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Document 52016PC0708

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags aus Spanien – EGF/2016/004 ES/Comunidad Valenciana Automobilindustrie

    COM/2016/0708 final

    Brüssel, den 8.11.2016

    COM(2016) 708 final

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines
    Antrags aus Spanien – EGF/2016/004 ES/Comunidad Valenciana Automobilindustrie


    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    1.Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 1 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

    2.Am 21. Juni 2016 übermittelte Spanien den Antrag EGF/2016/004 ES/Comunidad Valenciana Automobilindustrie auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen 2 in dem in der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (im Folgenden „NACE“) in Revision 2 Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“) eingestuften Wirtschaftszweig in der NUTS-2-Region Comunidad Valenciana (ES52) in Spanien.

    3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

    ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

    EGF-Antrag

    EGF/2016/004 ES/Comunidad Valenciana Automobilindustrie

    Mitgliedstaat

    Spanien

    Betroffene Region(en) (NUTS 3 -2-Ebene)

    Comunidad Valenciana (ES52)

    Datum der Einreichung des Antrags

    21. Juni 2016

    Datum der Bestätigung des Antragseingangs

    21. Juni 2016

    Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen

    5. Juli 2016

    Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen

    16. August 2016

    Frist für den Abschluss der Bewertung

    8. November 2016

    Interventionskriterium

    Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung


    Anzahl der betroffenen Unternehmen

    29

    Wirtschaftszweig(e)

    (NACE-Rev.-2-Abteilung) 4

    Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen)

    Bezugszeitraum (neun Monate)

    30. Juni 2015 bis 30. März 2016

    Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum

    250

    Gesamtzahl der förderfähigen Personen

    250

    Gesamtzahl der Begünstigten

    250

    Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)

    1 334 000

    Mittel für die Durchführung des EGF 5 (EUR)

    94 000

    Gesamtmittelausstattung (EUR)

    1 428 000

    EGF-Beitrag in EUR (60 %)

    856 800

    BEWERTUNG DES ANTRAGS

    Verfahren

    4.Spanien hat den Antrag EGF/2016/004 ES/Comunidad Valenciana Automobilindustrie am 21. Juni 2016 gestellt, also innerhalb von zwölf Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Die Kommission bestätigte am selben Tag den Erhalt des Antrags und ersuchte die spanischen Behörden am 5. Juli 2016 um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 8. November 2016 ab.

    Förderfähigkeit des Antrags

    Betroffene Unternehmen und Begünstigte

    5.Gegenstand des Antrags sind 250 entlassene Arbeitskräfte im Wirtschaftszweig der NACE-Rev.-2-Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) in der NUTS-2-Region Comunidad Valenciana (ES52).

    Unternehmen und Anzahl der Entlassungen im Bezugszeitraum

    ANADIA FUNDICION

    1

    INDUSTRIAS DOLZ SA

    1

    AUTOMOVILES BLAM SL

    1

    INDUSTRIAS DOLZ SL

    1

    BENIMAR-OCARSA SA

    1

    INDUSTRIAS OCHOA SL

    1

    BERGE AUTOMOTIVE LOGISTICS SL

    1

    LEAR EUROPEAN HOLDING SLU

    1

    BOSAL ESPAÑA SA

    1

    MAGNA SEATING SPAIN SAU

    2

    BOSAL MADRID SL

    1

    MODULAR LOGISTICA VALENCIANA SL

    1

    BOSAL VALENCIA SAU

    215

    MUELLES Y BALLESTAS HISPANO ALEMANAS SL

    1

    ELECTRO CASTELLAR SL

    2

    RADIADORES ORDOÑEZ SA

    2

    ESTAMPACIONES METALICAS MOYMA SL

    1

    SAS AUTOSYSTEMTECHNIK VALENCIA SLU

    1

    FABRICACION MODULAR VALENCIANA SL

    1

    SICAL SL

    1

    FAURECIA AUTOMOTIVE EXTERIORES ESPAÑA SAU

    1

    SPANIA GTA TECNOMOTIVE SL

    1

    FAURECIA EMISSION CONTROL TECHNOLOGIES PAMPLONA

    1

    STIL CONVERSION SL

    1

    FAURECIA INTERIOR SYSTEMS SALC ESPAÑA SL

    1

    TALENTO Y EXPERIENCIA SL

    1

    FEU VERT IBERICA SA

    1

    TECNOVE SL

    1

    FORD ESPAÑA SL

    5



    Unternehmen insgesamt: 29

    Entlassungen insgesamt: 

