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Document 52017IP0017
European Parliament resolution of 2 February 2017 on the rule of law crisis in the Democratic Republic of the Congo and in Gabon (2017/2510(RSP))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2017 zur Krise der Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo und in Gabun (2017/2510(RSP))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2017 zur Krise der Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo und in Gabun (2017/2510(RSP))
ABl. C 252 vom 18.7.2018, p. 26–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/26 |
P8_TA(2017)0017
Krise der Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo und in Gabun
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2017 zur Krise der Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo und in Gabun (2017/2510(RSP))
(2018/C 252/03)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der EU-Delegation in der Demokratischen Republik Kongo zur Menschenrechtslage im Land, |
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unter Hinweis auf die in der Demokratischen Republik Kongo am 18. Oktober 2016 und 31. Dezember 2016 erzielten politischen Vereinbarungen, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), Federica Mogherini, vom 18. Dezember 2016 zu den gescheiterten Bemühungen, in der Demokratischen Republik Kongo eine Einigung zu erzielen, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der VP/HV vom 23. November 2016 zu den gegenwärtigen politischen Bemühungen in der Demokratischen Republik Kongo, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Mai 2016 und 17. Oktober 2016 zur Demokratischen Republik Kongo, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen vom 2. August 2016 und 24. August 2016 zum Wahlprozess in der Demokratischen Republik Kongo, die die EU im Anschluss an die Aufnahme des nationalen Dialogs in der Demokratischen Republik Kongo vor Ort abgab, |
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unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere Resolution 2293 (2016) zur Verlängerung der gegen die Demokratische Republik Kongo verhängten Sanktionen und des Mandats der Sachverständigengruppe sowie Resolution 2277 (2016) zur Verlängerung des Mandats der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO), |
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unter Hinweis auf die Presseerklärungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. Juli 2016 und 21. September 2016 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, |
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unter Hinweis auf den am 27. Juli 2015 veröffentlichten Jahresbericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zur Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo, |
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unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 9. März 2016 über die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo und über die Umsetzung des Rahmenabkommens über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit für die Demokratische Republik Kongo und die Region, |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Pressemitteilungen der Afrikanischen Union, der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Internationalen Organisation der Frankophonie vom 16. Februar 2016 und 5. Juni 2016 zur Notwendigkeit eines alle einbeziehenden politischen Dialogs in der Demokratischen Republik Kongo sowie zur Zusage dieser Organisationen, die Akteure der Demokratischen Republik Kongo bei deren Bemühungen um die Festigung der Demokratie in dem Land zu unterstützen, |
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unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit für die Demokratische Republik Kongo und die Region, das im Februar 2013 in Addis Abeba unterzeichnet wurde, |
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unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der VP/HV und des für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglieds, Neven Mimica, vom 24. September 2016 nach der Bekanntgabe der amtlichen Ergebnisse der Präsidentschaftswahl durch das gabunische Verfassungsgericht, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der VP/HV vom 11. September 2016 zu Gabun, |
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unter Hinweis auf die Presseerklärung der Afrikanischen Union vom 1. September 2016, in der die Gewalt bei den Unruhen im Anschluss an die Wahl in Gabun verurteilt und zu einer friedlichen Lösung aufgerufen wird, |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014 der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt, der vom Rat der Europäischen Union am 22. Juni 2015 angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf das Nationale Richtprogramm im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds 2014–2020, in dem ein Schwerpunkt auf der Stärkung der Demokratie, der Staatsführung und der Rechtsstaatlichkeit liegt, |
