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Document 52016PC0755

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

    COM/2016/0755 final - 2016/0371 (CNS)

    Brüssel, den 1.12.2016

    COM(2016) 755 final

    2016/0371(CNS)

    Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

    {SWD(2016) 379}
    {SWD(2016) 382}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Der Kontext des gesamten Pakets wird umfassend in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen dargelegt (COM(2016) 757).

    Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 1 ist ein wichtiger Bestandteil des Pakets, da er die Basis für die zugrunde liegende IT-Infrastruktur und die notwendige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten schafft, um die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) erfolgreich auf andere Dienstleistungen als Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen und Fernverkäufe von Gegenständen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft auszuweiten. Das Gesamtpaket wird die Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten um jährlich schätzungsweise 7 Mrd. EUR erhöhen und die Regulierungskosten für Unternehmen um jährlich 2,3 Mrd. EUR verringern.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, da die hauptsächlich festgestellten Probleme (Marktverzerrungen, hohe Verwaltungs- und Befolgungskosten usw.) auf die Vorschriften der geltenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2 (im Folgenden „Mehrwertsteuerrichtlinie“) und die verbundenen Rechtsakte zurückgehen. Da die Mehrwertsteuer eine auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Steuer ist, können die Mitgliedstaaten von sich aus keine unterschiedlichen Vorschriften festlegen. Eine Initiative zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr erfordert daher einen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie und der verbundenen Rechtsakte. Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Vorschlag eindeutig ein Mehrwert gegenüber dem erzielt wird, was auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden kann. Abgesehen von den technischen Änderungen zur Erweiterung des Geltungsbereichs der KEA wird dieser Vorschlag den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige, die die KEA nutzen, durch die Einführung des Grundsatzes verringern, dass Ersuchen um Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen durch Steuerverwaltungen und behördliche Ermittlungen stets vom Mitgliedstaat der Identifizierung des Steuerpflichtigen koordiniert werden sollten.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, d. h. er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele des AEUV, insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Maß hinaus. Ebenso wie für die Sudsidiaritätsprüfung gilt, dass die Mitgliedstaaten die Probleme und die Problemursachen ohne einen Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie und der damit verbundenen Rechtsakte nicht lösen können. Zwei Aspekte des Vorschlags sind für die Verhältnismäßigkeit sehr wichtig. Der erste Aspekt betrifft die Koordinierung von behördlichen Ermittlungen und Unternehmensprüfungen innerhalb des KEA-Systems durch die Mitgliedstaaten. Diese Koordinierung kann zu effizienteren und wirksameren Befolgungsregelungen für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen führen. Einem Mitgliedstaat des Verbrauchs wird jedoch nicht der direkte Kontakt zu Unternehmen untersagt, wenn der Mitgliedstaat der Identifizierung eine Prüfung nicht für notwendig erachtet. Der zweite Aspekt betrifft die Einführung einer Verwaltungsgebühr, durch die der Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag in Höhe von 5 % der im Namen anderer Mitgliedstaaten erhobenen Beträge erhält und mit der die zur Aktualisierung des KEA-Systems infolge der Erweiterung seines Geltungsbereich erforderlichen Investitionen, die laufenden Instandhaltungskosten und die Mittel für die Kontrolle der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit und die bessere Befolgung kompensiert werden sollen.

    Wahl des Instruments

    Mit diesem Vorschlag wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates geändert.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Die Ergebnisse der Ex-post-Evaluierung, der Konsultation der Interessenträger und die Folgenabschätzung werden detailliert in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen dargelegt (COM(2016) 757).

    Bei der Konsultation der Interessenträger haben sich die Unternehmensvertreter klar für die Koordinierung der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten ausgesprochen, da ein Unternehmen ansonsten mit 28 separaten Prüfungsanfragen konfrontiert werden könnte. Das Fehlen einer solchen Bestimmung in den derzeitigen Rechtsvorschriften hat zu Rechtsunsicherheit für die Unternehmen geführt, insbesondere, wenn sie von anderen Steuerverwaltungen angeschrieben wurden. Die meisten Mitgliedstaaten haben darüber hinaus angegeben, dass sie auch deshalb für diese Vorgehensweise sind, weil dadurch Prüfungsressourcen effizienter genutzt werden. Die Folgenabschätzung hat ergeben, dass die bevorzugte Option, die eine Koordinierung der Prüfungen einschließt, im Vergleich zu den anderen Optionen höhere Einsparungen bei den Befolgungskosten der Unternehmen mit sich bringen würde.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Die Haushaltsauswirkungen des gesamten Pakets werden detailliert in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen dargelegt (COM(2016) 757).

