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Document 52016PC0532

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75

    COM/2016/0532 final - 2016/0257 (COD)

    Brüssel, den 23.8.2016

    COM(2016) 532 final

    2016/0257(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Der Vorschlag dient der Änderung der Gründungsverordnung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) aus dem Jahr 1975. Es gibt zweierlei Gründe für die Überarbeitung:

    Bestimmte Vorschriften der Cedefop-Gründungsverordnung werden damit an das Gemeinsame Konzept für die dezentralisierten Agenturen angepasst.

    Die Überarbeitung bietet zudem die Möglichkeit, Ziele und Aufgaben des Cedefop zu aktualisieren. Seit der Gründung 1975 hat das Zentrum seine Tätigkeit der gesellschaftlichen, institutionellen und wirtschaftlichen Gesamtentwicklung angepasst sowie neuen Orientierungen in der europäischen Politik auf dem Gebiet der Berufsbildung. Hierzu zählen auch technische Entwicklungen, da die Digitaltechnologie zunehmend Einzug in die Berufswelt gehalten hat. Um dem sich wandelnden politischen Kontext Rechnung zu tragen, hat das Cedefop mittlerweile seine Tätigkeit über die Berufsbildung hinaus ausgedehnt und befasst sich auch mit Qualifikationen, insbesondere mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen, mit Kompetenzanalyse und -prognose sowie mit der Validierung nichtformalen und informellen Lernens; all das sollte ausdrücklich festgehalten werden. Die Ziele und Aufgaben sollen angepasst werden, um diesen Entwicklungen besser Rechnung zu tragen.

    Bei der Überarbeitung handelt es sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

    Die Gründungsverordnungen der beiden anderen sogenannten trilateralen Agenturen der Europäischen Union, d. h. der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), werden parallel zur Cedefop-Verordnung überarbeitet.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Die Gründungsverordnung des Cedefop ist fünfmal (1993, 1994, 1995, 2003 und 2004) geändert worden, hauptsächlich um EU-Erweiterungen oder Änderungen der Verträge Rechnung zu tragen. Diese Änderungen haben aber nichts Grundlegendes in Bezug auf die Agentur geändert.

    Die vorliegende Überarbeitung umfasst eine genauere Definition der unterstützenden Rolle des Cedefop bei der Politikgestaltung und durchführung in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen. Sie beinhaltet eine Aktualisierung des Auftrags des Cedefop als Zentrum für Analyse, Forschung und Politikmonitoring auf diesen Politikfeldern.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Da das Cedefop an der Schnittstelle von Berufsbildung und Arbeitsmarkt angesiedelt ist, wird bei der Überarbeitung sowohl die gegenwärtige Politik der EU in den Bereichen Berufsbildung 1 und Kompetenzen 2 als auch die Beschäftigungspolitik berücksichtigt. Die Überarbeitung sorgt für Komplementarität mit laufenden und geplanten Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet, die von der EU gefördert werden, etwa über die Forschungsprogramme der Union.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist Artikel 166 Absatz 4, der besagt, dass die Union eine Politik der beruflichen Bildung führt, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt; Artikel 165 Absatz 4, der den Beitrag der Union zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und, falls notwendig, die Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems behandelt; sowie Artikel 149 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    In dem vorgeschlagenen Rechtsakt werden bestimmte Aspekte der Arbeitsweise – intern und im institutionellen Rahmen der EU – der Agentur geregelt. Die Ziele des Vorschlags können folglich nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene erreicht werden.

    Verhältnismäßigkeit

    Die Überarbeitung der Gründungsverordnung sollte unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwands und der erforderlichen Haushaltsmittel betrachtet werden, sodass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt wird. Ein allgemeiner Grundsatz, an dem sich die Überarbeitung orientiert, ist die Notwendigkeit, den Text der Gründungsverordnung einfach, klar und flexibel zu halten und für Detailbestimmungen andere Regelungsformen zu wählen (z. B. die Geschäftsordnung). Die Gründungsverordnung sollte auf eine mittlere Lebensdauer angelegt und so flexibel sein, dass etwaige künftige Entwicklungen in der Organisation keine weitere Überarbeitung erfordern.

    Wahl des Instruments

    Das Rechtsinstrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der die geltende Verordnung (EWG) Nr. 337/75 aufgehoben und ersetzt wird.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    In der jüngsten externen Bewertung durch die Kommission, die 2013 abgeschlossen wurde, wurde eine Änderung der Cedefop-Verordnung empfohlen, um der Arbeit der Agentur auf dem Gebiet der Kompetenzen und Qualifikationen als einem ihrer Aufgabenbereiche Rechnung zu tragen und die einschlägige Berichterstattung sowie die Arbeiten zu gemeinsamen europäischen Instrumenten und Initiativen klarer in seinen Tätigkeitsbereich einzubeziehen.

    Konsultation der Interessenträger

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf EU-Ebene wurden sowohl zur möglichen Ausrichtung der EU-Maßnahme als auch zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags konsultiert. Sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite forderte in ihrer Stellungnahme die Beibehaltung der Trilateralität der Agentur und verlangte, dass sich diese in den Zielen der Agentur widerspiegeln müsse sowie in der Vertretung aller Gruppen in der Leitungsstruktur.

