EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.2.2017
COM(2017) 97 final
2017/0043(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung eines Mehrjahresplans für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen
{SWD(2017) 63 final}
{SWD(2017) 64 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Adriatische Meer (geografische Untergebiete 17 und 18 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist ein wichtiger Teilbereich im Mittelmeerraum, auf den etwa ein Drittel des Gesamtwertes der Anlandungen entfällt. Kleine pelagische Arten (die nahe der Oberfläche schwimmen) sind ein wichtiger Bestandteil der Fischerei in der Adria; mit ihnen erwirtschaftet der Fischereisektor in diesem Meeresbecken hohe Erträge. Die wertvollsten und gefragtesten kleinen pelagischen Arten im Adriatischen Meer sind Sardelle und Sardine.
Auf Sardelle und Sardine entfallen fast alle Fänge aus Fischereien auf kleine pelagische Arten, wobei die Sardelle als die wertvollere der beiden Arten von zentraler Bedeutung für die Fischerei ist. Sie werden überwiegend von Italien und Kroatien im nördlichen Teil der Adria gefangen. Der einzige weitere an dieser Fischerei beteiligte Mitgliedstaat ist Slowenien, dessen Anteil an der Gesamtfangmenge unter 1 % liegt; auf Albanien und Montenegro entfällt nur ein Bruchteil der Fänge.3
Derzeit ist die Fischerei auf kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer durch mehrere Rechtsakte auf nationaler, EU- und internationaler Ebene geregelt. Kroatien, Italien und Slowenien haben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (die Mittelmeerverordnung) nationale Bewirtschaftungspläne für die in der Fischerei auf kleine pelagische Arten eingesetzten Fanggeräte (Ringwadenfischer und pelagische Schleppnetze) verabschiedet. Auf EU-Ebene ist im Rahmen des dreijährigen Rückwurfplans eine begrenzte Menge an Rückwürfen gestattet. Ein Bewirtschaftungsplan und sukzessive Sofortmaßnahmen wurden auf internationaler Ebene von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) verabschiedet.
Trotz dieser Bewirtschaftungsmaßnahmen deuten die jüngsten wissenschaftlichen Gutachten darauf hin, dass Sardelle und Sardine im Adriatischen Meer weiterhin überfischt sind und die Bestände wahrscheinlich noch weiter abnehmen werden. Die Lage verschlechtert sich, je stärker wir von einer nachhaltigen Fangtätigkeit abweichen und wir sind weit davon entfernt, das Ziel einer Befischung der Bestände auf MSY-Niveau (höchstmöglicher Dauerertrag) bis spätestens 2020 zu erreichen, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (die „Grundverordnung“) festgelegt ist. Den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten zufolge müssen die Fangmengen beider Arten erheblich verringert werden, um eine nachhaltige Fangtätigkeit zu erreichen.
Der bestehende Bewirtschaftungsrahmen beruht in erster Linie auf der Beschränkung des Fischereiaufwands und der Fangkapazitäten in Verbindung mit mehreren zusätzlichen Maßnahmen, beispielsweise zeitlich-räumlichen Schließungen und Mindestanlandegrößen. Die genauen Maßnahmen unterscheiden sich jedoch in geografischer Hinsicht (zwischen den drei Mitgliedstaaten und in internationalen Gewässern) und sie wurden zudem in den letzten Jahren mehrfach geändert. So unterscheiden sich beispielsweise die Schonzeiten (in denen die Fischerei nicht erlaubt ist) in den drei an der Adria gelegenen Mitgliedstaaten und sie wurden in den vergangenen fünf Jahren jährlich geändert. Aufgrund dieses sich ständig verändernden und komplexen Bewirtschaftungsrahmens ist es für die Fischwirtschaft schwierig, über die aktuellen Bestimmungen auf dem Laufenden zu bleiben und sie umzusetzen. Auch die Bewirtschaftung eines einzigen Bestands nach unterschiedlichen Regeln in den verschiedenen Teilen seines Verbreitungsgebiets ist weniger wirksam. Wird beispielsweise eine Fischerei gemäß den nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats geschlossen, so kann dies dazu führen, dass sich der Fischereiaufwand in einen anderen Teil des Adriatischen Meers und auf einen anderen Teil des Bestands verlagert, wo die Befischung zu diesem Zeitpunkt erlaubt ist.
Bewertungen des bestehenden Bewirtschaftungsrahmens gelangten zu dem Schluss, dass er unwirksam ist und nicht ausreicht, um bis 2020 sicherzustellen, dass die Bestände nachhaltig befischt werden. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei der EU (STECF) hat darauf hingewiesen, dass Fang- oder Anlandungsbeschränkungen ein wirksameres Bewirtschaftungsinstrument für kleine pelagische Arten darstellen. Bei Beständen kleiner pelagischer Arten, die in Schulen (in dichten Ansammlungen) vorkommen, wird die Bewirtschaftung auf der Grundlage des Fischereiaufwands als riskanter erachtet. Selbst wenn beispielsweise der Fischereiaufwand um 20 % verringert wird, führt dies nicht notwendigerweise zu einer 20 %igen Verringerung der Fangmengen oder der fischereilichen Sterblichkeit. Trifft ein Schiff auf eine Schule kleiner pelagischer Fische, so kann es in kurzer Zeit eine große Menge fangen. Die Verringerung der Fänge führt dagegen unmittelbar zu einer entsprechenden Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit.
Dieser Vorschlag betrifft das Problem der Überfischung kleiner pelagischer Bestände aufgrund nicht nachhaltiger Befischung und ineffizienter Steuerung. Das wichtigste Ziel des Mehrjahresplans ist es, die Bestände und den Fischereisektor durch die Sicherstellung einer nachhaltigen Befischung zu einem gesunden Zustand zurückzuführen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Fischereisektor sich weiterhin langfristig auf diese Ressource verlassen kann. Der Mehrjahresplan wird auch die Einführung der Pflicht zur Anlandung erleichtern, indem er eine Grundlage für Ausnahmen in bestimmten genau abgegrenzten Fällen liefert. Die Festlegung eines Mehrjahresplans ermöglicht außerdem die Nutzung des Regionalisierungsansatzes, bei dem die rund um ein Meeresbecken gelegenen Mitgliedstaaten in die Konzipierung und Ausarbeitung von Vorschriften für die interessierten Kreise eingebunden sind. Dahinter steht der Gedanke, dass sich die Betreiber dadurch stärker mit den Vorschriften identifizieren, wodurch deren Durchsetzung und letztlich Wirksamkeit gesteigert werden. Dadurch wird auch der Entscheidungsprozess vereinfacht, sodass er effizienter ist, sich besser an sich verändernde Umstände anpassen lässt und bei äußerst technischen Fragen die Interessenträger enger einbezieht.
