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Document 52016TA1201(36)

    Bericht über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit, zusammen mit der Antwort von Eurojust

    ABl. C 449 vom 1.12.2016, p. 193–197 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 449/193


    BERICHT

    über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit, zusammen mit der Antwort von Eurojust

    (2016/C 449/36)

    EINLEITUNG

    1.

    Mit Beschluss 2002/187/JI des Rates (1) wurde die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (nachstehend „Eurojust“) mit Sitz in Den Haag zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität errichtet. Eurojust verfolgt das Ziel einer verbesserten Koordinierung grenzübergreifender Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern.

    2.

    Die Tabelle enthält die wichtigsten Zahlenangaben zu Eurojust (2).

    Tabelle

    Wichtigste Zahlenangaben zu Eurojust

     

    2014

    2015

    Haushalt (Millionen Euro)

    34

    34

    Personalbestand insgesamt am 31. Dezember (1)

    252

    246

    AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    3.

    Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme von Eurojust. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben, sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    4.

    Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

    a)

    die Jahresrechnung von Eurojust bestehend aus dem Jahresabschluss (3) und den Berichten über den Haushaltsvollzug (4) für das am 31. Dezember 2015 endende Haushaltsjahr,

    b)

    die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

    Verantwortung des Managements

    5.

    Das Management ist verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung der Jahresrechnung von Eurojust sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5):

    a)

    Die Verantwortung des Managements für die Jahresrechnung von Eurojust umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (6) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Verwaltungsdirektor genehmigt die Jahresrechnung von Eurojust, nachdem der Rechnungsführer von Eurojust sie auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zur Jahresrechnung abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass die Jahresrechnung in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage von Eurojust vermittelt.

    b)

    Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

    Verantwortung des Prüfers

    6.

    Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (7) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die Jahresrechnung von Eurojust frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    7.

    Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen in der Jahresrechnung sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung der Jahresrechnung relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Gemäß Artikel 208 Absatz 4 der EU-Haushaltsordnung (8) berücksichtigte der Hof bei Erstellung dieses Berichts und der Zuverlässigkeitserklärung die Prüfungsarbeiten des unabhängigen externen Prüfers zur Jahresrechnung von Eurojust.

    8.

    Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    9.

    Nach Beurteilung des Hofes stellt die Jahresrechnung von Eurojust die Vermögens- und Finanzlage der Stelle zum 31. Dezember 2015 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge

    10.

    Nach Beurteilung des Hofes sind die der Jahresrechnung von Eurojust für das am 31. Dezember 2015 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    11.

    Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

    BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG

    12.

    Mit 1,6 Mio. EUR bzw. 21 % (2014: 1,5 Mio. EUR bzw. 20 %) war die Rate der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) hoch. Diese Mittelübertragungen betreffen hauptsächlich Einzelverträge für Sicherheits- und Bewirtungsleistungen (0,3 Mio. EUR) und für IKT-Projekte, Hardware und Wartung (0,6 Mio. EUR) sowie Beratungsleistungen und Projektkosten für die neuen Räumlichkeiten (0,3 Mio. EUR), wobei 0,5 Mio. EUR spät im Jahr gebunden wurden, größtenteils für Leistungen, die im Jahr 2016 erbracht werden sollen.

    WEITERVERFOLGUNG VON BEMERKUNGEN AUS VORJAHREN

    13.

    Der Anhang enthält einen Überblick über die aufgrund von Bemerkungen des Hofes aus Vorjahren ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Baudilio TOMÉ MUGURUZA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 13. September 2016 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident


    (1)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

    (2)  Weitere Informationen über die Zuständigkeiten und Tätigkeiten von Eurojust sind unter www.eurojust.europa.eu verfügbar.

    (1)  Das Personal umfasst Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete sowie abgeordnete nationale Sachverständige.

    Quelle: Daten von Eurojust bereitgestellt.

    (3)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

    (4)  Die Berichte über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

    (5)  Artikel 39 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

    (6)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

    (7)  Artikel 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

    (8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


    ANHANG

    Weiterverfolgung von Bemerkungen aus Vorjahren

    Jahr

    Bemerkung des Hofes

    Stand der Korrekturmaßnahme

    (abgeschlossen/im Gange/ausstehend/n. z.)

    2011

    In seinem Bericht zum Haushaltsjahr 2010 stellte der Hof fest, dass eine Neudefinition der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen dem Verwaltungsdirektor und dem Kollegium von Eurojust in Betracht gezogen werden sollte, um die Überschneidung von Zuständigkeiten zu vermeiden, die sich derzeit aus der Gründungsverordnung ergibt. Im Jahr 2011 wurden diesbezüglich keine Korrekturmaßnahmen getroffen (1).

    Im Gange

    2014

    Die finanziellen Auswirkungen der Gehaltsanpassungen und der Erhöhung des Berichtigungskoeffizienten des vorangegangenen und des laufenden Jahres — beides wurde von der Haushaltsbehörde im April 2014 beschlossen — waren im ursprünglichen Haushalt für das Jahr 2014 nicht berücksichtigt. Aufgrund des die Mittel für Gehälter betreffenden Defizits in Höhe von rund 1,8  Mio. EUR (2) waren vorübergehende Kürzungen bei den operativen Ausgaben erforderlich, hauptsächlich im Bereich von Datenverarbeitungs- und Informationsverwaltungsprojekten, sowie erhebliche Mittelübertragungen aus Haushaltslinien für Verwaltungs- und operative Ausgaben zu Jahresende. Ende November 2014 wurde das Defizit teilweise durch einen Berichtigungshaushaltsplan ausgeglichen, über den Eurojust zusätzliche (3) bereitgestellt wurden, und es wurden Mittelbindungen vorgenommen, um den Rückstand bei der Umsetzung der Projekte aufzuholen.

    Im Gange

    2014

    Die Mittelbindungsrate war mit insgesamt 99 % hoch. Allerdings war auch die Rate der auf das Jahr 2015 übertragenen Mittelbindungen bei Titel III (operative Ausgaben) mit 2,6  Mio. EUR bzw. 35 % hoch (2013: 2,3  Mio. EUR bzw. 32 %). Dies war hauptsächlich auf das vorübergehende Defizit im Haushalt dieses Jahres zurückzuführen, das dazu führte, dass Mittel erst spät im Jahr gebunden werden konnten (siehe Ziffer 11), sowie auf die Bezuschussung von Projekten für „gemeinsame Ermittlungsteams“, die in den letzten Monaten des Jahres 2014 eingeleitet wurden und für die die Zahlungen erst 2015 fällig waren.

    n. z.


    (1)  Die neue Eurojust-Verordnung wird noch vom Gesetzgeber geprüft.

    (2)  2015: 1,7 Mio. EUR.

    (3)  September 2015: 0,8 Mio. EUR.


    EUROJUSTS ANTWORT

    13.

    Eurojust aktzeptiert die Tatsache, dass Übertragungen zu 2016 für Titel II recht hoch sind, verweist jedoch dabei auf die Erklärung des Gerichts. Eurojust bleibt bestrebt und wachsam, um ungerechtfertigte Übertragungen zu vermeiden, welche nicht das direkte Ergebnis von bestehenden Sicherheitsvorkehrungen und laufenden Ausgaben sind.


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