlt werden. In der Annahme, dass die beiden Darlehensauszahlungen (in Höhe von 15 Mio. EUR für die erste Tranche und von 20 Mio. EUR für die zweite Tranche) im Jahr 2018 erfolgen, wird gemäß den Vorschriften für den Garantiefondsmechanismus die Einzahlung in Höhe von 3,15 Mio. EUR im Haushalt 2020 stattfinden.

Die Zuschusskomponente der Finanzhilfe (jeweils 5 Mio. EUR für beide Tranche, d h. insgesamt 10 Mio. EUR) wird aus Mitteln für Verpflichtungen aus dem Haushalt 2018 im Rahmen der Haushaltslinie 01 03 02 (makrofinanzielle Hilfe) finanziert, wobei die Zahlungen ebenfalls im Jahr 2018 erfolgen würden 4 . 

Auf der Grundlage der aktuellen Prognosen für die Verwendung der Haushaltslinien 01 03 02 und 01 03 06 geht die Kommission davon aus, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe für Georgien auf den Haushalt zu bewältigen sind.

5.WEITERE ANGABEN

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der Vereinbarung für zweieinhalb Jahre bereitgestellt.

2017/242 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, 5  

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, 6

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Den Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden die „Union“) und Georgien bilden auch weiterhin die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und die Östliche Partnerschaft. Nachdem Georgien der Östlichen Partnerschaft der EU im Jahr 2009 beigetreten war, folgten Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien. Dieses Abkommen, das die schrittweise Einführung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone vorsieht, wurde im Juni 2014 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)Georgien leidet nach wie vor unter einem schwachen außenwirtschaftlichen Umfeld, das mit dem Rückgang der Ausfuhren und der Auslandsüberweisungen im Jahr 2016 einer der Gründe für ein eher gedämpftes BIP-Wachstum war. Das regionale und globale Wachstum dürfte im Jahr 2017 zwar wieder anziehen, ist aber nach wie vor mit Abwärtsrisiken behaftet.

(3)Georgiens Haushaltsdefizit hat immer noch signifikanten Umfang, und die Schuldenquote steigt. Auch Georgiens Zahlungsbilanzlage bleibt aufgrund eines sehr hohen Leistungsbilanzdefizits und der hohen Auslandsverschuldung weiter anfällig. Georgiens Devisenreserven sind in absoluten Zahlen stabil geblieben, angesichts des steigenden Reservebedarfs aber unter das vom Internationalen Währungsfonds (IWF) als ausreichend erachtetes Niveau gesunken. Georgien passt sich weiterhin den Anforderungen der vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU an.

(4)Vor diesem Hintergrund haben sich die georgischen Behörden und der IWF im April 2017 auf eine dreijährige (2017 bis 2020) Vereinbarung im Rahmen der erweiterten Fondsfazilität (EFF) in Höhe von 285,3 Mio. USD verständigt. Die Vereinbarung wurde am 12. April 2017 vom IWF-Exekutivdirektorium gebilligt. Ziel der EFF-Vereinbarung ist die Unterstützung eines Reformprogramms für die Wirtschaft, das Georgien bei der Verringerung seiner wirtschaftlichen Anfälligkeit helfen und ein stärkeres und inklusiveres Wirtschaftswachstum fördern wird.

(5)In Anbetracht des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Georgiens haben die georgischen Behörden im Juni 2017 eine ergänzende Makrofinanzhilfe der Union beantragt.

(6)Seit dem militärischen Konflikt mit Russland im August 2008 hat Georgien zwei Makrofinanzhilfen erhalten, die die Union auf der internationalen Geberkonferenz im Oktober 2008 in Brüssel zugesagt hatte. Die erste dieser Maßnahmen (46 Mio. EUR, ausschließlich in Form von Zuschüssen) wurde im Zeitraum 2009-2010, die zweite (wiederum 46 Mio. EUR, zur Hälfte in Form von Zuschüssen und zur Hälfte als Darlehen) im Zeitraum 2015-2017 umgesetzt. Ferner hat die Union Georgien im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) für den Zeitraum 2014-2020 Mittel in Höhe von 610-746 Mio. EUR, einschließlich Budgethilfe und technischer Unterstützung, zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird Georgien auch im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität (NIF) mit rund 86 Mio. EUR für Projekte in Georgien im Zeitraum 2008-2017 unterstützt.

(7)Da Georgien unter die ENP fällt, sollte es als Land gelten, das für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommt.

(8)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, welches tief greifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst.

