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Document 52017PC0461

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018

    COM/2017/0461 final - 2017/0212 (NLE)

    Brüssel, den 29.8.2017

    COM(2017) 461 final

    2017/0212(NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) sollen bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TAC) und Quoten.

    In der Verordnung (EU) 2016/1139 vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, sind die Werte der fischereilichen Sterblichkeit in Form von Spannen angegeben, die in diesem Vorschlag genutzt werden, um die Ziele der GFP umzusetzen und insbesondere den MSY zu erreichen und beizubehalten.

    Ziel dieses Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2018 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen in der Ostsee zur Verfügung stehen. Im Interesse der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der jährlichen TAC- und Quotenentscheidungen werden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee seit 2006 in einer eigenen Verordnung festgesetzt.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Mit dem Vorschlag werden Quoten in einer Höhe festgelegt, die mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik im Einklang stehen. In dem Vorschlag werden auch die durch die Verordnung (EU) 2015/812 eingeführten Änderungen berücksichtigt, durch die das Fischereiaufwandssystem in der Ostsee abgeschafft wurde.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Ziele und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der EU-Politik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

    Mit der vorliegenden Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Nach Artikel 16 Absätze 6 und 7 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Fangmöglichkeiten gemäß den in den genannten Artikeln festgelegten Kriterien auf Regionen oder Betreiber aufzuteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.

    Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese spezifische Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung sind bereits vorhanden.

    Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

    Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Der Beirat für die Ostsee wurde auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2018 im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2017) 368 final) angehört. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wurde vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) vorgelegt. Die vorgebrachten vorläufigen Anmerkungen zu allen betroffenen Beständen wurden geprüft und in den Vorschlag aufgenommen, sofern sie derzeitigen Maßnahmen nicht zuwiderlaufen oder den Zustand gefährdeter Ressourcen verschlechtern.

    Die wissenschaftlichen Gutachten zu den Fangbeschränkungen und der Zustand der Bestände wurden auch auf dem regionalen Forum BALTFISH im Juni 2017 mit den Mitgliedstaaten erörtert.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Als wissenschaftliches Gremium wurde der ICES konsultiert.

    Die Union fordert jährlich wissenschaftliche Gutachten des ICES zum Zustand der wichtigsten Fischbestände an. Die eingegangenen Gutachten betreffen alle Bestände in der Ostsee, und für die kommerziell wichtigsten Bestände werden TAC vorgeschlagen.

    Folgenabschätzung

    Der Vorschlag ist Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei so angepasst wird, dass ein dauerhaft nachhaltiges Niveau erreicht und aufrechterhalten wird. Dieser Ansatz führt zu einem gleichbleibenden fischereilichen Druck, höheren Quoten und damit höheren Einkommen für die Fischer und ihre Familien. Die größeren Anlandemengen dürften sich positiv auf die Fischwirtschaft, die Verbraucher, die Verarbeitungsindustrie und den Einzelhandel wie auch die übrigen mit gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei im Zusammenhang stehenden Bereiche auswirken.

    Aufgrund der in den zurückliegenden Jahren gefassten Beschlüsse über die Fangmöglichkeiten in der Ostsee ist es bereits gelungen, einige Bestände wiederaufzufüllen (Zunahme der Biomasse bei pelagischen Bestände um 50 % zwischen 2012 und 2016) und das Gleichgewicht zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten wiederherzustellen. Weitere Fortschritte sind jedoch noch erforderlich, um die Grundfischbestände wiederaufzufüllen, die zum Teil immer noch außerhalb biologisch sicherer Grenzen liegen, und alle Bestände auf MSY-Niveau zu bringen.

    Dementsprechend würden durch den Kommissionsvorschlag die Quoten für Hering in der westlichen Ostsee, im Bottnischen Meerbusen und im Golf von Riga sowie für Dorsch in der östlichen Ostsee und Scholle um durchschnittlich 32 % verringert. Eine Quotenerhöhung wird für die Herings- und Sprottenbestände in der mittleren Ostsee vorgeschlagen (um 25 % bzw. 0,5 %). Die Fangmöglichkeiten für Lachs in der Ostsee, die als Anzahl der Fische angegeben werden, steigen von 106 413 auf 116 099 Fische. Dies entspricht einer Erhöhung um 9 % gegenüber 2017. Für den Dorschbestand in der westlichen Ostsee wird eine unveränderte Quote vorgeschlagen.

