Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017IP0026

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zu der Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik (2016/2094(INI))

    ABl. C 252 vom 18.7.2018, p. 62–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/62


    P8_TA(2017)0026

    Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zu der Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik (2016/2094(INI))

    (2018/C 252/08)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom Dezember 2005 (1),

    unter Hinweis auf die Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit (2) und den Gemeinsamen Standpunkt der EU für die zweite Hochrangige Tagung der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit (GPEDC) in Nairobi (vom 28. November bis 1. Dezember 2016) (3),

    unter Hinweis auf das Abschlussdokument des vierten Hochrangigen Forums über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit vom Dezember 2011, auf dem die GPEDC begründet wurde,

    unter Hinweis auf die Agenda 2030 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die am 25. September 2015 auf dem Gipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in New York verabschiedet wurde (4),

    unter Hinweis auf die Aktionsagenda von Addis Abeba zur Entwicklungsfinanzierung (5),

    unter Hinweis auf die Erklärung von Dili vom 10. April 2010 über die Friedenskonsolidierung und den Aufbau staatlicher Strukturen und auf den am 30. November 2011 eingeführten „New Deal für die Zusammenarbeit mit fragilen Staaten“,

    unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 als Teil des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommene Übereinkommen von Paris (COP 21) (6),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637),

    unter Hinweis auf den Humanitären Weltgipfel vom 23./24. Mai 2016 in Istanbul und die dabei eingegangenen Verpflichtungen zum Handeln (7),

    unter Hinweis auf die auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wohnungsbau und nachhaltige Stadtentwicklung (Habitat III) angenommene Neue Städteagenda, die vom 17. bis 20. Oktober 2016 in Quito/Ecuador, stattfand (8),

    unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht von OECD und UNDP aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Making Development Co-operation More Effective“ (Entwicklungszusammenarbeit wirksamer gestalten) (9),

    unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über Entwicklungszusammenarbeit, in dem festgelegt ist, dass sich die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gegenseitig ergänzen und verstärken und in dem die Bekämpfung und Beseitigung der Armut als Hauptziel der EU-Entwicklungspolitik festgelegt sind,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2012 zum Thema „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“,

    unter Hinweis auf den EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (10),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des EU-Rates vom 19. Mai 2014 zu einem an Rechtsnormen orientierten, alle Menschenrechte einschließenden Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit (11),

    unter Hinweis auf die im Juni 2016 veröffentlichte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (12),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD), das 2011 von der EU unterzeichnet und ratifiziert wurde, und auf die Abschließenden Bemerkungen der VN zu der Umsetzung des CRPD,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

    unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für die Gleichstellung 2016–2020 und auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019),

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere vom 17. November 2005 zu dem Vorschlag für eine gemeinsame Erklärung des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission über die Entwicklungszusammenarbeit mit dem Titel „Europäischer Konsens“ (13), vom 5. Juli 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung“ (14), vom 11. Dezember 2013 zur Geberkoordinierung in der Entwicklungshilfe (15), vom 25. November 2014 zur EU und zum globalen Entwicklungsrahmen in der EU für die Zeit nach 2015 (16), vom 19. Mai 2015 zur Entwicklungsfinanzierung (17), vom 8. Juli 2015 zum Thema „Steuerumgehung und Steuerhinterziehung als Herausforderungen für die Staatsführung, den Sozialschutz und die Entwicklung in Entwicklungsländern“ (18), vom 14. April 2016 über Privatsektor und Entwicklung (19), vom 12. Mai 2016 zur Weiterverfolgung und Überprüfung der Agenda 2030 (20), vom 7. Juni 2016 zu dem Bericht 2015 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (21) und vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (22),

    unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Gender Equality and Women's Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016-2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau — Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)) (SWD(2015)0182) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2015, in denen der entsprechende Aktionsplan für die Gleichstellung 2016–2020 gebilligt wurde,

    unter Hinweis auf den Neuen Rahmen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frauenrechte: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016-2020);

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen (23),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und seine vier Grundprinzipien des Diskriminierungsverbots (Artikel 2), des Wohles des Kindes (Artikel 3), des Rechts auf Überleben, Entwicklung und Schutz (Artikel 6) und der Berücksichtigung des Kindeswillens (Artikel 12),

    unter Hinweis auf den anstehenden Bericht seines Entwicklungsausschusses zu den Themen „Bewältigung der Flüchtlings- und Migrationsbewegungen: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU“ (2015/2342(INI)) und auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (24),

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A8-0020/2017),

    A.

    in der Erwägung, dass eine Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik zeitgemäß und notwendig ist in Anbetracht des geänderten externen Rahmens, darunter der Annahme der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens (COP 21), des Sendai-Rahmens für die Reduzierung des Katastrophenrisikos, der Aktionsagenda von Addis Abeba zur Entwicklungsfinanzierung und der Globalen Partnerschaft für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit, sowie neuer oder wachsender globaler Herausforderungen wie Klimawandel, Kontext der Migration, stärker diversifizierter Entwicklungsländer mit unterschiedlichen und besonderen Entwicklungsbedürfnissen, neuer Geberländer und neuer globaler Akteure, durch die der Spielraum für die Zivilgesellschaft eingeschränkt wird, sowie der Änderungen innerhalb der EU, einschließlich Änderungen infolge des Vertrags von Lissabon, der Agenda für den Wandel und der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union;

    B.

    in der Erwägung, dass die universelle Agenda 2030 und die damit zusammenhängenden Ziele für nachhaltige Entwicklung („Sustainable Development Goals“ — SDG) darauf abzielen, innerhalb der von unserem Planeten gesetzten Grenzen für eine nachhaltige Entwicklung zu sorgen, Partnerschaften aufzubauen, die die Menschen in den Mittelpunkt rücken, ihnen lebenswichtige Ressourcen wie Nahrungsmittel, Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, Gesundheitsversorgung, Energie, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten zu bieten und Frieden, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu fördern; in der Erwägung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, die mit den Grundsätzen der Eigenverantwortung der Länder, einschließlich der Entwicklungspartnerschaften, der Ergebnisorientierung, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht, im Einklang stehen; in der Erwägung, dass ein auf Rechten basierender Ansatz im Einklang mit der VN-Resolution 41/128, in der das Recht auf Entwicklung als unveräußerliches Menschenrecht festgelegt ist, eine Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung darstellt;

    C.

    in der Erwägung, dass es in Artikel 208 AUEV heißt: „Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig“;

    D.

    in der Erwägung, dass der Klimawandel ein Phänomen ist, mit dem man sich dringend befassen muss, weil er die armen und am stärksten gefährdeten Länder in höherem Maße trifft;

    E.

    in der Erwägung, dass drei Viertel der Armen weltweit in Ländern mit mittlerem Einkommen (MIC) leben; in der Erwägung, dass die MIC keine homogene Gruppe sind, sondern unterschiedliche Bedürfnisse haben und vor unterschiedlichen Herausforderungen stehen und dass die Entwicklungszusammenarbeit der EU daher hinreichend differenziert sein muss;

    F.

    in der Erwägung, dass der im Vertrag verankerte Ansatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung die EU dazu verpflichtet, Zielen der Entwicklungszusammenarbeit bei Maßnahmen in anderen Politikfeldern, die voraussichtlich die Entwicklungsländer betreffen, Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass eng miteinander verknüpfte Politikbereiche wie Handel, Sicherheit, Migration, humanitäre Hilfe und Entwicklung daher so ausgearbeitet und umgesetzt werden müssen, dass sie sich gegenseitig verstärken;

    G.

    in der Erwägung, dass die Migration angesichts von über 65 Millionen gewaltsam Vertriebenen weltweit zu einem immer dringenderen Problem wird; in der Erwägung, dass die große Mehrheit der Flüchtlinge in Entwicklungsländern lebt; in der Erwägung, dass fragile staatliche Strukturen, Instabilität und Kriege, Menschenrechtsverletzungen, extreme Armut und fehlende Perspektiven zu den Hauptursachen dafür zählen, dass Menschen ihre Heimat verlassen; in der Erwägung, dass in den letzten Jahren Millionen von Menschen in die EU eingewandert oder dahin geflüchtet sind;

    H.

    in der Erwägung, dass einige aktuelle Vorschläge der Kommission ein Indiz dafür sind, dass die Entwicklungspolitik im neuen Licht der Migrationssteuerung neu ausgerichtet wird, um die — oftmals kurzfristigen — EU-Prioritäten zu erfüllen; in der Erwägung, dass es keine Konditionalität zwischen der Entwicklungshilfe und der Zusammenarbeit der Empfängerländer bei Migrationsfragen geben darf; in der Erwägung, dass Fonds wie der Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika und die europäische Investitionsoffensive für Drittländer aufgelegt wurden, um auf die jüngsten Migrationskrisen in der EU zu reagieren; in der Erwägung, dass die EU-Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit in erster Linie auf die Verringerung und langfristig auf die Beseitigung der Armut abzielen und auf den Grundsätzen der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit basieren muss;

    I.

    in der Erwägung, dass Gesundheit und Bildung Grundvoraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung sind; in der Erwägung, dass Investitionen, die einen allgemeinen Zugang zu diesen Bereichen gewährleisten sollen, daher in der Agenda 2030 und den SDG einen herausragenden Platz einnehmen und dass dafür angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten, um Nebeneffekte für andere Sektoren zu erzielen;

    J.

    in der Erwägung, dass KMU und Kleinstunternehmen weltweit das Rückgrat der Volkswirtschaften bilden, ein wesentlicher Bestandteil der Volkswirtschaft von Entwicklungsländern sind und neben gut funktionierenden staatlichen Sektoren einen Schlüsselsektor für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wachstums darstellen; in der Erwägung, dass KMU, insbesondere in Entwicklungsländern, oftmals nur einen eingeschränkten Zugang zu Kapital haben;