Ein Mehrjahresplan würde Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit einschließen (angegeben als Wertebereich für jeden Bestand, sofern verfügbar), auf deren Grundlage die jährlichen Fangbeschränkungen für diese Bestände festgesetzt würden. Darüber hinaus enthielte der Mehrjahresplan Schutzmaßnahmen, durch die ein Rahmen für die Wiederherstellung von Beständen, die sichere biologische Grenzen unterschreiten, geschaffen würde.
Der Mehrjahresplan wird für alle Fischereifahrzeuge der EU gelten, unabhängig von ihrer Teilnahme an der Fischerei im Adriatischen Meer (in EU-Gewässern und internationalen Gewässern) insgesamt. Dies steht im Einklang mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und den Auswirkungen der Schiffe auf die betreffenden Bestände.
Die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (die „Grundverordnung“) sind für den Mehrjahresplan von Bedeutung:
In den Artikeln 9 und 10 der Grundverordnung sind Bestimmungen zu Vorgaben und Inhalt der Mehrjahrespläne aufgeführt. Gemäß Artikel 10 der Grundverordnung sollten Mehrjahrespläne bezifferbare Vorgaben enthalten. Diese Vorgaben sollten durch Schutzbestimmungen ergänzt werden, die an einen Referenzpunkt für die Bestandserhaltung geknüpft werden.
Gemäß Artikel 15 der Grundverordnung gilt die Pflicht zur Anlandung für die Fischerei auf kleine pelagische Arten (d. h. Fischerei auf Makrele, Hering, Stöcker, Blauen Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardine, Sprotte) in allen EU-Gewässern seit dem 1. Januar 2015. Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Grundverordnung werden die Einzelheiten der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in Mehrjahresplänen festgelegt, darunter Folgendes:
(a)besondere Bestimmungen in Bezug auf Fischereien oder Arten, für welche die Pflicht zur Anlandung gilt;
(b)nähere Beschreibungen der Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung;
(c)Bestimmungen für Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe von bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge aller Arten, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, um zu verhindern, dass beim Umgang mit unerwünschten Fängen unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemeinsame Empfehlungen für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen vorlegen, wenn die Kommission ermächtigt ist, Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte zur Verwirklichung der Ziele eines Mehrjahresplans zu erlassen.
Der Mehrjahresplan enthält ferner spezifische Kontrollbestimmungen, die dazu dienen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) und Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006, die den Rechtsrahmen für die Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung bildet, festgelegten allgemeinen Kontrollmaßnahmen an den spezifischen Kontext der Fischerei auf kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer anzupassen, um die Einhaltung der Vorschriften der GFP sicherzustellen. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind Folgende:
Gemäß Artikel 9 müssen Fischereifahrzeuge mit einer Länge von zwölf Metern oder mehr ein betriebsbereites Gerät an Bord haben, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten übermittelt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch das Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Außerdem muss das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats über dieses Gerät Daten vom Fischereifahrzeug erfragen können.
Gemäß Artikel 15 müssen Kapitäne von Fischereifahrzeugen der EU mit einer Länge über alles von zwölf Metern oder mehr elektronische Logbücher verwenden und sie mindestens einmal täglich elektronisch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats übermitteln.
Gemäß Artikel 17 müssen Kapitäne von Fischereifahrzeugen der EU mit einer Länge über alles von zwölf Metern oder mehr, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, und die Fischereilogbuchdaten elektronisch zu erfassen haben, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen eine Reihe von Angaben zum Schiff und zu den Fängen mitteilen.
Es kann zweckmäßig sein, diese Bestimmungen im Rahmen eines Mehrjahresplans an die Besonderheiten einer bestimmten Fischerei anzupassen.
Im Einklang mit Artikel 43 können in Mehrjahresplänen Schwellenwerte festgelegt werden, ab denen die Fänge aus Beständen in bezeichneten Häfen angelandet werden müssen.
Ein Überblick über die spezifischen Bestimmungen des Mehrjahresplans wird in Abschnitt 5 gegeben.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden der allgemeine Rahmen der GFP vorgegeben und die Situationen festgelegt, in denen der Rat und das Europäische Parlament Mehrjahrespläne verabschieden müssen.
In diesem Vorschlag für einen Mehrjahresplan für kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer wird derselbe Ansatz zur Festlegung der Ziele, Vorgaben und Sicherheitsmechanismen des Mehrjahresplans und zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung verfolgt wie in der kürzlich verabschiedeten Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates.
Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren enthält technische Erhaltungsmaßnahmen, d. h. Vorschriften für die Fangzusammensetzung, Mindestmaschenöffnung, Mindestanlandegrößen, Fangverbotszonen und Schonzeiten für bestimmte Fischereien. Sie wird derzeit überprüft und wird ersetzt werden, falls der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz der marinen Ökosysteme durch technische Maßnahmen angenommen wird. Dieser Vorschlag würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, technische Maßnahmen mittels des Regionalisierungsprozesses zu ändern.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag und seine Ziele decken sich mit der Politik der Europäischen Union, insbesondere den umweltpolitischen Maßnahmen wie der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und ihren Zielen, bis 2020 einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer der EU zu erreichen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Subsidiaritätsprinzip
Die Bestimmungen des Vorschlags beziehen sich auf die Erhaltung biologischer Meeresschätze, d. h. auf Maßnahmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und genügt seinen Anforderungen. Sowohl die Sardellen- und Sardinenbestände als auch die betreffenden Fischereifahrzeuge bewegen sich frei über internationale Grenzen hinweg, sodass die Ziele allein durch Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten wahrscheinlich nicht wirksam erreicht werden können. Damit diese Maßnahmen wirksam sind, sollten sie in koordinierter Weise getroffen werden und für das gesamte Verbreitungsgebiet des Bestands und alle betroffenen Flotten gelten.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie angemessen und notwendig sind und keine weniger restriktiven Mittel zum Erreichen der gewünschten Zielsetzungen verfügbar sind. Die konsultierten Interessenträger sind sich weitgehend darüber einig, dass der derzeitige Rechtsrahmen, der sich aus nationalen Rechtsvorschriften, einem EU-Rückwurfplan und Maßnahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer zusammensetzt, nicht ausreicht, um die Nachhaltigskeitsziele der GFP zu erreichen.