    Die Kommission hat andere wichtige Interessenträger über die grundlegenden Entscheidungen im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung auf dem Laufenden gehalten und soweit erforderlich konsultiert.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Da die Änderungen am Gründungsakt begrenzt sind, wurde keine Folgenabschätzung vorgenommen.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt. Der Vorschlag ist nicht mit REFIT verknüpft.

    Grundrechte

    Entfällt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Auswirkungen auf den Haushalt in Form von Personal- und Finanzbedarf, die im Einzelnen im Finanzbogen ausgewiesen werden, stehen im Einklang mit der Kommissionsmitteilung (2013) 519.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Entsprechend dem Gemeinsamen Konzept enthält der Vorschlag eine Bestimmung über die Evaluierung der Agentur durch die Kommission. Darüber hinaus plant die Kommission ergänzend zu diesem Vorschlag eine Querschnittsevaluierung zur Bewertung der Ziele, des Auftrags, der Leitungsstruktur und der Aufgaben der Agentur, auch im Vergleich zu anderen Agenturen, die auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes, der Arbeitsbedingungen, der Berufsbildung und der Kompetenzen tätig sind.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Die Überarbeitung der Gründungsverordnung bietet die Möglichkeit, die Ziele und Aufgaben des Cedefop zu aktualisieren, um sowohl den Entwicklungen, die sich seit Verabschiedung der Gründungsverordnung in der Agentur vollzogen haben, als auch den Veränderungen des Umfeldes, in dem sie tätig ist, Rechnung zu tragen. Sie soll die unterstützende Rolle des Cedefop für die Kommission bei der Politikgestaltung und durchführung in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen bekräftigen.

    Darüber hinaus eröffnet die Überarbeitung die Möglichkeit, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, Regelungen über Interessenkonflikte, Evaluierungen und Überprüfungen sowie eine Sitzvereinbarung vorzusehen.

    Zudem werden mit der Überarbeitung die Bestimmungen über Programmplanung und Berichtspflichten an die Anforderungen der überarbeiteten Rahmenfinanzregelung angeglichen. Sie bringt eine Änderung des Verfahrens zur Ernennung des Direktors (Exekutivdirektor) und seine Angleichung an das im Gemeinsamen Konzept vorgesehene Verfahren. Die Funktion der Anstellungsbehörde wird dem Verwaltungsrat der Agentur übertragen. Die Terminologie der Managementstruktur wird derjenigen des Gemeinsamen Konzepts angeglichen. Bestimmte Elemente des Gründungsaktes werden mit diesem Vorschlag nicht an das Gemeinsame Konzept angepasst, da zuvor noch weitere Bewertungen erfolgen müssen.

    Es wird außerdem vorgeschlagen, dass der Rat die Verwaltungsratsmitglieder, die die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmerverbände der einzelnen Mitgliedstaaten vertreten, auf der Grundlage einer von den Verbänden der Sozialpartner auf EU-Ebene aufgestellten Liste ernennt.

    2016/0257 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4, Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 149,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 3

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 4

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates 5 errichtet, um die Kommission bei der Förderung und Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf Unionsebene zu unterstützen.

    (2)Seit seiner Gründung hat das Cedefop eine wichtige unterstützende Rolle bei der Entwicklung einer gemeinsamen Berufsbildungspolitik gespielt. Gleichzeitig haben sich Konzept und Bedeutung der Berufsbildung unter dem Einfluss eines sich wandelnden Arbeitsmarktes, technologischer Entwicklungen, insbesondere der Digitalisierung, sowie zunehmender Arbeitsmobilität weiterentwickelt. Die Berufsbildungspolitik hat sich entsprechend weiterentwickelt und umfasst heute eine Vielzahl von Instrumenten und Initiativen, von denen einige, namentlich diejenigen, die Kompetenzen und Qualifikationen unter Einschluss der Validierung des Lernens betreffen, zwangsläufig über die traditionellen Grenzen der beruflichen Bildung hinausgehen. Daher sollten die Merkmale der Cedefop-Tätigkeit klar beschrieben und die einschlägige Terminologie sollte angepasst werden, ohne jedoch die von den Vertragsbestimmungen über die Berufsbildung vorgegebenen Grenzen zu überschreiten.

    (3)Das Fazit des Berichts über die Evaluierung des Cedefop aus dem Jahr 2013 lautete, die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 solle dahingehend geändert werden, dass die Arbeit der Agentur auf dem Gebiet der Kompetenzen und Qualifikationen als eine ihrer Aufgaben aufgenommen und die einschlägige Berichterstattung sowie die Arbeiten zu gemeinsamen europäischen Instrumenten und Initiativen klarer in seinen Tätigkeitsbereich einbezogen werden.

    (4)Die Umsetzung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Berufsbildung erfordert eine Fokussierung auf die Schnittstelle zwischen der beruflichen Bildung und der Arbeitswelt, mit der gewährleistet wird, dass erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die Beschäftigungsfähigkeit auf einem im Wandel begriffenen Arbeitsmarkt fördern und dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger und der Gesellschaft entsprechen.