    Somit werden sich die Vorschläge für 2018 je nach Art der Fischerei völlig unterschiedlich auswirken. Insgesamt sieht der Kommissionsvorschlag Fangmöglichkeiten in der Ostsee von rund 647 000 Tonnen vor, was gegenüber 2017 einer Verringerung um 7 % entspricht.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Der Vorschlag sieht eine flexible Anwendung der Quotentauschmechanismen vor, die bereits mit den in den Vorjahren erlassenen Verordnungen über die Fangmöglichkeiten in der Ostsee eingeführt wurden. Es werden keine neuen Elemente oder neuen Verwaltungsverfahren für (EU- oder nationale) Behörden eingeführt, die den Verwaltungsaufwand erhöhen könnten.

    Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung für das Jahr 2018 und enthält daher keine Revisionsklausel.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Überwachung der Nutzung von Fangmöglichkeiten in Form von TAC und Quoten ist in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates geregelt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Mit dem Vorschlag sollen die Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 festgesetzt werden. Erstmals wird zudem für eine Art die Befischung verboten. Dies betrifft den Bestand des Europäischen Aals.

    Fangmöglichkeiten

    Der neue Mehrjahresplan für die Fischereien in der Ostsee 1 ist am 20. Juli 2016 in Kraft getreten. Gemäß diesem Plan müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielwerten des Plans festgesetzt werden und den Zielspannen für die fischereiliche Sterblichkeit entsprechen. Liegt die Biomasse eines Bestands unter den in dem Plan festgelegten Referenzpunkten, werden die Fangmöglichkeiten auf einem der fischereilichen Sterblichkeit entsprechenden Niveau festgesetzt, das proportional zum Rückgang der Biomasse des Bestands verringert wird.

    Die Fangmöglichkeiten werden ferner gemäß Artikel 16 Absatz 1 (in Bezug auf den Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (mit Bezug auf die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Bestimmungen von Mehrjahresplänen) vorgeschlagen.

    Soweit zutreffend, wurden bei Beständen, die mit der Russischen Föderation geteilt werden, zur Festsetzung der EU-Quoten die entsprechenden Mengen dieser Bestände von den vom ICES empfohlenen TAC abgezogen. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen TAC und Quoten sind im Anhang aufgeführt.

    Alle fünf pelagischen Bestände (vier Heringsbestände und ein Sprottenbestand), der Dorschbestand in der westlichen Ostsee sowie der Schollenbestand und der Lachsbestand im Hauptbecken der Ostsee sollen im Jahr 2018 auf MSY-Niveau befischt werden. Die Fangmöglichkeiten für alle Bestände, für die der Mehrjahresplan für die Ostsee gilt, entsprechen den Zielspannen für die fischereiliche Sterblichkeit, die mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags im Jahr 2018 im Einklang stehen: Die vorgeschlagenen Quoten für drei Heringsbestände in der westlichen und mittleren Ostsee und im Golf von Riga entsprechen beiden Teilen der Spanne für die MSY-Fischsterblichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139. Für zwei Bestände, nämlich Hering und Dorsch in der westlichen Ostsee, entsprechen die Fangmöglichkeiten der fischereilichen Sterblichkeit innerhalb der Spanne gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1139.

    Die TAC für Lachs im Finnischen Meerbusen und für Dorsch in der östlichen Ostsee entsprechen dem vom ICES entwickelten Konzept für Bestände mit begrenzter Datenlage.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wurden zusätzliche Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für unter vorsorgliche bzw. analytische TAC fallende Bestände. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TAC fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde der Flexibilitätsmechanismus für alle Bestände eingeführt, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt. Um daher zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt und die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nur Anwendung finden, wenn die Mitgliedstaaten nicht die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwenden.