Wahl des Instruments
Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags und der dazugehörigen Folgenabschätzung fand eine Konsultation auf unterschiedlichen Ebenen statt: Interessenträger, Wissenschaftler, einzelne Bürger, öffentliche Verwaltungen und zuständige Dienststellen der Kommission.
Konsultation der Interessenträger
Die Konsultation der Interessenträger fand im Rahmen einer gezielten Konsultation insbesondere des Beirats für das Mittelmeer (MEDAC), der repräsentativsten Organisation der Interessenträger im Bereich Fischerei im Mittelmeer, statt. Der MEDAC vertritt alle von diesem Vorschlag betroffenen Parteien, darunter die Fischerei einschließlich der handwerklichen Fischerei, die verarbeitende Industrie, Gewerkschaften und andere Interessengruppen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände sowie Vereinigungen der Sport- und Freizeitfischerei, die im Rahmen der GFP im Mittelmeerraum aktiv sind.
Seit 2014 hat der MEDAC eine Arbeitsgruppe speziell für die Ausarbeitung des Mehrjahresplans für die Fischerei auf kleine pelagische Arten in der Adria eingesetzt. Die Arbeitsgruppe hielt sechs Sitzungen ab, bei denen Vertreter der Generaldirektion Fischerei der Kommission (GD MARE), der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, der wissenschaftlichen Forschung sowie der Wirtschaft und der Fischereibehörden der Mitgliedstaaten teilnahmen. Im März 2016 nahm der MEDAC ein Gutachten zum Mehrjahresplan für kleine pelagische Arten in der nördlichen Adria an. Einige vom MEDAC empfohlene Maßnahmen wurden in diesen Vorschlag aufgenommen: Ausweitung der Verwendung elektronischer Logbücher und elektronischer Systeme zur Überwachung der Position des Schiffes und Aufnahme der erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung.
Außerdem organisierte die Kommission am 18. September 2015 ein wissenschaftliches und technisches Seminar zur Fischerei auf kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer, bei dem Wissenschaftler, der MEDAC und die Fischereiverwaltungen der Mitgliedstaaten zusammentrafen. Es bestand allgemeines Einvernehmen darüber, dass Sardelle und Sardine überfischt sind und Handlungsbedarf besteht.
Anschließend fand vom 21.-25. September 2015 ein Workshop zur Umsetzung des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) in den verschiedenen Fallstudien, darunter zu den kleinen pelagischen Beständen im Adriatischen Meer, statt. Dieser Workshop wurde im Rahmen eines von der Kommission finanzierten Projekts über Bewirtschaftungsszenarios zur Vorbereitung von mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen für das Mittelmeer und das Schwarze Meer organisiert. Er ermöglichte es den verschiedenen Akteuren (Kommission, MEDAC unabhängige Sachverständige, Berater, die das Projekt durchführen), die verschiedenen Bewirtschaftungsmöglichkeiten, Kriterien und geplanten Szenarien im Hinblick auf das Erreichen von FMSY im Rahmen dieses Projekts zu erörtern und zu vereinbaren.
Auch eine Konsultation der Interessenträger der Fischerei im Mittelmeer (darunter Behörden von acht Mitgliedstaaten, Forschungseinrichtungen aus acht Mitgliedstaaten, fünf Nichtregierungsorganisationen, Vertreter der Fischwirtschaft aus acht Mitgliedstaaten sowie Vertreter des MEDAC und des STECF) wurde im Rahmen der Studie zur nachträglichen Bewertung der Mittelmeer-Verordnung durchgeführt, die eine spezifische Fallstudie zu kleinen pelagischen Arten im Adriatischen Meer einschließt. Diese lieferte relevante Informationen hinsichtlich der Problemstellung und der Wirksamkeit des derzeitigen Rahmens. Die Interessenträger waren sich mit großer Mehrheit darüber einig, dass die Fischbestände im Mittelmeer erheblich überfischt sind und die Mehrheit der Befragten quer durch alle Kategorien von Interessenträgern gab an, dass bislang keine Verbesserung der Bestandslage zu verzeichnen sei. Ein weiterer kritischer Punkt ist die Besorgnis hinsichtlich der künftigen sozioökonomischen Nachhaltigkeit der Mittelmeerfischerei.
Zusätzlich wurde vom 22. Mai bis zum 11. September 2015 eine breit angelegte, öffentliche Konsultation über das Internet zur Fischerei auf kleine pelagische Arten in der nördlichen Adria durchgeführt. Insgesamt gingen 15 detaillierte Beiträge von Mitgliedstaaten, MEDAC, Wirtschaftsvertretern, Nichtregierungsorganisationen und der breiten Öffentlichkeit ein. Die wichtigsten Ergebnisse lauten wie folgt:
Die meisten Teilnehmer stimmten darin überein, dass ein Mehrjahresplan der EU erforderlich ist, da der derzeitige Rechtsrahmen die Besonderheiten der Fischerei der Region nicht berücksichtigt und die GFP, insbesondere der Grundsatz der Regionalisierung, nicht vollständig umgesetzt wird.
Der derzeitige Rechtsrahmen wird als zu komplex erachtet.
Die EU-Maßnahmen sollten sich auf die Ausrichtung und die Festlegung der Vorgaben beschränken.
Den Wechselwirkungen zwischen der Fischerei und ökologischen Faktoren sollte Rechnung getragen werden.
Die Maßnahmen sollten nur Zielarten betreffen.
Technische Maßnahmen und zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die Pflicht zur Anlandung sollten im Wege der Regionalisierung angenommen und nicht im Mehrjahresplan festgelegt werden.
