EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017PC0539

Änderung des anhängigen Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (EMIR-II-Vorschlag der Kommission)

COM/2017/0539 final - 2017/0136 (COD)

Brüssel, den 20.9.2017

COM(2017) 539 final

2017/0136(COD)

Änderung des anhängigen Vorschlags

für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (EMIR-II-Vorschlag der Kommission)


BEGRÜNDUNG

Am 13. Juni 2017 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten vor (EMIR-II-Vorschlag der Kommission [COM (2017) 331 final]).

Mit dem Vorschlag soll die Kapitalmarktunion im Interesse einer stärkeren Marktintegration, der Finanzstabilität und gleicher Wettbewerbsbedingungen durch ein wirksameres und kohärenteres Aufsichtssystem für zentrale Gegenparteien (CCP) ergänzt werden. Unter anderem zielt der Vorschlag darauf ab, eine engere Zusammenarbeit zwischen den für die Beaufsichtigung von CCP zuständigen nationalen Behörden und den für die Ausgabe von Zahlungsmitteln der Union zuständigen nationalen Zentralbanken sicherzustellen. Daher wird vorgeschlagen, eine neue Stelle innerhalb der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu schaffen (im Folgenden „CCP-Exekutivausschuss“), die für Aufgaben im Zusammenhang mit CCP im Allgemeinen und die Aufsicht über Unions-CCP und Drittstaaten-CCP insbesondere zuständig ist. Der CCP-Exekutivausschuss wird sich aus ständigen und CCP-spezifischen Mitgliedern zusammensetzen. Der Leiter und die beiden unabhängigen Direktoren des CCP-Exekutivausschusses, die unabhängig und objektiv im Interesse der gesamten Union handeln, sind ständige Mitglieder. Die für jede CCP spezifischen Mitglieder sollten einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannten Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, und einen Vertreter der betreffenden emittierenden Zentralbank(en) umfassen. Dieser Vorschlag stärkt ferner die Rolle der ESMA in den Kollegien, indem festgelegt wird, dass die ständigen Mitglieder des CCP-Exekutivausschusses an Sitzungen des Kollegiums für CCP gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 teilnehmen sollen, wobei der Leiter des CCP-Exekutivausschusses bei diesen Sitzungen den Vorsitz führt und die Sitzungen verwaltet.

Das vorliegende Dokument dient zur Ergänzung des EMIR-II-Vorschlags der Kommission. Es ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Verbesserung der Aufsicht über EU-Finanzmärkte durch Verbesserung der Funktionsweise des Systems der Europäischen Aufsichtsbehörden (EAB). In dem vorliegenden Dokument wird insbesondere vorgesehen, dem CCP-Exekutivausschuss eine weitere Aufgabe zu übertragen. Diese Aufgabenerweiterung wird in Anbetracht der Tatsache für erforderlich gehalten, dass der CCP-Exekutivausschuss de facto vor der bevorstehenden Reform der EAB geschaffen wird.



In Punkt 7 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten [COM(2017)331 final], wird folgender Buchstabe (-a) in Artikel 44b Absatz 1 eingefügt:

„(-a)    in CCP-Angelegenheiten die Beschlussfassung und Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf die Artikel 17, 19, 29, 29a und 30 dieser Verordnung;“.

Top