(9)Da in der Zahlungsbilanz Georgiens noch eine erhebliche Außenfinanzierungslücke klafft, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel deutlich übersteigt, ist die Georgien zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union, in Verbindung mit dem IWF-Programm, unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf Georgiens Ersuchen um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Georgiens in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(10)Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Georgien und somit seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(11)Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Georgiens festgesetzt, wobei die Möglichkeiten des Landes, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, und insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Devisenreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden erwartete finanzielle Beiträge bilateraler und multilateraler Geber und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern berücksichtigt. Auch ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Georgien und die Wertschöpfung durch das gesamte Engagement der Union werden einbezogen.

(12)Angesichts des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Georgiens, seines wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands, gemessen an Pro-Kopf-Einkommen und der Armutsquote, sowie der Höhe seiner Verschuldung, sollte ein Teil der Hilfe in Form von Zuschüssen gewährt werden.

(13)Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(14)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Georgien stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfe eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(15)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Georgien bei seinem Eintreten für Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(16)Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Georgien sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Georgien stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden.

(17)Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Georgien geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(18)Eine Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates (als Haushaltsbehörde) unberührt.

(19)Die Höhe der als Zuschüsse gewährten Makrofinanzhilfe und die Höhe der für die als Darlehen gewährte Makrofinanzhilfe erforderlichen Beträge sollten den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen.

(20)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(21)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des vorliegenden Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ausgeübt werden.

(22)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den georgischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Georgien sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.    Die Union stellt Georgien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von höchstens 45 Mio. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung des Landes und einer weitreichenden Reformagenda zur Verfügung. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 35 Mio. EUR in Form von Darlehen und bis zu 10 Mio. EUR in Form von Zuschüssen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Georgiens geleistet.

2.    Um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an Georgien weiterzuleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

3.    Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und Georgien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) vereinbarten Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien, einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, festgelegt sind.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

4.    Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.

5.    Sollte der Finanzierungsbedarf Georgiens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

1.    Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Georgien sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

2.    Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung dieser Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

3.    Die Absätze 1 und 2 werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU 8 des Rates angewendet.

Artikel 3

1.    Der Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren mit den georgischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Grundsatzvereinbarung (im Folgenden die „Grundsatzvereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen, einschließlich der von Georgien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogramme, in Einklang stehen.

2.    Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Systeme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in Georgien, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten fairen Handels sowie sonstigen außenpolitischen Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überwacht.

3.    Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den georgischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung und einer Zuschussvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

4.    Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Georgiens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

1.    Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Darlehens- und einer Zuschusskomponente zusammensetzen. Die Höhe der Tranchen wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt, auf die in Artikel 3 verwiesen wird.

2.    Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Darlehen werden erforderlichenfalls Beträge nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 9 des Rates zurückgestellt.

3.    Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche nachstehenden Auflagen erfüllt sind:

a)die in Artikel 2 genannte Vorbedingung;

b)kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch eine nicht-vorsorgliche Kreditvereinbarung mit dem IWF unterstützt wird; und

c)eine zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

4.    Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

5.    Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank Georgiens ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

1.    Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

2.    Wenn die Umstände es gestatten und Georgien darum ersucht, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen und eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen wird.

3.    Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und Georgien darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.

4.    Alle Kosten, die der Union durch die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zulasten Georgiens.

5.    Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

1.    Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 11 der Kommission durchgeführt.

2.    Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.

3.    Die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den georgischen Behörden zu schließen sind, enthalten Bestimmungen,

a)die sicherstellen, dass Georgien regelmäßig kontrolliert, ob die aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden, und dass Georgien angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug trifft und bei Bedarf rechtliche Schritte zur Einziehung von im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten Mitteln unternimmt, bei denen es zu widerrechtlicher Aneignung kam;

b)die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 12 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 13 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 14 des Europäischen Parlaments und des Rates den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken;

c)mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen – einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort – durchzuführen;

d)mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen;

e)die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und/oder auf vollständige Rückzahlung des Zuschusses hat, wenn sich Georgien im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.

4.    Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Georgiens sind.

Artikel 7

1.    Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

1.    Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

b)bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten Georgiens sowie die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind;

c)legt sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Georgiens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dar.