    K.

    in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung inzwischen in Städten lebt, und in der Erwägung, dass bis 2050 ein Anstieg auf zwei Drittel prognostiziert wird, wobei etwa 90 % des städtischen Wachstums in Afrika und Asien stattfindet; in der Erwägung, dass angesichts dieser Tendenz eine nachhaltige Stadtentwicklung umso notwendiger ist; in der Erwägung, dass die Sicherheit in den Städten in vielen Entwicklungsländern zu einer immer größeren Herausforderung wird;

    L.

    in der Erwägung, dass die Ozeane eine entscheidende Rolle mit Blick auf Artenvielfalt, Ernährungssicherheit, Energie, Beschäftigung und Wachstum spielen, dass aber die Meeresressourcen durch Klimawandel, Übernutzung und eine nicht nachhaltige Bewirtschaftung bedroht sind;

    M.

    in der Erwägung, dass Abholzung und Waldschädigung die Ökosysteme erschöpfen und in erheblichem Maße zum Klimawandel beitragen;

    N.

    in der Erwägung, dass die EU-Entwicklungspolitik eine wichtige Ergänzung der Entwicklungspolitik der Mitgliedstaaten ist, die sich auf Bereiche mit komparativem Vorteil und die Möglichkeiten konzentrieren sollte, in deren Rahmen die globale Rolle der EU als Organisation die Ziele ihrer Entwicklungspolitik weiter voranbringen kann;

    O.

    in der Erwägung, dass die Entwicklungspolitik eine Schlüsselstellung in der EU-Außenpolitik einnimmt; in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten der weltweit größte Geber in der Entwicklungspolitik sind und weltweit mehr als die Hälfte der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe leisten;

    P.

    in der Erwägung, dass die Ungleichheiten in Bezug auf Wohlstand und Einkommen weltweit zunehmen; in der Erwägung, dass diese Tendenz den sozialen Zusammenhalt gefährdet und verstärkt zu Diskriminierung, politischer Instabilität und Unruhen zu führen droht; in der Erwägung, dass die Mobilisierung einheimischer Ressourcen daher von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und eine praktikable Strategie ist, um die Abhängigkeit von ausländischer Hilfe langfristig zu überwinden;

    1.

    betont, dass es wichtig ist, dass im Rahmen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik sowohl auf der Ebene der EU als auch auf der der Mitgliedstaaten ein gemeinsamer und kohärenter Standpunkt zu den Zielen, Werten, Grundsätzen und wichtigsten Aspekten der Entwicklungspolitik, einschließlich ihrer Umsetzung, bereitgestellt wird; ist der Überzeugung, dass der Besitzstand des Konsenses und insbesondere sein ganzheitliches Konzept und das klare vorrangige Ziel der Bekämpfung und langfristig der Beseitigung der Armut bei seiner Überarbeitung gewahrt werden müssen; ist zudem der Überzeugung, dass auch die Bekämpfung von Ungleichheiten ein Ziel sein muss, wie es auch in den Zielen für nachhaltige Entwicklung anerkannt wurde; weist darauf hin, dass sich die entwicklungspolitischen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU untereinander verstärken und ergänzen sollten;

    2.

    warnt davor, die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe („Official Development Assistance“ — ODA) mit dem Ziel auszuweiten, andere Kosten als die Kosten zu decken, die unmittelbar mit den zuvor genannten Zielen verbunden sind; betont, dass jede Reform der ODA darauf ausgerichtet sein muss, die Entwicklungswirkung zu erhöhen;

    3.

    erkennt an, dass eine klare europäische außenpolitische Strategie, die Politikkohärenz erfordert, wichtig ist, insbesondere in den Bereichen Frieden und Sicherheit, Migration, Handel, Umwelt und Klimawandel sowie humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit; bekräftigt allerdings, dass die Entwicklungsziele eigenständige Ziele sind; weist auf die vertragsbasierte, in Artikel 208 AEUV verankerte Verpflichtung hin, „bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, (…) den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung“ zu tragen; betont mit Nachdruck, dass es nur ein starkes Konzept der Entwicklungspolitik akzeptieren kann, das in den Verpflichtungen nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union verankert ist und in erster Linie auf die Armutsbekämpfung abzielt; weist auf die Grundsätze des auswärtigen Handelns der EU gemäß Artikel 21 Absatz 1 AEUV, nämlich auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, die Grundsätze der Gleichheit und Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts, hin;

    4.

    legt die Entwicklungszusammenarbeit gemäß dem Vertrag von Lissabon wie folgt dar: Kampf für die WÜRDE durch Beseitigung der ARMUT;

    Entwicklungsziele, Werte und Grundsätze der EU

    5.

    fordert, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), die Agenda 2030 sowie die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung alle internen und externen EU-Maßnahmen bereichsübergreifend erfassen und in den Mittelpunkt des Konsenses gestellt werden und dass dabei die wichtigen Zusammenhänge zwischen seinen Zielen und Vorgaben anerkannt werden; fordert, dass die Bekämpfung und langfristig die Beseitigung der Armut auch künftig die übergeordneten und vorrangigen Ziele der EU-Entwicklungspolitik darstellen und dass dabei ein besonderer Schwerpunkt auf die am stärksten ausgegrenzten Gruppen gelegt und das Ziel verfolgt wird, niemanden zurückzulassen; betont, dass es wichtig ist, Armut im Einklang mit der Definition des Konsenses und der Agenda für den Wandel und im Rahmen des Vertrags von Lissabon zu definieren; "

    6.

    betont den universellen und transformativen Charakter der Agenda 2030; unterstreicht daher, dass Industrie- und Entwicklungsländer gemeinsam die Verantwortung für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung tragen und dass die SDG-Strategie der EU einen kohärenten Katalog von internen und externen politischen Maßnahmen und Verpflichtungen umfassen muss, der mit umfassenden entwicklungspolitischen Instrumenten einhergeht;

    7.

    fordert nachdrücklich, dass die Entwicklungspolitik konsequenter widerspiegelt, dass die Union ihr Hauptaugenmerk auf fragile Staaten, Jugendarbeitslosigkeit, Frauen und Mädchen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und schädlichen Praktiken betroffen sind, sowie auf Frauen und Mädchen in Konfliktsituationen richtet, und weist darauf hin, dass die EU sich verpflichtet hat, mindestens 20 % ihrer ODA für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung bereitzustellen;

    8.

    betont, dass Bildung für das Entstehen selbsttragender Gesellschaften eine entscheidende Rolle spielt; fordert, dass die EU hochwertige Bildung, die technische und berufliche Ausbildung sowie die Zusammenarbeit mit der Industrie als eine grundlegende Voraussetzung für die Beschäftigungsfähigkeit der jungen Menschen und den Zugang zu qualifizierten Arbeitsplätzen verknüpft; ist der Überzeugung, dass insbesondere die Befassung mit der Frage des Zugangs zur Bildung in Not- und Krisensituationen sowohl für die Entwicklung als auch für den Schutz der Kinder von grundlegender Bedeutung ist;

    9.

    betont, dass systemische Faktoren, darunter Geschlechterungleichheit, politische Hindernisse und Machtungleichgewichte, sich auf die Gesundheit auswirken und dass die Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger Gesundheitsversorgung durch ausgebildetes, qualifiziertes und kompetentes Gesundheitspersonal entscheidend ist; betont, dass durch den neuen Konsens daher Investitionen in und die Stärkung der Rolle des an vorderster Front tätigen Gesundheitspersonals gefördert werden sollten, das oftmals eine wesentliche Rolle bei der Bereitstellung der Gesundheitsversorgung in abgelegenen, armen und unterversorgten Gegenden sowie in Konfliktregionen spielt; hebt hervor, dass die Förderung der Erforschung und Entwicklung neuer Gesundheitstechnologien zur Bekämpfung neuartiger Gesundheitsbedrohungen wie Epidemien und antimikrobieller Resistenz für die Verwirklichung der SDG entscheidend ist;

    10.

    fordert ein anhaltendes starkes Engagement der EU für die und die Förderung der auf Regeln beruhenden Weltordnungspolitik und insbesondere der Globalen Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung;

    11.

    betont, dass die Bekämpfung von Ungleichheiten innerhalb von und zwischen den Ländern sowie von Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Geschlechts, Ungerechtigkeit und Konflikten und die Förderung des Friedens, der partizipativen Demokratie, des verantwortlichen Regierungshandelns, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der inklusiven Gesellschaften und des nachhaltigen Wachstums sowie die Anpassung an den Klimawandel und die Befassung mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit dessen Eindämmung Querschnittsziele der EU-Entwicklungspolitik sein müssen; fordert, dass die Agenda 2030 als Ganzes sowie zusammen mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen koordiniert und kohärent umgesetzt wird, unter anderem was den dringenden Handlungsbedarf betrifft, die Erderwärmung zu beschränken und die Arbeit an und die Gelder für die Anpassung zu verstärken bzw. aufzustocken; weist auf die Verpflichtungen der Union hin, dass 20 % ihrer Haushaltsmittel 2014–2020 (etwa 180 Mrd. EUR) für Anstrengungen aufgewendet werden müssen, den Klimawandel zu bekämpfen, und zwar auch im Rahmen ihrer Außen- und Entwicklungspolitik;

    12.

    betont, dass Entwicklungszusammenarbeit durch Inklusion, Vertrauen und Innovation entstehen kann, die darauf aufbauen, dass alle Partner den Einsatz nationaler Strategien und länderspezifischer Ergebnisrahmen respektieren;

    13.