Der Schwerpunkt technischer Maßnahmen sollte eher auf zeitlich-räumliche Schließungen statt auf einer gesteigerten Selektivität auf der Grundlage der Maschenöffnung liegen.
Der Mehrjahresplan sollte über einen flexiblen Ansatz verfügen und in einem angemessenen Verhältnis zum Anteil der Fänge der betroffenen Fangflotten stehen.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Zusätzlich zur vorstehend erläuterten öffentlichen Konsultation und der Studie zur nachträglichen Bewertung, die im folgenden Abschnitt beschrieben wird, wird dieser Vorschlag durch mehrere wichtige Studien untermauert.
Im Jahr 2014 vergab die Kommission eine Studie mit dem Titel „Improved knowledge of the main socio-economic aspects related to the most important fisheries in the Adriatic Sea“ (Vertiefung der Kenntnisse über die wichtigsten sozioökonomischen Aspekte im Zusammenhang mit den wichtigsten Fischereien im Adriatischen Meer). Ziel der Studie war es, die wichtigsten Fischereien in der Adria zu bestimmen, die Bewertung des Fischbestands und die wissenschaftlichen Gutachten für die betreffenden Bestände zu erläutern und sozioökonomische Informationen zu den einzelnen Fischereien der Küstenstaaten der Adria zu geben. Die Studie wurde 2015 abgeschlossen.
Eine weitere Studie zur Bewertung spezifischer Bewirtschaftungsszenarios für Mehrjahrespläne im Einklang mit den Zielen der GFP wurde im Jahr 2014 von der GD MARE eingeleitet. In der Studie wurden vier Fallstudien untersucht, von denen sich eine auf die Fischerei auf kleine pelagische Arten in der Adria bezog. Anschließend wurden im Rahmen der Studie mithilfe bioökonomischer Modelle die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Szenarien auf die verschiedenen Flottensegmente bewertet.
Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Eine Studie zur nachträglichen Bewertung der Mittelmeer-Verordnung21 kam zu dem Ergebnis, dass – obwohl viele von deren Maßnahmen umgesetzt worden sind – die Mittelmeerverordnung offenbar die meisten ihrer Ziele in der Region nördliche Adria nicht erreicht hat bzw. die Ergebnisse aufgrund begrenzter Belege nicht schlüssig sind. Beispielsweise stellten alle im Rahmen dieser Studie konsultierten nationalen Behörden geringe oder keine Auswirkungen auf die Verringerung des Fischereiaufwands in der Region nördliche Adria fest und die Mittelmeer-Verordnung hat sich nur geringfügig auf die Zahl der Schiffe und der Beschäftigten in Italien und Kroatien ausgewirkt.
Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Mittelmeer-Verordnung angenommenen nationalen Bewirtschaftungspläne wurden vom STECF auf der Grundlage einer einschlägigen Studie analysiert. Der STECF gelangte zu dem Schluss, dass die Verringerungen der Fänge im Rahmen der bestehenden nationalen Bewirtschaftungspläne nicht ausreichen, um bis 2020 zu einem Bestand erhaltenden Niveau der Fischereitätigkeit zu gelangen. Daher ist es nach Ansicht des STECF – sofern die nationalen Bewirtschaftungspläne nicht geändert werden – sehr unwahrscheinlich, dass die Ziele der GFP erreicht werden.
Was die internationalen Maßnahmen im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) betrifft, wurde 2015 von der GFCM eine bioökonomische Bewertung der Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf Sardelle und Sardine im Adriatischen Meer durchgeführt. Simulationen zeigen, dass die derzeitige fischereiliche Sterblichkeit, auch im Rahmen der von der GCFM verabschiedeten Sofortmaßnahmen, zu hoch ist. Sollte sie anhalten, würden die Sardellen- und Sardinenbestände außerhalb biologisch sicherer Grenzen bleiben oder sogar zwischen 2020 und 2030 zusammenbrechen.
Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung für einen Mehrjahresplan für kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer wurde vor dem Hintergrund der neuen GFP und der Neufassung der Verordnungen mit technischen Maßnahmen vorgenommen. Daher sind folgende Folgenabschätzungen für diesen Vorschlag relevant:
Die Reform der GFP.
Die Auswirkungen der Einführung der Pflicht zur Anlandung.
Die sozioökonomischen Dimensionen der GFP.
Die Ausarbeitung einer neuen Verordnung mit technischen Maßnahmen.
Darüber hinaus wurde eine Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zur Einführung eines Mehrjahresplans für kleine pelagische Bestände und ihre Befischung im Adriatischen Meer durchgeführt.
Die in dieser Folgenabschätzung betrachteten Maßnahmenoptionen sind nachstehend beschrieben:
Option 0: Nutzung nichtlegislativer Instrumente oder Maßnahmen (frühzeitig verworfen)
Option 1: Beibehaltung des Status quo (Basisszenario, mit dem andere Optionen verglichen wurden);
Option 2: Ausarbeitung einer EU-Verordnung für die Bewirtschaftung der Fischerei auf kleine pelagische Arten mit dem Ziel einer nachhaltigen Befischung der Bestände ab 2018 oder 2020 (zwei Unteroptionen). Bei Option 2 wird ein neuer Bewirtschaftungsmechanismus vorgeschlagen, dessen Schwerpunkt auf der Produktion der Fischerei durch Einführung von Fangbeschränkungen liegt. Dieser Ansatz wurde in anderen EU-Gewässern erfolgreich erprobt und bewirkte eine Verbesserung der Bestandslage;
Option 3: Versuch einer Änderung des derzeitigen Bewirtschaftungsrahmens (nationale und internationale Rechtsvorschriften), was – je nachdem, ob der Versuch gelingt – zum bestmöglichen oder zum schlimmsten Szenario führen könnte.
Die bevorzugte Option ist Option 2 – eine EU-Verordnung zur Bewirtschaftung der Fischerei auf kleine pelagische Arten – da allein mit ihr alle Ziele erreicht werden können. Zu den voraussichtlichen Ergebnissen von Option 2 wird ein verbesserter Erhaltungszustand von Sardelle und Sardine zählen, was letztendlich dazu beitragen würde, dass der von dieser Ressource abhängige Fischereisektor gesünder und nachhaltiger wird, was bessere Löhne für die einzelnen Fischer und insgesamt eine höhere Rentabilität im Vergleich zum Status quo mit sich bringt.