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unter Hinweis auf die Entschließungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 18. Mai 2011 zu den Herausforderungen für die Zukunft der Demokratie und die Achtung der verfassungsmäßigen Ordnung in den AKP-Staaten und der EU und vom 27. November 2013 zur Achtung der Rechtsstaatlichkeit und zur Rolle einer unparteiischen und unabhängigen Justiz, |
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unter Hinweis auf die von der Gabunischen Republik und der Europäischen Union unterzeichnete Vereinbarung über die Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Verfassung der Demokratischen Republik Kongo und die Verfassung Gabuns, |
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unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom Juni 1981, |
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unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Staatsführung, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Afrikanischen Union über die Grundsätze für demokratische Wahlen in Afrika von 2002, |
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unter Hinweis auf die Internationale Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen, |
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unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen, |
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gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Rechtsstaatlichkeit, Rechenschaftspflicht, Achtung der Menschenrechte sowie freie und faire Wahlen wesentliche Elemente einer funktionierenden Demokratie sind; in der Erwägung, dass diese Elemente in einigen afrikanischen Ländern südlich der Sahara und insbesondere in der Demokratischen Republik Kongo und Gabun infrage gestellt und diese Länder dadurch in eine anhaltende Phase der politischen Instabilität und Gewalt gestürzt wurden; |
B. |
in der Erwägung, dass unlängst der scheidende Präsident Gabuns, Ali Bongo, der seit dem Tod seines Vaters Omar Bongo im Jahr 2009 an der Macht ist, zum Sieger der Präsidentschaftswahl 2016 erklärt wurde; in der Erwägung, dass internationale Beobachter und insbesondere die Wahlbeobachtungskommission der Europäischen Union eindeutige Unregelmäßigkeiten bei der Zusammenstellung der Ergebnisse feststellten; |
C. |
in der Erwägung, dass Jean Ping, der wichtigste Gegenkandidat, dieses Ergebnis sofort infrage stellte und verurteilte; in der Erwägung, dass beim Verfassungsgericht Beschwerde wegen mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten bei der Wahl, verbunden mit der Forderung nach einer Neuauszählung, eingereicht wurde und das Verfassungsgericht das Ergebnis bestätigte; in der Erwägung, dass mit der Prüfung der Beschwerde jedoch nicht alle Zweifel an dem Ausgang der Präsidentschaftswahl ausgeräumt wurden; |
D. |
in der Erwägung, dass der kongolesische Präsident, Joseph Kabila, der seit 2001 an der Macht ist, die Wahl hinausgezögert hat und über die verfassungsmäßig vorgesehene Amtszeit hinaus im Amt geblieben ist; in der Erwägung, dass dies im ganzen Land zu politischen Spannungen, Unruhen und Gewalt in bislang ungekanntem Ausmaß geführt hat; |
E. |
in der Erwägung, dass die Gewalt eskaliert ist, nachdem das Mandat von Präsident Kabila endete, und bei Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften mindestens 40 Menschen getötet wurden; in der Erwägung, dass Angaben der Vereinten Nationen zufolge 107 Personen verletzt oder misshandelt und mindestens 460 Personen festgenommen wurden; |
F. |
in der Erwägung, dass Präsident Kabila und ein Teil der Opposition am 18. Oktober 2016 eine Vereinbarung unterzeichneten, wonach die Präsidentschaftswahl auf April 2018 verschoben wird; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien der Vereinbarung vom 18. Oktober 2016 nach monatelangen Verhandlungen am 31. Dezember 2016 eine umfassende und alle Seiten einschließende politische Vereinbarung schlossen; in der Erwägung, dass in dieser Vereinbarung der erste friedliche Machtwechsel in dem Land seit 1960, die Einsetzung einer Übergangsregierung der nationalen Einheit, die Abhaltung einer Wahl bis spätestens Ende 2017 und das Ende der Amtszeit von Präsident Kabila vorgesehen sind; |
G. |
in der Erwägung, dass es in beiden Ländern zu Straßenprotesten gekommen ist, die gewaltsam niedergeschlagen wurden, wobei zahlreiche Menschen getötet wurden; in der Erwägung, dass die Behörden gegen Mitglieder der Opposition und der Zivilgesellschaft, die sich der amtierenden Regierung entgegenstellten, scharf vorgegangen sind; in der Erwägung, dass Menschenrechtsgruppen fortlaufend über die Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Lage in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit berichten, wozu die Anwendung exzessiver Gewalt gegenüber friedlichen Demonstranten, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie politisch motivierte Gerichtsverfahren zählen; |
H. |
in der Erwägung, dass die Medienfreiheit erheblich geringer geworden ist und eingeschränkt wird, indem Journalisten ständig bedroht und angegriffen werden; in der Erwägung, dass der Staat Medienunternehmen und Radiosender geschlossen hat und das Internet und soziale Netzwerke nur noch eingeschränkt genutzt werden können; |
I. |
in der Erwägung, dass es zu den Eigenschaften von Demokratien gehört, dass die Verfassung geachtet wird, auf die Staat, Institutionen und Rechtsstaatlichkeit gründen; in der Erwägung, dass friedliche, freie und faire Wahlen in diesen Ländern erheblich dazu beigetragen hätten, die Herausforderung des demokratischen Fortschritts und des Machtwechsels in der zentralafrikanischen Region zu bewältigen; |
J. |
in der Erwägung, dass im Nationalen Richtprogramm im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds 2014–2020 ein Schwerpunkt auf der Stärkung von Demokratie, Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit liegt; in der Erwägung, dass die EU und Afrika als Partner ein starkes gemeinsames Interesse an der kontinuierlichen Entwicklung der Demokratie und dem Aufbau eines ordnungsgemäß funktionierenden verfassungsrechtlichen Systems haben; |
1. |
bedauert, dass in den letzten Monaten in beiden Ländern Menschen bei Demonstrationen ums Leben gekommen sind und spricht den Familien der Opfer und den Menschen in der Demokratischen Republik Kongo und in Gabun seine tief empfundene Anteilnahme aus; |
2. |
ist tief besorgt darüber, dass die Lage in beiden Ländern immer instabiler wird; fordert die Behörden und insbesondere die Präsidenten nachdrücklich auf, ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten und die Aufgabe der Staatsführung unter strengster Achtung der Rechtsstaatlichkeit auszuüben; |
3. |
verurteilt aufs Schärfste sämtliche in Gabun und der Demokratischen Republik Kongo verübten Gewaltakte, Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Festnahmen und unrechtmäßige Inhaftierungen, die politische Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Mitgliedern der Opposition sowie die Verletzung der Pressefreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen; fordert, dass unverzüglich alle den Medien auferlegten Restriktionen aufgehoben und alle politischen Häftlinge freigelassen werden; |
Gabun
4. |
erachtet die amtlichen Ergebnisse der Präsidentschaftswahl als intransparent und höchst zweifelhaft, wodurch die Legitimität von Präsident Bongo infrage gestellt wird; bedauert, dass das Beschwerdeverfahren, in dessen Verlauf Ali Bongo zum Wahlsieger erklärt wurde, undurchsichtig war und dass das Verfassungsgericht den Unregelmäßigkeiten, die in einigen Provinzen und insbesondere in Haut-Ogooué, der Hochburg von Ali Bongo, festgestellt worden waren, nicht hinreichend Rechnung trug; bedauert, dass es das Verfassungsgericht ablehnte, die Stimmen neu auszuzählen und die Stimmzettel zu vergleichen, bevor sie vernichtet wurden; |
5. |
ist tief besorgt angesichts der politischen Krise in Gabun und der Gewalt zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften nach der Verkündung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahl 2016; |
6. |
verurteilt aufs Schärfste, dass Mitglieder der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union eingeschüchtert und bedroht wurden und dass die Wahlbeobachtungsmission Angriffen ausgesetzt war, mit denen ihre Neutralität und Transparenz infrage gestellt wurde; missbilligt aufs Schärfste, dass die Wahlbeobachtungsmission der EU trotz einer mit der Regierung Gabuns abgeschlossenen Vereinbarung nur eingeschränkt Zugang zu den zentralen Stimmauszählungen in den lokalen Wahlkommissionen und in der Zentrale der nationalen Wahlkommission (CENAP) hatte und dass die Wahlbeobachtungsmission der EU daher nicht in der Lage war, wesentliche Aspekte der Präsidentschaftswahl zu beobachten; |
7. |
nimmt zur Kenntnis, dass entsprechend dem Vorschlag von Ali Bongo ein geplanter nationaler Dialog eingeleitet wurde; äußert Bedenken bezüglich der Glaubwürdigkeit und Relevanz eines derartigen Prozesses; weist darauf hin, dass der Oppositionsführer Jean Ping die Teilnahme verweigert und einen eigenen nationalen Dialog eingeleitet und abgeschlossen hat; |
8. |
fordert die Regierung Gabuns eindringlich auf, das Wahlrecht unter Berücksichtigung der Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmission umfassend und zügig zu reformieren, damit es verbessert wird und schließlich uneingeschränkt transparent und glaubwürdig ist; betont, dass die Behörden Gabuns Gewähr für die umfassende und aufrichtige Zusammenarbeit mit allen einschlägigen nationalen und internationalen Interessenträgern leisten müssen, damit die nächste Parlamentswahl uneingeschränkt transparent und fair ist und in einem freien, demokratischen, alle einbeziehenden und friedlichen Umfeld stattfindet; |
9. |
fordert eine unabhängige und objektive Untersuchung der Gewalt im Zusammenhang mit der Wahl und der Vorwürfe schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und betont, dass alle in diesem Zusammenhang als verantwortlich ermittelten Personen vor Gericht gestellt werden müssen; fordert darüber hinaus, dass die EU in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union die Gesamtsituation in Gabun weiterhin engmaschig überwacht und sämtliche Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten meldet; nimmt die Anträge auf eine Voruntersuchung der im Anschluss an die Wahl verübten Gewaltakte am Internationalen Strafgerichtshof zur Kenntnis; |
10. |
fordert den Rat nachdrücklich auf, ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens einzuleiten, sobald der intensivierte politische Dialog ins Stocken gerät; fordert den Rat für den Fall, dass sich im Rahmen des Konsultationsverfahrens keine Einigung erzielen lässt, auf, die Verhängung gezielter Sanktionen gegen diejenigen zu erwägen, die für die Gewaltakte nach der Wahl und Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind und den demokratischen Prozess des Landes schwächen; |
Demokratische Republik Kongo
11. |
bedauert, dass es der kongolesischen Regierung nicht gelungen ist, die Präsidentschaftswahl innerhalb der verfassungsmäßig vorgesehenen Frist abzuhalten; fordert erneut, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, damit die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass spätestens im Dezember 2017 eine freie, faire und glaubwürdige Wahl in vollem Einklang mit der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo und der Afrikanischen Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung abgehalten werden kann; |
12. |
fordert alle politischen Akteure auf, sich an einem friedlichen und konstruktiven Dialog zu beteiligen, die Verschärfung der derzeitigen politischen Krise zu verhindern und von weiteren Gewaltakten und Provokationen abzusehen; |
13. |
begrüßt die Anstrengungen der Nationalen Bischofskonferenz (CENCO), einen breiteren Konsens über einen politischen Übergang zu erreichen; nimmt die Ende Dezember 2016 erzielte Vereinbarung zur Kenntnis, in der eine dritte Amtszeit von Präsident Kabila ausgeschlossen und dazu aufgefordert wird, die Wahl vor Ende 2017 abzuhalten; weist alle Beteiligten erneut darauf hin, dass sie sich dazu verpflichtet haben, diese Vereinbarung einzuhalten, und fordert sie daher dazu auf, alle Bestandteile dieser Vereinbarung umzusetzen und so bald wie möglich einen konkreten Zeitplan für die nächste Wahl festzulegen; weist sie erneut darauf hin, dass viel auf dem Spiel steht, wenn sie zu keinem erfolgreichen Ergebnis gelangen sollten; |
14. |
fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo nachdrücklich auf, unverzüglich die offenen Fragen in Bezug auf die Festlegung des Zeitplans und das Budget für die Wahl sowie die Aktualisierung des Wählerregisters zu klären, damit freie, faire und transparente Wahlen stattfinden können; weist darauf hin, dass die Unabhängige Nationale Wahlkommission ein unparteiisches und alle einbeziehendes Gremium sein sollte, das über hinreichende Mittel verfügt, um einen umfassenden und transparenten Prozess zu ermöglichen; |
15. |
fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Vereinbarung und die Durchführung des Wahlprozesses zu unterstützen; fordert alle internationalen Akteure auf, der Demokratischen Republik Kongo die umfangreiche politische, finanzielle, technische und logistische Unterstützung zu leisten, die erforderlich ist, damit die Wahl spätestens im Dezember 2017 stattfindet; fordert, dass hinsichtlich der gesamten finanziellen Unterstützung, die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten für die Wahl in der Demokratischen Republik Kongo bereitstellen, Transparenz waltet; |
16. |
fordert nachdrücklich, dass die Menschenrechtsverletzungen, die sich während der Proteste ereignet haben sollen, umfassend, gründlich und transparent untersucht werden, damit die Verantwortlichen ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden; |
17. |
begrüßt, dass gezielte Sanktionen der EU gegen die Personen verhängt wurden, die für das gewaltsame Vorgehen und die Schwächung des demokratischen Prozesses in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind, z. B. Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten; fordert den Rat auf, diese restriktiven Maßnahmen — wie im Cotonou-Abkommen vorgesehen — im Fall weiterer Gewaltakte auszuweiten; |
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18. |
fordert den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf, die in beiden Ländern kürzlich begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen; |
19. |
fordert die kongolesischen und gabunischen staatlichen Stellen auf, die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung unverzüglich zu ratifizieren; |
20. |
fordert die EU-Delegation auf, sämtliche für die Unterstützung von Menschenrechtsverfechtern und Demokratiebewegungen geeigneten Werkzeuge und Instrumente anzuwenden und mit den Behörden einen erweiterten politischen Dialog gemäß Artikel 8 des Cotonou-Abkommens zu führen; |
21. |
fordert ferner, dass die EU und die AKP-Staaten in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union die Gesamtsituation in beiden Ländern weiterhin engmaschig überwachen; |
22. |
betont, dass die Lage in Gabun und der Demokratischen Republik Kongo die Stabilität der gesamten zentralafrikanischen Region ernsthaft gefährdet; bekräftigt die Zusage, die Afrikanische Union weiterhin bei ihrer wichtigen Aufgabe zu unterstützen, eine politische Krise in der Region und die weitere Destabilisierung der Region der Großen Seen abzuwenden; |
23. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, den Präsidenten, Ministerpräsidenten und Parlamenten der Demokratischen Republik Kongo und Gabuns, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln. |