    (5)Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

    (6)Für die Verwaltung, Leitung und Arbeitsweise der Agentur sollten soweit wie möglich die Grundsätze der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen gelten. Dieser Vorschlag steht daher etwaigen weiteren Änderungen der Cedefop-Gründungsverordnung, die die Kommission nach einer weiteren Evaluierung gemäß dieser Verordnung bzw. aus eigener Initiative vorschlägt, nicht entgegen. Die Kommission wird Ziele, Auftrag, Leitungsstruktur und Aufgaben aller EU-Agenturen, die im Bereich Arbeitsmarkt, Berufsbildung und Kompetenzen tätig sind, evaluieren.

    (7)Da die drei sogenannten trilateralen Agenturen, d. h. Cedefop, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, Berufsbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung zwischen diesen drei Agenturen nötig, und es sollte nach Wegen zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien gesucht werden. Außerdem sollte die Agentur, wo angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Europäischen Kommission anstreben.

    (8)Die Finanzvorschriften, die Bestimmungen über Programmplanung und die Berichtspflichten der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 sollten denjenigen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission 6 angeglichen werden.

    (9)Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über das Personal des Cedefop sollten dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (BBSB), die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 7 festgelegt sind, angeglichen werden.

    (10)Die Agentur sollte die für den sicheren Umgang mit und die sichere Verarbeitung von vertraulichen Informationen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich wird das Cedefop Sicherheitsvorschriften gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission 8 und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission festlegen.

    (11)Es ist erforderlich, Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit sowie Übergangsbestimmungen für den Verwaltungsrat und das Personal des Cedefop festzulegen, um die Kontinuität der Agenturtätigkeit bis zum Inkrafttreten der Verordnung sicherzustellen –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ZIELE UND AUFGABEN DER AGENTUR

    Artikel 1 – Errichtung und Ziele der Agentur

    1.Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (im Folgenden die „Agentur“) oder Cedefop wird als Agentur der Europäischen Union errichtet.

    2.Ziel der Agentur ist es, die Kommission bei der Politikgestaltung und durchführung in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellt die Agentur Informationen und Dienstleistungen für die Politikgestaltung und für die Wissensweitergabe unter und zwischen den nationalen und den Unionsakteuren, insbesondere den Regierungen und den Sozialpartnern, bereit.

    Artikel 2 – Aufgaben

    1.Die Agentur nimmt im Bereich der Berufsbildungs-, Kompetenz- und Qualifikationspolitik folgende Aufgaben wahr:

    (a)Analyse von Entwicklungen und vergleichende Analysen von Politik und Praxis verschiedener Länder;

    (b)Analyse der Arbeitsmarkttrends in Bezug auf Kompetenzen und Qualifikationen;

    (c)Analyse von und Beitrag zu Entwicklungen, die die Konzeption und Bescheinigung von Qualifikationen, ihre Strukturierung in Qualifikationsrahmen und ihre Funktion auf dem Arbeitsmarkt betreffen, um Transparenz und Anerkennung dieser Qualifikationen zu verbessern;

    (d)Analyse von und Beitrag zu Entwicklungen bei der Validierung nichtformalen und informellen Lernens;

    (e)Ausführung oder Vergabe von Studien und Ausführung von Forschungsarbeiten über relevante sozioökonomische Entwicklungen und damit verknüpfte politische Fragen;

    (f)Schaffung von Foren für den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Regierungen, Sozialpartnern und anderen Akteuren auf nationaler Ebene und Unterstützung der Durchführung von Reformen und politischen Maßnahmen auf nationaler Ebene;

    (g)Informationsverbreitung als Beitrag zur Politik und zur Sensibilisierung für das Potenzial der Berufsbildung für die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, der Produktivität der Unternehmen und des lebenslangen Lernens;

    (h)Verwaltung und Bereitstellung von kompetenz-, berufs- und qualifikationsbezogenen Instrumenten, Daten und Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, politische Entscheidungsträger, Sozialpartner und andere Akteure.

    2.Bei ihrer Tätigkeit berücksichtigt die Agentur die Verflechtung der Berufsbildung mit anderen Bildungsbereichen.

    3.Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die Agentur insbesondere mit – öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen – Behörden und Fach- und Bildungseinrichtungen sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden einen engen Dialog. Unbeschadet ihrer eigenen Ziele arbeitet die Agentur mit anderen Agenturen der Europäischen Union zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden und Synergien und Komplementarität ihrer Tätigkeiten zu fördern, insbesondere mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, mit Eurofound und mit der EU-OSHA.

    KAPITEL II

    AUFBAU DER AGENTUR

    Artikel 3 – Verwaltungs- und Managementstruktur

    Die Verwaltungs- und Managementstruktur der Agentur umfasst:

    (a)einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 5 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

    (b)einen Exekutivausschuss, der die in Artikel 10 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

    (c)einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 11 vorgesehenen Zuständigkeiten wahrnimmt.

    ABSCHNITT 1

    VERWALTUNGSRAT

    Artikel 4 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats

    1.Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

    (a)jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

    (b)jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

    (c)jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände aus jedem Mitgliedstaat;

    (d)drei Vertretern der Kommission.

    Alle unter Buchstabe a bis d genannten Mitglieder haben Stimmrecht,

    Die unter Buchstabe a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bzw. den europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Kandidatenlisten ernannt. Die Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt.

    2.Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. Die Stellvertreter werden nach dem Verfahren des Absatzes 1 ernannt.