2.    Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 15  

Politikbereich:    Titel 01 – Wirtschaft und Finanzen

Tätigkeit:    03 – Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

1.4.Ziele

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission 

„Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen: Wohlstandsförderung über die Europäische Union hinaus“

In die Zuständigkeit der GD ECFIN fallende Tätigkeitsbereiche:

a)Unterstützung der Finanzmarktstabilität und Förderung wachstumsfördernder Reformen außerhalb der EU, u. a. durch regelmäßige Wirtschaftsdialoge mit einschlägigen Partnern sowie durch die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen, und

b)Unterstützung des Erweiterungsprozesses, Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der EU-Prioritäten in anderen Drittländern mittels Durchführung von Wirtschaftsanalysen sowie politischer Bewertungen und Beratung.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel: „Wohlstandsförderung über die Europäische Union hinaus“

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

a)Unterstützung der Finanzmarktstabilität und Förderung wachstumsfördernder Reformen außerhalb der EU, u. a. durch regelmäßige Wirtschaftsdialoge mit einschlägigen Partnern sowie durch die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen, und

b)Unterstützung des Erweiterungsprozesses, Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der EU-Prioritäten in anderen Drittländern mittels Durchführung von Wirtschaftsanalysen sowie politischer Bewertungen und Beratung.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Die vorgeschlagene Finanzhilfe besteht aus einem Darlehen der EU von bis zu 35 Mio. EUR und einem Zuschuss von bis zu 10 Mio. EUR an Georgien und soll dazu beitragen, die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz des Landes zu verbessern. Die in zwei Tranchen auszuzahlende Finanzhilfe sollte das Land bei der Bewältigung der schwierigen Wirtschafts- und Zahlungsbilanzlage unterstützen. Sie wird außerdem Strukturreformen fördern, die darauf abzielen, ein höheres nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erzielen, makroökonomische Anfälligkeiten abzubauen und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu verbessern.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Die Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über eine Reihe von Indikatoren Bericht erstatten. Jeweils vor Auszahlung der Finanzhilfetranchen haben sie zudem einem umfassenden Bericht über die Erfüllung der vereinbarten politischen Auflagen vorzulegen.

Die Dienststellen der Kommission werden die Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Anschluss an eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren, die in Vorbereitung dieser Transaktion in Georgien durchgeführt wurde, weiterhin überwachen. Die EU-Delegation in Tbilisi wird ebenfalls regelmäßig über die für die Überwachung der Finanzhilfe maßgeblichen Fragestellungen berichten. Die Dienststellen der Kommission werden in engem Kontakt mit dem IWF und der Weltbank bleiben, um aus den Erkenntnissen, die diese im Rahmen ihrer laufenden Aktivitäten in Georgien gewinnen, Nutzen ziehen zu können.

In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, dass dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich ein Bericht vorlegt wird, in dem die Durchführung der Makrofinanzhilfe bewertet wird. Zudem erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums eine Ex-post-Bewertung.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf 

Die Auszahlung der Finanzhilfe wird von einer zufriedenstellenden Erfolgsbilanz bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms zwischen IWF und Georgien, das vom IWF-Exekutivdirektorium am 12. April 2017 gebilligt wurde, abhängen. Außerdem vereinbart die Kommission mit den georgischen Behörden im Rahmen einer Grundsatzvereinbarung eine Reihe spezifischer politischer Auflagen, die vor der Freigabe der zweiten Tranche durch die Kommission zufriedenstellend erfüllt sein müssen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe wird Georgien helfen, die Folgen eines schwachen außenwirtschaftlichen Umfelds, das durch niedrigere Ausfuhren und Auslandsüberweisungen im Jahr 2016 zu einem relativ schwachen BIP-Wachstum beigetragen hat, zu bewältigen, die Anfälligkeit seiner Zahlungsbilanz zu verringern und sich an die Anforderungen der vertieften und umfassenden Freihandelszone anzupassen. Damit leistet die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe einen Beitrag zur Förderung der makroökonomischen Stabilität und der Strukturreformen im Land. Die Finanzhilfe ergänzt die von den internationalen Finanzinstitutionen, durch andere EU-Instrumente und von anderen Gebern zur Verfügung gestellten Mittel, wodurch die Gesamtwirkung des von der internationalen Gebergemeinschaft geschnürten Finanzpakets erhöht wird.

