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Document 52017PC0133

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln hinsichtlich der Änderung der Anlage II zu diesem Übereinkommen zu vertreten ist

    COM/2017/0133 final - 2017/059 (NLE)

    Brüssel, den 21.3.2017

    COM(2017) 133 final

    2017/0059(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln hinsichtlich der Änderung der Anlage II zu diesem Übereinkommen zu vertreten ist


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 1 (im Folgenden das „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen einschlägigen Abkommen gehandelt werden.

    Nach Artikel 1 der Anlage II zu dem Übereinkommen können die Vertragsparteien in ihrem bilateralen Handel besondere Bestimmungen anwenden, die von den in Anlage I festgelegten allgemeinen Bestimmungen abweichen. Diese besonderen Bestimmungen sind in den Anhängen der Anlage II festgelegt.

    Der Gemischte Ausschuss des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (Central European Free Trade Agreement – CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union (im Folgenden „CEFTA-Parteien“) beteiligt sind, hat mit Beschluss Nr. 3/2015 vom 26. November 2015 2 die Möglichkeit der Zollrückvergütung und der vollständigen Kumulierung im Handel zwischen den CEFTA-Vertragsparteien eingeführt. Alle CEFTA-Parteien sind Vertragsparteien des Übereinkommens.

    Der Beschluss Nr. 3/2015 des Gemeinsamen Ausschusses des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens enthält Bestimmungen, die von den Bestimmungen der Anlage I zu dem Übereinkommen abweichen, und macht daher eine Änderung der Anlage II zu dem Übereinkommen erforderlich. Zum einen weicht der Beschluss von Artikel 14 der Anlage I ab, der ein Verbot der Zollrückvergütung vorsieht. Zum anderen weicht der Beschluss von Artikel 3 der Anlage I betreffend Ursprungskumulierung ab, da die vollständige Kumulierung darin nicht erfasst ist.

    Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/2015 gewährleisten die reibungslose Umsetzung dieser abweichenden Bestimmungen.

    Ebenso wird gewährleistet, dass diese abweichenden Bestimmungen keine Auswirkungen auf den Handel mit anderen Vertragsparteien des Übereinkommens haben. Nach Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2015 sind Erzeugnisse, die in Anwendung dieser abweichenden Bestimmungen in einer CEFTA-Partei Ursprungseigenschaft erworben haben, von der Kumulierung nach den allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens ausgeschlossen.

    Nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens werden Änderungen des Übereinkommens und der Anlagen vom Gemischten Ausschuss des Übereinkommens beschlossen. Nach Artikel 3 Absatz 2 beschließt der Gemischte Ausschuss einstimmig.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Ähnliche abweichende Bestimmungen gelten bereits im Handel zwischen bestimmten Vertragsparteien.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage für den Beschluss des Rates ist Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist, wenn dieses Gremium einen rechtswirksamen Beschluss erlässt.

    Der vom Gemischten Ausschuss des Übereinkommens zu erlassende Beschluss fällt unter diese Bestimmung.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Die Vertragsparteien des Übereinkommens und die Mitgliedstaaten wurden in der Sitzung des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens vom 28. September 2016 über den Vorschlag in Kenntnis gesetzt.

    Einholung und Nutzung von Fachwissen

    Die Heranziehung externer Experten war nicht erforderlich.

    Folgenabschätzung

    Die abweichenden Bestimmungen, hinsichtlich deren die EU einen im Gemischten Ausschuss des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt festzulegen hat, betreffen nur den Präferenzverkehr zwischen den CEFTA-Parteien. Eine Folgenabschätzung war daher nicht erforderlich.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Entfällt.

    2017/0059 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln hinsichtlich der Änderung der Anlage II zu diesem Übereinkommen zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 3 (im Folgenden das „Übereinkommen“), in dem Regeln für den Ursprung von Erzeugnissen festgelegt sind, die im Rahmen von Freihandelsabkommen zwischen den Ländern des Pan-Europa-Mittelmeerraums sowie mit Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Union teilnehmen, gehandelt werden, ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

    (2)Nach Artikel 1 der Anlage II zu dem Übereinkommen können die Vertragsparteien in ihrem bilateralen Handel besondere Bestimmungen anwenden, die von den in Anlage I des Übereinkommens festgelegten Bestimmungen abweichen. Diese besonderen Bestimmungen sind in den Anhängen der Anlage II festgelegt.

