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Document 52016PC0421

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union

COM/2016/0421 final - 2016/0194 (NLE)

Brüssel, den 27.6.2016

COM(2016) 421 final

2016/0194(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag geht auf ein Mandat des Rates vom 9. Oktober 2008 zurück, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, Verhandlungen über eine Aktualisierung des bestehenden Abkommens zwischen der EU und Kanada über die Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen aufzunehmen. Insbesondere sollen Bestimmungen aufgenommen werden, auf deren Grundlage die Wettbewerbsbehörden beider Seiten Beweismittel austauschen können, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Untersuchungen gesammelt haben.

Das bestehende Kooperationsabkommen mit Kanada wurde im Juni 1999 geschlossen. Damals wurde der Austausch von Beweismitteln zwischen den Vertragsparteien nicht als notwendig erachtet. Inzwischen ist die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der kanadischen Wettbewerbsbehörde aber häufiger und geht inhaltlich tiefer. Nun sieht man, dass eine wirksame Zusammenarbeit ohne die Möglichkeit eines Informationsaustauschs mit der kanadischen Wettbewerbsbehörde stark erschwert ist. Die vorgeschlagenen Änderungen an dem bestehenden Abkommen, werden der Europäischen Kommission und der kanadischen Wettbewerbsbehörde den Austausch von Beweismitteln ermöglichen, die beide Seiten im Zuge ihrer Ermittlungen erlangt haben. Dies wird insbesondere in all den Fällen hilfreich sein, in denen ein mutmaßliches wettbewerbswidriges Verhalten Auswirkungen auf transatlantische Märkte oder Weltmärkte hat. Viele weltweite oder transatlantische Kartelle sind auch in Kanada tätig, so dass die Kommission die Chance haben wird, über Kanada Zugang zu weiteren Informationen über diese Kartelle zu erhalten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Zusammenarbeit mit Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten ist heute bei Untersuchungen des internationalen Wettbewerbs gängige Praxis. Neben dem Abkommen mit Kanada hat die Europäische Union auch mit den Vereinigten Staaten, Japan, Korea und der Schweiz einschlägige Kooperationsabkommen geschlossen. Das Abkommen mit der Schweiz ist das fortschrittlichste, denn es enthält bereits Bestimmungen über den Austausch von Beweismitteln. Durch die vorgeschlagene Aktualisierung würde das Abkommen mit Kanada auf denselben Stand kommen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Wettbewerbspolitik soll dazu beitragen, dass die Märkte Verbrauchern, Unternehmen und der gesamten Gesellschaft mehr Vorteile bringen. Daher ist sie auf die weiter gefassten Ziele der Kommission ausgerichtet, insbesondere auf die Ankurbelung der Beschäftigung, des Wachstums und der Investitionen. Die Kommission verfolgt dieses Ziel, indem sie das Wettbewerbsrecht durchsetzt, Verstöße ahndet und auf internationaler Ebene eine Wettbewerbskultur fördert.

Das vorgeschlagene Abkommen wird die Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der kanadischen Wettbewerbsbehörde verbessern. Letztlich ist es für Verbraucher in der EU und in Kanada von Vorteil, wenn Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht besser aufgedeckt und geahndet werden und dadurch eine stärkere Abschreckung erreicht wird. Eine wirksamere Durchsetzung des Wettbewerbsrechts führt zu offeneren und stärker vom Wettbewerb geprägten Märkten, auf denen Unternehmen freier aufgrund ihrer Leistung untereinander konkurrieren und dadurch Wohlstand und Arbeitsplätze schaffen können. Zudem erhalten die Verbraucher eine größere Auswahl zu niedrigeren Preisen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für das Handeln der Union sind die Artikel 103 und 352 AEUV. Artikel 103 ist die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Artikel 101 und 102. Artikel 352 ist die Rechtsgrundlage der Verordnung 139/2004 (Fusionskontrollverordnung). Das vorgeschlagene Abkommen bezieht sich auch auf die Zusammenarbeit bei Untersuchungen in Fusionskontrollsachen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Initiative fällt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU, da sie sich auf Wettbewerbsregeln bezieht, die für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Somit ist das Subsidiaritätsprinzip nicht anwendbar.

Verhältnismäßigkeit

Die EU geht mit dieser Initiative nicht weiter als nötig, um die angestrebte Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der kanadischen Wettbewerbsbehörde zu erreichen. Die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit ist nur im Wege eines internationalen Abkommens zwischen der EU und Kanada möglich.

Das vorgeschlagene Abkommen regelt die Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der kanadischen Wettbewerbsbehörde und betrifft nur die von der Kommission behandelten Fälle. Das vorgeschlagene Abkommen bezieht sich nicht auf die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch Mitgliedstaaten, da es sich nicht auf die von den Mitgliedstaaten behandelten Fälle bezieht.

Wahl des Instruments

Die Kommission benötigt eine ausdrückliche rechtliche Genehmigung, um rechtlich geschützte Informationen an die kanadische Wettbewerbsbehörde weiterleiten zu können. Nicht verbindliche Rechtsinstrumente („Soft Law“) wie eine Verwaltungsvereinbarung würden keine ausreichende Grundlage bieten, um von den Bestimmungen über das Berufsgeheimnis in Artikel 28 der Verordnung 1/2003 und in Artikel 17 der Verordnung 139/2004 (Fusionskontrollverordnung) abzuweichen. Das angestrebte Ziel kann daher nur durch ein förmliches internationales Abkommen erreicht werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Die Mitgliedstaaten wurden regelmäßig über die Verhandlungsfortschritte informiert und auch das Europäische Parlament ist über die Initiative unterrichtet.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Mit der Initiative wird das Mandat des Rates vom Oktober 2008 umgesetzt. Grundlage des Mandats waren Informationen, die im Zuge der praktischen Umsetzung des Abkommens von 1999 von beiden Wettbewerbsbehörden gesammelt worden waren.

Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. Das vorgeschlagene Abkommen entspricht den Anweisungen des Ratsmandates. Es gab keine anderen Optionen zu dessen Umsetzung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Das vorgeschlagene Abkommen wurde sprachlich an die Entwicklungen angepasst, die das europäische Datenschutzrecht seit Inkrafttreten des bestehenden Abkommens von 1999 durchlaufen hat. Da die für den Austausch bestimmten Beweismittel persönliche Daten umfassen können, wurden zudem detaillierte Bestimmungen über den Datenschutz in den Anhang zum Abkommen (Anhang C) aufgenommen.