    3.Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen unter Berücksichtigung einschlägiger Management-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenz ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

    4.Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

    5.Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitgeberverbände und die Vertreter der der Arbeitnehmerverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, um die Beratungen innerhalb und zwischen den Gruppen effizienter zu gestalten. Die Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe müssen auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Verbände sein; sie müssen nicht zur Gruppe der ernannten Verwaltungsratsmitglieder gehören. Koordinatoren, die keine ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats im Sinne des Absatzes 1 sind, nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

    Artikel 5 – Aufgaben des Verwaltungsrats

    1.Der Verwaltungsrat

    (a)gibt die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur vor und verabschiedet jedes Jahr gemäß Artikel 6 das Programmplanungsdokument der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder;

    (b)verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Agentur und nimmt andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß Kapitel III wahr;

    (c)verabschiedet den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur zusammen mit der Bewertung der Tätigkeit der Agentur und übermittelt diese spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;

    (d)erlässt nach Artikel 16 die für die Agentur geltende Finanzregelung;

    (e)verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist;

    (f)erlässt Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern;

    (g)beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse Pläne für die Öffentlichkeitsarbeit und aktualisiert sie regelmäßig;

    (h)gibt sich eine Geschäftsordnung;

    (i)übt gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

    (j)erlässt nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;

    (k)ernennt gemäß Artikel 18 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes;

    (l)ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut der Beamten oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

    (m)überwacht, dass geeignete Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen und Empfehlungen durchgeführt werden, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ergeben;

    (n)trifft alle Entscheidungen über die internen Strukturen der Agentur und, falls erforderlich, ihre Änderung unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der Agentur und unter Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung;

    (o)genehmigt Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 29 Absatz 1.

    2.Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

    Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiterübertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

    Artikel 6 – Jährliche und mehrjährige Programmplanung

    1.Der Exekutivdirektor arbeitet unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien jedes Jahr gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c ein Programmplanungsdokument aus, das gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission 9 die jährliche und mehrjährige Programmplanung umfasst.

    2.Der Verwaltungsrat verabschiedet bis zum 30. November eines jeden Jahres das Programmplanungsdokument gemäß Absatz 1 und übermittelt spätestens am 31. Januar das Dokument, sowie in der Folge jede aktualisierte Fassung davon, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

    Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist, erforderlichenfalls, entsprechend anzupassen.

    3.Das Jahresarbeitsprogramm enthält detaillierte Ziele und Angaben zu den erwarteten Ergebnissen, einschließlich Erfolgsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 im Einklang. Es ist klar darin anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

    4.Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen. Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm selbst beschlossen.

    5.Das mehrjährige Arbeitsprogramm enthält die strategische Gesamtplanung mit Zielen, erwarteten Ergebnissen und Erfolgsindikatoren. Es umfasst auch die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan. Es enthält eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 29, die mit dieser Strategie verbundenen Maßnahmen sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen

    Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 27 genannten Evaluierung Rechnung zu tragen.

    Artikel 7 – Vorsitz des Verwaltungsrates

    1.Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende wie folgt: eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Mitgliedstaaten vertreten, eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände vertreten, eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitnehmerverbände vertreten, und eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Kommission vertreten. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

    2.Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

    Artikel 8 – Sitzungen des Verwaltungsrats

    1.Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

    2.Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

    3.Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

    4.Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

    5.Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

    Artikel 9 – Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates

    1.Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und des Artikels 18 Absatz 7 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

    2.Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht auszuüben.

    3.Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.

    4.Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

    5.In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

    ABSCHNITT 2

    EXEKUTIVAUSSCHUSS

    Artikel 10 - Exekutivausschuss

    1.Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.

    2.Der Exekutivausschuss hat die Aufgabe:

    (a)die Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat vorzubereiten;

    (b)gemeinsam mit dem Verwaltungsrat zu überwachen, dass angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführt werden;

    (c)unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 11 diesen bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu beraten und zu unterstützen.

    3.In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, und in Haushaltsangelegenheiten.

    4.Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der drei Gruppen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und einem Vertreter der Kommission. Jede der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Gruppen kann bis zu zwei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

    5.Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

    6.Der Exekutivausschuss tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.

    7.Der Verwaltungsrat erlässt die Geschäftsordnung für den Exekutivausschuss.

    ABSCHNITT 3

    EXEKUTIVDIREKTOR

    Artikel 11 – Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

    1.Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

    2.Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses gilt, dass der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist und von keiner Regierung oder sonstigen Stelle Weisungen anfordert oder entgegennimmt.

    3.Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.

    4.Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur.

    5.Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere zuständig für:

    (a)die laufende Verwaltung der Agentur;

    (b)die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats;

    (c)die Ausarbeitung des Programmplanungsdokuments, das er nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat vorlegt;

    (d)die Umsetzung des Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung über seine Umsetzung gegenüber dem Verwaltungsrat;

    (e)die Ausarbeitung des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeit der Agentur, den er dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Annahme vorlegt;

    (f)die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen von internen oder externen Prüfberichten, Evaluierungen und Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie die Fortschrittsberichterstattung zweimal jährlich gegenüber der Kommission sowie in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss;

    (g)den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;

    (h)die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt;

    (i)die Ausarbeitung des Entwurfs der für die Agentur geltenden Finanzregelung;

    (j)die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur und die Ausführung ihres Haushaltsplans;

    6.Der Exekutivdirektor entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, eine oder mehrere Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einzurichten, damit die Agentur ihre Aufgaben in effizienter und effektiver Weise wahrnehmen kann. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des Mitgliedstaats, in dem die Außenstelle eingerichtet werden soll. In der Entscheidung wird der Umfang der in dieser Außenstelle durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.

