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Document 52016PC0750

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Namen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln sowie den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

COM/2016/0750 final - 2016/0392 (COD)

Brüssel, den 1.12.2016

COM(2016) 750 final

2016/0392(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Namen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln sowie den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Ziel dieses Kommissionsvorschlags ist die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Mit dem Vorschlag werden vor allem die Bestimmungen, die die Kommission in Anwendung der genannten Verordnung erlässt, in delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte eingeteilt.

Der bestehende Rechtsrahmen der EU für Spirituosen ermöglicht den freien Warenverkehr im Binnenmarkt, indem er Begriffsbestimmungen, Kennzeichnungsregeln und Vorschriften über den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt. Er sollte daher nicht geändert werden.

Aus diesem Grund enthält der Vorschlag, abgesehen von der Anpassung an den AEUV, lediglich einige geringfügige technische Änderungen, um Mängel bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu beheben und die Rechtsvorschriften an neue Rechtsinstrumente der EU anzugleichen. Änderungen an Struktur und Wortlaut wurden ausschließlich vorgenommen, um die Vorschriften im Einklang mit der Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung zu vereinfachen und lesbarer zu machen.

Diese Änderungen an Wortlaut und Struktur und die wenigen technischen Anpassungen berühren nicht den Inhalt der Rechtsvorschriften, die weiterhin denen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entsprechen. Aus diesem Grunde wurde eine Folgenabschätzung nicht für notwendig erachtet.

Die Verbände der Spirituosenhersteller wurden konsultiert. Ihre wichtigsten Anliegen wurden berücksichtigt.

Diese Initiative ist nicht Teil der REFIT-Agenda (Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung). Allerdings wurde bei der Ausarbeitung des Vorschlags den Erwartungen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger in Bezug auf eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung Rechnung getragen.

Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Spirituosensektors empfiehlt es sich, für besondere Vorschriften für die Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen, die über die allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel 1 hinausgehen, die Verordnung über Spirituosen beizubehalten, jedoch unter Wahrung der Kohärenz mit diesen allgemeinen Vorschriften. Die Spirituosenverordnung sollte sich weiterhin auf die Begriffsbestimmungen von nach Kategorien aufgeschlüsselten Spirituosen konzentrieren und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zur Verhinderung betrügerischer Praktiken beitragen.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 2 die Vorschriften über den Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) und garantiert traditionellen Spezialitäten (g.t.S.) aktualisiert und harmonisiert wurden. Die Verfahren für die Verwaltung der g.U., g.g.A. und g.t.S. (Antragstellung, Änderung, Eintragung, Einspruch, Löschung) wurden vollständig überarbeitet und gestrafft. Um die Verfahren für die Verwaltung von geografischen Angaben im Spirituosensektor stärker mit denjenigen für Lebensmittel zu vereinheitlichen, sieht der Entwurf des Vorschlags zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 die Änderung von Kapitel III über die geografischen Angaben vor.

Der Vorschlag lässt die Besonderheiten der Regelung für geografische Angaben für Spirituosen unberührt.

Der Vorschlag enthält auch Bestimmungen über gemeinsame Anträge und Einspruchsverfahren, die diejenigen in der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission 3 und der Verordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission 4 widerspiegeln. Durch die Aufnahme dieser Bestimmungen wird die Kohärenz und Vollständigkeit des Vorschlags gewährleistet. Sollte die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 überarbeitet werden, würde ähnlich vorgegangen.

Schließlich werden einige der Elemente, die derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission 5 festgelegt sind und die Begriffsbestimmungen und Vorschriften für zusammengesetzte Begriffe und Anspielungen betreffen, als wesentlich angesehen und wurden daher als Teil des Basisrechtsakts in den Vorschlag aufgenommen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Im Gegensatz zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die sich nur auf Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) (jetzt Artikel 114 AEUV) stützt, basiert der vorliegende Vorschlag auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 AEUV. Die Hinzufügung von Artikel 43 Absatz 2 AEUV trägt der Tatsache Rechnung, dass der für die Herstellung von Spirituosen und anderen alkoholischen Getränken verwendete Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sein muss, wodurch eine Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse gewährleistet wird. Diese enge Verknüpfung mit dem Agrarsektor kommt in dem neuen Rechtsrahmen deutlich zum Ausdruck.

Dieser Vorschlag passt die EU-Rechtsvorschriften über Spirituosen an den AEUV an. Außerdem enthält er geringfügige technische Anpassungen der Rechtsvorschriften und ersetzt die bestehenden Verfahren für die Verwaltung der geografischen Angaben im Spirituosensektor durch neue Verfahren nach dem Vorbild der umfassenderen und erprobten Verfahren für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Die Ziele eines derartigen Vorschlags können durch das alleinige Tätigwerden der Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden.

Gemäß Artikel 291 AEUV sind die Mitgliedstaaten jedoch für die Durchführung der vom Gesetzgeber erlassenen Regelung zuständig. Es muss sichergestellt werden, dass die Vorschriften für Spirituosen in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden, um

betrügerische Praktiken zu verhindern,

den Schutz der Verbraucher sicherzustellen und

einen unlauteren Wettbewerb zu vermeiden.

Der Gesetzgeber hat der Kommission daher gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen, insbesondere im Hinblick auf

die einheitliche Anwendung der Vorschriften für Spirituosen,

Verfahrensvorschriften für den Schutz von geografischen Angaben,

die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Überprüfungen und

den notwendigen Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Umsetzung dieser Verordnung.

Mit diesem Vorschlag werden die gesteckten Ziele auf möglichst effiziente und zufrieden stellende Weise angegangen, wobei so viel Raum für nationale Entscheidungen wie möglich gelassen wird.

3.EVALUIERUNG, KONSULTATION UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Spirituosenhersteller sind sich darin einig, den bestehenden Rechtsrahmen für Spirituosen beizubehalten.

Aus diesem Grund enthält der Vorschlag neben einigen technischen Anpassungen und einigen Änderungen an Struktur und Wortlaut, mit denen die Bestimmungen vereinfacht und klarer gefasst werden sollen, ohne deren Inhalt zu berühren, lediglich Ermächtigungen der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Die Vertreter des Spirituosensektors wurden im Rahmen der Sitzungen der Gruppe für den zivilen Dialog konsultiert, auf denen die Kommission Informationen, Stellungnahmen und Empfehlungen von Sachverständigen für Spirituosen einholte.

In Bezug auf den Abschnitt über geografische Angaben bringt der Vorschlag lediglich die Eintragungsverfahren mit den geltenden Regelungen für andere Lebensmittel in Einklang, lässt aber die Besonderheiten der Regelung für geografische Angaben für Spirituosen unberührt.

Zweck und Anwendungsbereich der bestehenden Regelung bleiben daher unverändert.

Aus diesem Grunde wurde eine Folgenabschätzung nicht für notwendig erachtet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2016/0392 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Namen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln sowie den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission 6 ,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 7 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 8 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 hat sich zur Regelung des Sektors Spirituosen als erfolgreich erwiesen. Im Lichte der jüngsten Erfahrungen und der technologischen Innovation ist es jedoch erforderlich, die Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu aktualisieren und die Modalitäten der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen zu überprüfen.

(2)Zur Angleichung der Befugnisse, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 übertragen wurden, an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) sind weitere Änderungen dieser Verordnung erforderlich.

(3)Die Spirituosen betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Verbraucherschutzniveau, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Sie sollten durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren für die Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Forderung nach Verbraucherschutz und Verbraucherinformation das Ansehen schützen, das Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt genießen. Technische Innovationen im Bereich Spirituosen sollten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn diese Innovationen dazu dienen, die Qualität zu verbessern, ohne jedoch den traditionellen Charakter der betreffenden Spirituosen zu beeinträchtigen. Die Herstellung von Spirituosen ist eng mit dem Agrarsektor verknüpft. Diese Verknüpfung bietet nicht nur eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union, sondern ist auch ausschlaggebend für die Qualität und das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen. Daher sollte diese enge Verknüpfung mit dem Agrarsektor in der Rahmenregelung deutlich zum Ausdruck kommen.

(4)Im Interesse einer einheitlicheren Spirituosengesetzgebung sollte diese Verordnung klare Kriterien für die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie den Schutz der geografischen Angaben von Spirituosen enthalten. Sie sollte auch die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln regeln.

(5)Im Verbraucherinteresse sollte diese Verordnung für alle Spirituosen gelten, die auf dem Binnenmarkt verkauft werden, unabhängig davon, ob sie in Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt werden. Sie sollte auch für Spirituosen gelten, die in der Union für den Export hergestellt werden, um das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen auf dem Weltmarkt zu erhalten und zu verbessern.

(6)Um den Verbrauchererwartungen gerecht zu werden und traditionelle Herstellungsmethoden zu gewährleisten, sollte der für die Herstellung von Spirituosen und anderen alkoholischen Getränken verwendete Ethylalkohol ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein. Dies dürfte auch eine Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse gewährleisten.

(7)Diese Verordnung sollte sich weiterhin auf die Begriffsbestimmung von nach Kategorien aufgeschlüsselten Spirituosen konzentrieren und dabei den traditionellen Herstellungsmethoden Rechnung tragen. Diese Verordnung sollte auch spezifische Vorschriften für bestimmte Spirituosen enthalten, die nicht in der Kategorienliste aufgeführt sind.

(8)Es sollte präzisiert werden, dass eine neue Kategorie nur hinzugefügt werden kann, wenn die betreffende Spirituose in mindestens einem Mitgliedstaat einen bedeutenden Marktanteil für sich verbucht. Darüber hinaus sollte für die neue Kategorie ein gängiger Name oder – falls dies nicht möglich ist – ein beschreibender Name verwendet werden, der insbesondere auf die zur Herstellung der Spirituose verwendete Ausgangsstoffe verweist.

(9)Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 gilt auch für Spirituosen. Es ist jedoch erforderlich, zusätzliche Bestimmungen über Aromen festzulegen, die nur für Spirituosen gelten.

(10)Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Spirituosensektors empfiehlt es sich, besondere Regeln für die Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, insbesondere für die Verwendung von Verkehrsbezeichnungen, geografischen Angaben, zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen festzulegen.

(11)Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 für die Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen.

(12)Um eine einheitliche Verwendung von zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, sind Vorschriften über deren Verwendung in der Aufmachung von Spirituosen und anderen Lebensmitteln erforderlich.

(13)Um die Verbraucher angemessen zu informieren, sollten Vorschriften für die Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen festgelegt werden, die für Spirituosenmischungen in Frage kommen.

(14)Auch wenn unbedingt sichergestellt sein muss, dass sich die Reifezeit oder Alterungsdauer im Allgemeinen nur auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht, sollte es möglich sein, im Wege von delegierten Rechtsakten doch eine Ausnahmeregelung vorzusehen, die den in den Mitgliedstaaten bestehenden traditionellen Alterungsprozessen Rechnung trägt.

(15)Mitunter sind Lebensmittelunternehmer vielleicht verpflichtet bzw. darin interessiert, den Ursprung von Spirituosen anzugeben, um die Verbraucher auf die Merkmale ihres Erzeugnisses aufmerksam zu machen. Derartige Angaben sollten ebenfalls harmonisierten Kriterien entsprechen. Daher sollten spezielle Bestimmungen über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in der Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen vorgesehen werden.