Damit die Ausübung der Verteidigungsrechte stets gewahrt ist, sieht der Abkommensentwurf vor, dass die übermittelnde Behörde sicherstellen muss, dass die von ihr gesandten Informationen auch in ihren eigenen Verfahren im Einklang mit ihren eigenen Verfahrensrechten und -privilegien verwendet werden könnten (Artikel VII Absatz 7).

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das vorgeschlagene Abkommen hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Da das Abkommen nur die Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und der kanadischen Wettbewerbsbehörde betrifft, ist keine Durchführung seitens der Mitgliedstaaten erforderlich.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Verhandlungsparteien ließen den Wortlaut des bestehenden Abkommens im Prinzip unverändert und fügten nur die Bestimmungen zur Festlegung des Rahmens für die Erörterung, Übermittlung und Nutzung rechtlich geschützter Informationen hinzu. Wo es erforderlich war, wurde der Wortlaut an die Entwicklung der Rechtsvorschriften (Verabschiedung neuer Wettbewerbsvorschriften, neue Nummerierung des AEUV) angepasst und veraltete Bestimmungen wurden entfernt. Die Änderungen spiegeln zudem die Entwicklungen im europäischen Datenschutzrecht seit Inkrafttreten des Abkommens wieder.

In Artikel I Buchstabe f wird der Begriff „im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen“ definiert, auf die der neu vereinbarte Austauschmechanismus anwendbar sein wird.

Artikel VII legt die Voraussetzungen und Bedingungen für den Informationsaustausch fest:

Die Parteien können alle im Untersuchungsverfahren erlangten Informationen erörtern und ihre Meinungen austauschen (Artikel VII Absatz 2).

Wenn beide Behörden dieselbe oder eine verbundene Verhaltensweise untersuchen, können sie bereits vorliegende und im Untersuchungsverfahren erlange Informationen auf Ersuchen an die jeweils andere Behörde zum Zwecke einer etwaigen Nutzung als Beweismittel weiterleiten (Artikel VII Absatz 4).

Die Parteien erörtern oder übermitteln keine Beweismittel, die durch die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien verankerten Rechte und Privilegien (z. B. das Auskunftsverweigerungsrechts zur Vermeidung der Selbstbelastung oder das Zeugnisverweigerungsrechts des Anwalts) geschützt sind (Artikel VII Absatz 7) oder im Rahmen ihrer Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren erlangt wurden (außer mit Zustimmung des Beteiligten, der die Information übermittelt hat) (Artikel VII Absatz 9).

Die Übermittlung von Informationen liegt immer im Ermessen der übermittelnden Behörde; es besteht keine Verpflichtung dazu (Artikel VII Absatz 8).

Artikel VIII enthält die Vertraulichkeitsbestimmungen und die Voraussetzungen für die Verwendung der nach Artikel VII übermittelten Informationen durch die Vertragspartei, die die Informationen erhält:

Die erörterten oder erhaltenen Informationen müssen vertraulich behandelt werden und dürfen nur unter bestimmten Bedingungen offengelegt werden (Artikel VIII Absatz 2).

Nach Artikel VIII dürfen die Informationen nur für die im Ersuchen angegebenen Zwecke und für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften durch die empfangende Behörde verwendet werden (Artikel VIII Absatz 8).

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln) darf die Kommission der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats keine Informationen übermitteln, die möglicherweise für die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natürliche Personen verwendet werden. Da Kanada Kartelle strafrechtlich verfolgt, musste unbedingt sichergestellt werden, dass das Abkommen nicht über die Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbsbehörden der Europäischen Union hinausgeht. Der Abkommensentwurf besagt daher, dass keine auf der Grundlage des Abkommens übermittelten Informationen für die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natürliche Personen verwendet werden dürfen (Artikel VIII Absatz 9).

Da die für den Austausch vorgesehenen Beweismittel persönliche Daten umfassen können, enthalten Artikel VIII Absatz 5 und Anhang C detaillierte Bestimmungen über den Schutz persönlicher Daten.

Artikel IX gilt insbesondere für die EU. Er regelt die Übermittlung von Unterlagen zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten wie auch zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.

Selbst wenn nichts an der Struktur des Abkommens geändert wurde, so sind die Änderungen doch so zahlreich, dass ein Abkommen, in dem alle Änderungen Artikel für Artikel aufgelistet würden, unpraktisch wäre. Daher muss aus technischen Gründen ein neues Abkommen geschlossen werden, das das bestehende Abkommen aufhebt und nicht nur Änderungen in das bestehende Abkommen aufnimmt. Artikel XIV Absatz 5 sieht daher vor, dass das vorgeschlagene Abkommen das bestehende Abkommen von 1999 aufhebt.

2016/0194 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 9. Oktober 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Regierung von Kanada Verhandlungen über ein Abkommen über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts aufzunehmen.

(2)Die Verhandlungen mit der Regierung von Kanada sind abgeschlossen.

(3)Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird, vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens, im Namen der Union genehmigt. 1  

Artikel 2

Das Generalsekretariat des Rates stellt die zur Unterzeichnung des Abkommens – vorbehaltlich seines Abschlusses – erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Personen aus, die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
Top

Brüssel, den 27.6.2016

COM(2016) 421 final

ANHANG

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union


ANHANG

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits und DIE REGIERUNG VON KANADA („Kanada“) andererseits („Vertragsparteien“) –

in Anbetracht der zwischen ihnen bestehenden engen wirtschaftlichen Beziehungen,

in der Erkenntnis, dass die Wirtschaften aller Länder, insbesondere die der Vertragsparteien, zunehmend eng miteinander verflochten sind,

in dem Bewusstsein, dass die Vertragsparteien die Ansicht teilen, dass die wohlüberlegte und wirksame Anwendung des Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer jeweiligen Märkte und für ihren gegenseitigen Handel von Bedeutung ist,

unter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die wohlüberlegte und wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts durch Zusammenarbeit und gegebenenfalls Abstimmung zwischen ihnen bei der Anwendung dieses Rechts zu erleichtern,

in dem Bewusstsein, dass in bestimmten Fällen die jeweiligen Wettbewerbsprobleme der Vertragsparteien durch eine Abstimmung ihrer Durchführungsmaßnahmen wirksamer gelöst werden können als durch getrennte Durchführungsmaßnahmen der Vertragsparteien,

in der beiderseitigen Entschlossenheit, die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts gebührend zu berücksichtigen und ihnen nach besten Kräften entgegenzukommen,

im Hinblick auf die am 27. und 28. Juli 1995 angenommene Empfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der wettbewerbswidrigen Absprachen, die den internationalen Handel beeinträchtigen, und

im Hinblick auf die am 6. Juli 1976 getroffene Vereinbarung über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Kanada und den Europäischen Gemeinschaften, die Erklärung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada vom 22. November 1990 und die Gemeinsame Politische Erklärung vom 17. Dezember 1996 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada mit dem begleitenden Aktionsplan,

in der Erkenntnis, dass ein verstärkter Informationsaustausch, einschließlich der Übermittlung von Informationen, die im Untersuchungsverfahren der Vertragsparteien erlangt wurden, die Zusammenarbeit verbessern und zur wohlüberlegten und wirksamen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien beitragen wird,

in der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten gemeinsame Wertvorstellungen haben, die in ihrem jeweiligen Recht zum Ausdruck kommen, und dass die Aufsicht von einer unabhängigen öffentlichen Stelle beziehungsweise im Falle Kanadas, soweit nicht in Kanada anwesende Personen betroffen sind, von einer durch administrative Mittel eingerichteten Stelle wahrgenommen werden wird –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