    KAPITEL III

    FINANZBESTIMMUNGEN

    Artikel 12 – Haushalt

    1.Für jedes Haushaltsjahr – das dem Kalenderjahr entspricht – wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.

    2.Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

    3.Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der Agentur:

    (a)einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;

    (b)etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten;

    (c)Vergütungen für Veröffentlichungen und sonstige Leistungen der Agentur;

    (d)etwaige Beiträge von Drittländern, die gemäß Artikel 29 an der Arbeit der Agentur beteiligt sind.

    4.Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die operativen Ausgaben.

    Artikel 13 - Aufstellung des Haushaltsplans

    1.Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

    2.Auf der Grundlage dieses Vorentwurfs verabschiedet der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr.

    3.Der Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur wird der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar übermittelt.

    4.Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.

    5.Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

    6.Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.

    7.Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.

    8.Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

    9.Für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission.

    Artikel 14 – Ausführung des Haushaltsplans

    1.Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

    2.Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren von Belang sind.

    Artikel 15 – Rechnungslegung und Entlastung

    1.Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss.

    2.Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

    Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Europäischen Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur.

    3.Nach Eingang der Bemerkungen des Europäischen Rechnungshofes zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur gemäß Artikel 148 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

    4.Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur ab.

    5.Der Rechnungsführer leitet den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

    6.Bis zum 15. November des folgenden Jahres wird der endgültige Rechnungsabschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    7.Bis zum 30. September übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

    8.Im Einklang mit Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

    9.Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

    Artikel 16 – Finanzregelung

    Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

    KAPITEL IV

    PERSONAL

    Artikel 17 − Allgemeine Bestimmungen

    1.Für das Personal der Agentur gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

    2.Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

    Artikel 18 – Exekutivdirektor

    1.Der Exekutivdirektor ist Bediensteter der Agentur und wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit eingestellt.

    2.Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

    Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

    3.Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur berücksichtigt werden.

    4.Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 3 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

    5.Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

    6.Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.

    7.Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

    Artikel 19 – Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

    1.Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal, das nicht von der Agentur beschäftigt wird, zurückgreifen.

    2.Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.

    KAPITEL V

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 20 – Rechtsform

    1.Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

    2.Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

    3.Sitz der Agentur ist Thessaloniki, Griechenland.

    4.Die Agentur kann in den Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung und in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 6 Außenstellen einrichten.

    Artikel 21 – Vorrechte und Befreiungen

    Für die Agentur und ihr Personal gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

    Artikel 22 – Sprachenregelung

    1.Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1.

    2.Der Verwaltungsrat kann eine interne Sprachenregelung festlegen.

    3.Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

    Artikel 23 – Transparenz

    1.Für Dokumente, die sich im Besitz der Agentur befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 .

    2.Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

    3.Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Der Verwaltungsrat trifft binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

    Artikel 24 – Betrugsbekämpfung

    1.Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 tritt die Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und verabschiedet entsprechende Bestimmungen, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten, nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung.

    2.Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der Agentur Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und vor Ort Rechnungsprüfungen vorzunehmen.

    3.Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

    4.Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.

    Artikel 25 – Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

    Die Agentur legt bei Bedarf eigene Sicherheitsvorschriften fest, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 12 und 2015/444 13 der Kommission festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften der Agentur beinhalten, soweit angezeigt, unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.

    Artikel 26 – Haftung

    1.Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

    2.Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

    3.Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

    4.Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

    5.Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach dem Statut beziehungsweise den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

    Artikel 27 – Evaluierung

    1.Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 36 genannten Datum und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung gemäß ihren Leitlinien vor, bei der der Erfolg der Agentur bei der Verfolgung ihrer Ziele sowie bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben bewertet wird. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.

    2.Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

    3.Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat Bericht über das Ergebnis der Evaluierung. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

    Artikel 28 – Verwaltungsuntersuchungen

    Die Tätigkeit der Agentur wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kontrolliert.

    Artikel 29 – Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

    1.Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union, kann die Agentur mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

    Zu diesem Zweck kann die Agentur, nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission, Arbeitsvereinbarungen mit den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen treffen. Diese Vereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union und ihre Mitgliedstaaten.

    2.Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Europäischen Union getroffen haben.

    In den einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarungen gemäß Absatz 1 werden insbesondere Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung des jeweiligen Landes an der Arbeit der Agentur festgelegt; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der Agentur, Finanzbeiträge und Personal. In Personalangelegenheiten müssen diese Regelungen in jedem Fall mit dem Statut vereinbar sein.

    3.Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen zu Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist.

    Artikel 30 – Sitzvereinbarung und Arbeitsbedingungen

    1.Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der Agentur im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zu erbringenden Leistungen sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einer Vereinbarung festgelegt, die zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird.

    2.Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für die Arbeit der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

    Kapitel VI

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 31 – Übergangsbestimmungen für den Verwaltungsrat

    1.Die auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 festgelegte Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der des Cedefop endet am ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

    2.Der auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 eingesetzte Verwaltungsrat nimmt im Zeitraum zwischen dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und dem ... [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] die Aufgaben des Verwaltungsrats gemäß Artikel 5 dieser Verordnung wahr.