Der Übergang zu einer nachhaltigeren Fischerei dürfte eine Schrumpfung des Fischereisektors einschließlich der Zahl der Beschäftigten und der Gesamteinnahmen des Sektors erfordern. Da die Fangmengen zurückgehen, werden die Erstverkaufspreise voraussichtlich steigen, wodurch der auf die sinkenden Fangmengen zurückzuführende Einnahmenrückgang des Fischereisektors bis zu einem gewissen Grad ausgeglichen werden könnte. Der Fischverarbeitungssektor (vor allem in Kroatien und Italien) muss möglicherweise verstärkt auf Einfuhren aus anderen Ländern zurückgreifen. Es gibt spezielle Finanzinstrumente und Maßnahmen zur Unterstützung der betroffenen Sektoren während der Übergangsphase.
Im Rahmen von Option 2 sollte im Hinblick auf die Akzeptanz durch die Interessenträger, die überwiegend 2020 vorziehen, als Zielvorgabe für das Erreichen einer nachhaltigen Fischerei eher das Jahr 2020 als 2018 festgesetzt werden. Dieser Termin ist angesichts des wahrscheinlichen Zeitpunkts des Inkrafttretens des Mehrjahresplans auch realistischer.
Keiner der befragten Interessenträger nannte nichtlegislative Maßnahmen (Option 0) als praktikable Option. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation gab lediglich ein Interessenträger an, der derzeitige Rahmen (Option 1) reiche aus. Alle Teilnehmer bis auf einen vertraten die Ansicht, dass eine Änderung des geltenden Rechtsrahmens nicht ausreichen würde (Option 3). Der MEDAC (der sich aus Vertretern der Fischwirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammensetzt), Nichtregierungsorganisationen, Behörden, wissenschaftliche Institute sowie Kroatien, Italien und Slowenien unterstützten die Ausarbeitung eines Mehrjahresplans (Option 2), wobei eine deutliche Präferenz für die Unteroption „2020“ bestand.
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Bei diesem Vorschlag handelt es sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung. Dennoch würde er zur Vereinfachung geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union beitragen. Durch den Mehrjahresplan würden in einem einzigen Rechtsakt alle Vorschriften für die Bewirtschaftung dieser Fischereien auf EU-Ebene zusammengefasst, während beim derzeitigen System zusätzlich zum EU-Rückwurfplan die Vorschriften in drei bestehenden nationalen Bewirtschaftungsplänen enthalten sind, die durch drei separate nationale Verordnungen verabschiedet werden.
Der derzeitige Bewirtschaftungsrahmen ist komplex und ändert sich ständig. Durch Vereinfachung, mehr Stabilität und Transparenz würde daher die derzeitige Lage deutlich verbessert.
Durch den Mehrjahresplan würde zudem ein einfacheres und transparenteres System als derzeit geschaffen, was die Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Bewirtschaftungsmaßnahmen betrifft. Wissenschaftler würden jährlich ihre wissenschaftlichen Gutachten vorlegen, auch zu den Fangbeschränkungen für jeden Bestand, die zur Gewährleistung eines Bestand erhaltenden Niveaus der Fischereitätigkeit erforderlich sind. Mit einem Output-Kontrollsystem wird die erforderliche Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit unmittelbar in eine Verringerung der Fänge umgesetzt, was bei der Input-Kontrolle (z. B. auf der Grundlage des Fischereiaufwands oder der Steuerung der Fangkapazität) nicht der Fall ist. Dieser Mehrjahresplan würde ferner zur Erhöhung der Stabilität und Vorhersehbarkeit der verfügbaren Ressourcen in der Fischerei auf kleine pelagische Arten beitragen.
Die GFP richtet sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die im Fischereisektor eher die Regel als die Ausnahme sind. Bei der Fischerei auf kleine pelagische Arten in der Adria handelt es sich bei fast allen Fischereiunternehmen und der überwiegenden Mehrheit der verarbeitenden Unternehmen um Kleinstunternehmen oder KMU. Es besteht somit kein Grund, sie aufgrund ihrer Größe vom Geltungsbereich des vorliegenden Vorschlags auszunehmen, denn sonst wäre der Großteil des Sektors ausgeschlossen, womit dieser Vorschlag überflüssig wäre. Der EU-Mehrjahresplan würde somit für alle Unternehmen einschließlich KMU und Kleinstunternehmen gelten. Alle vorstehend genannten Auswirkungen dürften daher für alle Unternehmen gelten, wenn auch in unterschiedlichem Maße, je nachdem, wie die Mitgliedstaaten die erforderliche Verringerung der Fischereitätigkeit auf die verschiedenen Flottensegmente verteilen.
Grundrechte
Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der EU- Grundrechtecharta und insbesondere mit Artikel 37 der Charta, der besagt, dass ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Europäischen Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden müssen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Das Monitoring einiger Auswirkungen von Bewirtschaftungsmaßnahmen erfolgt als Teil der laufenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die für das Monitoring der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen des Mehrjahresplans erforderlichen Daten werden von den Mitgliedstaaten gemäß den Rechtsvorschriften der EU für die Datenerhebung bereits erhoben. Der STECF führt auch eine regelmäßige Bewertung des Zustands von Sardelle und Sardine sowie der sozioökonomischen Leistung der Sektoren Fischerei und Fischverarbeitung durch. Die Auswirkungen des Mehrjahresplans auf die Märkte werden alle zwei Jahre durch die Europäische Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (EUMOFA) überwacht. Daher stehen Ausgangsdaten zur Verfügung und es gibt bereits ein Verfahren für das Monitoring der vorstehend genannten operativen Ziele sowie der sozioökonomischen Auswirkungen des Mehrjahresplans.