    Dieses Element des Pakets dürfte wichtige positive Auswirkungen auf den Haushalt haben. Die Koordinierung von Prüfungen zusammen mit dem Anreiz der Verwaltungsgebühr dürfte zu risikobasierten Prüfungen führen. Ein effizienteres Prüfverfahren, das auf Prüfergebnisse ausgerichtet ist, sollte im Vergleich zu der Alternative – unkoordiniertes Vorgehen, das unnötig Ressourcen binden kann – zu höheren Befolgungsquoten führen. Der ineffiziente Einsatz knapper Prüfungsressourcen kann auch dazu führen, dass andere Unternehmen außerhalb der KEA nicht ordnungsgemäß geprüft werden, was zu niedrigeren Befolgungsquoten bei der Mehrwertsteuer und anderen Steuern führen und daher negative Haushaltsauswirkungen haben kann.

    5.WEITERE ANGABEN

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Die Bestimmungen zur KEA in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates müssen infolge der vorgeschlagenen Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie geändert und ergänzt werden. Diese Bestimmungen umfassen die Regeln und Verfahren für den elektronischen Austausch zwischen Steuerpflichtigen und ihren Steuerverwaltungen sowie den Austausch von Mehrwertsteuerinformationen hinsichtlich Identifizierung, Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer innerhalb der KEA zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten.

    Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 31 der Verordnung werden geändert, um der Erweiterung des Geltungsbereichs der KEA auf andere Dienstleistungen als Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen (im Folgenden „elektronische Dienstleistungen“) und auf Fernverkäufe von Gegenständen Rechnung zu tragen (Artikel 1 Absätze 1 bis 4 des Vorschlags).

    Der Titel von Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung wird geändert, um ihre Anwendung auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 zu begrenzen (Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a des Vorschlags).

    Mit Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b des Vorschlags wird in Kapitel XI der Verordnung ein neuer Abschnitt 3 eingefügt. Dieser Abschnitt enthält die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen.

    Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 (Artikel 47b bis 47g) enthält die Bestimmungen zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Identifizierung der Steuerpflichtigen, die die KEA nutzen, Steuererklärungen und Mehrwertsteuerzahlungen. Sie spiegeln die vorhandenen Bestimmungen des Kapitels XI Abschnitt 2 wider und weiten diese auf andere Dienstleistungen als elektronische Dienstleistungen und auf Fernverkäufe von Gegenständen aus.

    Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (Artikel 47h bis 47k) enthält die Bestimmungen zur Kontrolle der Umsätze und der Steuerpflichtigen. Artikel 47h sieht vor, dass der Mitgliedstaat der Einfuhr die Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer überprüft, die bei den Zollbehörden bei der Einfuhr von Gegenständen angegeben wird, für die bei der KEA Mehrwertsteuer angemeldet und gezahlt wird. Eine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ist die Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung bei der Einfuhr dieser Gegenstände. Die Artikel 47i und 47j sehen vor, dass Ersuchen um Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen durch Steuerverwaltungen und behördliche Ermittlungen vom Mitgliedstaat der Identifizierung koordiniert werden, um unkoordinierte Ersuchen um Aufzeichnungen oder behördliche Ermittlungen durch mehrere Mitgliedstaaten des Verbrauchs zu vermeiden. Artikel 47k sieht vor, dass der Mitgliedstaat der Identifizierung den von einem Mitgliedstaat des Verbrauchs nach Abschluss behördlicher Ermittlungen ausgestellten Steuerbescheid zustellt und die aufgrund dieses Bescheids fälligen Beträge erhebt.