Das vorgeschlagene Programm wird zudem den Reformwillen der Regierung stärken und ihr Streben nach engeren Beziehungen zur EU unterstützen. Dies wird unter anderem durch angemessene Auflagen für die Auszahlung der Hilfe erreicht. Im breiteren Kontext wird das Programm den anderen Ländern der Region signalisieren, dass die EU Länder, die sich klar für politische Reformen entscheiden, in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten weiterhin unterstützt.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Seit 2004 sind mehr als fünfzehn Ex-post-Bewertungen von Makrofinanzhilfen durchgeführt worden. In diesen Bewertungen wurde der Schluss gezogen, dass die Makrofinanzhilfen einen – wenngleich bisweilen nur bescheidenen und indirekten – Beitrag zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur makroökonomischen Stabilität und zur Verwirklichung der Strukturreformen im Empfängerland leisten. In den meisten Fällen haben sich die Makrofinanzhilfen positiv auf die Zahlungsbilanz des Empfängerlandes ausgewirkt und zur Entspannung der Haushaltslage beigetragen. Auch haben sie einen leichten Anstieg des Wirtschaftswachstums bewirkt.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die EU ist der wichtigste Geber für Georgien. Die für Georgien im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) für den Zeitraum 2007 bis 2013 gebundene EU-Hilfe belief sich auf insgesamt 452 Mio. EUR. Für den Zeitraum 2014-2020 könnte die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) gewährte EU-Finanzhilfe für Georgien zwischen einer Mindestzuweisung von 610 Mio. EUR und einer Höchstzuweisung von 746 Mio. EUR liegen. Diese Gelder werden durch Finanzierungsmittel aus anderen EU-Instrumenten wie der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität (NIF) ergänzt. Neben den bilateralen Kooperationsprogrammen kommt Georgien ferner in den Genuss mehrerer regionaler Programme, die insbesondere die Bereiche Verkehr, Energie und Umwelt betreffen. Georgien nimmt auch an Initiativen teil, die sämtlichen Partnerländern der EU-Nachbarschaftspolitik offenstehen, etwa Erasmus+, TAIEX und SIGMA. Darüber hinaus kommt Georgien auch für Finanzierungen im Rahmen der thematischen Programme und Instrumente der EU infrage: das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), das Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) sowie die Programme für Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden, menschliche Entwicklung sowie Migration und Asyl. Die Europäische Investitionsbank hat darüber hinaus seit 2010 Darlehen in Höhe von 1267 Mio. EUR bereitgestellt.

Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten bestünde darin, dass ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Die Makrofinanzhilfe stellt keine regelmäßige finanzielle Unterstützung für die langfristige wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Empfängerlandes dar. Sie ist einzustellen, sobald sich die Außenfinanzierung des betreffenden Landes wieder auf einem nachhaltigen Pfad befindet. In der Folge kommen dann die regulären EU-Kooperations- und Unterstützungsinstrumente zum Einsatz.

Die Makrofinanzhilfe soll zudem die Interventionen der internationalen Finanzinstitutionen ergänzen, insbesondere das durch die Erweiterte Fondsfazilität des IWF unterstützte Anpassungs- und Reformprogramm und das entwicklungspolitische Darlehen der Weltbank.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

X Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer von 2,5 Jahren ab Inkrafttreten der Grundsatzvereinbarung, wie in Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses angegeben

X Finanzielle Auswirkungen: voraussichtlich 2017-2020

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 16  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Natur und ihre Ausgestaltung steht mit dem vom IWF unterstützten Wirtschaftsprogramm im Einklang. Die Überwachung durch die Dienststellen der Kommission wird auf der Grundlage der Fortschritte bei der Umsetzung des Programms mit dem IWF sowie spezifischer Reformmaßnahmen erfolgen, die mit den georgischen Behörden in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind (vgl. Abschnitt 1.4.4).

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken 

Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe bestehen treuhänderische, strategische und politische Risiken.

So besteht die Gefahr, dass die Makrofinanzhilfe, in betrügerischer Weise verwendet wird. Da die Makrofinanzhilfe nicht an spezifische Ausgaben Georgiens gebunden ist, hängt dieses Risiko mit Faktoren wie der allgemeinen Qualität der Managementsysteme in Zentralbank und Finanzministerium und ausreichenden internen und externen Prüfkapazitäten zusammen.

Ein zweites Risiko rührt daher, dass Georgien die finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der EU im Zusammenhang mit den im Rahmen der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe vergebenen Darlehen möglicherweise nicht bedienen kann (Ausfall- oder Kreditrisiko), wenn sich beispielsweise die Zahlungsbilanz und die Haushaltslage des Landes deutlich weiter verschlechtern.