    Artikel 32 – Übergangsbestimmungen für das Personal

    Dem auf der Grundlage des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 ernannten Direktor der Agentur werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 11 dieser Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrages bleiben unverändert.

    Artikel 33 - Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit

    Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 festgestellten Haushalte erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75.

    KAPITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 34 – Aufhebung

    Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 wird mit Wirkung vom [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] aufgehoben, und alle Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

    Artikel 35 – Aufrechterhaltung der vom Verwaltungsrat erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen

    Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben auch nach dem ... [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] in Kraft, sofern der Verwaltungsrat im Zuge der Anwendung dieser Verordnung nichts anderes beschließt.

    Artikel 36 – Inkrafttreten

    1.Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    2.Sie gilt ab dem ... [Datum des Geltungsbeginns].

    3.Die Artikel 31, 32 und 33 gelten jedoch ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

    4.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1,2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    1.4.Ziel(e)

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.Übersicht

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal des Cedefop

    3.2.3.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 14  

    04: Beschäftigung, Soziales und Integration

    04.03. Beschäftigung, Soziales und Integration

    04 03 13: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 15  

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Ziele/EU-Mehrwert entsprechend der Strategie Europa 2020, dem im November 2015 durch den Gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission aktualisierten Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung, ET 2020, den Schlussfolgerungen von Riga vom Juni 2015 und der kürzlich verabschiedeten neuen europäischen Kompetenzagenda 16 :

    – Förderung des Lernens am Arbeitsplatz in all seinen Formen unter besonderer Berücksichtigung der Lehrlingsausbildung; hierzu Einbindung von Sozialpartnern, Unternehmen, Kammern und Berufsbildungseinrichtungen und Förderung von Innovation und Unternehmergeist;

    – Weiterentwicklung von Qualitätssicherungsmechanismen in der Berufsbildung im Einklang mit der EQAVET-Empfehlung und – als Teil von Qualitätssicherungssystemen – Einrichtung von Mechanismen zur kontinuierlichen Information und Rückmeldung an die Systeme der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung auf Basis von Lernergebnissen;

    – Verbesserung des Zugangs zu Berufsbildung und Qualifizierung für alle durch flexiblere und durchlässigere Systeme, insbesondere durch effiziente, integrierte Beratungsdienste und Angebote zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens;

    – Weitere Stärkung der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen in den Lehrplänen für die berufliche Bildung und Schaffung wirksamerer Angebote für den Erwerb und die Weiterentwicklung dieser Kompetenzen in der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung;

    – Einführung systematischer Ansätze und Angebote für die Erstausbildung und die berufliche Weiterentwicklung von Lehrkräften, Ausbildern und Betreuern in der Berufsbildung (sowohl im schulischen als auch im betrieblichen Umfeld);

    Erleichterung der Lernmobilität;

    – Stärkung und Vereinfachung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der EU;

    – Ausbau des Verständnisses für Kompetenzen und Bekämpfung von Fachkräftemangel in bestimmten Branchen, unter anderem durch eine bessere Abschätzung des Kompetenzbedarfs auf dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung.

    1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Einzelziel Nr.

    Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Politikgestaltung und durchführung in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen.

    ABM/ABB-Tätigkeit(en):

    04 03 13 - Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) – Beitrag zu Titel 1, 2 und 3.

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Mit der Änderung der Gründungsverordnung soll Folgendes erreicht werden:

    die Anpassung der Cedefop-Gründungsverordnung an die Bestimmungen des Gemeinsamen Konzepts für die dezentralisierten Agenturen;

    die Anpassung des Auftrags und der Aufgaben der Agentur an die gegenwärtigen politischen Prioritäten und Strategien unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen sowie der gesellschaftlichen, institutionellen und wirtschaftlichen Entwicklungen, die sich seit der Errichtung der Agentur im Jahr 1975 vollzogen haben.

    Der Auftrag des Cedefop ist in der Gründungsverordnung aus dem Jahr 1975 wie folgt festgelegt:

    Das Zentrum hat die Aufgabe, die Kommission zu unterstützen, um die Berufsbildung und die ständige Weiterbildung auf Gemeinschaftsebene zu fördern und weiterzuentwickeln.

    Zu diesem Zweck leistet es im Rahmen der von der Gemeinschaft festgelegten Leitlinien seinen wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Durchführung einer gemeinsamen Berufsbildungspolitik.

    Insbesondere fördert es den Informations- und Erfahrungsaustausch.

    Die Arbeit des Cedefop ist auf die Stärkung der europäischen Zusammenarbeit und die Bereitstellung einer Datengrundlage für die europäische Politik im Bereich Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen ausgerichtet. Das Cedefop zeichnet sich durch die hohe Qualität seiner vergleichenden Analysen und seines im Rahmen von Forschung und Netzarbeit erworbenen Fachwissens aus.

    Das Cedefop arbeitet eng mit der Europäischen Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, Vertretern der Arbeitgeber und Gewerkschaften, Forschern und Vertretern der Praxis zusammen. Es versorgt sie mit aktuellen Informationen über die Entwicklungen in der Berufsbildung und bietet ihnen Möglichkeiten zur Erörterung politischer Fragen.

    Das Cedefop verbreitet seine Informationen über seine Website, in Veröffentlichungen, über soziale Medien, Netzwerke, Konferenzen und Tagungen. Die Tätigkeit des Cedefop orientiert sich an seinem Auftrag und seinen mittelfristigen Prioritäten.

    Die Agentur ist bestrebt, über ihre Website der Öffentlichkeit den weitestmöglichen Zugang zu den vom Cedefop vorgehaltenen Dokumenten zu ermöglichen.

    1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    Ein umfassendes Monitoring- und Evaluierungssystem (sowohl ex-ante, als auch ex-post) für die mehrjährigen Arbeitsprogramme existiert bereits. Es wird durch die Evaluierung und Überprüfung ergänzt, die die Kommission alle fünf Jahre vornehmen wird.

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Artikel 166 Absatz 4 besagt, dass die Union eine Politik der beruflichen Bildung führt, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt. Artikel 165 Absatz 4 besagt, dass die Union zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch beiträgt, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.

    Das Cedefop trägt zur langfristigen politischen Arbeit der Kommission bei:

    – mit der Bereitstellung neuer Informationen und Erkenntnisse im Bereich der Berufsbildungs, Kompetenz- und Qualifikationspolitik;

    – mit der Beobachtung politischer Trends und der Analyse der politischen Entwicklung in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen;

    – mit der Förderung einer besseren Abschätzung des künftigen Kompetenzbedarfs, auch im Lichte technologischer Entwicklungen, und der Entwicklung von Konzepten für eine bessere Abstimmung von Kompetenzangebot und nachfrage auf dem Arbeitsmarkt;

    – kurzfristig leistet es einen Beitrag zur Durchführung einer gemeinsamen Berufsbildungspolitik und zu einem europäischen Instrumentarium für den Bildungsbereich gemäß den EU-Prioritäten für die Berufsbildung (2011-2020), die durch den Gemeinsamen Bericht aus dem Jahr 2015 zum strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020), und die vor Kurzem vorgelegte neue Kompetenzagenda für Europa aktualisiert worden sind.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

    Der Mehrwert des Cedefop beruht auf seiner trilateralen Struktur, die es in die Lage versetzt, anhand des Inputs einer Vielzahl von Akteuren auf nationaler und europäischer Ebene vergleichende Analysen und Expertenwissen von hoher Qualität zur Berufsbildungs-, Kompetenz- und Qualifikationspolitik anzubieten. Dieses wertvolle Fachwissen mündet in konkrete Unterstützung für die Politikgestaltung und durchführung auf nationaler und auf EU-Ebene mittels:

    (a)    Entwicklungsanalysen und vergleichenden Analysen von Politik und Praxis in verschiedenen Ländern;

    (b)    Analyse der Arbeitsmarkttrends in Bezug auf Kompetenzen und Qualifikationen;

    (c)    Analyse von und Beitrag zu Entwicklungen, die die Konzeption und Bescheinigung von Qualifikationen, ihre Strukturierung in Qualifikationsrahmen und ihre Funktion auf dem Arbeitsmarkt betreffen, um Transparenz und Anerkennung dieser Qualifikation zu verbessern;

    (d)    Analyse von und Beitrag zu Entwicklungen bei der Validierung nichtformalen und informellen Lernens;

    (e)    Durchführung oder Vergabe von Studien und Ausführung von Forschungsarbeiten zu einschlägigen sozioökonomischen Entwicklungen und damit verknüpften politischen Fragen;

    (f)    Schaffung von Foren für den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Regierungen, Sozialpartnern und anderen Akteuren auf nationaler Ebene und Unterstützung der Durchführung von Reformen und politischen Maßnahmen auf nationaler Ebene;

    (g)    Informationsverbreitung als Beitrag zur Politik und zur Sensibilisierung für das Potenzial der Berufsbildung für die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, der Produktivität der Unternehmen und des lebenslangen Lernens;

    (h)    Verwaltung und Bereitstellung von kompetenz-, berufs- und qualifikationsbezogenen Instrumenten, Daten und Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, politische Entscheidungsträger, Sozialpartner und andere Akteure.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Die Kommission nimmt alle fünf Jahre eine externe Evaluierung des Cedefop vor. Frühere Evaluierungen haben bestätigt, dass das Cedefop einen wesentlichen Beitrag zur politischen Arbeit der Kommission auf dem Gebiet der Berufsbildung leistet. Die jüngste externe Evaluierung des Cedefop erfolgte 2013 (für den Zeitraum 2007 bis Mitte 2012). 17 Dem Evaluierungsbericht zufolge hat die Agentur ihren Schwerpunkt weiter auf die Politikunterstützung verlagert – neben ihrer traditionelleren Open-Source-Funktion. Die Gründungsverordnung sollte dahingehend geändert werden, dass die Arbeit der Agentur auf dem Gebiet der Kompetenzen und Qualifikationen als eine ihrer Aufgaben aufgenommen und die einschlägige Berichterstattung sowie die Arbeiten zu gemeinsamen europäischen Instrumenten und Initiativen klarer in seinen Tätigkeitsbereich einbezogen werden.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Das Cedefop arbeitet mit anderen EU-Agenturen zusammen, die auf verwandten Gebieten tätig sind. Es bestehen Kooperationsvereinbarungen mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF). Diese Vereinbarungen sehen eine frühe Konsultation zur Entwicklung des Arbeitsprogramms vor und werden durch jährliche Aktionspläne ergänzt, in denen weitere Formen des Austauschs und, falls angezeigt, gemeinsame Aktionen vereinbart werden. Damit wird die Komplementarität der Maßnahmen sichergestellt, und es können Synergien erzielt werden.

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

     Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

       Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

       Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

     Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 

    Direkte Verwaltung durch die Kommission

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    ◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

    ◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

    ⌧ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

    ◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

    ◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    ◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    ◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

    Anmerkungen

    Entfällt

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Alle EU-Agenturen unterliegen einem strengen Monitoringsystem, das eine Koordinierungsstelle für interne Audits, den internen Auditdienst der Kommission, den Verwaltungsrat, die Kommission, den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde umfasst. Dieses in der Cedefop-Gründungsverordnung festgelegte System wird weiterhin gelten.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.Ermittelte Risiken

    entfällt

    2.2.2.Vorgesehene Kontrollen

    Entfällt

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    Artikel 24 des Vorschlags enthält Betrugsbekämpfungsbestimmungen.

    Das Cedefop hat seine Betrugsbekämpfungsstrategie am 22. Oktober 2014 verabschiedet, zusammen mit den Maßnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten beim Cedefop. Zur Betrugsbekämpfungsstrategie gehört ein internes Verfahren zur Meldung von Unregelmäßigkeiten, in dem auch Grundsätze und Rechtsrahmen festgelegt sind. 

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Rubrik 1A - Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    GM/NGM 18

    von EFTA-Ländern 19

    von Kandidatenländern 20

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    15 02 11 Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

    GM

    JA

    NEIN

    NEIN

    JA

    Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Rubrik 1A - Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    04 03 13 Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

    GM

    JA

    NEIN

    NEIN

    JA

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    Die nachstehend aufgeführten Auswirkungen auf die Ausgaben stehen im Einklang mit der Mitteilung der Kommission (2013) 519.

    3.2.1.Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen
    Finanzrahmens

    1 A

    Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

    2013

    2014

    2015

    2016

    2017

    2018

    2019

    2020

    INSGESAMT

    • Operative Mittel

    Nummer der Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1)

    17,434

    17,434

    17,434

    17,434

    17,434

    17,434

    17,783

    18,138

    123,091

    Zahlungen

    (2)

    17,434

    17,434

    17,434

    17,434

    17,434

    17,434

    17,783

    18,138

    123,091

    Nummer der Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1a)

    Zahlungen

    (2 a)

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 21  

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    Nummer der Haushaltslinie

    (3)

    Mittel INSGESAMT
    für das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

    Verpflichtungen

    =1+1a +3

    17,434

    17,434

    17,434

    17,434

    17,434

    17,434

    17,783

    18,138

    123,091

    Zahlungen

    =2+2a

    +3

    17,434

    17,434

    17,434

    17,434

    17,434

    17,434

    17,783

    18,138

    123,091



    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal des Cedefop

    3.2.2.1.Übersicht

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2016

    2017

    2018

    2019

    2020

    INSGESAMT

    Beamte (Funktionsgruppe AD und AST insgesamt)

    16

    15

    14

    14

    14

    Vertragsbedienstete

    25

    25

    25

    25

    25

    Bedienstete auf Zeit

    78

    77

    77

    77

    77

    Abgeordnete nationale Sachverständige

    4

    4

    4

    4

    4

    INSGESAMT

    123

    121

    120

    120

    120

    3.2.2.2.Geschätzter Personalbedarf der zuständigen GD

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    2016

    2017

    2018

    2019

    2020

    Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    1,5

    1,5

    1,5

    1,5

    1,5

    XX 01 01 02 (in den Delegationen)

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01 (direkte Forschung)

     Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 22

    XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

    XX 01 04 yy 23

    - am Sitz 24

    - in den Delegationen

    XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

    10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Koordinierung und Vertretung der Position der Kommission gegenüber der Agentur.

    Externes Personal

    3.2.3.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. 25

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    EUR



    2017

    2018

    2019

    2020

    Beiträge Norwegen und Liechtenstein

    475 949

    475 949

    485 480

    495 170

    Kofinanzierung INSGESAMT

    475 949

    475 949

    485 480

    495 170

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

       auf die Eigenmittel

       auf die sonstigen Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Finanzjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 26

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

    Artikel ….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

    […]

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    […]

    (1) Einschließlich des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020), der vor Kurzem durch den Gemeinsamen Bericht 2015 aktualisiert wurde, und des Kopenhagen-Prozesses für eine verstärkte europäische Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung.
    (2) Siehe hierzu die kürzlich vorgelegte neue europäische Kompetenzagenda: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2016) 381/2.
    (3) ABl.
    (4) ABl.
    (5) Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1).
    (6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
    (7) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
    (8) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
    (9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
    (10) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
    (11) Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).
    (12) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
    (13) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
    (14) ABM: Activity-Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
    (15) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (16) Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2016) 381/2.
    (17) http://www.cedefop.europa.eu/en/content/final-report-external-evaluation-cedefop-9-december-2013
    (18) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (19) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (20) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (21) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (22) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
    (23) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (24) Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).
    (25) Siehe dazu Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020.
    (26) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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