Im Mehrjahresplan ist eine regelmäßige Bewertung seiner Auswirkungen auf die betreffenden Bestände auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten vorgesehen. Dabei ist es entscheidend, einen geeigneten Zeitraum für diese Bewertung festzulegen. Der Zeitraum muss so bemessen sein, dass regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Bei der zeitlichen Planung der Evaluierung sollte auch die Verzögerung berücksichtigt werden, die zwischen der Erhebung der biologischen und sozioökonomischen Daten und dem Arbeitsverfahren der wissenschaftlichen Stellen, die diese Daten bewerten, besteht. Der STECF empfahl, dass bei der Bewertung der Mehrjahrespläne die Daten über die Auswirkungen von drei Jahren zugrunde gelegt werden sollten. Außerdem wies der STECF darauf hin, dass es ab der Umsetzung des Plans fünf Jahre dauert, bis verfügbare Daten aus drei Jahren vorliegen. Daher sollte der Mehrjahresplan alle fünf Jahre bewertet werden.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die regelmäßige Bewertung der Auswirkungen des Mehrjahresplans die Gesetzgeber nicht daran hindert, den Plan aufgrund neuer wissenschaftlicher, politischer oder sozioökonomischer Entwicklungen anzupassen.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, Fischereiressourcen zu erhalten, sowie unter Berücksichtigung der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der darin festgelegten Grundsätze, Ziele und Inhalte von Mehrjahresplänen werden die wesentlichen Elemente des Plans wie folgt definiert:
Der Geltungsbereich des Mehrjahresplans umfasst kleine pelagische Bestände, insbesondere Sardelle, Sardine, Makrele und Stöcker und die Fischereien, die diese Bestände im Adriatischen Meer befischen.
Der Mehrjahresplan soll dazu beitragen, dass die Ziele der GFP erreicht werden und insbesondere der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) für die betreffenden Bestände erreicht und gehalten wird, ein nachhaltiger Fischereisektor erreicht und ein wirksamer Bewirtschaftungsrahmen geschaffen wird. Darüber hinaus wird der Mehrjahresplan die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung ermöglichen.
Die vorgeschlagenen Vorgaben werden wie vom STECF empfohlen als Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit um den FMSY herum angegeben, die bis spätestens 2020 zu erreichen sind. Diese Wertebereiche um den FMSY herum ermöglichen eine Bewirtschaftung der betreffenden Bestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags und bieten ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit für den Sektor. Ziele für Sardelle und Sardine wurden aufgenommen und die Wertebereiche wurden vom STECF empfohlen9. Innerhalb dieser Wertebereiche ist eine Bewirtschaftung der betreffenden Bestände auf MSY-Grundlage möglich. Zudem können durch die Angabe von Wertebereichen bei Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten leichter Änderungen vorgenommen werden, während ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit erhalten bleibt. Sofern Daten für Fischbestände verfügbar sind, werden diese Referenzpunkte als Biomasse des Laicherbestands angegeben.
Die im Mehrjahresplan enthaltenen Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, die in Tonnen Biomasse des Laicherbestands oder als Abundanz in Zahlen angegeben werden, werden vom STECF festgelegt.
Sicherheitsmechanismen und besondere Erhaltungsmaßnahmen sind mit Referenzpunkten für die Bestandserhaltung verknüpft. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass einer der betreffenden Bestände unterhalb dieser Größe liegt, sollte die zulässige Fangmenge für diesen Bestand gekürzt werden. Diese Maßnahme kann bei Bedarf um andere Maßnahmen ergänzt werden, z. B. technische Maßnahmen, Sofortmaßnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten. Einige dieser Maßnahmen können im Wege der Regionalisierung erlassen werden.
Unter Berücksichtigung künftiger wissenschaftlicher Gutachten müssen im Rahmen der Regionalisierung mit der Pflicht zur Anlandung verknüpfte Bestimmungen erlassen werden, durch die Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, verlängert (und/oder geändert) werden können und Ausnahmen wegen Geringfügigkeit möglich sind. Derzeit werden solche Ausnahmen im Rahmen des Rückwurfplans für das Mittelmeer5 für die Dauer von drei Jahren erlassen.
Der Mehrjahresplan sieht eine regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Annahme von Bestimmungen hinsichtlich der Pflicht zur Anlandung und bei besonderen Maßnahmen, darunter auch technischen Maßnahmen, zur Erhaltung bestimmter Bestände vor.
Die Verordnung enthält Kontrollbestimmungen zum Schiffsüberwachungssystem sowie zu Anmeldungen, elektronischen Logbüchern und bezeichneten Häfen. Hinsichtlich der Anmeldung müssen die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates an die Besonderheiten des Adriatischen Meeres und seiner kleinen pelagischen Arten angepasst werden. In Bezug auf elektronische Logbücher und das Schiffsüberwachungssystem werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates auf alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über acht Meter ausgeweitet, um die Kontrolle der unter den Mehrjahresplan fallenden Fischereien zu verbessern. Was die bezeichneten Häfen betrifft, ist in diesem Vorschlag ein Schwellenwert vorgesehen, bei dessen Überschreiten Sardelle und Sardine nur in Häfen mit verstärkter Kontrolle angelandet werden sollten.
Es erfolgt eine regelmäßige Bewertung des Mehrjahresplans auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten: Der Plan sollte alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, dass zunächst die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Wissenschaftliche Einrichtungen schreiben dies auch als Mindestzeitabstand vor37.
2017/0043 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung eines Mehrjahresplans für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) sollte zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands der Meeresumwelt bis 2020 gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beitragen.
(2)In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften der GFP im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischerei und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.
(3)Aus wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und des Wissenschaftlichen Beirats der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM – SAC) geht hervor, dass die Sardellen- und Sardinenbestände im Adriatischen Meer über dem Niveau befischt werden, durch das der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) gesichert wird.
(4)Obgleich sie sowohl nach einem internationalen Bewirtschaftungsplan im Rahmen der GFCM als auch nach nationalen Bewirtschaftungsplänen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates bewirtschaftet werden, sind die Sardellen- und Sardinenbestände in der Adria weiterhin überfischt und die derzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen werden als unzureichend erachtet, um bis 2020 MSY-Niveau zu erreichen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger haben sich für die Ausarbeitung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für diese beiden Bestände auf EU-Ebene ausgesprochen.
(5)Die derzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen für kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer betreffen den Zugang zu den Gewässern, die Kontrolle des Fischereiaufwands und technische Maßnahmen, mit denen die Verwendung des Fanggeräts geregelt wird. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge ist die Kontrolle der Fänge das am besten geeignete Mittel zur Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit und sie wäre ein wirksameres Bewirtschaftungsinstrument für kleine pelagische Arten.