Ein weiteres wichtiges Risiko ergibt sich aus der geopolitischen Lage in der Region, insbesondere wegen der immer noch schwierigen Beziehungen Georgiens zu Russland und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien. Eine Verschlechterung der regionalen geopolitischen Situation könnte negative Auswirkungen auf die makroökonomische Stabilität Georgiens und damit auf die erfolgreiche Durchführung des IWF-Programms und die Auszahlung und/oder Rückzahlung der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe haben.

Zudem ist die georgische Wirtschaft aufgrund der ungewissen wirtschaftlichen Aussichten auf regionaler und globaler Ebene noch weiteren Risiken ausgesetzt. Das regionale und globale Wachstum dürfte im Jahr 2017 wieder Fahrt aufnehmen, bleibt voraussichtlich aber gedämpft und ist aufgrund von Protektionismus, volatilen Finanzmärkten und einer möglichen weiteren Aufwertung des US-Dollars mit Abwärtsrisiken behaftet. Sollten diese Risiken eintreten, könnten sie das Wirtschaftswachstum in Georgien bremsen, in Verbindung mit dem anhaltend hohen Maß an Ungleichheit und einem relativ schwach entwickelten Netz der sozialen Sicherheit den Haushalt belasten und die Unterstützung für Strukturreformen im Land schwächen.

2.2.2.Beabsichtigte Kontrollmethode(n)

Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs.

2.2.3.Kosten und Nutzen der Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote

Die Grundkosten, die der Kommission im Zusammenhang mit den Überprüfungs- und Kontrollverfahren entstehen werden, sind in Tabelle 3.2.1 aufgeführt. Darüber hinaus fallen für den Europäischen Rechnungshof und für mögliche Interventionen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung Kosten an. Die von den Kommissionsdienststellen mit Unterstützung externer Berater im Jahr 2017 vorzunehmende operative Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren Georgiens leistet nicht nur Hilfestellung bei der Einschätzung eines möglichen Missbrauchs von Geldern, sondern bringt als Zusatznutzen auch hilfreiche Informationen zu notwendigen Reformen im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung, die sich dann in den politischen Auflagen für die Maßnahme widerspiegeln können. Was die wahrscheinliche Verstoßquote angeht, so wird dieses Risiko (Nichtrückzahlung des Darlehens oder missbräuchliche Verwendung der Mittel) aufgrund der seit der Schaffung des Makrofinanzhilfeinstruments gesammelten Erfahrungen als gering beurteilt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Zur Minderung der Risiken einer betrügerischen Mittelverwendung werden verschiedene Maßnahmen getroffen.

Zunächst werden in der Darlehensvereinbarung und der Zuschussvereinbarung verschiedene Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention, Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption aufgeführt sein. Darüber hinaus wird die Finanzhilfe auf ein Sonderkonto bei der Zentralbank von Georgien gezahlt.

Des Weiteren stellen die Dienststellen der Kommission mit Unterstützung externer Berater derzeit den Entwurf einer operativen Bewertung der Verlässlichkeit der georgischen Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren, die für diese Art der Unterstützung relevant sind, fertig. Der vorläufige (im September 2017 eingegangene Bericht der Berater kommt zu dem Schluss, dass bei den Finanzkreisläufen und Verwaltungsverfahren Georgiens zwar weiterhin einige Schwächen bestehen, der derzeitige Stand aber weitgehend angemessen ist, um eine neue Makrofinanzhilfe zu verwalten.

Schließlich unterliegt die Finanzhilfe Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 

·Bestehende Haushaltslinien

01 03 02: Makrofinanzielle Hilfe

01 03 06 – Mittel für den Garantiefonds

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung………………...……….]

GM/NGM
17

von EFTA-Ländern 18

von Kandidatenländern 19

von Drittländern

nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

4

01 03 02

Makrofinanzielle Hilfe

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

4

01 03 06

Mittel für den Garantiefonds

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen müssen gemäß den Bestimmungen der Fondsverordnung 20 Mittel aus der Haushaltslinie 01 03 06 („Mittel für den Garantiefonds“) in Höhe von 9 % der insgesamt ausstehenden Verbindlichkeiten bereitgestellt werden. Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des Jahres „n“ als Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds am Ende des Jahres „n-1“ berechnet. Der Einzahlungsbetrag wird im Jahr „n“ in den Haushaltsvorentwurf für das Jahr „n+1“ eingestellt und zu Beginn des Jahres „n+1“ in einer einzigen Transaktion von der Haushaltslinie „Mittel für den Garantiefonds“ (Haushaltslinie 01 03 06) übertragen. Demzufolge werden 9 % (d. h. höchstens 3,15 Mio. EUR) des tatsächlich ausgezahlten Betrags im Zielbetrag am Ende des Jahres „n-1“ bei der Berechnung der Fondsdotierung berücksichtigt.

