Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017M8610

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8610 — CKI/CKP/ista Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

    ABl. C 294 vom 5.9.2017, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/5


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.8610 — CKI/CKP/ista Group)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2017/C 294/05)

    1.

    Am 28. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CK Hutchison Holdings Limited („CKHH“, Kaimaninseln) — indirekt über die CK Infrastructure Holding Limited („CKI“, Bermuda) — und das Unternehmen Cheung Kong Property Holdings Limited („CKP“, Kaimaninseln) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der ista-Gruppe, deren oberste Muttergesellschaft die ista Luxembourg GmbH Sàrl („ista“, Luxemburg) ist.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   CKHH: auf fünf Kerngeschäftsfeldern tätig: i) Häfen und damit verbundene Dienstleistungen, ii) Einzelhandel, iii) Infrastruktur, iv) Energie und v) Telekommunikation; innerhalb von CKHH verwaltet CKI diversifizierte Investitionen in die Energie-, Verkehrs- und Wasserinfrastruktur, die Entsorgungswirtschaft, die Energiegewinnung aus Abfall sowie in Infrastrukturbetriebe

    —   CKP: Immobilienentwicklung und -investitionen, Betrieb von Hotels und Aparthotels, Immobilien- und Projektmanagement, Infrastrukturinvestitionen und Flugzeugleasing

    —   ista: Einzelverbrauchserfassung für Wärme und Wasser sowie damit verbundene Dienstleistungen hauptsächlich im EWR mit den Schwerpunkten Deutschland, Frankreich und Dänemark

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8610 — CKI/CKP/ista Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


    Top