    (3)Der Gemischte Ausschuss des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (Central European Free Trade Agreement – CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Union (im Folgenden „CEFTA-Parteien“) beteiligt sind, hat mit Beschluss Nr. 3/2015 vom 26. November 2015 besondere Bestimmungen erlassen, die von den Bestimmungen der Anlage I zu diesem Übereinkommen abweichen.

    (4)Der Beschluss Nr. 3/2015 zielt darauf ab, den Handel zwischen den CEFTA-Parteien zu fördern, indem die Bedingungen des Artikels 3 der Anlage I zu dem Übereinkommen betreffend die Ursprungskumulierung erleichtert werden und das Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung nach Artikel 14 der Anlage I zu dem Übereinkommen aufgehoben wird. Diese abweichenden Bestimmungen gelten nur für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs von Erzeugnissen im Handel zwischen den CEFTA-Parteien.

    (5)Diese besonderen Bestimmungen, die von den Bestimmungen der Anlage I abweichen, sollten in einem neuen Anhang betreffend den Handel im Rahmen des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union beteiligt sind, festgelegt und in Anlage II eingefügt werden. Anlage II sollte entsprechend geändert werden.

    (6)Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss des regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln hinsichtlich der Änderung der Anlage II zu dem Übereinkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

    Artikel 2

    Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
    (2) http://cefta.int/wp-content/uploads/2016/05/Decision-No_3_2015_Amending-Decison-No-3-2013-1.pdf  
    (3) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
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    Brüssel, den 21.3.2017

    COM(2017) 133 final

    ANHANG

    des

    Beschlusses des Rates

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln hinsichtlich der Änderung der Anlage II zu diesem Übereinkommen zu vertreten ist


    ANLAGE

    BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Nr. 

    vom …

    zur Änderung der Bestimmungen der Anlage II zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln durch Einführung der Möglichkeit der Zollrückvergütung und der vollständigen Kumulierung im Handel gemäß dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union beteiligt sind

    Der Gemischte Ausschuss —

    gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 1 (im Folgenden das „Übereinkommen“),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Nach Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens enthält Anlage II besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten.

    (2)Artikel 1 der Anlage II zu dem Übereinkommen besagt, dass die Vertragsparteien in ihrem bilateralen Handel besondere Bestimmungen anwenden können, die von den in Anlage I zu dem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen abweichen, und dass diese besonderen Bestimmungen in den Anhängen der Anlage II festgelegt sind.

    (3)Die Republik Serbien hat als Inhaberin des Vorsitzes des Unterausschusses „Zoll und Ursprungsregeln“ im Rahmen des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union (im Folgenden „CEFTA-Parteien“) beteiligt sind, das Sekretariat des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens über den Beschluss Nr. 3/2015 vom 26. November 2016 des Gemeinsamen Ausschusses des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens zur Einführung der Möglichkeit der Zollrückvergütung und der vollständigen Kumulierung im Handel zwischen der Republik Moldau und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union im Rahmen des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA) in Kenntnis gesetzt.

    (4)Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss Änderungen des Übereinkommens einschließlich Änderungen der Anlagen einstimmig —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anlage II zu dem Übereinkommen, die Ausnahmen zu den Bestimmungen der Anlage I zu dem Übereinkommen enthält, wird geändert und um die Anhänge XIII, G und H der Anlage II zu dem Übereinkommen, die in den Anhängen dieses Beschlusses enthalten sind, ergänzt.

    Artikel 2

    Die Anhänge XIII, G und H der Anlage II zu dem Übereinkommen, die in den Anhängen dieses Beschlusses enthalten sind, legen die Bedingungen für die Anwendung des Verbots der Zollrückerstattung und der vollständigen Kumulierung im Handel zwischen den CEFTA-Parteien fest.

    Artikel 3

    Die Anhänge sind Bestandteil dieses Beschlusses.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.

    Der Tag des Geltungsbeginns ist ...

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Gemischten Ausschusses

       Der Vorsitz



    Anhang I

    Anhang XIII der Anlage II

    Handel im Rahmen des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union beteiligt sind

    Artikel 1

    Ausschlüsse von der Ursprungskumulierung

    Erzeugnisse, die in Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs die Ursprungseigenschaft erworben haben, sind von der Kumulierung nach Artikel 3 der Anlage I ausgeschlossen.

    Artikel 2

    Ursprungskumulierung

    Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Republik Moldau oder den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union (im Folgenden „CEFTA-Parteien“) vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einer anderen CEFTA-Partei vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschließend in der betreffenden Partei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Parteien gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der betreffenden CEFTA-Partei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

     

    Artikel 3

    Nachweis der Ursprungseigenschaft

    1. Unbeschadet des Artikels 16 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden einer CEFTA-Partei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäß Artikel 2 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse einer CEFTA-Partei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

    2. Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäß Artikel 2 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse einer CEFTA-Partei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

    Artikel 4

    Lieferantenerklärungen

    1. Wird in einer CEFTA-Partei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus anderen CEFTA-Parteien verwendet worden sind, die in diesen Parteien be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.

    2. Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in den CEFTA-Parteien an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

    3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang G vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

    4. Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in den CEFTA-Parteien über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang H vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.

    Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.

    5. Die Lieferantenerklärungen nach den Absätzen 3 und 4 sind maschinenschriftlich oder gedruckt in englischer Sprache nach den nationalen Rechtsvorschriften der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

    6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

    Artikel 5

    Belege

    Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in den CEFTA-Parteien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in einer dieser Parteien ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 der Anlage I und in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer CEFTA-Partei angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

    Artikel 6

    Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen

    Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

    Artikel 7

    Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Unbeschadet der Artikel 31 und 32 der Anlage I unterstützen die CEFTA-Parteien einander über die zuständigen Zollbehörden bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Unterlagen gemachten Angaben, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten.

    Artikel 8

    Prüfung der Lieferantenerklärungen

    1. Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden der Partei, in der diese Erklärung bei der Verwendung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben.

    2. Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Partei die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden der Partei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.

    3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der Partei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

    4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

    Artikel 9

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 10

    Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

    Das Verbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Anlage I gilt nicht im bilateralen Handel zwischen den CEFTA-Parteien.

    ANHANG II

    Anhang G der Anlage II

    Lieferantenerklärung für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    LIEFERANTENERKLÄRUNG

    für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass

    1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in den CEFTA-Parteien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den CEFTA-Parteien verwendet worden sind:

    Bezeichnung der gelieferten Waren ( 2 )

    Beschreibung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

    Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ( 3 )

    Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ( 4 )

    Gesamtwert

    2. alle anderen in den CEFTA-Parteien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien sind;

    3. die folgenden Waren außerhalb der CEFTA-Parteien in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

    Bezeichnung der gelieferten Waren

    ………………………………………….

    ………………………………………….

    ………………………………………….

    ………………………………………….

    Insgesamt außerhalb der CEFTA-Parteien

    erzielter Wertzuwachs 5

    ………………………………………….

    ………………………………………….

    ………………………………………….

    ………………………………………….

    ………………………………………….

    (Ort und Datum)

    ………………………………………….

    ………………………………………….

    ………………………………………….

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    ANHANG III


    Anhang H der Anlage II 

    Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

    für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, die regelmäßig an ……………………………………… 6 geliefert werden, erkläre, dass

    1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in den CEFTA-Parteien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den CEFTA-Parteien verwendet worden sind:

    Bezeichnung der gelieferten Waren ( 7 )

    Beschreibung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

    Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ( 8 )

    Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ( 9 )

    Gesamtwert

    2. alle anderen in den CEFTA-Parteien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien sind;

    3. die folgenden Waren außerhalb der CEFTA-Parteien in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Insgesamt außerhalb der CEFTA-Parteien erzielter Wertzuwachs 10

    Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren

    vom …………………

    bis ………………..… 11 .

    Ich verpflichte mich, …………………………………………….(1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.

    ……………………………………………………….

    (Ort und Datum)

    ………………………………………………………..

    ………………………………………………………..

    ………………………………………………………..

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    (1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
    (2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.Beispiel:Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
    (3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.Beispiele:Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Serbien aus Montenegro eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant in Montenegro in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben.Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
    (4) Der „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einer der CEFTA-Parteien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
    (5) „Wertzuwachs insgesamt“ bedeutet alle außerhalb der CEFTA-Parteien angefallenen Kosten einschließlich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt außerhalb der CEFTA-Parteien erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
    (6) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.
    (7) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
    (8) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.Beispiele:Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Serbien aus Montenegro eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant in Montenegro in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
    (9) Der „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einer der CEFTA-Parteien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
    (10) „Wertzuwachs insgesamt“ bedeutet alle außerhalb der CEFTA-Parteien angefallenen Kosten einschließlich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt außerhalb der CEFTA-Parteien erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
    (11) Bitte Daten einfügen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.
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