    Europäischer Aal

    Der Lebenszyklus des Europäischen Aals ist sehr komplex, da es sich um eine langlebige Art handelt, die geografisch weit gestreut ist. Neuere Daten deuten darauf hin, dass Aale in der Sargassosee laichen und dass ihre Larven mit den Meeresströmungen den europäischen und nordafrikanischen Festlandsockel erreichen und dort zu Glasaalen werden, bevor sie in Binnengewässer einwandern.

    Während sie in Binnengewässern (Brackwasser und/oder Süßwasser) leben, variieren die Faktoren, die die Sterblichkeit der Aale beeinflussen, je nach den örtlichen Gegebenheiten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (Aalverordnung) sind die Mitgliedstaaten mit größeren Aalhabitaten verpflichtet, Aalbewirtschaftungspläne einzuführen, um zu gewährleisten, dass ausgewachsene Aale in ausreichender Zahl aus den Flusssystemen in das offene Meer gelangen und laichen können und sich der Bestand erholen kann. Die nationalen Aalbewirtschaftungspläne können (müssen aber nicht) auch Meeresgewässer einschließen.

    Die neuesten Daten haben jedoch gezeigt, dass 57 % dieser Blankaale, die das offene Meer erreicht haben, im Rahmen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei in der Ostsee gefangen werden. Gemäß der Aalverordnung müssen die Mitgliedstaaten, die Aalfischerei in EU-Gewässern betreiben, den Fischereiaufwand und/oder die Fangmengen gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2004–2006 um 50 % verringern, es sei denn, ihre Bewirtschaftungspläne gelten auch für Meeresgewässer. Keiner der an die Ostsee angrenzenden Mitgliedstaaten erreicht diese Vorgabe.

    In wissenschaftlichen Gutachten hieß es bereits mehrmals: „... wenn für den Europäischen Aal das Vorsorgeprinzip angewendet wird, sollten alle anthropogenen Einflüsse (z. B. Freizeitfischerei und gewerbliche Fischerei auf allen Ebenen, Wasserkraftwerke, Pumpstationen, Verschmutzung), durch die die Entstehung und Abwanderung von Blankaalen eingeschränkt wird, möglichst auf null reduziert oder gehalten werden.“ 2  

    Angesichts des Zustands des Bestands, der in Anhang II des CITES aufgeführt ist, steht die in der Aalverordnung festgelegte Verringerung des Fischereiaufwands oder der Fangmengen um 50 % nicht im Einklang mit den Zielen der GFP von 2013 für eine nachhaltige Ressourcennutzung. Gemäß ICES-Gutachten ist es wichtig, dass alle gezielten Fischereien auf Laicher eingestellt werden, bis sich der Zustand des Bestands nachweislich klar verbessert hat. Bis eine längerfristige Lösung gefunden wurde, ist es daher angesichts dieser strikten Aussage im ICES-Gutachten zweckmäßig, jegliche Befischung von Europäischem Aal in der Ostsee im Jahr 2018 zu verbieten.

    2017/0212 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.

    (2) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten zu erlassen.

    (3)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Den Mitgliedstaaten sollten die Fangmöglichkeiten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes Mitgliedstaats pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“) gebührend berücksichtigt werden.

    (4) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht, soweit möglich bis 2015 und zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 zu erreichen.

    (5) Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, im Folgenden „TAC“) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden.

    (6) Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden der „Plan“). Der Plan zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der in Spannen ausgedrückte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich und schrittweise und zunehmend bis spätestens 2020 zu erreichen. Die Fangbeschränkungen, die im Jahr 2018 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee gelten, sollten mit dem Ziel der Verwirklichung der Ziele des Plans festgelegt werden.

    (7) Nach dem Plan gilt Folgendes: Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter den in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Referenzpunkten für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so sind alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder ein Niveau oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Nach Angaben des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) liegt die Biomasse des westlichen Bestands von Ostseedorsch (Gadus morhua) und von Hering in der westlichen Ostsee (Clupea harengus) unter den in Anhang II der genannten Verordnung festgelegten Referenzpunkten für die Bestandserhaltung. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für westlichen Ostseedorsch und Hering in der westlichen Ostsee auf Werte unterhalb der in Anhang I Spalte B der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt werden, bei denen der Abnahme der Biomasse Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck muss im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der ergriffenen Abhilfemaßnahmen der Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen.

