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Document 52017AR2776

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird

ABl. C 164 vom 8.5.2018, p. 82–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/82


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird

(2018/C 164/14)

Berichterstatter:

François Decoster (FR/ALDE), Mitglied des Regionalrates der Region Hauts-de-France

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

COM(2016) 799-2016/0400 (COD)

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union eine Durchführungsbefugnis benötigt, die den Gesetzgeber bei den eher technischen Aspekten seiner Aufgabe unterstützt und eine einheitliche und zügige Anwendung des EU-Rechts innerhalb der EU ermöglicht;

2.

betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, dass diese Durchführung auf nicht-wesentliche Aspekte von Gesetzgebungsakten beschränkt ist und in der größtmöglichen Transparenz und unter der Kontrolle des Gesetzgebers — also des Europäischen Parlaments und des Rates —, der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften abläuft;

3.

weist darauf hin, dass die Umsetzung des EU-Rechts Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, dass diese in sehr vielen Fällen auf lokaler und regionaler Ebene erfolgt und dass deren Beteiligung an der Durchführung der europäischen Rechtsvorschriften folglich auch demokratisch und praktisch geboten ist;

4.

bekräftigt seine Unterstützung für die mit dem Vertrag von Lissabon durchgeführte Reform des Komitologiesystems und die Schaffung von zwei verschiedenen Verfahren für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in den Artikeln 290 und 291 AEUV, wobei die delegierten Rechtsakte das frühere Regelungsverfahren mit Kontrolle ersetzen, das in den politisch sensibelsten Bereichen wie Umwelt, Landwirtschaft, Finanzdienstleistungen und Gesundheit zur Anwendung kam;

5.

befürwortet die Änderung bestehender Basisrechtsakte, auf die der vorliegende Vorschlag abzielt, damit die dortigen Verweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle durch Bezugnahmen auf die Artikel 290 und 291 AEUV ersetzt werden;

6.

befürwortet, dass die Kommission einen anderen Ansatz als in ihrem Vorschlag von 2013 gewählt hat und nicht mehr allgemein vorgesehen werden soll, dass die in den Basisrechtsakten enthaltenen Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle als Bezugnahmen auf Artikel 290 oder Artikel 291 zu verstehen seien. Nach diesem Ansatz hätte jeder einzelne Basisrechtsakt immer zusammen mit der einschlägigen Verordnung gelesen werden müssen, wenn diese verabschiedet worden wäre. Dem ist die Änderung jedes betroffenen Basisrechtsakts vorzuziehen;

7.

befürwortet hinsichtlich der Dauer der Befugnisübertragung den Standpunkt der Kommission, demzufolge eine unbestimmte Dauer der Befugnisübertragung gerechtfertigt ist, weil der Gesetzgeber die Befugnisübertragung in jedem Fall und jederzeit widerrufen kann. Würde die Dauer der Befugnisübertragung auf fünf Jahre festgelegt und bestünde die Pflicht zur Abfassung von Berichten vor der automatischen Verlängerung, müsste die Kommission fünf Jahre nach der Annahme dieses Vorschlags Berichte über jeden Rechtsakt vorlegen, was einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand verursachen würde;

Verständigung über delegierte Rechtsakte

8.

begrüßt die Unterzeichnung einer der interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (1) beigefügten Verständigung über delegierte Rechtsakte zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission, in der ein Rahmen für die Festlegung der Ziele, des Anwendungsbereichs, der Dauer und der Bedingungen einer Befugnisübertragung festgelegt wird;

9.

weist darauf hin, dass die Kriterien und das Verfahren für die Annahme delegierter Rechtsakte sehr klar festzulegen und ordnungsgemäß zu begrenzen sind, um die Rolle des Gesetzgebers nicht zu beschneiden;

10.

fordert aus diesem Grund, dass die Kommission bei Zweifeln darüber, ob wesentliche oder nicht-wesentliche Aspekte betroffen sind, von einem delegierten Rechtsakt absieht und die entsprechenden Vorschriften nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden;

11.

begrüßt die klare Zusage für eine systematische Konsultation von Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte, bezweifelt jedoch, ob diese Konsultation ausreichend umrissen, transparent und verbindlich ist;

12.

begrüßt die Stärkung der Kontrollfunktion des Europäischen Parlaments für den Erlass delegierter Rechtsakte;

13.

bedauert in diesem Zusammenhang jedoch, dass eine Konsultation von Vertretern lokaler und regionaler Gebietskörperschaften nicht vorgesehen ist, obwohl diese in erheblichem Umfang von der Umsetzung delegierter Rechtsakte betroffen sind;

14.

betont, dass die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diese Kontrollaufgaben von entscheidender Bedeutung ist, da sie die politische Ebene bilden, auf der der größte Teil der Rechtsvorschriften der Union umgesetzt wird;

15.

ersucht darum, dass dem Ausschuss der Regionen sämtliche Dokumente, einschließlich der Entwürfe delegierter Rechtsakte, zur gleichen Zeit zugehen wie den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und dass für seine Vertreter ein systematischer und vereinfachter Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, in denen delegierte Rechtsakte ausgearbeitet werden, vorgesehen wird;

16.

begrüßt die Einrichtung eines gemeinsamen funktionalen Registers der delegierten Rechtsakte bis spätestens Ende 2017 durch die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat, wodurch die Kontrolle über die Ausführung der übertragenen Befugnisse durch die Kommission und ihre Transparenz verbessert würden sowie die Planung erleichtert und es ermöglicht würde, einen delegierten Rechtsakt in allen Phasen seines Bestehens mitzuverfolgen;

Analyse der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

17.

ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Verordnung nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip kollidiert, da dieses Thema die Übertragung von Befugnissen zwischen unterschiedlichen Organen der Europäischen Union betrifft;

18.

ist aus demselben Grund der Ansicht, dass der Verordnungsvorschlag keine Probleme hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit aufwirft, da er zur Erreichung des mit der Verordnung angestrebten Ziels und zur Anpassung einer Reihe von Basisrechtsakten an Artikel 290 und Artikel 291 AEUV geeignet ist und nicht über das hierzu erforderliche Maß hinausgeht;

19.

weist dennoch auf die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hin und betont, dass diese Grundsätze nicht nur für die Ausarbeitung und Verabschiedung europäischer Rechtsvorschriften, sondern auch für deren Durchführung gelten;

20.

ist der Ansicht, dass die Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 AEUV, mit der eine gesetzgeberische Befugnis der Union auf die Kommission übertragen wird, hauptsächlich ein Problem bezüglich der Verhältnismäßigkeit insofern aufwirft, als diese das Ergebnis eines Abwägens des Umfangs normativen Handelns ist, aber nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten ändert;

21.

ist hingegen der Ansicht, dass ein Rückgriff auf Artikel 291 AEUV beinhaltet, dass die Organe der Europäischen Union Zuständigkeiten ausüben, die grundsätzlich in den Bereich der Mitgliedstaaten fallen, und es sich demzufolge eher um ein Subsidiaritätsproblem handelt;

22.

ist daher der Auffassung, dass die Kommission in ihrer Tätigkeit beständig auf die Wahrung dieser Grundsätze achten muss, insbesondere bei der Annahme von Durchführungsmaßnahmen.

Brüssel, den 1. Dezember 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


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