    erkennt die besondere Rolle der Dimension des verantwortlichen Regierungshandelns an, was die Entwicklungspolitik betrifft; fordert die EU auf, die Ausgewogenheit zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereichen zu stärken, indem sie umfassende nationale Strategien für nachhaltige Entwicklung und die richtigen Mechanismen und Verfahren des verantwortlichen Regierungshandelns unterstützt und der Beteiligung der Zivilgesellschaft besondere Aufmerksamkeit einräumt; betont, dass Reformen zur administrativen und fiskalischen Dezentralisierung wichtig sind, um im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip verantwortliches Regierungshandeln auf lokaler Ebene zu fördern;

    14.

    fordert, dass die Partnerländer durch die Entwicklungszusammenarbeit der EU dazu motiviert werden, die SDG in Abstimmung mit der nationalen und lokalen Zivilgesellschaft zu „glokalisieren“, um sie in kontextuell relevante nationale und subnationale Ziele zu überführen, die in nationalen Entwicklungsstrategien, -programmen und -haushalten verankert sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Partner dazu zu motivieren, im Einklang mit dem Grundsatz, dass niemand zurückgelassen werden darf, bei der Überwachung der SDG auch die Stimmen ausgegrenzter Gemeinschaften zu berücksichtigen und konkrete Mechanismen zu fördern, um dies zu ermöglichen;

    15.

    fordert, dass im Rahmen der EU-Entwicklungspolitik Unterstützung weiterhin vorrangig für die am wenigsten entwickelten Länder und Länder mit niedrigem Einkommen („least developed countries“ — LDC bzw. „low-income countries“ — LIC) sowie für kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern bereitgestellt wird und dass im Einklang mit der Aktionsagenda von Addis Abeba und unter vollständiger Einhaltung des Grundsatzes der Differenzierung auf die vielfältigen und spezifischen Bedürfnisse von Ländern mit mittlerem Einkommen („middle-income countries“ — MIC) eingegangen wird, in denen die Mehrheit der armen Menschen weltweit lebt; fordert die Verankerung eines territorialen Ansatzes für Entwicklungsfragen, um lokale und regionale Gebietskörperschaften zu stärken und besser gegen Ungleichheiten innerhalb der Länder vorzugehen;

    16.

    betont, dass der Grundsatz der demokratischen Eigenverantwortung wichtig ist, demzufolge die Entwicklungsländer für ihre eigene Entwicklung in erster Linie selbst Verantwortung tragen, es den nationalen Parlamenten und Parteien, den regionalen und lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und weiteren Interessenträgern jedoch auch ermöglicht wird, ihrer jeweiligen Rolle an der Seite der nationalen Regierungen uneingeschränkt gerecht zu werden und aktiv am Beschlussfassungsverfahren mitzuwirken; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, die nach oben und nach unten gerichtete Rechenschaftspflicht zu stärken, um besser auf lokale Bedürfnisse einzugehen und die demokratische Eigenverantwortung der Bürger zu stärken;

    17.

    fordert die EU auf, ihre Unterstützung des lokalen und regionalen Kapazitätsaufbaus und von Dezentralisierungsprozessen fortzusetzen und zu intensivieren, um die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu stärken und diese transparenter und stärker rechenschaftspflichtig zu gestalten, damit sie den Bedürfnissen und Erfordernissen ihrer Bürger besser gerecht werden können;

    18.

    fordert im Einklang mit dem Grundsatz der Partnerschaft eine gemeinsame Rechenschaftspflicht für alle gemeinsamen Maßnahmen, um das höchstmögliche Maß an Transparenz zu fördern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine stärkere Rolle der nationalen Parlamente, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaften bei der politischen Kontrolle, der Haushaltskontrolle und der demokratischen Kontrolle zu fördern; fordert, dass Korruption und Straflosigkeit mit allen Mitteln und auf allen politischen Ebenen gemeinsam bekämpft werden;

    19.

    fordert, dass der politische Dialog zwischen der EU und Partnerländern bzw. Partnerregionen eine tragende Säule jeglicher EU-Entwicklungszusammenarbeit ist und dass sich solche Dialoge auf gemeinsame Werte konzentrieren sowie darauf, wie diese gefördert werden können; fordert, dass das Parlament und die Zivilgesellschaft verstärkt in die politischen Dialoge eingebunden werden;

    20.

    betont, dass eine pluralistische und inklusive Demokratie wichtig ist, und fordert die EU auf, bei all ihren Maßnahmen gleiche Ausgangsbedingungen für Parteien und eine dynamische Zivilgesellschaft zu fördern, und zwar auch durch Kapazitätsaufbau und Dialog mit den Partnerländern, damit die Zivilgesellschaft über ausreichenden Spielraum verfügen kann, in dem auch bürgerorientierte und partizipative Mechanismen der Überwachung und Rechenschaftspflicht auf subnationaler, nationaler und regionaler Ebene vorhanden sind, und dafür zu sorgen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Gestaltung, Umsetzung, Überwachung, Überprüfung und Rechenschaftslegung der Entwicklungspolitik eingebunden werden; fordert die EU auf anzuerkennen, dass die Konsultation mit der Zivilgesellschaft ein entscheidender Faktor für den Erfolg in allen Bereichen der Programmplanung ist, um eine integrative Staatsführung zu verwirklichen;

    21.

    erkennt die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit und beim Verfolgen der SDG auf nationaler und globaler Ebene durch Vermittlung von Weltbürgersinn und Sensibilisierung an;

    22.

    fordert, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Rechte der Frauen und Mädchen und die Stärkung ihrer Rolle im Einklang mit dem EU-Aktionsplan für die Gleichstellung und der Agenda 2030 sowohl ein eigenständiges als auch ein übergreifendes Ziel in der EU-Entwicklungspolitik darstellen, wie es auch in den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2015 zu den gleichen Rechten von Frauen und Männern im Kontext der Entwicklung festgelegt wird; fordert, dass spezifische politisch gesteuerte Maßnahmen ergriffen werden, um den Herausforderungen in diesem Bereich zu begegnen; fordert, dass die EU weitere Anstrengungen unternimmt, um die wichtige Rolle von Frauen und jungen Menschen als Akteure im Bereich der Entwicklung und des Wandels zu fördern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Gleichstellung der Geschlechter Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männer aller Altersgruppen umfasst und dass im Rahmen der Programme eine gleichberechtigte Teilhabe an sowie die Förderung von Rechten und Diensten ohne Diskriminierung aus Gründen der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Ausrichtung vorangebracht werden sollten, insbesondere beim Zugang zu Bildung und zu reproduktionsmedizinischen Leistungen und Gesundheitsdiensten;

    23.

    weist darauf hin, dass alle Menschenrechte gefördert, geschützt und gewahrt werden müssen; betont, dass die Wahrung der Rechte von Frauen und Mädchen sowie der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte und die Beseitigung aller Formen von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung, wie unter anderem schädigender Praktiken gegen Kinder, der Früh- und Zwangsheirat und der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen, für die Verwirklichung der Menschenrechte von grundlegender Bedeutung sind; betont, dass ein universeller Zugang zu erschwinglichen, umfassenden und hochwertigen Informationen und Bildungsangeboten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Diensten der Familienplanung gewährleistet werden muss; fordert, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Anstrengungen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau zu beschleunigen, indem Multi-Stakeholder-Partnerschaften vertieft und die Kapazitäten für eine an Gleichstellungsfragen orientierte Haushaltsgestaltung und -planung gestärkt werden sowie die Beteiligung von Frauenorganisationen sichergestellt wird;

    24.

    fordert, dass spezifische EU-Entwicklungsstrategien aufgelegt werden, um schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen besser erreichen, schützen und unterstützen zu können, etwa Frauen und Kinder, LGTBI-Personen, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Kleinerzeuger, Genossenschaften, sprachliche und ethnische Minderheiten sowie indigene Völker, damit ihnen gemäß dem Grundsatz, dass niemand zurückgelassen werden darf, die gleichen Möglichkeiten und Rechte wie der übrigen Bevölkerung eingeräumt werden;

    25.

    bekräftigt die Verpflichtung der EU, in die Entwicklung von Kindern und jungen Menschen zu investieren, indem die Berichterstattung über auf Kinder ausgerichtete Entwicklungszusammenarbeit und einheimische Ressourcen verbessert wird, und die Kapazitäten dafür zu stärken, dass junge Menschen an Aktivitäten mitwirken können, bei denen sie Verantwortung übernehmen;

    26.

    fordert, dass fragile und von Konflikten betroffene Länder beim Zugang zu Ressourcen und Partnerschaften, die für die Verwirklichung der Entwicklungsprioritäten erforderlich sind, unterstützt werden und dass das Peer-Learning zwischen diesen Ländern gefördert und das Zusammenwirken von Entwicklung, Friedenskonsolidierung, Sicherheit und humanitären Partnern sowie die Anstrengungen verstärkt werden;

    27.

    betont, dass die im Kapitel über die menschliche Entwicklung im Rahmen des aktuellen Europäischen Konsenses dargelegten Ziele fortwährend wichtig sind; betont, dass diese Ziele mit den SDG verknüpft werden müssen und dass die Stärkung horizontaler Gesundheitssysteme (und nicht die Unterstützung vertikaler Programme bei spezifischen Krankheiten) in den Mittelpunkt der Programmplanung zur Gesundheitsentwicklung gestellt werden muss, durch die auch die Widerstandsfähigkeit bei Gesundheitskrisen wie dem Ausbruch der Ebola-Epidemie in Westafrika 2013/2014 gestärkt und das Grundrecht auf allgemeine Gesundheitsversorgung sichergestellt wird, wie es auch in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und in der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgesehen ist; weist darauf hin, dass nach Artikel 168 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss; fordert in diesem Zusammenhang eine kohärentere Innovation und Entwicklung der Arzneimittelpolitik, die den Zugang zu Arzneimitteln für alle gewährleistet;