I. Ziel und Begriffsbestimmungen

1. Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zu fördern sowie die Möglichkeiten für Meinungsverschiedenheiten oder deren Auswirkungen bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu begrenzen.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a) „wettbewerbswidrige Verhaltensweisen“: Verhaltensweisen oder Vorgänge, die nach dem Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei Strafen, ein Verbot oder sonstige Abhilfen nach sich ziehen;

b) „Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats“: die in Anhang A aufgeführte Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats. Die Europäische Union kann diesen Anhang jederzeit erweitern oder ändern. Jegliche Erweiterung oder Änderung wird Kanada schriftlich mitgeteilt, bevor einer neu aufgeführten Behörde Informationen übermittelt werden;

c) „Wettbewerbsbehörde(n)“:

i) für Kanada: der nach dem Wettbewerbsgesetz (Competition Act, R.S.C. 1985, c. C-34, im Folgenden „Competition Act“) bestellte Wettbewerbskommissar und

ii) für die Europäischen Union: die Europäische Kommission hinsichtlich ihrer Befugnisse nach den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union;

d) „Wettbewerbsrecht“:

i) für Kanada: Competition Act, mit Ausnahme der Abschnitte 52 bis 62 und des Teils VII.1,

ii) für die Europäische Union: Artikel 101, 102 und 105 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1; im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 139/2004“) und Artikel 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3; im Folgenden „EWR-Abkommen“), soweit sie in Verbindung mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen,

auch in ihrer geänderten Fassung, sowie sonstige Gesetze oder Bestimmungen, die von den Vertragsparteien gemeinsam in schriftlicher Form als „Wettbewerbsrecht“ für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet werden;

e) „Anwendungsmaßnahme(n)“: jegliche Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen der Untersuchungen oder Verfahren durch die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei;

f) „im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen“:

i) für Kanada: Informationen, die nach den Abschnitten 11, 15, 16 und 114 des Competition Act erlangt wurden;

ii) für die Europäische Union: Informationen, die durch Auskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln 1 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1; im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1/2003“), durch Befragungen nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und durch Nachprüfungen durch die Kommission oder im Namen der Kommission nach Artikel 20, 21 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt wurden, und Informationen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 erlangt wurden;

g) „im Rahmen eines Antrags auf Straffreiheit oder Kronzeugenbehandlung erlangte Informationen“:

i) für Kanada: Informationen, die der Wettbewerbsbehörde von einem Antragsteller als Gegenleistung entweder für die Gewährung von Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung oder für eine Empfehlung des Director of Public Prosecutions in einem Strafverfahren, bei der Festlegung des Strafmaßes die Kronzeugenregelung anzuwenden, übermittelt werden;

ii) für die Europäische Union: Informationen, die nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17) erlangt wurden;

h) „im Vergleichsverfahren erlangte Informationen“: im Falle der Europäischen Union Informationen, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission 2 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18) erlangt wurden;

i) „personenbezogene Daten“: in gleich welcher Form aufgezeichnete Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.

3. Jeder Hinweis in dem Abkommen auf besondere Bestimmungen im Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei ist als Verweisung auf diese Bestimmung in der jeweils aktuellen Fassung und auf alle nachfolgenden Bestimmungen zu verstehen.

II. Mitteilung

1. Die Vertragsparteien teilen einander nach dem Verfahren dieses Artikels und des Artikels IX die Anwendungsmaßnahmen mit, die wichtige Belange der anderen Vertragspartei berühren.

2. Anwendungsmaßnahmen, welche die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei berühren können und deshalb normalerweise mitgeteilt werden müssen, sind Maßnahmen, die

i) für die Anwendungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei erheblich sind,

ii) wettbewerbswidrige Verhaltensweisen mit Ausnahme eines Zusammenschlusses oder Erwerbs betreffen, die ganz oder teilweise auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei stattfinden,

iii) Verhaltensweisen betreffen, von denen angenommen wird, dass sie von der anderen Vertragspartei, einer ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten verlangt, gefördert oder gebilligt wurden,

iv) einen Zusammenschluss oder Erwerb betreffen, bei dem

zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben oder

ein Unternehmen, das zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben kontrolliert,

eine nach dem Recht der anderen Vertragspartei oder einer ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten eingetragene oder verfasste Gesellschaft ist,

v) die Auferlegung von oder den Antrag auf Abhilfen durch eine Wettbewerbsbehörde bedingen, die ein Verhalten auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei erfordern oder untersagen würden, und

vi) die Einholung von Informationen durch eine Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei bedingen.

3. Eine Mitteilung gemäß diesem Artikel ergeht in der Regel, sobald einer Wettbewerbsbehörde die Mitteilung auslösende Umstände bekannt werden und auf jeden Fall gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels.

4. Liegen die Mitteilung auslösende Umstände bei Zusammenschlüssen oder Erwerben vor, so ergeht die Mitteilung

a) durch die Europäische Union, wenn eine Veröffentlichung im Amtsblatt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 erfolgt ist, und

b) durch Kanada spätestens, wenn seine Wettbewerbsbehörde ein schriftliches Ersuchen um Auskunft unter Eid oder eidesstattlicher Erklärung versendet oder eine Anordnung nach Abschnitt 11 des Competition Act in Bezug auf das Vorhaben erwirkt.

5. a) Beantragt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, dass eine Person Informationen, Unterlagen oder sonstige Aufzeichnungen vorlegt, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei befinden, oder beantragt sie eine mündliche Aussage in einem Verfahren oder die Teilnahme an einer persönlichen Befragung durch eine Person im Gebiet der anderen Vertragspartei, so ergeht die Mitteilung spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt wird.

b) Eine Mitteilung gemäß Buchstabe a ergeht auch dann, wenn die Anwendungsmaßnahme, in Bezug auf die um eine Information nachgesucht wird, gemäß Absätze 1 bis 3 dieses Artikels bereits mitgeteilt worden ist. Eine getrennte Mitteilung für jedes darauffolgende Auskunftsersuchen derselben Person im Verlaufe der Anwendungsmaßnahme ist nur dann erforderlich, wenn die ersuchte Vertragspartei dies wünscht oder der um Information nachsuchenden Vertragspartei neue Sachverhalte bekannt werden, welche die wichtigen Belange der ersuchten Vertragspartei betreffen.

6. Wenn die Mitteilung auslösende Umstände vorliegen, ergeht die Mitteilung so rechtzeitig vor den nachstehend aufgeführten Ereignissen, dass die Auffassungen der anderen Vertragspartei berücksichtigt werden können:

a) im Falle der Europäischen Union

i) wenn ihre Wettbewerbsbehörde beschließt, ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in Bezug auf ein Zusammenschlussvorhaben zu eröffnen,

ii) in anderen Fällen als Zusammenschluss und Erwerb: der Versendung von Beschwerdepunkten oder

iii) dem Erlass eines Beschlusses oder einer sonstigen Regelung;

b) im Falle Kanadas

i) der Stellung eines Antrags bei dem Competition Tribunal,

ii) der Einleitung eines Strafverfahrens oder

iii) der Beilegung einer Sache durch eine Verpflichtungserklärung oder Verfügung (consent order).

7. a) Die Vertragsparteien teilen einander mit, wenn ihre Wettbewerbsbehörde in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren tätig wird oder daran beteiligt ist, sofern die dem Tätigwerden oder der Beteiligung zugrundeliegenden Fragen die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei berühren könnten. Eine Mitteilung nach diesem Absatz ergeht nur bei

i) öffentlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und

ii) einem Tätigwerden oder einer Beteiligung auf öffentlichem Wege im Rahmen eines förmlichen Verfahrens.

b) Die Mitteilung ergeht zum Zeitpunkt des Tätigwerdens oder der Beteiligung oder daraufhin so bald wie möglich.

8. Die Mitteilungen müssen ausreichende Angaben enthalten, damit die Empfängerin eine erste Bewertung möglicher Auswirkungen der Anwendungsmaßnahme auf ihre Belange vornehmen kann. Vorbehaltlich innerstaatlicher rechtlicher Anforderungen enthalten sie die Namen und Adressen der beteiligten natürlichen und juristischen Personen, Angaben zu der Beschaffenheit der untersuchten Tätigkeiten und den betreffenden Rechtsvorschriften.

9. Mitteilungen nach diesem Artikel werden gemäß Artikel IX übermittelt.

III. Konsultierung

1. Jede Vertragspartei kann Konsultationen zu jeglicher Frage betreffend dieses Abkommen beantragen. In dem Antrag ist neben der Begründung anzugeben, ob Verfahrensfristen oder sonstige Sachzwänge die Beschleunigung der Konsultierung gebieten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Konsultationen auf Antrag unverzüglich aufzunehmen, um zu einer Schlussfolgerung im Einklang mit den Grundsätzen dieses Abkommens zu gelangen.

2. Während der Konsultationen nach Absatz 1

a) erwägt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei gewissenhaft die Ausführungen der anderen Vertragspartei gemäß den Grundsätzen dieses Abkommens und ist bereit, der anderen Partei die Ergebnisse der Anwendung dieser Grundsätze auf den Gegenstand der Konsultierung zu erläutern;

b) stellt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei der anderen Wettbewerbsbehörde so viele Informationen zur Verfügung, wie ihr rechtlich möglich ist, um eine möglichst umfassende Erörterung der wichtigen Gesichtspunkte des jeweiligen Vorgangs zu ermöglichen.

IV. Abstimmung der Anwendungsmaßnahmen

1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander bei ihren Anwendungsmaßnahmen in einem mit dem Recht und wichtigen Belangen der unterstützenden Vertragspartei zu vereinbarenden Ausmaß.

2. Wenn beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, Anwendungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander verbundene Vorgänge durchzuführen, können sie übereinkommen, dass die Abstimmung ihrer Anwendungsmaßnahmen in ihrem beiderseitigen Interesse liegt. Bei der Erwägung, ob bestimmte Anwendungsmaßnahmen ganz oder teilweise abzustimmen sind, berücksichtigt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei unter anderen folgende Gesichtspunkte:

i) die Auswirkungen der Abstimmung auf die Fähigkeit der Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei, die mit ihren Anwendungsmaßnahmen verfolgten Ziele zu verwirklichen,

ii) die Fähigkeit der Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei, die zur Durchführung der Anwendungsmaßnahmen erforderlichen Informationen einzuholen,

iii) in welchem Maße die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei wirksame vorläufige oder dauerhafte Abhilfen gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen erwirken kann,

iv) die Möglichkeit einer effizienteren Nutzung der Ressourcen und

v) mögliche Kosteneinsparungen zugunsten der von den Anwendungsmaßnahmen betroffenen Personen.

3. a) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können ihre Anwendungsmaßnahmen aufeinander abstimmen, indem sie einen Zeitplan für das Vorgehen in einer bestimmten Sache unter Beachtung ihres eigenen Rechts und ihrer wichtigen Belange vereinbaren. Eine solche Abstimmung kann vereinbarungsgemäß zu Anwendungsmaßnahmen der Wettbewerbsbehörden einer oder beider Vertragsparteien auf die zur Verwirklichung ihrer Ziele geeignetsten Weise führen.

b) Bei der Durchführung dieser abgestimmten Anwendungsmaßnahmen werden die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien bemüht sein, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Anwendungsziele der anderen Vertragspartei ebenfalls verwirklicht werden.

c) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit mitteilen, dass sie beabsichtigt, die Abstimmung einzuschränken oder zu beenden und ihre Anwendungsmaßnahmen vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens selbständig fortzuführen. 

V. Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Gebiet einer Vertragspartei, welche die Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen

1. Die Vertragsparteien stellen fest, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem Gebiet einer Vertragspartei stattfinden können, die nicht nur gegen das Wettbewerbsrecht dieser Vertragspartei verstoßen, sondern auch wichtige Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen. Sie stimmen darin überein, dass es in ihrem beiderseitigen Interesse liegt, gegen derartige Verhaltensweisen vorzugehen.

2. Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei ihre wichtigen Belange beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, so kann sie beantragen, dass die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei geeignete Anwendungsmaßnahmen ergreift. In dem Antrag sind die Merkmale des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf die Belange der ersuchenden Vertragspartei so genau wie möglich anzugeben und zusätzliche Informationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit anzubieten, die bereitzustellen die Wettbewerbsbehörde der ersuchenden Vertragspartei in der Lage ist.

3. Die ersuchte Vertragspartei konsultiert die ersuchende Vertragspartei, und die Wettbewerbsbehörde der ersuchten Vertragspartei zieht das Ersuchen bei der Entscheidung über die Einleitung oder Ausweitung von Anwendungsmaßnahmen auf die darin bezeichneten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen uneingeschränkt und wohlwollend in Erwägung. Die ersuchte Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ihre Entscheidung und deren Begründung unverzüglich mit. Werden Anwendungsmaßnahmen ergriffen, so unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die andere Vertragspartei über wichtige Entwicklungen und das Ergebnis der Anwendungsmaßnahmen.

4. Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der Wettbewerbsbehörde der ersuchten Vertragspartei ein, nach Maßgabe ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Anwendungspraxis gegen die mitgeteilten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Anwendungsmaßnahmen zu ergreifen, noch steht dieser Artikel Anwendungsmaßnahmen entgegen, die von der ersuchenden Vertragspartei gegen diese Verhaltensweisen getroffen werden.

VI. Konfliktvermeidung

1. Unter Berücksichtigung des Ziels dieser Vereinbarung gemäß Artikel I erwägt jede Vertragspartei im Rahmen ihres Rechts und soweit mit ihren wichtigen Belangen vereinbar sorgfältig die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei in allen Stufen ihrer Anwendungsmaßnahmen. Dies gilt auch für die Beschlüsse zur Einleitung einer Untersuchung oder eines Verfahrens, den Umfang einer Untersuchung oder eines Verfahrens und die Art der in einem Verfahren angestrebten Abhilfen oder Strafen.

2. Wenn erkennbar wird, dass die Anwendungsmaßnahmen einer Vertragspartei nachteilige Auswirkungen auf die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei haben könnten, werden die Vertragsparteien gemäß den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen nach besten Kräften anstreben, den konkurrierenden Belangen angemessen entgegenzukommen und dabei alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, einschließlich:

i) Bedeutung des Vorgehens auf dem Gebiet einer Vertragspartei verglichen mit dem Vorgehen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei für die zu untersuchenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen,

ii) Bedeutung und Vorhersehbarkeit der Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf die wichtigen Belange der einen Vertragspartei verglichen mit den Auswirkungen auf die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei,

iii) Vorhandensein oder Fehlen einer Absicht seitens der an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Beteiligten, die Verbraucher, Anbieter oder Wettbewerber im Gebiet der die Bestimmungen anwendenden Vertragspartei zu beeinträchtigen,

iv) Grad der Abweichung oder Übereinstimmung zwischen den Anwendungsmaßnahmen und dem Recht oder den ausdrücklichen wirtschaftspolitischen Zielen der anderen Vertragspartei, wie sie auch bei der Anwendung von oder den Entscheidungen gemäß ihrem jeweiligen Wettbewerbsrecht zum Ausdruck kommen,

v) widersprüchliche Anforderungen beider Vertragsparteien an natürliche oder juristische Personen,

vi) Bestehen oder Fehlen realistischer Erwartungen, die durch die Anwendungsmaßnahmen genährt oder zunichtegemacht würden,

vii) Belegenheit der betreffenden Vermögenswerte,

viii) Ausmaß, in welchem Abhilfen im Gebiet der anderen Vertragspartei angewandt werden müssen, um wirksam zu sein,

ix) Erfordernis, die nachteiligen Auswirkungen auf die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei möglichst gering zu halten, vor allem bei der Anwendung von Abhilfen zur Behebung wettbewerbswidriger Auswirkungen auf dem Gebiet dieser Vertragspartei, und

x) Ausmaß, in dem Anwendungsmaßnahmen – einschließlich Urteilen oder Verpflichtungserklärungen aufgrund dieser Bestimmungen – der anderen Vertragspartei in Bezug auf dieselben Personen betroffen sein könnten.

VII. Erörterung und Übermittlung von Informationen

1. Im Einklang mit den in Artikel I festgelegten Grundsätzen dieses Abkommens stimmen die Vertragsparteien darin überein, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel VIII und XI Meinungen auszutauschen und Informationen zu erörtern und zu übermitteln, um die wirksame Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze zu erleichtern und das Verständnis der Anwendungsmaßnahmen und sonstigen Tätigkeiten der anderen Vertragspartei zu fördern.

2. Im Interesse der nach diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit und Abstimmung können die Wettbewerbsbehörden, soweit erforderlich, Meinungen austauschen und ihnen vorliegende Informationen, insbesondere im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, erörtern.

3. Die Wettbewerbsbehörden können einander ihnen vorliegende Informationen übermitteln, nachdem die natürlichen Personen oder Unternehmen, die die Informationen zur Verfügung gestellt haben, der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Enthalten einer Wettbewerbsbehörde vorliegende Informationen personenbezogene Daten, so dürfen diese Daten nur übermittelt werden, wenn beide Wettbewerbsbehörden dieselben oder verbundene Verhaltensweisen oder Vorgänge untersuchen.

4. Ohne die in Absatz 3 genannte Zustimmung darf eine Wettbewerbsbehörde im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen auf Ersuchen der anderen Wettbewerbsbehörde nur übermitteln, wenn

a) ihr die Informationen bereits vorliegen und

b) die Informationen die Untersuchung derselben oder verbundener Verhaltensweisen oder Vorgänge durch beide Wettbewerbsbehörden betreffen.

5. Ein Ersuchen nach Absatz 4 ist schriftlich zu stellen und muss eine allgemeine Beschreibung des Gegenstands, der Art der Anwendungsmaßnahme, auf die sich das Ersuchen bezieht, und der möglicherweise betroffenen Rechtsvorschriften enthalten.

6. Die Wettbewerbsbehörde, bei der ein Ersuchen nach Absatz 4 eingeht, bestimmt nach Rücksprache mit der ersuchenden Wettbewerbsbehörde, welche ihr vorliegenden Informationen von Belang sind und übermittelt werden können.

7. Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 4 tauschen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien keine Meinungen über im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen aus und erörtern oder übermitteln solche Informationen nicht, wenn deren Verwendung bei ihren Anwendungsmaßnahmen die in den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei garantierten Verfahrensrechte und -privilegien verletzen würde, unter anderem

a) das Auskunftsverweigerungsrechts zur Vermeidung der Selbstbelastung und

b) 

i) im Falle Kanadas das Rechtsanwaltsprivileg (solicitor-client privilege / secret professionnel liant l'avocat à son client) und

ii) im Falle der Europäischen Union das Zeugnisverweigerungsrechts des Anwalts.

8. Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, der anderen Wettbewerbsbehörde Informationen zu übermitteln, insbesondere wenn diese Übermittlung mit wichtigen Belangen einer Vertragspartei unvereinbar wäre oder wenn zum Zeitpunkt des Ersuchens keine ausreichenden Ressourcen zur Verfügung stehen.

9. Die Wettbewerbsbehörden tauschen keine Meinungen über im Rahmen eines Antrags auf Straffreiheit oder Kronzeugenbehandlung erlangte Informationen oder – im Falle der Europäischen Union – über im Vergleichsverfahren erlangte Informationen aus und erörtern oder übermitteln solche Informationen nicht, es sei denn, die natürlichen Personen oder Unternehmen, die die Informationen der Wettbewerbsbehörde zur Verfügung gestellt haben, stimmen der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zu.

10. Stellt eine Wettbewerbsbehörde fest, dass nach diesem Artikel übermittelte Unterlagen unrichtige Informationen enthalten, so unterrichtet sie so bald wie mit vertretbarem Aufwand möglich die andere Wettbewerbsbehörde; diese sorgt dann für eine Korrektur.

11. Die Wettbewerbsbehörden können einander alle auf der Grundlage dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Informationen direkt übermitteln.

12. Im Falle eines Konflikts mit einer Vereinbarung oder Regelung für die Bereitstellung oder den Austausch von Verschlusssachen, die auf der Grundlage des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen festgelegt wurde, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens.

VIII. Vertraulichkeit und Verwendung von Informationen

1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wahrt jede Vertragspartei so weit wie nach ihrem jeweiligen Recht möglich die Vertraulichkeit von Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen vertraulich übermittelt werden, einschließlich der Tatsache, dass ein Auskunftsersuchen übermittelt worden oder eingegangen ist.

2. Insbesondere geben die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien so weit wie nach ihrem jeweiligen Recht möglich Ersuchen Dritter auf Offenlegung von in Absatz 1 genannten Informationen für andere Zwecke als für Anwendungsmaßnahmen der betreffenden Wettbewerbsbehörde nicht statt, es sei denn, die Offenlegung

a) erfolgt gegenüber natürlichen Personen oder Unternehmen, gegen die sich eine Anwendungsmaßnahme nach dem Wettbewerbsrecht der Vertragspartei, deren Wettbewerbsbehörde die Informationen erhalten hat, richtet und gegen die die Informationen verwendet werden könnten, sofern diese Offenlegung nach dem Recht dieser Vertragspartei vorgeschrieben ist,

b) erfolgt, soweit erforderlich, gegenüber Gerichten im Laufe eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens, oder

c) ist für die Ausübung eines Grundrechts auf Zugang zu Dokumenten nach dem Recht der Vertragspartei unerlässlich.

3. Bei der Offenlegung von in Absatz 1 genannten Informationen gewährleistet die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen erhält, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen so weit wie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei möglich gewahrt bleibt.

4. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung, in Absatz 1 genannte Informationen, die von der anderen Wettbewerbsbehörde nach diesem Abkommen übermittelt wurden, offenzulegen, unterrichtet die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen erhalten hat, die andere Wettbewerbsbehörde innerhalb eines angemessenen Zeitraums über diese Offenlegung.

5. Wenn personenbezogene Daten übermittelt werden, finden die Grundsätze in Anhang C Anwendung.

6. Informationen, die nach diesem Abkommen mit der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei erörtert oder ihr übermittelt werden, dürfen mit Ausnahme von nach Artikel II übermittelten Informationen nur für die Anwendung des Wettbewerbsrechts dieser Vertragspartei verwendet werden. Nach Artikel II übermittelte Informationen dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens benutzt werden.

7. Im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die nach diesem Abkommen mit der anderen Wettbewerbsbehörde erörtert oder ihr übermittelt werden, dürfen von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nur für die Anwendung des von dieser Wettbewerbsbehörde angewandten Wettbewerbsrechts auf dieselben oder verbundene Verhaltensweisen oder Vorgänge verwendet werden.

8. Nach Artikel VII Absatz 4 übermittelte Informationen dürfen von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nur für die in dem Ersuchen nach Artikel VII Absatz 4 angegebenen Zwecke verwendet werden.

9. Nach diesem Abkommen übermittelte Informationen dürfen nicht für die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natürliche Personen verwendet werden.

10. Eine Wettbewerbsbehörde kann verlangen, dass die Informationen, die sie nach diesem Abkommen übermittelt, unter den von ihr vorgegebenen Bedingungen verwendet werden. Ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Wettbewerbsbehörde darf die empfangende Wettbewerbsbehörde solche Informationen nicht in einer diesen Bedingungen zuwiderlaufenden Weise verwenden.

11. Stellt eine Wettbewerbsbehörde fest, dass trotz aller Vorkehrungen Informationen versehentlich in einer diesem Artikel zuwiderlaufenden Weise verwendet oder offengelegt wurden, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Wettbewerbsbehörde. Die Wettbewerbsbehörden beraten dann umgehend über Schritte, um den sich aus dieser Verwendung oder Offenlegung ergebenden Schaden so gering wie möglich zu halten und eine Wiederholung auszuschließen.

IX. Unterrichtung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der EFTA-Überwachungsbehörde

1. Die Europäische Kommission

a) unterrichtet nach Benachrichtigung der kanadischen Wettbewerbsbehörde die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren wichtige Belange durch die der Europäischen Kommission von der kanadischen Wettbewerbsbehörde nach Artikel II übersandten Mitteilungen berührt sind,

b) unterrichtet nach Rücksprache mit der kanadischen Wettbewerbsbehörde die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren wichtige Belange durch eine Zusammenarbeit oder Abstimmung bei Anwendungsmaßnahmen nach den Artikeln IV und V berührt sind, über diese Zusammenarbeit bzw. Abstimmung,

c) darf von der kanadischen Wettbewerbsbehörde nach Artikel VII übermittelte Informationen nur offenlegen

i) gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zuge der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und

ii) gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde im Zuge der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 6 und 7 des Protokolls 23 (Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen) zum EWR-Abkommen.

2. Die Europäische Kommission gewährleistet, dass nicht öffentlich zugängliche Informationen, die den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 1 übermittelt werden, nur für die Zwecke der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union durch die Europäische Kommission verwendet und einer anderen Partei gegenüber nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der kanadischen Wettbewerbsbehörde offengelegt werden.

X. Halbjährliche Zusammenkünfte

1. Zur Förderung ihres gemeinsamen Interesses an der Zusammenarbeit und Abstimmung bei ihren Anwendungsmaßnahmen treten zuständige Beamte der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zweimal jährlich bzw. wie von den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien vereinbart zusammen um a) Informationen über ihre laufenden Anwendungsmaßnahmen und Prioritäten und b) über Wirtschaftszweige von gemeinsamem Interesse auszutauschen, c) von ihnen erwogene Änderungen an der Vorgehensweise und d) sonstige Fragen von beiderseitigen Interesse über die Anwendung des Wettbewerbsrechts zu erörtern.

2. Ein Bericht über diese halbjährlichen Zusammenkünfte wird dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss gemäß dem Rahmenabkommen über die kommerzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada zugeleitet.

XI. Übermittlungen nach diesem Abkommen

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, können Übermittlungen nach diesem Abkommen einschließlich der Mitteilungen nach Artikel II und der Ersuchen nach Artikel III und V zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien auf mündlichem oder fernmündlichem Wege und über Telefax ausgetauscht werden. Der Empfang von Mitteilungen nach Artikel II und von Ersuchen nach Artikel III und V ist auf dem üblichen diplomatischen Wege unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

XII. Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits in den Gebieten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, und andererseits im Gebiet Kanadas.

XIII. Geltendes Recht

Dieses Abkommen, mit Ausnahme der Artikel VII und VIII, wie sie für die Europäische Union gelten, verpflichtet die Vertragsparteien nicht, mit ihrem geltenden Recht nicht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen oder Änderungen am Recht der Vertragsparteien bzw. ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten zu verlangen. Aus Gründen der Klarheit sei festgehalten, dass kein Teil dieses Abkommens die Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die nicht mit ihren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vereinbar sind.

XIV. Schlussbestimmungen

1. Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der jeweiligen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten Genehmigungsnotifikation in Kraft. 

2. Dieses Abkommen bleibt bis 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt hat, dass sie dessen Beendigung begehrt.

3. Die Vertragsparteien können Änderungen zu diesem Abkommen vereinbaren. Änderungen sind Bestandteil dieses Abkommens, wenn dies vereinbart wird und wenn sie nach den anwendbaren rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien genehmigt werden.

4. Werden am geltenden Recht einer Vertragspartei Änderungen vorgenommen, die die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien berühren, so nehmen diese Konsultationen im Hinblick auf eine Änderung des Abkommens auf.

5. Dieses Abkommen hebt das am 17. Juni 1999 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts auf und ersetzt es.

ZU URKUND DESSEN haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu … am … … … in zwei Urschriften in englischer, französischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.



ANHANG A

ÖSTERREICH

Bundeswettbewerbsbehörde

BELGIEN

Autorité belge de la concurrence / Belgische Mededingingsautoriteit (Belgische Wettbewerbsbehörde)

BULGARIEN

Комисията за защита на конкуренцията (Kommission für Wettbewerbsschutz)

KROATIEN

Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja (Wettbewerbsagentur)

ZYPERN

Επιτροπή Προστασίας του Ανταγωνισμού – ΕΠΑ (Kommission für Wettbewerbsschutz)

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Amt für Wettbewerbsschutz)

DÄNEMARK

 Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen (Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)

ESTLAND

Konkurentsiamet (Wettbewerbsamt)

FINNLAND

Kilpailu- ja kuluttajavirasto – KKV (Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)

FRANKREICH

Autorité de la concurrence (Wettbewerbsbehörde)

DEUTSCHLAND

Bundeskartellamt

GRIECHENLAND

Ετητροπή ανταγωνισμού (Wettbewerbskommission)

UNGARN

Gazdasági Versenyhivatal – GVH (Wettbewerbsbehörde)

IRLAND

The Competition Authority (Wettbewerbsbehörde)

ITALIEN

Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde)

LETTLAND

Konkurences padome (Wettbewerbsrat)

LITAUEN

Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba (Wettbewerbsrat der Republik Litauen)

LUXEMBURG

Conseil de la concurrence (Wettbewerbsrat)

MALTA

Malta Competition and Consumer Affairs Authority / L-Awtorità ta’ Malta għall-Kompetizzjoni u għall-Affarijiet tal-Konsumatur (Maltesische Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)

NIEDERLANDE

Autoriteit Consument & Markt – ACM (Verbraucher- und Marktbehörde)

POLEN

Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz)

PORTUGAL

Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde)

RUMÄNIEN

Consiliul Concurenței (Wettbewerbsrat)

SLOWAKEI

Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (Monopolrat der Slowakischen Republik)

SLOWENIEN

Javna Agencija Republike Slovenije za varstvo konkurence (Agentur der Republik Slowenien für Wettbewerbsschutz)

SPANIEN

Comisión Nacional de la Competencia – CNMC (Spanische Wettbewerbskommission)

SCHWEDEN

Konkurrensverket (Wettbewerbsbehörde)

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Competition and Markets Authority (Wettbewerbs- und Marktbehörde)

ANHANG B

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

(betreffend die an die Mitgliedstaaten weiterzuleitenden Informationen)

Im Einklang mit den Grundsätzen, die der Beziehung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln zugrunde liegen, wie sie zum Beispiel in der Verordnung Nr. 1/2003 und der Verordnung Nr. 139/2004 festgehalten sind, und im Einklang mit Artikel IX des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

wird die Kommission dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren wichtige Belange berührt sind, die Mitteilung zusenden, die von der Kommission versandt oder von der kanadischen Wettbewerbsbehörde zugesandt wurde. Die Mitgliedstaaten werden hiervon baldmöglichst in der Sprache des Austausches in Kenntnis gesetzt. Übersendet die Kommission Informationen an die kanadischen Behörden, so werden die Mitgliedstaaten hiervon gleichzeitig in Kenntnis gesetzt;

die Kommission setzt darüber hinaus den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten dessen/deren wichtige Belange berührt sind, von jeglicher Zusammenarbeit oder Koordinierung von Anwendungsmaßnahmen baldmöglichst in Kenntnis.

Im Sinne dieser Erklärung wird davon ausgegangen, dass die wichtigen Belange eines Mitgliedstaates berührt sind, wenn die betreffenden Anwendungsmaßnahmen:

i) für die Anwendungsmaßnahmen des Mitgliedstaates von Belang sind und

ii) wettbewerbswidrige Tätigkeiten mit Ausnahme von Zusammenschlüssen oder Übernahmen betreffen, die vollständig oder teilweise auf dem Gebiet des Mitgliedstaates durchgeführt werden;

iii) Verhaltensweisen betreffen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie von dem betreffenden Mitgliedstaat angeordnet, gefördert oder genehmigt worden sind;

iv) einen Zusammenschluss oder eine Übernahme betreffen, bei denen

zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben oder

ein Unternehmen, das zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben kontrolliert,

eine nach den Gesetzen des Mitgliedstaats eingetragene oder aufgebaute Gesellschaft ist;

v) die Auferlegung oder Anwendung von Abhilfen bedingen, die Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Mitgliedstaats erfordern oder untersagen, oder

vi) bedingen, dass die kanadische Wettbewerbsbehörde auf dem Gebiet des Mitgliedstaats belegene Informationen nachsucht.

Die Kommission wird zumindest zweimal jährlich auf Zusammenkünften von Regierungssachverständigen für Wettbewerb über die Durchführung des Abkommens und insbesondere die Kontakte berichten, die hinsichtlich der Weiterleitung an die Mitgliedstaaten der bei der Kommission nach diesem Abkommen eingegangenen Informationen stattgefunden haben.



ANHANG C

Grundsätze für den Schutz der nach dem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten

Aufsicht

1. Die Schutzmechanismen für die Verarbeitung der nach diesem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige öffentliche Stelle oder eine durch administrative Mittel eingerichtete Stelle, die ihre Aufgaben unparteiisch wahrnimmt und nachweislich unabhängig Entscheidungen trifft. Die Stelle muss über wirksame Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften für die Erhebung, Verwendung, Offenlegung, Speicherung und Löschung von nach diesem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten verfügen. Sie kann entsprechende Prüfungen und Untersuchungen durchführen, der betreffenden Wettbewerbsbehörde über die Ergebnisse Bericht erstatten und ihr gegenüber Empfehlungen aussprechen. Die Aufsichtsstelle ist befugt, bei Rechtsverstößen im Zusammenhang mit diesem Abkommen erforderlichenfalls eine straf- oder disziplinarrechtliche Verfolgung zu veranlassen.

2. Die zuständige Stelle gewährleistet, dass Beschwerden über Verstöße gegen die Vorschriften für den Umgang mit personenbezogenen Daten nach diesem Abkommen entgegengenommen, geprüft und beantwortet und geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden. 

Transparenz

3. Die Wettbewerbsbehörden stellen auf ihrer Website Folgendes bereit:

a) eine Aufstellung der jeweiligen Rechtsvorschriften, die zur Erhebung personenbezogener Daten nach diesem Abkommen ermächtigen,

b) die Gründe für die Erhebung personenbezogener Daten,

c) Informationen über die Art des Schutzes der personenbezogenen Daten,

d) Informationen über Art und Umfang einer möglichen Offenlegung der personenbezogenen Daten,

e) Angaben zur Einsicht und Berichtigung der Daten, zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks und zu Rechtsbehelfen,

f) Kontaktdaten für Anfragen,

g) Informationen über behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe.

Dateneinsicht für natürliche Personen

4. Die Wettbewerbsbehörden gewährleisten, dass natürliche Personen ihre nach diesem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten einsehen können; insbesondere sind sie verpflichtet,

a) der natürlichen Person auf schriftlichen Antrag eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten zu übermitteln;

b) Anträge schriftlich zu beantworten;

c) der natürlichen Person Einsicht in die aufgezeichneten Informationen zu gewähren und ihr auf Antrag zu bestätigen, dass ihre personenbezogenen Daten offengelegt wurden;

d) die rechtlichen oder sachlichen Gründe für die Ablehnung, Einsicht in die personenbezogenen Daten der natürlichen Person zu gewähren, darzulegen;

e) die natürliche Person zu unterrichten, falls die personenbezogenen Daten nicht vorliegen;

f) teilen sie der natürlichen Person mit, dass und wie sie Beschwerde einlegen kann.

Berichtigung oder Bestreitungsvermerk im Falle natürlicher Personen

5. Die Wettbewerbsbehörden gewährleisten, dass natürliche Personen die Berichtigung ihrer nach diesem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten beantragen können.

6. Die Wettbewerbsbehörden prüfen alle schriftlichen Berichtigungsanträge; innerhalb eines angemessenen Zeitraums

a) berichtigen sie die personenbezogenen Daten und setzen die natürliche Person von der Berichtigung in Kenntnis oder

b) lehnen sie die Berichtigung ganz oder teilweise ab und

i) fügen den personenbezogenen Daten einen Bestreitungsvermerk bei, dem zu entnehmen ist, welche beantragte Berichtigung abgelehnt wurde,

ii) setzen die natürliche Person davon in Kenntnis, dass

A) der Berichtigungsantrag abgelehnt wurde und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen und

B) den personenbezogenen Daten der unter Ziffer i genannte Bestreitungsvermerk beigefügt wurde, und

c) teilen sie der natürlichen Person mit, dass und wie sie Beschwerde einlegen kann.

Beschränkungen für Einsicht, Berichtigung und Bestreitungsvermerk

7. Die Wettbewerbsbehörden können die Bestimmungen der Nummern 4 bis 6 gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen unterwerfen, sofern dies erforderlich ist, um Folgendes zu schützen:

a) die Integrität einer laufenden Untersuchung durch die in diesem Abkommen genannten zuständigen Behörden,

b) die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zivilrechtlichen Delikten im Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden Verhaltensweisen oder

c) die Monitoring-, Nachprüfungs- und Regulierungsaufgaben, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Anwendungsbereich dieses Abkommens verbunden sind.

Behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe

8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die unter Nummer 1 genannte zuständige Stelle Beschwerden natürlicher Personen in Bezug auf ihren Antrag auf Einsicht oder Berichtigung ihrer nach diesem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten oder auf Anbringung eines Bestreitungsvermerks entgegennimmt, prüft und beantwortet. Die zuständige Stelle weist den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, den unter Nummer 9 genannten gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

9. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass natürliche Personen, die der Auffassung sind, dass ihre Rechte durch eine Entscheidung oder Handlung in Bezug auf ihre nach diesem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten verletzt worden sind, nach dem anwendbaren Recht der betreffenden Vertragspartei einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen können, bei dem es sich um eine gerichtliche Überprüfung oder eine andere Form des Rechtsschutzes wie etwa Schadensersatz handeln kann.

Speicherung personenbezogener Daten

10. Nach diesem Abkommen erlangte Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als für die besonderen Zwecke, für die sie nach diesem Abkommen übermittelt wurden, erforderlich ist.

Begriffsbestimmung

11. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „unabhängige öffentliche Stelle“

a) für Kanada: den Datenschutzbeauftragten (Privacy Commissioner), der nach Abschnitt 53 des Privacy Act, R.S.C. 1985, c. P-21, in seiner geänderten Fassung bestellt wurde, und

b) für die Europäische Union: den Europäischen Datenschutzbeauftragten, der nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.1001, S. 1) in ihrer geänderten Fassung bestellt wurde.

(1) Nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umnummeriert.
(2) Nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umnummeriert.
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