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Document 52017AP0046

    P8_TA(2017)0046 Terrorismusbekämpfung ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625 — C8-0386/2015 — 2015/0281(COD)) P8_TC1-COD(2015)0281 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates

    ABl. C 252 vom 18.7.2018, p. 428–430 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/428


    P8_TA(2017)0046

    Terrorismusbekämpfung ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625 — C8-0386/2015 — 2015/0281(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2018/C 252/43)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0625),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0386/2015),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 81 Absatz 1des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2016 (1),

    unter Hinweis auf die Resolutionen 1373(2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. September 2001, 2178(2014) vom 24. September 2014, 2195(2014) vom 19. Dezember 2014, 2199(2015) vom 12. Februar 2015, 2249(2015) vom 20. November 2015 und 2253(2015) vom 17. Dezember 2015,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 19. Mai 2015,

    unter Hinweis auf die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force — FATF),

    unter Hinweis auf das Kommuniqué des Gipfeltreffens über nukleare Sicherheit vom 1. April 2016 in Washington,

    unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. November 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

    gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0228/2016),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

    3.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 177 vom 18.5.2016, S. 51.


    P8_TC1-COD(2015)0281

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates

    (Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2017/541.)


    ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bei der Annahme der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung

    Die jüngsten Terroranschläge in Europa haben deutlich gemacht, dass die Anstrengungen zur Wahrung der Sicherheit bei gleichzeitiger Förderung der Wahrung unserer gemeinsamen Werte einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstärkt werden müssen. Um für eine umfassende Reaktion auf die sich weiterentwickelnde terroristische Bedrohung zu sorgen, muss ein verstärkter Rahmen für die strafrechtliche Ahndung durch wirksame Maßnahmen zur Prävention der zu Terrorismus führenden Radikalisierung und einen effizienten Austausch von Informationen über terroristische Straftaten ergänzt werden.

    In diesem Sinne bekunden die EU-Organe und die Mitgliedstaaten gemeinsam ihre Zusage, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche im Rahmen eines alle Politikbereiche — einschließlich insbesondere der Bereiche Bildung, soziale Inklusion und Integration — und alle Akteure — einschließlich der Organisationen der Zivilgesellschaft, der örtlichen Gemeinschaften oder der Partner in der Privatwirtschaft — einbeziehenden sektorübergreifenden Ansatzes weiterhin wirksame Präventionsmaßnahmen zu entwickeln und in solche Maßnahmen zu investieren.

    Die Kommission wird die Bemühungen der Mitgliedstaaten insbesondere durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Vorhaben, mit denen Instrumente zur Bekämpfung der Radikalisierung entwickelt werden sollen und durch EU-weite Initiativen und Netze, wie etwa das Aufklärungsnetzwerk gegen Radikalisierung, unterstützen.

    Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission betonen, dass ein wirksamer und rechtzeitiger Austausch aller für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer Straftaten relevanten Informationen zwischen den zuständigen Behörden in der Union notwendig ist. Diesbezüglich ist es von entscheidender Bedeutung, alle bestehenden Instrumente, Kanäle sowie Ämter und Agenturen der Union umfassend zu nutzen und alle in diesem Bereich angenommenen Rechtsakte der Union zügig umzusetzen.

    Die drei Organe bekräftigen die Notwendigkeit, die Funktionsweise des allgemeinen Rahmens der EU für den Informationsaustausch zu bewerten und etwaige Defizite mit konkreten Maßnahmen zu beheben, auch unter Berücksichtigung des Fahrplans zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Informationsmanagements einschließlich von Interoperabilitätslösungen im Bereich Justiz und Inneres.


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