    In Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 (Artikel 47l) wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten des Verbrauchs dem Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag von 5 % als Entschädigung für die bei der Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer im Rahmen der Sonderregelungen entstandenen Kosten bezahlen. Im Rahmen der derzeitigen KEA dürfen die Mitgliedstaaten einen bestimmten Prozentsatz der Mehrwertsteuerbeträge einbehalten, die sie erheben und bis Ende 2018 3 an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs überweisen müssen. Mit dem Vorschlag wird ein dauerhafter Mechanismus, vergleichbar mit der gängigen Praxis im Zollbereich, eingeführt, der eine Gebühr in Höhe von 5 % der im Namen anderer Mitgliedstaaten erhobenen Beträge für den Mitgliedstaat der Identifizierung vorsieht; damit sollen die zur Aktualisierung des KEA-Systems infolge der Erweiterung seines Geltungsbereich erforderlichen Investitionen, die laufenden Instandhaltungskosten und die Ausgaben für die Kontrolle der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit und die bessere Befolgung kompensiert werden. Im Rahmen des derzeitigen Systems (Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung) werden diese Beträge von jeder Mehrwertsteuerzahlung in der KEA von den Mitgliedstaaten der Identifizierung an einen Mitgliedstaat des Verbrauchs einbehalten, was zu zahlreichen Schwierigkeiten geführt hat, insbesondere im Zusammenhang mit Erstattungen an Steuerpflichtige. Daher wird vorgeschlagen, dass diese Gebühr alljährlich und außerhalb der KEA auf der Grundlage der jeweiligen Nettobeträge errechnet wird.

    Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 (Artikel 47m) räumt der Kommission einen automatischen Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der KEA ein, die in den elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten gespeichert sind; ausgenommen davon sind personenbezogene Daten. Dies würde es der Kommission ermöglichen, statistische Informationen (z. B. über die Zahl einer Sonderregelung unterliegenden Steuerpflichtigen) automatisch zu erheben, ohne die Mitgliedstaaten darum ersuchen zu müssen. Dies ist im Rahmen der Regelungen für bessere Rechtsetzung auch für Bewertungszwecke erforderlich.

    Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 (Artikel 47n) überträgt der Kommission die erforderlichen Durchführungsbefugnisse, damit sie festlegen kann, welche Daten in den Informationsaustausch hinsichtlich Identifizierung, Mehrwertsteuererklärungen, Mehrwertsteuerzahlungen, Ersuchen um Aufzeichnungen oder behördliche Ermittlungen usw. zwischen Steuerpflichtigen und Mitgliedstaaten bzw. zwischen Mitgliedstaaten aufgenommen werden sollen, sowie die technischen Mittel für die Vorlage oder Übermittlung dieser Informationen. Aus Gründen der Klarheit sind diese Bestimmungen in einem einzigen Artikel zusammengefasst, anstelle sie, wie in der derzeitigen Verordnung, in jede einzelne einschlägige Bestimmung aufzunehmen.

    Artikel 1 Absatz 6 des Vorschlags betrifft die Änderung des Anhangs I Nummer 1, um diesen an die vorgeschlagene Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf Fernverkäufe von Gegenständen anzupassen (Streichung von Artikel 34).

    2016/0371 (CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 4 ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 5 ,

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 6 des Rates sind Regeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG 7 des Rates vorgesehenen Sonderregelungen festgelegt.

    (2)Die Erweiterung dieser Sonderregelungen auf Fernverkäufe von Gegenständen und andere Dienstleistungen als Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2021 erfordert die Ausweitung des Geltungsbereichs der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen und der Überweisung von Geldbeträgen zwischen dem Mitgliedstaat der Identifizierung und den Mitgliedstaaten des Verbrauchs.

    (3)Die Erweiterung der Sonderregelungen auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen erfordert, dass die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Einfuhr in der Lage sind, Einfuhren von Kleinsendungen von Gegenständen zu identifizieren, für die Mehrwertsteuer (MwSt) im Rahmen einer der Sonderregelungen zu zahlen ist. Die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Zahlung der Mehrwertsteuer sollte daher vorab mitgeteilt werden, damit die Zollbehörden deren Gültigkeit bei der Einfuhr der Gegenstände überprüfen können.

    (4)Der Mitgliedstaat der Identifizierung und alle Mitgliedstaaten des Verbrauchs, in die Gegenstände geliefert oder in denen Dienstleistungen erbracht werden, können Steuerpflichtige, die diese Sonderregelungen in Anspruch nehmen, um Aufzeichnungen ersuchen oder behördliche Ermittlungen gegen sie einleiten. Um die mit mehrfachen Anforderungen und behördlichen Ermittlungen verbundenen Verwaltungs- und Befolgungskosten für die Unternehmen und die Steuerverwaltungen zu verringern und Doppelarbeiten zu vermeiden, sollten derartige Anforderungen und Ermittlungen soweit wie möglich vom Mitgliedstaat der Identifizierung koordiniert werden.

    (5)Da im Rahmen der Sonderregelungen ein Mitgliedstaat der Identifizierung die Mehrwertsteuer im Namen der Mitgliedstaaten des Verbrauchs erhebt und kontrolliert, sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, durch den der Mitgliedstaat der Identifizierung von den betroffenen Mitgliedstaaten des Verbrauchs eine Gebühr zur Kompensation der mit der Erhebung und Kontrolle verbundenen Kosten erhält. Da das derzeitige System, bei dem von den vom Mitgliedstaat der Identifizierung an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs zu überweisenden Mehrwertsteuerbeträgen eine Gebühr einbehalten wird, den Steuerverwaltungen Schwierigkeiten bereitet hat, sollte eine derartige Gebühr außerhalb der Sonderregelungen jährlich berechnet und gezahlt werden.

    (6)Um die Erhebung statistischer Daten über die Anwendung der Sonderregelungen zu vereinfachen, sollte die Kommission ermächtigt werden, automatisch Zugang zu allgemeinen Informationen im Zusammenhang mit den Sonderregelungen zu erhalten, die in den elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten gespeichert sind; davon ausgenommen sind personenbezogene Daten der Steuerpflichtigen.

    (7)Die im Zuge der Anwendung der Sonderregelungen vom Steuerpflichtigen vorzulegenden und zwischen den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie die technischen Mittel hierfür sollten nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 erlassen werden.

    (8)Unter Berücksichtigung der für die Umsetzung dieser Verordnung und für die Anpassung der IT-Systeme der Mitgliedstaaten für Registrierung, Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer erforderlichen Zeit sowie zur Berücksichtigung der mit Artikel 2 der Verordnung [...]/EU 9 eingeführten Änderungen sollte die vorliegende Verordnung ab dem Datum der Anwendung dieser Änderungen gelten.

    (9) Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollte daher entsprechend geändert werden –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)In dieser Verordnung werden auch Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf gemäß der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gelieferte Gegenstände und erbrachte Dienstleistungen sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von der Sonderregelung erfasste Gegenstände und Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.“

    2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)Die Begriffsbestimmungen der Artikel 358a, 369 a und 369l der Richtlinie 2006/112/EG für die Zwecke der einzelnen Sonderregelungen gelten auch für die Zwecke diese Verordnung.“

    3. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)Informationen, die er gemäß den Artikeln 360, 361, 364, 365, 369c, 369f, 369g, 369o, 369p, 369s und 369t der Richtlinie 2006/112/EG erhebt.“

    4. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Dienstleistungen erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 17 entsprechen.“

    b)Absatz 3 wird gestrichen.

    5. Kapitel XI wird wie folgt geändert:

    a)    Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

    „Vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 anwendbare Vorschriften“

    b)    Der folgende Abschnitt 3 wird eingefügt:

    „ABSCHNITT 3
    Ab dem 1. Januar 2021 anwendbare Vorschriften

    Unterabschnitt 1

    Allgemeine Bestimmung

    Artikel 47a

    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ab dem 1. Januar 2021.

    Unterabschnitt 2
    Austausch von Informationen

    Artikel 47b

    (1)    Die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, gemäß Artikel 361 dieser Richtlinie bei Aufnahme seiner Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnden Angaben sind auf elektronischem Weg zu übermitteln. Entsprechende Angaben zur Identifizierung des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, sind bei Aufnahme seiner Tätigkeit gemäß Artikel 369b dieser Richtlinie elektronisch zu übermitteln.

    (2)    Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen eingegangen sind, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die zugewiesene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit.

    3.    Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg, wenn der Steuerpflichtige, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, von dieser Sonderregelung ausgeschlossen wird.

    Artikel 47c

    (1)    Die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder seinem Vermittler gemäß Artikel 369p Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie bei Aufnahme seiner Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnden Angaben sind auf elektronischem Weg zu übermitteln. Jede Änderung dieser nach Artikel 369p Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben wird ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.

    (2)    Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls seines Vermittlers eingegangen sind, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1.

    3.    Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg, wenn der Steuerpflichtige, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls sein Vermittler von dieser Sonderregelung ausgeschlossen wird.

    Artikel 47d

    (1)    Die Mehrwertsteuererklärung mit den in den Artikeln 365, 369g und 369 t der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben wird auf elektronischem Weg übermittelt.

    (2)    Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens 20 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, diese Angaben auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats des Verbrauchs.

    Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt die nach Artikel 369g Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben auch an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats der Niederlassung.

    Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Steuerzeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

    Artikel 47e

    Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs auf elektronischem Weg die erforderlichen Angaben, um jede Zahlung der Mehrwertsteuererklärung für das betreffende Quartal oder einem Steuerbescheid zuordnen zu können.

    Artikel 47f

    (1)    Der Mitgliedstaat der Identifizierung stellt sicher, dass der von dem Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls von seinem Vermittler gezahlte Betrag auf das auf Euro lautende Bankkonto überwiesen wird, das von dem Mitgliedstaat des Verbrauchs, dem der Betrag geschuldet wird, bestimmt wurde.

    Die Mitgliedstaaten, die die Zahlung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Steuerzeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

    Die Überweisung erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung eingegangen ist.

    (2)    Wenn der Steuerpflichtige, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls sein Vermittler nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet, stellt der Mitgliedstaat der Identifizierung sicher, dass die Überweisungen an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs entsprechend dem Anteil der Steuerschuld in jedem Mitgliedstaat erfolgen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Weg hierüber in Kenntnis.

    Artikel 47 g

    Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg die jeweiligen Kontonummern für Zahlungen nach Artikel 47f mit.

    Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf elektronischem Weg unverzüglich jede Änderung der Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen mit, für die Sonderregelungen gelten.

    Unterabschnitt 3
    Kontrolle von Umsätzen und Steuerpflichtigen

    Artikel 47h

    Die Mitgliedstaaten überprüfen bei der Einfuhr von Gegenständen, für die im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG Mehrwertsteuer angemeldet wird, die Gültigkeit der nach Artikel 369q dieser Richtlinie zugewiesenen und vorab dem Mitgliedstaat der Einfuhr für diese Einfuhr übermittelten individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.

    Artikel 47i

    (1)    Um gemäß den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG Einsicht in die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen oder Vermittlers zu erhalten, richtet der Mitgliedstaat des Verbrauchs zunächst auf elektronischem Weg ein Ersuchen an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

    (2)    Geht beim Mitgliedstaat der Identifizierung ein solches Ersuchen ein, so übermittelt er dieses unverzüglich auf elektronischem Weg an den Steuerpflichtigen oder seinen Vermittler.

    (3)    Auf Ersuchen übermitteln der Steuerpflichtige oder sein Vermittler die angesuchten Aufzeichnungen auf elektronischem Weg an den Mitgliedstaat der Identifizierung. Für die Übermittlung an den Mitgliedstaat der Identifizierung kann ein Musterformular verwendet werden.

    (4)    Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt diese Aufzeichnungen unverzüglich auf elektronischem Weg an den ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs.

    (5)    Gehen die Aufzeichnungen beim ersuchenden Mitgliedstaat nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen ein, so kann dieser Mitgliedstaat jede in seinem nationalen Recht vorgesehene Maßnahme ergreifen, um diese Aufzeichnungen zu erhalten.

    Artikel 47j

    (1)    Beschließt der Mitgliedstaat der Identifizierung, auf seinem Hoheitsgebiet behördliche Ermittlungen bei einem Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls bei einem Vermittler durchzuführen, so unterrichtet er zuvor die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

    (2)    Beschließt der Mitgliedstaat des Verbrauchs, dass behördliche Ermittlungen erforderlich sind, so bespricht er zunächst mit dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Notwendigkeit solcher Ermittlungen.

    Wird eine Einigung über die Notwendigkeit behördlicher Ermittlungen erzielt, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Identifizierung die anderen Mitgliedstaaten.

    Stimmt der Mitgliedstaat der Identifizierung der Notwendigkeit behördlicher Ermittlungen nicht zu, so unterrichtet er die anderen betroffenen Mitgliedstaaten des Verbrauchs über seine Beweggründe. Halten mindestens zwei Mitgliedstaaten behördliche Ermittlungen für notwendig, so muss der Mitgliedstaat der Identifizierung in Abstimmung mit diesen Mitgliedstaaten behördliche Ermittlungen durchführen. Hält nur ein Mitgliedstaat behördliche Ermittlungen für notwendig, so kann der Mitgliedstaat des Verbrauchs jede nach seinem nationalen Recht geeignete Maßnahme treffen.

    (3)    Jeder betroffene Mitgliedstaat des Verbrauchs kann sich an den behördlichen Ermittlungen des Mitgliedstaats der Identifizierung auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats des Verbrauchs beteiligen. Für diese behördlichen Ermittlungen können die in der vorliegenden Verordnung genannten Instrumente und Verfahren herangezogen werden.

    (4)    Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission detaillierte Informationen zu der für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen in diesem Mitgliedstaat zuständigen Person.

    Artikel 47k

    Nach Abschluss der gemäß Artikel 47j durchgeführten behördlichen Ermittlungen kann ein Mitgliedstaat des Verbrauchs beschließen, gemäß seinem nationalen Recht einen neuen Steuerbescheid zu erstellen, einschließlich möglicher Zinszahlungen und Strafzuschläge.

    Erstellt ein Mitgliedstaat des Verbrauchs einen derartigen Bescheid, so ersucht er den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 25, diesen Bescheid dem Steuerpflichtigen oder gegebenenfalls seinem Vermittler zuzustellen und den aufgrund dieses Bescheids fälligen Betrag zu erheben. Dieses Ersuchen um Zustellung sowie die nachfolgende Zustellung an den Steuerpflichtigen oder gegebenenfalls seinen Vermittler erfolgt auf elektronischem Weg.

    Unterabschnitt 4
    Gebühren für die Erhebung und Kontrolle vom Steuern im Rahmen der Sonderregelungen

    Artikel 47l

    Der Mitgliedstaat der Identifizierung erhält vom Mitgliedstaat des Verbrauchs eine Gebühr in Bezug auf den im Namen dieses Mitgliedstaats im Rahmen der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erhobenen Gesamtbetrag.

    Diese Gebühr beläuft sich auf 5 % des vom Mitgliedstaat der Identifizierung im Namen des Mitgliedstaats des Verbrauchs erhobenen Gesamtbetrags, einschließlich der im Zuge behördlicher Ermittlungen gemäß Artikel 47j erhobenen Beträge.

    Der Mitgliedstaat des Verbrauchs überweist die jährlich für ein volles Kalenderjahr zu zahlende Gebühr spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

    Unterabschnitt 5
    Statistische Informationen

    Artikel 47m

    Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission Zugang zu den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d in ihren elektronischen Systemen gespeicherten statistischen Informationen. Diese Informationen enthalten keine personenbezogenen Daten.“

    Unterabschnitt 6
    Übertragung von Durchführungsbefugnissen

    Artikel 47n

    Gemäß dem Verfahren des Artikels 58 Absatz 2 wird die Kommission ermächtigt, folgende Elemente festzulegen:

    a)Die vom Steuerpflichtigen gemäß den Artikeln 47b Absatz 1, 47d Absatz 1 und 47i Absatz 3 zu übermittelnden Informationen sowie die technischen Mittel für die Übermittlung dieser Informationen;

    b)die zwischen den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen gemäß Artikel 47b Absätze 2 und 3, Artikel 47c Absätze 2 und 3, Artikel 47d Absatz 2, Artikel 47e, Artikel 47f Absatz 2, Artikel 47i Absätze 1, 2 und 4, Artikel 47j Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 47k sowie die technischen Mittel für die Übermittlung dieser Informationen;

    c)die Liste der vom Steuerpflichtigen gemäß Artikel 47c Absatz 1 mindestens zu übermittelnden Informationen sowie die technischen Mittel für die Übermittlung dieser Informationen;

    d)die technischen Mittel für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 47g zwischen den Mitgliedstaaten;

    e)die technischen Mittel, mit denen die Informationen gemäß Artikel 47h vom Mitgliedstaat der Einfuhr überprüft werden;

    f)die der Kommission gemäß Artikel 47m zugänglichen Informationen sowie die technischen Mittel für die Extraktion dieser Informationen;

    6. Anhang I wird wie folgt geändert: 

    a)Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1.    Versandkäufe (Artikel 33 der Richtlinie 2006/112/EG);“

    b)Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3.    Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen (Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG), sofern der Steuerpflichtige nicht die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt;“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1) ABl. L 268 vom 20.10.2010, S. 1.
    (2) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
    (3) 30 % vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016; 15 % vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018; keine Einbehaltung mehr ab dem 1. Januar 2019.
    (4) ABl. C , S. .
    (5) ABl. C , S. .
    (6) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
    (7) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
    (8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrolliere (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (9) Richtlinie [...]/EU des Rates vom [...] zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen.
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