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Document 52017PC0263

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung von Standpunkten der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates

COM/2017/0263 final - 2017/0108 (NLE)

Brüssel, den 1.6.2017

COM(2017) 263 final

2017/0108(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung von Standpunkten der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Das Internationale Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven 1 , das am 31. Dezember 2014 auslief, wurde bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Gemäß Artikel 47 Absatz 3 des Übereinkommens bleibt dieses bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens in Kraft.

Am 19. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven aufzunehmen.

Im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven, die vom 5. bis 9. Oktober 2015 im Palais des Nations in Genf stattfand, haben die Vertreter von 24 Mitgliedstaaten der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und von zwei zwischenstaatlichen Organisationen den Text des neuen Übereinkommens erstellt.

Der Wortlaut des Übereinkommens, der in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe „Grundstoffe“ (PROBA) des Rates ausgehandelt wurde, entspricht den Verhandlungsrichtlinien des Rates.

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 2 wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven am 28. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet.

Das neue Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft getreten und wurde mit dem Beschluss [2017/...] des Rates 3 genehmigt.

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung ihres institutionellen Rahmens, zu erlassen hat.

Mit dem Übereinkommen wird der „Rat der Mitglieder“ eingesetzt, ein Entscheidungsgremium, das alle Befugnisse ausübt und alle Aufgaben wahrnimmt, die erforderlich sind, um die Ziele des Übereinkommens zu erreichen. Um die Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder zu erleichtern und die effiziente Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten, sollten die allgemeinen Grundsätze für den Standpunkt der Union sowie ein vereinfachtes internes Verfahren festgelegt werden, nach dem der Standpunkt der Union im Rat der Mitglieder in Bezug auf bestimmte rechtswirksame Beschlüsse, die den institutionellen Rahmen des Übereinkommens unberührt lassen, festgelegt wird. 

2.VORSCHLAG

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor, ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen, das es der Kommission ermöglicht, bestimmte Standpunkte festzulegen, die im Rat der Mitglieder in Bezug auf bestimmte rechtswirksame Beschlüsse, die den institutionellen Rahmen des Übereinkommens unberührt lassen, im Namen der Union zu vertreten sind. Die von der Kommission einzuhaltenden Bedingungen und das von ihr zu befolgende Verfahren sind im Anhang festgelegt. Die Standpunkte der Union in Bezug auf rechtswirksame Beschlüsse des Rates der Mitglieder, für die im Anhang die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht vorgesehen ist, werden vom Rat der Europäischen Union festgelegt.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag für ein vereinfachtes Verfahren hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2017/0108 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung von Standpunkten der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 19. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen zum Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven aufzunehmen. 4

(2)Der Text des neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven wurde am 9. Oktober 2015 von den Vertretern von 24 Mitgliedstaaten der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und den Vertretern zweier zwischenstaatlicher Organisationen im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven angenommen.

(3)Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 5 wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden das „Übereinkommen“) am 28. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet.

(4)Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft getreten und wurde mit dem Beschluss (EU) [2017/...] des Rates 6 genehmigt.

(5)Um die Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates („Rat der Mitglieder“) zu erleichtern und die effiziente Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten, sollten die allgemeinen Grundsätze für den Standpunkt der Union sowie ein vereinfachtes internes Verfahren festgelegt werden, nach dem der Standpunkt der Union im Rat der Mitglieder in Bezug auf bestimmte rechtswirksame Beschlüsse, die den institutionellen Rahmen des Übereinkommens unberührt lassen, festgelegt wird. 

(6)Damit auf das Fachwissen der Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden kann und größtmögliche Kohärenz zwischen den Beschlüssen des Rates der Mitglieder und den aufgrund dieser Beschlüsse im Wege von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten zu erlassenden Unionsvorschriften gewährleistet ist, sollte die Kommission im Rahmen des vereinfachten Verfahrens von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt werden, die bereits bei der Ausarbeitung der Standpunkte, die die Kommission im Namen der Union zu vertreten beabsichtigt, unterrichtet werden sollten. In Bezug auf die Standards für den internationalen Handel mit Olivenöl und Tafeloliven und das internationale Gütezeichen, das die Einhaltung der internationalen Standards des Internationalen Olivenrates gewährleistet, ist vorzusehen, dass das vereinfachte Verfahren keine Anwendung findet, wenn sich eine der Sperrminorität gemäß Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 des Vertrags entsprechende Zahl von Mitgliedstaaten gegen den von der Kommission festgelegten Standpunkt ausspricht. In diesem Fall sollte die Kommission dem Rat gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags einen Vorschlag für einen Beschluss unterbreiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Wenn der mit dem Übereinkommen eingesetzte Rat der Mitglieder aufgefordert ist, Beschlüsse zu den unter den Nummern 2 und 3 von Teil A des Anhangs aufgeführten Themen anzunehmen, wird der Standpunkt der Union nach den in Teil A des Anhangs genannten allgemeinen Grundsätzen ausgearbeitet und von der Kommission unter den Bedingungen und nach dem Verfahren gemäß Teil B des Anhangs festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 47.
(2) Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 193 vom 28.10.2016, S. 2).
(3) Beschluss [.../2017] des Rates vom [...] über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven [ABl. ...].
(4) COM(2013) 646 final vom 19.9.2013.
(5) Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2).
(6) Beschluss (EU) [2017/…] des Rates vom [...] über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven [ABl. ...].
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Brüssel, den 1.6.2017

COM(2017) 263 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

Beschluss des Rates über ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung von Standpunkten der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates


ANHANG

A. Allgemeine Grundsätze für den Standpunkt der Union zu den Entwürfen von Beschlüssen des Rates der Mitglieder gemäß Artikel 1.

1.    In Bezug auf die Entwürfe von Beschlüssen des Rates der Mitglieder gemäß den Nummern 2 und 3 ist der Standpunkt der Union so zu formulieren, dass diese Beschlüsse

a)    im Interesse der Union der liegen;

b)    den Zielen der Union im Rahmen ihrer Handelspolitik förderlich sind;

c)    nicht gegen Unionsrecht oder internationales Recht und insbesondere nicht gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 verstoßen, unbeschadet der Befugnis der Kommission, die Unionsvorschriften im Wege von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten an vom Rat der Mitglieder angenommene Beschlüsse anzupassen.

2.Betreffen die Entwürfe von Beschlüssen des Rates der Mitglieder unter Nummer 2.1 aufgeführte Themen, so steht der Standpunkt der Union mit Nummer 2.2 im Einklang.

2.1. Themen:

a)    Festlegung der Normen für Qualitäts- und Reinheitskriterien, die von den Mitgliedern im internationalen Handel anzuwenden sind (Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens);

b)    Verwendung des internationalen Gütezeichens, das die Einhaltung der internationalen Standards des Internationalen Olivenrates garantiert (Artikel 21 des Übereinkommens).

2.2. Der Standpunkt der Union

a)    zielt darauf ab, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitglieder sowie die internationalen Vorschriften über die physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften von Olivenerzeugnissen unter Berücksichtigung der Interessen von Erzeugern, Händlern und Verbrauchern zu verbessern und zu vereinheitlichen;

b)    trägt den technischen Entwicklungen und den Forschungsarbeiten im Olivensektor zur Verbesserung der Verfahren für die chemische Analyse und die organoleptische Prüfung Rechnung;

c)    trägt zur Verbesserung der Qualität von Olivenerzeugnissen bei;

d)    vermeidet die Schaffung von Innovationshemmnissen;

e)    dient den gemeinsamen Interessen aller Mitglieder.

3.Betreffen die Entwürfe von Beschlüssen des Rates der Mitglieder unter Nummer 3.1 aufgeführte Themen, so steht der Standpunkt der Union mit Nummer 3.2 im Einklang.

3.1. Themen:

a)    Annahme oder Änderung der Regeln, die für die Arbeit des Internationalen Olivenrates erforderlich sind (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 21 des Übereinkommens);

b)    Anwendung der Abstimmungs- und Repräsentationsverfahren auf Mitglieder mit Zahlungsverzug (Artikel 10 Absatz 5 des Übereinkommens) sowie Erlass von Beschlüssen, die aufgrund eines Zahlungsverzugs für notwendig erachtet werden (Artikel 16 Absätze 6 und 8 des Übereinkommens);

c)    Regelung von die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens betreffenden Streitigkeiten (Artikel 26 des Übereinkommens);

d)    Festlegung der Bedingungen für den Beitritt eines neuen Mitglieds (Artikel 29 Absatz 1 des Übereinkommens).

3.2. Der Standpunkt der Union

a)    trägt der Globalisierung des Olivenmarkts Rechnung und zielt darauf auf, die Organisation zu stärken und auf neue Mitglieder – sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite – auszuweiten;

b)    fördert internationale Tätigkeiten, die grundlegende gemeinsame Interessen betreffen wie eine internationale Vermarktungsnorm und gemeinsame Inspektionsverfahren zur Verbesserung und Sicherung der Qualität;

c)    gewährleistet einen transparenten Entscheidungsfindungsprozess, der den Bedürfnissen und Zielen der Organisation unter Berücksichtigung der Interessen der Gesamtheit der Mitglieder gerecht wird;

d)    stellt sicher, dass die organisatorischen Aspekte weiter verbessert werden;

e)    trägt zur Schaffung einer Organisationsstruktur bei, die die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens fördert;

f)    gewährleistet eine strikte und wirksame Haushalts- und Finanzverwaltung und -kontrolle, garantiert den Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Organisation und erhöht die Transparenz in Finanzfragen.

B. Vereinfachtes internes Verfahren zur Festlegung des Standpunkts der Union im Rat der Mitglieder.

Bevor die Kommission den Standpunkt der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates verteidigt, legt sie diesen Standpunkt fest und teilt ihn den Vertretern der Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist mit.

Spricht sich bei Beschlüssen gemäß Teil A Nummer 2 eine der Sperrminorität gemäß Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 des Vertrags entsprechende Zahl von Mitgliedstaaten gegen den von der Kommission festgelegten Standpunkt aus, so unterbreitet die Kommission dem Rat gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags einen Vorschlag für einen Beschluss.

(1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
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