    28.

    schlägt vor, dass sich angesichts des demografischen Wachstums — vor allem in Afrika und in den LDC — und unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass 19 der 21 Länder mit den höchsten Fertilitätsraten in Afrika liegen, dass Nigeria das Land mit der weltweit am schnellsten wachsenden Bevölkerung ist und bis 2050 über die Hälfte des globalen Bevölkerungswachstums auf Afrika entfallen dürfte und dadurch Probleme für die nachhaltige Entwicklung entstehen, ein stärkerer Schwerpunkt auf Programme gelegt wird, die sich mit diesem Thema befassen;

    29.

    begrüßt, dass sich die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit für den neuen globalen Entwicklungsrahmen als ein Prioritätsbereich herausgestellt hat, sowie die Aufnahme eines eigenständigen Ziels zur Beseitigung des Hungers, zur Verwirklichung der Ernährungssicherheit und einer besseren Ernährung sowie zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft; erkennt an, dass Hunger und Armut kein Zufall sind, sondern das Ergebnis sozialer und wirtschaftlicher Ungerechtigkeit und Ungleichheit auf allen Ebenen; bekräftigt, dass mit dem Konsens hervorgehoben werden sollte, dass die EU sich weiterhin für integrierte und sektorübergreifende Ansätze einsetzt, durch die die Kapazitäten für eine diversifizierte Nahrungsmittelerzeugung vor Ort gestärkt sowie ernährungsspezifische und -relevante Interventionen eingeschlossen werden, die insbesondere auf geschlechterspezifische Ungleichheit abzielen;

    30.

    besteht darauf, dass Mechanismen der Rechenschaftspflicht für die Überwachung und Umsetzung der SDG und der 0,7 %-ODA/BNE-Ziele notwendig sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu auf, einen Zeitplan vorzulegen, wie diese Ziele und Zielvorgaben schrittweise erreicht werden können und jährlich an das Europäische Parlament Bericht zu erstatten;

    31.

    betont, dass multisektorale und integrierte Ansätze notwendig sind, um effektiv Resilienz aufzubauen, was voraussetzt, dass auf eine bessere Integration von Maßnahmen im humanitären Bereich, im Bereich der Reduzierung des Katastrophenrisikos, des sozialen Schutzes, der Anpassung an den Klimawandel, der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der Entschärfung von Konflikten hingearbeitet wird und dass weitere Entwicklungsmaßnahmen ergriffen werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, eine integrative Staatsführung zu fördern, durch die Marginalisierung und Ungleichheit als Triebfedern für Benachteiligung bekämpft werden; erkennt an, dass gefährdete Bevölkerungsgruppen in die Lage versetzt werden müssen, mit Risiken umzugehen und Zugang zu Entscheidungsfindungsprozessen zu erhalten, die sich auf ihre Zukunft auswirken;

    32.

    hebt hervor, dass die Kultur für die nachhaltige Entwicklung in menschlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht eine wichtige Rolle spielt, und besteht darauf, dass der kulturellen Dimension als grundlegendem Aspekt der Solidarität, der Zusammenarbeit und der EU-Politik im Bereich Entwicklungshilfe Rechnung getragen werden sollte; fordert dazu auf, kulturelle Vielfalt zu fördern, kulturpolitische Maßnahmen zu unterstützen und lokalen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, sofern dadurch ein Beitrag zur Verwirklichung des Ziels geleistet wird, die nachhaltige Entwicklung zu fördern;

    33.

    weist darauf hin, dass die Stadtbevölkerung bis 2050 voraussichtlich um 2,5 Mrd. Menschen wachsen wird, wobei sich annähernd 90 % dieses Wachstums auf Asien und Afrika konzentrieren; ist sich der Probleme bewusst, die durch das explosionsartige Wachstum von Megastädten entstehen, sowie der Herausforderungen, die sich aufgrund dieses Phänomens für die gesellschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit stellen; fordert eine ausgewogene regionale Entwicklung und weist darauf hin, dass eine verstärkte wirtschaftliche Aktivität in ländlichen Gebieten und kleineren Städten und Gemeinden den Druck verringert, in städtische Megazentren abzuwandern, sodass die Probleme einer unkontrollierten Verstädterung und Migration entschärft werden;

    Differenzierung

    34.

    betont, dass die EU im Rahmen der nationalen Haushaltspläne eine gerechte Umverteilung des Vermögens durch die Entwicklungsländer — sowohl innerhalb als auch zwischen den Ländern — fördern muss, wenn die EU-Entwicklungsstrategie erfolgreich sein soll; hebt hervor, dass sich die europäische Entwicklungshilfe in allererster Linie nach der Situation in den einzelnen Ländern und deren Entwicklungsbedarf und nicht anhand ausschließlich mikroökonomischer Indikatoren oder politischer Erwägungen differenzieren sollte;

    35.

    betont, dass die Entwicklungszusammenarbeit der EU so umgesetzt werden sollte, dass sie die wichtigsten Bedürfnisse in Angriff nimmt und sowohl kurzfristig als auch langfristig die größtmögliche Wirkung zu entfalten versucht; betont, dass maßgeschneiderte Entwicklungsstrategien notwendig sind, die auf lokaler Ebene übernommen und konzipiert werden, um bestimmten Herausforderungen Rechnung zu tragen, denen sich einzelne Länder oder Gruppen von Ländern, beispielsweise kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, fragile Staaten und Entwicklungsländer ohne Meereszugang, gegenübersehen;

    36.

    fordert, dass spezifische Strategien für die Zusammenarbeit mit MIC ausgearbeitet werden, um deren Fortschritte zu konsolidieren und Ungleichheit, Ausgrenzung, Diskriminierung und Armut insbesondere durch die Förderung gerechter und progressiver Steuersysteme zu bekämpfen, wobei zugleich hervorzuheben ist, dass es sich bei den MIC nicht um eine homogene Gruppe handelt und dass jedes einzelne von ihnen spezifische Bedürfnisse hat, denen im Rahmen einer maßgeschneiderten Politik Rechnung getragen werden sollte; betont, dass die Finanzhilfe für MIC verantwortungsbewusst und stufenweise auslaufen und dass der Schwerpunkt auf andere Formen der Zusammenarbeit gelegt werden muss, etwa auf die technische Unterstützung, den Austausch von industriellem Wissen und Fachwissen, öffentlich-öffentliche Partnerschaften, durch die globale öffentliche Güter wie Wissenschaft, Technologie und Innovation unterstützt werden können, den Austausch bewährter Verfahren sowie die Förderung der regionalen Kooperation, der Süd-Süd-Kooperation und der Dreieckskooperation; betont, dass alternative Finanzierungsquellen wichtig sind, beispielsweise die Mobilisierung inländischer Einnahmen, Darlehen ohne bzw. mit geringeren Vorzugsbedingungen, die Zusammenarbeit bei technischen, steuerpolitischen, handelsbezogenen und forschungsbezogenen Fragen sowie öffentlich-private Partnerschaften;

    Wirksamkeit und Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit

    Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit

    37.

    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, unter den Entwicklungsakteuren mit gutem Beispiel voranzugehen und sich erneut zur vollständigen Umsetzung der Grundsätze einer wirksamen Entwicklungszusammenarbeit zu verpflichten sowie Mechanismen, Werkzeugen und Instrumenten Vorrang einzuräumen, durch die mehr Ressourcen die Endbegünstigen erreichen können, nämlich der Eigenverantwortung der Länder bei den Entwicklungsprioritäten, der Ausrichtung auf die nationalen Entwicklungsstrategien und -systeme der Partnerländer, der Ausrichtung auf Ergebnisse, Transparenz und die gemeinsame Rechenschaftspflicht sowie der demokratischen Einbeziehung aller Interessenträger; betont, dass es wichtig ist, dass die EU ihre Bemühungen, die Entwicklungszusammenarbeit so effektiv wie möglich zu gestalten, verstärkt, um dazu beizutragen, die ehrgeizigen Ziele und Zielvorgaben zu erreichen, die in der Agenda 2030 festgelegt sind, und um die öffentlichen und privaten Ressourcen für Entwicklung bestmöglich einzusetzen; fordert, dass im neuen EU-Konsens über die Entwicklungspolitik klar auf die Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit Bezug genommen wird;

    38.

    bekräftigt, dass ein besseres Verständnis in der europäischen Öffentlichkeit geschaffen werden muss und dass diese aktiv in wichtige Debatten zur Entwicklungszusammenarbeit und in Ansätze zur Beseitigung der weltweiten Armut sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung eingebunden werden muss; betont in diesem Zusammenhang, dass informelle Bildung und Bewusstseinsbildung zur Entwicklungszusammenarbeit, auch durch die Fortsetzung und Ausweitung des Programms zur entwicklungspolitischen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (DEAR), integrale Bestandteile der Entwicklungspolitik der EU und der Mitgliedstaaten bleiben müssen;

    39.

    ist der Ansicht, dass eine Vereinfachung der Finanzierung und der bürokratischen Verfahren zu einer verbesserten Wirksamkeit beitragen kann; fordert die EU auf, eine Reform zur beschleunigten Umsetzung anzustrengen (wie es bereits in Ziffer 122 des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik aus dem Jahr 2005 erwähnt wird), mit der die Auswahlverfahren dergestalt überarbeitet werden, dass der Fokus mehr auf dem Antragsteller liegt: Identität, Expertise, Erfahrung, Leistung und Zuverlässigkeit im Einsatz (nicht lediglich auf formalen Voraussetzungen);

    40.

    betont erneut, dass der Aufbau von Kapazitäten wichtig ist, um die Fähigkeit von Bürgern, Organisationen, Regierungen und Gesellschaften zu verbessern, ihren entsprechenden Rollen bei der Konzeption, Umsetzung, Überwachung und Bewertung nachhaltiger Entwicklungsstrategien vollständig gerecht zu werden;

    41.

    begrüßt die erzielten Fortschritte, fordert allerdings, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um sowohl den Anwendungsbereich der gemeinsamen Programmplanung als auch die gemeinsamen Aktivitäten zu deren Umsetzung zu vertiefen und auszuweiten, damit Ressourcen gebündelt werden, die Arbeitsteilung auf Länderebene verbessert wird, Transaktionskosten gesenkt werden, Überschneidungen und die Fragmentierung der Hilfe vermieden werden, die Sichtbarkeit der EU vor Ort zu erhöht wird sowie die Eigenverantwortung der Länder für die Entwicklungsstrategien und die Anpassung an die Prioritäten der Partnerländer gefördert werden; betont, wie wichtig es ist, dass sich der Prozess der gemeinsamen Programmplanung zwischen den europäischen Akteuren vollzieht und weitere Geber nur dann mit einbezogen werden, wenn dies durch die Situation vor Ort gerechtfertigt ist und der europäische Charakter des Prozesses gewahrt bleibt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen mit weiteren Gebern und Organisationen, beispielsweise neuen Gebern, Organisationen der Zivilgesellschaft, privaten Philanthropen, Finanzinstitutionen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, auch künftig zu koordinieren; stellt mit Besorgnis fest, dass Mitte 2015 erst fünf EU-Mitgliedstaaten eine Busan-Umsetzungsplanung veröffentlicht hatten; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Umsetzungspläne zu veröffentlichen und jährlich über ihre Bemühungen um die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu berichten;

    42.

    verweist auf seine Forderung (25), die Mechanismen und Verfahren zur Sicherstellung einer besseren Ergänzung und wirksamen Koordinierung der Entwicklungshilfe zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EU-Organen festzulegen und zu stärken und eindeutige und durchsetzbare Regeln zur Sicherstellung der demokratischen Eigenverantwortung der Empfängerländer sowie von Harmonisierung, Ausrichtung auf die Strategien und Systeme der Empfängerländer, Vorhersehbarkeit der Mittel, Transparenz und gegenseitigen Rechenschaftspflicht bereitzustellen;

    43.

    betont, dass die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eine der Haupttriebkräfte der neuen EU-Entwicklungspolitik sein sollte; weist darauf hin, dass dies nicht nur von den Hilfegebern abhängt, sondern auch davon, ob effiziente und reaktionsfähige Institutionen, solide Maßnahmen, Rechtsstaatlichkeit, eine integrative demokratische Staatsführung sowie Maßnahmen zum Schutz vor Korruption in den Entwicklungsländern und vor illegalen Finanzströmen auf internationaler Ebene bestehen;

    44.

    erkennt die Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei der Entwicklung und insbesondere der dezentralisierten Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas und der Partnerländer als wirksames Mittel für eine gegenseitige Stärkung der Kapazitäten und für die Umsetzung der SDG auf lokaler Ebene an;

    Entwicklungsfinanzierung

    45.

    bekräftigt, dass die ODA weiterhin das Rückgrat der EU-Entwicklungspolitik sein sollte; weist auf die Verpflichtung der EU hin, das ODA-Ziel von 0,7 % des BNE bis 2030 zu erreichen; betont, dass es wichtig ist, dass auch andere Länder — seien es nun Industrie- oder Schwellenländer — den Umfang ihrer für die ODA bereitgestellten Mittel erhöhen; hebt die wichtige Rolle der ODA als Katalysator für den Wandel und Hebel für die Mobilisierung weiterer Ressourcen hervor; weist auf die Verpflichtung der EU hin, Ressourcen für Klimamaßnahmen in Entwicklungsländern zu mobilisieren, ihren Anteil zur Verwirklichung des Ziels der Industrieländer beizutragen, 100 Mrd. USD/Jahr zu mobilisieren, und den Entwicklungsländern weiterhin Mittel in doppelter Höhe für Biodiversitätsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen;

    46.

    fordert, dass objektive und transparente Kriterien für die Zuweisung von Mitteln der Entwicklungshilfe auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU festgelegt werden; fordert, dass sich diese Kriterien auf den Bedarf, Folgenabschätzungen sowie auf die politische, soziale und wirtschaftliche Leistung stützen, damit die Mittel möglichst wirksam eingesetzt werden; betont allerdings, dass eine solche Zuweisung zu keinem Zeitpunkt von Leistungen in Bereichen abhängig gemacht werden sollte, die mit den Entwicklungszielen nicht unmittelbar zusammenhängen; hebt hervor, dass gute Leistungen mit Blick auf einvernehmlich vereinbarte Ziele gefördert und belohnt werden sollten; betont, dass aufgeschlüsselte Daten auf territorialer Ebene wichtig sind, um die Wirkung der ODA besser bewerten zu können;

    47.

    erkennt an, dass die nationale Eigenverantwortung, die Ausrichtung auf die nationalen Entwicklungsstrategien der Partnerländer, eine Schwerpunktlegung auf Ergebnisse, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht im Rahmen allgemeiner Budgethilfen gefördert werden, betont allerdings, dass diese nur erwogen werden sollten, sofern die richtigen Bedingungen vorliegen und wirksame Kontrollsysteme in Kraft sind; weist darauf hin, dass Budgethilfen das beste Mittel sind, um einen authentischen politischen Dialog zu fördern, der zu einer Befähigung zur Selbstbestimmung und zur Eigenverantwortung führt;

    48.

    ist davon überzeugt, dass die Befassung mit den SDG Finanzierungen und Maßnahmen zugunsten der Entwicklung erfordern werden, die über die ODA und öffentliche Maßnahmen hinausgehen; betont, dass sowohl eine inländische als auch eine internationale Finanzierung und sowohl eine private als auch eine öffentliche Finanzierung vonnöten sind sowie eine Politik, in deren Rahmen öffentliche und private Maßnahmen zugunsten der Entwicklung verknüpft werden und ein Umfeld hervorgerufen wird, in dem Wachstum und dessen gerechte Verteilung durch die nationalen Haushaltspläne gefördert werden;

    49.

    weist darauf hin, dass Entwicklungsländer mit erheblichen Einschränkungen beim Steueraufkommen konfrontiert sind und besonders unter der Steuerflucht von Unternehmen sowie illegalen Finanzströmen leiden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) in diesem Bereich zu stärken, die Ausstrahlungseffekte ihrer eigenen Steuerregelungen und -vorschriften auf Entwicklungsländer zu untersuchen und sich für eine bessere Vertretung der Entwicklungsländer in internationalen Foren, die für eine Reform der globalen Steuerpolitik eingerichtet wurden, einzusetzen;

    50.

    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen dabei zu unterstützen, faire, progressive, transparente und effiziente Steuersysteme sowie weitere Mittel für die Mobilisierung inländischer Ressourcen einzurichten, um die Vorhersehbarkeit und Stabilität einer solchen Finanzierung zu verbessern und die Abhängigkeit von Hilfen zu verringern; fordert eine solche Unterstützung in Bereichen wie der Steuerverwaltung, der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, der fairen Umverteilungssysteme sowie der Bekämpfung der Korruption, der Manipulation von Verrechnungspreisen, der Steuerhinterziehung und weiterer Formen illegaler Finanzströme; betont, dass eine fiskalische Dezentralisierung wichtig ist und dass Kapazitäten zur Unterstützung subnationaler Regierungen bei der Gestaltung der lokalen Steuersysteme und der lokalen Steuererhebung aufgebaut werden müssen;

    51.

    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, für multinationale Unternehmen verpflichtende länderspezifische Berichte sowie die verpflichtende Veröffentlichung umfassender und vergleichbarer Daten zu den Tätigkeiten der Unternehmen einzuführen, um Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Ausstrahlungseffekte ihrer eigenen Steuerpolitik, -regelungen und -vorschriften auf die Entwicklungsländer zu bedenken und die notwendigen Reformen anzustrengen, damit europäische Unternehmen, die in Entwicklungsländern Gewinne erzielen, einen fairen Anteil an Steuern in diesen Ländern zahlen;

    52.

    betont, dass Mischfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften notwendig sind, um bei der Finanzierung eine Hebelwirkung zu erzielen, die über die ODA hinausgeht, und um den Grundsätzen der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit effektiv Folge zu leisten, betont allerdings auch, dass dies anhand transparenter Kriterien erfolgen muss, dass deren zusätzliche positive entwicklungspolitische Auswirkungen klar aufgezeigt werden müssen, dass der allgemeine Zugang zu hochwertigen wesentlichen öffentlichen Dienstleistungen nicht untergraben werden darf und dass alle Zahlungen transparent sein müssen; betont, dass im Rahmen der finanzierten Projekte die nationalen Entwicklungsziele, international anerkannte Menschenrechte sowie Sozial- und Umweltstandards, die Bedürfnisse und Rechte der Bevölkerung vor Ort sowie die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit verbindlich eingehalten werden müssen; erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die traditionelle Landnutzung, etwa von Kleinbauern und Viehhirten, in der Regel nicht dokumentiert ist, jedoch geachtet und geschützt werden muss; bekräftigt, dass in Entwicklungspartnerschaften eingebundene Unternehmen den Grundsätzen der sozialen Verantwortung von Unternehmen („corporate social responsibility“ — CSR), den Leitprinzipien der Vereinten Nationen und den OECD-Leitsätzen im Rahmen ihrer Tätigkeit Rechnung tragen und ethische Geschäftspraktiken fördern sollten; stellt fest, dass Entwicklungspolitik und Entwicklungsprogramme sich doppelt auszahlen, wenn das Ziel der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit erreicht wird; fordert alle entwicklungspolitischen Akteure auf, ihr Handeln vollständig an diesen Grundsätzen auszurichten;

    53.

    fordert die EU auf, Investitionen zu fördern, die menschenwürdige Arbeit gemäß den Normen der Internationalen Arbeitsorganisation und der Agenda 2030 schaffen; betont in diesem Zusammenhang den Wert des sozialen Dialogs und dass der Privatsektor transparent und rechenschaftspflichtig sein muss, wenn es um öffentlich-private Partnerschaften geht und sofern Entwicklungsgelder bei Mischfinanzierungen eingesetzt werden;

    54.

    betont, dass Entwicklungsfonds, die für die vorgeschlagene Investitionsoffensive für Drittländer (EIP) sowie für bestehende Treuhandfonds verwendet werden, mit den ODA-kompatiblen Entwicklungszielen und den neuen SDG im Einklang stehen müssen; fordert, dass Mechanismen eingesetzt werden, durch die es dem Parlament ermöglicht wird, seine Kontrollfunktion wahrzunehmen, wenn EU-Entwicklungsfonds außerhalb der üblichen Haushaltsverfahren der EU verwendet werden, insbesondere indem dem Parlament ein Beobachterstatus im Rahmen der EIP, des Treuhandfonds und weiterer strategischer Gremien gewährt wird, die über die Prioritäten und den Geltungsbereich von Programmen und Projekten beschließen;

    55.

    erkennt die Rolle von lokalen Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, Genossenschaften, integrativen Geschäftsmodellen und Forschungsinstituten als Motoren für Wachstum, Beschäftigung und Innovationen vor Ort an, die zur Verwirklichung der SDG beitragen werden; fordert, dass günstige Rahmenbedingungen für Investitionen, die Industrialisierung, wirtschaftliche Tätigkeiten, Wissenschaft, Technologie und Innovationen gefördert werden, um die inländische wirtschaftliche und menschliche Entwicklung anzukurbeln und zu beschleunigen, sowie Schulungsprogramme und regelmäßige Dialoge zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor; erkennt die Rolle der EIB im Rahmen der Investitionsoffensive der EU für Drittländer an und betont, dass ihre Initiativen insbesondere auf junge Menschen und Frauen ausgerichtet sein und — im Einklang mit den Grundsätzen der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit — einen Beitrag zu Investitionen in sozial wichtigen Sektoren wie Wasser, Gesundheit und Bildung leisten sowie das Unternehmertum und den Privatsektor vor Ort unterstützen sollten; fordert die EIB auf, mehr Mittel für Mikrofinanzierungen unter eingehender Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Perspektive zur Verfügung zu stellen; fordert die EIB darüber hinaus auf, gemeinsam mit der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) langfristige Investitionen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung zu finanzieren, und fordert weitere Entwicklungsbanken dazu auf, eine Mikrokredit-Fazilität zur Finanzierung von nachhaltigen Darlehen für landwirtschaftliche Familienbetriebe vorzuschlagen;

    56.

    erachtet es als unerlässlich, dass im neuen Konsens auf eine starke Verpflichtung der EU Bezug genommen wird, einen rechtsverbindlichen internationalen Rahmen zu schaffen, um Unternehmen für ihr Fehlverhalten in den Ländern, in denen sie tätig sind, zur Rechenschaft zu ziehen, da es alle Bereiche der Gesellschaft betrifft — angefangen bei Profiten durch Kinderarbeit und fehlenden existenzsichernden Löhnen, über Ölunfälle und die massenhafte Abholzung von Wäldern, bis hin zur Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern und zu Landraub;

    57.

    fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, verbindliche Maßnahmen zu fördern, um sicherzustellen, dass multinationale Konzerne in jenen Ländern Steuern zahlen, in denen sie ihren Gewinn erzielen bzw. erwirtschaften, und für eine verbindliche länderspezifische Berichterstattung des Privatsektors einzutreten, wodurch die Kapazitäten der Länder zur Mobilisierung heimischer Ressourcen ausgebaut würden; fordert, dass eine Analyse der Ausstrahlungseffekte erstellt wird, um mögliche Praktiken der Gewinnverlagerung zu untersuchen;

    58.

    fordert, dass ein auf den menschlichen Bedürfnissen basierender Ansatz zur Schuldentragfähigkeit verfolgt wird, und zwar über einen verbindlichen Katalog von Standards zur Festlegung einer verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme, von Schuldenprüfungen und eines fairen Mechanismus zur Schuldenumwandlung, mit dem die Rechtmäßigkeit und Tragfähigkeit der Schuldenlast der Länder bewertet werden sollte;

    Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

    59.

    fordert eine EU-weite Debatte zu PKE, um die Verbindung zwischen PKE und der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung (PKNE) zu verdeutlichen; betont, dass die Anwendung der PKE-Grundsätze in allen Politikbereichen der EU von maßgeblicher Bedeutung ist; betont, dass die PKE ein wichtiges Element der EU-Strategie zur Verwirklichung der SDG sein sollte; weist erneut auf die Notwendigkeit hin, dass die EU-Institutionen und Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit in allen internen und externen Politikbereichen Rechnung zu tragen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken dürften, um wirksame Mechanismen zu ermitteln und um bestehende bewährte Verfahren auf Ebene der Mitgliedstaaten zu nutzen, damit die PKE umgesetzt und evaluiert sowie sichergestellt wird, dass bei der Umsetzung der PKE ein geschlechterdifferenzierter Ansatz verfolgt wird und sämtliche Interessenträger, darunter zivilgesellschaftliche Organisationen sowie lokale und regionale Behörden, in diesen Prozess eingebunden werden;

    60.

    schlägt vor, dass zur Sicherstellung der PKE eine Schiedsfunktion eingeführt wird, die dem Präsidenten der Kommission übertragen wird, und dass bei Divergenzen zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union der Präsident der Kommission seiner politischen Verantwortung für die Grundzüge der Politik umfassend gerecht werden und nach Maßgabe der von der Union im Bereich der PKE eingegangenen Verpflichtungen eine Entscheidung fällen muss; ist der Ansicht, dass nach einer Phase der Ermittlung der Probleme eine Reform der Beschlussfassungsverfahren innerhalb der Dienststellen der Kommission und in der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen ins Auge gefasst werden könnte;

    61.

    fordert einen verstärkten Dialog zwischen der EU und den Entwicklungsländern bezüglich der Förderung und Umsetzung der PKE durch die EU; ist der Ansicht, dass die Rückmeldungen der EU-Partner zum Fortschritt der PKE von entscheidender Bedeutung sein können, wenn es darum geht, deren Wirkung genau zu bewerten;

    62.

    bekräftigt seine Forderung, dass Steuerungsprozesse entwickelt werden, um die PKE auf globaler Ebene zu fördern, und dass die EU eine führende Rolle bei der Förderung des PKE-Konzepts auf internationaler Ebene übernimmt;

    Handel und Entwicklung

    63.

    betont, dass ein fairer und angemessen regulierter Handel wichtig ist, um die regionale Integration zu fördern, einen Beitrag zum nachhaltigen Wachstum zu leisten und Armut zu bekämpfen; betont, dass die EU-Handelspolitik Teil der Agenda für nachhaltige Entwicklung sein und die entwicklungspolitischen Ziele der EU zum Ausdruck bringen muss;

    64.

    hebt hervor, dass weiterhin unilaterale Handelspräferenzen zugunsten von Entwicklungsländern bestehen, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, um Entwicklung zu fördern; ist weiterhin der Ansicht, dass der neue Konsens einen Hinweis auf die Verpflichtung der EU zur Förderung fairer und ethischer Handelsregelungen gegenüber Kleinerzeugern in Entwicklungsländern enthalten sollte;

    65.

    begrüßt, dass der wichtige Beitrag des fairen Handels zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen anerkannt wird; fordert die EU auf, ihr Bekenntnis zur Unterstützung und Aufnahme fairer Handelsregelungen in der EU und in den Partnerländern umzusetzen und weiterzuentwickeln, um mit ihrer Handelspolitik nachhaltige Verbrauchs- und Produktionsmuster zu fördern;

    66.

    betont, dass die EU die Entwicklungsländer mit Blick auf den Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels, die Infrastruktur und den Ausbau des inländischen Privatsektors weiterhin unterstützen muss, damit diese in die Lage versetzt werden, Mehrwert zu schaffen, die Produktion zu diversifizieren und ihr Handelsvolumen zu steigern;

    67.

    bekräftigt, dass eine intakte Umwelt, einschließlich eines stabilen Klimas, für die Beseitigung der Armut unerlässlich ist; unterstützt die Anstrengungen der EU, die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bewirtschaftung und Gewinnung von sowie dem Handel mit natürlichen Ressourcen zu verbessern, nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion zu fördern und den illegalen Handel in Bereichen wie Mineralien, Holz sowie wildlebenden Pflanzen und Tieren zu unterbinden; ist der festen Überzeugung, dass weitere Anstrengungen auf globaler Ebene erforderlich sind, um Regelungsrahmen für Lieferketten und eine verstärkte Rechenschaftspflicht des privaten Sektors zu entwickeln, sodass die nachhaltige Bewirtschaftung von und der nachhaltige Handel mit natürlichen Ressourcen sichergestellt werden und ressourcenreichen Ländern und deren Bevölkerung bei gleichzeitigem Schutz der Rechte der lokalen und indigenen Gemeinschaften ermöglicht wird, weiterhin aus einem solchen Handel und dem nachhaltigen Umgang mit Biodiversität und Ökosystemen Nutzen zu ziehen; begrüßt die Fortschritte, die erzielt worden sind, seit der Nachhaltigkeitspakt für Bangladesch ins Leben gerufen wurde, und fordert die Kommission auf, solche Rahmen auf weitere Branchen auszuweiten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, in der vorgeschlagenen Verordnung der EU über Mineralien aus Konfliktgebieten Initiativen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der Sorgfaltspflicht, die die bestehende EU-Holzverordnung ergänzen, für weitere Branchen zu verbessern;

    68.

    hält es für bedauerlich, dass es noch immer keinen Regelungsrahmen dafür gibt, in welcher Weise Unternehmen die Menschenrechte und Verpflichtungen in Bezug auf soziale und ökologische Standards einhalten müssen, wodurch es bestimmten Staaten und Unternehmen ermöglicht wird, diese ungestraft zu umgehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich wirksam für die Arbeit des Menschenrechtsrats und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen mit Blick auf ein internationales Abkommen einzusetzen, damit transnationale Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen Umweltstandards zur Rechenschaft gezogen werden können;

    69.

    bekräftigt, dass koordinierte und beschleunigte Maßnahmen gegen Mangelernährung wichtig sind, um die Agenda 2030 zu erfüllen und das zweite Ziel für nachhaltige Entwicklung, die Beendigung des Hungers, zu verwirklichen;

    70.

    weist auf die entscheidende Rolle hin, die Wälder beim Klimaschutz, bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und bei der Armutsbekämpfung spielen, und fordert die EU auf, zur Eindämmung und Umkehrung der Entwaldung und Waldschädigung beizutragen und eine nachhaltige Waldbewirtschaftung in Entwicklungsländern zu fördern;

    Sicherheit und Entwicklung

    71.

    bekräftigt den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung, betont allerdings, dass der jüngsten ODA-Reform zur Nutzung der Entwicklungsinstrumente für die Sicherheitspolitik strikt Folge geleistet werden muss, indem ein klares Ziel der Beseitigung der Armut und der Förderung der nachhaltigen Entwicklung zur Anwendung kommt; betont, dass das Ziel des Aufbaus friedlicher und inklusiver Gesellschaften, in denen der Zugang zur Justiz allen Menschen offensteht, in das auswärtige Handeln der EU überführt werden sollte, wobei die Widerstandsfähigkeit aufgebaut, die menschliche Sicherheit gefördert, die Rechtsstaatlichkeit gestärkt und das Vertrauen wiederhergestellt wird sowie die komplexen Herausforderungen von Unsicherheit, Fragilität und demokratischem Übergang zu bewältigen sind, indem alle Akteure vor Ort unterstützt werden, die beim Erreichen dieser Ziele behilflich sein können;

    72.

    ist davon überzeugt, dass die Synergien zwischen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und entwicklungspolitischen Instrumenten gefördert werden müssen, um das richtige Verhältnis zwischen Konfliktverhütung, Konfliktlösung, Konfliktnachsorge und Entwicklung zu ermitteln; betont, dass die diesbezüglichen Programme und Maßnahmen im Bereich der auswärtigen Politik umfassend und auf die jeweilige Situation des Landes zugeschnitten sein und — sofern sie von für die Entwicklungspolitik veranschlagten Mitteln finanziert werden — zur Erreichung der im Rahmen der ODA festgelegten zentralen Entwicklungsziele beitragen müssen; betont, dass die Kernaufgaben der Entwicklungszusammenarbeit weiterhin darin bestehen, die Länder in ihren Bemühungen zu unterstützen, stabile und friedliche Staaten zu schaffen, in denen dem verantwortlichen Regierungshandeln, der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten Rechnung getragen wird, und danach zu trachten, dauerhaft funktionierende Marktwirtschaften mit dem Ziel aufzubauen, dass die Menschen Wohlstand erlangen und alle ihre Grundbedürfnisse erfüllt werden können; betont, dass in diesem Zusammenhang die sehr knappen Finanzmittel für die GSVP aufgestockt werden müssen, um diese Politik umfassender zum Tragen bringen zu können, unter anderem zugunsten einer Entwicklung im Einklang mit der PKE;

    Migration und Entwicklung

    73.

    hebt die zentrale Rolle der Entwicklungszusammenarbeit hervor, wenn es darum geht, die eigentlichen Ursachen von Zwangsmigration und Vertreibung zu beseitigen, darunter staatliche Fragilität, Konflikte, Unsicherheit und Ausgrenzung, Armut, Ungleichheit und Diskriminierung, Menschenrechtsverletzungen, mangelnder Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Klimawandel; identifiziert die folgenden Ziele und Zielvorgaben als Voraussetzungen für stabile und resistente Staaten, die weniger anfällig für Situationen sind, welche eventuell eine Zwangsmigration herbeiführen können: Förderung der Menschenrechte und der Menschenwürde, Demokratieaufbau, verantwortliches Regierungshandeln und Rechtsstaatlichkeit, soziale Inklusion und sozialer Zusammenhalt, wirtschaftliche Möglichkeiten mit menschenwürdiger Beschäftigung, auf Menschen ausgerichtete Unternehmen und politischer Spielraum für die Zivilgesellschaft; fordert, dass die Entwicklungszusammenarbeit schwerpunktmäßig auf diese Ziele und Zielvorgaben ausgerichtet wird, um Resilienz zu fördern, und fordert eine mit der Migration zusammenhängende Entwicklungshilfe in Notsituationen, um die Situation zu stabilisieren, das Funktionieren der Staaten aufrechtzuerhalten und den Vertriebenen ein Leben in Würde zu ermöglichen;

    74.

    weist erneut auf den positiven Beitrag der Migranten zur nachhaltigen Entwicklung hin, der auch in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen hervorgehoben wird, auch im Zusammenhang mit Heimatüberweisungen, wobei die Kosten für die Überweisungen weiter gesenkt werden sollten; hebt hervor, dass eine gemeinsame und sinnvolle Reaktion auf die Herausforderungen und Krisen im Zusammenhang mit der Migration einen stärker koordinierten, systematischeren und besser strukturierten Ansatz voraussetzt, bei dem die Interessen der Herkunfts- und Zielländer abgeglichen werden; betont, dass ein wirksamer Weg, einer großen Anzahl an Flüchtlingen und Asylbewerbern zu helfen, darin besteht, die Bedingungen zu verbessern und sowohl humanitäre Hilfe als auch Entwicklungshilfe bereitzustellen; wendet sich zugleich gegen jeden Versuch, die Hilfe mit Grenzkontrollen, der Steuerung von Migrationsströmen oder Rückübernahmeabkommen zu verknüpfen;

    75.

    betont, dass für Herkunfts- und Transitländer von bzw. für Migranten maßgeschneiderte Lösungen für ihre Entwicklung bereitgestellt werden müssen, die ihrer jeweiligen politischen und sozioökonomischen Situation entsprechen; betont, dass im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit die Menschenrechte und die Menschenwürde für alle, verantwortliches Regierungshandeln und der Aufbau von Frieden und Demokratie gefördert werden müssen und dass diese Zusammenarbeit auf gemeinsamen Interessen und Werten und der Achtung des Völkerrechts basieren sollte;

    76.

    betont, dass es einer strengen parlamentarischen Kontrolle und Überwachung von Vereinbarungen in Verbindung mit der Migrationssteuerung und des Einsatzes von Entwicklungsfonds im Zusammenhang mit der Migration bedarf; betont, dass eine enge Zusammenarbeit und die Einführung bewährter Verfahren des Informationsaustauschs zwischen Institutionen wichtig sind, insbesondere in den Bereichen Migration und Sicherheit; äußert erneut seine Bedenken hinsichtlich der zunehmenden Verwendung von Treuhandfonds, z. B. wegen der geringen Transparenz und des Mangels an Rücksprache und regionaler Eigenverantwortung;

    77.

    hebt hervor, dass die europäische Entwicklungspolitik angesichts der aktuellen politischen Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Zwangsmigration mit der Definition des OECD-Entwicklungsausschusses übereinstimmen und auf Entwicklungsbedürfnissen und Menschenrechten basieren muss; betont, dass weitere Entwicklungshilfen nicht von einer Zusammenarbeit in Fragen der Migration, beispielsweise Grenzmanagement oder Rückübernahmeabkommen, abhängig gemacht werden dürfen;

    Humanitäre Hilfe

    78.

    betont, dass es engere Verbindungen zwischen der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit geben muss, um Finanzierungslücken zu beheben, Überschneidungen sowie die Schaffung von Parallelsystemen zu vermeiden und Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen, die mit Widerstandsfähigkeit und Instrumenten für eine verbesserte Krisenverhütung und -vorsorge einhergehen; fordert die EU auf, ihre in der umfassenden Vereinbarung („Grand Bargain“) gemachte Zusicherung zu erfüllen, bis 2020 lokalen und nationalen Akteuren mindestens 25 % ihrer humanitären Hilfe so direkt wie möglich zur Verfügung zu stellen;

    79.

    weist auf die Grundprinzipien der humanitären Hilfe hin: Menschlichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; begrüßt, dass die Kommission unbeirrt daran festhält, den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe nicht zusammenzuführen;

    80.

    betont, dass die internationale Hilfe, die Koordinierung und die Ressourcen für Notfallmaßnahmen, die Wiederherstellung und den Wiederaufbau in Situationen nach einer Katastrophe verbessert werden müssen;

    81.

    begrüßt die Zusage, die Förderung von IKT-Technologien in Entwicklungsländern sowie günstige Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft zu unterstützen, indem die kostenlose, offene und sichere Konnektivität verbessert wird; weist erneut darauf hin, dass Satelliten kostengünstige Lösungen bereitstellen können, um Anlagen und Menschen in entlegenen Gebieten zu verbinden, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dies bei ihrer Arbeit in diesem Bereich zu berücksichtigen;

    Globale öffentliche Güter und Herausforderungen

    82.

    ist fest davon überzeugt, dass die globale Präsenz der EU und ihrer Mitgliedstaaten diese in eine gute Ausgangslage versetzt, weiterhin eine führende internationale Rolle zu spielen, wenn es darum geht, sich mit globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen zu befassen, wobei Erstere immer stärker unter Druck geraten und arme Menschen davon unverhältnismäßig stark betroffen sind; fordert, dass globale öffentliche Güter und Umweltherausforderungen durchgehende Berücksichtigung in dem Konsens finden, unter anderem was die menschliche Entwicklung, Umwelt, einschließlich des Klimawandel und des Zugangs zu Wasser, Unsicherheit und staatliche Fragilität, Migration, erschwingliche Energiedienstleistungen, Lebensmittelsicherheit sowie Beseitigung von Mangelernährung und Hunger betrifft;

    83.

    weist darauf hin, dass die kleinbäuerliche Landwirtschaft und landwirtschaftliche Familienbetriebe als das weltweit geläufigste Agrarmodell bei der Verwirklichung der SDG eine Schlüsselrolle spielen: Sie leisten einen maßgeblichen Beitrag zur Ernährungssicherheit, zur Bekämpfung der Bodenerosion und des Verlustes an Biodiversität sowie zur Eindämmung des Klimawandels und schaffen zugleich Arbeitsplätze; betont, dass die EU daher einerseits die Bildung von Landwirtschaftsorganisationen, einschließlich Genossenschaften, und andererseits eine nachhaltige Landwirtschaft fördern sollte, deren Schwerpunkt auf agroökologischen Verfahren, einer verbesserten Produktivität der landwirtschaftlichen Familienbetriebe, Bauernrechten und Landnutzungsrechten sowie informellen Saatgutsystemen liegt, um Ernährungssicherheit, die Versorgung lokaler und regionaler Märkte sowie gerechte Einkommen und ein menschenwürdiges Leben für Landwirte sicherzustellen;

    84.

    weist darauf hin, dass der „Privatsektor“ nicht aus homogenen Interessengruppen besteht; betont daher, dass die Entwicklungspolitik der EU und der Mitgliedstaaten beim Umgang mit dem Privatsektor aus differenzierten Strategien zusammengesetzt sein sollte, um die unterschiedlichen Akteure des Privatsektors einzubinden, darunter produzentengelenkte Akteure dieses Sektors, Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, Genossenschaften, soziale Unternehmen und Unternehmen der Solidarwirtschaft;

    85.

    bekräftigt, dass die Sicherstellung eines Zugangs zu bezahlbarer, zuverlässiger, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie für alle bis 2030 (SDG 7) entscheidend für die Erfüllung der grundlegenden Bedürfnisse des Menschen, einschließlich des Zugangs zu sauberem Wasser, sanitären Anlagen, Gesundheitsversorgung und Bildung, und grundlegend für die Förderung von Unternehmensgründungen auf lokaler Ebene und sämtlicher Arten von Wirtschaftstätigkeiten sowie eine entscheidende Antriebskraft für den Entwicklungsfortschritt ist;

    86.

    weist darauf hin, dass die zunehmende Produktivität von Kleinbetrieben und die Verwirklichung nachhaltiger und klimaresistenter Landwirtschafts- und Ernährungssysteme eine zentrale Rolle bei der Verwirklichung des SDG 2 und des Konzepts des nachhaltigen Konsums und der nachhaltigen Produktion im SDG 12 spielen, das über die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft hinausgeht und ökologischen, sozialen und menschenrechtlichen Auswirkungen begegnet; betont, dass sich die EU daher schwerpunktmäßig mit der Förderung einer nachhaltigen Lebensmittelproduktion und widerstandsfähiger landwirtschaftlicher Verfahren zur Steigerung der Produktivität und der Produktion befassen sollte; erkennt die besonderen Bedürfnisse von weiblichen Landwirten im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit an;

    87.

    betont, dass es wichtig ist, die Anstrengungen zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser, sanitären Anlagen und Hygiene fortzusetzen, da es sich hierbei um Querschnittsthemen handelt, die sich auf die Verwirklichung anderer Ziele der Agenda für die Zeit nach 2015, darunter Gesundheit, Bildung und Geschlechtergleichstellung, auswirken;

    88.

    fordert die EU auf, globale Initiativen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit der schnell wachsenden Verstädterung und zur Schaffung sichererer, integrativerer, widerstandsfähigerer und nachhaltigerer Städte zu fördern; begrüßt vor diesem Hintergrund die vor Kurzem durch die Konferenz der Vereinten Nationen über Wohnungsbau und nachhaltige Stadtentwicklung (Habitat III) verabschiedete Neue Städteagenda, deren Ziel darin besteht, bessere Möglichkeiten für die Planung, Gestaltung, Finanzierung, Entwicklung, Governance und Verwaltung von Städten auszuloten, um zur Bekämpfung von Armut und Hunger, zur Verbesserung der Gesundheit und zum Schutz der Umwelt beizutragen;

    89.

    fordert weitere Anstrengungen der EU, um die Ozeane und Meeresressourcen zu schützen; begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngsten Initiativen der Kommission zur Verbesserung der internationalen Ordnungspolitik für die Ozeane, um eine bessere Bewirtschaftung zu fördern und die Auswirkungen des Klimawandels auf die Meere und Ökosysteme einzudämmen;

    90.

    betont, dass es wichtig ist, auf die Verbindungen einzugehen, indem die Produktivität der nachhaltigen Landwirtschaft und Fischerei verbessert wird, was zu einer Verringerung der Lebensmittelverluste und -verschwendung, einer transparenten Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und einer Anpassung an den Klimawandel führt;

    EU-Entwicklungspolitik

    91.

    weist erneut auf die komparativen Vorteile hin, die durch die Entwicklungshilfetätigkeit der EU geboten werden, wie ihre globale Präsenz, die aus einer Bandbreite ihrer Instrumente und Durchführungsmethoden resultierende Flexibilität, ihre Rolle und ihr Engagement im Hinblick auf die politische Kohärenz und Koordinierung, ihr rechte- und demokratiegestützter Ansatz, ihre Größenordnung bei der Bereitstellung einer entscheidenden Menge an Zuschüssen und ihre konsequente Unterstützung der Zivilgesellschaft;

    92.

    betont, dass die komparativen Vorteile der EU zu einer Fokussierung ihrer Maßnahmen auf eine bestimmte Anzahl von Politikbereichen führen muss, unter anderem Demokratie, verantwortliches Regierungshandeln und Menschenrechte, globale öffentliche Güter und Herausforderungen, Handel und regionale Integration sowie zur Bekämpfung der eigentlichen Ursachen von Unsicherheit und Zwangsmigration; weist darauf hin, dass ein solcher Fokus im Einklang mit den Grundsätzen der Eigenverantwortung und Partnerschaft auf die Bedürfnisse und Prioritäten der einzelnen Entwicklungsländer und -regionen ausgerichtet werden muss;

    93.

    weist auf die immer wichtigere Rolle des Sports für die Entwicklung und den Frieden hin, indem dabei Toleranz und eine Kultur des gegenseitigen Respekts gefördert werden, sowie auf den Beitrag des Sports bei der Stärkung der Rolle von Frauen und jungen Menschen, Einzelpersonen und Gemeinschaften sowie in Bezug auf die Gesundheit, Bildung und soziale Inklusion;

    94.

    hebt die Bedeutung eines gemeinschaftlichen, umfassenden, transparenten und zeitnahen Rechenschaftssystems für die Kontrolle und Überwachung der Umsetzung der Agenda 2030 und des Konsenses durch die EU und ihre Mitgliedstaaten hervor und betont, dass die jährliche Berichterstattung über die Fortschritte bei der Umsetzung aller entwicklungspolitischen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit, der PKE und der ODA, auch künftig für die Rechenschaftspflicht und die parlamentarische Kontrolle notwendig ist; bedauert die jüngsten und bereits vorhergesehenen Lücken bei der Berichterstattung; begrüßt die Pläne der Kommission, eine Halbzeitbewertung der Umsetzung des Konsenses durchzuführen;

    o

    o o

    95.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

    (2)  http://www.oecd.org/dac/effectiveness/49650173.pdf

    (3)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14684-2016-INIT/de/pdf

    (4)  http://www.un.org/Depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf

    (5)  http://www.un.org/esa/ffd/wp-content/uploads/2015/08/AAAA_Outcome.pdf

    (6)  https://unfccc.int/resource/docs/2015/cop21/eng/l09r01.pdf

    (7)  https://www.worldhumanitariansummit.org/

    (8)  https://habitat3.org/the-new-urban-agenda/

    (9)  http://effectivecooperation.org/wp-content/uploads/2016/05/4314021e.pdf

    (10)  Schlussfolgerungen des Rates, 15.5.2007.

    (11)  Schlussfolgerungen des Rates, 19.5.2014.

    (12)  Ratsdokument 10715/16.

    (13)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 484.

    (14)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 77.

    (15)  ABl. C 468 vom 15.12.2016, S. 73.

    (16)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0059.

    (17)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0196.

    (18)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0265.

    (19)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0137.

    (20)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0224.

    (21)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0246.

    (22)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0437.

    (23)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0299.

    (24)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0437.

    (25)  Entschließung vom 11. Dezember 2013.


    Top