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Document 52017PC0145

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 12 02 01: Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen)

COM/2017/0145 final - 2017/065 (NLE)

Brüssel, den 29.3.2017

COM(2017) 145 final

2017/0065(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
(Haushaltslinie 12 02 01: Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen und den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung an EWR-relevanten EU-Maßnahmen oder -Programmen ermöglichen.

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um den EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) die Beteiligung an Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 12 02 01 „Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen“ zu ermöglichen, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 aufgenommen wurde.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der beigefügte Entwurf für einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses steht vollständig im Einklang mit dem Ziel des EWR-Abkommens, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und unter Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses steht auch im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere durch das Ziel, die Homogenität des Binnenmarktes der EU zu schützen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen 1 auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat in Zusammenarbeit mit dem EAD den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:  

Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das von ihm verfolgte Ziel zu erreichen – die Homogenität des Binnenmarkts zu gewährleisten.

Wahl des Instruments

Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss stellt die wirksame Umsetzung und Durchführung des EWR-Abkommens sicher. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse für die in diesem Abkommen vorgesehenen Fälle.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die EWR-EFTA-Staaten werden unter der Haushaltslinie 12 02 01: „Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen“ einen finanziellen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Union leisten. Der genaue Betrag wird im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens festgelegt, sobald dieser Entwurf für einen Beschluss des Rates angenommen ist.

4.SONSTIGE ELEMENTE

Im Einklang mit der Haushalspolitik kann eine Beteiligung an einer EU-Maßnahme erst nach Zahlung des entsprechenden Finanzbeitrags erfolgen. Allerdings leisten die EWR-EFTA-Staaten im Einklang mit Protokoll 32 zum EWR-Abkommen ihren jährlichen Finanzbeitrag jedes Jahr bis zum 31. August eines jeden Jahres im Anschluss an den Mittelabruf der EU, die von der Europäischen Kommission aufgestellt und dem EWR-EFTA-Staaten bis zum 15. August übermittelt wird.

Zur Überbrückung der Zeit zwischen Januar und August gilt daher der Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses rückwirkend seit Januar. Auf diese Weise wird die Kontinuität der Zusammenarbeit, wie sie im EWR vorgesehen ist, während des gesamten Kalenderjahres gewährleistet.

Die rückwirkende Geltung lässt die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen unberührt und steht im Einklang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.

2017/0065 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

(Haushaltslinie 12 02 01: Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen beschließen (im Folgenden „Protokoll 31“).

(3)Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält spezifische Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen zu verlängern.

(5)Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese verlängerte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zu ermöglichen.

(6)Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Vorsitzende

(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6-8.
(2) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(3) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
Top

Brüssel, den 29.3.2017

COM(2017) 145 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
(Haushaltslinie 12 02 01: Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen)


ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2017

vom

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb
der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei — aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten — Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen fortzusetzen.

(2)Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese verlängerte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „Haushaltsjahr 2016“ durch die Worte „Haushaltsjahre 2016 und 2017“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft*.

1Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

       Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Vorsitzende
   
   
   
   Die Sekretäre
   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

(1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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