    (8) Bezüglich des Dorschbestands in der westlichen Ostsee sind weitere Abhilfemaßnahmen erforderlich. Durch die Beibehaltung der derzeit geltenden achtwöchigen Schonzeit könnten auch weiterhin Ansammlungen von laichendem Dorsch geschützt werden. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge trägt die Freizeitfischerei auf den Dorschbestand in der westlichen Ostsee erheblich zur gesamten fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands bei. Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Zustands dieses Bestands ist es angebracht, bestimmte derzeit geltende Maßnahmen für die Freizeitfischerei aufrechtzuerhalten. Insbesondere sollte eine tägliche Fangbegrenzung je Fischer gelten, die während der Laichzeit restriktiver sein sollte. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist.

    (9) Was den Dorschbestand in der östlichen Ostsee (Gadus morhua) anbelangt, so konnte der ICES aufgrund von Änderungen in der Biologie dieses Bestands keine biologischen Referenzpunkte angeben. Um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, ist es daher angebracht, die TAC für östlichen Ostseedorsch auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festzusetzen.

    (10) Für Hering im Bottnischen Meerbusen nahm der ICES unter Verwendung der neuesten Daten und der aktuellsten Informationen eine Bestandsbewertung vor und legte die dem MSY-Niveau entsprechenden Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit neu fest. Bei diesen Spannen gibt es zwar eine Abweichung zwischen dem wissenschaftlichen Gutachten und dem Plan, der zum Zeitpunkt seiner Annahme ebenfalls auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erstellt wurde, doch der Plan ist rechtsverbindlich und in Kraft, sodass er bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für diesen Bestand zugrunde gelegt werden sollte.

    (11) Was den Bestand des Europäischen Aals betrifft, so empfahl der ICES, alle die Mortalität beeinflussenden anthropogenen Faktoren, einschließlich gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei, auf null zu reduzieren oder möglichst nahe bei null zu halten. Um diese Empfehlung umzusetzen, muss daher die Befischung dieser Art in der Ostsee verboten werden.

    (12) Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 5 , insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

    (13) Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 6 (4) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TAC. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TAC fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die eine Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

    (14) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 festgesetzt.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

    (2) Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (1)„ICES“: Internationaler Rat für Meeresforschung;

    (2)„Ostsee“: die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

    (3)„Bestand“: eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

    (4)„Unterdivision“: eine ICES-Unterdivision der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 7 ;

    (5)„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch, TAC): die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

    (6)„Quote“: ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

    (7)„Freizeitfischerei“: nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

    KAPITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN

    Artikel 4

    TAC und Aufteilung

    Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

    Artikel 5

    Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    (a)Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    (b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    (c)zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    (d)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    (e)Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Artikel 6

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    (1) Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in Artikel 15 der genannten Verordnung festgelegten Pflicht zur Anlandung.

    (2) Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehene einschlägige Quote anzurechnen, im Anhang aufgeführt.

    Artikel 7

    Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-24

    (1) In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

    (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in den Unterdivisionen 22-24 im Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. März 2018 nicht mehr als drei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

    (3) Die Absätze 1 und 2 lassen strengere nationale Maßnahmen unberührt.

    Artikel 8

    Verbote

    (1) Europäischer Aal (Anguilla anguilla) darf von Fischereifahrzeugen der Union nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden.

    (2) Freizeitfischerei auf Europäischen Aal (Anguilla anguilla) ist verboten.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 9

    Datenübermittlung

    Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    Artikel 10

    Flexibilität

    (1) Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

    (2) Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

    Artikel 11

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1) Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
    (2) ICES-Gutachten über Fangmöglichkeiten, Fänge und Fischereiaufwand, Nordostatlantik. ICES-Gutachten 2016, Buch 9, veröffentlicht am 28. Oktober 2016.
    (3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
    (4) Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
    (5) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 ( ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1 ).
    (6) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
    (7) Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund ( ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1 ).
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    Brüssel, den 29.8.2017

    COM(2017) 461 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für eine VERORDNUNG DES RATES

    zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018


    TAC FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

    In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

    Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

    Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

    Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Gadus morhua

    COD

    Dorsch

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Salmo salar

    SAL

    Atlantischer Lachs

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte

    Art:

    Hering

    Gebiet:

    Unterdivisionen 30-31

    Clupea harengus

    (HER/30/31.)

    Finnland

    57896

    Schweden

    12721

    Union

    70617

    TAC

    70617

    Analytische TAC

    Art:

    Hering

    Gebiet:

    Unterdivisionen 22-24

    Clupea harengus

    (HER/3BC+24)

    Dänemark

    1820

    Deutschland

    7166

    Finnland

    1

    Polen

    1690

    Schweden

    2310

    Union

    12987

    TAC

    12987

    Analytische TAC

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.




    Art:

    Hering

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

    Clupea harengus

    (HER/3D-R30)

    Dänemark

    5241

    Deutschland

    1390

    Estland

    26764

    Finnland

    52243

    Lettland

    6605

    Litauen

    6955

    Polen

    59353

    Schweden

    79678

    Union

    238229

    TAC

    Entfällt

    Analytische TAC

    Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.

    Art:

    Hering

    Gebiet:

    Unterdivision 28.1

    Clupea harengus

    (HER/03D.RG)

    Estland

    13392

    Lettland

    15607

    Union

    28999

    TAC

    28999

    Analytische TAC

    Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.



    Art:

    Dorsch

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

    Gadus morhua

    (COD/3DX32.)

    Dänemark

    5117

    Deutschland

    2036

    Estland

    499

    Finnland

    392

    Lettland

    1903

    Litauen

    1253

    Polen

    5891

    Schweden

    5184

    Union

    22275

     

    TAC

    Entfällt

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



    Art:

    Dorsch

    Gebiet:

    Unterdivisionen 22-24

    Gadus morhua

    (COD/3BC+24)

    Dänemark

    2444(1)

    Deutschland

    1194(1)

    Estland

    54(1)

    Finnland

    48(1)

    Lettland

    202(1)

    Litauen

    131(1)

    Polen

    654(1)

    Schweden

    870(1)

    Union

    5597(1)

    TAC

    5597(1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1) Diese Quote darf vom 1. Januar bis zum 31. Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2018 gefangen werden.




    Art:

    Scholle

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

    Pleuronectes platessa

    (PLE/3BCD-C)

    Dänemark

    4493

    Deutschland

    499

    Polen

    941

    Schweden

    339

    Union

    6272

    TAC

    6272

    Analytische TAC

    Art:

    Atlantischer Lachs

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

    Salmo salar

    (SAL/3BCD-F)

    Dänemark

    21986

    (1)

    Deutschland

    2446

    (1)

    Estland

    2234

    (1)

    Finnland

    27415

    (1)

    Lettland

    13984

    (1)

    Litauen

    1644

    (1)

    Polen

    6670

    (1)

    Schweden

    29717

    (1)

    Union

    106096

    (1)

    TAC

    Entfällt

    Analytische TAC

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    __________

    (1) In Stückzahl ausgedrückt.



    Art:

    Atlantischer Lachs

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivision 32

    Salmo salar

    (SAL/3D32.)

    Estland

    1026

    (1)

    Finnland

    8977

    (1)

    Union

    10003

    (1)

    TAC

    Entfällt

    Vorsorgliche TAC

    __________

    (1) In Stückzahl ausgedrückt.

    Art:

    Sprotte

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

    Sprattus sprattus

    (SPR/3BCD-C)

    Dänemark

    25875

    Deutschland

    16393

    Estland

    30047

    Finnland

    13545

    Lettland

    36289

    Litauen

    13127

    Polen

    77012

    Schweden

    50022

    Union

    262310

    TAC

    Entfällt

    Analytische TAC

    Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.

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