(6)Um die Ziele der GFP zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.
(7)Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt sein und Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klaren Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung und Sicherheitsmechanismen enthalten.
(8)Der Mehrjahresplan sollte dazu beitragen, dass die Ziele der GFP erreicht werden und insbesondere das MSY-Niveau für die betreffenden Bestände erreicht und gehalten wird, ein nachhaltiger Fischereisektor erreicht und ein effizienter Bewirtschaftungsrahmen geschaffen wird.
(9)Durch Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde eine Pflicht zur Anlandung u. a. aller Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1967/2006 gelten, eingeführt. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 der Kommission ein dreijähriger Rückwurfplan festgelegt, der eine Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung wegen Geringfügigkeit für Sardelle, Sardine, Makrele und Stöcker im Adriatischen Meer vorsieht. Im Hinblick auf die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sollte die Gültigkeit der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 festgelegten Maßnahmen ausgeweitet werden, indem ihre einschlägigen Bestimmungen in den Mehrjahresplan aufgenommen werden.
(10)Im Einklang mit dem ökosystembasierten Ansatz und zusätzlich zu dem fischereibezogenen Deskriptor der Richtlinie 2008/56/EG sind die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Deskriptoren 1, 4 und 6 im Rahmen der Bestandsbewirtschaftung zu berücksichtigen.
(11)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden.
(12)Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Wertebereichen angegeben werden, die mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar sind. Diese Wertebereiche auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Wertebereiche wurden vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) berechnet und sollen eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken. Zusätzlich ist der obere Grenzwert gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim oder Abundanzlimit abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt.
(13)Für die Zwecke der Festlegung von Fangmöglichkeiten sollte es einen Schwellenwert für FMSY-Wertebereiche bei normalem Einsatz sowie, sofern der betreffende Bestand als in gutem Zustand befindlich erachtet wird, eine höhere Grenze für bestimmte Fälle geben. Es sollten nur dann Fangmöglichkeiten bis zur höheren Grenze festgelegt werden können, wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung bei gemischten Fischereien zu erreichen oder um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder um die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zu beschränken.
(14)Sind die MSY-Vorgaben nicht verfügbar, so sollte der Vorsorgeansatz angewendet werden.
(15)Für Bestände, für die sie vorliegen, und für Zwecke der Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, die als MSY Btrigger und Blim ausgedrückt werden, für Sardellen- und Sardinenbestände festgelegt werden. Sinken die Bestände unterhalb MSY Btrigger, sollte die fischereiliche Sterblichkeit unterhalb FMSY gesenkt werden.
(16)Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter den Bezugspunkt Blim sinkt, sollten weitere Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und spezifische Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn in einer wissenschaftlichen Empfehlung angegeben wird, dass ein Bestand gefährdet ist. Diese Maßnahmen sollten gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen ergänzt werden, wie Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(17)Für Bestände, für die keine Referenzpunkte vorliegen, sollte das Vorsorgeprinzip gelten. Im Sonderfall von Beständen, die als Beifänge gefischt werden, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu den Mindestwerten für die Laicherbiomasse solcher Bestände spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind.
(18)Um die Einhaltung der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ermöglichen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen. Solche Maßnahmen sollten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.
(19)Die Frist für die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden.
(20)Der Plan sollte auch vorsehen, dass im Wege delegierter Rechtsakte bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlassen werden, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen oder zur Verbesserung der Selektivität.
(21)Um die vollständige Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen, sollten besondere Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, die diejenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ergänzen.
(22)Da im Adriatischen Meer auf kleine pelagische Arten fischende Schiffe in der Regel kurze Fangreisen unternehmen, sollte die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 derart angepasst werden, dass die Anmeldungen mindestens eineinhalb Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen vorzulegen sind. Angesichts der begrenzten Auswirkung von Fangreisen, bei denen es um sehr kleine Mengen von Fisch der betreffenden Bestände geht, sollte ein Schwellenwert für diese Anmeldungen festgelegt werden, wenn diese Schiffe mindestens eine Tonne Sardelle oder Sardine an Bord mitführen.
(23)Da elektronische Instrumente eine bessere und frühzeitigere Überwachung der Fischereien gewährleisten, vor allem der räumlichen Verteilung der Fangtätigkeiten und der Nutzung der Bestände, sollte der Einsatz des Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Logbuchs gemäß den Artikeln 9 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern ausgeweitet werden.
(24)Es sollten Schwellenwerte für Fänge von Sardelle und Sardine festgelegt werden, bei deren Überschreiten die Fischereifahrzeuge die Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen. Bei der Bezeichnung dieser Häfen oder küstennahen Orte sollten die Mitgliedstaaten zudem die Kriterien gemäß Artikel 43 Absatz 5 der genannten Verordnung in einer Weise beachten, dass eine wirksame Kontrolle der Bestände gewährleistet wird.
(25)Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für die Erhaltung von Makrele und Stöcker, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat zur Gewährleistung einer gleichberechtigten Beteiligung während der Vorbereitung delegierter Rechtsakte sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben gezielt Zugang zu Sitzungen der sich mit der Vorbereitung delegierter Rechtsakte befassenden Expertengruppen der Kommission.
(26)In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Vorschriften für die regelmäßig von der Kommission durchzuführende Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung erlassen werden. Eine solche Überprüfung sollte sich auf eine regelmäßige Bewertung des Plans auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten stützen. Der Plan sollte alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, dass zunächst die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Wissenschaftliche Einrichtungen schreiben dies auch als Mindestzeitabstand vor.
(27)Vor der Erstellung des Plans wurden seine voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewertet –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1.Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer aufgestellt.
2.Diese Verordnung gilt für die Bestände von Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer („die betreffenden Bestände“) und für die Fischereien, die diese Bestände befischen. Sie gilt auch für Beifänge von Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.), die im Adriatischen Meer bei der Befischung der betreffenden Bestände gefangen werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
1.Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates.
2.Darüber hinaus bezeichnet der Begriff
(a)„Adriatisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18;
(b)„geografisches GFCM-Untergebiet“ das geografische Untergebiet des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(c)„kleine pelagische Bestände“ die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Bestände und jede Kombination dieser Bestände;
(d)„Spanne von FMSY“ eine Spanne, bei der jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb der wissenschaftlich angegebenen Spanne, bei gemischten Fischereien und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten, unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führt, ohne den Fortpflanzungsprozess der betreffenden Bestände wesentlich zu beeinträchtigen;
(e)„MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht;
(f)„Fangmöglichkeit“ ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand.
Artikel 3
Ziele
1.Der Mehrjahresplan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt. Außerdem zielt der Plan darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.
2.Der Mehrjahresplan bietet einen wirksamen, einfachen und stabilen Rahmen für die Bewirtschaftung kleiner pelagischer Bestände im Adriatischen Meer.
3.Der Mehrjahresplan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die diese Pflicht gilt und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.
4.Mit dem Mehrjahresplan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist.
5.Insbesondere wird mit dem Mehrjahresplan das Ziel verfolgt,
(a)sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG dargelegten Bedingungen erfüllt sind, und
(b)zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG im Verhältnis zu der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen.
KAPITEL II
ZIELVORGABEN, SICHERHEITSMECHANISMEN UND BESONDERE MAßNAHMEN
Artikel 4
Zielvorgaben für Sardelle und Sardine
1.Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der in Anhang I festgelegten Spannen liegen und den Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.
2.Die Fangmöglichkeiten entsprechen den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung.
3.Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Fangmöglichkeiten auf Niveaus festgelegt werden, die geringeren fischereilichen Sterblichkeiten entsprechen als jene, die in Anhang I Spalte A festgelegt sind.
4.Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte B festgelegt werden, sofern der betreffende Bestand oberhalb des Mindestreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands gemäß Anhang II Spalte A liegt,
(a)wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele in Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen,
(b)wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder
(c)um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.
Artikel 5
Sicherheitsmechanismen
1.Die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, angegeben als Mindest- und als Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands, die anzuwenden sind, um die volle Reproduktionskapazität der betreffenden Bestände zu sichern, sind in Anhang II festgelegt.
2.Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betreffenden Bestände unter dem in Anhang II Spalte A dieser Verordnung festgelegten Mindestreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 dieser Verordnung werden zur Erreichung dieser Werte die Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände insbesondere auf einem Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der Spanne gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung gesenkt wird, wobei der Abnahme der Biomasse dieses Bestands Rechnung getragen wird.
3.Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betreffenden Bestände unter dem in Anhang II Spalte B dieser Verordnung festgelegten Grenzwert für den Referenzpunkt der Biomasse des Laicherbestands (Blim) liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 können derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.
Artikel 6
Spezifische Erhaltungsmaßnahmen
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen zur Erhaltung eines der kleinen pelagischen Bestände nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich sind, oder liegt im Fall von Sardelle und Sardine in einem bestimmten Jahr die Biomasse des Laicherbestands eines dieser Bestände unter den Referenzpunkten für die Bestandserhaltung gemäß Anhang II Spalte A der vorliegenden Verordnung, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen:
(a)Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Konstruktion der Fanggeräte, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;
(b)Einsatz von Fanggeräten und Einsatztiefe von Fanggeräten, zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;
(c)Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten zum Schutz von laichenden Fischen und Jungfischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;
(d)Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten oder des Einsatzes bestimmter Fanggeräte zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;
(e)Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren;
(f)sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität.
KAPITEL III
BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PFLICHT ZUR ANLANDUNG
Artikel 7
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung für im Adriatischen Meer gefangene kleine pelagische Arten
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen betreffend:
(a)Ausnahmen von der Anwendung der Pflicht zur Anlandung für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu erleichtern; und
(b)Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu ermöglichen; derartige Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sind für Fälle vorgesehen, die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannt sind und die Bedingungen der genannten Bestimmung erfüllen;
(c)spezifische Bestimmungen für die Dokumentierung der Fänge, insbesondere zur Kontrolle der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung, und
(d)Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren.
KAPITEL IV
REGIONALISIERUNG
Artikel 8
Regionale Zusammenarbeit
1.Für die in den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
2.Für die Zwecke von Absatz 1 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Mehrjahresplans gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juni des vorangegangenen Jahres vorzulegen.
3.Die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse bleiben von den in den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung erteilten Befugnissen unberührt.
KAPITEL V
KONTROLLE UND DURCHSETZUNG
Artikel 9
Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Die in diesem Kapitel aufgeführten Kontrollmaßnahmen werden zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Maßnahmen angewendet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 10
Anmeldung
1.Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die dort festgelegte Anmeldung mindestens eineinhalb Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten können im Einzelfall eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten.
2.Die Anmeldepflicht gilt für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die mindestens eine Tonne Sardelle oder Sardine an Bord mitführen.
Artikel 11
Schiffsüberwachungssystem
1.Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgeweitet, die gezielten Fischfang auf kleine pelagische Fischerei in der Adria betreiben.
2.Die Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt unabhängig von der Länge der Schiffe nicht für Schiffe, die gezielten Fischfang auf kleine pelagische Arten in der Adria gemäß der vorliegenden Verordnung betreiben.
Artikel 12
Elektronisches Führen und elektronische Übermittlung von Fischereilogbüchern
1.Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Pflicht zum Führen eines elektronischen Fischereilogbuchs und zu seiner elektronischen Übermittlung mindestens einmal täglich an die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf die Kapitäne von Schiffen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgeweitet, die gezielten Fischfang auf Sardelle oder Sardine betreiben.
2.Die Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt unabhängig von der Länge der Schiffe nicht für Kapitäne von Schiffen, die gezielten Fischfang auf Sardelle oder Sardine betreiben.
Artikel 13
Bezeichnete Häfen
Für Arten des betreffenden Bestands, für die der Mehrjahresplan gilt, wird der in Lebendgewicht ausgedrückte Schwellenwert, ab dem Fischereifahrzeuge ihre Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen, wie folgt festgesetzt:
(a)2 000 kg Sardelle;
(b)2 000 kg Sardine.
KAPITEL VI
ÜBERPRÜFUNG
Artikel 14
Bewertung des Mehrjahresplans
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre legt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen des Mehrjahresplans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
KAPITEL VII
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Ausübung der Befugnisübertragung
1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6 und 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3.Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6 und 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident