EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 7.9.2016
COM(2016) 491 final
2016/0236(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen
{SWD(2016) 259 final}
{SWD(2016) 261 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Zielsetzung des Vorschlags
Ziel des Vorschlags ist es, durch die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der EU für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen einen Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren des EU-Binnenmarkts und zur Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie zu leisten.
Eine wettbewerbsfähigere EU-Sicherheitsbranche könnte technische Lösungen entwickeln, durch die die Sicherheit der EU-Bürger erhöht und die Fähigkeit der europäischen Gesellschaft, Sicherheitsbedrohungen zu vermeiden bzw. darauf zu reagieren, verbessert würde.
Das durch diesen Vorschlag eingeführte Zertifizierungssystem baut auf dem gemeinsamen Bewertungsprozess auf, der im Rahmen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) ausgearbeitet wurde und zur Beurteilung der Übereinstimmung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen nach Maßgabe der auf EU-Ebene geltenden Leistungsanforderungen herangezogen werden soll, und verbindet ihn mit einem Zulassungsverfahren für Konformitätsbewertungsstellen. Ziel ist die Einführung eines einheitlichen EU-Zertifizierungssystems auf der Grundlage der EU-Typgenehmigung, bei dem die Übereinstimmungsbescheinigungen von den Herstellern ausgestellt werden und gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in allen Mitgliedstaaten der EU gültig sind.
•Allgemeiner Kontext
Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen sind Teil der Sicherheitsausrüstung, die zur Kontrolle von Personen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Bordvorräten, Luftfracht und Luftpost verwendet wird. Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen bilden einen beträchtlichen Markt mit einem jährlichen Umsatz von 14 Mrd. EUR weltweit, davon 4,2 Mrd. EUR allein in der EU. Flughäfen und Flugverkehrsdrehkreuze zählen zu den Sektoren mit dem größten globalen Wachstumspotenzial mit einer starken Ausrichtung auf die asiatischen Märkte.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sind die technischen Spezifikationen und Leistungsanforderungen für an EU-Flughäfen verwendete Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen festgelegt worden. Diese Verordnung beruht auf von der Kommission entwickelten Normen, die fortlaufend an die sich ändernden Bedrohungsszenarien und Risikobewertungen angepasst werden. Diese Normen sind angesichts der Folgen, die eine breite Publikmachung für die nationale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der EU haben könnte, als Verschlusssache eingestuft und dürfen ausschließlich Personen, Unternehmen, Organisationen usw. zur Kenntnis gebracht werden, die über eine angemessene Sicherheitsüberprüfung verfügen und stichhaltige Gründe dafür vorweisen können („Kenntnis, nur wenn nötig“).
Gleichwohl wird die oben genannte Verordnung nicht von einer verbindlichen EU-weiten Regelung für die Konformitätsbewertung flankiert, durch die gewährleistet würde, dass die geforderten Standards an allen Flughäfen der EU eingehalten werden. Dies hat zur Folge, dass derartige Ausrüstungen nur in dem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht werden können, in dem sie zertifiziert wurden. Den anderen EU-Mitgliedstaaten steht es jeweils frei, die Zertifizierung anzuerkennen, zu verlangen, dass sie erneut darauf geprüft wird, ob sie die Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften erfüllt, oder gar ihre Verwendung in ihrem Hoheitsgebiet zu behindern. Eine automatische Anerkennung der vom ersten Mitgliedstaat erteilten Zertifizierung gibt es nicht.
Die Mitgliedstaaten haben, um diese Zersplitterung zumindest teilweise zu beseitigen, gemeinsam mit der Kommission Prüfmethoden für verschiedene Kategorien von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen entwickelt, die im Rahmen der ECAC angewendet werden sollen. Im Jahr 2008 wurde im Rahmen der ECAC ein gemeinsamer Bewertungsprozess für die Prüfung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen geschaffen. Der gemeinsame Bewertungsprozess ist seither überarbeitet und effektiver gemacht worden, aber nach wie vor nicht rechtlich bindend, so dass sein Potenzial nicht voll ausgeschöpft wird.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In der Europäischen Sicherheitsagenda (COM(2015) 185 final), die im April 2015 von der Europäischen Kommission angenommen wurde, wird die Notwendigkeit einer wettbewerbsfähigen Sicherheitsbranche der EU hervorgehoben, die dazu beitragen kann, dass die EU die Sicherheitsanforderungen eigenständig erfüllt. Die Union unterstützt die Entwicklung innovativer Sicherheitslösungen, beispielsweise durch Normen und gemeinsame Zertifikate. In der Europäischen Sicherheitsagenda heißt es zudem, dass die Kommission derzeit weitere Maßnahmen prüft, beispielsweise mit Blick auf Alarmsysteme und Durchleuchtungsgeräte an Flughäfen, die erforderlich sind, um Binnenmarkthindernisse abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Sicherheitsbranche in Exportmärkten zu stärken.
Dieser Vorschlag soll dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Sicherheitsbranche zu stärken. Eine wettbewerbsfähigere Sicherheitsbranche der EU könnte innovativere und effizientere Sicherheitslösungen für die EU-Bürger entwickeln und so einen wesentlichen Beitrag zur Abwehrbereitschaft der europäischen Gesellschaft gegenüber Sicherheitsbedrohungen leisten.
Im Hinblick auf das Ziel dieses Vorschlags ist die Mitteilung der Kommission „Eine Industriepolitik für die Sicherheitsbranche - Maßnahmenkatalog für eine innovative und wettbewerbsfähige Sicherheitsbranche“ (COM (2012) 417) zu erwähnen. Maßnahme 2 des Maßnahmenkatalogs lautet: „Vorbehaltlich einer gründlichen Folgenabschätzungsanalyse und einer Konsultation der Interessenträger würde die Kommission zwei Gesetzesinitiativen vorschlagen: einen Rechtsakt zur Festlegung eines EU-weit einheitlichen Zertifizierungssystems für Durchleuchtungsgeräte auf Flughäfen (Detektoren) und einen weiteren Rechtsakt zur Festlegung eines EU-weit einheitlichen Zertifizierungssystems für Alarmanlagen. Bezweckt wird damit die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungssysteme.“
Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen fallen unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, durch die gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt festgelegt wurden, und unter deren Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit.
Da es bereits detaillierte Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen gibt, stellt der Vorschlag nicht auf die Einführung weiterer technischer Vorschriften ab. Er bezweckt vielmehr die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der EU für derartige Ausrüstungen und trägt somit klar zur Umsetzung der vorstehend erwähnten politischen Bestimmungen bei. Dieses Zertifizierungssystem würde vorsehen, dass die Einhaltung der Leistungsanforderungen von zugelassenen Testlabors anhand eines gemeinsamen Prüfverfahrens wie des im Rahmen der ECAC ausgearbeiteten Verfahrens nachzuweisen ist. Die Schaffung eines wirksamen Zertifizierungssystems würde den Erlass eines Rechtsakts zur Schaffung eines einschlägigen Rahmens erfordern.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit der zentralen Politik der EU im Bereich des Binnenmarkts und des freien Warenverkehrs. Bei der Erstellung dieses Vorschlags wurde insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Zulassung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten Rechnung getragen.
Außerdem steht der Vorschlag im Einklang mit dem vorrangigen Ziel der Europäischen Kommission, die Zersplitterung der Märkte der EU-Sicherheitsbranche zu überwinden, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft zu steigern, das Präsident Juncker in seinen politischen Leitlinien („Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis“) vorgegeben hat.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Grundlage für ein Tätigwerden der EU ist Artikel 114 AEUV, der sich auf die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 26 AEUV genannten Ziels, nämlich das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, bezieht.
•Subsidiarität
Das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Bestimmungen über die administrativen und verfahrenstechnischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen, kann von den Mitgliedstaaten der EU nicht ausreichend verwirklicht werden. Falls die Mitgliedstaaten eine derartige Initiative aus eigenem Antrieb auf den Weg bringen wollten, hätten sie dies bereits bei der Einführung des gemeinsamen Bewertungsprozesses im Rahmen der ECAC getan. Die Schaffung eines EU-Typgenehmigungssystems für die gegenseitige Anerkennung der Konformitätszertifizierung zwischen Mitgliedstaaten kann aufgrund des Umfangs und der Wirkung dieser Maßnahme nur auf EU-Ebene erfolgen.
Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der auf dem Gebiet der Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen tätigen EU-Unternehmen abstellt.
In Anbetracht der Notwendigkeit, für die Hersteller von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen in der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern auf den Märkten in und außerhalb der EU zu schaffen, erscheint es dem Zweck des Vorschlags angemessen, ein gemeinsames Zertifizierungssystem für den Verkauf oder die Inbetriebnahme derartiger Ausrüstungen in der EU einzuführen.
•Wahl des Instruments
Die einschlägige Rechtsgrundlage (Artikel 114 AEUV) schreibt nicht vor, welche Form ein diesbezüglicher Rechtsakt haben muss.
In Anbetracht der Ziele des Vorschlags sowie seines spezifischen Kontexts und Inhalts erscheint gleichwohl eine Verordnung besser als eine Richtlinie dazu geeignet zu sein, einen klaren Rahmen für ein Zertifizierungssystem der EU zu schaffen, der sich auf die bestehenden Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EU) Nr. 185/2010 gründet.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag stützt sich auf eine umfassende Konsultation der Interessenträger im Rahmen
–einer öffentlichen Anhörung über die Zertifizierung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen, die vom 5. März 2013 bis zum 10. Juni 2013 durchgeführt wurde. Zu der Anhörung, die auf der Website „Ihre Stimme in Europa“ veröffentlicht wurde, gingen 37 Beiträge ein. Trotz der relativ geringen Zahl von Antworten können die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung als repräsentativ gelten, da sich alle wichtigen Interessengruppen (nationale Verwaltungen, alle Arten von Unternehmen einschließlich KMU, Prüflaboratorien, Flughafenbetreiber usw.) beteiligt haben. Außerdem nahmen die wichtigsten Verbände der Branche (darunter der größte Luftfahrtverband, der rund 240 Fluggesellschaften vertritt, die 84 % des gesamten Flugverkehrs leisten, sowie der größte Wirtschaftsverband, dem nahezu alle Hersteller in der EU angehören) und mehrere Testlaboratorien an der Anhörung teil, so dass insgesamt mehrere Hundert Interessenträger vertreten waren. Die Hauptschlussfolgerungen aus der öffentlichen Anhörung, die in der diesem Vorschlag beiliegenden Folgenabschätzung zusammengefasst werden, stützen den legislativen Ansatz des Vorschlags in vollem Umfang.
–eines Workshops, der am 25. September 2013 als Folgemaßnahme zu der öffentlichen Anhörung durchgeführt wurde. An dem Workshop nahmen Vertreter aller betroffenen Interessengruppen (Mitgliedstaaten, Wirtschaft, ECAC und Airports Council International Europe als Vertreter der Endnutzer) teil.
Hauptschlussfolgerung des Workshops war, dass die Ergebnisse der Studien, die auf der ersten Sitzung vorgestellt worden waren (siehe nachfolgenden Absatz), sowohl in Bezug auf die Problemstellungen als auch in Bezug auf die möglichen Lösungen konvergierten.
–obschon eine gewisse Zeit zwischen der öffentlichen Anhörung, dem Workshop und der Vorlage der Folgenabschätzung verstrichen ist, besitzen die Erkenntnisse, die dabei in Bezug auf das Fehlen gemeinsamer rechtsverbindlicher Verfahren für die Zertifizierung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen gewonnen wurden, nach wie vor Gültigkeit. Dies hat sich bei den Kontakten, die im Laufe des Jahres 2015 mit den maßgeblichen Interessenträgern stattgefunden haben, bestätigt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Bei der Folgenabschätzung für den vorliegenden Vorschlag hat sich die Kommission zudem auf eine Studie eines externen Auftragnehmers gestützt, die sich mit der Forschung und Entwicklung im Sicherheitsbereich in den wichtigsten Drittländern befasst („Study on security R&D in major 3rd countries”). Die Studie befasste sich ausführlich mit den Zertifizierungs- und Konformitätsbewertungssystemen in der EU und der gesamten Welt. Sie beinhaltete zudem eine Bewertung der Auswirkungen der von der Kommission ermittelten politischen Optionen. Alle einschlägigen Schlussfolgerungen der Studie wurden in der Folgenabschätzung und in dem Vorschlag gebührend berücksichtigt.
Zudem wurde den Ergebnissen einer im Frühjahr 2013 veröffentlichten Erhebung der GD GFS bzw. des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen (Geel) bei der Folgenabschätzung gebührend Rechnung getragen.
•Folgenabschätzung
Diesem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung bei.
Sie wurde vom Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission am 3. Juli 2015 positiv bewertet.
In der Folgenabschätzung wurden fünf politische Optionen einschließlich des Basisszenarios geprüft:
1. „Basisszenario“: Die Kommission leitet keine spezifische politische Initiative ein.
2. an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung, die nationalen Zertifizierungssysteme gegenseitig anzuerkennen und/oder auf den gemeinsamen Bewertungsprozess der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zurückzugreifen
3. „Gesetzgebung“: Die Kommission arbeitet einen Legislativvorschlag aus, der darauf abstellt, den Herstellern die Möglichkeit zu geben, ihre Erzeugnisse in der gesamten Union zu vermarkten und zu vertreiben, sobald sie in einem Mitgliedstaat zertifiziert sind:
–3.1. das „alte Konzept“ („vollständige Harmonisierung“) mit einem Zertifizierungssystem, das von den nationalen Genehmigungsbehörden umgesetzt werden und sich auf folgende in Rechtsvorschriften detailliert festgelegte Spezifikationen gründen soll: 1.) Leistungsanforderungen für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen, 2.) gemeinsame Prüfmethoden und 3.) Zulassung von Testlabors.
–3.2. das „neue Konzept“, das nicht auf detaillierten Spezifikationen, sondern auf öffentlich zugänglichen Normen basiert. Das eingeführte Zertifizierungssystem würde auf die grundlegenden Anforderungen für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen beschränkt und allgemein formuliert. Diese Option wurde verworfen, da die in der EU geltenden Leistungsanforderungen, auf denen dieses Konzept beruhen sollte, als Verschlusssache eingestuft sind und nicht veröffentlicht werden dürfen.
–3.3. Bei der dritten Option handelt es sich um ein „zentralisiertes Konzept“, bei dem das eingeführte Zertifizierungssystem ähnlich dem von Option 3.1 wäre, aber zentral von einer EU-Agentur betrieben würde.
Bevorzugte Option ist das „alte Konzept“ (Option 3.1), da dieses signifikante positive Auswirkungen hätte und zugleich die größte Zustimmung bei allen Interessengruppen einschließlich der Mitgliedstaaten findet.
Bei dieser Option bräuchten Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen jeweils nur in einem Mitgliedstaat zertifiziert werden, da die ausgestellte Bescheinigung unmittelbar in allen 28 EU-Mitgliedstaaten gelten würde. Dadurch dürfte sich die allgemeine Markteffizienz bei Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen in der EU erhöhen und eine positive Wirkung auf den freien Warenverkehr ausgeübt werden. Zudem dürften sich die Wahlmöglichkeiten der Kunden (beispielsweise der Flughafenbetreiber) verbessern, da die Kunden nicht nur in ihrem Land zertifizierte, sondern beliebige „EU-zertifizierte“ Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen anschaffen könnten. Dank der einheitlichen Zertifizierungsverfahren dürfte sich ferner für die Hersteller sowohl der Verwaltungsaufwand als auch die Entwicklungszeit bis zur Marktreife verringern. Dies dürfte sich auch positiv auf die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hersteller auswirken, insbesondere gegenüber der US-amerikanischen Konkurrenz (geschätzte Verkaufserträge in Höhe von durchschnittlich 22 Mio. EUR jährlich). Die erwartete Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit dürfte zu einem allgemeinen Anstieg der Verkäufe der europäischen Hersteller in Drittländern führen, was wiederum positive soziale Auswirkungen durch steigende Beschäftigungszahlen in diesem Sektor hätte.
Die Verringerung der Notwendigkeit, einen einzigen Ausrüstungstyp oder eine einzige Ausrüstungskonfiguration mehrfach prüfen zu müssen, dürfte zu einer Abnahme der Zahl von Prüfungen führen, die ein einzelnes Labor pro Jahr durchführt. Dadurch würden sich allerdings die Einkünfte der Laboratorien verringern. Diese Einkommensverringerung dürfte gleichwohl geringer sein als die oben beschriebene Kostenersparnis für die Hersteller, da nicht alle Kosten unmittelbar mit dem Preis der Zertifizierung als solchen zusammenhängen (so beispielsweise der Versand der Ausrüstungen). Keine der Optionen hätte messbare Auswirkungen auf die Umwelt. Eine Harmonisierung der Zertifizierungsverfahren hätte keine Auswirkung auf die aktuellen ökologischen Folgen der Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Beförderung derartiger Ausrüstungen.•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Wie bereits erwähnt, besteht eines der beiden allgemeinen Ziele des Vorschlags darin, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen, die im Bereich der Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen tätig sind, zu steigern.
Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, die durch Rechtsvorschriften der EU verursachten Kosten zu verringern und die Zeit bis zur Marktreife zu verkürzen, indem die Notwendigkeit von Mehrfachprüfungen und landesspezifischen Änderungen beseitigt und ein günstigeres Umfeld für Investitionen in Sicherheitstechnologien geschaffen wird.
Außerdem zielt der Vorschlag darauf ab, das Image von EU-Erzeugnissen auf dem Weltmarkt zu verbessern, indem ein Kennzeichen für die Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften eingeführt wird und gleiche Ausgangsbedingungen für den Wettbewerb mit US-amerikanischen Unternehmen geschaffen werden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Es wurde ein solides Monitoring- und Bewertungssystem entwickelt und in den Vorschlag aufgenommen.
Im Einzelnen ist vorgesehen, dass die Kommission alle fünf Jahre einen allgemeinen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung veröffentlicht.
Der Bericht soll sich auf eine unter allen maßgeblichen Interessenträgern durchgeführte Erhebung zur Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Umsetzung der Verordnung in Bezug auf die Verwirklichung der operativen Ziele gründen.
Damit ermittelt werden kann, ob die Verordnung zu einer Verringerung der Forschungs- und Entwicklungskosten geführt hat, soll sich die Erhebung auf folgende Indikatoren beziehen: Verringerung der Vermarktungskosten, Verringerung der Zeit bis zur Marktreife der Ausrüstungen und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Herstellern in Drittländern.
2016/0236 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Zweck dieser Verordnung ist die Sicherstellung des freien Verkehrs von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen in der Zivilluftfahrt in der Union.
(2)Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen in der Zivilluftfahrt (z.B. Metalldetektoren, Sicherheitsscanner oder Sprengstoffdetektoren) müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, bevor sie bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen. Die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen wird derzeit von den einzelnen Mitgliedstaaten bewertet, und Ausrüstungen, die in einem Mitgliedstaat zertifiziert werden, dürfen auch nur in diesem Mitgliedstaat bereitgestellt werden. Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Sicherheitsbranche zu steigern, gilt es sicherzustellen, dass derartige Ausrüstungen frei im Binnenmarkt verkehren können.
(3)Eine wettbewerbsfähigere EU-Sicherheitsbranche könnte Lösungen entwickeln, durch die die Sicherheit der EU-Bürger erhöht und die Abwehrbereitschaft der europäischen Gesellschaft gegenüber Sicherheitsbedrohungen wesentlich verbessert würde. Die Union könnte zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, indem sie gemeinsame Zertifizierungsprozesse fördert, um Hindernisse für den Binnenmarkt abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der Sicherheitsbranche der Union in Bereichen wie den Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen zu fördern.
(4)Die Kommission hat in ihrer an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Mitteilung „Eine Industriepolitik für die Sicherheitsbranche Maßnahmen-katalog für eine innovative und wettbewerbsfähige Sicherheitsbranche“ vom Juli 2012 festgestellt, dass Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen zu den Bereichen gehören, in denen es am sinnvollsten wäre, ein EU-weit geltendes Zertifizierungssystem einzurichten, um die Zersplitterung des Marktes zu überwinden, die Wettbewerbsfähigkeit und die Beschäftigung in der Union anzukurbeln und generell die Sicherheit der europäischen Gesellschaft zu verbessern.
(5)In der Europäischen Sicherheitsagenda wird die Notwendigkeit einer wettbewerbsfähigen Sicherheitsbranche der EU hervorgehoben, die dazu beitragen kann, dass die EU die Sicherheitsanforderungen eigenständig erfüllt. Eine wesentliche Voraussetzung für eine Verbesserung der Sicherheit der EU-Bürger ist daher eine solide und wettbewerbsfähige technologische und industrielle Grundlage.
(6)Durch diese Verordnung sollte ein einheitliches Zertifizierungssystem auf der Grundlage von in allen Mitgliedstaaten gültigen Übereinstimmungsbescheinigungen geschaffen werden, damit Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen frei im Binnenmarkt verkehren können. Ausrüstungen, die mit einer solchen Bescheinigung versehen sind, sollten ohne Einschränkung in der gesamten Union bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen.
(7)Jeder Mitgliedstaat sollte eine Stelle benennen, die dafür zuständig ist, die Übereinstimmung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen zu zertifizieren und zu diesem Zweck eine in der gesamten Union gültige EU-Typgenehmigung zu erteilen. Hersteller von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen sollten eine zuständige Stelle in einem beliebigen Mitgliedstaat frei wählen können.
(8)Um das Zertifizierungssystem leichter zugänglich und transparenter zu machen, sollte jeder Mitgliedstaat nur eine einzige Stelle (die nationale Genehmigungsbehörde) benennen, auch falls in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits zwei oder mehr Stellen für die Luftsicherheit zuständig sind.
(9)Ein EU-Typgenehmigungsbogen sollte bescheinigen, dass ein spezifischer Typ und eine spezifische Konfiguration einer Ausrüstung für Luftsicherheitskontrollen den gemeinsamen Vorschriften und Normen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt entsprechen, die insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind.
(10)Um den freien Verkehr von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen in der gesamten Union zu ermöglichen, sollten die Hersteller Übereinstimmungsbescheinigungen für jede von ihnen hergestellte Ausrüstung, deren Typ und Konfiguration durch eine EU-Typgenehmigung abgedeckt sind, ausstellen und diesem beilegen dürfen.
(11)Mit einer EU-Typgenehmigung versehene Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen sollten keiner weiteren Bewertung in anderen Mitgliedstaaten unterzogen werden müssen. Folglich ist es wichtig, dass in der gesamten Union eine einheitliche Bewertung und Prüfung erfolgt. Daher sollte in dieser Verordnung den Arbeiten, die im Rahmen des gemeinsamen Bewertungsprozesses der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz durchgeführt wurden, um gemeinsame Prüfmethoden zu definieren, gebührend Rechnung getragen werden.
(12)Die Prüfung derartiger Ausrüstungen auf Einhaltung der Normen ist für das Zertifizierungssystem von wesentlicher Bedeutung. Daher sollten die Prüfungen von technischen Diensten durchgeführt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und technischen Kenntnisse für die Durchführung von Konformitätsbewertungen unter Anwendung der einschlägigen gemeinsamen Prüfmethoden verfügen.
(13)Um die Wirksamkeit des Zertifizierungssystems sicherzustellen und das gegenseitige Vertrauen zwischen den nationalen Genehmigungsbehörden zu stärken, sollten in dieser Verordnung die Anforderungen für die Zulassung derartiger technischer Dienste festgelegt werden.
(14)Die Übereinstimmung der Produktion ist einer der Eckpfeiler des EU-Typgenehmigungsverfahrens. Zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion sollten die Hersteller regelmäßig von einer Genehmigungsbehörde oder von einem ausreichend qualifizierten und für diesen Zweck benannten technischen Dienst kontrolliert werden.
(15)Es ist wichtig, dass die gemeinsamen Prüfmethoden von den technischen Diensten einheitlich angewandt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine sektorale Gruppe von technischen Diensten einsetzen und leiten, um die erforderliche Absprache und Zusammenarbeit unter den benannten technischen Diensten sowie Schulungen für die zuständigen Mitarbeiter und die Koordinierung mit Drittländern sicherzustellen.
(16)Falls sich herausstellt, dass von einer Ausrüstung für Luftsicherheitskontrollen, für die eine EU-Typgenehmigung vorliegt, ein erhebliches Risiko für die Benutzer oder die Umwelt ausgeht, das von der Genehmigungsbehörde nicht erkannt wurde, sollte jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Bereitstellung oder die Inbetriebnahme der Ausrüstung in seinem Hoheitsgebiet für befristete Zeit zu verhindern, sofern die Kommission bei der Bewertung des Sachverhalts zu dem Schluss gelangt, dass diese Maßnahme des Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
(17)Falls sich herausstellt, dass eine mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehene Ausrüstung für Luftsicherheitskontrollen nicht dem Typ und der Konfiguration entspricht, für den bzw. die eine EU-Typgenehmigung vorliegt, sollte der Mitgliedstaat, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat, sicherstellen, dass der Hersteller die Ausrüstung in Übereinstimmung bringt, und die anderen Genehmigungsbehörden sowie die Kommission von den ergriffenen Maßnahmen unterrichten.
(18)Falls sich herausstellt, dass eine mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehene Ausrüstung für Luftsicherheitskontrollen nicht dem Typ und der Konfiguration entspricht, für den bzw. die eine von einer anderen Genehmigungsbehörde erteilte EU-Typgenehmigung vorliegt, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Bereitstellung und Inbetriebnahme der Ausrüstung in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend stoppen und die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, ersuchen, zu überprüfen, ob Typ und Konfiguration der in Herstellung befindlichen Ausrüstungen dieser Art weiterhin konform sind. Die zuständige Genehmigungsbehörde sollte binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab dem Datum des Ersuchens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Falls die zuständige Genehmigungsbehörde feststellt, dass die Ausrüstung in Bezug auf den genehmigten Typ und die genehmigte Konfiguration konform ist, sollte sie sich bemühen, die Streitigkeit beizulegen. In der Zwischenzeit sollten die vorübergehenden Maßnahmen in Kraft bleiben.
(19)Im Interesse einer besseren Rechtsetzung und Vereinfachung und zur Vermeidung der Notwendigkeit einer regelmäßigen Aktualisierung von Rechtsvorschriften der Union über technische Spezifikationen sollte diese Verordnung auf bestehende internationale Normen und Regelungen Bezug nehmen, ohne sie im Rechtsrahmen der Union zu wiederholen.
(20)Zur Vereinfachung des Typgenehmigungsrechts und zur Beschleunigung seiner Verabschiedung ist ein neues Regulierungskonzept eingeführt worden, welches vorsieht, dass der Gesetzgeber im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nur die grundlegenden Regeln und Prinzipien festlegt und die Festlegung von weiteren technischen Einzelheiten an die Kommission delegiert. Als materielle Anforderungen sollten daher in dieser Verordnung nur verwaltungsrechtliche Bestimmungen und allgemeine verfahrensrechtliche Anforderungen festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die technischen Spezifikationen festzulegen, darunter die gemeinsamen Prüfmethoden und die Anforderungen für die Zulassung technischer Dienste im Rahmen des durch diese Verordnung eingeführten Zertifizierungssystems.
(21)Damit diese Verordnung um weitere technische Einzelheiten ergänzt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, um etwaige neue Leistungsanforderungen für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen in diese Verordnung aufnehmen und neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen Rechnung tragen zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.
(22)Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(23)Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Umsetzung dieser Verordnung Bericht erstatten.
(24)Im Interesse von Klarheit, Berechenbarkeit, logischer Kohärenz und Vereinfachung sowie zur Verminderung der Belastung der Hersteller von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen sollte diese Verordnung lediglich eine begrenzte Zahl von Umsetzungsphasen zur Einführung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen und allgemeiner technischer Anforderungen vorsehen. Der Industrie sollte ausreichend Zeit gewährt werden, um sich an die neuen Bestimmungen in dieser Verordnung sowie an die technischen Spezifikationen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten anzupassen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die einschlägigen Anforderungen zeitnah festzulegen, um den Herstellern genügend Vorlaufzeit für die Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von technischen Lösungen für in Serie produzierte Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen zu geben und den Herstellern und Genehmigungsbehörden in den Mitgliedstaaten genügend Vorlaufzeit für die Einführung der erforderlichen Verwaltungssysteme einzuräumen.
(25)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter verwaltungs- und verfahrensrechtlicher Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Durch diese Verordnung wird ein Zertifizierungssystem der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen geschaffen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für alle zur Verwendung in der Zivilluftfahrt bestimmten Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen, die in der Union bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.
2. Diese Verordnung gilt nicht für Sprengstoffspürhunde, die als alternatives Mittel für Kontrollen eingesetzt werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1)„Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen“ oder „Ausrüstungen“ spezielle Geräte, die einzeln oder als Teil eines Systems zum Aufspüren von verbotenen Gegenständen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihren Ergänzungs- und Durchführungsrechtsakten verwendet werden;
(2)„Zivilluftfahrt“ den Flugbetrieb von Zivilluftfahrzeugen mit Ausnahme des Flugbetriebs von Staatsluftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt;
(3)„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
(4)„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
(5)„Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in der Union;
(6)„EU-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass Typ und Konfiguration einer Ausrüstung den in Anhang I aufgeführten Leistungsanforderungen entsprechen und die verfahrenstechnischen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden;
(7)„virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen mit oder ohne menschliches Eingreifen, mit denen nachgewiesen wird, ob Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen die in Anhang I aufgeführten Leistungsanforderungen erfüllen;
(8)„EU-Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Ausrüstungstyp und eine Ausrüstungskonfiguration genehmigt sind;
(9)„Übereinstimmungsbescheinigung“ ein Dokument, welches bescheinigt, dass eine Ausrüstung in Übereinstimmung mit dem durch eine EU-Typgenehmigung abgedeckten Typ und der durch eine EU-Typgenehmigung abgedeckten Konfiguration hergestellt wurde.
Artikel 4
Verkauf und Inbetriebnahme von Ausrüstungen
Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung und/oder die Inbetriebnahme von Ausrüstungen, die mit einer gültigen und gemäß Artikel 5 ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Sie schreiben keine zusätzlichen Anforderungen für solche Ausrüstungen vor.
Artikel 5
Pflichten der Hersteller
1. Der Hersteller stellt für jede Ausrüstung, die in Übereinstimmung mit dem durch eine EU-Typgenehmigung abgedeckten Typ und der durch eine EU-Typgenehmigung abgedeckten Konfiguration hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung aus und legt sie der Ausrüstung bei.
2. Die Übereinstimmungsbescheinigung hat dem in Anhang II beigefügten Muster zu entsprechen und ist in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Sprache auszufertigen, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann. Jede Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass der Hersteller die Übereinstimmungsbescheinigung in die Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, von dem sie benannt wurde, übersetzen lässt.
3. Der Hersteller füllt die Übereinstimmungsbescheinigung vollständig aus. Die Übereinstimmungsbescheinigung darf keine Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Ausrüstung vorsehen.
4. Der Hersteller stellt sicher, dass die Übereinstimmungsbescheinigung fälschungssicher ist.
Auf Aufforderung von Seiten einer Genehmigungsbehörde kann ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden. Die Ausstellung des Duplikats darf ausschließlich durch den Hersteller erfolgen.
Jedes Duplikat ist auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Duplikat“ zu kennzeichnen.
5. Mit der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung der Ausrüstung mit dem genehmigten Typ und der genehmigten Konfiguration.
6. Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die Übereinstimmungsbescheinigung über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Ausrüstung auf.
7. Der Hersteller bringt an jeder Ausrüstung, die in Übereinstimmung mit dem zugelassenen Typ und der genehmigten Konfiguration hergestellt wurde, sichtbar, lesbar und dauerhaft ein EU-Typgenehmigungszeichen und eine EU-Typgenehmigungsnummer an.
8. EU-Typgenehmigungszeichen und -nummer müssen dem Muster in Anhang III entsprechen.
9. Der Hersteller stellt sicher, dass Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion vorhanden sind. Änderungen am Design einer Ausrüstung oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der Leistungsanforderungen, auf deren Grundlage eine Typgenehmigung erteilt wurde, werden angemessen berücksichtigt.
10. Die Hersteller gewährleisten, dass die von ihnen hergestellten Ausrüstungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes zu ihrer Identifikation dienendes Kennzeichen tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Ausrüstung nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einem der Ausrüstung beigefügten Dokument angegeben werden.
11. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktadresse entweder auf der Ausrüstung selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder einem neben der Übereinstimmungsbescheinigung der Ausrüstung beigefügten Dokument an. Als Adresse muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
12. Die Hersteller gewährleisten, dass der Ausrüstung die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden.
13. Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte Ausrüstung nicht in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ und der genehmigten Konfiguration steht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung der Ausrüstung herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sind mit der Ausrüstung Gefahren verbunden, so unterrichten die Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Ausrüstung auf dem Markt bereitgestellt haben, davon und machen dabei ausführliche Angaben insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Abhilfemaßnahmen.
14. Auf begründetes Verlangen einer Genehmigungsbehörde übermitteln die Hersteller dieser Behörde alle für den Nachweis der Übereinstimmung der Ausrüstung erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen in Verkehr gebrachte Ausrüstungen.
Artikel 6
Genehmigungsbehörden
1. Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine Genehmigungsbehörde.
Die Genehmigungsbehörde ist für sämtliche Aspekte der Genehmigung von Ausrüstungen sowie für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von EU-Typgenehmigungen zuständig.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen, die Adresse einschließlich der elektronischen Adresse sowie den Zuständigkeitsbereich seiner Genehmigungsbehörde mit.
2. Jede Genehmigungsbehörde muss den Sicherheitsbescheid für Einrichtungen besitzen, der für den Umgang mit EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „EU CONFIDENTIAL“ oder höher gemäß der Definition im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission erforderlich ist.
Artikel 7
Anträge auf Erteilung der EU-Typgenehmigung
1. Der Hersteller reicht den Antrag bei einer Genehmigungsbehörde ein.
2. In Bezug auf den Typ und die Konfiguration von Ausrüstungen ist jeweils nur ein Antrag einzureichen. Die Beantragung erfolgt nur in einem Mitgliedstaat.
3. Für jeden zu genehmigenden Typ und jede Konfiguration ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
4. Der Antrag umfasst die Beschreibungsmappe mit dem Betriebskonzept für die Ausrüstung und anderen einschlägigen Unterlagen, Daten, Zeichnungen und Fotografien. Der Hersteller kann die Beschreibungsmappe in Papierform oder in elektronischer Form einreichen.
5. Ein außerhalb der Union niedergelassener Hersteller, der eine EU-Typgenehmigung beantragen möchte, benennt einen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.
Artikel 8
Prüfungen
1. Nach Eingang eines Antrags stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass ein technischer Dienst geeignete Prüfungen durchführt, um zu ermitteln, ob der Typ und die Konfiguration der Ausrüstung die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen.
2. Die Prüfungen erfolgen durch einen gemäß Artikel 21 notifizierten technischen Dienst und müssen den Anforderungen der gemeinsamen Prüfmethoden gemäß Anhang IV entsprechen.
3. Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern. Der Hersteller übermittelt diese Unterlagen binnen der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist.
4. Die Prüfungen werden an Ausrüstungen des zu genehmigenden Typs und mit der zu genehmigenden Konfiguration durchgeführt.
Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde so viele Ausrüstungen zur Verfügung wie notwendig sind, um das EU-Typgenehmigungsverfahren durchführen zu können.
5. Für die erneute Prüfung von Ausrüstungen, bei denen lediglich die Detektionssoftware modifiziert wurde, können virtuelle Prüfverfahren verwendet werden.
Diese Prüfverfahren müssen die Anforderungen der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Prüfmethoden erfüllen.
Artikel 9
Genehmigung von Typ und Konfiguration einer Ausrüstung
1. Die Genehmigungsbehörde genehmigt den Typ und die Konfiguration einer Ausrüstung, wenn diese im Einklang mit den Leistungsanforderungen gemäß Anhang I stehen.
2. Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass von einem Ausrüstungstyp und einer Ausrüstungskonfiguration eine ernste Gefahr für die Sicherheit oder ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ausgeht, so kann sie die Genehmigung verweigern, selbst wenn die Ausrüstung die entsprechenden Leistungsanforderungen erfüllt.
3. Wenn eine Genehmigungsbehörde die Genehmigung einer Ausrüstung verweigert, unterrichtet sie unverzüglich die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und teilt ihnen die Gründe für die Ablehnung mit.
4. Im Falle einer Genehmigungsverweigerung nach Absatz 2 konsultiert die Kommission unverzüglich die betroffenen Parteien und insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung verweigert hat, um zu prüfen, ob die einschlägigen Bestimmungen von Absatz 2 ordnungsgemäß angewandt wurden.
5. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Bestimmungen von Absatz 2 nicht ordnungsgemäß angewandt wurden, fordert sie die Genehmigungsbehörde auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Anforderungen zu genügen.
Artikel 10
Beziehungen zwischen der Kommission und der für die Ausarbeitung der gemeinsamen Prüfmethoden zuständigen Stelle
Die Europäische Union [vertreten durch die Kommission] wird vollständiges Mitglied der für die Ausarbeitung gemeinsamer Prüfmethoden zuständigen Stelle gemäß Anhang IV.
Artikel 11
EU-Typgenehmigungsbogen
1. Die Genehmigungsbehörde stellt für jede von ihr genehmigte Ausrüstung einen EU-Typgenehmigungsbogen aus.
2. Der EU-Typgenehmigungsbogen wird nach Maßgabe des Musters in Anhang V ausgefüllt.
Für jeden Ausrüstungstyp und jede Ausrüstungkonfiguration
a)füllt die Genehmigungsbehörde alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens aus,
b)erstellt die Genehmigungsbehörde ein Informationspaket einschließlich Inhaltsverzeichnis und Beschreibungsmappe mit den Prüfergebnissen und allen sonstigen von dem technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde hinzugefügten Dokumenten,
c)übermittelt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller unverzüglich den ausgefüllten EU-Typgenehmigungsbogen in Papierform oder in elektronischer Form.
3. Für jeden Ausrüstungstyp und jede Ausrüstungskonfiguration, den beziehungsweise die sie genehmigt hat, übermittelt die Genehmigungsbehörde den anderen Genehmigungsbehörden und der Kommission innerhalb von 20 Werktagen nach Ausstellung des EU-Typgenehmigungsbogens eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens und aller Anlagen. Die Kopie kann in Papierform oder in elektronischer Form übermittelt werden.
4. Die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, übermittelt der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf Verlangen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens eine zusätzliche Kopie des betreffenden EU-Typgenehmigungsbogens mit den zugehörigen Anlagen. Die Kopie kann in Papierform oder in elektronischer Form übermittelt werden.
Artikel 12
Übereinstimmung der Produktion
1. Eine Genehmigungsbehörde, die einen Typ und eine Konfiguration einer Ausrüstung genehmigt hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen nach Anhang VI, um - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen Genehmigungsbehörden - zu überprüfen, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, damit die hergestellten Ausrüstungen mit dem genehmigten Typ und der genehmigten Konfiguration übereinstimmen.
2. Eine Genehmigungsbehörde, die einen Typ und eine Konfiguration einer Ausrüstung genehmigt hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen nach Anhang VI, um - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen Genehmigungsbehörden - bezüglich der erteilten Genehmigung zu überprüfen, ob die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen noch geeignet sind und die hergestellten Ausrüstungen noch mit dem genehmigten Typ und der genehmigten Konfiguration übereinstimmen. Die Überprüfung der Übereinstimmung der hergestellten Ausrüstungen mit dem genehmigten Typ kann auf ein oder mehrere der in Anhang VI beschriebenen Verfahren begrenzt werden.
3. Stellt eine Genehmigungsbehörde, die einen Typ und eine Konfiguration einer Ausrüstung genehmigt hat, fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen nicht angewandt werden, erheblich von den festgelegten Vorkehrungen abweichen oder nicht mehr angewandt werden, obwohl die Produktion nicht eingestellt wurde, so ergreift diese Genehmigungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion ordnungsgemäß eingehalten wird. Diese Maßnahmen können den Entzug der EU-Typgenehmigung einschließen. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die anderen Genehmigungsbehörden und die Kommission von etwaigen ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 13
Anträge auf Änderung von EU-Typgenehmigungsbogen
1. In Fällen, in denen es aufgrund von Änderungen der betroffenen Ausrüstung erforderlich ist, die Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu ändern, beantragt der Hersteller unverzüglich eine Änderung des EU-Typgenehmigungsbogens.
2. Der Antrag auf Änderung wird bei der Genehmigungsbehörde eingereicht, die die ursprüngliche EU-Typgenehmigung erteilt hat.
Artikel 14
Änderungsarten
1. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass für eine Änderung zusätzliche Prüfungen erforderlich sind, so unterrichtet sie den Hersteller entsprechend. Die Änderung darf erst vorgenommen werden, nachdem die zusätzlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
2. Eine Änderung wird als „Erweiterung des EU-Typgenehmigungsbogens“ bezeichnet, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Es sind zusätzliche Prüfungen erforderlich.
b)Auf dem EU-Typgenehmigungsbogen mit Ausnahme der zugehörigen Anlagen wurden Angaben geändert.
c)Es treten neue Leistungsanforderungen für die genehmigte Ausrüstung in Kraft.
In derartigen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus. Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf dem aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.
3. In Fällen, in denen Absatz 2 nicht anwendbar ist, wird die Änderung als „Abänderung des EU-Typgenehmigungsbogens“ bezeichnet.
Artikel 15
Vornahme und Notifizierung von Änderungen
1. Bei Erweiterungen aktualisiert die Genehmigungsbehörde alle betroffenen Teile des EU-Typgenehmigungsbogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen. Der aktualisierte EU-Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller unverzüglich ausgestellt.
2. Im Falle einer Abänderung stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller unverzüglich die aktualisierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich der Beschreibungsunterlagen, aus. Die Genehmigungsbehörde markiert auf jeder aktualisierten Seite der Beschreibungsunterlagen deutlich sichtbar die Art der Änderung und das Datum der Neuausstellung.
3. Bei jeder Ausfertigung aktualisierter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung der Beschreibungsunterlagen wird das dem EU-Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügte Inhaltsverzeichnis der Beschreibungsunterlagen ebenfalls so geändert, dass das Datum der jüngsten Erweiterung oder Abänderung oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.
4. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren von allen an EU-Typgenehmigungsbogen vorgenommenen Änderungen.
Artikel 16
Erlöschen der Gültigkeit von EU-Typgenehmigungsbogen
1. Ein EU-Typgenehmigungsbogen verliert seine Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:
a)Es werden neue Leistungsanforderungen für die genehmigte Ausrüstung für den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Ausrüstungen verbindlich, und eine entsprechende Aktualisierung der Genehmigung ist nicht möglich.
b)Die Produktion der genehmigten Ausrüstung wird freiwillig endgültig eingestellt.
2. Wird die Produktion der genehmigten Ausrüstung freiwillig endgültig eingestellt, setzt der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die Ausrüstung genehmigt hat, davon in Kenntnis. Erhält eine Genehmigungsbehörde eine solche Mitteilung, so unterrichtet sie die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen davon.
Artikel 17
Verfahren für die Behandlung von Ausrüstungen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene
1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine von dieser Verordnung erfasste Ausrüstung die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Verordnung fallen, nehmen sie eine Bewertung der betreffenden Ausrüstung nach Maßgabe aller in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vor. Die Hersteller arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Bewertung zu dem Ergebnis, dass die betreffende Ausrüstung nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordern sie unverzüglich den Hersteller auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen und vertretbaren Frist alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Ausrüstung mit diesen Anforderungen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die im zweiten Unterabsatz genannten Maßnahmen.
2. Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, so unterrichten sie die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Hersteller aufgefordert haben.
3. Der Hersteller gewährleistet, dass sich die von ihm ergriffenen Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Ausrüstungen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
4. Ergreift der betreffende Hersteller innerhalb der in Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der Ausrüstung auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, die Ausrüstung vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.
Sie informieren die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über diese Maßnahmen.
5. Die gemäß Absatz 4 übermittelten Informationen müssen alle verfügbaren Einzelheiten umfassen, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nicht konformen Ausrüstung, die Herkunft der Ausrüstung, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Herstellers.
6. Alle Genehmigungsbehörden außer jener, die das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über etwaige erlassene Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Ausrüstung sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
7. Erhebt weder eine andere Genehmigungsbehörde noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme der Genehmigungsbehörde, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
8. Die Genehmigungsbehörden gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Ausrüstung getroffen werden, beispielsweise die Rücknahme der Ausrüstung von ihrem Markt.
Artikel 18
Schutzklauselverfahren der Union
1. Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats und den betreffenden Hersteller und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an die Genehmigungsbehörden aller Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betroffenen Hersteller unverzüglich mit.
2. Hält die Kommission die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen die Genehmigungsbehörden aller Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nicht konforme Ausrüstung zurückgenommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält die Kommission die nationale Maßnahme für nicht gerechtfertigt, macht die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats diese rückgängig.
Artikel 19
Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Ausrüstungen
1. Eine Genehmigungsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob Ausrüstungen, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind oder ein EU-Typgenehmigungszeichen tragen, mit dem Typ und der Konfiguration übereinstimmen, den beziehungsweise die sie genehmigt hat.
Die Überprüfung erfolgt nach den Regeln gemäß Anhang VI. Sie kann auf ein oder mehrere darin festgelegte Verfahren begrenzt werden.
2. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die in Absatz 1 genannten Ausrüstungen nicht mit dem von ihr genehmigten Typ und der von ihr genehmigten Konfiguration übereinstimmen, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Hersteller der Ausrüstungen diese in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ und der genehmigten Konfiguration bringt. Diese Maßnahmen können den Entzug der EU-Typgenehmigung einschließen.
Die Genehmigungsbehörde setzt die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von diesen Maßnahmen in Kenntnis.
3. Zieht eine Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung zurück, so unterrichtet sie innerhalb von 20 Arbeitstagen die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über ihre Entscheidung und die Gründe dafür.
4. Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Abweichungen von den Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen oder in den Beschreibungsunterlagen als Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ und der genehmigten Konfiguration.
5. Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass eine Ausrüstung, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist oder ein EU-Typgenehmigungszeichen trägt, nicht dem Typ und der Konfiguration entspricht, der beziehungsweise die von einer anderen Genehmigungsbehörde genehmigt wurde, so stoppt sie die Bereitstellung und Inbetriebnahme der Ausrüstung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorübergehend und ersucht die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich, zu überprüfen, ob Typ und Konfiguration der in Herstellung befindlichen Ausrüstungen dieser Art weiterhin konform sind.
Bei Eingang eines derartigen Ersuchens ergreift die betreffende Genehmigungsbehörde möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Ersuchens, die hierzu notwendigen Maßnahmen. Sie setzt die anderen Genehmigungsbehörden und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
6. Befindet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, dass die betreffenden Ausrüstungen nicht mit dem genehmigten Typ und der genehmigten Konfiguration übereinstimmen, bemüht sie sich um die Beilegung der Streitigkeit. Die Kommission wird laufend von den beiden Parteien unterrichtet und führt erforderlichenfalls geeignete Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen. Die in Absatz 5 genannten befristeten Maßnahmen gelten solange, bis eine Lösung gefunden wird.
Artikel 20
Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe
In allen gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 getroffenen Entscheidungen sind die Gründe zu nennen, auf denen diese beruhen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es einen Rechtsbehelf für jede gemäß diesen Artikeln getroffene Entscheidung gibt.
Die Genehmigungsbehörde teilt jede derartige Entscheidung allen betroffenen Parteien mit und belehrt sie gleichzeitig über die ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und die Fristen für deren Einlegung.
Artikel 21
Notifizierung von technischen Diensten
1. Mindestens eine Genehmigungsbehörde notifiziert der Kommission den Namen, die Adresse einschließlich der elektronischen Adresse, die Namen der zuständigen Personen und die Tätigkeitskategorien eines jeden benannten technischen Dienstes für die Zwecke von Artikel 8. Die Genehmigungsbehörde notifiziert der Kommission etwaige anschließende Änderungen dieser Angaben.
2. Ein technischer Dienst darf seinen Aufgaben nach dieser Verordnung nur nachkommen, wenn er der Kommission notifiziert wurde.
3. Die Genehmigungsbehörden können einen beliebigen notifizierten technischen Dienst für die Zwecke von Artikel 8 benennen.
4. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden und der technischen Dienste mit den dazugehörigen Kontaktangaben auf ihrer Website.
Artikel 22
Anforderungen an technische Dienste
1. Der technische Dienst führt die nach Artikel 8 erforderlichen Prüfungen durch oder beaufsichtigt sie. Er nimmt keine Prüfungen oder Überprüfungen in Tätigkeitskategorien vor, für die er der Kommission nicht gemäß Artikel 21 notifiziert wurde.
2. Die technischen Dienste werden in vier Kategorien eingeteilt:
a)Kategorie A: technische Dienste, die die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfungen in eigenen Einrichtungen durchführen
b)Kategorie B: technische Dienste, die die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfungen, die in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden, beaufsichtigen
c)Kategorie C: technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion regelmäßig bewerten und überwachen
d)Kategorie D: technische Dienste, die Prüfungen oder Überprüfungen im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen.
3. Die technischen Dienste müssen einschlägige Fähigkeiten, spezifische technische Kenntnisse und nachgewiesene Erfahrung in ihrem Tätigkeitsbereich aufweisen. Sie müssen zudem sämtliche Materialien, die für die gemäß Artikel 8 Absatz 2 durchzuführenden Prüfungen erforderlich sind, beschaffen oder beziehen können.
Außerdem müssen die technischen Dienste die Anforderungen von Anhang VII erfüllen.
4. Die technischen Dienste stellen sicher, dass die durchschnittliche Zeit zwischen dem Antrag auf Prüfung einer Ausrüstung und der Übermittlung der Prüfergebnisse an die Genehmigungsbehörde höchstens 6 Monate beträgt. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen oder auf förmlichen Antrag des Herstellers verlängert werden.
5. Jede Genehmigungsbehörde kann als technischer Dienst fungieren.
6. Jeder technische Dienst oder jede als technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde muss den Sicherheitsbescheid für Einrichtungen besitzen, der für den Umgang mit EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „EU CONFIDENTIAL“ oder höher gemäß der Definition im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission erforderlich ist.
7. Ein technischer Dienst mit Sitz in einem Drittland darf von einer Genehmigungsbehörde nur im Rahmen einer bilateralen Übereinkunft zwischen der Union und dem betreffenden Drittland benannt werden.
Artikel 23
Bewertung der Fähigkeiten technischer Dienste
1. Die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Fähigkeiten sind anhand einer Zulassungsbescheinigung einer nationalen Zulassungsstelle nachzuweisen.
2. Die Zulassungsbescheinigung wird der Kommission auf Anforderung übermittelt.
3. Jede als technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde weist anhand einschlägiger Unterlagen einschließlich einer Bewertung, die von Prüfern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen, nach, dass sie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Fähigkeiten besitzt. Diese Prüfer können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, unabhängig sind. Die Kommission kann Prüfer entsenden, die die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 3 kontrollieren.
Artikel 24
Koordinierung von technischen Diensten
1. Die technischen Dienste organisieren gegenseitige Besuche in ihren jeweiligen Einrichtungen, um Informationen und bewährte Verfahren für die Prüfungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 auszutauschen.
2. Die Kommission setzt eine sektorale Gruppe von technischen Diensten ein, um eine zweckmäßige Absprache und Zusammenarbeit zwischen den technischen Diensten sicherzustellen. Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass sich die von ihnen benannten technischen Dienste an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Vertreter beteiligen.
3. Die Kommission führt den Vorsitz in der Gruppe.
4. Die sektorale Gruppe hat insbesondere die Aufgabe,
a)Qualitätsrichtlinien für die Anwendung der in Artikel 8 Absatz 2 genannten gemeinsamen Prüfmethoden festzulegen;
b)Maßnahmen auszuarbeiten und zu koordinieren, die eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Prüfmethoden durch die technischen Dienste sicherstellen sollen, darunter die Verwendung von aus ein und derselben Quelle stammendem Testmaterial, der Dokumentenaustausch in gemeinsamen Formaten und Vergleichstestkampagnen;
c)Schulungen für Mitarbeiter technischer Dienste zu konzipieren und zu organisieren;
d)die technische Harmonisierung mit Drittländern auf dem Gebiet der Konformitätsbewertung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen zu koordinieren.
Artikel 25
Änderungen der Benennungen
1. Falls eine Genehmigungsbehörde feststellt, dass ein von ihr benannter technischer Dienst die in dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder seinen Pflichten nicht nachkommt, schränkt sie die Benennung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Kommission und die anderen zuständigen Behörden. Die Kommission ändert die in Artikel 21 Absatz 4 genannte Liste entsprechend.
2. Wird die Benennung eines technischen Dienstes eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen oder stellt der technische Dienst seine Tätigkeit ein, so trifft die Genehmigungsbehörde, die den technischen Dienst benannt hat, die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Akten dieses technischen Dienstes von einem anderen technischen Dienst weiterbearbeitet oder für die zuständige nationale Behörde auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Artikel 26
Anfechtung der Kompetenz von technischen Diensten
1. Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz eines technischen Dienstes oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch einen technischen Dienst anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
2. Die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der den technischen Dienst benannt hat, teilt der Kommission auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mit.
3. Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchung erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
4. Stellt die Kommission fest, dass der notifizierte technische Dienst die Voraussetzungen für seine Zulassung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der den technischen Dienst notifiziert hat, davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, die erforderlichenfalls auch den Widerruf der Notifizierung einschließen können.
Artikel 27
Änderungen der Anhänge
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um die Anhänge wie folgt zu ändern:
a)Sie kann Anhang I ändern, um der Einführung neuer Leistungsanforderungen für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen Rechnung zu tragen.
b)Sie kann erforderlichenfalls die Anhänge ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
Artikel 28
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 27 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 29
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung, insbesondere gegen die Artikel 5, 7 und 8, zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln und Maßnahmen mit und unterrichten sie unverzüglich über etwaige nachfolgende Änderungen.
Artikel 30
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten können bis [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften weiterhin Ausrüstungen genehmigen.
Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde, die vor diesem Datum gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine Genehmigung für einen Typ und eine Konfiguration einer Ausrüstung erteilt hat, einen EU-Typgenehmigungsbogen für diesen Ausrüstungstyp und diese Ausrüstungskonfiguration ausstellen, sofern die Ausrüstung gemäß Artikel 8 Absatz 2 geprüft wurde.
Artikel 31
Bewertungen
1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] über die Durchführung dieser Verordnung.
2. Spätestens [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für einen einschlägigen Rechtsakt.
Artikel 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
[...]
[...]