(16)Die Verwendung von Bleikapseln zur Umkleidung der Verschlüsse von Behältnissen, die Spirituosen enthalten, sollte verboten werden, um jegliches Risiko der Kontamination, insbesondere durch unbeabsichtigten Kontakt mit solchen Kapseln, und der Umweltverschmutzung durch Abfälle, die Blei von solchen Kapseln enthalten, zu vermeiden.

(17)Zum Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“), insbesondere Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen („GATT-Abkommen“), die mit Beschluss 94/800/EG des Rates 12 genehmigt wurden, gebührend zu berücksichtigen. 

(18)Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 gilt nicht für Spirituosen. Daher sollten Vorschriften für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt werden. Eine geografische Angabe, die eine Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort innerhalb dieses Hoheitsgebiets ausweist, sollte von der Kommission eingetragen werden, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes Merkmal der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden kann.

(19)Es sollten mit dem TRIPS-Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren für die Eintragung, Änderung und eventuelle Löschung von geografischen Angaben der Union oder eines Drittlands festgelegt werden, wobei der Status bereits bestehender geschützter geografischer Angaben der Union automatisch anerkannt werden sollte. Um sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften für geografische Angaben in allen betroffenen Sektoren kohärent sind, sollten die entsprechenden Verfahren für Spirituosen sich am Vorbild der umfassenderen und erprobten Verfahren für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 orientieren, wobei die Besonderheiten von Spirituosen zu berücksichtigen sind. Um das Eintragungsverfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Informationen für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher elektronisch abrufbar sind, sollte ein elektronisches Register geografischer Angaben erstellt werden.

(20)Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und die Kommission sollte imstande sein, diese Einhaltung zu überwachen und zu überprüfen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Informationen untereinander auszutauschen.

(21)Im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität und Vielfalt im Spirituosensektor sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu erlassen, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen.

(22)Um mit den sich ändernden Verbrauchererwartungen, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards sowie der Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen, den traditionellen Alterungsprozessen und – in Ausnahmefällen – den Rechtsvorschriften einführender Drittländer Rechnung zu tragen und den Schutz geografischer Angaben zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen im Hinblick auf Änderungen der oder Abweichungen von den technischen Definitionen und Anforderungen der Spirituosenkategorien und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Kapitel I dieser Verordnung, für die Kennzeichnung und Aufmachung gemäß Kapitel II dieser Verordnung, für die geografischen Angaben gemäß Kapitel III dieser Verordnung und für die Kontrollen und den Informationsaustausch gemäß Kapitel IV dieser Verordnung.

(23)Um zum Schutz der Verbraucher und der wirtschaftlichen Interessen der Hersteller schnell auf wirtschaftliche und technische Entwicklungen zu reagieren, die unter diese Verordnung fallende Spirituosen betreffen, für die keine Kategorie und keine technischen Spezifikationen existieren, und die Produktions- und Qualitätsanforderungen für diese Spirituosen zu harmonisieren, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um neue Spirituosenkategorien zu den in Anhang II Teile I und II dieser Verordnung aufgeführten Kategorien hinzuzufügen und die diesbezüglichen technischen Spezifikationen festzulegen.

(24)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 14 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(25)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(26)Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung gemäß Kapitel II dieser Verordnung, die geografischen Angaben gemäß Kapitel III dieser Verordnung und die Kontrollen und den Informationsaustausch gemäß Kapitel IV dieser Verordnung sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 ausgeübt werden.

(27)Der Übergang von den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu den Regeln der vorliegenden Verordnung könnte Probleme verursachen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Der Kommission sollte daher gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, im Wege von Rechtsakten die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.

(28)Zum Schutz des berechtigten Interesses, das Hersteller und interessierte Kreise an der Publizität haben, die Einzigen Dokumenten nach der neuen Rahmenregelung zuteil wird, sollte es möglich sein, für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene geografische Angaben auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten Einzige Dokumente zu veröffentlichen. 

(29)Zur Erleichterung eines reibungslosen Übergangs von den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu den Regeln der vorliegenden Verordnung sollte letztere erst zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden. Es sollte gestattet sein, vorhandene Bestände nach Anwendungsbeginn dieser Verordnung weiter zu vermarkten, bis sie erschöpft sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, LANDWIRTSCHAFTLICHER URSPRUNG DES ETHYLALKOHOLS UND DER DESTILLATE UND KLASSIFIZIERUNG VON SPIRITUOSEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen. Sie regelt auch die Verwendung von Ethylalkohol oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung alkoholischer Getränke sowie die Verwendung von Spirituosennamen bei der Aufmachung und Kennzeichnung anderer Lebensmittel.

(2)Diese Verordnung gilt für die in der Union vermarkteten Erzeugnisse gemäß Absatz 1, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für alle in der Union hergestellten Erzeugnisse für den Export.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„Spirituose“: ein alkoholisches Getränk, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)Es ist für den menschlichen Verzehr bestimmt;

b)es weist besondere sensorische Eigenschaften auf;

c)es verfügt über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol, mit Ausnahme der Spirituosen gemäß Anhang II Teil I Kategorie 42;

d)es wurde wie folgt hergestellt:

i)entweder unmittelbar nach einer der folgenden Methoden:

Destillation – auch mit Zusatz von Aromen – natürlich vergorener Erzeugnisse,

Mazeration oder ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Spirituosen oder Spirituosenmischungen im Sinne dieser Verordnung,

durch Zusatz eines der folgenden Stoffe zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder zu Spirituosen:

Aromen,

Farbstoffe,

Zucker oder sonstige süßende Erzeugnisse,

sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse,

Lebensmittel; oder

ii)durch Anreicherung der Spirituose mit einem der folgenden Produkte:

anderen Spirituosen,

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs,

Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs,

anderen Lebensmitteln;

e)es fällt nicht unter die KN-Codes 2203, 2204, 2205, 2206 und 2207;

2.„Verkehrsbezeichnung“: der Name, unter dem eine Spirituose verkauft wird;

3.„Mischung“: eine Spirituose, die in Anhang II Teil I aufgelistet ist oder einer geografischen Angabe entspricht, gemischt mit einem der folgenden Produkte:

a)anderen Spirituosen, die nicht unter dieselbe Kategorie in Anhang II Teil I fallen;

b)Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs;

4.„zusammengesetzter Begriff“: die Kombination der Begriffe der Verkehrsbezeichnung einer Spirituose gemäß Anhang II Teil I oder einer zur Beschreibung der Spirituose verwendeten geografischen Angabe eines Gebiets, aus dem der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt,

a)mit dem Namen eines oder mehrerer Lebensmittel, die nicht zur Herstellung der Spirituose gemäß Anhang II verwendet wurden, oder mit von diesen Namen abgeleiteten Adjektiven,

b)mit dem Begriff „Likör“;

5.„Anspielung“: die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere in Anhang II Teil I aufgelistete Spirituosen oder geografische Angaben, bei der es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in der Zutatenliste gemäß Artikel 8 Absatz 6 handelt;

6.„geografische Angabe“: eine Angabe zur Identifizierung einer Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort in diesem Hoheitsgebiet, soweit eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können;

7.„Produktspezifikation“: ein dem Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe beigefügtes Dossier, das die Spezifikationen enthält, die die Spirituose erfüllen muss;

8.„Aufmachung“: die Begriffe, die bei der Kennzeichnung und auf der Verpackung sowie in der Werbung und bei sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen, in Abbildungen oder Ähnlichem, sowie auf dem Behältnis, einschließlich der Flasche und des Verschlusses, verwendet werden;

9.„Kennzeichnung“: alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf eine Spirituose beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Flaschenkragen jeglicher Art angebracht sind und diese Spirituose begleiten oder sich auf diese Spirituose beziehen;

10.„Etikett“: alle Anhänger, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis eines Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind;

11.„Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist“: Name einer Spirituose, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für eine Spirituose geworden ist.

(2)Es gelten ferner die technischen Begriffsbestimmungen in Anhang I.

Artikel 3

Ursprung des in alkoholischen Getränken verwendeten Ethylalkohols und Destillats

(1)Der bei der Herstellung von alkoholischen Getränken und zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von alkoholischen Getränken zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

(2)Die bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von alkoholischen Getränken zugelassenen Zusatzstoffen verwendeten Destillate müssen ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

Artikel 4

Klassifizierung von Spirituosen

(1)Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 1 bis 14, die in Anhang II Teil I aufgelistet sind, erfüllen die Spirituosen in diesen Kategorien folgende Anforderungen:

a)Sie werden durch alkoholische Gärung und Destillation ausschließlich der für die jeweilige Kategorie vorgesehenen Ausgangsstoffe hergestellt;

b)es wurde ihnen kein Alkohol im Sinne des Anhangs I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt;

c)sie enthalten keine Aromen gemäß Anhang I Nummer 8;

d)zur Anpassung der Farbe enthalten sie nur Zuckerkulör;

e)sie werden nur im Einklang mit Anhang I Nummer 3 und zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt.

(2)Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 15 bis 47, die in Anhang II Teil I aufgelistet sind, können die Spirituosen in diesen Kategorien

a)aus einem der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Anhang I des Vertrags hergestellt werden;

b)Alkoholzusätze im Sinne des Anhangs I Nummer 4 enthalten;

c)Aromen gemäß Anhang I Nummer 8 enthalten;

d)Farbstoffe gemäß Anhang I Nummer 14 enthalten;

e)im Einklang mit Anhang I Nummer 3 gesüßt werden, um besondere Erzeugnismerkmale zu gewährleisten und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

(3)Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß Anhang II Teil II können andere Spirituosen, die nicht den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien in Anhang II Teil I entsprechen,

a)aus einem der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Anhang I des Vertrags und/oder aus Lebensmitteln hergestellt werden;

b)Alkoholzusätze im Sinne des Anhangs I Nummer 4 enthalten;

c)Aromen gemäß Anhang I Nummer 8 enthalten;

d)Farbstoffe gemäß Anhang I Nummer 13 enthalten;

e)im Einklang mit Anhang I Nummer 3 gesüßt werden, um besondere Erzeugnismerkmale zu gewährleisten.

Artikel 5

Delegierte Befugnisse

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)die Änderung der technischen Definitionen in Anhang I;

b)die Änderung der Anforderungen für die Spirituosenkategorien in Anhang II Teil I und der spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen in Anhang II Teil II. 

Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen aufgrund sich ändernder Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts, der Entwicklung internationaler Standards oder des Bedarfs an Produktinnovation nachweislich Bedarf besteht;

(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die die Hinzufügung neuer Spirituosenkategorien in Anhang II betreffen. 

Eine neue Kategorie kann hinzugefügt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)    Zum Schutz der Interessen der Verbraucher und Hersteller ist es wirtschaftlich und technisch erforderlich, eine Spirituose unter einem bestimmten Namen und nach einheitlichen technischen Spezifikationen zu vermarkten;

b)    eine Spirituose verbucht für sich einen bedeutenden Marktanteil in mindestens einem Mitgliedstaat;

c)    für die neue Kategorie wird ein gängiger Name oder – falls dies nicht möglich ist – ein beschreibender Name verwendet, der insbesondere auf die zur Herstellung der Spirituose verwendeten Ausgangsstoffe verweist;

d)    die technischen Spezifikationen für die neue Kategorie stützen sich auf eine Bewertung von bestehenden Qualitäts- und Produktionsparametern, die auf dem Unionsmarkt verwendet werden. Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen sind die geltenden Verbraucherschutzvorschriften der Union zu beachten und ist den einschlägigen internationalen Standards Rechnung zu tragen. Sie gewährleisten einen fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern der Union und erhalten das hohe Ansehen, das Spirituosen aus der Union genießen.

(3) Die Kommission wird ferner ermächtigt, in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um Ausnahmen von den Anforderungen der technischen Definitionen in Anhang I, den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang II Teil I und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Anhang II Teil II vorzusehen.

KAPITEL II

AUFMACHUNG UND KENNZEICHNUNG VON SPIRITUOSEN UND VERWENDUNG DER NAMEN VON SPIRITUOSEN BEI DER AUFMACHUNG UND KENNZEICHNUNG ANDERER LEBENSMITTEL

Artikel 6

Kennzeichnung

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, müssen Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1, die in der Union in Verkehr gebracht werden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.

Artikel 7

Verkehrsbezeichnung

Spirituosen sind mit ihren Verkehrsbezeichnungen aufzumachen und zu kennzeichnen.

Artikel 8

Allgemeine Vorschriften für Verkehrsbezeichnungen

(1)Die Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen, die den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang II Teil I genügen, entsprechen den Namen der jeweiligen Kategorien, sofern unter diesen Kategorien keine anderen Verkehrsbezeichnungen vorgesehen sind.

(2)Die Verkehrsbezeichnung einer Spirituose, die den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang II Teil I nicht genügt, ist „Spirituose“.

(3)Genügt eine Spirituose den Anforderungen von mehr als einer der Spirituosenkategorien 15 bis 47 des Anhangs II Teil I, so kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen verkauft werden.

(4)Verkehrsbezeichnungen dürfen weder ersetzt noch geändert werden. Sie dürfen nur

a)durch eine geografische Angabe gemäß Kapitel III ergänzt oder ersetzt werden oder nach einzelstaatlichem Recht durch eine andere geografische Angabe ergänzt werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, oder

b)durch einen zusammengesetzten Begriff ersetzt werden, der den Begriff „Likör“ enthält, vorausgesetzt, das Endprodukt erfüllt die Anforderungen von Anhang II Teil I Kategorie 32.

Wird eine Verkehrsbezeichnung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergänzt oder ersetzt, so darf die unter diesem Buchstaben genannte geografische Angabe nur wie folgt ergänzt werden:

a)durch Begriffe, die am 20. Februar 2008 für bestehende geografische Angaben im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 bereits in Gebrauch waren, oder

b)durch Begriffe, die in der einschlägigen Produktspezifikation vorgesehen sind.

(5)Unbeschadet des Absatzes 6 und der Artikel 9 und 10 dürfen die Verkehrsbezeichnungen gemäß Absatz 1 oder geografische Angaben nicht bei der Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang II Teil I nicht erfüllen oder die relevanten geografischen Angaben nicht betreffen, auch nicht durch Hinzufügung von Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen zu diesen Verkehrsbezeichnungen oder geografischen Angaben.

Verkehrsbezeichnungen gemäß Absatz 1, ergänzt durch den Begriff „-geschmack“ oder andere ähnliche Begriffe, dürfen nur verwendet werden, um auf Aromen, die eine Spirituose imitieren, oder auf deren Verwendung bei der Herstellung anderer Lebensmittel als Getränke zu verweisen. Geografische Angaben dürfen zur Beschreibung von Aromen nicht verwendet werden.

(6)Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Absatz 1 können in eine Zutatenliste für Lebensmittel aufgenommen werden, sofern diese Liste den Artikeln 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genügt.

Artikel 9

Zusammengesetzte Begriffe und Anspielungen

(1)Bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln ist die Verwendung von Verkehrsbezeichnungen der in Anhang II Teil I aufgeführten Spirituosenkategorien oder von geografischen Angaben in zusammengesetzten Begriffen oder die Anspielung auf diese nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)Der bei der Herstellung der Lebensmittel verwendete Alkohol stammt ausschließlich von den Spirituosen, auf die in dem zusammengesetzten Begriff oder in der/den Anspielung(en) Bezug genommen wird, mit Ausnahme von Ethylalkohol, der in Aromen vorkommen kann, die zur Herstellung dieser Lebensmittel verwendet werden, und

b)die bei der Herstellung des betreffenden Lebensmittels verwendeten Spirituosen wurden nicht einfach durch Zugabe von Wasser so stark verdünnt, dass der Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt liegt; der für die betreffende Spirituosenkategorie in Anhang II Teil I vorgesehen ist.

(2)Der Begriff „Spirituose“ darf nicht als Teil eines zusammengesetzten Begriffs zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks verwendet werden.

(3)Ein zusammengesetzter Begriff zur Beschreibung eines alkoholischen Getränk darf nicht aus einer Kombination des Begriffs „Likör“ mit einer Verkehrsbezeichnung bestehen, die unter den Kategorien 33 bis 41 in Anhang II Teil I aufgeführt ist.

(4)Ein zusammengesetzter Begriff zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe anzubringen. Er darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der bzw. die nicht Teil des betreffenden Begriffs ist, und die Schriftgröße des Begriffs darf nicht größer sein als die der Verkehrsbezeichnung.

(5)Die Anspielung auf eine Spirituosenkategorie oder geografische Angabe darf in der Aufmachung eines Lebensmittels nicht mit der Verkehrsbezeichnung auf derselben Zeile stehen. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 hat in der Aufmachung von alkoholischen Getränken die Schriftgröße der Anspielung kleiner als die der Verkehrsbezeichnung und des zusammengesetzten Begriffs zu sein.

Artikel 10

Aufmachung und Kennzeichnung von Mischungen

(1)Die Verkehrsbezeichnung von Mischungen ist „Spirituose“.

Bei der Aufmachung oder Kennzeichnung von Mischungen dürfen die in Anhang II Teil I aufgeführten Namen oder geografischen Angaben, die sich auf die in der Mischung verwendeten Spirituosen beziehen, unter nachstehenden Bedingungen verwendet werden:

a)Diese Namen oder geografischen Angaben erscheinen ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile der Mischung unter Voranstellung des Begriffs „Spirituosenmischung“, und

b)der Begriff „Spirituosenmischung“ erscheint im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe wie die der Verkehrsbezeichnung, und die Schriftzeichen sind höchstens halb so groß wie die für die Verkehrsbezeichnung verwendete Schrift.

(2)Abweichend von Absatz 1 führen Mischungen, die die Anforderungen einer der Kategorien in Anhang II erfüllen, die in der betreffenden Kategorie vorgesehene Verkehrsbezeichnung.

In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 darf die Aufmachung oder Kennzeichnung der Mischung die in Anhang II Teil I aufgeführten Namen oder geografischen Angaben, die sich auf die in der Mischung verwendeten Spirituosen beziehen, aufweisen, sofern diese Namen

a)ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile der Mischung erscheinen und

b)mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung erscheinen.

(3)In der Liste der alkoholischen Bestandteile gemäß den Absätzen 1 und 2 ist für jeden dieser Bestandteile mindestens einmal der prozentuale Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung anzugeben. Die alkoholischen Bestandteile sind in abnehmender Reihenfolge dieses prozentualen Anteils aufzuführen.

Die Liste der alkoholischen Bestandteile ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe wie die der Verkehrsbezeichnung anzubringen, und die Schriftzeichen dürfen höchstens halb so groß sein wie die für die Verkehrsbezeichnung verwendete Schrift.

Artikel 11

Zusätzliche Vorschriften für die Kennzeichnung und Aufmachung

(1)Enthält die Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose eine Angabe zum Ausgangsstoff, der zur Herstellung des Ethylalkohols verwendet wurde, so ist jeder verwendete Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen aufzuführen.

(2)Die Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose darf nur dann durch die Angabe „Verschnitt“ (Blend, Blending, Blended) erweitert werden, wenn die Spirituose diesem Verfahren gemäß Anhang I Nummer 6 unterzogen wurde.

(3)In der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose darf eine Reifezeit oder Alterungsdauer nur angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht und die Spirituose unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle gereift ist.

Artikel 12

Ursprungsangabe

(1)Wird der Ursprung einer Spirituose angegeben, so entspricht er dem Ursprungsland oder -gebiet gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 .

(2)Für Spirituosen ist die Angabe des Ursprungslands oder -gebiets der Zutaten nicht erforderlich.

Artikel 13

Für die Namen von Spirituosen verwendete Sprachen

Die in Anhang II kursiv gedruckten Begriffe und die geografischen Angaben werden weder auf dem Etikett noch in der Aufmachung der Spirituose übersetzt.

Artikel 14

Verwendung eines EU-Logos für geschützte geografische Angaben

Das EU-Logo für geschützte geografische Angaben kann für die Kennzeichnung und Aufmachung von Spirituosen verwendet werden.

Artikel 15

Verbot von Kapseln oder Folien aus Blei

Spirituosen dürfen nicht in Behältnissen, die mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien verschlossen sind, zum Verkauf angeboten oder in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 16

Delegierte Befugnisse

(1)Um der sich wandelnden Verbrauchernachfrage, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung relevanter internationaler Standards und der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen zu verbessern, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 zu Folgendem delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a)Änderungen der Vorschriften über Angaben auf dem Etikett von Spirituosen, die zusammengesetzte Begriffe oder Anspielungen betreffen;

b)Änderungen, die die Aufmachung und Kennzeichnung von Mischungen betreffen; und

c)Aktualisierung und Ergänzung von EU-Referenzmethoden für die Analyse von Spirituosen.

(2)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 43 im Wege von delegierten Rechtsakten Ausnahmen von Artikel 11 Absatz 3 hinsichtlich der Angabe eine Reifezeit oder Alterungsdauer in der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose festzulegen, um den in den Mitgliedstaaten bestehenden traditionellen Alterungsprozessen Rechnung zu tragen.

(3) Die Kommission wird ferner ermächtigt, in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kapitels über die Aufmachung und Kennzeichnung vorsehen.

Artikel 17

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

a)Vorschriften über die Verwendung des EU-Logos gemäß Artikel 14 bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen;

b)Vorschriften über die etwaige Angabe des Ursprungslandes oder -gebiets auf dem Etikett von Spirituosen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL III

GEOGRAFISCHE ANGABEN

Artikel 18

Schutz geografischer Angaben

(1) Geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der eine Spirituose vermarktet, die nach der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde.

(2)Geschützte geografische Angaben sowie Spirituosen, für die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendet werden, werden geschützt gegen

a)jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens

i)durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b)jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Methode“, „Fasson“, „Nachahmung“, „geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird;

c)allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)allen sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3)Geschützte geografische Angaben dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 werden.

(4)Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.

Artikel 19

Produktspezifikation

Eine geografische Angabe muss einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)    den als geografische Angabe zu schützenden Namen, wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, und ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden;

b)    die Kategorie der Spirituose;

c)    eine Beschreibung der Spirituose, gegebenenfalls einschließlich der Rohstoffe, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen oder sensorischen Eigenschaften des Erzeugnisses und der besonderen Merkmale des Erzeugnisses im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie;

d)    die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs gemäß Buchstabe f;

e)    eine Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung der Spirituose und gegebenenfalls die verbürgten und unveränderlichen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;

f)    einen Nachweis für den Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal der Spirituose und dem geografischen Gebiet gemäß Buchstabe d;

g)    den Namen und die Anschrift der Behörden oder — falls verfügbar — den Namen und die Anschrift der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 35 kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben;

h)    alle besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung der betreffenden Spirituose.

Artikel 20

Inhalt der Eintragungsanträge

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder 5 enthält mindestens folgende Angaben:

a)    den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;

b)    die Produktspezifikation gemäß Artikel 19;

c)    ein Einziges Dokument mit folgenden Angaben:

i)die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation: Namen, Beschreibung der Spirituose gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für deren Aufmachung und Kennzeichnung sowie eine kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

ii)eine Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten geografischen Gebiet, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

Ein Antrag gemäß Artikel 21 Absatz 5 enthält außerdem Belege dafür, dass der Name des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.

(2) Ein Antragsdossier gemäß Artikel 21 Absatz 4 enthält

a)    den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;

b)    das Einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels;

c)    eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der antragstellenden Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;

d)    die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.

Artikel 21

Antrag auf Eintragung von Namen

(1) Anträge auf Eintragung von Namen als geografische Angaben im Rahmen der Regelung gemäß dieser Verordnung können nur von Vereinigungen eingereicht werden, die mit den einzutragenden Spirituosennamen arbeiten.

Bezeichnet eine geografische Angabe ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so können mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Eintragungsantrag stellen.

Ein gemeinsamer Antrag wird bei der Kommission durch einen beteiligten Mitgliedstaat oder durch eine antragstellende Vereinigung in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht. Der Antrag enthält die Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c für alle betreffenden Mitgliedstaaten. Die Anforderungen des Artikels 20 müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.

Bei gemeinsamen Anträgen werden die entsprechenden nationalen Einspruchsverfahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.

(2) Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat, so wird der Antrag an die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet.

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.

(3) Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit der eingegangenen Einsprüche unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 25.

(4) Ist der Mitgliedstaat nach Bewertung eines Einspruchs der Ansicht, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen. In diesem Fall unterrichtet er die Kommission über die eingegangenen zulässigen Einsprüche natürlicher oder juristischer Personen, die die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 3 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben. Außerdem unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die nationalen Gerichtsverfahren, die sich auf das Eintragungsverfahren auswirken können.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die positive Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation sicher.

Der Mitgliedstaat stellt ferner eine angemessene Veröffentlichung der Fassung der Produktspezifikation sicher, auf die sich der Beschluss der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 2 bezieht.

(5) Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so wird der Antrag bei der Kommission entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht.

(6) Die Unterlagen gemäß diesem Artikel, die der Kommission zugeleitet werden, sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.

Artikel 22

Übergangsweiser nationaler Schutz

(1)    Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission einen übergangsweisen nationalen Schutz für den Namen gemäß dieser Verordnung gewähren.

(2)    Der gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem über die Eintragung gemäß dieser Verordnung entschieden oder der Antrag zurückgezogen wird.

(3)    Für den Fall, dass ein Name gemäß diesem Kapitel nicht eingetragen wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich.

(4)    Die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.

Artikel 23

Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

(1) Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 21 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von zwölf Monaten nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit.

Die Kommission macht das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich.

(2) Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so veröffentlicht sie das Einzige Dokument gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 24

Einspruchsverfahren

(1)Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem Drittland niedergelassen ist, bei der Kommission Einspruch erheben.

Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, kann einen Einspruch innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet, bei dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erheben.

Ein Einspruch muss eine Erklärung erhalten, dass der Antrag gegen die Anforderungen des vorliegenden Kapitels verstoßen könnte.

Ein Einspruch, der diese Erklärung nicht enthält, ist nichtig.

Die Kommission übermittelt den Einspruch unverzüglich der Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat.

(2) Wird bei der Kommission ein Einspruch erhoben und innerhalb von zwei Monaten eine Einspruchsbegründung eingereicht, so prüft die Kommission die Zulässigkeit dieser Einspruchsbegründung.

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer zulässigen Einspruchsbegründung fordert die Kommission die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem die Aufforderung auf elektronischem Wege bei den interessierten Parteien eingeht.

Die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat, und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen des vorliegenden Kapitels erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen auch der Kommission vorgelegt.

Erzielen die Beteiligten eine Einigung, so teilen die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Antrag gestellt wurde, der Kommission sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung mit, einschließlich der Standpunkte des Antragstellers und der Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder anderer natürlicher und juristischer Personen, die Einspruch erhoben haben.

Unabhängig davon, ob eine Einigung zustande kommt oder nicht, erfolgt die Mitteilung an die Kommission innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen.

Die Kommission kann jederzeit in diesem Dreimonatszeitraum auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.

(4) Werden infolge der geeigneten Konsultationen gemäß Absatz 3 die im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 veröffentlichten Einzelheiten grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung nach Artikel 23 vor.

(5)Der Einspruch, die Einspruchsbegründung und die diesbezüglichen Unterlagen, die der Kommission im Einklang mit den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden, sind in einer Amtssprache der Union abzufassen.

Artikel 25

Einspruchsgründe

(1) Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 24 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jener Bestimmung gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass

a)    die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 19 nicht eingehalten sind,

b)    die Eintragung des vorgeschlagenen Namens mit Artikel 31 oder 32 nicht vereinbar wäre, oder

c)    sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleich lautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 23 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

(2) Die Gründe für den Einspruch werden in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet.

Artikel 26

Übergangszeiträume für die Verwendung geografischer Angaben

(1) Unbeschadet des Artikels 18 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Spirituosen aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Name im Widerspruch zu Artikel 18 Absatz 2 steht, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem Einspruch gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder Artikel 24 hervorgeht, dass sich die Eintragung des Namens nachteilig auswirken würde auf das Bestehen

a)    eines völlig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, der einen Begriff enthält, der mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder

b)    anderer, dem einzutragenden Namen ähnelnder Namen für Spirituosen, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 23 Absatz 2 genannten Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

(2) Unbeschadet des Artikels 33 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um in ordnungsgemäß begründeten Fällen den Übergangszeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu verlängern oder die Weiterverwendung der Bezeichnung zu gestatten, sofern nachgewiesen wird, dass

a)    die Bezeichnung gemäß Absatz 1 seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Schutzantrags bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde;

b)    mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

(3) Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar auf der Etikettierung.

Artikel 27

Eintragungsbeschluss

(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

(2) Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 24 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 anzuwenden.

(3) Liegt der Kommission eine zulässige Einspruchsbegründung vor, so geht sie im Anschluss an die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 24 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:

a)    Wurde eine Einigung erzielt, so trägt sie den Namen im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, ohne das Verfahren nach Artikel 44 Absatz 2 anzuwenden, und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 23 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind; oder

b)    wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zum Beschluss über die Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

(4) Die Eintragungsakte und die Ablehnungsbeschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Mit der Eintragung wird die geografische Angabe gemäß Artikel 18 geschützt..

Artikel 28

Änderungen einer Produktspezifikation

(1) Eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen.

Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2)    Änderungen sind von dem Mitgliedstaat zu genehmigen, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet.

Umfassen die Änderungsanträge eine oder mehrere Änderungen der Produktspezifikation, die sich auf die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses beziehen, den Zusammenhang gemäß Artikel 19 Buchstabe f ändern, eine Änderung des Namens oder irgendeines Teils des Namens der Spirituose beinhalten, sich auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets auswirken und zu einer Zunahme der Beschränkungen des Handels mit dem Erzeugnis oder seinen Rohstoffen führen, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission den Änderungsantrag zur Genehmigung und der Antrag unterliegt dem Verfahren gemäß den Artikeln 21 bis 27.

(3)    Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung.

Artikel 29

Löschung

Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe in den folgenden Fällen erlassen:

a)    Eine Übereinstimmung mit den Anforderungen der Produktspezifikation ist nicht gewährleistet,

b)    seit mindestens sieben Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.

Die Kommission kann auf Antrag der Hersteller des unter einem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses die entsprechende Eintragung löschen. Für das Löschungsverfahren gelten die Artikel 21, 23, 24 und 27.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 30

Register der geografischen Angaben von Spirituosen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 anzuwenden, zwecks Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen, aktualisierten Registers der geografischen Angaben von Spirituosen, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind (im Folgenden das „Register“).

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

Geografische Angaben von in Drittländern hergestellten Spirituosen, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register als geografische Angaben eingetragen werden.

Artikel 31

Gleichlautende geografische Angaben

(1)Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag gestellt wurde und der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

(2) Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

(3)Die Verwendung eines eingetragenen gleichlautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis ausreichend von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Hersteller gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

Artikel 32

Besondere Gründe für die Verweigerung des Schutzes

(1)Ein Name, der zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, darf nicht als geografische Angabe geschützt werden.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;

b)das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht.

(2)Ein Name wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität der Spirituose irreführen könnte.

(3)    Ein Name wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn die Herstellungs- oder Zubereitungsschritte, die für die jeweilige Kategorie von Spirituosen vorgeschrieben sind, nicht im betreffenden geografischen Gebiet erfolgen.

Artikel 33

Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben

(1) Die Eintragung einer Marke, die eine im Register eingetragene geografische Angabe enthält oder daraus besteht, wird abgelehnt oder gelöscht, wenn ihre Verwendung zu einem der in Artikel 18 Absatz 2 beschriebenen Tatbestände führen würde.

(2)Eine Marke, auf die einer der in Artikel 18 Absatz 2 beschriebenen Tatbestände zutrifft und die im Gebiet der Union entweder vor dem Zeitpunkt des Schutzes der geografischen Angabe im Ursprungsland oder vor dem 1. Januar 1996 in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung erworben wurde, darf ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall der Marke gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates 18 vorliegen.

Artikel 34

Durchführungsbefugnisse in Bezug auf bestehende geschützte geografische Angaben

(1)Unbeschadet des Absatzes 2 sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützten geografischen Angaben für Spirituosen automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung als geografische Angaben geschützt. Die Kommission führt sie im Register auf.

(2) Die Kommission kann bis zu zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten den Schutz von geografischen Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 110/2008 löschen, wenn sie die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

Artikel 35

Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation

(1)Bei geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Union betreffen, wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung kontrolliert durch

a)eine oder mehrere der zuständigen Behörden gemäß Artikel 40 Absatz 1 oder

b)eine oder mehrere der Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 , die als Produktzertifizierungsstellen tätig werden.

Ungeachtet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von den Lebensmittelunternehmern getragen, die diesen Kontrollen unterliegen.

(2)Bei geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung kontrolliert durch

a)eine oder mehrere der vom Drittland benannten staatlichen Behörden oder

b)eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

(3)Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Informationen in regelmäßigen Abständen.

Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 2 genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen in regelmäßigen Abständen.

(4)Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der Europäischen Norm ISO/IEC 17065:2012 erfüllen und werden nach dieser Norm akkreditiert.

(5)Die zuständigen Behörden oder Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2, die die Übereinstimmung der geschützten geografischen Angaben mit der Produktspezifikation überprüfen, müssen objektiv und unparteiisch sein. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Artikel 36

Überwachung der Verwendung des Namens auf dem Markt

(1)Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen hinsichtlich der Verwendung der eingetragenen Namen von geografischen Angaben auf dem Markt durch und treffen im Fall von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels alle erforderlichen Maßnahmen.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und die Anschriften der gemäß Artikel 40 benannten Behörden mit, die für die Überwachung der Verwendung des Namens auf dem Markt zuständig sind. Die Kommission macht die Namen und die Anschriften dieser Behörden öffentlich zugänglich.

Artikel 37

Kontrolltätigkeiten – Verfahren und Anforderungen, Planung und Berichterstattung

(1)Die Verfahren und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten entsprechend für die Kontrollen gemäß den Artikeln 35 und 36 der vorliegenden Verordnung.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tätigkeiten zur Kontrolle von Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 41, 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt werden.

(3)Die jährlichen Berichte gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den in dieser Bestimmung genannten Informationen über die Kontrolle der gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen.

Artikel 38

Delegierte Befugnisse 

(1)Um den Besonderheiten der Herstellung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 Folgendes festzulegen:

a)weitere Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und

b)Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Herstellung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

(2)Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die Bedingungen festlegen, unter denen die Produktspezifikation Angaben zur Verpackung gemäß Artikel 19 Buchstabe e oder besondere Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 19 Buchstabe h umfassen kann.

(3)Um die Rechte oder legitimen Interessen der Hersteller oder Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 Folgendes festlegen:

a)die Fälle, in denen ein einzelner Hersteller den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann;

b)die Bedingungen, die bei der Beantragung des Schutzes einer geografischen Angabe, den nationalen Vorverfahren, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchsverfahren und der Löschung von geografischen Angaben einzuhalten sind, einschließlich in Fällen, in denen sich das geografische Gebiet über mehrere Länder erstreckt.

(4) Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

(5)Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung eines Änderungsantrags, unter anderem wenn die Änderung eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden betrifft oder mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen zusammenhängt, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen und Anforderungen für das Verfahren bei sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der Kommission zu genehmigenden Änderungen festgelegt werden.

(6)Um die widerrechtliche Verwendung geografischer Angaben zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die geeigneten Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang zu ergreifen haben.

(7)Um die Wirksamkeit der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Lebensmittelunternehmer an die zuständigen Behörden zu erlassen.

Artikel 39

Durchführungsbefugnisse 

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

a)die Form der Produktspezifikation und Vorschriften für die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;

b) Antragsverfahren sowie Form und Vorlage der Anträge, einschließlich Anträgen, die mehrere nationale Gebiete betreffen;

c)Einspruchsverfahren sowie Form und Vorlage der Einsprüche.

d) Form und Vorlage eines Änderungsantrags;

e)Verfahren und Form der Löschung sowie Vorlage der Löschungsanträge.

f)die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL IV

KONTROLLEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH, RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 40

Kontrolle von Spirituosen

(1)Für die Kontrolle von Spirituosen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und benennen die Behörden, die für die Einhaltung dieser Verordnung zuständig sind.

(2)Die Kommission sorgt für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und regelt gegebenenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen auf Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

Artikel 41

Informationsaustausch

(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Informationen mit, die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

(2)Der Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Festlegung von Inhalt und Art der auszutauschenden Informationen zu erlassen.

(3)Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte über die Methoden für den Informationsaustausch zu erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

Artikel 42

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

(1)Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Qualitätspolitik für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Spirituosen und insbesondere für die im Register eingetragenen geografischen Angaben oder für den Schutz neuer geografischer Angaben strengere Vorschriften als die Vorschriften des Anhangs II für die Herstellung, Aufmachung und Kennzeichnung erlassen, soweit sie mit dem EU-Recht vereinbar sind.

(2)Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr, den Verkauf oder den Verbrauch von Spirituosen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht untersagen oder einschränken.

KAPITEL V

Befugnisübertragung, Durchführungsbestimmungen, Aufhebung und Änderung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

ABSCHNITT 1

BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 16, 38, 41 und 46 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 5, 16, 38, 41 und 46 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 5, 16, 38, 41 und 46 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 44

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates 20 eingesetzten Ausschuss für Spirituosen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Abschnitt 2

AUFHEBUNG, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 46

Übergangsmaßnahmen

(1) Spirituosen, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erfüllen und vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung hergestellt wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

(2) Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu den Regeln der vorliegenden Verordnung kann die Kommission gegebenenfalls bis zu drei Jahre nach deren Inkrafttreten im Wege von delegierten Rechtsakten Maßnahmen zur Änderung oder Abweichung von der vorliegenden Verordnung erlassen.

(3) Die Artikel 19 bis 23, 28 und 29 gelten für Schutz-, Änderungs- und Löschanträge, die nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden.

Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gelten weiterhin für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch anhängigen Anträge auf Schutz und auf Änderung der Produktspezifikation und Löschungsanträge.

Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 gelten für die Verfahren für Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge, für die das Einzige Dokument, der Änderungsantrag bzw. der Löschungsantrag nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung veröffentlicht worden sind. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gelten auch weiterhin für die Verfahren für Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge, für die das Einzige Dokument, der Änderungsantrag bzw. der Löschungsantrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung veröffentlicht worden sind.

(4)Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene geografische Angaben veröffentlicht die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats ein von diesem Mitgliedstaat eingereichtes Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union. An diese Veröffentlichung, die einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation enthält, schließt kein Einspruchsverfahren an.

Artikel 47

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem […].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
(2) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 21).
(6) ABl. C […] vom […], S. […].
(7) ABl. C  vom , S. .
(8) ABl. C […] vom […], S. […].
(9) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(12) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(14) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(15) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(16) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(17) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).
(18) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).
(19) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(20) Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1).
Top

Brüssel, den 1.12.2016

COM(2016) 750 final

ANHÄNGE

zum

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Namen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln sowie den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen


ANHANG I

TECHNISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Technische Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 2:

1.„Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“: eine alkoholische Flüssigkeit mit folgenden Merkmalen:

a)    sensorische Eigenschaften: kein feststellbarer Fremdgeschmack;

b)Mindestalkoholgehalt: 96,0 % vol;

c)Höchstwerte an Nebenbestandteilen:

i)Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure in g/hl r. A.: 1,5,

ii)Ester, ausgedrückt als Ethylacetat in g/hl r. A.: 1,3,

iii)Aldehyde, ausgedrückt als Acetaldehyd in g/hl r. A.: 0,5,

iv)höhere Alkohole, ausgedrückt als Methyl-2-Propanol-1 in g/hl r. A.: 0,5,

v)Methanol, ausgedrückt in g/hl r. A.: 30,

vi)Abdampfrückstand in g/hl r. A.: 1,5,

vii)flüchtige Stickstoffbasen, ausgedrückt als Stickstoff in g/hl r. A.: 0,1,

viii)Furfural: nicht nachweisbar.

2.„Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs“: eine alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation – nach alkoholischer Gärung – von in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wird und weder die Merkmale von Ethylalkohol noch diejenigen einer Spirituose aufweist, jedoch das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe bewahrt hat.

Wird auf die verwendeten Ausgangsstoffe Bezug genommen, so muss das Destillat ausschließlich aus den betreffenden Ausgangsstoffen gewonnen werden.

3.„Süßung“: Verfahren, bei dem eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse zur Herstellung von Spirituosen verwendet werden:

a)Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker oder Sirup von Invertzucker im Sinne der Richtlinie 2001/111/EG des Rates 1 ;

b)rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierter Traubenmost, frischer Traubenmost;

c)karamellisierter Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;

d)Honig im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates 2 ;

e)Johannisbrotsirup;

f)andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die unter den Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben.

4.„Zusatz von Alkohol“: Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt werden.

5.„Zusatz von Wasser“: Verfahren, bei dem bei der Herstellung von Spirituosen destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder entkalktes Wasser zugesetzt wird. Dieser Zusatz ist zulässig, sofern die Qualität des Wassers den Richtlinien 98/83/EG des Rates 3 und 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 entspricht und der Alkoholgehalt der Spirituose nach Zusatz des Wassers weiterhin dem Mindestalkoholgehalt entspricht, der für die entsprechende Kategorie von Spirituosen vorgesehen ist.

6.„Verschneiden (Blending)“: Verfahren, bei dem zwei oder mehr Spirituosen derselben Kategorie miteinander kombiniert werden, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen, wobei diese durch eines oder mehrere der folgenden Faktoren bedingt sind:

a)Herstellungsmethode;

b)verwendete Destillationsgeräte;

c)Reifungsdauer;

d)Erzeugungsgebiet.

Das gewonnene Getränk gehört derselben Kategorie an wie die ursprünglichen Getränke vor dem Verschneiden.

7.„Reifung oder Alterung“: Verfahren, bei dem in geeigneten Behältern natürliche Vorgänge ablaufen, durch welche die betreffende Spirituose bisher nicht vorhandene sensorische Eigenschaften erhalten soll.

8.„Aroma“: Aroma im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.

9.„Aromastoff“: Aromastoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.

10.„Natürlicher Aromastoff“: natürlicher Aromastoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.

11.„Aromaextrakt“: Aromaextrakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.

12.„Sonstiges Aroma“: sonstiges Aroma im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.

13.„Farbstoffe“: Farbstoffe im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 .

14.„Färbung“: Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Farbstoffe im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.

15.„Alkoholgehalt“: das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur.

16.„Gehalt an flüchtigen Bestandteilen“: der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen (außer Ethylalkohol und Methanol), die ausschließlich auf die Destillation bzw. erneute Destillation der verwendeten Ausgangsstoffe zurückgehen, bei einer ausschließlich durch Destillation gewonnenen Spirituose.

17.„Verpackung“: die schützenden Umhüllungen, Kartons, Kisten, Gefäße und Flaschen für den Transport oder Verkauf von Spirituosen.



ANHANG II

TEIL I

Kategorien von Spirituosen

1. Rum

a)Rum ist eine der folgenden Spirituosen:

i)eine Spirituose, die ausschließlich durch die alkoholische Gärung und Destillation von Melasse aus der Rohrzuckerproduktion oder von Zuckerrohrsaft selbst hergestellt und zu weniger als 96 % vol so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Maße die besonderen sensorischen Eigenschaften von Rum aufweist;

ii)eine Spirituose, die ausschließlich durch die alkoholische Gärung und Destillation von Zuckerrohrsaft hergestellt wird und die für Rum typischen aromatischen Merkmale sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist. Diese Spirituose kann in Verkehr gebracht werden mit dem Zusatz „landwirtschaftlicher“ zur Verkehrsbezeichnung „Rum“ in Verbindung mit einer eingetragenen geografische Angabe der französischen überseeischen Departements und der Autonomen Region Madeira.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Rum beträgt 37,5 % vol.

c)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)Rum darf nicht aromatisiert werden.

e)Zuckerkulör darf Rum nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

f)Die Angabe „traditionnel“ kann jede der für diese Kategorie eingetragenen geografischen Angaben ergänzen, wenn der Rum nach alkoholischer Gärung von Ausgangsstoffen, die ausschließlich von dem betreffenden Herstellungsort stammen, zu weniger als 90 % vol destilliert wird. Der Rum muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweisen und darf nicht gesüßt sein. Die Verwendung der Angabe „traditionnel“ schließt die Verwendung der Begriffe „aus der Zuckerproduktion“ oder „landwirtschaftlicher“, mit denen die Verkehrsbezeichnung „Rum“ in Verbindung mit einer geografischen Angabe gemäß Buchstabe a Ziffer ii ebenfalls ergänzt werden kann, nicht aus.

Diese Bestimmung lässt die Verwendung der Angabe „traditionnel“ für alle Erzeugnisse, die nicht unter diese Kategorie fallen, nach den für diese Erzeugnisse geltenden spezifischen Kriterien unberührt.

2. Whisky oder Whiskey

a)Whisky oder Whiskey ist eine Spirituose, die ausschließlich in den drei folgenden Prozessschritten hergestellt wird:

i)Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide (auch mit ganzen Körnern anderer Getreidearten), die

durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen, auch mit anderen natürlichen Enzymen, verzuckert wird,

mit Hefe vergoren wird;

ii)eine oder mehrere Destillationen zu weniger als 94,8 % vol, so dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe aufweist;

iii)mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern.

Das endgültige Destillat, dem nur Wasser und einfache Zuckerkulör (zur Färbung) zugesetzt werden dürfen, bewahrt die Farbe, das Aroma und den Geschmack, die beim Herstellungsprozess gemäß den Ziffern i, ii und iii entstanden sind.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Whisky oder Whiskey beträgt 40 % vol.

c)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)Whisky oder Whiskey darf weder gesüßt noch aromatisiert werden noch andere Zusätze als zur Färbung verwendete einfache Zuckerkulör enthalten.

3. Getreidespirituose

a)Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation einer vergorenen Vollkorn-Maische gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist.

b)Mit Ausnahme von „Korn“ beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 37 % vol.

c)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)Getreidespirituose darf nicht aromatisiert werden.

e)Zuckerkulör darf Getreidespirituose nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

f)Um die Verkehrsbezeichnung „Getreidebrand“ führen zu können, muss die Getreidespirituose durch Destillation zu weniger als 95 % vol aus vergorener Vollkorn-Maische gewonnen werden und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweisen.

4. Branntwein

a)Branntwein ist eine Spirituose, die folgende Bedingungen erfüllt:

i)Sie wird ausschließlich durch Destillation zu weniger als 86 % vol von Wein oder Brennwein oder durch erneute Destillation eines Weindestillats zu weniger als 86 % vol hergestellt;

ii)sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. auf;

iii)sie weist einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. auf.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Branntwein beträgt 37,5 % vol.

c)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

e)Zuckerkulör darf Branntwein nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

f)Wurde Branntwein einer Reifung unterzogen, so darf er weiterhin als „Branntwein“ vermarktet werden, sofern die Reifezeit mindestens der für Spirituosen der Kategorie 5 festgelegten Reifezeit entspricht.

5. Brandy oder Weinbrand

a)Brandy oder Weinbrand ist eine Spirituose, die folgende Bedingungen erfüllt:

i)Sie wird aus Branntwein mit oder ohne Zusatz von Weindestillat, das zu weniger als 94,8 % vol destilliert ist, hergestellt, sofern dieses Weindestillat höchstens 50 % des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses ausmacht;

ii)sie ist in Eichenholzbehältern mindestens ein Jahr oder – bei Eichenholzfässern mit einem Fassungsvermögen von jeweils weniger als 1000 Litern – mindestens sechs Monate lang gereift;

iii)sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. auf, die ausschließlich aus der Destillation bzw. erneuten Destillation der Ausgangsstoffe stammen;

iv)sie weist einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. auf.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Brandy oder Weinbrand beträgt 36 % vol.

c)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

e)Zuckerkulör darf Brandy oder Weinbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

6. Tresterbrand oder Trester

a)Tresterbrand oder Trester ist eine Spirituose, die folgende Bedingungen erfüllt:

i)Sie wird ausschließlich aus Traubentrester hergestellt, der entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser vergoren und destilliert wurde;

ii)es dürfen höchstens 25 kg Trub je 100 kg verwendetem Trester zugesetzt werden;

iii)die Menge des aus Trub gewonnenen Alkohols darf 35 % der Gesamtmenge des Fertigerzeugnisses nicht übersteigen;

iv)die Destillation erfolgt im Beisein des Tresters zu weniger als 86 % vol;

v)eine erneute Destillation zu demselben Alkoholgehalt ist zulässig;

vi)sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 140 g/hl r. A. und einen Methanolgehalt von höchstens 1000 g/hl r. A. auf.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Tresterbrand oder Trester beträgt 37,5 % vol.

c)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)Tresterbrand oder Trester darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

e)Zuckerkulör darf Trester oder Tresterbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

7. Brand aus Obsttrester

a)Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, die folgende Bedingungen erfüllt:

i)Sie wird ausschließlich durch Gärung und Destillation von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, zu weniger als 86 % vol hergestellt;

ii)sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;

iii)sie weist einen Methanolgehalt von höchstens 1500 g/hl r. A. auf;

iv)der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 7 g/hl r. A.;

v)die erneute Destillation zu demselben Alkoholgehalt im Sinne von Ziffer i ist zulässig.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Obsttresterbrand beträgt 37,5 % vol.

c)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)Obsttresterbrand darf nicht aromatisiert werden.

e)Zuckerkulör darf Obsttresterbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

f)Die Verkehrsbezeichnung lautet „-tresterbrand“ unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht. Werden bei der Herstellung Trester unterschiedlicher Obstsorten verarbeitet, so wird die Verkehrsbezeichnung „Obsttresterbrand“ verwendet.

8. Korinthenbrand oder Raisin Brandy

a)Korinthenbrand oder Raisin Brandy ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation des Extrakts von getrockneten Beeren der Sorten „Schwarze Korinth“ oder „Muscat of Alexandria“ hergestellt und zu weniger als 94,5 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Korinthenbrand oder Raisin Brandy beträgt 37,5 % vol.

c)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf nicht aromatisiert werden.

e)Zuckerkulör darf Korinthenbrand oder Raisin Brandy nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

9. Obstbrand

a)Obstbrand ist eine Spirituose, die folgende Bedingungen erfüllt:

i)Sie wird ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation einer fleischigen Frucht oder des Mosts dieser Frucht – auch mit Steinen – oder von Beeren oder Gemüse hergestellt;

ii)sie wird zu weniger als 86 % vol so destilliert, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der destillierten Ausgangsstoffe bewahrt;

iii)sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;

iv)bei Steinobstbrand wird ein Blausäuregehalt von 7 g/hl r. A. nicht überschritten.

b)Der Höchstgehalt an Methanol von Obstbrand ist 1000 g/hl r. A.

i)Bei Obstbrand, der aus folgenden Früchten oder Beeren hergestellt wurde, beträgt der Höchstgehalt an Methanol jedoch 1200 g/hl r. A.:

Pflaumen (Prunus domestica L.),

Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),

Zwetschgen (Prunus domestica L.),

Äpfel (Malus domestica Borkh.),

Birnen (Pyrus communis L.) ausgenommen Birnen der Sorte „Williams“ (Pyrus communis L. cv „Williams“),

Himbeeren (Rubus idaeus L.),

Brombeeren (Rubus fruticosus auct. aggr.),

Aprikosen/Marillen (Prunus armeniaca L.),

Pfirsiche (Prunus persica (L.) Batsch);

ii)bei Obstbrand, der aus folgenden Früchten oder Beeren hergestellt wurde, beträgt der Höchstgehalt an Methanol 1350 g/hl r. A.:

Birnen der Sorte „Williams“ (Pyrus communis L. cv „Williams“),

Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.),

Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),

Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),

Holunder (Sambucus nigra L.),

Quitten (Cydonia oblonga Mill.),

Wacholderbeeren (Juniperus communis L. und/oder Juniperus oxicedrus L.).

c)Der Mindestalkoholgehalt von Obstbrand beträgt 37,5 % vol.

d)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

e)Obstbrand darf nicht aromatisiert werden.

f)Die Verkehrsbezeichnung lautet „-brand“ unter Voranstellung des Namens der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart, also Kirschbrand (oder Kirsch), Pflaumenbrand (oder Slibowitz), Mirabellenbrand, Pfirsichbrand, Apfelbrand, Birnenbrand, Aprikosenbrand, Feigenbrand, Brand aus Zitrusfrüchten, Brand aus Weintrauben oder Brand aus sonstigen Früchten.

Er kann auch unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als „wasser“ bezeichnet werden.

Bei der Herstellung aus folgenden Früchten kann der Name der Frucht an die Stelle der Bezeichnung „-brand“ mit Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht treten:

Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),

Pflaumen (Prunus domestica L.),

Zwetschgen (Prunus domestica L.),

Erdbeerbaumfrüchte (Arbutus unedo L.),

Äpfel der Sorte „Golden Delicious“.

Besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher eine dieser Verkehrsbezeichnungen ohne das Wort „Brand“ nicht leicht versteht, so muss auf dem Etikett das Wort „Brand“, gegebenenfalls mit einer Erläuterung, erscheinen.

g)Der Name „Williams“ ist Birnenbrand vorbehalten, der ausschließlich aus Birnen der Sorte „Williams“ gewonnen wird.

h)Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so erhält das Erzeugnis die Verkehrsbezeichnung „Obstbrand“ bzw. „Gemüsebrand“. Ergänzend können die einzelnen Obst-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

10. Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

a)Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein sind Spirituosen, die folgende Bedingungen erfüllen:

i)Sie werden ausschließlich durch Destillation von Apfel- bzw. Birnenwein hergestellt, der zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht bewahrt;

ii)sie weisen einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;

iii)sie weisen einen Höchstgehalt an Methanol von 1000 g/hl r. A. auf.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein beträgt 37,5 % vol.

c)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden.

e)Zuckerkulör darf Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

11. Honigbrand

a)Honigbrand ist eine Spirituose, die folgende Bedingungen erfüllt:

i)Sie wird ausschließlich durch Gärung und Destillation von Honigmaische hergestellt;

ii)sie wird zu weniger als 86 % vol so destilliert, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Honigbrand beträgt 35 % vol.

c)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)Honigbrand darf nicht aromatisiert werden.

e)Zuckerkulör darf Honigbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

f)Honigbrand darf nur mit Honig gesüßt sein.

12. Hefebrand

a)Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation von Weintrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Hefebrand oder Brand aus Trub beträgt 38 % vol.

c)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)Hefebrand oder Brand aus Trub darf nicht aromatisiert werden.

e)Zuckerkulör darf Hefebrand oder Brand aus Trub nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

f)Die Verkehrsbezeichnung Hefebrand oder Brand aus Trub wird durch die Bezeichnung des verwendeten Ausgangsstoffs ergänzt.

13. Bierbrand oder Eau-de-vie de bière

a)Bierbrand oder Eau-de-vie de bière ist eine Spirituose, die ausschließlich unter Normaldruck durch direkte Destillation von frischem Bier hergestellt wird und zu weniger als 86 % vol so destilliert werden muss, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften des Biers aufweist.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Bierbrand oder Eau-de-vie de bière beträgt 38 % vol.

c)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)Bierbrand oder Eau-de-vie de bière darf nicht aromatisiert werden.

e)Zuckerkulör darf Bierbrand oder Eau-de-vie de bière nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.



14. Topinambur

a)Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Gärung und Destillation von Topinamburknollen (Helianthus tuberosus L.) zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke beträgt 38 % vol.

c)Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf nicht aromatisiert werden.

e)Zuckerkulör darf Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

15. Wodka

a)Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, die durch Gärung mit Hefe hergestellt wird aus

Kartoffeln und/oder Getreide oder

sonstigen landwirtschaftlichen Rohstoffen

und so destilliert und/oder rektifiziert wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe und die bei der Gärung anfallenden Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden.

Danach kann eine erneute Destillation und/oder eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen, einschließlich mit Aktivkohle, vorgenommen werden, um ihr besondere sensorische Eigenschaften zu verleihen.

Die Rückstandshöchstwerte für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs entsprechen denen gemäß Anhang I Nummer 1, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Wodka beträgt 37,5 % vol.

c)Zur Aromatisierung dürfen nur natürliche, in dem Destillat aus den vergorenen Ausgangsstoffen vorhandene Aromastoffe verwendet werden. Außerdem können dem Erzeugnis besondere, vom vorherrschenden Geschmack abweichende sensorische Eigenschaften verliehen werden.

d)In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln oder Getreide hergestellt wurde, ist die Angabe „hergestellt aus …“ zu verwenden, ergänzt durch die Bezeichnungen der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffe.

16. -brand (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird

a)-brand (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, ist eine Spirituose, die folgende Bedingungen erfüllt:

i)Sie wird durch Mazeration von in Ziffer ii genannten Früchten oder Beeren hergestellt, die teilweise vergoren oder unvergoren sind, wobei höchstens 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand und/oder Destillat aus derselben Frucht je 100 kg vergorener Früchte oder Beeren zugesetzt werden dürfen, mit anschließender Destillation zu weniger als 86 % vol;

ii)sie wird aus folgenden Früchten oder Beeren hergestellt:

— Brombeeren (Rubus fruticosus auct. aggr.),

— Erdbeeren (Fragaria spp.),

— Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.),

— Himbeeren (Rubus idaeus L.),

— Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.),

— Weiße Johannisbeeren (Ribes niveum Lindl.),

— Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),

— Schlehen (Prunus spinosa L.),

— Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),

— Eberesche (Sorbus domestica L.),

— Stechpalme (Ilex aquifolium und Ilex cassine L.),

— Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.) Crantz),

— Holunder (Sambucus nigra L.),

— Stachelbeere (Ribes uva-crispa L. syn.: Ribes grossularia),

— Moosbeere (Vaccinium L. Untergattung Oxycoccus),

— Preiselbeere (Vaccinium vitis-idaea L.),

— Amerikanische Heidelbeere (Vaccinium corymbosum L.),

— Sanddorn (Hippophae rhamnoides L.),

— Hagebutten (Rosa canina L.),

— Moltebeere (Rubus chamaemorus L.),

— Schwarze Krähenbeere (Empetrum nigrum L.),

— Allackerbeere (Rubus arcticus L.),

— Myrte (Myrtus communis L.),

— Bananen (Musa spp.),

— Passionsfrüchte (Passiflora edulis Sims),

— Cythera-Pflaumen (Spondias dulcis Sol. ex Parkinson),

— Mombinpflaumen (Spondias mombin L.),

— Walnuss (Juglans regia L.),

— Haselnuss (Corylus avellana L.),

— Kastanie (Castanea sativa L.),

— Zitrusfrüchte (Citrus spp. L.),

— Kaktusfeige (Opuntia ficus-indica).

b)Der Mindestalkoholgehalt von -brand (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, beträgt 37,5 % vol.

c)-brand (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf nicht aromatisiert werden.

d)Bei der Kennzeichnung und Aufmachung von -brand (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, muss der Hinweis „durch Mazeration und Destillation gewonnen“ in derselben Schriftart, Größe und Farbe und im selben Sichtfeld wie der Hinweis „-brand (unter Voranstellung des Namens der Frucht)“ erscheinen; er ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

17. -geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe)

a)-geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.

b)Der Mindestalkoholgehalt von -geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) beträgt 37,5 % vol.

c)-geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) darf nicht aromatisiert werden.

18. Enzian

a)Enzian ist eine Spirituose, die aus Destillat von vergorenen Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Enzian beträgt 37,5 % vol.

c)Enzian darf nicht aromatisiert werden.

19. Spirituosen mit Wacholder

a)Spirituosen mit Wacholder sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Getreidespirituose oder Getreidedestillat mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. oder Juniperus oxicedrus L.) hergestellt werden.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Spirituosen mit Wacholder beträgt 30 % vol.

c)Aromastoffe und/oder Aromaextrakte und/oder Duftstoffpflanzen oder Teile von Duftstoffpflanzen können zusätzlich verwendet werden, die sensorischen Merkmale der Wacholderbeeren müssen jedoch wahrnehmbar sein, wenn auch zuweilen in abgeschwächter Form.

d)Spirituosen mit Wacholder dürfen die Verkehrsbezeichnungen Wacholder oder Genebra führen.

20. Gin

a)Gin ist eine Spirituose mit Wacholder, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der entsprechende sensorische Eigenschaften aufweist, mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) hergestellt wird.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Gin beträgt 37,5 % vol.

c)Bei der Herstellung von Gin dürfen Aromastoffe oder Aromaextrakte verwendet werden, wobei der Geschmack nach Wacholderbeeren vorherrschend bleiben muss.

d)Die Bezeichnung „Gin“ kann durch den Begriff „dry“ ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt.

21. Destillierter Gin

a)Destillierter Gin ist eine der folgenden Spirituosen:

i)eine Spirituose mit Wacholder, die ausschließlich durch erneute Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs von angemessener Qualität und mit entsprechenden sensorischen Eigenschaften und einem ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol in Destillierapparaten, die herkömmlicherweise für Gin verwendet werden, unter Zusetzen von Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und anderen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird, wobei der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben muss;

ii)eine Mischung des so gewonnenen Destillats mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung und Reinheit und mit gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin können auch Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.

b)Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Gin beträgt 37,5 % vol.

c)Gin, der durch einen einfachen Zusatz von Essenzen oder Aromastoffen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird, gilt nicht als destillierter Gin.

d)Die Bezeichnung „Destillierter Gin“ kann durch den Begriff „dry“ ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt.

22. London Gin

a)London Gin gehört zur Spirituosenart Destillierter Gin:

i)Er wird ausschließlich aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt und weist einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. auf; sein Aroma wird ausschließlich durch die erneute Destillation von Ethylalkohol in herkömmlichen Destilliergeräten unter Zusatz aller verwendeten natürlichen pflanzlichen Stoffe erzeugt;

ii)der Mindestalkoholgehalt des hieraus gewonnenen Destillats beträgt 70 % vol;

iii)jeder weitere zugesetzte Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs muss den in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Anforderungen entsprechen, allerdings einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. aufweisen;

iv)sein Gehalt an zugesetzten süßenden Erzeugnissen darf nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses betragen, und er enthält keine zugesetzten Farbstoffe;

v)er enthält keine anderen Zutatenzusätze als Wasser.

b)Der Mindestalkoholgehalt von London Gin beträgt 37,5 % vol.

c)Die Bezeichnung London Gin kann durch den Begriff „dry“ ergänzt werden.

23. Kümmel oder Spirituose mit Kümmel

a)Kümmel oder Spirituose mit Kümmel ist eine Spirituose, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) hergestellt wird.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Kümmel oder Spirituose mit Kümmel beträgt 30 % vol.

c)Aromastoffe und/oder Aromaextrakte können zusätzlich verwendet werden, der Kümmelgeschmack muss aber vorherrschend bleiben.



24. Akvavit oder Aquavit

a)Akvavit oder Aquavit ist eine Spirituose mit Kümmel und/oder Dillsamen, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat hergestellt wird.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Akvavit oder Aquavit beträgt 37,5 % vol.

c)Andere natürliche Aromastoffe und/oder Aromaextrakte können zusätzlich verwendet werden, jedoch muss ein wesentlicher Teil des Aromas aus der Destillation von Kümmelsamen (Carum carvi L.) und/oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) stammen; der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig.

d)Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht vorherrschend sein; der Gehalt an Abdampfrückständen darf nicht mehr als 1,5 g je 100 ml betragen.

25. Spirituosen mit Anis

a)Spirituosen mit Anis sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Sternanis (Illicium verum Hook f.), Anis (Pimpinella anisum L.), Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) oder anderen Pflanzen, die im Wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, in einem oder mehreren der folgenden Prozessschritte hergestellt werden:

i)Mazeration und/oder Destillation;

ii)erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Samen oder anderen Teilen der oben genannten Pflanzen;

iii)Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Anispflanzen.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Spirituosen mit Anis beträgt 15 % vol.

c)Bei der Herstellung von Spirituosen mit Anis dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

d)Es können weitere natürliche Pflanzenextrakte und würzende Samen verwendet werden, wobei jedoch der Anisgeschmack vorherrschend bleiben muss.

26. Pastis

a)Pastis ist eine Spirituose mit Anis, die außerdem natürliche Extrakte von Süßholz (Glycyrrhiza spp.) und damit auch als „Chalkone“ bekannte Farbstoffe sowie Glycyrrhizinsäure enthält; der Mindest- bzw. Höchstgehalt an Glycyrrhizinsäure beträgt 0,05 g je Liter bzw. 0,5 g je Liter.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Pastis beträgt 40 % vol.

c)Bei der Herstellung von Pastis dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

d)Pastis enthält weniger als 100 g Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, je Liter sowie einen Mindest- bzw. Höchstgehalt an Anethol von 1,5 g je Liter bzw. 2 g je Liter.

27. Pastis de Marseille

a)Pastis de Marseille ist ein Pastis mit einem Anetholgehalt von 2 g je Liter.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Pastis de Marseille beträgt 45 % vol.

c)Bei der Herstellung von Pastis de Marseille dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

28. Anis

a)Anis ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristischer Geschmack ausschließlich von Anis (Pimpinella anisum L.) und/oder Sternanis (Illicium verum Hook f.) und/oder Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) stammt.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Anis beträgt 37 % vol.

c)Bei der Herstellung von Anis dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

29. Destillierter Anis

a)Destillierter Anis ist Anis, dessen Alkoholgehalt zu mindestens 20 % aus Alkohol besteht, der unter Beigabe der unter Kategorie 28 Buchstabe a genannten Samen und im Falle geografischer Angaben unter Beigabe von Mastix oder anderer würzender Samen, Pflanzen oder Früchte destilliert wurde.

b)Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Anis beträgt 35 % vol.

c)Bei der Herstellung von destilliertem Anis dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

30. Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter

a)Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Aromastoffen hergestellt werden.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter beträgt 15 % vol.

c)Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter können auch — allein oder in Verbindung mit einem anderen Begriff — die Verkehrsbezeichnung „Amer“ oder „Bitter“ tragen.

31. Aromatisierter Wodka

a)Aromatisierter Wodka ist Wodka, dem ein anderer vorherrschender Geschmack als der seiner Ausgangsstoffe verliehen wurde;

b)der Mindestalkoholgehalt von aromatisiertem Wodka beträgt 37,5 % vol;

c)bei der Herstellung von aromatisiertem Wodka sind folgende Verfahren zulässig: Süßen, Mischen, Aromatisieren, Reifen und Färben;

d)aromatisierter Wodka kann als Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung seines vorherrschenden Aromas in Verbindung mit dem Wort „Wodka“ führen.

32. Likör

a)Likör ist eine Spirituose, die folgende Bedingungen erfüllt:

i)Sie weist folgenden Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, auf:

70 g je Liter bei Kirschlikör, dessen Ethylalkohol ausschließlich aus Kirschbrand besteht;

80 g je Liter bei Enzianlikör oder ähnlichen Likören, die mit Enzian bzw. ähnlichen Pflanzen als einzigem Aromastoff hergestellt werden;

100 g je Liter in allen anderen Fällen;

ii)sie wird unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Mischung davon, unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromen, Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Likör beträgt 15 % vol.

c)Bei der Herstellung von Likör dürfen Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden. Jedoch dürfen zur Herstellung folgender Liköre ausschließlich natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden:

i)Liköre aus Früchten:

Schwarze Johannisbeeren,

Kirschen,

Himbeeren,

Maulbeeren,

Heidelbeeren,

Zitrusfrüchte,

Moltebeeren,

amerikanische Taubeeren,

gewöhnliche Moosbeeren,

Preiselbeeren,

Sanddorn,

Ananas;

ii)Liköre aus Pflanzen:

Minze,

Enzian,

Anis,

Gletscher-Edelraute,

Wundklee.

d)Bei der Aufmachung von in der Union hergestellten Likören können bei der Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs als Hinweis auf etablierte Herstellungsverfahren folgende zusammengesetzte Begriffe verwendet werden:

prune-brandy,

orange-brandy,

apricot-brandy,

cherry-brandy,

solbaerrom, auch Blackcurrant Rum genannt.

Bei der Kennzeichnung und Aufmachung der genannten Liköre ist der zusammengesetzte Begriff in einer Zeile in einheitlicher Schrift derselben Schriftart und Farbe zu halten, wobei die Bezeichnung „Likör“ unmittelbar daneben erscheinen muss, und zwar in einer Schrift, die nicht kleiner sein darf als die des zusammengesetzten Begriffs. Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose, so ist der Ursprung auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff und der Begriff „Likör“ anzugeben, indem entweder die Art des verwendeten landwirtschaftlichen Alkohols genannt wird oder die Angabe „landwirtschaftlichem Alkohol“ jeweils nach den Worten „hergestellt aus“, „gewonnen aus“ oder „aus“ erscheint.

33. -creme (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes)

a)Spirituosen mit der Verkehrsbezeichnung „–creme“ (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes), mit Ausnahme von Milcherzeugnissen, sind Liköre mit einem Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter.

b)Der Mindestalkoholgehalt von „-creme“ (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes) beträgt 15 % vol.

c)Für diese Spirituose gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

34. Crème de cassis

a)Crème de cassis ist ein Likör aus schwarzen Johannisbeeren mit einem Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 400 g je Liter.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Crème de cassis beträgt 15 % vol.

c)Für Crème de cassis gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

35. Guignolet

a)Guignolet ist ein Likör, der durch Mazeration von Kirschen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Guignolet beträgt 15 % vol.

c)Für Guignolet gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

36. Punch au rhum

a)Punch au rhum ist ein Likör, dessen Alkoholgehalt ausschließlich auf den zugesetzten Rum zurückgeht.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Punch au rhum beträgt 15 % vol.

c)Für Punch au rhum gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

37. Sloe Gin

a)Sloe Gin ist ein Likör, der durch Mazeration von Schlehen, eventuell unter Zusatz von Schlehensaft, hergestellt wird.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Sloe Gin beträgt 25 % vol.

c)Bei der Herstellung von Sloe Gin dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

d)Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

38. Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán

Die mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán ist eine Spirituose,

a)die einen vorherrschenden Schlehengeschmack aufweist und durch Mazeration von Schlehen (Prunus spinosa) in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs unter Zusatz von natürlichen Anisextrakten und/oder Anisdestillaten hergestellt wird,

b)die einen Mindestalkoholgehalt von 25 % vol aufweist,

c)für deren Herstellung eine Mindestmenge von 125 g Schlehen je Liter Fertigerzeugnis verwendet wurde,

d)deren Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, 80 bis 250 g je Liter Fertigerzeugnis beträgt,

e)deren sensorische Eigenschaften, Farbe und Geschmack ausschließlich von den verwendeten Früchten und dem Anis herrühren.

Der Begriff „Pacharán“ darf nur als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Produkt in Spanien hergestellt wird. Für außerhalb von Spanien hergestellte Produkte darf der Begriff „Pacharán“ nur als Ergänzung der Verkehrsbezeichnung „Mit Schlehen aromatisierte Spirituose“ verwendet werden, sofern die Angabe „hergestellt in ...“, gefolgt vom Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands der Herstellung, beigefügt ist.

39. Sambuca

a)Sambuca ist ein mit Anis aromatisierter farbloser Likör, der folgende Bedingungen erfüllt:

i)Er enthält Destillate von grünem Anis (Pimpinella anisum L.), Sternanis (Illicium verum L.) oder anderen Gewürzpflanzen;

ii)sein Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt mindestens 370 g je Liter;

iii)er weist einen Gehalt an natürlichem Anethol von mindestens 1 g je Liter und höchstens 2 g je Liter auf.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Sambuca beträgt 38 % vol.

c)Für Sambuca gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

40. Maraschino, Marrasquino oder Maraskino

a)Maraschino, Marrasquino oder Maraskino ist ein farbloser Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch die Verwendung von Destillat von Maraskakirschen oder von Destillat des durch Mazeration von Kirschen oder Teilen von Kirschen in Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnenen Mazerats zustande kommt und der einen Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter aufweist.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Maraschino, Marrasquino oder Maraskino beträgt 24 % vol.

c)Für Maraschino, Marrasquino oder Maraskino gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.



41. Nocino

a)Nocino ist ein Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch Mazeration und/oder Destillation ganzer grüner Walnüsse (Juglans regia L.) zustande kommt und der einen Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 100 g je Liter aufweist.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Nocino beträgt 30 % vol.

c)Für Nocino gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

d)Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

42. Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat

a)Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder einem Destillat und/oder Brand hergestellt wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter Fertigerzeugnis.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat beträgt 14 % vol.

c)Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat dürfen Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

43. Likör mit Eizusatz

a)Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder einem Destillat und/oder Brand hergestellt wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb beträgt 70 g je Liter Fertigerzeugnis.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Likör mit Eizusatz beträgt 15 % vol.

c)Bei der Herstellung von Likör mit Eizusatz dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

44. Mistrà

a)Mistrà ist eine mit Anis oder natürlichem Anethol aromatisierte farblose Spirituose, die folgende Bedingungen erfüllt:

i)Sie weist einen Anetholgehalt von mindestens 1 g je Liter und höchstens 2 g je Liter auf;

ii)ihr wurde eventuell ein Kräuterdestillat zugesetzt;

iii)sie enthält keinen zugesetzten Zucker.

b)Der Alkoholgehalt von Mistrà beträgt mindestens 40 % vol und höchstens 47 % vol.

c)Bei der Herstellung von Mistrà dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.



45. Väkevä glögi oder Spritglögg

a)Väkevä glögi oder Spritglögg ist eine Spirituose, die durch Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Aroma von Gewürznelken und/oder Zimt in einem der folgenden Prozessschritte hergestellt wird: Mazeration oder Destillation, erneute Destillation des Alkohols unter Beigabe von Teilen der vorstehend genannten Pflanzen, Zusatz von natürlichen Aromastoffen von Gewürznelken oder Zimt oder eine Kombination dieser Methoden.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Väkevä glögi oder Spritglögg beträgt 15 % vol.

c)Aromastoffe, Aromaextrakte oder sonstige Aromen können zusätzlich verwendet werden, wobei jedoch das Aroma der genannten Gewürze vorherrschend bleiben muss.

d)Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen darf 50 % des Fertigerzeugnisses nicht übersteigen.

46. Berenburg oder Beerenburg

a)Berenburg oder Beerenburg ist eine Spirituose, die folgende Bedingungen erfüllt:

i)Sie wird aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt;

ii)sie wird durch Mazeration von Früchten oder Pflanzen oder Teilen von Früchten oder Pflanzen hergestellt;

iii)    ihr typisches Aroma kommt durch ein Destillat aus Enzianwurzel (Gentiana lutea L.), Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und Lorbeerblättern (Laurus nobilis L.) zustande;

iv)sie ist von hellbrauner bis dunkelbrauner Farbe;

v)sie wurde gegebenenfalls gesüßt und weist einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von höchstens 20 g je Liter auf.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Berenburg oder Beerenburg beträgt 30 % vol.

c)Bei der Herstellung von Berenburg oder Beerenburg dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

47. Honig- oder Metnektar

a)Honig- oder Metnektar ist eine Spirituose, die durch Aromatisierung einer Mischung von vergorener Honigmaische und Honigdestillat und/oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, die mindestens 30 % vergorene Honigmaische (bezogen auf das Volumen) enthält, hergestellt wird.

b)Der Mindestalkoholgehalt von Honig- oder Metnektar beträgt 22 % vol.

c)Bei der Herstellung von Honig- oder Metnektar dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden, wobei der Honiggeschmack vorherrschend sein muss.

d)Honig- oder Metnektar darf nur mit Honig gesüßt sein.

TEIL II

Sondervorschriften für bestimmte, nicht in Teil I aufgeführte Spirituosen

1. Rum-Verschnitt wird in Deutschland hergestellt und durch den Verschnitt von Rum mit Alkohol gewonnen, wobei mindestens 5 % des Alkohols im Fertigerzeugnis vom Rum stammen muss. Der Mindestalkoholgehalt von Rum-Verschnitt beträgt 37,5 % vol. Bei der Kennzeichnung und Aufmachung ist das Wort Verschnitt in derselben Schriftart, Größe und Farbe wie das Wort „Rum“ zu halten; es muss zusammen mit diesem auf derselben Zeile erscheinen und ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. Die Verkehrsbezeichnung dieses Erzeugnisses ist „Spirituose“. Wird das Erzeugnis außerhalb Deutschlands verkauft, so muss auf dem Etikett die Zusammensetzung des Alkohols angegeben sein.

2. Slivovice wird in der Tschechischen Republik hergestellt und wird gewonnen, indem dem Pflaumendestillat vor der letzten Destillation Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt wird, wobei mindestens 70 % des Alkohols im Fertigerzeugnis vom Pflaumendestillat stammen müssen. Die Verkehrsbezeichnung dieses Erzeugnisses ist „Spirituose“. Die Bezeichnung Slivovice kann hinzugefügt werden, wenn sie im selben Sichtfeld des Frontetiketts erscheint. Wird Slivovice außerhalb der Tschechischen Republik verkauft, so muss auf dem Etikett die Zusammensetzung des Alkohols angegeben sein. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Verwendung der Bezeichnung Sliwovitz für Obstbrand gemäß Kategorie 9 in Teil I dieses Anhangs.

(1) Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).
(2) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).
(3) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
(4) Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
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