    250

    Gesamtzahl der Selbstständigen, die ihre Tätigkeit eingestellt haben: 

    0

    Gesamtzahl der förderfähigen Arbeitskräfte und Selbstständigen:

    250

    Interventionskriterien

    6.Die spanischen Behörden beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung, der eine Ausnahme von den Kriterien von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung vorsieht, wonach es in Unternehmen, die in derselben NACE-Rev.2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in einem Mitgliedstaat tätig sind, innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss. In der NUTS-2-Region Comunidad Valencia (ES52) gab es 250 Entlassungen.

    7.Der Bezugszeitraum von neun Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 30. Juni 2015 bis zum 30. März 2016.

    Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

    8.Alle Entlassungen während des Bezugszeitraums wurden ab dem Datum, an dem das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet wurde oder der Arbeitsvertrag ausgelaufen ist, berechnet.

    Förderfähige Personen

    9.Für eine Unterstützung kommen 250 Begünstigte in Frage.

    Zusammenhang zwischen den Entlassungen und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung

    10.Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung erklärt Spanien, dass die europäische Automobilindustrie in den letzten zehn Jahren erhebliche Marktanteile eingebüßt hat.

    11.In absoluten Zahlen: Die EU27 erlebte zwar 2015 im Vergleich mit 2006 einen Rückgang bei der Kfz-Produktion um 0,5 Millionen Stück (2006: 18,7 Millionen, 2015: 18,2 Millionen) bzw. 2,8 %, doch stieg die globale Produktion um 31,1 % an (2006: 69,2 Millionen, 2015: 90,0 Millionen) 6 , vor allem in China und anderen südostasiatischen Volkswirtschaften.

    12.Die nachfolgende Grafik zeigt den Rückgang des Unionsmarktanteils in Bezug auf Pkw von 2000 bis 2013. Dieser fiel von 39,3 % im Jahr 2000 auf 22,3 % im Jahr 2013, also um 17 Prozentpunkte.

    Pkw-Produktion – internationaler Vergleich (% Anteil) – 2000 bis 2013

    EU

    NAFTA

    Japan

    Südkorea

    BRIC

    Stück

    Quelle: OICA




















    13.China ist 2015 der größte Hersteller und zeichnet für 26 % der Fahrzeugherstellung weltweit, die Union landet auf dem zweiten Platz und hält 22 % der Fahrzeugherstellung weltweit mit 73,5 Millionen Pkw. 7 Dieser Rückgang des Unionsmarktanteils ist Teil eines längerfristigen Trends, wie die Kommission in ihren Bewertungen früherer EGF-Fälle in der Automobilbranche basierend auf der Globalisierung des Handels festgestellt hat. 8

    14.Vorangetrieben wird dieser Trend vor allem durch die globalisierungsbedingte geografische Verlagerung des Konsums, vor allem das schnelle Anwachsen der Nachfrage im asiatischen Markt, von dem die Unionshersteller weniger profitieren können, da sie auf diesen Märkten traditionell weniger stark positioniert sind.

