EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.4.2016
COM(2016) 219 final
2016/0116(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
(Haushaltslinie 02 03 01)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen und den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung an EWR-relevanten EU-Maßnahmen oder -Programmen ermöglichen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.
Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der „Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen“ fortzusetzen.
2016/0116 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
(Haushaltslinie 02 03 01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen.
(3)Protokoll 31 enthält Bestimmungen und Regelungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.
(4)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen fortzusetzen.
(5)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2015 fortgesetzt werden kann.
(6)Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident