Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017M8598

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8598 — BNPP/Starwood/Hotel Portfolio) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

    ABl. C 264 vom 11.8.2017, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 264/25


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.8598 — BNPP/Starwood/Hotel Portfolio)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2017/C 264/14)

    1.

    Am 4. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BNP Paribas Group („BNPP“, Frankreich) und das Unternehmen Starwood Hotels & Resorts Worldwide, LLC („Starwood“, USA), das der Unternehmensgruppe Marriott International, Inc. („Marriott“, USA) angehört, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen im Rahmen bestehender Hotelmanagementverträge die gemeinsame Kontrolle über zwei Hotels in Italien („Hotel-Portfolio“).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   BNPP: Bankengruppe, die im In- und Ausland tätig ist. Ihre beiden Kerngeschäftsfelder sind: i) Privatkundengeschäft und -dienstleistungen und ii) Firmenkundengeschäft und institutionelles Bankgeschäft;

    —   Starwood: 100 %ige Tochtergesellschaft von Marriott. Marriott ist ein diversifiziertes Unternehmen des Gastgewerbes, das in der Verwaltung und im Franchising von weltweit rund 6 080 Hotels und Time-Sharing-Objekten tätig ist;

    —   Hotel-Portfolio: zwei Hotels in Italien (Westin Palace in Mailand und Westin Europa & Regina in Venedig), die derzeit indirekt von Marriott verwaltet werden.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8598 — BNPP/Starwood/Hotel Portfolio per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


    Top