    15.Die europäische Automobilindustrie leidet außerdem darunter, dass infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise die Binnennachfrage nachgelassen hat. Zwischen 2008 und 2013 wurden in der Union stetig weniger Pkw zugelassen. Seit 2014 kehrt sich dieser Trend um. Allerdings werden insgesamt immer noch weniger Zulassungen vorgenommen als in den Jahren vor der Finanz- und Wirtschaftskrise. 9

    Pkw-Zulassungen (neu) in der Union in Millionen Stück,
    Änderung in %, 2004 bis 2015




    16.In Spanien führte der Rückgang in der Automobilherstellung dazu, dass Arbeitsplätze abgebaut und Unternehmen geschlossen wurden. Im Zeitraum 20082014 fiel die Zahl der Automobilunternehmen von 901 auf 806 (10,5 %) und die der Arbeitsplätze in dieser Branche von 164 038 auf 135 997
    (17 %). In der Comunidad Valenciana stellten 62 von insgesamt 187 Unternehmen der Automobilindustrie ihre Tätigkeit ein. Dies ist ein Rückgang von 33,16 %.

    17.Bis dato wurden im Wirtschaftszweig „Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“ 23 EGF-Anträge gestellt, davon 13 auf der Grundlage der Globalisierung des Handels und 10 wegen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise. 10

    Ereignisse, die die Entlassungen und die Aufgabe der Tätigkeit ausgelöst haben

    18.Ausgelöst wurden diese Entlassungen durch die Insolvenz und die Schließung der Bosal S.A.; die meisten Arbeitskräfte, die Gegenstand dieses Antrags sind, waren dort beschäftigt.

    19.Die Bosal S.A. nahm 1986 in der Stadt Sagunt ihre Tätigkeit auf. Kerngeschäft war die Herstellung von Kfz-Teilen und Zubehör (insbesondere Auspuffanlagen, Katalysatoren usw.). Zunächst produzierte Bosal hauptsächlich für den spanischen Automobilmarkt. Allerdings wurde die Produktion später diversifiziert, und das Unternehmen stellte auch für andere Automobilmärkte Originalteile her.

    20.Seit 2012 stellte der Rückgang der Fahrzeugherstellung in der Union das Unternehmen vor Schwierigkeiten. Um die Produktionskapazität an die Nachfrage anzupassen und um Kosten zu senken, führte Bosal verpflichtend für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verkürzte Arbeitszeiten ein. Allerdings griffen diese Maßnahmen nicht; das Unternehmen meldete am 15. Januar 2015 Insolvenz an und wurde einer speziellen Verwaltung unterstellt. Im November 2015 entließ Bosal die gesamte Belegschaft (215 Arbeitskräfte) und leitete das Liquidationsverfahren ein.

    Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

    21.In den 1980er Jahren war die Wirtschaft in Sagunt – dem von den Entlassungen betroffenen Gebiet – vor allem von Altos Hornos del Mediterráneo (Hochofen) dominiert. Nach deren Schließung wurde das Gebiet zum „Vorzugsgebiet für Reindustrialisierung“ erklärt, und neuen Unternehmen, die sich dort ansiedelten, wurden diverse Anreize geboten. Die meisten Unternehmen, die sich in Sagunt niederließen, hatten Verbindung zur Automobilindustrie. Seit 2008 haben viele dieser Unternehmen infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise kombiniert mit der Globalisierung in der Autoherstellungsbranche ihre Tätigkeit ganz eingestellt oder ihre Aktivität stark zurückgefahren, was zu verkürzten Arbeitszeiten und Entlassungen führte. Die Verlangsamung der industriellen Aktivität hatte Auswirkungen auf die Wirtschaft und Beschäftigung in Sagunt. Im Vergleich zum Jahr 2007 verdreifachten sich die Arbeitslosenzahlen in Sagunt im Jahr 2015 von 2778 auf 6437. Die 250 Entlassungen aus diesem Antrag werden der bereits fragilen Beschäftigungslage in dem betroffenen Gebiet noch weiter zusetzen.

    Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände zur Rechtfertigung der Zulässigkeit des Antrags

    22.Spanien argumentiert, dieser Antrag sei aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben, einem Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung gleichzustellen, obwohl es im neunmonatigen Bezugszeitraum zu weniger als 500 Entlassungen gekommen ist. Belegt wird dies mit der Tatsache, dass der Verlust von 250 Arbeitsplätzen in Sagunt stark ins Gewicht fällt, da es sich um eine kleine Stadt in ländlicher Gegend handelt, die schwer unter den Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden hatte und auch von den Auswirkungen der Globalisierung auf Branchen wie die Automobilindustrie, die für die Wirtschaft des Gebiets außerordentlich wichtig war, betroffen war. Zwar erholten sich die Beschäftigungszahlen im letzten Jahr etwas, jedoch liegt die Arbeitslosenquote in der Comunidad Valenciana immer noch bei 21,8 % 11 .

    23.Verglichen mit 2008 zeigen die Sozialversicherungsdaten 2015 einen Rückgang um 15 % (296 952 Menschen) bei den in der Comunidad Valenciana beschäftigten Personen; in Sagunt sank die Zahl der Beschäftigten um 28,5 % (5939 Personen) – im Vergleich mit den Werten für die gesamte Region ist dies eine Differenz von 13,5 Prozentpunkten. 12

    24.Spanien legt die Arbeitslosenzahlen von Eurostat für Städte mit einer ähnlichen Bevölkerung wie Sagunt vor und führt an, dass nur in Städten in besonders abgelegenen Gebieten (wie Le Tampon auf Réunion mit 26,8 %) oder mit mehreren gestellten EGF-Anträgen (Zentralmakedonien in Griechenland: 28,7 %) die Arbeitslosenquoten höher als in Sagunt sind (25,8 %).

    25.Die Comunidad Valenciana ist eine der Unionsregionen, die am stärksten unter den Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise und der Globalisierung zu leiden haben. Seit 2009 stellte Spanien neun EGF-Anträge 13 für Arbeitskräfte, die in dieser Region in verschiedenen Branchen entlassen wurden. Insgesamt wurden in 1560 Unternehmen – vor allem KMU – knapp 7600 Personen entlassen. Darüber hinaus haben Sagunt und das umliegende Camp de Morvedre immer noch mit den Folgen von Massenentlassungen zu kämpfen; für diese war ein EGF-Antrag gestellt worden, der 2014 genehmigt wurde 14 .

    26.Da die Wirtschaftslage der letzten Jahre zur Schließung zahlreicher Unternehmen geführt hat, sind viele Industrieanlagen in dem Gebiet in der Regel nicht genutzt. In dem Gebiet wurden in letzter Zeit keine Werke eröffnet, die den Arbeitskräften neue Beschäftigungsmöglichkeiten bieten könnten. Um diesen Trend umzukehren, wurde Sagunt in den Aktionsplan der Regionalregierung aufgenommen, der die Wiederbelebung der dortigen Industrie zum Ziel hat. 4 Mio. EUR sind dafür im Haushalt 2016 vorgesehen.

    27.Knapp 20 % der Bevölkerung von Sagunt sind ältere Menschen, 5,8 % sind älter als 80 Jahre. Von den Arbeitslosen sind 38,5 % langzeitarbeitslos, bei den Über-45-Jährigen sogar 58,7 %. Von den Entlassenen, die Gegenstand dieses Antrags sind, sind 71 % älter als 45 Jahre, 78 % waren mindestens 15 Jahre lang ohne Unterbrechung im selben Unternehmen beschäftigt und 50 % haben keinen Bildungsabschluss, was ihnen angesichts des Arbeitsplatzmangels große Nachteile bringt. Darüber hinaus zeigt der Zensus von 2014 für Sagunt eine Abhängigkeitsrate von 53,7 %, die somit über dem EU-28-Durchschnitt von 51,8 % liegt. 15

    Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

    Begünstigte

    28.Voraussichtlich werden alle entlassenen Arbeitskräfte an den Maßnahmen teilnehmen. Nachstehend die Aufschlüsselung der vorgesehenen Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

    Kategorie

    Zahl der
    Begünstigten

    Geschlecht:

    Männer:

    241

    (96,4 %)

    Frauen:

    9

    (3,6 %)

    Staatsangehörigkeit:

    EU-Staatsangehörige:

    249

    (99,6 %)

    Nicht-EU-Staatsangehörige:

    1

    (0,4 %)

    Altersgruppe:

    15- bis 24-Jährige:

    0

    (0,0 %)

    25- bis 29-Jährige:

    1

    (0,4 %)

    30- bis 54-Jährige:

    191

    (76,4 %)

    55- bis 64-Jährige:

    58

    (23,2 %)

    Über-64-Jährige:

    0

    (0,0 %)

    Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

    29.Bei den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen:

    Einführungs- und Informationstreffen: Dies ist die erste Maßnahme, die allen Entlassenen angeboten wird; sie umfasst: (1) allgemeine Informationstreffen und individuelle Informationstreffen zu Kenntnissen und Schulungsbedarf, zu möglichen Beratungs- und Schulungsprogrammen und zu Beihilfen und Anreizen; (2) Einschreibungsverfahren.

    Berufsberatung: Dies umfasst die Profilerstellung für die teilnehmenden Arbeitskräfte und die Ausarbeitung eines personalisierten Wiedereingliederungspfads, Workshops zu Selbstständigkeit und Methoden der Arbeitssuche sowie Beratung und Follow-up der personalisierten Unterstützung während der Umsetzungsphase. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die Mentorendienste auch nach ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Anspruch nehmen.

    Arbeitsvermittlung: Dazu zählen eine intensive und proaktive Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten vor Ort und in der Region durch die Arbeitsvermittler und die spätere Vermittlung der Stellen. Diese Maßnahme soll die Arbeitsplatzsuche der Begünstigten selbst ergänzen.

    Schulung: Die Schulungsmaßnahmen werden diverse Schulungskurse umfassen, die in berufliche Schulungen und Schulungen in Querschnittskompetenzen unterteilt sind. Berufliche Schulungen konzentrieren sich auf berufliche Qualifikationen, wie sie z. B. für den Personenbeförderungsnachweis 16 notwendig sind und auf Branchen oder Bereiche, in denen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen oder sich ergeben werden, z. B. der Lebensmittelbranche (Lebensmittelsicherheit, HACCP 17 usw.), Kochen, Prävention von Berufsrisiken und Qualitätskontrollen sowie Umweltstandards (ISO 9001 18 , ISO 14000 19 , EFQM 20 usw.), HVAC 21 -Projekte, Wartung von Industrieausrüstung usw. Das Angebot für Schulungen in Querschnittskompetenzen umfasst Schulungen in diversen Fertigkeiten, die im Job gut einsetzbar sind, z. B. IKT, Fremdsprachen oder Betriebswirtschaft.

    Förderung des Unternehmertums: Mit dieser Maßnahme soll entlassenen Arbeitskräften geholfen werden, die ein eigenes Unternehmen gründen möchten; diese werden bei der Entwicklung einer Geschäftsidee, der Planung, der Durchführung von Machbarkeitsstudien, der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten usw. unterstützt; während des gesamten Prozesses der Unternehmensgründung werden personalisiertes Mentoring sowie Unterstützung bei verwaltungstechnischen Anforderungen angeboten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die Mentorendienste auch nach der Unternehmensgründung in Anspruch nehmen.

    Beitrag zu neu gegründeten Unternehmen: Wer sich selbstständig macht, erhält als Beitrag zu den Kosten für die Unternehmensgründung bis zu 15 000 EUR. Eines der größten Probleme für Unternehmensgründer/innen in der Anfangsphase ist der Zugang zu Finanzmitteln. Mit dieser finanziellen Unterstützung zielt diese Maßnahme auf die Förderung des Unternehmertums ab.

    Teilnahmebeihilfe: Nach Erreichen der vereinbarten Etappenziele auf dem Weg zurück in die Beschäftigung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einmalig 600 EUR.

    Beitrag zu Pendelkosten: Wer an dieser Maßnahme teilnimmt, erhält einen Beitrag zu den Pendelkosten. Die Berechnung des Betrags erfolgt abhängig von der Anzahl der Tage, an denen die betreffende Arbeitskraft tatsächlich an der Maßnahme teilgenommen hat, und von der Entfernung zum Ort der Maßnahme. Es wird davon ausgegangen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Durchschnitt 300 EUR erhalten könnten.

    Unterstützung für die Betreuung abhängiger Personen: Arbeitskräfte mit Betreuungsverpflichtungen (Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung) erhalten einen Beitrag zu ihren Ausgaben für die Betreuung; dieser ist abhängig von ihrer Teilnahme an den Maßnahmen. Damit sollen zusätzliche Kosten der Arbeitskräfte mit Betreuungsverpflichtungen abgedeckt werden, damit an Schulungs- oder anderen Maßnahmen teilgenommen werden kann.

    Beitrag zu den Umzugskosten: Wer einen Arbeitsplatz annimmt, für den ein Umzug erforderlich ist, erhält pauschal 3000 EUR zur Deckung der entstehenden Kosten.

    Zuschuss zur Internetflatrate: Wer zuhause keinen Internetanschluss hat und einen solchen einrichtet, um an Schulungen oder anderen Maßnahmen auf digitalen Plattformen teilzunehmen, erhält 75 % der monatlichen Flatratekosten.

    Leistung bei Einstellung: Diese Zahlung erleichtert die Einstellung der entlassenen Arbeitskräfte in befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen in einem anderen Unternehmen. Für die Wiedereinstellung mit unbefristetem Vertrag erhält das einstellende Unternehmen 3000 EUR pro Arbeitskraft, für die Wiedereinstellung mit befristetem Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten dagegen 1000 EUR pro Arbeitskraft.

    30.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

    31.Die spanischen Behörden legten die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vor, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie bestätigten, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

    Veranschlagte Haushaltsmittel

    32.Die Gesamtkosten werden auf insgesamt 1 428 000 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 1 334 000 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 94 000 EUR veranschlagt werden.

    33.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 856 800 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.

    Maßnahmen

    Geschätzte Teilnehmerzahl

    Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/-in
    (in EUR)
    (*)

    Geschätzte Gesamtkosten

    (in EUR)
    (**)

    Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

    Einführungs- und Informationstreffen
    (
    acción de acogida)

    250

    204

    51 000

    Berufsberatung
    (
    orientación, asesoramiento laboral e itinerario personalizado de inserción)

    250

    408

    102 000

    Arbeitsvermittlung
    (
    job placement) 

    250

    476

    119 000

    Schulung
    (
    formación)

    230

    2 000

    460 000

    Förderung des Unternehmertums
    (
    emprendimiento) 

    30

    2 000

    60 000

    Beitrag zu neu gegründeten Unternehmen
    (
    incentivo para establecimiento de negocio) 

    16

    13 400

    214 400

    Zwischensumme (a):

    Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

    1 006 400

    (75,44 %)

    Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

    Teilnahmebeihilfe
    (
    incentivo para participar) 

    170

    600

    102 000

    Beitrag zu Pendelkosten
    (
    incentivo para desplazamiento)

    50

    300

    15 000

    Unterstützung für die Betreuung abhängiger Personen
    (
    Incentivos que remuevan obstáculos que impidan la participación)  

    50

    1 500

    75 000

    Beitrag zu den Umzugskosten
    (incentivo por traslado)

    5

    3 000

    15 000

    Zuschuss zur Internetflatrate
    (incentivo para disponer de accesso a Internet en el domicilio) 

    150

    404

    60 600

    Leistung bei Einstellung
    (incentivo empleadores) 

    25

    2 400

    60 000

    Zwischensumme (b):

    Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

    327 600

    (24,56 %)

    Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

    1. Vorbereitungsmaßnahmen

    0

    2. Verwaltung

    90 000

    3. Information und Werbung

    4 000

    4. Kontrolle und Berichterstattung

    0

    Zwischensumme (c):

    Prozentsatz der Gesamtkosten:

    94 000

    (6,58 %)

    Gesamtkosten (a + b + c):

    1 428 000

    EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten)

    856 800

    (*) Zur Vermeidung von Dezimalen wurden die geschätzten Kosten pro Teilnehmer/in gerundet. Allerdings wirkt sich das Runden nicht auf die Gesamtkosten für jede Maßnahme aus; in dieser Hinsicht gibt es keine Abweichung zum von Spanien eingereichten Antrag.

    (**) Rundungsbedingte Differenz.

    34.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen nicht 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen. Die spanischen Behörden haben bestätigt, dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.

    35.Spanien bestätigte, dass die Investitionskosten für Selbstständigkeit, Unternehmensneugründungen und die Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigtem nicht übersteigen werden.

    Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag in Frage kommen

    36.Die spanischen Behörden leiteten am 20. September 2016 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der Begünstigten ein. Die Ausgaben für diese Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 20. September 2016 bis zum 20. September 2018 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

    37.Den spanischen Behörden entstanden ab dem 1. Oktober 2015 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie zur Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 20. März 2019 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

    Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen

    38.Die nationale Vor- oder Kofinanzierung übernimmt mit öffentlichen Fördermitteln die SERVEF 22 (öffentliche Arbeitsverwaltungen der autonomen Regierung).

    39.Die spanischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.

    Verfahren für die Anhörung der Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

    40.Die spanischen Behörden haben angegeben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter, der Sozialpartner, der relevanten Arbeitgeberverbände und der lokalen Behörden (Sagunt) ausgearbeitet wurde.

    41.Die Vertreter der ehemaligen Arbeitskräfte von Bosal (das Unternehmen, bei dem die meisten Arbeitskräfte, für die dieser Antrag gilt, entlassen wurden) sorgten sich wegen der schwierigen Lage, in der sich die Arbeitskräfte nach Bekanntgabe der Schließung des Unternehmens befanden, und informierten die SERVEF, dass sie bereit waren, einen Antrag auf EGF-Mittel zu unterstützen. Bei dem Treffen am 1. Oktober 2015 wurde beschlossen, Unterstützung aus dem EGF zu beantragen. In weiteren Treffen wurden die Maßnahmen, die den Arbeitskräften angeboten werden sollten, nebst Zeitplan festgelegt.

    Verwaltungs- und Kontrollsysteme

    42.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der involvierten Stellen genau dargelegt werden. Spanien teilte der Kommission mit, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch den Europäischen Sozialfonds (ESF) in Spanien verwalten und kontrollieren. Die Dirección General de Financiación y Fondos Europeos wird als zwischengeschaltete Stelle für die Verwaltungsbehörde fungieren.

    Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

    43.Die spanischen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

    Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

    Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

    Die entlassenden Unternehmen, die nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt haben, sind ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und haben für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen.

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

    Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Haushaltsvorschlag

    44.Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 23 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

    45.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 856 800 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

    46.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 24 vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

    Verwandte Rechtsakte

    47.Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Übertragung von 856 800 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

    48.Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines
    Antrags aus Spanien – EGF/2016/004 ES/Comunidad Valenciana Automobilindustrie

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 25 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 26 , insbesondere auf Nummer 13,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer/innen und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

    (2)Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 27 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

    (3)Am 21. Juni 2016 stellte Spanien einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im in der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (im Folgenden „NACE“) Revision 2 Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“) eingestuften Wirtschaftszweig in der nach der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden „NUTS“) 28 eingestuften Ebene-2-Region Comunidad Valenciana (ES52) in Spanien. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

    (4)Der Antrag Spaniens wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben.

    (5)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 856 800 EUR für den Antrag Spaniens bereitgestellt werden kann.

    (6)Damit bis zur Inanspruchnahme des EGF möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2016 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 856 800 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum der Annahme]  29*

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
    (2) Im Sinne des Artikels 3 der EGF-Verordnung.
    (3) Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).
    (4) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
    (5) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.
    (6) OICA-Datenbank.
    (7) ACEA The automobile Industry Pocket Guide 2016-2017.
    (8) Siehe Fußnote 10.
    (9) ACEA The automobile Industry Pocket Guide 2016-2017.
    (10) Globalisierung des Handels: EGF/2016/004 ES Comunidad Valenciana Automobilindustrie (Gegenstand des vorliegenden Vorschlags für einen Beschluss) sowie EGF/2007/001 FR PSA Zulieferer. KOM(2007) 415; EGF/2007/010 PT Lisboa-Alentejo. KOM(2008) 94; EGF/2008/002 ES Delphi. KOM(2008) 547; EGF/2008/004 ES Castilla y León und Aragón. KOM(2009) 150; EGF/2009/013 DE Karmann. KOM(2010) 7; EGF/2012/005 SE Saab, COM(2012) 622; EGF/2012/008 IT De Tomaso; COM(2013) 469; EGF/2013/006 PL Fiat Auto Poland, COM(2014) 699¸ EGF/2013/012 BE Ford Genk, COM(2014) 532; EGF/2014/006 FR PSA, COM(2014) 560; EGF/2015/003 BE Ford Genk, COM(2015) 336 und EGF/2015/009 SE Volvo Trucks, COM(2016) 61
    weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise: EGF/2009/007 SE Volvo, KOM(2009) 602, EGF/2009/009 AT Steiermark, KOM(2009) 602; EGF/2009/019 FR Renault, KOM(2011) 420; EGF/2010/002 ES Cataluña automoción, KOM(2010) 453; EGF/2010/004 PL Wielkopolskie, KOM(2010) 616; EGF/2010/015 FR Peugeot, COM(2012) 461; EGF/2010/031 BE General Motors Belgium, KOM(2011) 212; EGF/2011/003 DE Arnsberg und Düsseldorf Automobilindustrie, KOM(2011) 447; EGF/2011/005 PT Norte-Centro automotive, KOM(2011) 664; und EGF/2015/002 DE Adam Opel, COM(2015) 342.
    (11) EPA Q2 2016. http://www.datosmacro.com/paro-epa/espana-comunidades-autonomas/valencia
    (12) Instituto Nacional de la Seguridad Social.
    (13) EGF/2009/014 ES Comunidad Valenciana Keramik, KOM(2010) 216;
    EGF/2010/005 ES Comunidad Valenciana Naturstein KOM(2010) 617;
    EGF/2010/009 ES Comunidad Valenciana Textiles, KOM(2010) 613;
    EGF/2011/006 ES Comunidad Valenciana Hochbau, COM(2012) 53;
    EGF/2011/020 ES Comunidad Valenciana Schuhe, COM(2012) 204 ;
    EGF/2013/004 ES Comunidad Valenciana Baustoffe, COM(2013) 635;
    EGF/2013/008 ES Comunidad Valenciana Textilien, COM(2014) 45;
    EGF/2014/004 ES Comunidad Valenciana Metallerzeugnisse, COM(2014) 515;
    EGF/2016/004 ES Comunidad Valenciana Automobilindustrie (Gegenstand des vorliegenden Vorschlags für einen Beschluss.
    (14) EGF/2014/004 ES Comunidad Valenciana Metallerzeugnisse, COM(2014) 515.
    (15) http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Population_structure_and_ageing
    (16) Befähigungsnachweis „certificate of professional competence“ (CPC).
    (17) System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP).
    (18) In ISO 9001 sind die Anforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem festgelegt.
    (19) In der ISO 14000-Familie werden diverse Aspekte des Umweltmanagements angesprochen.
    (20) EFQM-Qualitätsmodell, festgelegt von der Europäischen Stiftung für Qualitätsmanagement.
    (21) Heizung, Lüftung, Klimatechnik (heating, ventilation, air conditioning – HVAC).
    (22) Servicio Valenciano de Empleo y Formación de la Generalitat Valenciana (SERVEF).
    (23) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
    (24) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
    (25) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
    (26) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
    (27) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
    (28) Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).
    (29)  Date to be inserted by the Parliament before the publication in OJ.
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