Neu zu schaffende Haushaltslinien: Entfällt.

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens


4

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD ECFIN

Jahr 2017 21

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 01 03 02 Makrofinanzielle Hilfe

Verpflichtungen

(1)

10

10

Zahlungen

(2)

10

10

Haushaltslinie 01 03 06 Mittel für den Garantiefonds

Verpflichtungen

(1a)

3,15

3,15

Zahlungen

(2 a)

3,15

3,15

operative Bewertungen und Ex-post-Bewertungen

Haushaltslinie 01 03 02 Makrofinanzielle Hilfe

Verpflichtungen

(3)

0,07

0,15

0,22

Zahlungen

(3 a)

0,07

0,15

0,22

Mittel INSGESAMT
für die
GD ECFIN

Verpflichtungen

(4) =1+1a +3

0,07

10

3,3

13,37

Zahlungen

(5) =2+2 a +3

+3

0,07

10

3,15

0,15

13,37

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 4

des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4

0,07

10

3,3

13,37

Zahlungen

=5

0,07

10

3,15

0,15

13,37



Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens:


5

Verwaltungsausgaben

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

INSGESAMT

GD ECFIN

• Personalausgaben

0,041

0,058

0,006

0,010

0,010

0,125

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,010

0,020

0,030

GD ECFIN INSGESAMT

Mittel

0,051

0,078

0,006

0,010

0,010

0,155

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,051

0,078

0,006

0,010

0,010

0,155

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5

des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,121

10,078

0,006

3,310

0,010

13,525

Zahlungen

0,121

10,078

0,006

3,16

0,16

13,525

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018 24

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr 2021

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,041

0,058

0,006

0,010

0,010

0,125

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,010

0,020

0,030

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,051

0,078

0,006

0,010

0,010

0,155

Außerhalb der RUBRIK 5 25 des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,051

0,078

0,006

0,010

0,010

0,155

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Jahr 2021

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

01 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

0,30

0,42

0,04

0,07

0,07

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX  01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 26

XX 01 02 01 (VB, LAK und ANS der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, LAK, JSD, ÖB und ANS in den Delegationen)

XX 01 04 yy 27

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS, LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

0,30

0,42

0,04

0,07

0,07

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Bei der Schätzung der Personalkosten werden 30 % der jährlichen Ausgaben für einen Beamten der Besoldungsgruppen AD5-AD12 zugrunde gelegt.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Referatsleiter: Beaufsichtigung und Verwaltung der Maßnahme, Verhandlung der Grundsatzvereinbarung, Leitung von Kontrollbesuchen und Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der Auflagen.

Sachbearbeiter: Ausarbeitung der Grundsatzvereinbarung, Unterhaltung der Kontakte zu Behörden und internationalen Finanzierungsinstitutionen sowie zu externen Sachverständigen für operative Bewertungen und Ex-post-Bewertungen, Durchführung von Kontrollbesuchen und Ausarbeitung der Berichte der Kommissionsdienststellen und Vorbereitung der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe.

Externes Personal

Entfällt.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

X Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

X Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

(1)    Alle Umrechnungen basieren auf einem EUR/USD-Wechselkurs von 1,12.
(2)    Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15).
(3)    Je nach Tempo des Gesetzgebungsprozesses und der anschließenden Durchführung der Makrofinanzhilfe könnte die vorgeschlagene Finanzhilfe entweder im Jahr 2018 oder aufgeteilt auf die Jahre 2018 und 2019 ausgezahlt werden.
(4)    Wie bereits ausgeführt, könnte je nach Tempo des Gesetzgebungsprozesses und der anschließenden Durchführung der Makrofinanzhilfe die vorgeschlagene Finanzhilfe entweder im Jahr 2018 oder aufgeteilt auf die Jahre 2018 und 2019 ausgezahlt werden.
(5)    ABl. C […], […], S. […].
(6)    Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Beschluss des Rates vom ….
(7)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(8)    Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(9)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).
(10)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(11)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(12)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(13)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(14)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(15)    ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(16)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/budget/explained/management/managt_who/who_de.cfm
(17)    GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel
(18)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(19)    Kandidatenländer sowie gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(20)    Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).
(21)    Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(22)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(23)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(24)    Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(25)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(26)    VB = Vertragsbediensteter, ÖB = örtlich Bediensteter, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte („Intérimaire“), JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(27)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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